Europäische Union

2006/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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DEM erhöht wurde. Es wird ferner festgestellt, dass der ursprüngliche Plan Darlehen in Höhe von 13,5 Mio. DEM vorsah. Für diese Darlehen sowie für einen Betriebsmittelkredit einer privaten Bank in Höhe von 6,5 Mio. DEM übernahm das Land 90 %ige Bürgschaften (Maßnahmen 13 und 14). Im Jahr 1994 wurde der Betriebsmittelkredit eingebracht. Die Darlehen in Höhe von insgesamt 13,5 Mio. DEM wurden im Jahr 1995 gewährt (Maßnahmen 18-22) und durch die 90 %ige Bürgschaft effektiv gedeckt. (63) Hinsichtlich der angeblichen privaten Mittel wird festgestellt, dass der ursprünglich vorgesehene Beitrag des Investors von 2,555 Mio. DEM auf 2,055 Mio. DEM reduziert wurde, d.h. um 0,5 Mio. DEM. Der „KMU-Zuschuss“ (Maßnahme 15) wurde um 0,5 Mio. DEM erhöht, also genau um den Betrag, um den der Beitrag des Investors verringert wurde. Als der angebliche Beitrag des privaten Investors tatsächlich eingebracht wurde, bestand dieser außerdem aus einem Barbetrag von 0,055 Mio. DEM aus den Eigenmitteln des Investors und zwei Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM, die von staatlichen Banken auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen (Maßnahmen 16 und 17) gewährt wurden. (64) Es wird festgestellt, dass Tabelle 6, wie sie von Deutschland übermittelt wurde, keinen Verweis auf die im Rahmen der Maßnahmen 26 und 27 gewährten Zuschüsse und auf die Sonderabschreibungsregelung enthält, die das Unternehmen nach Angaben Deutschlands in Anspruch nehmen konnte (Maßnahme 33). In einer gesonderten Tabelle, die am 30. Januar 2002 übermittelt wurde, gab Deutschland an, dass die in den Jahren 1994 und 1995 abgeschriebenen Investitionen sich auf insgesamt 3,603 Mio. DEM beliefen. (65) Deutschland übermittelte folgende weitere Tabelle mit verschiedenen Investitionen, die das Unternehmen in den Jahren 1997 und 1998 getätigt hat (in Mio. DEM): Tabelle 7 Kosten Geplant Durchgeführt Maschinen/Anlagen 5,580   Immaterielle Vermögenswerte 0,150   Insgesamt 5,730 6,769 (66) Die Finanzierung dieser Kosten ist in Tabelle 8, wie sie von Deutschland übermittelt wurde, im Einzelnen dargestellt (in Mio. DEM): Tabelle 8 Maßnahme Finanzierung Geplant Durchgeführt   Eigenbeitrag 1,318 2,406 28 Investitionszuschüsse 1,670 1,670 29 Investitionszulagen 0,279 0,292   Sonstige Quellen 2,400 2,400   Insgesamt 5,730 6,769 (67) Es wird festgestellt, dass Tabelle 8, wie sie von Deutschland übermittelt wurde, keinen Verweis auf die Zuschüsse im Rahmen der Maßnahmen 31 und 32 enthält. Für die Finanzierung der Kosten in Tabelle 7 gibt Deutschland jedoch an, dass das Unternehmen im Rahmen der Sonderabschreibungsregelung (Maßnahme 33) Investitionen in Höhe von bis zu 0,743 Mio. DEM abgeschrieben habe. Dieser letztgenannte Betrag ist vermutlich im Posten „Sonstige Quellen“ in Tabelle 8 einhalten. (68) Deutschland hat ferner einen weiteren Investitionsplan (13) übermittelt, in dem die zwischen 1994 und 2000 getätigten Investitionen sowie die zwischen 2000 und 2003 zu tätigenden Investitionen im Einzelnen aufgeführt sind. Dieser Plan nennt eine große Anzahl vor allem von Maschinen und Anlagen, in die das Unternehmen investiert hat. Die Gesamtkosten für den Zeitraum 1994-2000 sind in Tabelle 9, wie sie von Deutschland übermittelt wurde, dargestellt (in Mio. DEM): Tabelle 9 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Insges. 8,504 4,540 1,933 1,846 4,923 1,370 0,790 23,906 (69) Die Kommission stellt fest, dass dieser letztgenannte Investitionsplan einen Teil der in den Tabellen 5 bis 8 beschriebenen Investitionen zusammenfasst. In diesem Zusammenhang belaufen sich die im Zeitraum 1994-1996 getätigten Investitionen auf insgesamt 14,977 Mio. DEM. Dies entspricht den in Tabelle 5 unter dem Posten „Erneuerung von Maschinen“ dargestellten, tatsächlich durchgeführten Investitionen. Für die Jahre 1997 und 1998 entspricht der Gesamtbetrag der Investitionen den gemäß Tabelle 7 getätigten Investitionen. D.   Marktanalyse (70) Sowohl Kahla I als auch Kahla II produzieren Geschirr aus Feinkeramik und Porzellan für den Haushaltssektor. Kahla II expandierte und produziert heute auch für den gewerblichen Bereich, insbesondere für Hotels und für Dekorationszwecke. Die Erzeugnisse werden auch exportiert. (71) Im Sektor Tafel- und Zierporzellan besteht ein intensiver Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Während Zierporzellan in ganz Europa hergestellt wird, sind die Tafelporzellanhersteller stark regional konzentriert in Nordbayern (Deutschland), in Staffordshire (Vereinigtes Königreich) und im Limousin (Frankreich). Neben einer Vielzahl von KMU bestehen auch zahlreiche Großunternehmen. Zu letzteren gehören Villeroy&Boch (Deutschland/Luxemburg), Hutschenreuther und Rosenthal (Deutschland) sowie Royal Doulton und Wedgewood (Vereinigtes Königreich), auf die mehr als ein Drittel der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft entfällt. Zur Deckung des speziellen Bedarfs des Hotel- und Gaststättengewerbes entstand der „Hotelporzellansektor“ mit seinem eigens entworfenen soliden Porzellan. Das Vereinigte Königreich, Deutschland und Italien sind die Haupterzeuger- und Verbraucherländer. Die enge Beziehung zum Endverbraucher und die notwendige Konkurrenz beim Design haben diese sehr arbeitsintensive Branche mit ihrer enormen Produktpalette besonders geprägt. Die Verkäufe an Drittländer übersteigen nominal die Einfuhren der Gemeinschaft, doch im Volumen liegen die Einfuhren über den Ausfuhren, vor allem wegen der extrem billigen Einfuhren aus China (14). (72) In der Porzellanbranche bestehen Überkapazitäten. Fertigung und Verbrauch verzeichneten zwischen 1984 und 1991 ein anhaltendes Wachstum, dem in den Jahren 1992 und 1993 Rückschläge folgten. Eine für 1994 erwartete Erholung trat nicht ein. Die Handelsbilanz der letzten Jahre war positiv, aber der Anteil der Importe hat deutlich zugenommen, besonders bei Haushaltsgeschirr. Der Exportzuwachs kann den Wettbewerbsdruck in diesem Sektor nicht ausgleichen. Vielmehr verschärfen sich die angespannte Wettbewerbslage und die Kapazitätsüberschüsse durch Marktneueinsteiger aus Südostasien und Osteuropa (vor allem der Tschechischen Republik und Ungarn), die von ihren Handelsabkommen mit der Europäischen Union profitieren, noch weiter verschärfen (15). III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (73) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Finanzmaßnahmen zugunsten von Kahla I und Kahla II im Lichte des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen untersucht. Die Maßnahmen umfassten staatliche Mittel und verfälschten den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten oder drohten ihn zu verfälschen und verschafften diesen Unternehmen Vorteile. In ihrer vorläufigen Würdigung waren Kahla I und Kahla II nach Ansicht der Kommission Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission bezweifelte ferner, dass der Staat sich wie ein marktwirtschaftlicher Unternehmer verhalten hatte, als er diesen Unternehmen finanzielle Mittel zuführte. In einer vorläufigen Würdigung wurden solche Maßnahmen als staatliche Beihilfe betrachtet. (74) Da die Kommission ernsthafte Zweifel hatte, ob diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, leitete sie wegen der Ad-hoc-Beihilfen an Kahla I und Kahla II das förmliche Prüfverfahren ein. Außerdem behauptete Deutschland, dass zahlreiche Beihilfemaßnahmen nach genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden seien. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben war sie nicht in der Lagen, zu entscheiden, ob diese Maßnahmen mit den genehmigten Beihilferegelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmten. Daher hat die Kommission im Rahmen der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine Anordnung zur Auskunftserteilung an Deutschland gerichtet, um diesen Punkt zu klären. (75) Die als Antwort auf diese Anordnung zur Auskunftserteilung übermittelten Informationen zerstreuten lediglich im Falle einiger angeblich nach einer genehmigten Beihilferegelung gewährten Maßnahmen die Zweifel der Kommission daran, dass es sich um bestehende Beihilfen handelt. Ferner stellte die Kommission bei mehreren Maßnahmen Einzelheiten fest, über die sie zuvor nicht informiert worden war. Folglich weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren aus, um die Maßnahmen, die offensichtlich noch immer nicht mit genehmigten Beihilferegelungen in Einklang stehen, sowie die Maßnahmen, über die sie erst nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens unterrichtet worden war, zu beurteilen. IV.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (76) In seinem Schreiben vom 11. November 1999 vertrat Deutschland die Ansicht, keine der vorstehenden Finanzmaßnahmen habe der Kommission notifiziert werden müssen. Deutschland macht geltend, dass Kahla II im Februar 1994 neu gegründet und die Geschäftstätigkeit von Kahla I nicht fortgeführt wurde. Nach deutschen Aussagen befindet sich die Kahla II nicht in Schwierigkeiten. Während des gesamten Verfahrens hat Deutschland auf diesem Punkt bestanden. Zur Untermauerung dieser Argumentation legte Deutschland zunächst zwei von Beratern erstellte Berichte vom 29. November 1993 und vom 11. Januar 1994 vor. Nach der Ausweitung des formalen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland einen von einem weiteren Berater erstellten Bericht vom 21. Januar 2002 vor. (77) Deutschland stellte zunächst fest, dass die Mehrheit der Finanzmaßnahmen der öffentlichen Einrichtungen nicht als Beihilfe betrachtet werden sollten, weil die staatlichen Behörden wie ein marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt hätten, als sie Kahla II finanzielle Hilfe zusagten. Die übrigen Finanzmaßnahmen zugunsten von Kahla II, die nicht unter den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors fallen würden, sind Deutschland zufolge entweder durch genehmigte Beihilferegelungen abgedeckt oder als De-minimis-Beihilfen anzusehen. Deutschland übermittelte ausführliche Informationen und Unterlagen. (78) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erkannte Deutschland an, dass einige Maßnahmen Beihilfen darstellen könnten und einige nicht unter die in der Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen (16) und der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de minimis“-Beihilfen (17) enthaltenen De-minimis-Regeln oder genehmigte Beihilferegelungen fallen könnten. Deutschland vertrat jedoch die Auffassung, in diesem Fall sei die Beihilfe als Investitionsbeihilfe, die die regionalen Förderhöchstgrenzen einhalten. Ferner übermittelte Deutschland mehrere Investitionspläne und ergänzende Informationen zu diesem Thema, einschließlich einer Schätzung der Beihilfeintensität der Maßnahmen. (79) Abschließend trug Deutschland vor, dass die Kommission, falls sie keines der angeführten Argumente akzeptiere,– insbesondere für Maßnahme 26 – prüfen sollte, ob die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beschäftigungsbeihilfe betrachtet werden könnte. (80) In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2002 erklärte Deutschland, entgegen aller vorherigen Argumente, dass, falls die Kommission Kahla II als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachten sollte, die fraglichen Beihilfemaßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfen auf Basis der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (18) (Umstrukturierungsleitlinien) beurteilt werden sollten. V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (81) Nach der Einleitung und Ausweitung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von Kahla II, die an Deutschland mit Schreiben vom 7. August 2001 und 6. März 2002 übermittelt wurden. Die von Kahla II vorgetragenen Argumente stimmen weitgehend mit denen Deutschlands überein. (82) Ferner ging eine neue Beschwerde darüber ein, dass Kahla II weitere Beihilfen erhalten haben solle. Diese Information wurde mit Schreiben vom 30. April 2002 an Deutschland übermittelt. Am 29. Mai 2002 antwortete Deutschland und trug vor, das Unternehmen habe keine anderen Zuschüsse erhalten als diejenigen, über die die Kommission unterrichtet worden sei. (83) Am 30. Juli 2002 übermittelte Kahla II der Kommission eine weitere Stellungnahme, die keine neuen Tatsachen oder Beweise enthielt, in der Deutschland jedoch darauf auf seinen vorhergehenden Argumenten bestand, dass das Unternehmen sich niemals in Schwierigkeiten befunden habe, dass bestimmte Maßnahmen nicht als Beihilfe zu betrachten seien und dass die Ad-hoc-Beihilfen als vereinbare regionale Beihilfen betrachtet werden müssten. VI.   WÜRDIGUNG A.   Das Unternehmen (84) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens konnte die Kommission aufgrund der vorliegenden Angaben nicht entscheiden, ob Kahla I und Kahla II unabhängige Unternehmen waren oder inwieweit die Kahla II als Fortführung eines Unternehmens oder als Auffanglösung anzusehen ist. Daher wurde Deutschland aufgefordert, genügend Angaben vorzulegen, um diesen Punkt zu klären. (85) In der Ausweitung des formalen Prüfverfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass Kahla I und Kahla II verschiedene rechtliche Einheiten sind. Kahla II wurde als Auffanggesellschaft betrachtet, da sie von Hern G. Raithel als Mantelgesellschaft gegründet wurde, um die Tätigkeiten der in Abwicklung befindlichen Kahla I fortzuführen und deren Vermögenswerte zu übernehmen. In den vorliegenden Unterlagen wird Kahla II oft als Auffanggesellschaft bezeichnet, und die Kommission stellte fest, dass eine Änderung der Kontrolle, der Eigentumsverhältnisse und der Rechtspersönlichkeit stattgefunden hat. Deutschland hat dieser Ansicht nicht widersprochen. (86) Die Veräußerung der Vermögenswerte an Kahla II erfolgte nicht in einer offenen und bedingungsfreien Ausschreibung. Deutschland erklärt, die Marktteilnehmer seien darüber informiert gewesen, dass die Vermögenswerte zur Veräußerung angeboten wurden. Deutschland zufolge wurde nach Verhandlungen mit zwei potenziellen Investoren Herr G. Raithel vom Gesamtvollstreckungsverwalter als bester Bieter ausgewählt. Nach Angaben des Gesamtvollstreckungsverwalters waren die Gründe für diese Wahl sowohl die Erfahrung des Bieters auf dem Porzellanmarkt als auch die Tatsache, dass er ein wesentlich höheres Angebot gemacht habe als der andere Bieter, der Deutschland zufolge 1 DEM geboten habe. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Herr G. Raithel zwar in der Tat mehr als 1 DEM geboten habe, dieser angebotene Preis aber durch staatliche Mittel finanziert werden sollte. Dennoch geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass Herr G. Raithel 55 000 DEM aus Eigenmitteln und damit mehr als 1 DEM eingebracht habe. Auf Grundlage der verfügbaren Informationen folgt die Kommission der Ansicht Deutschlands, dass Herr G. Raithel der beste Bieter war. (87) Die Kommission erkennt an, dass der Wert des Grundstücks von Kahla I auf einem Gutachten unabhängiger Sachverständiger beruhte. Deutschland erklärte, der Wert für Anlagen und Vorratsvermögen - insgesamt rd. 3,5 Mio. DEM – sei nicht auf Basis eines Gutachtens ermittelt worden, da es praktische Probleme gegeben habe und ein Großteil der Anlagen in schlechtem Zustand gewesen sei und habe ersetzt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass kein Grund besteht zu bezweifeln, dass der für die Vermögenswerte von Kahla I bezahlte Preis nicht dem Marktpreis entsprach. (88) Was den anschließenden Verkauf des 49%igen Anteils der TIB an Kahla II betrifft, so wird in den folgenden Abschnitten analysiert, ob dieser dem Verhalten eines marktwirtschaftlichen Unternehmers entspricht. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Veräußerung dieses Anteils an Herrn G. Raithel und seinen Sohn am 31. Dezember 1999 nicht in einer offenen, transparenten und unbeschränkten Ausschreibung erfolgt ist. (89) Die TIB ist ein landeseigenes Finanzinstitut. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichsthofs der Europäischen Gemeinschaften und der Politik der Kommission ist die Kommission der Ansicht, dass der Verkaufspreis für eine öffentliche Beteiligung keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält, sofern das Verkaufsobjekt im Rahmen eines offenen, an keine Bedingungen geknüpften und nichtdiskriminierenden Ausschreibungsverfahrens angeboten wird. Allerdings sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dieses Verfahren bei der Veräußerung öffentlicher Beteiligungen zu befolgen. (90) Wird kein solches Verfahren durchgeführt, kann der Verkaufspreis Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Daher kann die Kommission gegebenenfalls prüfen, ob der Verkaufspreis dem Wert der öffentlichen Beteiligung in angemessener Weise entspricht. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Preis für die an Herrn G. Raithel und seinen Sohn veräußerten Anteile höher war als der Preis, den die TIB selbst fast sechs Jahre zuvor bezahlt hatte. Es wird ferner festgestellt, dass der Anteil eine Minderheitsbeteiligung darstellte. Abschließend ist hervorzuheben, dass im Zusammenhang mit der Einleitung oder der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens kein Beteiligter eine Beschwerde darüber eingelegt hat, willkürlich aus der Veräußerung ausgeschlossen worden zu sein, und kein Beteiligter ein Angebot für die Beteiligung vorgelegt hat. Folglich gibt es nach Auffassung der Kommission beim Verkauf dieser Beteiligung keine Anhaltspunkte für eine Beihilfe. B.   Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (91) Kahla I und Kahla II wurden Finanzhilfen aus staatlichen Mitteln gewährt, die beiden Unternehmen Vorteile gegenüber ihren Mitwettbewerbern verschafften. Die in den Unterlagen enthaltenen Tatsachen zeigen, dass, unter staatlicher Kontrolle stehende Einrichtungen Darlehen gewähren und Beteiligungen an Privatunterhehmen, wie die TIB an Kahla II, ihre Aktivitäten klar dem Staat zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang wird auf einen Bericht eines Beraters vom 29. November 1993 Bezug genommen, gemäß welchem das gesamte Umstrukturierungskonzept von Kahla im Licht der Bemühungen der regionalen Regierung, Arbeitsplätze bei Kahla zu sichern, gesehen werden muss (19). Da der Porzellanmarkt ein wettbewerbsintensiver europäischer Produktmarkt mit Überkapazität ist, drohen finanzielle Vorteile, die einem Unternehmen gegenüber seinen Mitwettbewerbern eine vorteilhafte Position verschaffen, den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (92) Was Kahla I betrifft, so kommt die Kommission in der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 2, 3 und 9 keine Beihilfen darstellen. Die übrigen von Deutschland gewährten Maßnahmen werden immer noch als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen. Deutschland hat dieser Ansicht nicht widersprochen, welche folglich aufrecht erhalten wird. (93) Was Kahla II betrifft, so ist Deutschland nach wie vor der Meinung, dass es sich um ein neues Unternehmen handelt, das die unternehmerische Kontinuität von Kahla I nicht gewährleistet und das sich nie in Schwierigkeiten befand. Deshalb haben die öffentlichen Behörden bei der Gewährung ihrer finanziellen Unterstützung wie ein marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt. Die Kommission wird zunächst prüfen, ob die öffentlichen Einrichtungen, die Kahla II finanzielle Hilfe zur Verfügung stellten, als marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt haben. Zum Zweiten wird die Kommission die Frage der Schwierigkeiten des Unternehmens untersuchen. Marktwirtschaftlicher Unternehmer (94) Deutschland hat zwei von Beratern erstellte Berichte vorgelegt, um seine These zu untermauern, dass die öffentlichen Einrichtungen, die Kahla II finanzielle Hilfe zur Verfügung stellten, als marktwirtschaftlich orientierte Kapitalgeber gehandelt haben. (95) Wir in Rn 91 dargelegt schlägt der erste Bericht vom 29. November 1993 mit Blick auf die Bemühungen der Landesregierung, die Arbeitsplätze bei Kahla zu erhalten, einen Umstrukturierungsplan für die Auffanggesellschaft vor (20). Die Umstrukturierung sollte im Zeitraum 1994 bis 1997 stattfinden und Gesamtkosten in Höhe von 18,779 Mio. DEM umfassen. Die Gewinnschwelle sollte 1996 mit einem positiven Ergebnis in Höhe von 0,101 Mio. DEM erreicht werden. (96) Der zweite Bericht wurde am 11. Januar 1994 für die TIB erstellt, bevor diese ihren 49 %igen Anteil am Unternehmen übernahm. Die Studie erläutert, Ziel der TIB sei die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Thüringen (21). In der Studie wird darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung der Rentabilität nur durch eine Umstrukturierung mit Unterstützung der öffentlichen Behörden erreicht werden könnte. Die Gewinnschwelle sollte 1996 mit einem positiven Ergebnis in Höhe von 1,394 Mio. DEM erreicht werden. Außerdem hieß es in der Studie, dass das öffentliche Engagement zugunsten von Kahla II hohe Risiken beinhaltete und es wurde jegliche Möglichkeit ausgeschlossen, dass das Unternehmen eine finanzielle Unterstützung vor 1998 zurückzahlen kann. (97) In Anbetracht dieser Berichte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatlichen Finanzinstitute – insbesondere die TIB – nicht als marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt haben, als sie Kahla II finanzielle Hilfe zusagten. Diese Berichte belegen eindeutig, dass das Ziel der Landesregierung und ihrer Finanzinstitute darin lag, Arbeitsplätze zu erhalten. Dies ist nicht das Hauptziel eines marktwirtschaftlichen Unternehmers. Darüber hinaus sehen die Berichte für mindestens zwei Jahre Verluste vor und analysieren keinerlei mögliche Gegenleistung für die Beteiligung der Behörden, wie dies bei jedem marktwirtschaftlichen Unternehmer hätte der Fall sein müssen. (98) Insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der TIB kann die Kommission nur ihren Standpunkt beibehalten, dass diese nicht in Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors ist und folglich als Beihilfe zu betrachten ist. Die Tatsache, dass die TIB ihren Anteil fünf Jahre später an die Mehrheitseigner G. Raithel und seinen Sohn veräußerte, und zwar zu einem höheren Preis, als sie im Jahr 1994 selbst bezahlt hatte, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Das Verhalten der TIB muss ex ante unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken und der erwarteten Einnahmen beurteilt werden. Auf der Grundlage der damals verfügbaren Berichte waren diese Risiken hoch (22), es wurden jedoch keine Maßnahmen getroffen, um ihnen zu begegnen. Ferner wurde keine Analyse künftiger Einnahmen durchgeführt. Darüber hinaus ist der von der TIB tatsächlich gemachte Gewinn gering. (99) Entgegen den Aussagen Deutschland, sind die Bedingungen der TIB-Beteiligung nicht vergleichbar mit den Bedingungen des privaten Kapitalgebers, Raithel. Raithel hat angeblich 2,055 Mio. DEM in das Unternehmen investiert. Es stammten jedoch nur 0,055 Mio. DEM aus seinen privaten Eigenmitteln. Die verbleibenden 2 Mio. DEM stammten aus staatlichen Mitteln in der Form von 2 Darlehen, die Raithel gewährt wurden (Maßnahmen 16 und 17). Darüber hinaus, war eines der Darlehen (Maßnahme 16) in eine Garantie des Bundes gegenüber der gewährenden Deutschen Ausgleichsbank einbezogen, das andere Darlehen (Maßnahme 17) durch eine erstrangige Grundschuld auf das Grundstück von Kahla II (23). Die TIB hat dagegen 1,975 Mio. DEM aus ihren Eigenmitteln dem Unternehmen in Form einer Beteiligung zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag stellte Eigenkapital da, das im Falle der Insolvenz nachrangig bedient wird. Das von der TIB übernommene Risiko ist somit deutlich höher als das Risiko des privaten Kapitalgebers. Wie in Randnummer 111 dargestellt werden wird, hatte Herr G. Raithel darüber hinaus das Recht, sich vom Vertrag zurückzuziehen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.