Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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schäftstätigkeit von nicht abgabepflichtigen Steinbrüchen Absatzrückgänge im Umfang von 50 000 t Granulat erlitten. Ein besonderes Problem seien Schieferhalden auf Großbaustellen, insbesondere im Korridor Glasgow — Edinburgh. Im Straßenbau sei etwa 1 Mio. t Schiefer eingesetzt worden. Dies habe den Wettbewerb beeinträchtigt, da andere Steinbrüche ihre minderwertigen Nebenprodukte nicht hätten verkaufen können. Zudem konkurrierten die hellroten Granulate des eigenen Betriebs mit von der Abgabe befreitem purpurfarbenem Dekoschiefer. (106) Der Steinbruch habe in Konkurrenz zu Steinbrüchen gestanden, die vermutlich von der AGL befreit seien, und an die man in Ausschreibungen Aufträge verloren habe. Einer der Aufträge sei schließlich an einen Steinbruch gegangen, der die Planungsgenehmigung für die Errichtung einer befreiten Schieferhalde in Verbindung mit dem Abbau von Granulaten erhalten habe. Mindestens 800 000 t Schiefer seien verfügbar gewesen und hätten im Rahmen von Termingeschäften an den Hauptauftragnehmer verkauft werden können. (107) Außerdem übermittelte der Betreiber des Steinbruchs mehrere allgemeine Stellungnahmen bezüglich des mangelnden Umweltbezugs der AGL. d)   Am 8. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Blinkbonny Quarry (Borders) Ltd. („Steinbruch Blinkbonny“) (108) Der Steinbruch Blinkbonny war eigenen Angaben zufolge dem Wettbewerb durch einen anderen Steinbruch ausgesetzt, der in Fertigbeton zu verwendendes und möglicherweise von der Abgabe befreites Material verkaufe und daher niedrigere Preise anbieten könne. Ohne die Befreiung wäre der konkurrierende Steinbruch nicht in Betrieb genommen worden und auf dem Markt nicht konkurrenzfähig gewesen. Die Befreiung habe dem Wettbewerber ermöglicht, sein Material über längere Strecken zu befördern; dadurch seien Umweltschäden entstanden. (109) Außerdem übermittelte der Betreiber des Steinbruchs Blinkbonny mehrere Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss. In diesen Stellungnahmen wurde geltend gemacht, dass die Maßnahme befreite Anbieter begünstige, weil sie ihnen ermöglichte, Produkte auf einem offenen Markt ohne die Kosten zu verkaufen, die Anbieter tragen müssten, die diesen Vorteil nicht hätten. (110) Die AGL habe ihr Umweltziel verfehlt, weil sie die Herstellung eines billigeren Materials ermöglicht habe, das über weitere Strecken transportiert werde; dadurch werde dafür gesorgt, dass vermehrt befreite Granulate abgebaut würden, um billigere Materialien herzustellen, die nicht aus Nebenprodukten oder Abfällen bestünden. Zudem würden Schiefer und Tonschiefer als von der Abgabe befreite Materialien als Granulate für Bauzwecke verkauft, und infolge der Befreiung würden Schiefer und Tonschiefer in größerem Umfang zur Verwendung als Granulat abgebaut. e)   Am 15. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Kinegar Quarries Ltd („Steinbruch Kinegar“) (111) Der Betreiber des Steinbruchs Kinegar erklärt, in allen Steinbrüchen würden auch minderwertige Granulate hergestellt. Es sei unerheblich, ob das Produkt aus Tonschiefer bestehe, der weltweit exportiert werde, oder aus Standardgranulaten, die im Umkreis von 20 km vom Steinbruch verwendet würden. Da Granulate Sekundärerzeugnisse seien, könnten sie in vielfältiger Weise verwendet werden; Granulate seien immer ein billiges Produkt gewesen. Granulat sei deshalb kostengünstig, weil es als Nebenprodukt eines höherwertigen Produktes anfalle. Um eine stabile Bestandsituation zu wahren, werde der Preis nach Angebot und Nachfrage festgesetzt. Trotzdem seien auch mit Granulaten immer gewisse Einnahmen erzielt worden — bis die AGL eingeführt worden sei. Anschließend habe man über Sekundär-Granulate mit befreiten Granulaten konkurrieren müssen; dies sei manchmal nicht möglich gewesen. Die Herstellung von Sekundär-Granulaten sei aber trotzdem nicht zurückgegangen, weil eben eine Nachfrage nach diesem höherwertigen Produkt bestehe. Das Material könne nur nicht im selben Umfang verkauft werden. Dies führe zu größeren Beständen an Sekundär-Granulaten. Da Granulate über weitere Strecken transportiert werden müssten, werde kein Umweltnutzen erzielt. (112) Kinegar Quarries erklärt, das Vereinigte Königreich habe sicherstellen wollen, dass Anbieter, die keine Granulate herstellen, ihre Nebenprodukte als von der Abgabe befreite Granulate verkaufen könnten und deren Halden mit Nebenprodukten möglichst begrenzt würden. Dieses Ziel sei durch die Befreiungen erreicht worden, die den betreffenden Anbietern (sowie einer zunehmenden Anzahl an Granulat-Herstellern) für Produkte gewährt worden seien, die eigentlich als Granulate bezeichnet werden müssten, weil sie für denselben Zweck verkauft würden wie das von einem Granulat-Hersteller angebotene Material. Die Nebenprodukt-Halden hätten sich jedoch von Anbietern, die keine Granulate herstellten, hin zu Herstellern abgabepflichtiger Granulate verlagert. (113) Nach der Einführung der AGL sei der Absatz von Sekundär-Granulaten von über 50 000 t im Jahr 2007 auf nur noch 9 000 t im Jahr 2013 zurückgegangen; dieser Rückgang sei nicht ausschließlich der Rezession zuzuschreiben. Der Steinbruch sei nicht mehr in der Lage, mit abgabebefreiten Granulaten zu konkurrieren, da die eigenen Angebote um 1,5-2,0 GBP über den Angeboten der Wettbewerber lägen. f)   Am 17. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Torrington Stone Ltd. (Beam Quarry & Vyse Quarry) („Torrington Stone“) (114) Wenn nicht beide Steinbrüche von Torrington Stone demselben Eigentümer gehörten, wären sie dem Betreiber zufolge aufgrund der Einführung der AGL heute nicht mehr wirtschaftlich. Kunden träfen ihre Kaufentscheidungen nach der Beschreibung der Materialien (u. a. nach Qualität und Größe), nicht aber nach der geologischen Beschaffenheit des Materials. Den Kunden sei nicht bekannt, ob ein Material einer Abgabe unterliege. (115) Einer der Steinbrüche stelle vorwiegend Schiefer her; dabei falle Tonstein als Nebenprodukt an. In dem anderen Steinbruch werde hauptsächlich grobkörniger Sandstein gewonnen; dabei entstehe Schieferabraum. Alle Produkte würden als Granulate verkauft. Der als Nebenprodukt anfallende Tonstein sei nicht rentabel zu vermarkten und werde daher auf Deponien entsorgt. g)   Am 2. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Mineral Products Association Ltd. („Mineral Products Association“) (116) Die Mineral Products Association erklärt, dass einige Marktteilnehmer Materialien wie beispielsweise Schiefer und Tonschiefer zur Versorgung von Granulatmärkten abbauen könnten, ohne die Abgabe entrichten zu müssen, widerspreche den ursprünglichen Gestaltungsprinzipien der AGL. Der Verband ist der Auffassung, dass abgebautes Material, das als Granulat verwendet werde, auch der AGL unterliegen müsse, und dass Befreiungen auf Verwendungen beschränkt sein müssten, bei denen das Material nicht als Granulat eingesetzt werde. (117) Außerdem erläutert der Verband, dass Materialien, die infolge isolierter Verbrennungsprozesse oder beim Schmelzen oder Raffinieren von Metallen entstünden, echte Nebenprodukte dieser Prozesse seien und als solche von der Abgabe befreit sein müssten, da sie dem der AGL zugrunde liegenden Ziel der stärkeren Verwendung von aufbereitetem Material und einer Verbesserung der Ressourceneffizienz dienten. Befreiungen für Schiefer, Tonschiefer und sonstige abgebaute Materialien hingegen führten zu Verwerfungen auf lokalen Märkten, da sie zur Folge hätten, dass mit der Abgabe belegtes Material durch befreites Material ersetzt werde. h)   Am 10. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (118) Der BAA zufolge besteht das eigentliche Umweltziel der AGL darin, die Nachfrage zugunsten von Abfall-/Nebenprodukten umzulenken und nicht — wie im Einleitungsbeschluss von der Kommission dargestellt — in der Durchsetzung des Verursacherprinzips. Wenn dieses vermeintliche Hauptziel der Durchsetzung des Verursacherprinzips tatsächlich verfolgt werden sollte, müssten die Materialien selektiv unterschieden werden. (Die Bestimmungen wären dann auf den „Granulatsektor“, nicht aber auf sonstige Tätigkeiten zum Abbau von Mineralen anzuwenden). In diesem Fall wäre zwangsläufig eine staatliche Beihilfe gegeben. Das Umweltziel der AGL bestehe jedoch vielmehr darin, die Verwendung von Granulaten zu fördern, die als Nebenprodukte von Abfällen bestimmter Prozesse anfallen bzw. die aus aufbereiteten Granulaten bestehen, und dadurch die Verwendung abgebauter Granulate zu reduzieren (Umlenkung der Nachfragelogik). (119) Die Auswirkungen der mit der Abgabe verbundenen theoretischen Logik der „Nachfrageumlenkung“ wären nach Auffassung der BAA in der Praxis auf Felsgestein, Sand und Kies zur Verwendung als Aufschüttung im Bausektor beschränkt. Angesichts des angestrebten Ziels sollte diese Befreiung jedoch nur Nebenprodukten oder Abfällen zugutekommen, die geeignet wären, abgebaute Minerale zu ersetzen. Diese Beschränkung sei jedoch nicht das Leitprinzip der AGL, nach dem auch Materialien mit der Abgabe belegt würden, die nicht substituierbar seien. (120) Selbst wenn die zu prüfenden Befreiungen aufgehoben würden, stünde der Anwendungsbereich der AGL im Widerspruch zu dieser Umweltlogik (d. h. der Logik der „Nachfrageumlenkung“). Der BAA zufolge würde die Aufhebung der Befreiung von Nebenprodukten und Abfällen eine Beeinträchtigung der Umweltausrichtung der AGL bedeuten. Die Aufhebung der Befreiung von Material, das zur „Verwendung als Granulat“ abgebaut werde (beispielsweise Schiefer und Tonschiefer), stehe hingegen im Einklang mit dem Umweltziel der AGL. (121) Dass der Anwendungsbereich der AGL sich nicht mit dem Umweltziel der „Nachfrageumlenkung“ decke, wird der BAA zufolge auch aus der Tatsache deutlich, dass auch die Nebenprodukte/Abfälle von Kalkstein oder zerteilten Bausteinen sowie von nicht substituierbaren Materialien wie Gleisschotter und Naturstein mit hohen Polierwerten abgabepflichtig seien. (122) Der BAA zufolge besteht eine zu große Diskrepanz zwischen dem Anwendungsbereich der AGL und ihrer Umweltlogik. Diese Diskrepanz sei darauf zurückzuführen, dass das nicht abgabepflichtige Material teilweise durch Nebenprodukte oder Abfälle ersetzt werden könne. Als Beispiele werden Ziegelton und Ball Clay zur Herstellung von Fliesen genannt. i)   Am 17. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (123) Die BAA legte ein Exemplar des Cornish Building Stone and Slate Guide 2007 vor und erläuterte, in diesem Leitfaden würden mehrere Granit- und Tonschiefer-Steinbrüche damit werben, dass sie ähnliche Produkttypen und Bausteine herstellten. Der Leitfaden zeige, dass die Befreiungen von der AGL nicht im Einklang mit der Logik der AGL stünden, die eine Nachfrageumlenkung von zur Verwendung als Granulat abgebauten Materialien hin zu Abfällen anstrebe, die als Ersatzgranulat eingesetzt werden könnten. (124) Der BAA zufolge gibt es Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Befreiung der Nebenprodukte/Abfälle von Porzellanerde-Gruben mehr Material als benötigt abgebaut wurde — nur um mit den angeblichen Nebenprodukten eine Abgabebefreiung zu erlangen (d. h. um die Befreiung auch für hochwertigen Granit in Anspruch nehmen zu können) (42). Außerdem seien Belege dafür verfügbar, dass sich einige Betreiber von Porzellanerde-Gruben eher auf den Abbau dieser angeblichen Nebenprodukte konzentrierten als auf die Gewinnung der eigentlichen Porzellanerde (43). Die BAA verweist auf die E-Mail eines Steinbruchbetreibers an die BAA (44), in der es heißt, seit Einführung der AGL habe der Steinbruch nur schwer mit Granulaten aus Porzellanerde-Gruben konkurrieren können, da das dort hergestellte Granulat billiger sei und inzwischen den Markt beherrsche. Der E-Mail zufolge verkaufen die Porzellanerde-Gruben hochwertiges Steinmaterial und nicht etwa ein Sekundärerzeugnis oder Nebenprodukt. Die Produktion des Steinbruchbetreibers habe sich halbiert, und man habe seit mehr als neun Jahren keine Gewinne mehr erzielt. Das eigene Abfallmaterial könne nicht mehr verkauft werden. (125) Nach Auffassung der BAA ist die Art der Anwendung der AGL in Verbindung mit dem Abbau von Kalkstein problematisch. Der Abbau des eigentlichen Kalksteins werde nicht besteuert; für die Abfälle bzw. Nebenprodukte des Kalksteinabbaus hingegen müsse die Abgabe entrichtet werden. Außerdem gelte die AGL für Feinpartikel, Nebenprodukte oder Abfälle bestimmter Steinbrüche oder Gruben, die zur Herstellung von Betonsteinen verwendet werden könnten; diese Steine könnten ein Ersatzmaterial für Ziegel aus nicht abgabepflichtigem Ton sein. j)   Am 8. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen von Quarry Products Association Northern Ireland Limited („QPANI“) (126) QPANI vertritt nach eigenen Angaben etwa 95 % aller Anbieter von Abbauprodukten für die Bauwirtschaft in Nordirland. Nach Auffassung von QPANI war die AGL von Anfang an schlecht konzipiert, da Materialien eher nach ihrer Verwendung als nach ihrer geologischen Beschaffenheit mit der Abgabe hätten belegt werden sollen. (127) QPANI zufolge dürften Schiefer und Tonschiefer nicht von der AGL befreit sein, wenn sie als Granulate eingesetzt werden. Tonschiefer und Schiefer würden in der britischen Bauwirtschaft als Granulate verwendet und könnten auf dem Granulatmarkt auf lokaler Ebene erhebliche Auswirkungen haben. Dies gelte insbesondere für Nordirland. Tonschiefer und Schiefer zur Verwendung als Granulat seien zwar tatsächlich Nebenprodukte von Abbautätigkeiten zur Herstellung von Produkten, die nicht als Granulate eingesetzt werden sollten (d. h. Nebenprodukte des Abbaus von Tonschiefer zur Herstellung von Dachschiefer); diese Materialien würden aber auch hauptsächlich zur Versorgung von Granulatmärkten gewonnen. (128) Außerdem zieht QPANI die Befreiung von Materialien in Zweifel, die „hauptsächlich“ aus Kohle, Braunkohle, Tonschiefer oder Schiefer bestehen. QPANI zufolge wäre es einfacher und konsequenter, nur zwischen Materialien zur Verwendung als Granulat einerseits und nicht als Granulat zu verwendenden Materialien andererseits zu unterscheiden. Für als Granulate zu verwendende Materialien sollte die AGL entrichtet werden; Materialien, die nicht als Granulate eingesetzt werden, sollten von der AGL befreit sein. (129) Die AGL habe zu Umweltschäden geführt, weil befreite Materialien über größere Strecken transportiert würden. (130) Hunderte und Tausende von Tonnen Schiefer seien aus dem irischen Donegal nach Nordirland importiert worden. Schiefer aus Irland werde in ganz Nordirland im Bausektor verkauft. Für Bauvorhaben in der Grenzregion zu Irland sei Granulat aus Irland verwendet worden, das als Tonschiefer von der Abgabe befreit gewesen sei. (131) Außerdem verweist QPANI darauf, dass Stein als Schiefer deklariert und somit widerrechtlich von der AGL befreit werde. k)   Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs (132) Das Vereinigte Königreich bleibt bei seinem Standpunkt, dass die zu prüfenden Befreiungen und Ermäßigungen keine staatlichen Beihilfen darstellten. Insbesondere seien die Unterscheidungen im Rahmen der Abgaberegelung durch die Natur oder das Normalbesteuerungsprinzip der AGL gerechtfertigt; insoweit sei eine Selektivität nicht gegeben. (133) Das Vereinigte Königreich erkennt die Beschreibung von Granulaten in Erwägungsgrund 8 des Einleitungsbeschlusses als zutreffend an. Außerdem unterstützt das Vereinigte Königreich die in Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses erläuterte Logik der AGL. (134) Das Vereinigte Königreich verweist darauf, dass das Gericht in seinem Urteil vom 7. März 2012 unter Randnummer 55 festgestellt hat, dass „das der AGL zugrunde liegende Normalbesteuerungsprinzip allein auf dem Konzept der gewerblichen Verwertung eines der Abgabe unterliegenden Materials in der Form von ‚Granulat‘ im Vereinigten Königreich beruht“. Da die AGL nicht als Abgabe auf Felsgestein, Sand oder Kies vorgesehen sei, das (der) für Prozesse in der Industrie oder in der Landwirtschaft abgebaut wird, könne jegliche Abgabe, die auf Materialien, die für solche Zwecke verwendet und somit nicht als Granulate eingesetzt werden, steuerlich geltend gemacht werden. Nach derselben Logik fielen Felsgestein, Sand oder Kies, das (der) zwar abgebaut, aber nicht gewerblich verwertet wird (entsprechend der Begriffsbestimmung in der Rechtsvorschrift), nicht unter die Abgabe. (135) Das Vereinigte Königreich erklärt, nach dem Urteil des Gerichts bestehe das Ziel der AGL „… im Wesentlichen darin, im Bausektor die Verwendung von Granulaten, die Neben- oder Abfallprodukte bestimmter Verfahren sind (auch als ‚Sekundär‘-Granulat bezeichnet), sowie von aufbereitetem Granulat zu fördern, um so die Verwendung von abgebautem Granulat (auch als ‚Primär‘-Granulat bezeichnet), einem nicht erneuerbaren natürlichen Rohstoff, zu verringern und dadurch die Umweltbeeinträchtigungen zu beschränken, die mit diesem Gewinnungsverfahren verbunden sind (im Folgenden: Ziel der Nachfrageumlenkung oder Umweltziel der AGL)“. (136) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs wurde die Logik der Abgabe in der Regulatory Impact Assessment (Abschätzung der Auswirkungen der Regelungstätigkeit) von Anfang an klar beschrieben: „Das Hauptziel des von der Regierung gewählten Ansatzes würde in der Reduzierung der Umweltkosten von Abbautätigkeiten bestehen, die natürliche Personen und Unternehmen allgemein als Mitglieder der Gesellschaft zu tragen haben; außerdem soll die Aufarbeitung von Materialien gefördert werden.“ (137) Das Umweltziel der AGL solle auf zwei unterschiedlichen, aber miteinander zusammenhängenden Wegen erreicht werden. Erstens trage die Auferlegung der Abgabe zu einer teilweisen Internalisierung der Schäden bei, die durch den Abbau und den Transport von Granulat verursacht werden. Da die Kosten stiegen, bewirke die Abgabe einen Rückgang der Nachfrage nach frisch abgebautem Granulat. Zweitens würden für Abfälle und für aufbereitetes Material Befreiungen und Ermäßigungen gewährt, um eine Nachfrageumlenkung von frisch abgebautem Granulat hin zu solchen Materialien zu bewirken, ohne jedoch die Herstellung anderer Materialien zur Verwendung als Granulat zu beeinträchtigen. Zur Erreichung des Umweltziels der AGL sei die Abgabe so konzipiert worden, dass die Verfügbarkeit wirtschaftlich attraktiver Ersatzmaterialien für frisch abgebautes abgabepflichtiges Granulat gewährleistet sei. (138) Durch die Befreiungen solle die AGL die Verwendung von aufbereitetem Material und von Nebenprodukten fördern (die bei Prozessen anfallen, die nicht zur Herstellung von Granulaten dienen), um so die Nachfrage nach Virgin-Granulat zu reduzieren und damit zu einer Verringerung der mit dem Abbau von Granulaten verbundenen Umweltschäden beizutragen. Ausnahmen gelten für zwei Kategorien von Produkten: aufbereitete Granulate und unvermeidlich als Abfälle entstehende Nebenprodukte. Letztere könnten als Material beschrieben werden, das im Vereinigten Königreich gewerblich verwertet und als Bauzuschlagstoff verwendet werde und zwangsläufig infolge von Prozessen anfalle, die nicht auf die Herstellung von Granulaten abzielten. Diese Produkte wiederum seien ebenfalls nach zwei Kategorien zu unterscheiden: (a) Materialien, die zwangsläufig beim Abbau von nicht zur Verwendung als Granulat vorgesehenen Mineralen entstünden, und (b) Materialien, die bei Baggerarbeiten oder beim Abtragen mit Schleppbaggern zur Gewinnung von nicht für eine gewerbliche Verwertung vorgesehenem Material unvermeidlich anfielen. (139) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass bei Materialien, die nicht zur gewerblichen Verwertung als Granulate abgebaut werden oder die als Nebenprodukte von Prozessen anfallen, die nicht zur Herstellung von Granulaten zur gewerblichen Verwertung vorgesehen sind, tatsächlich eine andere Situation besteht als bei befreiten Materialien. (140) Nach den oben erläuterten Ausnahmen werde bei den Abgabebefreiungen zwischen Abfallmaterialien, die als Nebenprodukte beim Abbau von Mineralen anfallen, die nicht als Granulate verwendet werden sollen und insoweit von der Abgabe befreit sind, und Abfallmaterialien unterschieden, die beim Abbau von Granulaten als Nebenprodukte entstehen (z. B. Kalksteinabfälle), und die der Abgabe unterliegen. Dieser Unterscheidung liege das Ziel zugrunde, den Abbau von Kalkstein als Granulat zu reduzieren, ohne jedoch die Produktion von Material zu behindern, das nicht als Granulat eingesetzt werden soll. Die AGL halte Anbieter vom Abbau von Granulaten aus natürlichem Felsgestein ab und unterstütze die Verwendung von Ersatzmaterialien als Granulat. (141) Nach Darstellung des Vereinigten Königreichs sind die Befreiungen von der Abgabe von entscheidender Bedeutung für die Erreichung des Umweltziels der AGL, da sie die mit dem Abbau frischen Materials verbundenen Schäden reduzieren. Der Preisunterschied zwischen befreiten und abgabepflichtigen Materialien bewirke eine Reduzierung der Nachfrage nach frisch abgebautem Material. Die Befreiungen stünden insoweit im Einklang mit dem Umweltziel der AGL, als die Verwendung befreiter Materialien letztlich zu einem Rückgang der Nachfrage nach frisch abgebautem Granulat und zu einer Verringerung der mit dem Abbau von frischem Material verbundenen Umweltschäden beitrage. (142) Das Vereinigte Königreich nennt zahlreiche Beispiele dafür, dass hochwertige Granulate durch befreite Materialien ersetzt worden seien. Für den Bau des Olympiaparks im Jahr 2012 beispielsweise sei mehr als 1 Mio. t Granulat als Schüttgut benötigt worden. Neben aufbereiteten Granulaten seien auch Nebenprodukte der Porzellanerde-Produktion aus Cornwall anstelle von hochwertigen Granulaten (z. B. von frisch abgebautem Kalkstein oder Granit) verwendet worden. Rohrleitungen im […] seien in Tonschieferabfällen aus einem […] (*1) Tonschiefer-Steinbruch verlegt worden. Dieser zerkleinerte Tonschiefer sei anstelle von sonstigem Schottergranulat zum Einsatz gekommen. Auch für Bauvorhaben in […] sei ein Tonschiefer-Nebenprodukt aus diesem Steinbruch anstelle von hochwertigem Granulat verwendet worden. (143) Die Anzahl befreiter Steinbrüche und Gruben hat sich nach Angaben des Vereinigten Königreichs nach der Einführung der AGL nicht erhöht; dies gehe aus der folgenden Tabelle mit der zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelten Anzahl aktiver Steinbrüche hervor:   2001 2002 2003 2004 2005 2006 Ball Clay 20 20 22 18 18 18 Porzellanerde 17 17 17 17 15 15 Kalkstein 348 348 359 336 340 319 Vulkanisches und metamorphes Gestein 211 211 210 204 213 199 Tonschiefer 43 43 44 43 40 35 Ton und Schiefer 177 177 180 172 169 172   2007 2008 2009 2010 2011 2012 Ball Clay 18 18 18 18 18 18 Porzellanerde 13 12 16 17 16 15 Kalkstein 338 335 324 331 317 322 Vulkanisches und metamorphes Gestein 208 203 207 195 204 191 Tonschiefer 36 37 32 33 33 32 Ton und Schiefer 175 165 156 159 155 155 (144) Im Jahr 2009 seien 59,4 % des gesamten Absatzes an Primär-Granulaten im Vereinigten Königreich auf Schotter entfallen. Der übrige Absatz bestand in Sand und Kies. Kalkstein sei das bei Weitem wichtigste Material zur Herstellung von Schottergranulat (66 %) gewesen, gefolgt von vulkanischem Gestein (z. B. Granit mit 24 % und Sandstein mit 9 %). Kalkstein, vulkanisches Gestein und Sandstein würden auch für andere Zwecke eingesetzt (beispielsweise als Bausteine bzw. — im Falle von Kalkstein — als Industriekalk). (145) 2012 sei eine Tonne Kalksteingranulat für 7,16 GBP bis 11,70 GBP verkauft worden. Der Preis für eine Tonne Granit habe bei 6,12 GBP bis 12,82 GBP gelegen. Tonschiefergranulat sei für 2 GBP bis 8 GBP pro Tonne angeboten worden. (146) Das Vereinigte Königreich und die BAA haben Informationen vorgelegt, nach denen die Verwendung von Dekogranulaten eine untypische Verwendung darstellt. Die Verwendung im Landschaftsbau beschränke sich auf kleine Mengen, die nach ihren optischen Merkmalen (z. B. Farbe und Form) ausgewählt w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.