Europäische Union

2006/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von 2,5 Mio. DEM wurde angeblich im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung (39) gewährt. In ihrer Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission irrtümlicher Weise fest, dass diese Regelung nur für KMU vorgesehen sei. Deutschland hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch Großunternehmen unter bestimmten Bedingungen für Beihilfen im Rahmen dieser Regelung in Betracht kommen. In der Regelung werden jedoch explizit Unternehmen in Schwierigkeiten aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. (129) Die Kommission hat kürzlich eine negative Entscheidung hinsichtlich dieser Regelung wegen Missbrauchs getroffen, da sie unter anderem auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewendet wurde (40). In ihrer Entscheidung stellte die Kommission ausdrücklich fest, dass Deutschland Kahla II zu den Unternehmen in Schwierigkeiten gezählt hatte, die diese Regelung entgegen den von der Kommission genehmigten Sonderbestimmungen in Anspruch genommen hatten. In ihrer Entscheidung bezüglich der genannten Regelung stellte die Kommission fest, dass ihre Entscheidung über die Regelung unabhängig von ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall sei, in dessen Kontext die individuelle Anwendung geprüft wurde. In der vorliegenden Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass Kahla II zur Zeit der Gewährung dieser Beihilfemaßnahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Folglich wird der Standpunkt aufrecht erhalten, dass diese Beihilfe als neue Beihilfe zu betrachten ist. (130) Maßnahme 16: Ein Darlehen in Höhe von 0,2 Mio. DEM wurde angeblich im Rahmen eines genehmigten Eigenkapitalhilfeprogramms (41) bewilligt. Dieses Programm war nur für KMU bestimmt. Da Kahla II jedoch mehr als 250 Beschäftige hatte und daher zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme nicht als KMU eingestuft wurde, steht die Beihilfe offensichtlich nicht mit der Regelung in Einklang. Deutschland wies kürzlich darauf hin, dass das Darlehen nicht dem Unternehmen gewährt wurde, sondern Herrn G. Raithel. In der Genehmigung der Regelung, in deren Rahmen das Darlehen gewährt wurde, hat die Kommission festgelegt, dass die Investoren eine solche Unterstützung nur unter der Bedingung erhalten, dass sie diese als Kapital in das Unternehmen einbringen. Dies hat Herr G. Raithel getan. Folglich war der Zweck dieses Darlehens die Unterstützung eines Unternehmens, obwohl es direkt einer Privatperson gewährt wurde. Daher ist das Darlehen als neue Beihilfe zugunsten von Kahla II zu bewerten. (131) Maßnahmen 17, 18, 19 und 22: Die Kommission ist bei der Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass die in der Regelung, nach der diese Darlehen gewährt wurden (42), dargelegten Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Folglich stellen diese Kredite bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. (132) Maßnahme 21: Dieses Darlehen wurde angeblich im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung (43) gewährt. Die Regelung sah jedoch Darlehen in einer Höhe von maximal 2 Mio. DEM für Unternehmen in den Neuen Ländern vor. Das vorliegende Darlehen überschreitet diese Grenze. Folglich kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die in der relevanten Regelung dargelegten Bedingungen erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der Zinsvergünstigung, des geminderten Werts der gestellten Sicherheiten und der Gewährung einer 90 %igen Bürgschaft, die fast das gesamte Ausfallrisiko deckt, ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Darlehen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung möglicherweise in seiner vollen Höhe Beihilfe darstellte. (133) Die Maßnahmen 24 und 25 wurden im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt, und zwar zwecks Deckung der in Tabelle 5 im Einzelnen dargestellten Investitionen. Darüber hinaus geht aus den von Deutschland übermittelten Informationen hervor, dass ein Teil der im Rahmen der Sonderabschreibungsregelung (Maßnahme 33) gewährten Investitionsbeihilfe ebenfalls der Deckung dieser Investitionen diente. Deutschland hat belegt, dass all diese Maßnahmen mit den Regelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmen. Folglich stellen die Maßnahmen 24, 25 und 33 bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. (134) Maßnahme 26: Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung in Verbindung mit Umweltinvestitionen, die angeblich nach einer genehmigten Regelung gewährt wurden, gelten nicht als Beihilfe (44). Wie jedoch in der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt wurde, war die Regelung – was ihre Umweltelemente betrifft – für die Beseitigung von Umweltgefahren in staatlichen Unternehmen vorgesehen. Die Zuschüsse sind somit eindeutig nicht in Einklang mit dem Programm, auf Basis dessen sie angeblich gewährt wurden. Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 (45) erklärte Deutschland der Kommission, wie diese Vorschrift auszulegen sei. Deutschland stellte eindeutig fest, dass solche Maßnahmen nur in Gemeinden, Städten etc. durchgeführt werden könnten. Treuhandunternehmen kämen vor ihrer Privatisierung ebenfalls für diese Beihilfe in Betracht, da sie bis zu diesem Zeitpunkt als staatliche Unternehmen zu betrachten seien (46). Die Kommission vertrat die Ansicht, dass diese Maßnahmen keine Beihilfen darstellen, weil sie keinem Unternehmen einen Vorteil verschafften (47). (135) Kahla II war jedoch zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahmen ein privates Unternehmen und kam somit für die Beihilfe nicht in Betracht. Außerdem erinnert die Kommission daran, dass ein Teil dieser Zuschüsse vom Land Thüringen gewährt wurden, wohingegen der einschlägigen Regelung zufolge nur die Bundesanstalt für Arbeit berechtigt war, solche Zuschüsse zu gewähren. Folglich kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass diese Maßnahmen bestehende Beihilfen darstellen (48). (136) Nach der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens änderte Deutschland seine Argumentation und behauptete, dass diese Maßnahmen dem Unternehmen keinen Vorteil verschafft hätten. Zunächst gab Deutschland an, die Maßnahmen seien für die Entsorgung alter Anlagen gewährt worden, was angeblich für die Umwelt von Bedeutung gewesen sei. Die Kommission kann jedoch nicht akzeptieren, dass die Entsorgung alter Anlagen keinen Vorteil für das Unternehmen dargestellt habe. Arbeiten dieser Art führten notwendigerweise zu einer Vergrößerung der verfügbaren Fläche und einer Steigerung des Werts des Unternehmens. (137) Deutschland behauptete kürzlich, die Maßnahmen seien für die Beseitigung von im Juli 1990 entstandenen Umweltgefahren vorgesehen gewesen. Der Praxis der Kommission zufolge stellen solche Maßnahmen keine Beihilfe dar. Deutschland hat jedoch keinen Beweis dafür erbracht, dass irgendwelche Gefahren bestanden hätten, die vor Juli 1990 entstanden seien. Außerdem wurden solche Gefahren angeblich von Kahla I beseitigt, die diese Unterstützung bereits im Jahr 1991 (Maßnahme 2) in Höhe des zur Beseitigung der Gefahren notwendigen Betrags in Anspruch genommen hat. Deutschland hat niemals einen Nachweis dafür erbracht, dass die Umweltgefahren immer noch nicht beseitigt waren, als die Vermögensgegenstände von Kahla I verkauft wurden. Selbst wenn dies der Fall war, hätte der Erwerber angemessen überprüfen müssen, dass die Vermögensgegenstände frei von solchen Gefahren waren. Wenn dies nicht der Fall war, hat er keine angemessen Sorgfalt walten lassen, und es ist somit nicht akzeptabel, dass später staatliche Unterstützung für diesen Zweck beansprucht wird. Wenn eine angemessene Überprüfung stattgefunden hätte, wäre die Existenz solcher Gefahren und die Notwendigkeit, Mittel für die Beseitigung beiseite zu legen, im Kaufpreis berücksichtigt worden, aber nicht später einem Anspruch auf staatliche Unterstützung. (138) Deutschland trug auch vor, dass das Unternehmen, hätte es gewusst, dass diese Maßnahmen Beihilfen darstellen, die betreffenden Arbeiten vielleicht nicht durchgeführt hätte oder sein internes Personal oder weniger Personal oder anderes Personal eingesetzt hätte. Deutschland behauptet, die Tatsache, dass die Kommission die Regelung nicht als Beihilfen eingestuft und diese genehmigt habe, sei Anlass genug für die berechtigte Erwartung gewesen, dass die Maßnahmen keine Beihilfen darstellten. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da ihre Genehmigung der Regelung auf der Basis der Notifizierung und der von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen vorgenommen wurde. Daher kann Deutschland nicht bewusst entgegen der Notifizierung handeln und Verstöße gegen rechtmäßige Erwartungen geltend machen. Auch der Begünstigte kann solche Erwartungen nicht geltend machen, wenn in der deutschen Regelung eindeutig vorgesehen ist, dass diese Maßnahmen nicht im Interesse eines einzelnen Unternehmens durchgeführt werden können und dass ausschließlich die Bundesanstalt für Arbeit berechtigt war, solche Zuschüsse zu gewähren, und hier ein Teil der Unterstützung durch das Land Thüringen erbracht wurde. (139) Deutschland brachte abschließend vor, dass diese Zuschüsse eine allgemeine Maßnahme darstellen, von der alle Unternehmen in Deutschland ohne Diskriminierung profitieren können. Die Kommission stellt jedoch fest, dass diese Behauptung allen zuvor übermittelten Informationen widerspricht. Aus den Bestimmungen des deutschen Gesetzes (§ 249h AFG) und allen der Kommission übermittelten Dokumente, die der Kommission ermöglichten, das Programm nicht als Beihilfe einzustufen und zu genehmigen, geht eindeutig hervor, dass nicht alle Unternehmen von solchen Maßnahmen profitieren können. Im Gegenteil beziehen sich das deutsche Gesetz und alle von Deutschland übermittelten Dokumente, die der Kommission eine Beurteilung der Bestimmungen ermöglichen sollten, auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und schließen ausdrücklich Maßnahmen zugunsten eines einzelnen Unternehmens aus. Diese Bestimmung birgt eine eindeutig selektive Komponente, die impliziert, dass die Maßnahme nicht als eine allgemeine Maßnahme bewertet werden kann. (140) Maßnahme 27: Zuschüsse für verschiedene Zwecke, die in den Jahren 1995 und 1996 gewährt wurden. Da keine Rechtsgrundlage angeführt wurde, bewertete die Kommission die Zuschüsse vorläufig als neue Beihilfen. Deutschland behauptete dann, Zuschüsse für Forschung und Entwicklung in Höhe von 0,318 Mio. DEM seien im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung (49) gewährt worden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stimmen diese Beihilfen mit dieser Regelung überein und stellen damit bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals zu bewerten sind. (141) Hinsichtlich der Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern in Höhe von 0,021 Mio. DEM vertritt Deutschland die Auffassung, dass diese keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da sie nur für die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen vorgesehen waren. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nur solche Maßnahmen keine Beihilfe darstellen, die gemäß den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (50) (Beschäftigungsleitlinien) auf der Grundlage objektiver Kriterien für Einzelpersonen gelten, ohne bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige zu begünstigen. Trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung speziell diesen Punkt betreffend, hat Deutschland in dieser Hinsicht keine Belege erbracht. Folglich gelangt die Kommission auf Grundlage der übermittelten Informationen zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. (142) Die verbleibenden Zuschüsse für die Beteiligung an Messen in Höhe von 0,122 Mio. DEM sowie die Zuschüsse für Werbung in Höhe von 0,030 Mio. DEM fallen angeblich unter die De-minimis-Regelung. Im Folgenden wird geprüft, ob sie mit der De-minimis-Regelung übereinstimmen. (143) Maßnahmen 28 und 29: Wie in der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt wurde, werden diese Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen als bestehende Beihilfen bewertet. Darüber hinaus geht aus den von Deutschland übermittelten Informationen hervor, dass ein Teil der im Rahmen der Sonderabschreibungsregelung (Maßnahme 33) gewährten Investitionsbeihilfe ebenfalls der Deckung dieser Investitionen diente. Deutschland hat belegt, dass all diese Maßnahmen mit den Regelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmen. Sie stellen demnach bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. (144) Maßnahme 31: Weitere Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung, die nach einer genehmigten Beihilferegelung (51) gewährt wurden. Aufgrund der von Deutschland übermittelten Angaben ist die Kommission der Auffassung, dass diese Zuschüsse mit der Regelung, nach der sie gewährt wurden, übereinstimmen. Folglich stellen sie bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. (145) Maßnahme 32: Zuschüsse für verschiedene Zwecke. Da keine Rechtsgrundlage angeführt wurde, bewertete die Kommission die Zuschüsse vorläufig als neue Beihilfen. Deutschland behauptet jedoch, die Zuschüsse für Forschung und Entwicklung in Höhe von 0,009 Mio. DEM seien im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung (52) gewährt worden. Dieses Programm ist jedoch nur für KMU bestimmt. Nach den verfügbaren Informationen war Kahla II zwischen 1997 und 1999 zu keinem Zeitpunkt als KMU einzustufen, hauptsächlich da der Grenzwert von 250 Beschäftigen nie eingehalten wurde, auch nicht nach Abzug der Anzahl der Auszubildenden. Folglich fallen die Beihilfen offenbar nicht unter die Regelung, nach der sie angeblich gewährt wurden und sind als neue Beihilfen zu bewerten. (146) Hinsichtlich der Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern erklärte Deutschland erneut, dass diese keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da sie für die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen vorgesehen waren. Wie im Falle der nach Maßnahme 27 genannten Zuschüsse hat Deutschland jedoch auch hier, trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung speziell betreffend diesen Punkt, keinen Beleg in dieser Hinsicht erbracht. Den Angaben in den Jahresberichten des Unternehmens (53) zufolge belaufen sich die Zuschüsse zur Eingliederung auf 0,119 Mio. DEM für die Jahre 1997 und 1998 und auf einen Anteil in unbekannter Höhe der im Jahresbericht 1999 aufgeführten Zuschüsse für Messe und Einarbeitung in Höhe von 0,121 Mio. DEM für 1999. Folglich gelangt die Kommission auf der Basis der vorhandenen Informationen zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. (147) Die verbleibenden Zuschüsse für die Beteiligung an Messen und Zuschüsse für Werbung in Höhe von 0,103 Mio. DEM für 1997 und 1998 sowie einem Anteil in unbekannter Höhe der im Jahresbericht 1999 aufgeführten Zuschüsse für Messe und Einarbeitung in Höhe von 0,121 Mio. DEM für 1999 fallen angeblich unter die De-minimis-Regelung. Im Abschnitt D der Würdigung wird geprüft, ob sie mit der De-minimis-Regelung übereinstimmen. (148) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellen die Maßnahmen 17, 18, 19, 22, 24, 25, ein Teil der Maßnahme 27, die Maßnahmen 28, 29, 31 sowie Maßnahme 33 bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. D.   Angebliche De-minimis-Maßnahmen (149) Die Maßnahmen 13, 14, 23, ein Teil der Maßnahme 27, Maßnahme 30 sowie ein Teil der Maßnahme 32 fallen angeblich unter die De-minimis-Regelung (54). Dieser Regelung zufolge beträgt der maximale Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigten Regelungen andere Beihilfen erhält. Die relevanten Zeiträume sind 25. März 1994 bis 25. März 1997 und 25. März 1997 bis 25. März 2000. (150) Im ersten Zeitraum von 1994 bis 1997 fallen die Maßnahmen 13, 14, 23 und ein Teil der Maßnahme 27 angeblich unter die De-minimis-Regelung. (151) Obwohl der angeblich unter die De-minimis-Regelung fallende Teil der im Rahmen der Maßnahme 27 gewährten Zuschüsse, nämlich Zuschüsse für die Teilnahme an Messen in Höhe von 122 000 DEM und Zuschüsse für Werbung in Höhe von 30 000 DEM, insgesamt 152 000 DEM (77 716 EUR) beträgt, sollte dieser Betrag mit dem Beihilfeäquivalent der unter den Maßnahmen 13, 14 und 23 gewährten Bürgschaften kumuliert werden. Wie in Randnummer 124 festgestellt, kann der Wert der Bürgschaft genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Bürgschaft effektiv gedeckt ist (55). Dies bedeutet, dass das Beihilfeelement dieser Bürgschaften zum Zeitpunkt ihrer Gewährung möglicherweise 90 % der entsprechenden Kredite beträgt, was weit über die De-minimis-Regelung hinausgeht. Folglich kann nicht akzeptiert werden, dass alle diese Maßnahmen unter die De-minimis-Regelung fallen. (152) Für den Zeitraum 1997 bis 2000, fallen die Bürgschaft unter Maßnahme 30 und ein Teil der Maßnahme 32 angeblich unter die De-minimis-Regelung. (153) Was die unter Maßnahme 30 gewährte Bürgschaft betrifft, so kann das Beihilfeelement auf 41 760 DEM festgelegt werden, wenn wie in Randnummer 125 erläutert ein Beihilfeäquivalent von 2 % angewendet wird. Der Teil der Maßnahme 32, der angeblich unter die De-minimis-Regelung fällt, umfasst Zuschüsse für die Beteiligung an Messen in Höhe von 294 000 DEM und Zuschüsse für Kostensenkungen in Höhe von 114 000 DEM. Ferner sollte der neue Wert der Bürgschaft nach Maßnahme 13 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Marktdarlehen deckte, hinzugerechnet werden. Wie in Randnummer 47 erläutert, beliefen sich diese Darlehen auf insgesamt 7,329 Mio. DEM. Wird auch hier ein Beihilfeäquivalent von 2 % auf den Betrag der durch die Bürgschaft gedeckten Darlehen angewendet, ergibt dies ein Beihilfeelement von 131 922 DEM. Folglich belaufen sich die angeblich unter die De-minimis-Regelung fallenden Maßnahmen im Zeitraum 1997-1999 auf insgesamt 581 682 DEM. Dieser Betrag liegt weit über der Grenze der De-minimis-Regelung. (154) In Anbetracht dessen kann die Kommission nicht akzeptieren, dass all diese Maßnahmen unter die De-minimis-Regelung fallen. Folglich stellen sie eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. E.   Neue Beihilfen (155) In Anbetracht vorstehender Ausführungen werden Maßnahme 8 zugunsten von Kahla I sowie die Maßnahmen 11, 12, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 30 und 32 zugunsten von Kahla II als neue Beihilfen bewertet. Auf der Grundlage der verfügbaren Angaben kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass sie im Einklang mit genehmigten Beihilferegelungen stehen. F.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (156) Im EG-Vertrag sind einige Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorgesehen. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag angeführten Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die Beihilfemaßnahmen weder Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Die Möglichkeiten der Freistellung von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG-Vertrag geregelt. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) erlaubt der Kommission, Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Gebiete zu genehmigen. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sieht die Genehmigung staatlicher Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, vor. Die Kommission hat verschiedene Leitlinien veröffentlicht, in denen die Bedingungen exakt dargelegt sind, unter denen Beihilfen auf der Grundlage dieser Bestimmung genehmigt werden können. Bis Ende 1996 gewährte Beihilfen (157) Deutschland bestreitet nicht, dass die Beihilfen zugunsten von Kahla I, obwohl sich das betroffene Unternehmen in einem Gebiet befindet, wo regionale Beihilfen im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden können, im Rahmen der Umstrukturierungsleitlinien (1994) zu bewerten sind, da das vorrangige Ziel der Beihilfen nicht regionaler Natur war, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten betraf. Die Kommission erinnert an dieser Stelle daran, dass nur die im Rahmen der Maßnahme 8 gewährte Beihilfe zu bewerten ist. (158) Hinsichtlich Kahla II behauptet Deutschland, dass das Ziel der Maßnahmen, die als Beihilfen bewertet wurden, die nicht durch genehmigte Beihilferegelungen gedeckt sind oder nicht unter die De-minimis-Regelung fallen, regionaler Natur war. Die Kommission erinnert an dieser Stelle daran, dass die zu bewertenden Ad-hoc-Beihilfen die Maßnahmen 11, 12, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 30 und 32 umfassen. (159) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (56) ( Regionalleitlinien) für die Bewertung der Vereinbarkeit der zwischen 1994 und 1996 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht anwendbar sind. In Fußnote 10 dieser Leitlinien wird festgelegt: „Die Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegen besonderen Vorschriften und werden nicht als eigentliche Regionalbeihilfen behandelt.“ Diese besonderen Vorschriften sind die Umstrukturierungsleitlinien (160) Die Kommission stellt fest, dass die derzeitigen Regionalleitlinien zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfe gewährt wurde, nicht anwendbar waren. Die zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen, die in Fußnote 2 dieser Leitlinien genannt werden, legen jedoch ebenfalls eindeutig fest, dass eine solche Beihilfe nicht gewährt werden darf, wenn damit gegen die besonderen Vorschriften für Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten verstoßen wird. Wie in dem vorstehenden Abschnitt B der Würdigung (Randnummern 106-118) erläutert, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Kahla II bis 1996 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Folglich können die Ad-hoc-Beihilfen nicht nach diesen Vorschriften bewertet werden. Dies wird auch anhand der Art der Kosten deutlich, die durch die Beihilfen gedeckt wurden. Die Kommission erinnert an Tabelle 5, nach der 80 % der Ausgaben für die Erneuerung von Maschinen und Betriebskapital aufgewendet wurden, typische Ausgaben im Rahmen einer Umstrukturierung, nicht jedoch im Rahmen eines Investitionsprojekts. (161) In Anbetracht dessen kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die gesamten bis 1996 zugunsten von Kahla II gewährten Ad-hoc-Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Regionalbeihilfen betrachtet werden können. (162) Deutschland trug kürzlich vor, dass die Beihilfen nach Maßnahme 26 als Beschäftigungsbeihilfen betrachtet werden sollten. Die Beschäftigungsleitlinien (57) sehen Beihilfen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze vor. Nach Angaben Deutschlands wurden die Zuschüsse für die Entsorgung eines Teils der Anlagen von Kahla II verwendet. Diese Arbeiten wurden von Arbeitslosen durchgeführt und führten damit zur vorübergehenden Beschäftigung von Arbeitslosen. Sie führten jedoch nicht zu einer dauerhaften Beschäftigung an sich. Auch kann diese Beihilfe nicht als eine Beihilfe zur Erhaltung von Arbeitsplätzen angesehen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.