Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ürden; die bautechnischen Eigenschaften (z. B. die Festigkeit) seien dabei anders als bei anderen Verwendungen von Granulaten von untergeordneter Bedeutung. In Anbetracht der geringen Mengen entfalle auf Dekogranulate nur ein geringer Anteil der Nachfrage auf dem britischen Granulatmarkt. 5.5.   WÜRDIGUNG DER EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN (147) Die Kommission ist bereits im Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass das Normalbesteuerungsprinzip die Besteuerung von Felsgestein, Kies und Sand vorsieht, der (das) frisch/eigens zur Verwendung als Granulat gewonnen wurde und ab dem 1. April 2002 im Vereinigten Königreich gewerblich verwertet werden soll. (148) Ergänzend zu den oben erläuterten Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs zum Besteuerungsprinzip der AGL stellt die Kommission fest: (149) Mehrere Dritte haben erklärt, nach der AGL würden nicht alle Materialien einheitlich behandelt; Nebenprodukte anderer befreiter Materialien (Felsgestein zur Herstellung von Stein mit einer oder mehreren flachen Seiten („zerteilter Stein“), Kalk, Naturstein mit hohen Polierwerten, Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen, Bausteine und Neben-/Abfallprodukte des Abbaus hochwertiger Primär-Granulate seien nämlich nicht befreit. Bei diesen Materialien sei die gleiche rechtliche und tatsächliche Situation gegeben wie bei gegenwärtig befreiten Nebenprodukten von anderen Materialien als Granulat oder bei nicht abgabepflichtigen Materialien für besondere Verwendungszwecke. (150) Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss die Frage aufgeworfen, warum es als gerechtfertigt betrachtet wird, Nebenprodukte von Ball Clay, Porzellanerde, Kohle, Braunkohle, Schiefer und Tonschiefer von der Abgabe zu befreien, während Kalk für landwirtschaftliche Zwecke und zerteilte Steine als Nebenprodukte des Kalksteinabbaus der Abgabe unterliegen. 5.5.1.   BESTEUERUNG VON BEI DER HERSTELLUNG VON ZERTEILTEN STEINEN UND VON KALK ANFALLENDEN NEBENPRODUKTEN (151) Nach dem Eingang umfassender Informationen des Vereinigten Königreichs sowie von Dritten stellt die Kommission fest, dass Abfälle oder Nebenprodukte der Gewinnung von zerteilten Steinen und von Kalk aus demselben Typ Felsgestein bestehen wie die eigentlichen zerteilten Steine und der Kalk: (i) Es ist anzunehmen, dass auch Abfälle aus dem Abbau von Kalkstein zur Kalkgewinnung aus Kalkstein bestehen, und (ii) dass bei der Gewinnung von Felsgestein zur Herstellung von zerteilten Steinen entstehende Abfälle wahrscheinlich zu einem großen Teil aus Splitt des zerteilten Felsgesteins bestehen. (152) Bei den Befreiungen von der AGL wird zwischen Abfallmaterialien, die als Nebenprodukte von Material entstehen, das nicht zur Verwendung als Granulat abgebaut wird und daher von der Abgabe befreit ist (z. B. beim Abbau von Porzellanerde, Ball Clay, Kohle, Braunkohle und Tonschiefer entstehende Abfälle), und Abfallmaterialien unterschieden, die als Nebenprodukte des gezielten Abbaus von Material zur Verwendung als Granulat abgabepflichtig sind (beispielsweise Abfälle aus der Gewinnung von Kalkstein). (153) Diese steuerliche Unterscheidung beruht auf dem Bestreben, den Abbau von frischem Kalkstein, Granit, Sandstein usw. zur Verwendung als Granulat zu reduzieren, ohne jedoch die Herstellung von anderem Material als Granulat zu beeinträchtigen. (154) Wie das Vereinigte Königreich erläutert hat, werden am häufigsten Kalkstein, Sandstein und Granit zur Verwendung als Granulat abgebaut. Wenn die Nebenprodukte des Abbaus von zerteilten Steinen oder von Kalkstein zur Kalkgewinnung von der Abgabe befreit wären, würde der Abbau frischen Materials auch weiterhin zumindest in unveränderter Höhe erfolgen oder sogar noch zunehmen. (155) Außerdem entstünden bei der Gewinnung von zerteilten Steinen und von Kalk aus den ursprünglich abgebauten Materialien keine zusätzlichen (verarbeitungsbedingten) Kosten. Insoweit sei eine andere Situation gegeben als beispielsweise beim Abbau von Ball Clay und Porzellanerde, wo die Trennung dieser Materialien von den Abfällen mit hohen Kosten verbunden sei. (156) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs werden sowohl der zu zerteilende Stein als auch der zur Kalkgewinnung abgebaute Kalkstein eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut. Außerdem könnten die jeweiligen Nebenprodukte und Abfälle als solche sogar ohne das eigentliche Material erkauft werden, da sie als hochwertiges Granulatmaterial eingesetzt werden könnten. Als Beleg für diese Darstellung übermittelte das Vereinigte Königreich Preisinformationen, denen zufolge die Preise für Kalk und für zerteilte Steine tatsächlich meist nicht wesentlich höher sind als die Preise der jeweiligen Nebenprodukte. Die Kosten des Kalksteinabbaus zur Kalkgewinnung lägen bei 12,50 bis 19,50 GBP/t; das Nebenprodukt hingegen koste nur 7,16 bis 11,70 GBP/t. Vulkanisches Gestein (einschließlich Granit), das ebenfalls zur Herstellung von zerteiltem Stein genutzt werde, koste etwa 5,51 bis 12,91 GBP/t; das Nebenprodukt werde für 6,12 bis 12,82 GBP/t verkauft. Selbst wenn keine Nachfrage nach dem höherwertigen Spezialprodukt bestünde, würde der Steinbruch weiterhin frisches Material abbauen, da es wirtschaftlich vorteilhafter sei, das frisch abgebaute Material und das Nebenprodukt als Granulat zu verkaufen. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Befreiung von Nebenprodukten einen weiteren Abbau frischen Materials begünstige und insofern der Umweltlogik der AGL zuwiderlaufe. (157) Außerdem könne nicht objektiv zwischen Kalkstein als Nebenprodukt der Gewinnung von Kalk für landwirtschaftliche Zwecke und speziell zur Verwendung als Granulat abgebautem Kalkstein unterschieden werden. Entsprechendes gelte für Granit und Sandstein und für Nebenprodukte von zerteilten Steinen. Diese frisch abgebauten Materialien und ihre Nebenprodukte seien austauschbar, und insoweit könne der Betreiber eines Steinbruchs je nach Nachfrage gegebenenfalls beide Materialien für dieselbe „Verwendung als Granulat“ verkaufen. (158) Nach den vorstehenden Erwägungsgründen 151 bis 157 stellt die Kommission fest, dass bei den Nebenprodukten der Gewinnung von Kalk und zerteiltem Stein rechtlich und tatsächlich dieselbe Situation gegeben ist wie bei frisch abgebauten Produkten. Außerdem würde eine mögliche Befreiung des beim Abbau von Kalkstein/Felsgestein zur Herstellung von zerteiltem Stein oder des für andere Zwecke als zur Verwendung als Granulat anfallenden Abraums nur zu einem verstärkten Abbau von frischem Felsgestein und Kalkstein führen und insoweit nicht zur angestrebten Nachfrageumlenkung beitragen. 5.5.2.   NATURSTEIN MIT HOHEN POLIERWERTEN, WASSERBAUSTEINE FÜR KÜSTENSCHUTZANLAGEN, BAUSTEINE, HOCHWERTIGE PRIMÄR-GRANULATE UND IHRE NEBEN-/ABFALLPRODUKTE (159) Die Verwendung von Materialien als Naturstein mit hohen Polierwerten, Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen, Bausteine oder hochwertiges Primär-Granulat wird entweder als Spezialanwendung der jeweiligen Materialien betrachtet, oder es wird davon ausgegangen, dass die betreffenden Materialien nicht durch aufbereitete Granulate oder durch Abfälle sonstiger nicht abgabepflichtiger Materialien ersetzt werden können. (160) Allerdings bestehen alle Materialien, die als Naturstein mit hohen Polierwerten, Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen, Bausteine oder hochwertiges Primär-Granulat eingesetzt werden, ebenso wie die jeweiligen Nebenprodukte aus demselben Felsgestein. Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen beispielsweise werden aus demselben Felsgestein wie feinerer Granulatsplitt hergestellt, der beim Abbau des Felsgesteins als Nebenprodukt anfällt. (161) Dieses Felsgestein kann im Allgemeinen auch als Granulat verwendet werden; folglich können die Steinbruch-Betreiber das Gestein je nach Nachfrage zu unterschiedlichen Zwecken verkaufen und abbauen. (162) Aus den in den Erwägungsgründen 151 bis 157 erläuterten Gründen kann die Kommission bei Nebenprodukten der Herstellung von zerteilten Steinen und von Kalk nicht ausschließen, dass eine Befreiung für Naturstein mit hohen Polierwerten, Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen, Bausteine und hochwertige Primär-Granulate sowie die jeweiligen Neben-/Abfallprodukte den Abbau dieser Materialien zur Verwendung als Granulat fördern könnte. (163) Da Naturstein mit hohen Polierwerten und Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen der Abgabe unterliegen, während Ton für Maßnahmen zum Hochwasserschutz oder Materialien für sonstige Spezialanwendungen nicht abgabepflichtig sind, haben mehrere Beteiligte die Logik der AGL in Zweifel gezogen. Daher hat das Vereinigte Königreich gemeinsam mit der BAA Informationen vorgelegt, denen zufolge der PSV (Polished Stone Value) ein entscheidendes Merkmal ist. Der PSV sei ein Maß für die Abriebfestigkeit eines Materials. Granulate mit hohen Polierwerten würden in einer Bitumenmischung verwendet, die auf Straßen aufgebracht wird, um die Haftung zu verbessern. Granulate mit den höchsten Polierwerten würden im Straßenbau z. B. in Kurven oder auf Bremsstrecken verwendet. Die Granulate würden aufgrund ihrer Polierwerte und ihrer Abriebwerte (Aggregate Abrasion Value, AAV) spezifiziert. Diese Werte hingen von den jeweiligen Vorkommen ab und würden durch den Herstellungsprozess nochmals verbessert. Die Materialien blieben Granulate, und diese Verwendung werde für die Zwecke der AGL als „Verwendung als Granulat“ eingestuft. (164) Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen würden verwendet, um die Küsten des Vereinigten Königreichs vor Erosion zu schützen. Die technischen Anforderungen des zu verwendenden Materials hingen von den Belastungen in der jeweiligen Küstenumgebung ab. Unter anderem würden die Dichte und der AAV (Abriebwert) vorgeschrieben. Das Material werde für die Zwecke der AGL als Verwendung als Granulat eingestuft, da es als Schüttgut zur Herstellung der erforderlichen Festigkeit eingesetzt wird. (165) Die mögliche Austauschbarkeit eines für einen bestimmten Zweck eingesetzten Materials ist für die Logik der AGL und für die Abgabebefreiung anderer Materialien nicht von Bedeutung. Die Kommission stellt fest, dass die AGL in diesem Zusammenhang für vielfältige und untereinander nicht austauschbare Verwendungen gilt. Solange diese Materialien jedoch als Granulate verwendet werden können und vielfach auch als solche eingesetzt werden und solange ihre Verwendung als Granulat wirtschaftlich sinnvoll ist, würde eine Befreiung dieser Materialien selbst für bestimmte Verwendungen dem Ziel der AGL zuwiderlaufen. (166) Zahlreiche Beteiligte verweisen darauf, dass befreite Granulate an die Stelle Sekundär-Granulaterzeugnisse träten; höherwertige Produkte würden hingegen nicht ersetzt. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass diese Erwägung erstens nichts daran ändert, dass das mit der AGL angestrebte Umweltziel erreicht wird, da die als unvermeidliche Nebenprodukte beim Abbau von nicht als Granulat zu verwendenden und folglich von der Abgabe befreiten Materialien frisch abgebaute Granulate ersetzen. Dabei ist unerheblich, ob sie höherwertige oder minderwertige Granulate ersetzen, solange der Abbau frischen Materials zurückgeht. Außerdem stellt die Kommission fest, dass befreite Materialien gelegentlich sogar höherwertige Granulate ersetzen können (siehe Erläuterungen des Vereinigten Königreichs in Erwägungsgrund 142). (167) Die Kommission erkennt die Probleme bei der Umsetzung der AGL und der betreffenden Befreiungen aufgrund der geologischen Beschaffenheit der Materialien an. Allerdings stellt die Kommission auch fest, dass es schwieriger gewesen wäre, bei den Befreiungen von den Verwendungen der Materialien auszugehen; dies hätte nämlich Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen nach sich gezogen und noch weiter gehenden Missbrauch ermöglicht. Außerdem hat das Vereinigte Königreich offenbar den Bericht als Nachweis für die Durchsetzung der AGL erhalten und ist den in diesem Bericht enthaltenen Begriffsbestimmungen und den dort beschriebenen Prüfungen zur Einstufung der Materialien gefolgt. Die BAA hat selbst eingeräumt, dass das Vereinigte Königreich eine einschlägig spezialisierte Geologin hinzugezogen hat, um die in verschiedenen Steinbrüchen hergestellten Materialien zu beurteilen. (168) Hinsichtlich der für Ton und Schiefer zur Herstellung von Keramikprodukten bestehenden Ausnahme aus der Aussetzung der AGL stellt die Kommission fest, dass sich die Ausnahme auf einen befreiten Industrieprozess bezieht, der bereits im Einleitungsbeschluss geprüft und nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wurde. (169) Die Kommission stellt ferner fest, dass der von der BAA übermittelte Cornish Building Stone and Slate Guide 2007 nicht als zuverlässige Informationsquelle für einen umfassenden Überblick über alle Produkte eines Steinbruchs herangezogen werden kann. Dieser Leitfaden wurde für Werbezwecke geschrieben. In dem Leitfaden bewerben Steinbrüche ihre Produkte für die Bauwirtschaft. Die im Cornish Building Stone and Slate Guide 2007 genannten Steinbrüche dürften ihre Produkte entsprechend ihrer jeweiligen Vermarktungsstrategie im Bausektor dargestellt haben. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass Steinbrüche ihre Produkte unabhängig von der geologischen Beschaffenheit der betreffenden Materialien beliebig bewerben könnten; diese als Werbung konzipierten Beschreibungen würden nicht als maßgeblich für die Einstufung von Materialien für die Zwecke der AGL betrachtet. (170) Somit unterliegt auch die Besteuerung von Naturstein mit hohen Polierwerten sowie von Wasserbausteinen für Küstenschutzanlagen, Bausteinen, hochwertigen Primär-Granulaten und ihren Nebenprodukten/Abfällen dem Normalbesteuerungsprinzip der AGL und ist durch das angestrebte Ziel gerechtfertigt. 5.5.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR NORMALBESTEUERUNG DURCH DIE AGL UND ZUM ZIEL DER AGL (171) Die Kommission stellt fest, dass die von allen Beteiligten eingegangenen Stellungnahmen keinen Anlass bieten, von den Schlussfolgerungen der Kommission im Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Normalbesteuerungsprinzips und des Ziels der AGL abzuweichen. (172) Nach dem Normalbesteuerungsprinzip der AGL unterliegen Felsgestein, Kies und Sand, die gemäß Paragraf 17 Absatz 1 als Granulate eingestuft werden, der AGL, wenn sie ab dem 1. April 2002 im Sinne des Paragrafen 19 im Vereinigten Königreich gewerblich verwertet werden (45). (173) Nach der Beschreibung, die das Vereinigte Königreich vor Annahme des Einleitungsbeschlusses übermittelt hat und die in den Vorarbeiten zur Einführung der AGL (46) bestätigt wurde, hat die Kommission im Einleitungsbeschluss (47) festgestellt, dass Granulate allgemein aus körnigen Materialien bestehen, die physikalisch und chemisch inert sind und daher im Bauwesen als solche oder unter Beigabe von Zement, Kalk oder Bitumen als Beton, Schotter, Asphalt oder Filterschichten bzw. als Schüttung („Verwendung als Granulat“) eingesetzt werden können. (174) Alle Beteiligten und das Vereinigte Königreich haben den Begriff „Verwendung als Granulat“ in ihren Vorbringen anerkannt und entsprechende Stellungnahmen übermittelt. Die BAA wollte mit ihren Stellungnahmen zeigen, dass die AGL nicht logisch strukturiert worden sei, weil auch bestimmte Materialien, die nicht unter diese Begriffsbestimmung fielen, abgabepflichtig seien. Die Kommission hat diese Stellungnahmen in den vorstehenden Erwägungsgründen 151 bis 158 und 159 bis 165 eingehend gewürdigt. (175) Nach dem Normalbesteuerungsprinzip der AGL sind Felsgestein, Kies oder Sand, die „zur Verwendung als Granulat“ bzw. für gewerbliche Verwertungen abgebaut werden, somit im oben erläuterten Sinn als Granulate abgabepflichtig. (176) Die vorstehende Beschreibung steht auch mit dem Ziel der AGL im Einklang, einen wirtschaftlicheren Abbau von Granulaten zu fördern, indem die damit verbundenen Umweltkosten internalisiert werden. Wie auch das Gericht bestätigt hat (48), besteht das Ziel der AGL darin, in der Bauwirtschaft die Verwendung von Granulaten zu fördern, die als Nebenprodukte oder Abfälle bestimmter Prozesse anfallen (sogenannte Sekundär-Granulate) oder die aufbereitet wurden. Dadurch soll die Verwendung frisch abgebauter Granulate (auch als „Primär-Granulate“ bezeichnet) aus nicht erneuerbaren Vorkommen reduziert und der mit dem Abbauprozess verbundene Umweltschaden begrenzt werden (Ziel der „Nachfrageumlenkung“). 5.6.   UNTERSCHIEDLICHE STEUERLICHE BEHANDLUNG (177) Der Finance Act von 2001 sah ursprünglich eine breite Grundlage für die Festsetzung der AGL vor. Anschließend wurde der Anwendungsbereich der AGL durch Ausschlüsse und Befreiungen begrenzt. Außerdem waren bereits der Finance Act von 2001 gewisse Abgabeermäßigungen vorgesehen. Die Kommission wird nochmals prüfen, ob die Ausschlüsse, Befreiungen und Ermäßigungen, bezüglich derer sie im Einleitungsbeschluss Zweifel geäußert hat, angesichts der Zielsetzung der AGL im Einklang mit den Normalbesteuerungsprinzipien stehen. (178) Zur Bewertung der steuerlichen Unterscheidungen im Rahmen der AGL nimmt die Kommission als Bezugsrahmen/Normalbesteuerungsprinzip die Besteuerung von Materialien an, die im Vereinigten Königreich gewerblich als Granulate verwertet werden (49). Wie im vorstehenden Erwägungsgrund 173 erläutert, steht der Begriff „Verwendung als Granulat“ inhärent mit der gewerblichen Verwertung von Felsgestein, Kies und Sand für Bauzwecke, d. h. mit der Verwendung in der Bauwirtschaft als Bau- oder Fundamentmaterial oder zur Verbesserung tragender Strukturen (u. a. beim Bau von Straßen und Wegen sowie als Gleisbett und zur Befestigung von Böschungen) oder als Zuschlagstoff bei der Herstellung von Mörtel, Beton, Teermakadam, umhülltem Schotter oder sonstigem vergleichbarem Material, in Zusammenhang (50). (179) Der Begriff der Verwendung von Granulaten im oben beschriebenen Sinne wird auch in Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe d des Finance Act von 2001 verwendet; dort ist festgelegt, dass eine natürliche Person einen Anspruch auf steuerliche Anrechenbarkeit hat, wenn „das der AGL unterworfene Granulat in einer Weise gehandhabt wird, die nicht als möglicherweise vorgesehene Verwendung für Bauzwecke zu betrachten ist“. (180) Wenn ein befreites Material zur Verwendung als Granulat abgebaut oder gewerblich für Bauzwecke im oben beschriebenen Sinn verwertet wird, sollte es der normalen Besteuerung mit der AGL unterliegen, da bei diesem Material eine vergleichbare tatsächliche und rechtliche Situation wie bei den abgabepflichtigen Materialien gegeben ist und da die Befreiung nur aufgrund des mit der AGL verfolgten inhärenten Ziels gerechtfertigt sein könnte. (181) Hinsichtlich der zu prüfenden Befreiungen für Nebenprodukte, Abfälle oder Abraum sonstiger Materialien oder Prozesse erhält die Kommission die im Einleitungsbeschluss erläuterten Bewertungskriterien aufrecht. Bei der Würdigung wird nicht berücksichtigt, ob der betreffende Abfall oder Abraum bzw. das jeweilige Nebenprodukt zwangsläufig bei einer Tätigkeit anfällt, die nicht mit dem gezielten Abbau von Materialien zur Verwendung als Granulat in Zusammenhang steht (d. h., ob Abfall oder Abraum bzw. das Nebenprodukt entweder beim Abbau eines nicht eigens zur Verwendung als Granulat abgebauten Materials entsteht oder mit einem Prozess einhergeht, der nicht mit dem Abbau von Granulaten zusammenhängt). Dass das hauptsächlich abgebaute Material nicht zur Verwendung als Granulat vorgesehen ist, kann als Anhaltspunkt für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Befreiung des betreffenden Abfalls, Abraums oder Nebenprodukts zur Erreichung des Ziels der AGL beitragen kann. (182) Bei Nebenprodukten, Abfällen oder Abraum infolge des Abbaus von Material zur Verwendung als Granulat wird die Kommission prüfen, ob die Befreiung tatsächlich zu einem Rückgang des Abbaus frischer Materialien zur Verwendung als Granulat führt und somit zum Ziel der AGL beiträgt. (183) Hinsichtlich der Frage, ob bei den befreiten Materialien dieselbe tatsächliche und rechtliche Situation wie bei den abgabepflichtigen Materialien besteht, ist festzustellen, dass die genannten Bewertungskriterien im Einklang mit den Normalbesteuerungsprinzipien der AGL stehen; dabei wird die Auffassung des Vereinigten Königreichs berücksichtigt, dass die AGL keine Prozesse beeinträchtigen dürfe, die mit dem Abbau von Material zur Verwendung als Granulat nicht in Zusammenhang stehen. 5.6.1.   AUSSCHLUSS UND ERMÄSSIGUNG DER ABGABE FÜR BESTIMMTE MINERALE (PARAGRAF 18 ABSATZ 2 BUCHSTABE b (51) UND PARAGRAF 30 ABSATZ 1 BUCHSTABE b (52) SOWEIT DER AUSSCHLUSS BZW. DIE ERMÄSSIGUNG EINEN BEFREITEN PROZESS IM ZUSAMMENHANG MIT MATERIALIEN BETRIFFT, DIE ALS GRANULAT VERWENDET WERDEN (184) Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen vor dem Einleitungsbeschluss hatte das Vereinigte Königreich erklärt, keines der nach Paragraf 18 befreiten Materialien (53) werde zur Verwendung als Granulat abgebaut oder gewonnen. (185) Solange diese Minerale nicht zur Bereitstellung von Schüttgut für den Bausektor verwendet werden, stellt die Kommission fest, dass der Ausschluss dieser Minerale aus dem Anwendungsbereich der AGL mit dem Normalbesteuerungsprinzip der AGL im Einklang stand (54). (186) In Erwägungsgrund 74 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die Befreiung/der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der AGL nicht zu einem selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV führt, wenn die betreffenden Minerale nicht als Granulat verwendet werden. (187) Allerdings hat die Kommission auch festgestellt, dass einige dieser Minerale gelegentlich auch abgebaut werden, um sie als Granulate einzusetzen. Vermiculit beispielsweise dient auch zur Herstellung leichter künstlicher Granulate (55). Der Ausschluss dieser Minerale wurde dann als nicht im Einklang mit den Normalbesteuerungsprinzipien der AGL stehend beurteilt, wenn die Minerale zur Herstellung leichter Granulate abgebaut werden, die schließlich auch als solche verwendet werden. Insoweit war für die Kommission nicht klar ersichtlich, warum der Abbau dieser Minerale anders zu bewerten sein sollte als der Abbau sonstiger abgabepflichtiger Granulate. (188) Da der Kommission maßgebliche Informationen für ihre Bewertung fehlten, hat sie Zweifel daran geäußert, dass eine allgemeine Befreiung dieser Materialien — offenbar ohne ihre Verwendung als Granulat zu berücksichtigen — mit den der AGL zugrunde liegenden Besteuerungsprinzipien im Einklang stehe. (189) Das Vereinigte Königreich hat eine Liste mit Verwendungen der einzelnen in Paragraf 18 Absatz 3 des Finance Act von 2001 genannten Materialien vorgelegt und jeweils angegeben, ob die Materialien als Granulate verwendet werden oder verwendet werden könnten. Nach dieser Liste wären unter den in Paragraf 18 Absatz 3 des Finance Act von 2001 genannten Materialien Perlit, Bimsstein und Vermiculit die einzigen Materialien, bei denen eine Verwendung als Granulat in Betracht käme. (190) Da die übrigen in Paragraf 18 Absatz 3 des Finance Act von 2001 genannten Materialien nicht als Granulat verwendet werden bzw. zur Verwendung als Granulat nicht geeignet sind, ist bei diesen Materialien eine andere rechtliche und tatsächliche Situation gegeben als bei abgabepflichtigen Granulaten. (191) Dem Vereinigten Königreich zufolge kommt Perlit in Nordirland vor; der Abbau sei jedoch bereits vor Einführung der Granulatabgabe eingestellt worden. Das Material werde wegen seiner Isoliereigenschaften und des geringen Gewichts nach der Verarbeitung weiterhin in das Vereinigte Königreich importiert. (192) Das Vereinigte Königreich erläutert, Perlit könne zur Herstellung leichter Baumaterialien (Gips, Mörtel, Isolierung und Deckenplatten) und zur Bodenverbesserung eingesetzt werden. Das Material dehne sich unter Erwärmung erheblich aus und sei daher nicht als natürliches Granulat einzustufen. Perlit könne als leichtes Granulat verwendet werden, beispielsweise als Zuschlagstoff zu Beton oder zu Portlandzement

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.