Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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bgabepflichtig. 5.6.2.4.    Braunkohle a)   Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs (324) Das Vereinigte Königreich betrachtet Braunkohle als Zwischenstufe zwischen Torf und Kohle. Das einzige erhebliche Braunkohlevorkommen in Großbritannien befinde sich in Devon. Dort falle die Braunkohle beim Abbau von Ball Clay als Nebenprodukt an. Große Mengen würden zur Verwendung im Gartenbereich verkauft. Wichtige Vorkommen bestünden auch in Nordirland; wegen des erheblichen Widerstands auf lokaler Ebene werde Braunkohle dort aber nicht gewerblich erzeugt. Als Granulat sei Braunkohle insbesondere wegen ihrer hohen Feuchte und des hohen Gehalts an flüchtigen Bestandteilen nicht geeignet. 5.6.2.5.    Würdigung der Kommission 5.6.2.5.1.   Tonschiefer (325) Obwohl Schiefer ein Granulat im Sinne des Paragrafen 17 Absatz 1 des Finance Act von 2001 ist, geht aus den Vorbringen des Vereinigten Königreichs und der übrigen Beteiligten hervor, dass Tonschiefer zur Gewinnung von Bauprodukten und von maßhaltigen Produkten abgebaut wird; diese können zu erheblich höheren Preisen verkauft werden als Granulate. Der Abbau zur Gewinnung von Tonschiefer ausschließlich zur Verwendung als Granulat, das aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften zudem für hochwertige Verwendungen meist nicht geeignet ist und nur für minderwertige Verwendungen eingesetzt werden kann, wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll. Außerdem sind die Abbauverfahren weitaus teurer als die Methoden, die üblicherweise zur Gewinnung von Granulaten eingesetzt werden; daher wäre es nicht wirtschaftlich, derart kostenintensiv gezielt Granulate herzustellen. Die Kosten der Produktion von Tonschiefer-Granulaten beispielsweise liegen bei 5,7 bis 6,5 GBP/t; verkauft wird das Material jedoch höchstens für 6,42 GBP/t. (326) Für hochwertige Zwecke zu verwendender Tonschiefer hat infolge des Abbauverfahrens eine Schnittfläche; schwere Tonschiefer-Platten werden gegen die Schieferung auf Maß gesägt; in der Regel weisen sie daher außerdem mindestens eine Fläche in Richtung der natürlichen Schieferung auf, da das Material (mit Hammer und Meißel) gespalten wird. In diesem Fall würde der Tonschiefer einen nach Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe a des Finance Act von 2001 befreiten Prozess durchlaufen, und die Abgabe könnte nach Paragraf 30 steuerlich geltend gemacht werden. (327) Die BAA und mehrere Beteiligte stufen Tischplatten, Bausteine und Steine für Steinmauern als Verwendungen als Granulat ein; die Steinbrüche, die diese Produkte als Primärmaterial erzeugten, müssten die Abgabe entrichten. Das Hauptargument lautet, dass die Produktstruktur dieser Steinbrüche sich nicht von der Produktstruktur von Steinbrüchen zur Gewinnung von Felsgestein (z. B. von Granit oder Sandstein) unterscheide, in denen ebenfalls Bausteine als Primärprodukte und minderwertige Granulate als Sekundärprodukte hergestellt würden. (328) Im Gegensatz zu anderen Granulaten (z. B. aus Kalkstein) muss Tonschiefer offenbar in größeren Tiefen abgebaut werden; dadurch erhöhen sich die Abbaukosten gemessen an den Kosten eines „normalen“ Steinbruchs. Das Vereinigte Königreich und mehrere Beteiligte haben gezeigt, dass zwischen Steinbrüchen, die normale Granulate abbauen (z. B. aus Granit, Sandstein und Kalkstein), und Tonschiefer-Steinbrüchen ein wichtiger Unterschied besteht, und dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung uneingeschränkt gerechtfertigt ist. (329) Der BAA und mehreren Beteiligten zufolge gibt es Tonschiefer-Steinbrüche, in denen keine speziellen Bauprodukte hergestellt werden, die Tonschiefer aber eigens zur Verwendung als Granulat abbauen. Außerdem gebe es Steinbrüche, die zwar eine Befreiung von der Abgabe beanspruchten, weil sie Tonschiefer herstellen, bei denen das tatsächlich erzeugte Material aber nicht die erforderliche Spaltbarkeit aufweise oder bei denen Produkte falsch deklariert worden seien. (330) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass erstens dem Vereinigten Königreich zufolge keine Anzeichen dafür bestehen, dass Steinbrüche Tonschiefer eigens zur Verwendung als Granulat abbauen würden. Da allerdings auch keine eindeutigen Belege für die gegenteilige Annahme verfügbar sind, kann vom Vereinigten Königreich nicht der Nachweis des negativen Sachverhalts erwartet werden (d. h., dass es keine Steinbrüche gebe, in denen Tonschiefer eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut werde). Nachdem Beispiele für Steinbrüche vorgelegt wurden, die Tonschiefer angeblich eigens zur Verwendung als Granulat abbauen, hat die Kommission das Vereinigte Königreich aufgefordert, nähere Informationen zu diesen Steinbrüchen zu übermitteln. Diesen Informationen zufolge baut keiner dieser Steinbrüche Tonschiefer eigens und hauptsächlich zur Verwendung als Granulat ab. Die Informationen lassen nur gewisse Zweifel an der Einstufung der Produkte eines bestimmten Steinbruchs als Tonschiefer aufkommen; das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen. Eine fälschliche Deklaration der Materialien wäre jedoch als missbräuchliche Berufung auf die AGL und nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten. (331) Wie bereits in Erwägungsgrund 169 erläutert, stellt die Kommission zweitens fest, dass Werbematerial, in dem Steinbrüche ihre Produkte beschreiben, um Kunden zu gewinnen, für eine Bewertung der Verwendung dieser Materialien für die Zwecke der AGL nicht uneingeschränkt relevant ist. Auch das Vereinigte Königreich stützt seine Bewertungen in Verbindung mit der Umsetzung des Steuerrechts nicht auf derartige Beschreibungen. (332) Ob das von einem bestimmten Steinbruch abgebaute Material als Tonschiefer einzustufen ist, entscheidet das Vereinigte Königreich dem Bericht zufolge (69) danach, ob das Material sich „nur mit einem Meißel in scharfkantige Platten und Schindeln spalten lässt“. Wenn es also Steinbrüche gäbe, die ihre Produkte als Tonschiefer bezeichneten und somit eine Befreiung beanspruchen würden, die tatsächlich aber Material erzeugten, das nicht die von der BAA geforderte Spaltbarkeit aufweist, hätten diese Steinbrüche ihre Produkte in missbräuchlicher Weise nicht als abgabepflichtig deklariert. In diesem Fall wäre ein Durchsetzungsproblem gegeben, das von HMRC als Betrugsverhalten untersucht würde. Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, den oben genannten Steinbruch sowie weitere Fälle zu überprüfen, in denen Untersuchungen durchgeführt wurden, nachdem die Kommission Belege dafür gefunden hat, dass Materialien falsch eingestuft worden sein könnten. Wenn das abgebaute Material kein Tonschiefer sei, werde die Abgabe berechnet und ein Bußgeld festgesetzt. (333) Nach der Rechtsprechung des Gerichts (70) hängt die Einbeziehung bestimmter Materialien in den Anwendungsbereich der Abgabe nach dem anwendbaren Normalbesteuerungsprinzip „allein davon ab, dass sie tatsächlich und erwiesenermaßen als Granulat verwertet werden“. Bei frisch abgebautem Tonschiefer kann dies so ausgelegt werden, dass in Fällen, in denen keine Beweismittel dafür verfügbar sind, dass Steinbrüche Tonschiefer eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut haben, Tonschiefer nicht mit den abgabepflichtigen Materialien vergleichbar ist, und dass somit auch die Befreiung für Tonschiefer im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien der AGL steht. (334) Gegenüber der Kommission wurde nachgewiesen, dass Tonschiefer nicht eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut, sondern zur Herstellung von maßhaltigen Erzeugnissen und von Dekorprodukten gewonnen wird. (335) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass bei frisch abgebautem Tonschiefer eine andere tatsächliche und rechtliche Situation gegeben ist als bei den abgabepflichtigen Materialien und dass frisch abgebauter Tonschiefer somit nicht unter das Normalbesteuerungsprinzip der AGL fällt. (336) Aus den Vorbringen ergibt sich, dass nur ein geringer Teil (etwa 5 %) des in Tonschiefer-Steinbrüchen abgebauten Materials hochwertiger Tonschiefer ist, der in Platten von geeigneter Größe als maßhaltige Bauprodukte verkauft werden könnte und folglich nicht als Granulat verwendet wird; bei dem übrigen abgebauten Tonschiefer handelt es sich um Nebenprodukte oder Abfälle, die als Granulat eingesetzt werden können. (Die Befreiung von Tonschiefer-Abraum wird im Folgenden in Abschnitt 5.6.4 behandelt.) (337) Da Tonschiefer-Nebenprodukte beim Abbau von hochwertigem Deko-Tonschiefer und für maßhaltige Bauprodukte jedoch nicht zu vermeiden sind und auch ausschließlich beim Abbau von Tonschiefer, nicht aber beim Abbau anderer Materialien anfallen, trägt die Befreiung von Tonschiefer zur Erreichung des Ziels der AGL bei. Die Befreiung für Tonschiefer kann die Nachfrageumlenkung von zur Verwendung als Granulat frisch abgebauten Materialien hin zu Schiefer fördern, der als Nebenprodukt sonstiger Abbautätigkeiten anfällt. Angesichts der hohen Kosten des Tonschiefer-Abbaus, die nur bei Herstellung von Deko-Tonschiefer oder maßhaltigen Produkten gedeckt werden, besteht außerdem keine Gefahr, dass diese Befreiung zu einem verstärkten Abbau frischen Tonschiefers beitragen könnte. Für diese Annahme spricht auch die nach Angaben des Vereinigten Königreichs seit Einführung der AGL rückläufige Anzahl aktiver Tonschiefer-Steinbrüche (von 43 auf 32) (71). (338) Die Kommission stellt fest, dass Tonschiefer auch natürlich in einer Reinheit vorkommen könnte, die zwar nicht bei 100 % liegt, aber doch das Kriterium erfüllt, dass das Material nur mit einem Meißel in scharfkantige Platten und Schindeln spaltbar sein soll. In diesen Fällen war das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die Befreiung auch für Material gelten sollte, das hauptsächlich aus Tonschiefer bestehe. (339) Da keine Beweismittel dafür vorgelegt wurden, dass dieses hauptsächlich aus Tonschiefer bestehende Material eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wurde, stellt die Kommission fest, dass die gleiche Begründung wie bei vollständig aus Tonschiefer bestehendem Material auch bei Material gelten sollte, das — wie in Erwägungsgrund 338 beschrieben — hauptsächlich aus Tonschiefer besteht. (340) Somit steht die Befreiung nach Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a des Finance Act von 2001 für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Tonschiefer besteht oder Bestandteil von aus Tonschiefer bestehendem Material ist, nicht im Widerspruch zum Normalbesteuerungsprinzip der AGL. 5.6.2.5.2.   Schiefer (341) Da Schiefer ein Felsgestein und somit ein Granulat im Sinne des Paragrafen 17 Absatz 1 des Finance Act von 2001 ist, stellt die Befreiung dieses Materials von der AGL keine Abweichung vom Normalbesteuerungsprinzip der AGL dar, wenn der Schiefer nicht eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wird. Wenn ein derartiger Abbau erfolgen würde, könnte eine Befreiung nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Befreiung zur Erreichung des Umweltziels der AGL (d. h. zu einer Nachfrageumlenkung) beitragen würde. (342) In Vorbringen des Vereinigten Königreichs und weiterer Beteiligter wurde auf eine Reihe von Fällen verwiesen, in denen Schiefer als Granulat (hauptsächlich als minderwertiges Granulat für Aufschüttungen und als Straßenunterbau oder für Böschungen) verwendet wurde. (343) Außerdem ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass Schiefer häufig in Wechsellagerung mit Sandstein oder anderen abgabepflichtigen Materialien vorkommt. In diesen Fällen kann festgestellt werden, dass der Schiefer zusammen mit den betreffenden Materialien eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird. (344) Das Vereinigte Königreich ist selbst der Auffassung, dass bei Materialien, die nicht zur gewerblichen Verwertung als Granulate abgebaut werden oder die als Nebenprodukte von Prozessen anfallen, die nicht zur Herstellung von Granulaten zur gewerblichen Verwertung durchgeführt werden, eine andere tatsächliche Situation besteht als bei befreiten Materialien. Bei Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, ist also ebenso wie bei allen sonstigen frisch abgebauten und abgabepflichtigen Materialien eine andere tatsächliche Situation gegeben. Daher gäbe es keinen Grund, einem Material eine Befreiung von der AGL zu gewähren, das eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wird. (345) Das Vereinigte Königreichs hat erläutert, dass Schiefer zum überwiegenden Teil nicht als Granulat verwendet werde, da Schiefer für eine Verwendung als Granulat im Allgemeinen nicht geeignet sei. Die Nutzung von Schiefer für hochwertige Verwendungen beschränke sich auf den keramischen Prozess der Ziegelherstellung. (346) Angesichts der von verschiedenen Beteiligten übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass frisch abgebauter Schiefer als Granulat verwendet werden kann; eine Verwendung kommt allerdings nicht sehr häufig vor, und anders als bei Tonschiefer werden aus Schiefer keine hochwertigen Spezialprodukte hergestellt, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Außerdem ist Schiefer an sich ein Material, dessen Beschaffenheit je nach Ort des Vorkommens sehr unterschiedlich sein kann. (347) Die Kommission nimmt das in Erwägungsgrund 297 erläuterte Vorbringen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, dass Schiefer derselben Familie von Felsgestein zuzurechnen sei wie Ton; härterer Schiefer hingegen lässt sich derselben Familie wie Tonschiefer zuordnen. (348) Außerdem kann Schiefer im Unterschied zu Ton im Bausektor teilweise als Schüttgut verwendet werden, ohne physikalische Umwandlungen vornehmen zu müssen, und diese Verwendung kommt auch tatsächlich vor (siehe Erwägungsgrund 299). (349) Erstens zeigen bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen mehrerer Beteiligter, dass Schiefer zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut werden kann und auch tatsächlich eigens zur gewerblichen Verwertung abgebaut wird. Für Schiefer werden Preise zwischen […] und 4,44 GBP gezahlt (siehe Erwägungsgründe 292, 304 und 307). Von diesem Preis entfallen manchmal 3 GBP nur auf den Transport des Materials. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sie keine Informationen über die Schieferpreise eines Steinbruchs erhalten hat, in dem hauptsächlich Schiefer abgebaut wird. Die Preisangaben bezogen sich immer auf Schiefer, der als Nebenprodukt eines anderen Materials gewonnen wurde. (350) Die Kommission hat Belege dafür erhalten, dass frisch abgebauter Schiefer in mindestens vier oder fünf Steinbrüchen (72) hauptsächlich zur Verwendung als Granulat abgebaut wird. Wie in Erwägungsgrund 318 bezüglich der von der BAA vorgelegten Liste der Steinbrüche im BGS Directory of Mines and Quarries 2010 erläutert, in denen Schiefer hauptsächlich zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, hat die Kommission das Vereinigte Königreich aufgefordert, in vertraulichen Steuerunterlagen enthaltene Informationen über diese Steinbrüche zu übermitteln. Dabei stellte sich heraus, dass vier oder fünf (72) Steinbrüche als Steinbrüche registriert waren, denen für den abgebauten Schiefer eine Befreiung von der AGL gewährt worden war, obwohl sie Steine zerteilten und Schiefer zur Verwendung als Granulat herstellten. Da diese Steinbrüche zerteilten Stein herstellten, ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass der Schiefer als Nebenprodukt dieser Tätigkeit zu betrachten sei und dass die Befreiung somit rechtmäßig gewährt werde. Dieser Begründung kann die Kommission jedoch nicht folgen. Wie in den Erwägungsgründen 151 bis 158 erläutert, sind die Nebenprodukte von zerteiltem Stein nicht von der AGL befreit. Außerdem würden alle Steinbrüche, in denen Granulat hergestellt wird, auch zerteilten Stein herstellen, wenn eine entsprechende Nachfrage bestehe und das vorhandene Felsgestein sich zerteilen lasse. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Steinbrüche — eine entsprechende Nachfrage und die nötige Wirtschaftlichkeit vorausgesetzt — nicht doch hauptsächlich Granulate herstellen würden, wenn keine Nachfrage nach zerteiltem Stein bestehen würde. Daher sind diese Steinbrüche als Steinbrüche zu betrachten, in denen Schiefer eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wird. (351) In einem eingegangenen Vorbringen stellt die Kommission einen Widerspruch fest. In der Stellungnahme von Torrington Stone wird auf den Abbau und den Verkauf von Schiefer-Granulaten verwiesen, die als Primärprodukt eines der Steinbrüche von Torrington Stone gewonnen würden. Das Vereinigte Königreich erklärt jedoch, der Beschreibung der produzierten Erzeugnisse auf der Website des Steinbruchs zufolge werde dort keinerlei Schiefer gewonnen. Allerdings stellt die Kommission auch fest, dass Schiefer auf der Website des Steinbruchs Vyse genannt wird — wenn auch nicht in der Beschreibung der hergestellten Produkte, sondern in den technischen Spezifikationen der einzelnen abgebauten Produkte (73). (352) Die Kommission muss dieses Vorbringen als Eigenerklärung des Steinbruchbetreibers berücksichtigen. Möglicherweise wurde das erzeugte Material falsch als Schiefer deklariert; der Betreiber des Steinbruchs erklärt jedoch selbst, dass ihm die Befreiung für Schiefer gewährt worden sei. Außerdem hat das Vereinigte Königreich mehrfach erläutert, dass für die Zwecke der AGL nicht berücksichtigt werde, in welcher Weise ein Steinbruch seine Produkte für die Öffentlichkeit beschreibt. Dass in dem Steinbruch eine geologische Untersuchung vorgenommen worden wäre, wurde nicht berichtet. (353) Ausgehend von den ihr vorliegenden Informationen und Beweismitteln stellt die Kommission fest, dass bei frisch abgebautem Schiefer eine vergleichbare tatsächliche und rechtliche Situation wie bei anderen abgabepflichtigen Materialien gegeben ist. (354) Das Vereinigte Königreich hat nicht nachgewiesen, dass die Befreiung von frisch abgebautem Schiefer zur Verwendung als Granulat durch das mit der AGL angestrebte Ziel der „Nachfrageumlenkung“ gerechtfertigt wäre. Aufgrund dieser Befreiung kann zumindest festgestellt werden, dass der Schiefer zur Verwendung als Granulat frisch abgebaut wird und dass insoweit eine Abweichung vom Normalbesteuerungsprinzip der AGL gegeben ist, die dem Ziel der AGL zuwiderläuft. (355) Die Befreiung von Schieferabraum wird in Abschnitt 5.6.4 behandelt. (356) Die Kommission stellt jedoch fest, dass für Schiefer, der als Nebenprodukt bei der Kohleförderung anfällt, nicht nur die Befreiung nach Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a, sondern auch die Befreiung nach Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f des Finance Act von 2001 gewährt wird. Wie im folgenden Erwägungsgrund 367 erläutert, wird Kohle nicht als Granulat verwendet und kann auch nicht als Granulat verwendet werden. (357) Schiefer als unvermeidliches Nebenprodukt der Kohleförderung ist zur Verwendung als Granulat geeignet und fällt somit in den Anwendungsbereich der Normalbesteuerung durch die AGL. Die Befreiung von Schiefer kann jedoch durch das mit der AGL angestrebte Ziel der „Nachfrageumlenkung“ gerechtfertigt sein. Aufgrund des Marktwerts von Schiefer ist zudem äußerst unwahrscheinlich, dass der als Nebenprodukt befreite Schiefer einen verstärkten Abbau frischer Kohle begünstigen könnte, da dies wirtschaftlich betrachtet nicht sinnvoll wäre. (358) Da Schiefer ebenso wie Ton meist zur Herstellung von Rohrleitungen, Fliesen und Ziegeln (d. h. zur Herstellung von Keramikprodukten) verwendet wird, kann die nach Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe c des Finance Act für Keramikprozesse vorgesehene steuerliche Anrechenbarkeit geltend gemacht werden. Da diese Verwendung keine Verwendung als Granulat darstellt und da die für Keramikprozesse verwendeten Materialien umfassende physikalische Umwandlungen durchlaufen (d. h., da sie zu einem harten, haltbaren und wetterfesten Produkt gebrannt werden), würde für Schiefer zur Verwendung in Keramikprozessen berechtigterweise die im Rahmen der AGL vorgesehene Ermäßigung in Anspruch genommen. Die Kommission hat bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die Ermäßigung für industrielle und landwirtschaftliche Prozesse (Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe c) im Einklang mit dem Normalbesteuerungsprinzip der AGL steht (Erwägungsgrund 137). (359) Die Kommission stellt fest, dass die BAA und andere Beteiligte geltend gemacht haben, dass für zur Herstellung von Ziegeln verwendete Materialien keine Befreiung gewährt werden dürfe. Das Vereinigte Königreich hat jedoch gezeigt, dass bei Prozessen zur Herstellung von Ziegeln und sonstigen keramischen Produkten keine Verwendung als Granulat gegeben ist. Ziegel durchlaufen einen umfangreichen Herstellungsprozess. Zur Herstellung von Ziegeln wird Schiefer oder Ton in einem Ofen stark erhitzt (auf über 1 000 °C); dabei entstehen unter Änderung der Struktur des Schiefers oder Tons harte, dauerhafte Ziegel. Andere keramische Produkte werden in ähnlicher Weise in Öfen gebrannt; dabei werden jedoch andere Formen hergestellt (z. B. Rohrleitungen oder Fliesen). (360) Ziegel werden nicht ähnlich wie Schotter zur Verwendung als Aufschüttmaterial erzeugt, sondern zur Herstellung von Mauern regelmäßig aufeinander gesetzt. (361) Da der Schiefer somit nicht als Granulat verwendet wird, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass für die Verwendung von Schiefer in Keramikprozessen eine Ermäßigung der AGL gewährt werden kann. (362) Außerdem kann Schiefer anstelle von Ton, Schlacke oder sonstigen Materialien zur Gewinnung von Aluminiumsilicat zur Herstellung von Zement verwendet werden. Dazu wird das Material mit Kalkstein gemischt; dieser Prozess ist von der AGL befreit. Die Verwendung von Kalkstein oder von Kalkstein und sonstigen Materialien in Zement ist nach Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe c des Finance Act von der Abgabe befreit, da bei dieser Verwendung die chemischen Eigenschaften des Materials von Bedeutung sind (bei Kalkstein zur Gewinnung von Calciumsilicat und bei Ton oder Schiefer zur Gewinnung von Aluminiumsilicat). Daher kann zusammen mit Kalkstein zur Herstellung von Zement verwendeter Schiefer nach dieser Bestimmung des Finance Act von 2001 berechtigterweise von der Abgabe befreit werden. Die Kommission hat bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die Befreiung für diesen Prozess im Einklang mit den Normalbesteuerungsprinzipien der AGL steht (Erwägungsgrund 90). (363) Schieferhersteller müssten nachweisen, wie das erzeugte vollständig oder teilweise aus Schiefer bestehende Material verwendet wurde, um eine Befreiung von der AGL beanspruchen zu können. (364) Schiefer fällt beispielsweise auch zwangsläufig als Nebenprodukt beim Tonabbau an. Wenn dies der Fall ist und für den Schiefer nicht bereits eine andere Befreiung oder Ermäßigung gewährt wurde, könnte geprüft werden, ob für den betreffenden Schiefer eine Befreiung von der AGL in Betracht kommt, da er nicht eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wurde. Die Befreiung würde dann im Einklang mit den Prinzipien der AGL stehen, da sie für Schiefer gewährt würde, der zwangsläufig als Nebenprodukt eines Materials gewonnen wurde, das weder ein Granulat darstellt noch als Granulat verwendet wird und als Ersatz für frisch abgebautes Granulat verwendet werden könnte. (365) Die Kommission stellt fest, dass bei der Befreiung von Schiefer, der als Nebenprodukt beim Abbau sonstiger frischer abgabepflichtiger Materialien anfällt (z. B. beim Abbau von grobkörnigem Sandstein oder Kalkstein), andere Maßstäbe angelegt werden als bei anderen abgabepflichtigen Materialien. Allerdings muss geprüft werden, ob diese unterschiedliche steuerliche Behandlung durch die Ziele der AGL gerechtfertigt sein kann. Selbst wenn die Befreiung dazu führen könnte, dass als Nebenprodukt anfallender Schiefer zulasten anderer nicht von der Abgabe befreiter Nebenprodukte verstärkt als Granulat verwendet wird, hat das Vereinigte Königreich der Kommission doch keine Beweismittel dafür übermittelt, dass diese Befreiung zur mit der AGL angestrebten Reduzierung des Abbaus von frischem Material zur Verwendung als Granulat beitragen würde. (366) Dahe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.