Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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. Vor der Verwendung für diese Zwecke müsse das Material jedoch in einer Weise physikalisch umgewandelt werden, die über ein einfaches Zerkleinern und Aussieben hinausgehe. Die besonderen Merkmale schlössen eine Substituierung dieses Materials durch aufbereitetes Material oder durch Nebenprodukte aus nicht mit der Herstellung von Granulaten in Zusammenhang stehenden Prozessen aus. (193) Dem Vereinigten Königreich zufolge ist nicht bekannt, dass Bimsstein im Vereinigten Königreich natürlich vorkäme; das Material werde importiert. Dank seiner zellartigen Struktur habe es eine geringe Dichte und schwimme in Wasser. Es könne als Schleifmittel sowie zur Herstellung leichter Baumaterialien eingesetzt werden. Das Material sei erheblich leichter als abgabepflichtiges Granulatmaterial. (194) Nach Auskunft des Vereinigten Königreichs gibt es gewisse Belege dafür, dass Bimsstein im Vereinigten Königreich als leichtes Granulat im Bausektor sowie zur Herstellung von Leichtbeton, vorgefertigten Betonerzeugnissen und Betonblöcken verwendet wird. Derartige Verwendungen beruhten auf der besonders geringen Dichte dieses Materials. Ebenso wie bei Perlit und bei Vermiculit schlössen die besonderen Merkmale und Verwendungsmöglichkeiten eine Substituierung dieses Materials durch sonstiges aufbereitetes Material oder durch Nebenprodukte aus nicht mit der Herstellung von Granulaten in Zusammenhang stehenden Prozessen aus. (195) Die Kommission hat geprüft, ob Bimsstein mit Naturstein mit hohen Polierwerten oder mit Wasserbausteinen vergleichbar ist, die ebenfalls Spezialprodukte sind und nicht durch befreites Material ersetzt werden können. Bimsstein ist jedoch insoweit von Naturstein mit hohen Polierwerten und von Wasserbausteinen zu unterscheiden, als er als Granulat nur in diesem speziellen Umfang (als leichtes Granulat) verwendet werden kann. Andererseits können Materialien zur Herstellung von Natursteinen mit hohem Polierwert sowie Wasserbausteine auch als Granulate verwendet werden, wenn sie nicht für diese Spezialanwendungen eingesetzt werden, und diese Verwendung erfolgt auch tatsächlich häufig. (196) Vermiculit ist nach Auskunft des Vereinigten Königreichs eine Form von Glimmer, die ähnlich wie Perlit durch die ungewöhnliche Eigenschaft gekennzeichnet ist, dass sich das Material unter Erwärmung erheblich ausdehnt. Vorkommen im Vereinigten Königreich sind nicht bekannt; das Material wird jedoch importiert. (197) Das Vereinigte Königreich erläutert, dass Vermiculit ähnlich wie Perlit als Isoliermaterial sowie als leichtes Granulat zur Herstellung von Gips und Beton und zur Bodenverbesserung eingesetzt werden könne. Vor der Verwendung für diese Zwecke müsse das Material jedoch in einer Weise physikalisch umgewandelt werden, die über ein einfaches Zerkleinern und Aussieben hinausgehe. Die besonderen Merkmale schlössen eine Substituierung dieses Materials durch aufbereitetes Material oder durch Nebenprodukte aus nicht mit der Herstellung von Granulaten in Zusammenhang stehenden Prozessen aus. (198) Dem Vereinigten Königreich zufolge werden von diesen Produkten die im Folgenden genannten Mengen importiert; die Daten für Perlit und Vermiculit wurden in den Einfuhrstatistiken seit 2010 gemeinsam erfasst:   2008 2009 2010 2011 2012 Perlit (t) 45 064 36 315 58 456 98 437 66 298 Vermiculit (t) 29 200 25 515 Bimsstein (t) 2 259 1 668 2 062 2 067 1 255 (199) Nach Darstellung des Vereinigten Königreichs kostete importierter Bimsstein 2012 durchschnittlich 128 GBP/t. Dieser hohe Preis werde aufgrund der Spezialanwendungen dieser Minerale erzielt, und in Anbetracht dieses Preises kämen diese Minerale als Substitut für im Vereinigten Königreich abgebautes Granulat nicht in Betracht. (200) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs werden Perlit, Bimsstein und Vermiculit im Vereinigten Königreich nicht gewerblich als Granulat eingesetzt, und bei diesem Material sei angesichts des mit der AGL verfolgten Umweltziels nicht dieselbe rechtliche und tatsächliche Situation gegeben wie bei abgabepflichtigem Granulat. (201) Da bei Perlit und Vermiculit für eine Verwendung als Granulat eine physikalische Umwandlung erfolgen muss, die deutlich über ein einfaches Zerkleinern und Aussieben hinausgeht, stellt die Kommission fest, dass diese Materialien nicht mit abgabepflichtigen Materialien vergleichbar sind, bei denen derartige Umwandlungen nicht erforderlich sind. (202) Aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften sind Perlit, Bimsstein und Vermiculit von den übrigen Granulaten zu unterscheiden. Außerdem sind alle drei Materialien keine natürlichen Granulate, sondern dienen als leichte Spezialgranulate, die weder ersetzt werden könnten noch tatsächlich als Ersatz für sonstige Materialien verwendet werden. Der Preis dieser Materialien spiegelt ihre Bedeutung als Spezialmaterialien sowie die Tatsache wider, dass sie nicht als Ersatz für Granulate in Betracht kommen, die im Vereinigten Königreich abgebaut werden. (203) Außerdem wird gegenwärtig keines dieser Materialien im Vereinigten Königreich abgebaut; der Abbau von Perlit wurde bereits vor Einführung der AGL eingestellt. (204) Bezüglich dieser Materialien hat die Kommission keinerlei Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (205) Angesichts des Umweltziels der AGL stellt die Kommission fest, dass sich Perlit, Bimsstein und Vermiculit nicht in derselben rechtlichen und tatsächlichen Situation wie abgabepflichtige Granulate befinden. (206) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Ausschluss und die Befreiung bestimmter Minerale nach Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b des Finance Act von 2001 nicht mit der Gewährung eines selektiven Vorteils für diese Materialien verbunden ist. 5.6.2.   BEFREIUNG VON MATERIAL, DAS VOLLSTÄNDIG ODER HAUPTSÄCHLICH AUS KOHLE, STEINKOHLE, TONSCHIEFER ODER SCHIEFER BESTEHT ODER BESTANDTEIL VON MATERIAL IST, DAS AUS DEN GENANNTEN MATERIALIEN BESTEHT (PARAGRAF 17 ABSATZ 4 BUCHSTABE a), SOWEIT DAS BEFREITE MATERIAL VOLLSTÄNDIG AUS KOHLE, BRAUNKOHLE, TONSCHIEFER ODER SCHIEFER ZUR VERWENDUNG ALS GRANULAT ODER HAUPTSÄCHLICH AUS KOHLE, BRAUNKOHLE, TONSCHIEFER UND SCHIEFER BESTEHT (207) Die Kommission hat festgestellt, dass diese Materialien alle als Felsgestein und somit als Granulate im Sinne des Paragrafen 17 Absatz 1 des Finance Act von 2001 einzustufen sind. (208) Tonschiefer und Schiefer werden häufig so zerteilt, dass mindestens eine flache Seite entsteht. In diesen Fällen wäre nach Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe a (befreiter Prozess zum Zerteilen von Stein) eine Befreiung von der AGL gegeben. Die steuerliche Anrechenbarkeit von Materialien, die einem befreiten Prozess unterzogen werden, steht im Einklang mit den Normalbesteuerungsprinzipien der AGL. (209) Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen vor Annahme des Einleitungsbeschlusses hatte das Vereinigte Königreich erläutert, Kohle, Braunkohle, Tonschiefer und Schiefer würden nicht hauptsächlich zur Verwendung als Granulat abgebaut. Schiefer werde traditionell zur Verwendung als spezielles Baumaterial (z. B. zur Eindeckung von Dächern oder als Bodenbelag) abgebaut. In einigen Regionen werde die Verwendung von Schiefer im Denkmalschutz gefördert. Schiefer sei ein spaltbares Mineral mit hohem Tonanteil. Da die natürlichen Tonvorkommen zunehmend zur Neige gingen, werde Schiefer inzwischen verstärkt auch zur Herstellung von Ziegeln und Fliesen verwendet. Außerdem könne Schiefer bei der Herstellung von Zement als Zuschlagstoff verwendet werden. Kohle sei ein Sedimentgestein, das hauptsächlich aus Kohlenstoff bestehe. Braunkohle habe einen deutlich geringeren Kohlenstoffgehalt als Kohle und eine sehr hohe Feuchte. Beide Materialien würden als Energieprodukte verwendet. (210) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausschluss dieser Materialien im Einklang mit dem der AGL zugrunde liegenden Normalbesteuerungsprinzip steht, wenn diese Materialien nicht als Granulate eingesetzt werden. (211) Außerdem hat die Kommission festgestellt, (56) dass Tonschiefer und Schiefer den Beweismitteln zufolge, die die BAA dem Gericht in ihrer Antwort in der Rechtssache T-210/02 übermittelt hat, auch als Granulate verwendet werden (57). Bei Kohle und Braunkohle hingegen kommt eine Verwendung als Granulat nicht in Betracht. (212) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission in Erwägungsgrund 84 festgestellt, dass eine generelle Befreiung von Schiefer und Tonschiefer selbst bei Verwendung dieser Materialien als Granulat oder als Schüttgut für Bauzwecke wohl nicht im Einklang mit den Normalbesteuerungsprinzipien der AGL steht und offenbar nicht mit der Natur und der Logik der AGL vereinbar ist. (213) Außerdem hat die Kommission in Erwägungsgrund 85 des Einleitungsbeschlusses darauf hingewiesen, dass das Argument, dass Schiefer und Tonschiefer in der Regel nicht als Granulate verwendet würden, eine generelle Befreiung dieser Materialien von der AGL nicht rechtfertige. Eben aus diesem Grund sei es schwierig, im Vorfeld zu ermitteln, für welche Zwecke Materialien verwendet würden, bei denen das Vereinigte Königreich eine steuerliche Anrechenbarkeit vorgesehen hat, wenn eigentlich abgabepflichtige Materialien für industrielle und landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Die Kommission hielt es für angemessener, anstelle einer ausdrücklichen Befreiung die Steuerermäßigung auch auf Schiefer und Tonschiefer auszuweiten. (214) Die Kommission hat auch Zweifel an der Rechtfertigung der Ausweitung der Befreiung auf Material geäußert, das hauptsächlich (d. h. zu mehr als 50 %) aus Kohle, Braunkohle, Schiefer oder Tonschiefer besteht. (215) Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine generelle Befreiung dieser Materialien (insbesondere von Tonschiefer und Schiefer) selbst bei Verwendung der Materialien als Granulat (d. h. als Schüttgut für Bauzwecke) nicht mit den Normalbesteuerungsprinzipien der AGL im Einklang steht. (216) Nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses sind bei der Kommission zahlreiche diesbezügliche Vorbringen mehrerer Beteiligter eingegangen. 5.6.2.1.    Tonschiefer a)   Am 15. September 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (217) Hinsichtlich der Verwendungen von Tonschiefer-Nebenprodukten als Granulat schließt sich die BAA der Darstellung des Vereinigten Königreichs an; dies gilt auch für die Auffassung, dass diese Materialien bei der Herstellung von Beton sowie in Verbindung mit bautechnischen Anwendungen mit mittleren Festigkeitsanforderungen als Ersatzerzeugnis für frisch abgebautes Granulat in Betracht kommen. (218) Der BAA zufolge wurden Tonschiefer, Schiefer (und Ton) schon immer (auch bereits vor Einführung der AGL) als Granulat verwendet, wenn dies für den jeweiligen Zweck in Betracht kam und das Material zu einem annehmbaren Preis verfügbar war. Beispielsweise wurden in den Jahren 1980/1981 und 1990/1991 etwa 230 000 t Tonschiefer-Granulat zum Bau der Umgehung der A55 (Bangor Bypass) verwendet. (219) Unter Verweis auf die Erklärung der einschlägig spezialisierten Geologin Dr. Rachel Hardie erklärt die BAA, es gebe Steinbrüche mit gemischter geologischer Beschaffenheit, in denen als Ton oder Tonschiefer einzustufendes Felsgestein in Wechsellagerung mit anderem Felsgestein vorkomme. Dieser Erklärung zufolge unterliegen die hergestellten Granulate einiger Steinbrüche in Schottland und in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs größtenteils der AGL, auch wenn Gesteinsschichten dort zum Teil aus befreiten Gesteinstypen bestehen. Zu den Produkten dieser Steinbrüche zählen Bestände mit vollständig oder hauptsächlich befreiten Materialtypen (z. B. Schiefer oder Tonschiefer) (58). (220) Nach Auskunft der BAA ist das Material einiger Tonschiefer-Steinbrüche nicht hinreichend spaltbar, um Platten für den Bausektor herstellen zu können, obwohl das Material als Tonschiefer eingestuft wird. Die BAA hat eine Liste mit sieben Tonschiefer-Steinbrüchen vorgelegt, die anhand des Verzeichnisses der Bergwerke und Steinbrüche im Jahr 2010 (BGS Directory of Mines and Quarries 2010; BGS = British Geological Survey) erstellt wurden und für die angegeben wurde, dass Gestein ausschließlich zur Herstellung von Granulaten (z. B. Bauzuschlagstoffe, Steine für Steinmauern oder unzerteilte Bausteine) abgebaut wird; außerdem wurden Steinbrüche genannt, in denen nur in geringen Mengen zerteilte Bausteine hergestellt werden. Der BAA zufolge besteht kein Unterschied zwischen diesen Steinbrüchen und Granit- oder Sandstein-Steinbrüchen, in denen auch Bausteine produziert werden. Die Produkte beider Steinbruchtypen sind von identischer Beschaffenheit; im Gegensatz zu den anderen Steinbruchtypen sind Tonschiefer-Steinbrüche jedoch von der Abgabe befreit. (221) Hinsichtlich der Art von Steinbrüchen, in denen abgabepflichtiges Felsgestein wie beispielsweise Granit abgebaut wird, erklärt die BAA, diese Steinbrüche verkauften in unterschiedlichem Umfang unzerteilte Steinblöcke. Wenn in einem Steinbruch Felsgestein von Natur aus in „Blöcken“ vorkomme und leicht zu zerteilen sei, werde der Steinbruch wahrscheinlich eine gewisse Menge dieses Produkts verkaufen, sofern auf dem lokalen Markt eine Nachfrage nach dem Stein bestehe (beispielsweise von Privatpersonen oder von Gartencentern) und soweit die Farbe der Steinblöcke gefragt sei. (222) Die BAA hat Informationen auch zum Absatz von Tonschiefer und zu den verkauften Mengen an Dachschiefer im Vergleich zu den verkauften Mengen an Tonschiefer als Schüttgut für sonstige Zwecke (d. h. als Granulat) vorgelegt. Außerdem wurden von der BAA Informationen zu Kalksteinbrüchen übermittelt. Diesen Informationen zufolge übertrifft der Absatz von Kalkdünger den Absatz von als Nebenprodukt anfallenden Granulaten bei Weitem. Im Jahr 2013 habe das Verhältnis bei 4,2:1 gelegen. Die BAA erklärt dieses Verhältnis damit, dass der Verkauf von Nebenprodukten des Kalksteinabbaus infolge der AGL nicht mehr wirtschaftlich sei. Zur Orientierung hat die BAA die Verkaufspreise eines Steinbruchs für Kalkdünger (für Exporte ab Werk zwischen 5,02 und 5,95 GBP/t) und für das als Nebenprodukt anfallende Granulat (5 bis 8,5 GBP/t einschließlich AGL) genannt. Außerdem hat die BAA die Preise eines anderen Steinbruchs für hochreine Calciumcarbonat-Pulver (von 25 bis 55 GBP/t ab Werk bis zu 1 000 GBP/t bei bestimmten Spezialprodukten) sowie für Kalkstein zur Glasherstellung (23 GBP/t ab Werk), für Kalkdünger (11 GBP/t) und für die betreffenden Abfall-/Nebenprodukte (2 bis 7,5 GBP/t ohne AGL) angegeben. (223) Nach Auffassung der BAA sind die ursprünglich vom Vereinigten Königreich genannten Preise für Tonschiefer zu hoch angesetzt und entsprechen nicht dem tatsächlichen Marktwert. Die Preise für Tonschiefer-Nebenprodukte seien von 6 GBP auf 3 GBP zurückgegangen. Im Jahr 2010 habe der Preis für importierten Dachschiefer bei 390 GBP/t und für exportierten Dachschiefer bei 618 GBP/t gelegen. b)   Am 20. Dezember 2013 eingegangene Stellungnahmen von Welsh Slate Ltd. („Welsh Slate“) (224) Gegenwärtig werden weniger als 10 % des im Vereinigten Königreich benötigten Naturschiefers im Vereinigten Königreich produziert. (225) Die Haupttätigkeit von Welsh Slate besteht in der Herstellung und im Verkauf von Dachschiefer. Nach Auskunft des Unternehmens entfallen auf Dachschiefer etwa 65 % des von diesem Unternehmen erzielten Umsatzes; der Anteil an zerkleinertem bzw. gemahlenem Schiefer beschränke sich auf 30 %, und der Rest entfalle auf Bauprodukte und auf sonstige Erzeugnisse. Zerkleinerter Tonschiefer müsse abgebaut werden, um an das als Dachschiefer zu verwendende Material zu gelangen. Auf die beim Abbau von Dachschiefer entstehenden Nebenprodukte entfalle ein beträchtlicher Prozentanteil der Produktion (gegenwärtig 95 % des gesamten abgebauten Materials). (226) Nach Auskunft von Welsh Slate wird zerkleinerter bzw. gemahlener Tonschiefer aus folgendem Material gewonnen: Abbauabfälle (31 %), Splittabfälle (12 %), bestehende Deponien (31 %) und beim Bohren und Sandstrahlen entstehendes Abfallmaterial. Die Kosten der Produktion von Tonschiefergranulat seien höher als die Kosten, die in einem typischen auf die Herstellung von Granulaten spezialisierten Steinbruch entstünden. Die Produktionskosten für Standard-Granulatprodukte ohne die bei diesem Unternehmen anfallenden zusätzlichen Kosten beliefen sich auf […] bis […] GBP/t; somit betrage die Abgabe […]. Zurzeit würden die Granulate zu Preisen zwischen […] und […] GBP/t verkauft. Dachschiefer werde durchschnittlich zu einem Preis von […] GBP/t angeboten; als Spitzenpreise könnten mehr als […] GBP/t erzielt werden. c)   Am 10. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (227) Die BAA übermittelte den vom Cornwall County Council erstellten Cornish Building Stone and Slate Guide 2007. Dieser Leitfaden enthält Informationen über einige Steinbrüche, in denen Baumaterial hergestellt wird (u. a. auch in Tonschiefer-Steinbrüchen). d)   Am 2. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der Mineral Products Association (228) Der Mineral Products Association zufolge werden Tonschiefer und Schiefer im Vereinigten Königreich als Granulate verwendet. Tonschiefer und Schiefer zur Verwendung als Granulat seien zwar tatsächlich Nebenprodukte von Abbautätigkeiten zur Herstellung von Produkten, die nicht als Granulate eingesetzt werden sollten (d. h. Nebenprodukte des Abbaus von Tonschiefer zur Herstellung von Dachschiefer); diese Materialien würden aber auch hauptsächlich zur Versorgung von Granulatmärkten gewonnen. e)   Am 16. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen des Steinbruchs Lantoom (229) Der Steinbruch Lantoom erklärt, in der Grafschaft Cornwall befänden sich große Mengen an Granulaten, die als Nebenprodukte bei der Gewinnung von Tonschiefer und Porzellanerde anfielen. Gegenwärtig bestehe ein erhebliches Überangebot an diesen Materialien, obwohl sie von der AGL befreit seien. Die Märkte seien sehr preisempfindlich, und die Kostensteigerungen könnten nicht an die Kunden weitergegeben werden. (230) Dem Steinbruch zufolge wird für den Granulattyp, für den der Steinbruch Lantoom die Abgabe entrichten müsste, wenn die Befreiung als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft würde, zurzeit ein Preis von etwa 2 GBP/t verlangt. (Der Preis ab Werk schwanke zwischen 1,5 und 3 GBP.) Mit der Abgabe würde sich der Preis also verdoppeln. (231) Dem Betreiber des Steinbruchs zufolge hat die Befreiung von der AGL dazu beigetragen, den Markt für Granulate aus befreiten Materialien anzukurbeln. Bis zu einem Anteil von 75 % könnten die abgebauten Minerale Abfall sein. Die als Granulat zu verwendenden Tonschiefer-Nebenprodukte des Steinbruchs würden in einem Umkreis von ca. 50 km verkauft. (232) Der Betreiber des Steinbruchs Lantoom erläutert, Schiefer sei zur Verwendung als Granulat nicht sehr gut geeignet, da Schiefer weicher sei und nicht zur Herstellung von Beton oder Bitmac-Teer genutzt werden könne. f)   Am 10. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Burlington Slate Limited („BSL“) (233) BSL stellt hauptsächlich maßhaltige Tonschieferprodukte u. a. für Bedachungszwecke, für Verkleidungen, als Bodenbeläge oder Pflaster oder sonstige Bauprodukte her. (234) BSL ist der Auffassung, dass die Befreiungen für Tonschiefer keine staatliche Beihilfe darstellen, weil sie durch die Natur und die Logik der Umweltziele der AGL gerechtfertigt seien und mit diesen vollständig im Einklang stünden. Tonschiefer werde traditionell nicht zur Verwendung als Granulat, sondern zum Einsatz als Baumaterial für Bedachungszwecke sowie für Verkleidungen, Bodenbeläge und Pflaster eingesetzt — häufig aus Denkmalschutzgründen zum Erhalt historischer Gebäude im Vereinigten Königreich. (235) BSL zufolge ist bei Tonschiefer-Abraum eine andere tatsächliche Situation gegeben als bei frisch abgebauten Granulaten, die speziell zur Verwendung als Granulat gewonnen werden; die beim Abbau von Tonschiefer anfallenden Granulate seien nämlich ein unumgängliches Nebenprodukt der Prozesse, mit denen maßhaltige Tonschieferprodukte hergestellt würden. (236) Außerdem ist BSL der Auffassung, dass die Befreiungen einen Anreiz für die Betreiber von Tonschiefer-Steinbrüchen darstellen, Abfallmaterial als Granulat aufzubereiten. Wenn die Tonschiefer-Steinbrüche Abfälle nicht mehr als Granulate aufbereiteten, würde beim Abbau von Tonschiefer anfallender Abfall und Abraum deponiert oder auf Halden entsorgt. (237) Aufgrund der gegebenen Abbautiefen, der manchmal ungünstigen geologischen Bedingungen und der technischen und geotechnischen Aspekte, die bei der Anlage der Steinbrüche zu berücksichtigen seien, um die nötige Stabilität und eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten, sei der Abbau von Tonschiefer äußerst kostenintensiv. Tonschiefer werde in Platten in einer Größe von ca. 1 m × 0,5 m bis zu 3,5 m × 1,5 m mit einem Gewicht von meist jeweils 500 kg bis zu 12 t abgebaut. Wie sich die Verarbeitung gestalte, hänge von der Art des herzustellenden Produkts ab (Dachschiefer, Verkleidungen, Bodenbeläge oder sonstige Bauprodukte). In der Regel stehe am Anfang der Verarbeitung das grobe Zerteilen des Materials; anschließend werde das Material gespalten, eine Oberflächenbehandlung vorgenommen und das Material weiter zerteilt oder in Form gebracht. Etwa 50 % des von BSL erzielten Absatzes von Tonschiefer-Bauprodukten würden aus dem Vereinigten Königreich exportiert. (238) BSL hat nachgewiesen, dass in allen Stufen des Prozesses zwangsläufig Tonschiefer-Abfall und -Verschnitt als Nebenprodukte entstehen. Nach Schätzungen von BSL werden nur etwa 4 % des abgebauten Materials tatsächlich zu maßhaltigen Fertigprodukten verarbeitet (die in der Regel als Bedachungsmaterial, als Pflaster oder als Bodenbeläge verwendet werden); somit seien also 96 % des Materials Abfall. Die Aufarbeitung von Tonschiefer-Abfällen und -Verschnitt verringere die Menge der Abfälle, die BSL ansonsten zu einer Deponie transportieren oder im Steinbruch auf Halden sammeln müsse. Die teilweise Aufbereitung des Abfall- und Verschnittmaterials trage dazu bei, die Kosten des Abbaus von Tonschiefer zu einem gewissen Teil zu reduzieren; der entsprechende Absatz habe gemessen am Hauptgeschäft des Abbaus von Tonschiefer zur Herstellung und zum Verkauf von maßhaltigen Tonschiefer-Steinprodukten jedoch nur untergeordnete Bedeutung. (239) BSL zufolge haben Betreiber eines Tonschiefer-Steinbruchs keinen Anreiz, Material nur zur Verwendung als Granulat abzubauen, da der Abbau von Tonschiefer weitaus teurer und (technisch betrachtet) erheblich anspruchsvoller sei als die Gewinnung von Granulaten in einem entsprechend spezialisierten Steinbruch im Tagebau; wirtschaftlich sei ein Abbau nicht sinnvoll, wenn das abgebaute Material ausschließlich als Granulat verwendet werden solle. (240) Dem Vorbringen zufolge wurde BSL eine Planung mit der Auflage genehmigt, dass der Stein zur Herstellung „regionaltypischer“ Baumaterialien abgebaut wird. Angesichts der Lage im bzw. in unmittelbarer Nähe des Nationalparks Lake District wäre ein Antrag auf Abbau ausschließlich von Granulat sehr wahrscheinlich nicht genehmigungsfähig. (241) BSL erklärt, die Befreiung von Granulaten beim Abbau von Tonschiefer habe nicht dazu geführt, dass das Unternehmen mehr Tonschiefer-Granulat gewonnen hätte. (242) BSL betreibt auch zwei Kalksteinbrüche. Zwischen dem beim Abbau von Tonschiefer entstehenden Abraum und dem Material, das beim Abbau von Kalkstein zur Herstellung von Kalk anfalle, bestehe ein Unterschied. Anders als Tonschiefer werde Kalkstein nämlich als Rohstoff zur Verwendung als Bauzuschlagstoff abgebaut und könne ausschließlich im Tagebau wirtschaftlich gewonnen werden; Tonschiefer hingegen sei ein Sedimentgestein, das aus tieferen Schichten abgebaut werden müsse. Kalkstein sei weniger mit Tonschiefer vergleichbar, sondern ähnele eher den Typen ni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.