Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

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Quellenkennung: 32019R0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n ausgehenden Verletzung begrenzt wird. 6. Es wird mit elektrischem Strom mit einer Nennspannung von höchstens 24 V Gleichstrom oder der gleichwertigen Wechselstromspannung betrieben. Seine zugänglichen Teile dürfen 24 V Gleichstrom oder die gleichwertige Wechselstromspannung nicht überschreiten. Die innere Spannung darf 24 V Gleichstrom oder die gleichwertige Wechselstromspannung nicht überschreiten, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Kombination aus Stromspannung und Stromstärke nicht zu einem Risiko oder gesundheitsgefährdenden Stromschlag führt, auch wenn das UAS beschädigt ist. 7. Wenn es mit einem „Follow-me“-Modus ausgestattet und diese Funktion eingeschaltet ist, darf es sich in einer Entfernung vom Fernpiloten von höchstens 50 m befinden und dem Fernpiloten muss es möglich sein, die Kontrolle über das UA zurückzuerlangen. 8. Es wird mit einem Benutzerhandbuch in Verkehr gebracht, das Folgendes enthält: a) die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf: — die UA-Klasse, — die UA-Masse (mit einer Beschreibung der Bezugskonfiguration) und höchstzulässige Startmasse (MTOM), — die allgemeinen Merkmale der zulässigen Nutzlasten unter Angabe der Masse, der Abmessungen, Schnittstellen zum UA und sonstiger etwaiger Einschränkungen, — die Bedieneinheit und die Software zur Fernsteuerung des UA, — eine Beschreibung des Verhaltens des UA im Falle eines Verlustes der Datenübertragung, b) klare Betriebsanweisungen, c) betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf meteorologische Bedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb usw.) sowie d) eine geeignete Beschreibung aller Risiken im Zusammenhang mit dem UAS-Betrieb, angepasst an das Alter des Nutzers. 9. Ihm liegt ein Informationsblatt der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bei. 10. Die Nummern 4, 5 und 6 gelten nicht für UAS, bei denen es sich um Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug handelt. TEIL 2 Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C1 Ein UAS der Klasse C1 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet: Ein UAS der Klasse C1 muss folgenden Kriterien genügen: 1. Es muss aus Materialien hergestellt sein und die Leistung und physischen Merkmale haben, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 J liegt oder alternativ die MTOM einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt. 2. Es hat eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s. 3. Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden. 4. Es ist durch einen Fernpiloten, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar. 5. Es verfügt über die erforderliche mechanische Festigkeit, einschließlich eines notwendigen Sicherheitsfaktors, sowie gegebenenfalls über die Stabilität, um Belastungen zu widerstehen, denen es während der Nutzung ausgesetzt sein kann, ohne dass es zu Brüchen oder Deformierungen kommt, die seinen sicheren Flug beeinträchtigen könnten. 6. Es ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert wird und scharfe Kanten vermieden werden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Sofern das UAS mit Propellern ausgerüstet ist, ist es so zu konstruieren, dass die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt wird. 7. Bei Verlust der Datenübertragung verfügt das UA über eine zuverlässige und berechenbare Funktion für die Wiederherstellung der Datenübertragung oder die Beendigung des Flugs, bei der die Auswirkungen auf Dritte in der Luft oder am Boden verringert werden. 8. Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, hat es einen garantierten, nach Teil 13 bestimmten A-bewerteten Schallleistungspegel LWA , der die in Teil 15 festgelegten Pegel nicht überschreitet. 9. Angaben zum garantierten A-bewerteten Schallleistungspegel sind auf dem UA und/oder seiner Verpackung nach Teil 14 anzubringen, sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt. 10. Es wird mit elektrischem Strom mit einer Nennspannung von höchstens 24 V Gleichstrom oder mit der gleichwertigen Wechselstromspannung betrieben. Seine zugänglichen Teile dürfen 24 V Gleichstrom oder die gleichwertige Wechselstromspannung nicht überschreiten. Die innere Spannung darf 24 V Gleichstrom oder die gleichwertige Wechselstromspannung nicht überschreiten, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Kombination aus Stromspannung und Stromstärke nicht zu einem Risiko oder gesundheitsgefährdenden Stromschlag führt, auch wenn das UAS beschädigt ist. 11. Es verfügt über eine eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063 Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers. 12. Es verfügt über eine direkte Fernidentifizierung, a) die das Heraufladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und die ausschließliche Befolgung des vom Registrierungssystem vorgesehenen Prozesses ermöglicht; b) die gewährleistet, dass während der gesamten Flugdauer die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können: i) die UAS-Betreibernummer, ii) eine eindeutige physische Seriennummer des UA nach der Norm ANSI/CTA-2063, iii) die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt, iv) der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA und v) die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts; c) die gewährleistet, dass der Nutzer die in Buchstabe b Ziffern ii, iii, iv und v genannten Daten nicht verändern kann. 13. Es muss mit einem Geo-Sensibilisierungssystem ausgestattet sein, das folgende Leistungen bietet: a) eine Schnittstelle nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, mit der Daten, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen und aktualisiert und — abhängig von den geografischen Zonen — mit der Position und Höhe des UA abgeglichen werden können, wobei gewährleistet sein muss, dass der Vorgang des Ladens und Aktualisierens dieser Daten die Integrität und Validität des UA nicht beeinträchtigt; b) einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird, sowie c) Informationen an den Fernpiloten über den Status des UA sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- oder Navigationssysteme des UA die ordnungsgemäße Funktionsweise des Geo-Sensibilisierungssystems nicht gewährleisten können; 14. Verfügt das UA über eine Funktion, die seinen Zugang zu bestimmten Luftraumbereichen oder -bändern beschränkt, muss diese Funktion reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UA interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Fernpilot klare Angaben erhalten, sobald diese Funktion das UA daran hindert, in diese Luftraumbereiche oder -bänder hineinzufliegen. 15. Sobald die Batterie des UA oder der Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen. 16. Es muss mit Lichtern ausgerüstet sein, für a) die Steuerbarkeit des UA, b) die Unterscheidbarkeit des UA bei Nacht — die Anordnung der Lichter muss es einer Person am Boden ermöglichen, das UA von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können. 17. Wenn es mit einem „Follow-me“-Modus ausgestattet und diese Funktion eingeschaltet ist, darf es sich in einer Entfernung vom Fernpiloten von höchstens 50 m befinden und dem Fernpiloten muss es möglich sein, die Kontrolle über das UA zurückzuerlangen. 18. Es wird mit einem Benutzerhandbuch in Verkehr gebracht, das Folgendes enthält: a) die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf: — die UA-Klasse, — die UA-Masse (mit einer Beschreibung der Bezugskonfiguration) und höchstzulässige Startmasse (MTOM), — die allgemeinen Merkmale der zulässigen Nutzlasten unter Angabe der Masse, der Abmessungen, Schnittstellen mit dem UA und sonstiger etwaiger Einschränkungen, — die Bedieneinheit und die Software zur Fernsteuerung des UA, — die Referenz des Übertragungsprotokolls, das für die direkte Aussendung der Signale für die Fernidentifizierung verwendet wird, — den Schallleistungspegel — eine Beschreibung des Verhaltens des UA im Falle eines Verlustes der Datenübertragung, b) klare Betriebsanweisungen, c) Verfahren für das Laden von Luftraumbeschränkungen, d) Instandhaltungsanweisungen, e) Verfahren für die Fehlersuche, f) betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf meteorologische Bedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb usw.) sowie g) eine geeignete Beschreibung aller mit dem UAS-Betrieb zusammenhängenden Risiken. 19. Ihm liegt ein Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen nach EU-Recht bei. TEIL 3 Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C2 Ein UAS der Klasse C2 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet: Ein UAS der Klasse C2 muss folgenden Kriterien genügen: 1. Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 4 kg. 2. Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden. 3. Es ist durch einen Fernpiloten mit einer ausreichenden Befähigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar. 4. Es verfügt über die erforderliche mechanische Festigkeit, einschließlich eines notwendigen Sicherheitsfaktors, sowie gegebenenfalls über die Stabilität, um Belastungen zu widerstehen, denen es während der Nutzung ausgesetzt sein kann, ohne dass es zu Brüchen oder Deformierungen kommt, die seinen sicheren Flug beeinträchtigen könnten. 5. Im Fall eines gefesselten UA verfügt es über eine Leinenlänge von unter 50 m mit einer mechanischen Festigkeit von weniger als a) dem Zehnfachen des Gewichts des Luftfahrzeugs bei höchstzulässiger Masse, wenn es sich um ein Luftfahrzeug schwerer als Luft handelt; b) dem Vierfachen der Kraft, die vom maximalen statischen Schub kombiniert mit der aerodynamischen Kraft der höchstzulässigen Windgeschwindigkeit im Flug ausgeübt wird, wenn es sich um ein Luftfahrzeug leichter als Luft handelt. 6. Es ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert wird und scharfe Kanten vermieden werden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Sofern das UAS mit Propellern ausgerüstet ist, ist es so zu konstruieren, dass die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt wird. 7. Bei Verlust der Datenübertragung verfügt das UA, sofern nicht gefesselt, über eine zuverlässige und berechenbare Funktion für die Wiederherstellung der Datenverbindung oder die Beendigung des Flugs, bei der die Auswirkungen auf Dritte in der Luft oder am Boden verringert werden. 8. Sofern nicht gefesselt, muss es mit einer Datenverbindung, gesichert gegen den unbefugten Zugang zu den Befehls- und Steuerungsfunktionen, ausgerüstet sein. 9. Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, muss das UA mit einem Langsamflugmodus ausgerüstet sein, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann und die Reisegeschwindigkeit auf höchstens 3 m/s beschränkt. 10. Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, hat es einen garantierten, nach Teil 13 bestimmten A-bewerteten Schallleistungspegel LWA , der die in Teil 15 festgelegten Pegel nicht überschreitet. 11. Angaben zum garantierten A-bewerteten Schallleistungspegel sind auf dem UA und/oder seiner Verpackung nach Teil 14 anzubringen, sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt. 12. Es wird mit elektrischem Strom mit einer Nennspannung von höchstens 48 V Gleichstrom oder mit der gleichwertigen Wechselstromspannung betrieben. Seine zugänglichen Teile dürfen 48 V Gleichstrom oder die gleichwertige Wechselstromspannung nicht überschreiten. Die innere Spannung darf 48 V Gleichstrom oder die gleichwertige Wechselstromspannung nicht überschreiten, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Kombination aus Stromspannung und Stromstärke nicht zu einem Risiko oder gesundheitsgefährdenden Stromschlag führt, auch wenn das UAS beschädigt ist. 13. Es verfügt über eine eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063 Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers. 14. Sofern nicht gefesselt, verfügt es über eine direkte Fernidentifizierung, a) die das Heraufladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und die ausschließliche Befolgung des vom Registrierungssystem vorgesehenen Prozesses ermöglicht, b) die gewährleistet, dass während der gesamten Flugdauer die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können: i) die UAS-Betreibernummer, ii) eine eindeutige physische Seriennummer des UA nach der Norm ANSI/CTA-2063, iii) die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt, iv) der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA und v) die geografische Position des Fernpiloten; c) die gewährleistet, dass der Nutzer die in Buchstabe b Ziffern ii, iii, iv und v genannten Daten nicht verändern kann. 15. Es muss mit einer Geo-Sensibilisierungsfunktion ausgestattet sein, die folgende Leistungen bietet: a) eine Schnittstelle nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, mit der Daten, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen und aktualisiert und — abhängig von den geografischen Zonen — mit der Position und Höhe des UA abgeglichen werden können, wobei gewährleistet sein muss, dass der Vorgang des Ladens und Aktualisierens dieser Daten die Integrität und Validität des UA nicht beeinträchtigt; b) einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird, sowie c) Informationen an den Fernpiloten über den Status des UA sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- oder Navigationssysteme des UA die ordnungsgemäße Funktionsweise des Geo-Sensibilisierungssystems nicht gewährleisten können; 16. Verfügt das UA über eine Funktion, die seinen Zugang zu bestimmten Luftraumbereichen oder -bändern beschränkt, muss diese Funktion reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UA interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Fernpilot klare Angaben erhalten, sobald diese Funktion das UA daran hindert, in diese Luftraumbereiche oder -bänder hineinzufliegen. 17. Sobald die Batterie des UA oder der Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen. 18. Es muss mit Lichtern ausgerüstet sein, für (1) die Steuerbarkeit des UA, (2) die Unterscheidbarkeit des UA bei Nacht — die Anordnung der Lichter muss es einer Person am Boden ermöglichen, das UA von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können. 19. Es wird mit einem Benutzerhandbuch in Verkehr gebracht, das Folgendes enthält: a) die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf: — die UA-Klasse, — die UA-Masse (mit einer Beschreibung der Bezugskonfiguration) und höchstzulässige Startmasse (MTOM), — die allgemeinen Merkmale der zulässigen Nutzlasten unter Angabe der Masse, der Abmessungen, Schnittstellen zum UA und sonstiger etwaiger Einschränkungen, — die Bedieneinheit und die Software zur Fernsteuerung des UA, — die Referenz des Übertragungsprotokolls, das für die direkte Aussendung der Signale für die Fernidentifizierung verwendet wird, — den Schallleistungspegel, — eine Beschreibung des Verhaltens des UA im Falle eines Verlustes der Datenübertragung, b) klare Betriebsanweisungen, c) Verfahren für das Laden von Luftraumbeschränkungen, d) Instandhaltungsanweisungen, e) Verfahren für die Fehlersuche, f) betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf meteorologische Bedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb usw.) sowie g) eine geeignete Beschreibung aller mit dem UAS-Betrieb zusammenhängenden Risiken. 20. Ihm liegt ein Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen nach EU-Recht bei. TEIL 4 Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C3 Ein UAS der Klasse C3 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet: Ein UAS der Klasse C3 muss folgenden Kriterien genügen: 1. Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 25 kg und eine maximale charakteristische Abmessung von weniger als 3 m; 2. Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden. 3. Es ist durch einen Fernpiloten mit einer ausreichenden Befähigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar. 4. Im Fall eines gefesselten UA verfügt es über eine Leinenlänge von unter 50 m mit einer mechanischen Festigkeit von weniger als a) dem Zehnfachen des Gewichts des Luftfahrzeugs bei höchstzulässiger Masse, wenn es sich um ein Luftfahrzeug schwerer als Luft handelt; b) dem Vierfachen der Kraft, die vom maximalen statischen Schub kombiniert mit der aerodynamischen Kraft der höchstzulässigen Windgeschwindigkeit im Flug ausgeübt wird, wenn es sich um ein Luftfahrzeug leichter als Luft handelt. 5. Bei Verlust der Datenübertragung verfügt das UA, sofern nicht gefesselt, über eine zuverlässige und berechenbare Funktion für die Wiederherstellung der Datenverbindung oder die Beendigung des Flugs, bei der die Auswirkungen auf Dritte in der Luft oder am Boden verringert werden. 6. Angaben zum garantierten, nach Teil 13 bestimmten A-bewerteten Schallleistungspegel LWA sind auf dem UA und/oder seiner Verpackung nach Teil 14 anzubringen, sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt. 7. Es wird mit elektrischem Strom mit einer Nennspannung von höchstens 48 V Gleichstrom oder mit der gleichwertigen Wechselstromspannung betrieben. Seine zugänglichen Teile dürfen 48 V Gleichstrom oder die gleichwertige Wechselstromspannung nicht überschreiten. Die innere Spannung darf 48 V Gleichstrom oder die gleichwertige Wechselstromspannung nicht überschreiten, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Kombination aus Stromspannung und Stromstärke nicht zu einem Risiko oder gesundheitsgefährdenden Stromschlag führt, auch wenn das UAS beschädigt ist. 8. Es verfügt über eine eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063 Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers. 9. Sofern nicht gefesselt, verfügt es über eine direkte Fernidentifizierung, a) die das Heraufladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und die ausschließliche Befolgung des vom Registrierungssystem vorgesehenen Prozesses ermöglicht, b) die gewährleistet, dass während der gesamten Flugdauer die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können: i) die UAS-Betreibernummer, ii) eine eindeutige physische Seriennummer des UA nach der Norm ANSI/CTA-2063, iii) die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt, iv) der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA und v) die geografische Position des Fernpiloten; c) die gewährleistet, dass der Nutzer die in Buchstabe b Ziffern ii, iii, iv und v genannten Daten nicht verändern kann. 10. Es muss mit einer Geo-Sensibilisierungsfunktion ausgestattet sein, die folgende Leistungen bietet: a) eine Schnittstelle nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, mit der Daten, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen und aktualisiert und — abhängig von den geografischen Zonen — mit der Position und Höhe des UA abgeglichen werden können, wobei gewährleistet sein muss, dass der Vorgang des Ladens und Aktualisierens dieser Daten die Integrität und Validität des UA nicht beeinträchtigt, b) einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird, und c) Informationen an den Fernpiloten über den Status des UA sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- oder Navigationssysteme des UA die ordnungsgemäße Funktionsweise des Geo-Sensibilisierungssystems nicht gewährleisten können. 11. Verfügt das UA über eine Funktion, die seinen Zugang zu bestimmten Luftraumbereichen oder -bändern beschränkt, muss diese Funktion reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UA interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Fernpilot klare Angaben erhalten, sobald diese Funktion das UA daran hindert, in diese Luftraumbereiche oder -bänder hineinzufliegen. 12. Sofern nicht gefesselt, muss es mit einer Datenverbindung, gesichert gegen den unbefugten Zugang zu den Befehls- und Steuerungsfunktionen, ausgerüstet sein. 13. Sobald die Batterie des UA oder der Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sod

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.