Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cht befreiter Granulate, die ausschließlich zur Verwendung als Granulat abgebaut würden. BSL zufolge ist Kalkstein nur an sehr wenigen Abbaustellen von einer Qualität, bei der der Abbau von „maßhaltigen Steinen“ (d. h. von Pflastersteinen) lohnt. g)   Am 17. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Eunomia Research and Consulting Ltd. („Eunomia“) (243) Die Stellungnahmen von Eunomia wurden im Namen eines Konsortiums von im Vereinigten Königreich ansässigen Herstellern von Sekundär-Granulaten (Tonschiefer, Bergematerial und Bodenasche von Verbrennungsanlagen) übermittelt. (244) Die Erzeugung von Material, das ausschließlich als Granulat verwendet werden könne, sei unumgänglicher Bestandteil des Prozesses zum Abbau von Tonschiefer für Bedachungszwecke und sonstiger Prozesse zur Herstellung hochwertiger Produkte. Bei Verwendung des Materials als Granulat werde ein sehr viel geringerer Preis erzielt; dieser Preis wäre für sich genommen kein hinreichender Anreiz für einen Abbau. Welsh Slate erklärt, Dachschiefer werde zu durchschnittlich […] GBP/t verkauft; der maximale Preis liege bei […] GBP/t. Sekundär-Granulate hingegen würden für […] bis […] GBP/t angeboten. Folglich sei nicht festzustellen, dass die Befreiung zu einer Zunahme des Abbaus an Primärmaterial geführt oder dass die Abbautätigkeit insgesamt zugenommen habe. (245) Wegen der bestehenden Tonschiefer-Abfallhalden, die bereits vor Einführung der AGL entstanden seien, müsse kein zusätzlicher Tonschiefer zur Erzeugung von Granulaten abgebaut werden. (246) Eunomia erläutert, bei einer Aufhebung der Befreiung für Tonschiefer würde die AGL die Kosten der Produktion von Tonschiefer-Granulaten im Anschluss an den eigentlichen Abbau […]; diese Kosten werden mit […] bis […] GBP angesetzt. h)   Am 7. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Wincilate Ltd („Wincilate“) (247) Wincilate ist ein Tonschiefer-Steinbruch; der Betreiber dieses Steinbruchs befürwortet die Befreiung von Tonschiefer von der AGL. Zusätzlich zum regulären Geschäft werde in dem Steinbruch Tonschiefer aus Tonschieferhalden zerkleinert, die schon vor mehr als 100 Jahren entstanden seien. Die Befreiung sei erforderlich, um die Abfallhalden reduzieren und Ersatzmaterial für Primär-Granulate bereitstellen zu können. i)   Am 17. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Torrington Stone (248) Torrington Stone erklärt, in einem seiner Steinbrüche werde als Primärprodukt abgabepflichtiger grobkörniger Sandstein abgebaut; außerdem würden in diesem Steinbruch Natursteinerzeugnisse wie Bausteine, Steine für Steinmauern und Gabionensteine produziert. Dieser abgabepflichtige grobkörnige Sandstein müsse unmittelbar mit den Erzeugnissen von Tonschiefer-Steinbrüchen konkurrieren, die genau dieselben Produkte anböten. Die Bausteine würden handverlesen und im Steinbruch nicht zerteilt und kämen daher nicht für eine Befreiung von der AGL in Betracht. Der Stein werde vor Ort von einem Steinmetz zerteilt; die AGL sei aber bereits abgeführt worden. (249) Torrington Stone zufolge ist Tonschiefer hingegen ein von Natur aus unregelmäßig geformtes Gestein, das zerteilt (gesägt) werden muss, um das Material weiterverwenden zu können (und sei es nur zur Herstellung der nötigen Bettbreite). j)   Am 9. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Berwyn Slate (250) Im Steinbruch Berwyn Stale werden fertige Tonschieferplatten hergestellt; dabei entsteht Abfallmaterial als Nebenprodukt. Da der Tonschiefer bereits seit 200 bis 300 Jahren abgebaut wird, seien in der Umgebung des Steinbruchs Abfallhalden entstanden. Inzwischen beabsichtige der Betreiber des Steinbruchs, die Abfälle zu verkaufsfähigen Granulaten zu verarbeiten. Wenn die AGL aufgehoben werden sollte, könnten diese Pläne nicht umgesetzt werden. k)   Am 2. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Mineral Products Association Ltd (251) Der Verband erklärt, die Befreiung dürfe nicht für Materialien gelten, die hauptsächlich aus Kohle, Braunkohle, Tonschiefer und Schiefer bestünden, wenn diese Materialien auf Granulatmärkten oder zur Verwendung als Granulat verkauft würden. l)   Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs (252) Das Vereinigte Königreich betont, das Gericht habe in seinem Urteil vom 7. März 2012 in der Rechtssache T-210/02 RENV festgestellt, dass Materialien wie Ton, Tonschiefer und Schiefer grundsätzlich das Normalbesteuerungskriterium der AGL erfüllen, weil sie „Granulat“ im Sinne des Finance Act von 2001 sind (Randnummer 71), und „soweit diese Granulate […] als solche verwendet und gewerblich verwertet werden“; diese Materialien befänden sich in einer Situation, die anderen abgabepflichtigen Ersatzgranulaten vergleichbar sei (Randnummer 72). Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat das Gericht deutlich gemacht, dass die „potenzielle“ Einbeziehung dieser Materialien in den Anwendungsbereich der Abgabe „allein davon abhängt, dass sie tatsächlich und erwiesenermaßen als Granulat verwertet werden“. (253) Außerdem erklärt das Vereinigte Königreich, es gebe keine eindeutigen Belege (auch nicht in den Vorbringen der BAA während des Gerichtsverfahrens) dafür, dass Tonschiefer, Kohle oder Braunkohle eigens zur Verwendung als Granulat im Vereinigten Königreich abgebaut würden. (254) Tonschiefer ist nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ein Felsgestein, das in dünne Schichten gespalten werden kann. Dieses Material werde vorwiegend für Bedachungszwecke, aber auch für dekorative Verkleidungen und als Gedenksteinmaterial verwendet. Das Material werde in Nordwales, im Lake District, in Devon und in Cornwall hergestellt. (255) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist Tonschiefer von der AGL befreit, weil hochwertiger Tonschiefer zur Verwendung als Bedachungsmaterial und als Bodenbelag sowie wegen seiner dekorativen Eigenschaften und weniger zur Verwendung als Granulat abgebaut werde. Üblich seien Anwendungen als Dachschiefer sowie im Möbelbau, im Baubereich (Fensterbänke und -gewände, Küchenarbeitsplatten, Waschtische in Bädern, Theken, Kaminumbauten, Herde, Verkleidungen, Hausschilder, Denkmäler und Bodenfliesen) und als Zierelemente (nachstehend auch allgemein „spezielle Bauprodukte“ genannt). Der Tonschiefersplitt sowie beim Abbau und beim Zerteilen hochwertigen Tonschiefers entstehende Abfälle könnten durch frisch abgebautes Granulat ersetzt werden. Daher trügen die Befreiungen auch zur Verwendung von Tonschiefersplitt aus Abfällen und aus sonstigen Nebenprodukten bei; daraus ergebe sich ein Netto-Umweltnutzen, indem die Umweltschäden infolge des ansonsten erforderlichen zusätzlichen Granulatabbaus reduziert würden. (256) Dem Vereinigten Königreich zufolge stellen die Betreiber der Steinbrüche, die Tonschiefer-Granulate und Tonschiefersplitt zur Verwendung als Granulat verkaufen, in der Werbung ihre hochwertigen Tonschieferprodukte (z. B. Dachschiefer, Arbeitsplatten, Herde, Bodenbeläge und Gedenktafeln) in den Vordergrund; die Herstellung dieser Produkte stehe im Mittelpunkt ihrer Abbautätigkeiten (59). (257) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist Tonschiefer zur Verwendung als Granulat nicht gut geeignet, weil er sich leicht zu flachen „Plättchen“ und zu unregelmäßigen Strukturen verforme und das Material sich eher nicht in die bei den meisten Anwendungen von Granulaten bevorzugte Quaderform bringen lasse. Hochwertiger Tonschiefer werde nicht als Granulat verwendet, weil er wegen seiner physikalischen und/oder chemischen Merkmale ungeeignet sei und daher für höherwertige Zwecke verkauft werde. (258) Nach Schätzungen des Vereinigten Königreichs kommen auf jede Tonne abgebauten Tonschiefer 95 % Abraum; nur zu einem Anteil von ca. 5 % sei das Material tatsächlich für hochwertige Verwendungen (z. B. als Dachschiefer oder Verkleidungsmaterial) geeignet (60). Zu einem großen Teil sei das Felsgestein, das auch hochwertigen Tonschiefer enthalte, weniger gut spaltbar; deshalb ließen sich aus diesem Material keine dünnen Platten herstellen. Bei der Herstellung einheitlich zerteilter und gespaltener Tonschieferplatten aus höherwertigem Material fielen auch größere Mengen an Verschnitt an. Daher seien im Laufe der Jahre an den Standorten, an denen Tonschiefer verarbeitet werde, große Abfallhalden mit Tonschiefersplitt entstanden. Den vom Vereinigten Königreich diesbezüglich vorgelegten Studien zufolge übertrifft die Produktion an Tonschiefer-Abfall unverändert bei Weitem das Volumen des Marktes für Tonschiefergranulat, und die Abfallhalden wachsen weiter an. Seit 2000 sei der Abbau an Tonschiefer rückläufig, da weniger Dachschiefer hergestellt werde. Und seit Aussetzung der AGL im April 2014 verzeichneten die Hersteller von Tonschiefer einen Rückgang der Nachfrage nach Tonschieferabfällen; auch dies habe zur weiteren Zunahme der Abfallhalden beigetragen. (259) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs können Tonschiefer-Nebenprodukte als minderwertiges Granulat für Aufschüttungen im Bausektor und als Dekogranulat verwendet werden, und bei sorgfältiger Auswahl und Zerkleinerung könnten sogar die grundlegenden Anforderungen im Straßenbau erfüllt werden (61). Tonschiefer-Abfall sei zwar weniger belastbar als anderes Granulat; allerdings habe man festgestellt, dass Tonschiefer-Abfall diese grundlegende Funktion in geeigneter Weise übernehmen könne und insoweit auch bei der Herstellung von Beton und bei Anwendungen mit mittleren Belastungen im Baubereich als Ersatz für frisch abgebautes Granulat in Betracht komme. Zum Teil werde Tonschiefer-Abfall auch zu Pulver und zu körnigem Material für die industrielle Herstellung von Dachpappen und Bitumenanstrichen verwendet. Durch die Befreiung von Tonschiefer fördere die Abgabe die Verwendung dieses Tonschiefersplitts und trage so zu einer Reduzierung der Schäden an natürlichen Lebensräumen und der mit den Abraumhalden verbundenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei. Dadurch würden Vorhaben wie z. B. die von der BAA genannte Umgehung der A55 (Bangor Bypass) begünstigt. (260) Dem Vereinigten Königreich zufolge musste […] den erzeugten Tonschiefer-Abfall nach der Aussetzung bestimmter Befreiungen von der Abgabe im April 2014 mit 3 % Verlust zu verkaufen; dies zeige, dass es ohne die Befreiung keinen Markt für Tonschiefer-Abfälle gebe. (261) Nach Darstellung des Vereinigten Königreichs sind zwar nur 5 % des in Tonschiefer-Steinbrüchen abgebauten Materials als hochwertiges Material einzustufen; der verhältnismäßig hohe Preis von Tonschiefer-Platten mit geeigneten Abmessungen zur Verwendung als Dachschiefer, Bodenplatten oder Verkleidungsmaterial oder für sonstige Dekozwecke rechtfertige jedoch den Abbau des Materials. Mit hochwertigem Tonschiefer würden Preise zwischen 727 und 1 076 GBP/t erzielt. Das Vereinigte Königreich hat die folgenden Preise für Produkte eines Herstellers von Tonschiefer-Produkten angegeben (jeweils in GBP/t): Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 […] Bedachungszwecke (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Anwendungen im Baubereich (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Ein anderer Hersteller von Tonschiefer-Produkten habe Dachschiefer für etwa 700 GBP/t verkauft. Produkte dieses Herstellers für den Baubereich seien für folgende Preise angeboten worden: Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 GBP/m2 (…) (…) (…) (…) (…) (…) (262) Die Kosten der Herstellung von Tonschiefer-Nebenprodukten beliefen sich auf 5,7 bis 6,5 GBP/t (62). Die Verkaufspreise hätten jedoch im Laufe der Jahre zwischen 7,36 und 4,10 GBP/t geschwankt. Ein anderer Hersteller habe Bauzuschlagstoffe aus Tonschiefer für Preise zwischen 4,40 und 6,42 GBP verkauft. Aufgrund seines hohen Preises stehe hochwertiger Tonschiefer jedoch im Mittelpunkt der Tätigkeit an Standorten mit entsprechenden Vorkommen. Für einen Steinbruch-Betreiber wäre es unwirtschaftlich, auf die Gewinnung hochwertigen Tonschiefers zu verzichten und stattdessen Tonschiefer zur Verwendung als Granulat zu verkaufen. (263) Das Vereinigte Königreich hat Daten aus den Finanzaufstellungen von Tonschiefer-Herstellern vorgelegt, denen zufolge die Einnahmen überwiegend mit Bauprodukten erzielt werden. Die Einnahmerelation von Dachschiefer zu Granulat habe im Laufe der Jahre bei 2,54 bis 3,52 gelegen. (264) Im Zusammenhang mit den von der BAA vorgelegten Angaben zu den Preisen von Tonschiefer, bei denen die Preise von Importen berücksichtigt wurden, hat das Vereinigte Königreich gezeigt, dass aus dem Vereinigten Königreich stammende Tonschiefer-Produkte für den Baubereich und entsprechende importierte Produkte nicht vergleichbar sind und auf anderen Märkten konkurrieren als die Importprodukte. Daher könnten die Importpreise nicht als zuverlässige Daten für einen Preisvergleich betrachtet werden. (265) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs fällt Deko-Tonschiefer als Nebenprodukt beim Abbau von hochwertigem Tonschiefer an. Dieses Material werde für etwa 15 GBP/t verkauft. Dieser Preis sei zwar höher als der mit dem Verkauf als Schüttgut zu erzielende Preis (s. o.); er sei aber immer noch deutlich niedriger als der Preis für Dachschiefer (über 200 GBP/t). Der Preis von Tonschiefer für Dekozwecke sei dem Preis sonstiger Dekogranulate vergleichbar, die von Einzelhändlern im Vereinigten Königreich angeboten würden. Ein Widerspruch zur Umweltlogik der Befreiung für Tonschiefer sei jedoch nicht gegeben, da Deko-Tonschiefer als unvermeidliches Nebenprodukt bei der Herstellung von hochwertigem Tonschiefer anfalle, während der Markt für Dekorprodukte ein Hauptmarkt für Hersteller von Kalkstein- und Granitprodukten sei. (266) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist mit dem Umweltziel der AGL zu vereinbaren, dass durch die Befreiung von Tonschiefer-Nebenprodukten von der Abgabe die Verwendung dieser als Abfälle verfügbaren Nebenprodukte als Substitut für frisch abgebaute Granulate gefördert werde. (267) Ebenso wie Schiefer komme Tonschiefer offenbar auch in Verbindung mit einigen anderen Felsgesteinstypen vor, häufig in Wechsellagerung mit Sandstein und/oder Kalkstein. Mit dem Begriff „hauptsächlich“ sollten Verbindungen abgedeckt werden, die meist — wenn auch nicht immer — auch das befreite Material beinhalten; in dieser Form komme das Material nämlich in der Natur vor. Verbindungen bestünden zwar hauptsächlich aus Schiefer oder Tonschiefer; aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften seien sie zur Verwendung als Granulat jedoch weniger geeignet, wenn sie überwiegend Materialien enthielten, die wahrscheinlich als Granulat verwendet würden. (268) Nach Schätzungen des Vereinigten Königreichs wurden jährlich etwa 6,33 Mio. t Tonschiefersplitt produziert; der im Laufe der Jahre auf Halden gelagerte verwertbare Splitt belaufe sich auf ein Volumen von 277 Mio. t. Davon seien vor Einführung der AGL nur 0,66 Mio. t zur Verwendung als Granulat verkauft worden (63). Das übrige Material sei entweder als Reserve vorgehalten oder auf Abfallhalden entsorgt worden. (269) Dem Vereinigten Königreich zufolge führt die Befreiung von Tonschiefer-Nebenprodukten nicht zu einem verstärkten Abbau von Tonschiefer, da die Betreiber von Tonschiefer-Steinbrüchen ohnehin bereits Mühe haben, Abnehmer für das von der Abgabe befreite Abfallprodukt zu finden, das im Zuge ihrer Abbautätigkeit entsteht. Insgesamt sei die Anzahl der Tonschiefer-Steinbrüche seit Einführung der Granulatabgabe weitgehend gleich geblieben (50 im Jahr 2000 und 49 im Jahr 2010). (270) Das Vereinigte Königreich geht davon aus, dass Tonschiefersplitt ordnungsgemäß als unvermeidliches Nebenprodukt eines Abbauprozesses behandelt wird, der nicht zur Herstellung von Granulat, sondern zur Gewinnung von hochwertigem Tonschiefer zur Verwendung als Dachschiefer und als Verkleidungsmaterial und zur Erzeugung sonstiger hochwertiger Produkte durchgeführt wird. (271) Dem Vereinigten Königreich zufolge kann nicht zwischen bei der Herstellung von zerteiltem Tonschiefer anfallenden Nebenprodukten und Tonschiefer unterschieden werden, der eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wird. (272) Das Vereinigte Königreich bestreitet die Darstellung der BAA während des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-210/02 RENV und in ihren Vorbringen vor der Kommission, denen zufolge in Tonschiefer-Steinbrüchen Tonschiefer ausschließlich zur Verwendung als Granulat abgebaut werde. Eine Prüfung aller in den Verfahren von der BAA genannten Steinbrüche habe diese Schlussfolgerung bestätigt. Außerdem hat das Vereinigte Königreich Zweifel bezüglich des vorgelegten Beweismaterials geäußert, da einige Steinbrüche einerseits als Hersteller von Dachschiefer geführt würden und andererseits als Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit dieser Steinbrüche der Abbau von Tonschiefer hauptsächlich zur Verwendung als Granulat angegeben werde. (273) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass die Daten des BGS auf Beschreibungen beruhten, die die Betreiber der Steinbrüche und die jeweiligen Endverbraucher erstellt hätten. Die Betreiber von Steinbrüchen könnten ein Material nach anderen Kriterien beschreiben als denen, nach denen das Material für die Zwecke der AGL eingestuft werde; außerdem könne sich die Produktpalette eines Steinbruchs im Laufe der Zeit ändern. Daher stellten die Daten die genaueste Auflistung von Steinbrüchen im Vereinigten Königreich und die genaueste Beschreibung von Verwendungen der Materialien dar; es könne allerdings nicht geltend gemacht werden, dass es sich um eine uneingeschränkt genaue Liste von Steinbrüchen im Vereinigten Königreich und von eindeutigen Verwendungen der abgebauten Materialien handele. Zudem seien die Daten nicht mehr aktuell, und dem Vereinigten Königreich sei bewusst, dass einige genannte Steinbrüche ihre Tätigkeit eingestellt hätten. Außerdem bestätigt das Vereinigte Königreich, dass in der Liste Steinbrüche geführt werden, die möglicherweise über eine gültige Planungsgenehmigung für ihre Abbautätigkeit verfügten, aber nie in Betrieb gegangen seien. (274) Das Vereinigte Königreich hat gezeigt, dass von der gesamten von der BAA vorgelegten Liste der Steinbrüche, die Tonschiefer, Schiefer und Ton ausschließlich zur Verwendung als Granulat produzieren, acht Steinbrüche entweder niemals Granulate hergestellt haben, sonstigen nicht der AGL unterliegenden Tätigkeiten nachgegangen sind oder den Betrieb bereits vor Einführung der AGL eingestellt haben. Einige dieser Steinbrüche wurden als Deponien genutzt. (275) Außerdem hat das Vereinigte Königreich gezeigt, dass die Begriffsbestimmungen des Berichts verwendet wurden, der 2003 speziell zur Unterstützung der Finanzbehörden bei der Umsetzung der AGL erstellt wurde. Das vom Vereinigten Königreich zur Unterscheidung zwischen eng verwandten Felsgesteinstypen angenommene objektive Kriterium erfordert eine Einstufung des Materials als Tonschiefer, der „nur mit einem Meißel in scharfkantige Platten und Schindeln gespalten“ werden kann. Ein Material, das nicht durch diese sogenannte Schieferung gekennzeichnet ist, wird für die Zwecke der AGL nicht als Tonschiefer eingestuft und ist daher nicht von der Abgabe befreit. Material in der Art des von der BAA genannten Materials würde als Tonstein der Abgabe unterliegen. (276) Das Vereinigte Königreich hat die Vorbringen mehrerer Beteiligter zur Kenntnis genommen, dass in einem bestimmten Steinbruch die erzeugten Produkte möglicherweise fälschlich als Tonschiefer deklariert wurden. Wenn das Material das Kriterium erfülle, das das Vereinigte Königreich für die Bestimmung von Tonschiefer zugrunde legt (nämlich die Spaltbarkeit nur mit einem Meißel), sei das Material für die Zwecke der AGL ordnungsgemäß als Tonschiefer eingestuft worden. Allerdings stellt das Vereinigte Königreich fest, dass Produkte, die in der Regel aus mit einem Meißel spaltbarem Tonschiefer gewonnen werden, auf der Website des Steinbruchs offenbar als importierte Erzeugnisse geführt werden. Die Finanzbehörden des Vereinigten Königreichs ( „Her Majesty's Revenue and Customs“ oder „HMRC“) hätten die geologische Beschaffenheit des Materials in diesem Steinbruch noch nicht geprüft. (277) Da die Durchsetzungspolitik von HMRC auf einem risikobezogenen Ansatz beruhe und die Möglichkeit berücksichtige, dass ein Steinbruch die steuerlichen Verpflichtungen unter Umständen nicht ordnungsgemäß erfüllt, habe sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, diesen Fall sowie alle sonstigen Fälle zu prüfen, in denen die Kommission aufgrund eingegangener Beweismittel Zweifel an der korrekten Einstufung von Materialien habe. HMRC fordere von diesen Steinbrüchen geologische Proben oder entnehme die Proben selbst. Wenn festgestellt werde, dass es sich bei einem Material nicht um Tonschiefer handele, werde die Abgabe für das abgebaute Material berechnet; außerdem könne ein Bußgeld wegen der falschen Beschreibung des Materials verhängt werden. (278) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich dargelegt, dass Steinbrüche bei der Vermarktung von Felsgestein zu Verkaufszwecken unter Umständen eine Beschreibung wählten, die sich nicht mit den Kriterien der objektiven Prüfung durch HMRC für die Zwecke der Abgabe decke. (279) Das Vereinigte Königreich hat vertrauliche Steuerunterlagen und öffentlich zugängliche Informationen im Zusammenhang mit den einzelnen Steinbrüchen geprüft, die nach Darstellung der BAA Tonschiefer ausschließlich zur Verwendung als Granulat herstellten oder die ihre Produkte fälschlicherweise als Tonschiefer bezeichnet hätten, um eine Befreiung zu erlangen. Die Ergebnisse dieser Prüfung wurden der Kommission vorgetragen; dabei wurde deutlich, dass es bei einem Steinbruch möglicherweise gewisse Probleme bei der Durchsetzung der Regelung gab. Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, zu prüfen, welche Materialien in diesen Steinbrüchen tatsächlich hergestellt werden und ob diese Materialien ordnungsgemäß als Tonschiefer bezeichnet wurden. Bezüglich der übrigen Steinbrüche, die tatsächlich eine Abbautätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass fälschlich angegeben wurde, Tonschiefer werde eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut. (280) Bei der Prüfung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen hat die Kommission auch berücksichtigt, dass Tonschiefer-Spezialprodukte für den Baubereich auf die benötigten Maße zerteilt werden. Daher stellt die Kommission fest, dass Tonschiefer-Steinbrüche, in denen hauptsächlich zerteilter Stein hergestellt wird, spezielle Bauprodukte (und somit keine Granulate) erzeugen; dies ist in erster Linie dadurch zu erklären, dass Tonschiefer-Granulate durch Zerkleinern erzeugt werden. (281) Das Vereinigte Königreich hat Statistiken als Beleg für seine Auffassung übermittelt, dass der Verkauf von Tonschiefer nicht zulasten des Verkaufs von Sekundär-Granulaten geht, und dass die Nachfrage nach hochwertigem Schotter und hochwertigem Sand und Kies seit der Einführung der Granulatabgabe zwar zurückgegangen sei; der Absatz von Tonschiefer, Ton und Schiefer für Bauzwecke habe sich jedoch nicht in entsprechendem Maße erhöht. Der Absatzanteil der erstgenannten Produkte entspreche dem allgemeinen Nachfragerückgang. Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass Tonschiefer, Ton und Schiefer nicht in größerem Umfang als Ersatz für hochwertigen Schotter, Sand oder Kies verwendet werden. 5.6.2.2.    Schiefer a)   Am 15. September 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (282) Der BAA zufolge kann Schiefer als Granulat (allerdings für Anwendungen mit geringeren Anforderungen) eingesetzt werden; dies sei auch im Bericht bestätigt worden (64). Tonschiefer, Ton und Tonstein fielen auch bei der Gewinnung von Schotter als Hangendes an, und dieses Material könne als minderwertiges Schüttgut verkauft werden. (283) Die BAA erläutert, Schiefer und Ton könnten als Granulate für spezielle Verwendungen eingesetzt werden, f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.