Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Audit. (4) Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls UA- oder UAS-Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu prüfen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht. 5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung (1) Nach Artikel 15 und 16 bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls das Identifizierungskennzeichen der UAS-Klasse sowie, unter Verantwortung der nach Nummer 3 Absatz 1 dieses Teils notifizierten Stelle deren Kennnummer auf jedem einzelnen Erzeugnis an, das den für das jeweiligen Erzeugnis geltenden Anforderungen genügt. (2) Der Hersteller stellt für jedes Muster eines Erzeugnisses eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Art von Erzeugnis sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 6.   Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit: (1) die technischen Unterlagen nach Nummer 3 Absatz 1, (2) die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 3 Absatz 1, (3) die Änderung nach Nummer 3 Absatz 5 in ihrer genehmigten Form, (4) die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle nach Nummer 3 Absatz 5 und Nummer 4 Absätze 3 und 4. 7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. 8.   Bevollmächtigter Die unter Nummer 3 Absätze 1 und 5 sowie Nummern 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. TEIL 10 Inhalt der technischen Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Erzeugnisses mit den geltenden Anforderungen zu bewerten. Je nach Sachlage müssen die technischen Unterlagen mindestens die folgenden Elemente enthalten: 1. eine vollständige Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich a) Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen, b) der verwendeten Versionen der Software und Firmware entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung, c) Nutzerinformationen und Installationsanweisungen; 2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen; 3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind; 4. eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den grundlegenden Anforderungen des Artikels 4 dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung darüber, welche sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen sind die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben; 5. ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung; 6. ein Exemplar der von der beteiligten notifizierten Stelle ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Teil 8 angewandt wurde; 7. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente; 8. Prüfberichte; 9. Kopien der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat, 10. die zusätzlichen Nachweise für die Eignung der für die technische Konstruktion gewählten Lösung. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen vorgegangen wurde, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden; 11. Anschriften der Fertigungs- und Lagerorte. TEIL 11 EU-Konformitätserklärung 1.   Das Erzeugnis (Nummer des Baumusters, der Charge oder der Serie). 2.   Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. 3.   Diese Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt. 4.   Gegenstand der Erklärung [Bezeichnung des Erzeugnisses zwecks Rückverfolgbarkeit; ggf. einschließlich einer Farbabbildung in ausreichender Auflösung, wenn dies zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendig ist]. 5.   Gegenstand der vorstehend genannten Erklärung ist ein UAS der Klasse … [für das UAS die Nummer der Klasse nach den Teilen 1 bis 5 dieses Anhangs angeben]. 6.   Der garantierte Schallleistungspegel für diese UAS-Ausrüstung beträgt … dB(A) [nur für UAS der Klassen 1 bis 3, die keine Starrflügler sind] 7.   Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: — [Verweis auf diese Verordnung und den für die Klasse des Erzeugnisses relevanten Anhang eintragen]; — gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. 8.   Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe sonstiger technischer Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird. Bei den Verweisen sind die Kennnummern, Versionen und gegebenenfalls das Ausgabedatum anzugeben. 9.   Falls zutreffend — Die notifizierte Stelle … [Name, Kennnummer] hat … [Beschreibung ihrer Mitwirkung] … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt: 10.   Falls vorhanden — Beschreibung des Zubehörs und der Komponenten einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb des unbemannten Luftfahrzeugsystems ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden: 11.   Zusatzinformationen: Unterzeichnet für und im Namen von: … [Ort und Datum der Ausstellung]: [Name, Funktion] [Unterschrift]: TEIL 12 Vereinfachte EU-Konformitätserklärung Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung nach Artikel 14 Absatz 3 hat folgenden Wortlaut: — [Name des Hersteller] erklärt hiermit, dass das UAS [Identifizierung des UAS: Baumuster- oder Seriennummer] ein UAS der Klasse … … ist [Nummer der Klasse des Erzeugnisses nach den Teilen 1 bis 5 dieses Anhangs angeben] und einen garantierten Schallleistungspegel von … dB(A) hat [nur für UAS der Klassen 1 bis 3, die keine Starrflügler sind] — und in Einklang steht mit den Verordnungen [alle Verordnungen, mit denen das Erzeugnis in Einklang steht, aufführen]. — Die vollständige EU-Konformitätserklärung kann auf folgender Website abgerufen werden: [Internetadresse] TEIL 13 Geräuschprüfvorschriften In diesem Teil werden die Verfahren zur Messung des Fluglärms festgelegt, die zur Bestimmung des A-bewerteten Schallleistungspegels der UA der Klassen 1, 2 und 3 zu verwenden sind. Festgelegt werden die Grundnorm für die Geräuschemissionen und die detaillierte Prüfvorschrift für die Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Geräuschquelle umschließt, sowie für die Berechnung des von der Geräuschquelle erzeugten Schallleistungspegels. 1.   GRUNDNORM FÜR GERÄUSCHEMISSIONEN Für die Bestimmung des A-bewerteten Schallleistungspegels LWA der UA findet die Norm EN ISO 3744:2010 als Grundnorm für Geräuschemissionen vorbehaltlich folgender Ergänzungen Anwendung: 2.   AUFBAU- UND BEFESTIGUNGSBEDINGUNGEN Prüfbereich: Das UA schwebt über einer reflektierenden (akustisch harten) Ebene. Das UA muss sich in einem ausreichenden Abstand zu reflektierenden Wänden oder Decken oder sonstigen reflektierenden Gegenständen befinden, sodass die Anforderungen von Anhang A der EN ISO 3744:2010 auf der Messoberfläche erfüllt sind. Aufbau der Geräuschquelle: Das UA muss 0,5 m über der reflektierenden Ebene schweben. Die Konfiguration des UA (Propeller, Zubehör, Einstellung) entspricht der Konfiguration des UA, wie es in Verkehr gebracht wird. Schallmessfläche und Anordnung der Mikrofone: Das UA ist vollständig von einer halbkugelförmigen Messfläche gemäß Nummer 7.2.3 der EN ISO 3744:2010 umhüllt. Die Anzahl und Position der Mikrofone ist in Anhang F der EN ISO 3744:2010 festgelegt. Der Ursprung der Messfläche liegt im Punkt O auf der Grundebene direkt unter dem UA. 3.   BETRIEBSBEDINGUNGEN WÄHREND DER PRÜFUNG Die Geräuschmessungen sind 0,5 m über dem Ursprung der Messhalbkugel (Punkt O) bei MTOM und mit einer vollständig geladenen Batterie des UA durchzuführen, während das UA in einer lateral und vertikal stabilen Position fliegt. Wird das UA mit Zubehör, das an ihm befestigt wird, in Verkehr gebracht, ist es in allen möglichen UA-Konfigurationen mit und ohne diesem Zubehör zu prüfen. 4.   BERECHNUNG DES ZEITLICH GEMITTELTEN MESSFLÄCHEN-SCHALLDRUCKPEGELS Der A-bewertete zeitlich gemittelte Oberflächen-Schalldruckpegel ist für jede UA-Konfiguration mindestens dreimal zu bestimmen. Weichen mindestens zwei der bestimmten Werte um nicht mehr als 1 dB voneinander ab, sind keine weiteren Messungen notwendig. Andernfalls sind die Messungen so lange fortzusetzen, bis zwei Werte um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen. Der zur Berechnung des Schallleistungspegels einer UA-Konfiguration zu verwendende zeitlich gemittelte Oberflächen-Schalldruckpegel ist das arithmetische Mittel der beiden höchsten Werte, die um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen. 5.   IN DEN BERICHT AUFZUNEHMENDE DATEN In den Bericht sind die zur Identifizierung der geprüften Geräuschquelle notwendigen technischen Daten sowie die Prüfvorschrift und die Akustik-Daten anzugeben. Der in dem Bericht festzuhaltende A-bewertete Schallleistungspegel ist der höchste Wert der unterschiedlichen geprüften UA-Konfigurationen, gerundet auf ganze Zahlen (bei unter 0,5 ist auf die niedrigere ganze Zahl abzurunden, ab 0,5 auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden). TEIL 14 Kennzeichnung des garantierten Schallleistungspegels Die Kennzeichnung des garantierten Schallleistungspegels muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schallleistungspegels in dB, dem Zeichen LWA und einem Piktogramm in folgender Form bestehen: Bei Verkleinerung der Kennzeichnung je nach Größe des Geräts müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Höhe der Kennzeichnung sollte jedoch, soweit möglich, mindestens 20 mm betragen. TEIL 15 Maximaler Schallleistungspegel je UA-Klasse (einschließlich Übergangszeiträumen) UA-Klasse MTOM m in Gramm Maximaler Schallleistungspegel LWA in dB ab Inkrafttreten Ab 2 Jahren nach Inkrafttreten Ab 4 Jahren nach Inkrafttreten C1 250 ≤ m < 900 85 83 81 C2 900 ≤ m < 4 000 Dabei ist „lg“ die Basis 10 des Logarithmus.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.