Europäische Union

2006/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

, wenn die TIB-Beteiligung und/oder andere Maßnahmen nicht eingebracht werden, während die TIB nicht über solche Rechte verfügte. Die TIB-Beteiligung steht daher nicht in Einklang mit dem Prinzip des privaten Kapitalgebers. (100) Was die übrigen von Deutschland getroffenen Maßnahmen betrifft, so hätte ein marktwirtschaftlicher Unternehmer angesichts der besonderen Situation des Unternehmens und der Tatsache, dass dieses in einem Markt tätig ist, der von strukturellen Überkapazitäten gekennzeichnet ist, nur unter Bedingungen finanzielle Unterstützung gewährt, die diesen Fakten Rechnung tragen. (101) Die Kommission wird zunächst die von der TIB und von staatseigenen Banken gewährten Kredite untersuchen. Diese Kredite sind in Tabelle 10 zusammenfassend dargestellt. Tabelle 10 Maßnahme Betrag (DEM) Zinssatz Referenzzinssatz Sicherheiten 12 6 Mio. 12  % (24) 6,62  % — 16 0,2 Mio. 0 %-5 % (25) 6,62  % Garantie des Bundes 17 1,8 Mio. 5,5  % 6,62  % erstrangige Grundschuld auf Grundbesitz für 1,8 Mio. DEM; subsidiär Grundschuld auf Grundbesitz für 20 Mio. DEM 18 2 Mio. 6,5  % 8,28  % zweitrangige Grundschuld auf Grundbesitz für 1.8 Mio. DEM, zweitrangige und drittrangige Grundschuld über 20 Mio. DEM, Abtretung von Maschinen und Rechten gegenüber Dritten, Abtretung von Lagerbeständen, Abtretung von Forderungen gegen Kunden, 90 %ige Bürgschaft des Landes Thüringen 19 1 Mio. 6,75  % 8,28  % Wie Maßnahme 18 20 1,73 Mio. 6,65  % 8,28  % Wie Maßnahme 18 21 3,45 Mio. 6,65  % 8,28  % Wie Maßnahme 18 22 2 Mio. 5  % 7,33  % Wie Maßnahme 18 (102) Tabelle 10 belegt, dass die staatlichen Finanzinstitute nicht als marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt haben. Insbesondere mit Blick auf das partiarische Darlehen der TIB (Maßnahme 12) wird festgestellt, dass der vereinbarte Zinssatz 12 % betrug, aber die Höhe der Zinsen auf 50 % des Jahresüberschusses begrenzt war. In den Berichten war bereits betont worden, dass Kahla II mindestens während der ersten beiden Jahre keinerlei Gewinne erwirtschaften würde. Dies ist in der Tat eingetreten. Kein erhöhter Zinssatz ist vereinbart worden, um für die Jahre, für die Zinszahlungen unwahrscheinlich waren, zu kompensieren. Folglich hat die TIB bewusst ein partiarisches Darlehen gewährt, das mit keinerlei zusätzlichen Stimmrechten verbunden war, ohne irgendwelche Sicherheiten zu verlangen und zu einem Zinssatz von 0 % für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Keine Risikoprämie wurde für die Kompensierung der Risiken vereinbart, die in dem Bericht, auf dessen Grundlage das partiarische Darlehen (und die Beteiligung) gewährt wurden, vorhergesehen wurden. Was die verbleibenden Darlehen betrifft, so zeigt die Tabelle, dass sie alle zu einem niedrigeren Zinssatz als dem Referenzzinssatz gewährt wurden. Außerdem kamen Sicherheiten, soweit sie gestellt wurden, entweder von den Behörden, oder es wurden wiederholt für alle Darlehen dieselben Vermögenswerte als Sicherheit herangezogen. Diese Vermögensgegenstände sind nicht unabhängig bewertet worden, so dass ihr tatsächlicher Wert zweifelhaft ist. Es muß außerdem in Erinnerung gerufen werden, dass diese Vermögensgegenstände mit staatlicher Unterstützung finanziert wurden. (103) Der Bürgschaftsvertrag sah vor, dass, nachgeordnet, eine Bürgschaft in Höhe von 0,7 Mio. DEM von Herrn G. Raithel bereitgestellt werden sollte, es sei denn, es könnte nachgewiesen werden, dass er eine persönliche Bürgschaft für das EKH-Darlehen (Maßnahmen 16) bereitgestellt hat. Der Darlehensvertrag für Maßnahme 16 weist auf keinerlei Bereitstellung einer persönlichen Bürgschaft hin, sondern auf eine Garantie des Bundes. Die Kommission wurde jedoch nie darüber informiert, dass diese Bürgschaft in Höhe von 0,7 Mio. DEM jemals bereitgestellt wurde. Vielmehr wurde das Darlehen nach Kenntnis der Kommission durch eine Garantie des Bundes und gerade nicht durch eine persönliche Bürgschaft abgesichert. Selbst wenn sie bereitgestellt worden wäre, wäre sie nachrangig hinter allen anderen Sicherheiten und würde nur einen sehr viel geringeren Teil des möglicherweise hohen Ausfallrisikos abdecken. Angesichts dessen kann die Kommission nur zu dem Schluss kommen, dass die staatlichen Banken und Institute nicht als marktwirtschaftlich handelnde Marktteilnehmer gehandelt haben. Zudem bezeichnet Deutschland die Darlehen unter den Maßnahmen 16-22 selbst als Beihilfe (26), wenn auch als bestehende Beihilfe. Die Kommission ist ebenso wie Deutschland der Ansicht, dass sie Beihilfen darstellen. Ihre Einstufung als bestehende Beihilfen wird in den folgenden Abschnitten geprüft. (104) Was die Zuschüsse (Maßnahmen 15, 24-29, 31-32) betrifft, so hätte nach Ansicht der Kommission kein marktwirtschaftlicher Unternehmer nicht-rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Deutschland hat diese Tatsache nicht bestritten. Hinsichtlich der 90 %igen Landesbürgschaften (Maßnahmen 13, 14, 23 und 30) schließlich räumt Deutschland selbst ein, dass diese Beihilfen darstellen. Angesichts des damit verbundenen hohen Risikos und des Fehlens eines angemessenen Risikozuschlags, teilt die Kommission diese Ansicht in vollem Umfang. Es besteht also keine Notwendigkeit, diese Frage weiter zu untersuchen. Deutschland zufolge fallen diese Bürgschaften unter die De-minimis-Regelung. Dies wird in Abschnitt D der Würdigung geprüft. (105) Angesichts dessen kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die staatlichen Finanzinstitute Kahla II die Unterstützung unter Bedingungen gewährt habe, die denen eines marktwirtschaftlichen Unternehmers vergleichbar wären. Folglich werden alle Maßnahmen Deutschlands nach wie vor als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet. Unternehmen in Schwierigkeiten (106) Kahla II ist eine Auffanglösung, also ein neu gegründetes Unternehmen, das die Vermögenswerte eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens übernommen hat. Obwohl sie neu gegründete Unternehmen sind, können Auffanglösungen, die speziell in Ostdeutschland geschaffen wurden, als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Mantelgesellschaften die Vermögenswerte eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens übernehmen und deren Tätigkeit fortführen, und zwar in der Regel ohne zuvor irgendeine akzeptable Umstrukturierungen durchzuführen. Auffanglösungen „erben“ demnach eine Reihe struktureller Mängel und benötigen substanzielle Veränderungen, um in einer Marktwirtschaft tätig sein zu können. Zu diesen Veränderungen gehören Investitionen für den Ersatz und die Modernisierung alter Maschinen und Anlagen, Veränderungen in der Unternehmensstruktur (traditionell große Konglomerate, die im Rahmen einer Planwirtschaft tätig waren), Personalabbau (ostdeutsche Konglomerate arbeiteten in der Regel mit zu vielen Arbeitskräften), eine neue Produktorientierung, Marketing etc. Außerdem muss das Vertrauen von Kunden, Lieferanten und Kreditinstituten wieder aufgebaut werden, da die Auffanggesellschaft Nachfolgerin eines gescheiterten Unternehmens ist. In diesem Sinne sind sie nicht mit anderen neugegründeten Unternehmen vergleichbar. (107) Die Anpassung geschieht in der Regel durch eine Umstrukturierung, die in den meisten Fällen staatliche Beihilfen einbezieht. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Neuen Länder hat die Kommission ein flexibles und großzügiges Konzept gebilligt, das es den Auffanglösungen ermöglicht, bis Ende 1999 Umstrukturierungsbeihilfen in Anspruch zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist in Fußnote 10 der Umstrukturierungsleitlinien (1999) kodifiziert (27). Aufgrund ihrer besonderen Situation bilden Auffanggesellschaften eine Ausnahme von der Regel, dass neugegründete Unternehmen gemäß den Umstrukturierungsleitlinien nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen. (108) Im Rahmen eines anderen Verfahrens (28) hatte Deutschland mit Schreiben vom 5. März und 6. Mai 1999 explizit festgestellt, dass Kahla II ein Unternehmen in Schwierigkeiten darstelle. Zwei Jahre später widersprach Deutschland jedoch mit Schreiben vom 26. September 2001 seinen vorherigen Angaben und stellte fest, Kahla II habe sich niemals in Schwierigkeiten befunden. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren vertritt Deutschland die Ansicht, dass Kahla II nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden könnte, da nicht alle in den Umstrukturierungsleitlinien genannten Bedingungen erfüllt seien. (109) Die Kommission bemerkt, dass die Umstrukturierungsleitlinien keine präzise Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten geben, jedoch nennen typische Symptome. Im Falle von Kahla II ist das unter Punkt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien (1994) genannte allgemeine Kriterium, nach dem bestimmt wird, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, erfüllt: Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, „die sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen können.“ Dies wird in den zur Zeit der Gründung von Kahla II und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (dem für die Würdigung relevanten Zeitpunkt) verfügbaren Berichten (29) festgestellt; darin wird Kahla II als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet und eine Umstrukturierung für die Wiederherstellung der Rentabilität beschrieben (30). Ex post wird dies durch die Tatsache bestätigt, dass das Unternehmen nach den verfügbaren Informationen niemals Finanzmittel von Banken ohne staatliche Beihilfe erhalten hat (31). (110) Tatsächlich sind einige der in den Umstruktuierungsleitlinien dargestellten Indikatoren nicht für Auffanglösungen vorgesehen, da diese Neugründungen darstellen, bei denen die Geschäftsentwicklung in der Vergangenheit nicht geprüft werden kann. Folglich leiden sie zum Zeitpunkt ihrer Gründung nicht an Symptomen wie rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, verminderter Cash-flow, zunehmende Zinsbelastung etc. Hier erinnert die Kommission daran, dass Auffanglösungen die Ausnahme von der Regel darstellen, dass neu gegründete Unternehmen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden können und daher keine Umstrukturierungsbeihilfen erhalten können. (111) Andererseits sind andere Indikatoren tatsächlich auf Auffanglösungen anwendbar, insbesondere der niedrige Nettobuchwert. Im Falle der Kahla II erinnert die Kommission daran, dass diese die Nachfolgerin eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens ist und daher vermutlich das Vertrauen einer Reihe von Kunden, Zulieferern und Finanzinstituten verloren hat. So war sogar der Erwerb der Vermögensgegenstände abhängig von staatlicher Unterstützung. Der Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände von Kahla I sah vor, dass der neue Investor, Herr G. Raithel, das Recht zum Rücktritt von dem Vertrag hat, wenn die Finanzierung, die verschiedene staatliche Maßnahmen beinhaltete (wie die TIB-Beteiligung und staatliche Darlehen) nicht gesichert war (32). Ferner hat Kahla II die Vermögenswerte der Kahla I übernommen, die niemals eine erfolgreiche Umstrukturierung vornahm und aufgrund dieser Tatsache Gesamtvollstreckung anmelden musste. Ex post wird deutlich, dass strukturelle Probleme übertragen wurden, da Kahla II ohne staatliche Unterstützung keine private Finanzierung erhalten hat. (112) Ein weiterer Indikator ist die zu große Zahl der Beschäftigten. Da die für Auffanglösungen gewährte staatliche Unterstützung in der Regel daran gebunden ist, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben, bringt sie für eine gewisse Zeitspanne die zusätzliche Erschwernis mit sich, dass eine gewisse Anzahl von Arbeitsplätzen bestehen bleiben muss. Wie in den in Randnummer 91 genannten Berichten belegt wird, bestand das Hauptziel der Landesregierung darin, Arbeitsplätze zu erhalten. In den folgenden Jahren reduzierte Kahla II die Zahl ihrer Beschäftigten. Folglich kann daraus abgeleitet werden, dass sie zu Beginn zu viele Beschäftigte hatte. (113) Da Auffanglösungen außerdem gezwungen sind, Umstrukturierungen vorzunehmen, um in einer Marktwirtschaft tätig sein zu können, kommt es in den ersten Jahren zu Verlusten, der Cash-flow wird in den ersten Jahren nicht steigen und die notwendigen Investitionen bringen hohe Schulden- und Zinsbelastung mit sich. Dies war auch bei Kahla II der Fall. Deutschland hat zwar niemals den Prozess, den Kahla II durchlaufen hat, als Umstrukturierung für ein Unternehmen in Schwierigkeiten bezeichnet, die Kommission stellt jedoch fest, dass in beiden Berichten vom November 1993 und Januar 1994 eine Umstrukturierung vorgeschlagen wurde, die für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens notwendig sei. Ferner wird Kahla II in einem Bericht von Projekt Management Eschbach (PME), der von Deutschland im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren vorgelegt wurde (33), als ein Unternehmen beschrieben, das sich in einem Umstrukturierungsprozess befindet, der nicht vor 1996 abgeschlossen sein würde (34). Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass ein solcher Prozess für ein gesundes Unternehmen nicht typisch ist. (114) Deutschland ist ferner der Ansicht, dass die Verluste, die Kahla II während der ersten Jahre entstanden, lediglich auf die Anwendung einer Sonderabschreibungsregelung zurückzuführen seien (Maßnahme 33). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass aufgrund der Anwendung dieser Abschreibungsregelung zwar womöglich höhere Verluste gemacht wurden, das Unternehmen jedoch ohne staatliche Unterstützung sicher wesentlich höhere Verluste erlitten hätte und vermutlich vom Markt verschwunden wäre. Es wird festgestellt, dass die staatliche Unterstützung in den von Deutschland vorgelegten Berichten aus den Jahren 1993 und 1994 als entscheidend für das Bestehen des Unternehmens und die Wiederherstellung der Rentabilität betrachtet wurde. (115) Zur Untermauerung seines Arguments, Kahla II habe sich niemals in Schwierigkeiten befunden, hat Deutschland einen Bericht vorgelegt, der am 21. Januar 2002 von einem Berater erstellt wurde. Tabelle 11   1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Umsatz (Mio. DEM) 23,19 28,95 31,46 39,10 34,34 35,81 41,60 Betriebsergebnis vor Steuern (Mio. DEM) […] (*3) Cash-flow (Mio. DEM) […] Lagerbestände […] Kapazitätsauslastung % […] Eigenkapital % […] Fremdkapital % […] (116) Die Kommission stellt fest, dass Tabelle 11 eine Ex-post-Evaluierung der Unternehmensgeschichte darstellt. Es ist hilfreich festzustellen, dass die wichtigsten Prognosen der im Jahr 1994 verfügbaren Berichte korrekt waren: Mindestens in den ersten zwei Jahren sollten Verluste gemacht werden. Die Kommission muss jedoch ihre Würdigung ex-ante vornehmen, also feststellen, ob Deutschland seit 1994 seiner Verpflichtung gemäß dem EG-Vertrag nachgekommen sind und die Beihilfe notifiziert hat. Wäre Deutschland seinen Verpflichtungen nachgekommen, hätte die Kommission ihre Würdigung auf der Grundlage der zu dieser Zeit verfügbaren Berichte erstellt. Wie in Randnummern 95, 96 und 113 bereits festgestellt, basieren diese Berichte auf der Prämisse, dass das Unternehmen seine Rentabilität wiederherstellen musste, und kamen zu dem Schluss, dass für die Realisierung dieses Ziels staatliche Unterstützung absolut entscheidend war. Vor dem Hintergrund dieser Berichte hätte die Kommission Kahla II (eine Auffanglösung) entsprechend ihrer ständigen Praxis als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet. Diese Schlussfolgerung kann nicht ex post dadurch geändert werden, dass diese Schwierigkeiten dank der Gewährung erheblicher Beihilfen in einer verkürzten Zeitspanne überwunden wurden. (117) Insgesamt kommt die Kommission auf der Basis der zum relevanten Zeitpunkt verfügbaren Berichte zu dem Schluss, dass Kahla II nicht in der Lage war, sich aus eigener Kraft oder mit Finanzmitteln zu marktüblichen Bedingungen zu erholen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass Deutschland diese Tatsache bereits im Jahr 1999 ausdrücklich eingeräumt hat. Zudem wäre das Unternehmen ohne staatliche Unterstützung vermutlich vom Markt verschwunden. Die Tatsache, dass nicht jeder einzelne in den Umstrukturierungsleitlinien genannte Indikator auf Kahla II anwendbar ist, ist nicht von Bedeutung: Diese Leitlinien enthalten eine nicht erschöpfende Liste typischer Symptome und keine erschöpfende und kumulative Liste von Kriterien. (118) Folglich bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass Kahla II im Zeitraum von 1994 bis Ende 1996 ein Unternehmen in Schwierigkeiten darstellte, bis erstmals, höchstwahrscheinlich dank der gewährten Beihilfe, ein leicht positives Ergebnis erzielt wurde und der Anteil des Eigenkapitals zu steigen begann. Die Kommission ist der Ansicht, dass die mangelnde private Finanzierung ohne staatliche Unterstützung und die verfügbaren Daten diesen Standpunkt erhärten. C.   Beihilfen, die angeblich durch genehmigte Beihilferegelungen abgedeckt sind (119) Ein Teil der Beihilfemaßnahmen zugunsten von Kahla I und Kahla II wurde angeblich nach genehmigten Beihilferegelungen gewährt. Da die Kommission ernsthaft bezweifelte, dass diese Beihilfemaßnahmen mit den Beihilferegelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmen, forderte sie Deutschland mittels einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (35) auf, ihr alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Soweit die von Deutschland übermittelten Informationen ungenügend sind, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese Maßnahmen von dem relevanten Programm gedeckt sind, ist die Kommission daher dazu befugt, auf Basis der verfügbaren Informationen zu entscheiden. (120) In der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1, 4, 5, 6, 7 und 10 zugunsten von Kahla I bestehende Beihilfen darstellen, die nicht nochmals zu bewerten sind. Die Kommission bekräftigt ihre Ansicht, dass Maßnahme 8 nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde und als Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten ist. (121) Hinsichtlich Kahla II kommt die Kommission bei der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 28 und 29 zugunsten von Kahla II bestehende Beihilfen darstellen, die von der Kommission nicht nochmals zu bewerten sind. Die Kommission bekräftigt ihre Ansicht, dass Maßnahmen 11, 12 und 20 nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung gewährt wurden. Was die verbleibenden angeblich nach einer genehmigten Beihilferegelung gewährten Maßnahmen betrifft, so wird die Kommission die bei der Einleitung und Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommenen vorläufigen Würdigungen teilweise überprüfen. (122) Maßnahmen 13, 14, 23 und 30: Diese 90 %igen staatlichen Bürgschaften basierten auf einer Regelung, die niemals bei der Kommission angemeldet wurde. Die Regelung wurde unter der Nummer NN 46/97 eingetragen und niemals von der Kommission genehmigt. Wie in der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, sind diese Bürgschaften also als Ad-hoc-Beihilfen zu bewerten. Ferner stellte die Kommission in ihrer Entscheidung über die Bürgschaftsrichtlinien des Landes Thüringen (36) die Thüringens Verpflichtung fest, diese nicht angemeldete Regelung nicht weiter anzuwenden. (123) Hinsichtlich des Beihilfeelements dieser Bürgschaften behauptet Deutschland, einer Vereinbarung zwischen Deutschland und der Kommission zufolge solle sich das Beihilfeelement der Bürgschaft auf 0,5 % des von der Bürgschaft gedeckten Betrags belaufen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass diese Vereinbarung 80 %ige staatliche Bürgschaften betrifft, die mit genehmigten Beihilferegelungen in Einklang stehen. Die vorliegenden Bürgschaften überschreiten diese Grenze um 10 % und wurden nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt, sondern unter einer nicht angemeldeten Regelung, die niemals von der Kommission genehmigt wurde. Ferner schloss die Vereinbarung Unternehmen in Schwierigkeiten aus ihrem Anwendungsbereich aus. Folglich kann der Satz von 0,5 % entgegen den Angaben Deutschlands nicht auf diese Bürgschaften angewendet werden. (124) Bezüglich der Bürgschaften im Rahmen der Maßnahmen 13, 14 und 23. Aufgrund der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (37) gilt Folgendes: „Ist bei der Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, z. B. weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist“. Wie im Abschnitt B der Würdigung (Randnummern 106-118) dargelegt wurde, war Kahla II zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Das bedeutet, dass bei Bürgschaften, die bis 1996 gewährt wurden, das Beihilfeelement dieser Bürgschaften möglicherweise 90 % der entsprechenden Kredite beträgt. (125) Was Maßnahme 30 betrifft, die zu einem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem sich das Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten befand, ist Deutschland erneut der Auffassung, dass auf der Grundlage der in Randnummer 123 genannten Vereinbarung mit der Kommission das Beihilfeäquivalent bei 0,5 % festgelegt werden solle. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass diese Vereinbarung 80 %ige staatliche Bürgschaften betrifft, die im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. In vorliegenden Fall überschritt die Bürgschaft die 80 %-Grenze um 10 % und wurde nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt. Folglich kann das Beihilfeäquivalent von 0,5 % hier nicht angewendet werden. Zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Bürgschaft hatte das Land Thüringen zugestimmt, die Bürgschaften von der Entscheidung der Kommission über die Bürgschaftsrichtlinien des Landes Thüringen (38) abhängig zu machen, nach der bei 80 %igen Bürgschaften, die im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, das Beihilfeelement zwischen 0,5 % und 2 % festgelegt werden sollte. Obwohl auch diese Entscheidung 80 %ige Bürgschaften betrifft, die im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, ist es nach Ansicht der Kommission angemessen, diese Regelung hier analog anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Tatsache jedoch, dass die Bürgschaft einen Großteil der den Darlehen inhärenten Risiken abdeckte, welches durch den geringen von der privaten Bank festgelegten Zinssatz reflektiert wird, wird die Kommission den in dieser Regelung zugelassenen Höchstsatz von 2 % für Bürgschaften anwenden. (126) In ähnlicher Weise hält es die Kommission für angemessen, ein Beihilfeelement von 2 % auf die 90 %ige Bürgschaft nach Maßnahme 13 anzuwenden, und zwar ab dem 30. März 1998, als die Darlehen gemäß den Maßnahmen 18-21 in ein Marktdarlehen umgewandelt wurden. Der Zinssatz des Marktdarlehens belief sich auf 5,90 %. Bevor die Darlehen gemäß den Maßnahmen 18 bis 21 umgewandelt wurden, betrug ihr Zinssatz zwischen 6,5 % und 6,75 %. Die aus staatlichen Mitteln erhaltenen Darlehen wurden somit genau zu dem Zeitpunkt in ein privates Darlehen umgewandelt, als es für das Unternehmen möglich war, einen niedrigeren Zinssatz für ein privates Darlehen am Markt zu erhalten als es für die aus staatlichen Mitteln erhaltenen Darlehen bezahlen müsste. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass diese Umwandlung nur möglich war, weil für dieses neue Darlehen eine 90 %ige staatliche Bürgschaft bereitgestellt wurde. (127) Deutschland zufolge fallen diese Bürgschaften unter die De-minimis-Regelung. Die Anwendung der De-minimis-Regelung wird in Abschnitt D der Würdigung geprüft. (128) Maßnahme 15: Ein Zuschuss in Höhe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.