Europäische Union

2006/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nummer A/32839. (20)  Vgl. Fußnote 19. (21)   „Zielsetzung der TIB ist die Erhaltung und Schaffung industrieller Arbeitsplätze im Freistaat Thüringen“, Bericht von Arthur Andersen, übermittelt als Anlage 2 zum Schreiben vom 31.März 2000, eingetragen am 3.April 2000 unter der Nummer A732839. (22)   „Es bestehen jedoch eine Vielzahl von Risiken, die zum Scheitern des Konzepts führen können“ und „Eine Entscheidung für eine Beteiligung an der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH kann daher grundsätzlich befürwortet werden, wenn man sich des verbleibenden, hohen Risikos bewusst ist. Es bedeutet zugleich aber auch eine Absage an andere thüringische Porzellanhersteller, um den Erfolg des Konzepts nicht weiter zu gefährden“, Bericht von Arthur Andersen ( siehe Fn 23). (23)  Es sei daran erinnert, dass der Erwerb der Vermögensgegenstände von Kahla II überwiegen durch Beihilfen finanziert wurde. (24)  Das Darlehen hatte einen Zinssatz von 12 %. Die Zinszahlungen waren jedoch auf 50 % der Jahresgewinne begrenzt. (25)  Während der ersten drei Jahre wurden die Zinsen durch die Bundesregierung übernommen. Der Zinssatz betrug im 4. Jahr 2 %, im 5. Jahr 3 % und im 6. Jahr 5 %. (26)  Nach der Ausweitung des Verfahrens änderte Deutschland seine Auffassung und betrachtete die Darlehen unter den Maßnahmen 16 und 17 nicht als Beihilfe, da sie, obwohl angeblich unter einem genehmigten Beihilfeprogramm gewährt, direkt an Herrn G. Raithel gezahlt wurden. (27)  Obwohl diese, wie in Randnummer 163 erläutert, nicht auf die Beihilfen, die im Zeitraum zwischen 1994 und 1996 gewährt wurden, anwendbar sind. Fußnote 10 der Umstrukturierungsleitlinien (1999) kodifiziert die Vorgehensweise der Kommission, indem sie folgendes feststellt: Die einzige Ausnahme von der Regel, dass neugegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen, „sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern“. (28)  C 69/98, SG (98) D/ 11285 vom 4. Dezember 1998. (29)   „Die Berechnungen des Geschäftsplanes zeigen, dass die Auffanggesellschaft (…) nicht in der Lage (ist), die im Verhältnis zum geplanten Umsatz enormen Finanzierungskosten den Umstrukturierungsprozess alleine zu tragen“. Bericht von Röls Bühler Stüpges Hauck & Partner (siehe Fn 21). (30)   „Ziel unserer Arbeiten sollte sein, die Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit des in der Auffanggesellschaft fortgeführten Unternehmens unter besonderer Berücksichtigung der dauerhaft erhaltbaren Arbeitsplätze und der von der TIB als potentiellem Gesellschafter zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zu beurteilen“, Bericht von Arthur Andersen (siehe Fn 23). (31)  Alle Darlehen von Privatbanken, über die die Kommission unterrichtet wurde, wurden durch 90 %ige staatliche Bürgschaften gedeckt. (32)   „Der Käufer hat das Recht ohne weitere Kostenfolge (…) vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn (…) die nachfolgende Finanzierung nicht bis zum 31.12.1994 zugesagt ist; dies gilt auch, wenn die Finanzierung nur teilweise zustande kommt“. Die finanzielle Maßnahmen in diesem Vertrag betreffen ERP- und KfW-Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM, eine TIB-Beteiligung in Höhe von 7,95 Mio. DEM, Bankdarlehen in Höhe von 13,35 Mio. DEM und eine 90 %ige Landesbürgschaft in Höhe von 20 Mio. DEM (Kaufvertrag zwischen dem Verwalter von Kahla I und Günter Raithel, verhandelt am 26.1.1994). (33)  C 36/2000, Graf von Henneberg Porzellan GmbH. (34)   „Da auch Kahla sich aktuell im Wiederaufbau befinde und zur Konsolidierung sicherlich noch das volle Jahr 1996 benötige, sei an eine frühere Verlagerung von Produktionsmengen kaum zu denken“. Bericht von PME vom 24.8.1995. (*3)  Betriebsgeheimnis. Siehe Tabelle in Rdn. (21). (35)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (36)  NN 25/95, SG (96) D/ 11031 vom 16.12.1996. (37)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Punkt 3.2. (38)  NN25/95, SG (96) D/11031 vom 16.12.1996. (39)  N 408/93, SG (93) D/ 19245, 26.11.1993 (ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2). (40)  C 69/98, SG (2002) D/34461 vom 19.6.2002 (bisher nicht veröffentlicht). (41)  ERP-Eigenkapitalhilfeprogramm, N 213/93, SG (93) D/16665 vom 13.10.1993. (42)  ERP-Existenzgründungsprogramm, N 108c/1994, (siehe Fn 6). ERP-Aufbauprogramm, N 108b/1994, (siehe Fn 7). KfW-Mittelstandsprogramm, NN 109/93, SG (94), (siehe Fn 8). (43)  ERP-Umweltprogramm N 563d/94, (siehe Fn 9). (44)  NN 117/92, SG (95) D/ 341 vom 13.1.1995. (45)  Eingetragen am 29.7.1994 unter der Nummer A/33865. (46)   „Träger der Massnahmen nach § 124 h AFG im Bereich Umweltsanierung und Umweltverbesserung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, vor allem die Gebietskörperschaften (Städte, Kreise, Gemeinde u.a.), sowie Regibetriebe der Threuhandanstalt“. Schreiben vom 29.7.1994, ( siehe Fn 52). (47)   „Das bedeutet, dass Massnahmen die im Interesse eines Unternehmens sind, nicht forderfähig sind“ Schreiben vom 29.7.1994, zitiert in Fn 52. (48)  Vgl. auch Entscheidung im Fall C 36/2000, SG (2001) D/ 292014. (49)  N 660/93, SG D/21632 vom 31.12.1993 und N 477/91, SG (91) D/22704 vom 25.11.1991. (50)   ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. (51)  NN 107/97, in Kraft seit 1. April 1997, genehmigt mit Schreiben SG (98) 1049 vom 6.2.1993. (52)  NN 331/96, SG (97) D/ 482 vom 23.01.1997. (53)  Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse von Kahla/Thüringen Porzellan GmbH für die Jahre 1997, 1998 und 1999. (54)  siehe Fn 16 und 17. (55)  a.a.O.,siehe Fn 37. (56)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (57)  siehe Fn 50. (58)  Unter Punkt 7.5 der Umstrukturierungsleitlinien (1999) heißt es: „Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, wird die Kommission wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen“, und zwar „auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten“. (59)  Vgl. insbesondere Tabelle 5. (60)  Urteil des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften vom 22. März 2000 in der Rs. C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, S. I-2481, Rn. 27. (61)  siehe Fn 59. (62)  Der Darlehensvertrag sah als Sicherheiten subsidiär dieselben Grundschulden wie in Tabelle 10 dargestellt und subsidiär die Abtretung der Risiko-Lebensversicherung von Herrn G. Raithel in Höhe von 1,8 Mio. DEM. (63)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.