Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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mationen und Erläuterungen zur Vereinbarung der zu prüfenden Befreiungen mit dem Binnenmarkt übermittelt. (62) Bezüglich des eigentlichen Gegenstands des Einleitungsbeschlusses sind keine Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs eingegangen. Der Übersichtlichkeit halber werden die eingegangenen Stellungnahmen und Informationen in diesem Beschluss in den betreffenden Abschnitten erläutert. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (63) Die Kommission hat bereits mit der Annahme des Einleitungsbeschlusses beschlossen, bezüglich der AGL keine Einwände gegen die Befreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen nach Maßgabe des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung Paragraf 17 Absatz 2 Buchstaben b, c, und d, Paragraf 17 Absatz 3 Buchstaben b, c, d und da und Paragraf 17 Absatz 4 Buchstaben d und e, Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a (sofern das befreite Material vollständig aus Kohle, Braunkohle, Tonschiefer und Schiefer besteht, die nicht als Granulat verwendet werden), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c (wenn es ausschließlich um Abraum handelt), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe f (ausgenommen Ton), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstaben a und b (soweit es sich Material handelt, das nicht als Granulat verwendet wird), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe c, Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (im Zusammenhang mit befreiten Prozessen im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstaben a und c, Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (soweit sie sich auf befreite Verfahren im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstaben a und c unter Einsatz von Material beziehen, das nicht als Granulat verwendet wird) und Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe c zu erheben und dies damit begründet, dass sie diese Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet. Daher wird die Kommission diese im Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung vorgesehenen Befreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen nicht bewerten und sich in ihrer Würdigung auf die zu prüfenden Befreiungen beschränken. 5.1.   WÜRDIGUNG DER EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN ZUM GEGENSTAND DES EINLEITUNGSBESCHLUSSES (64) Wie bereits in Erwägungsgrund 59 erläutert, erklärt die BAA, die Befreiungen für aufbereitete Bauabfälle, für in Verbindung mit dem Bau von Straßen, Eisenbahngleisen und Gebäuden usw. gewonnene Granulate und Abfälle/Nebenprodukte von Industrieprozessen seien unter dem Aspekt der angestrebten „Nachfrageumlenkung“ mit der Logik der AGL nicht in Einklang zu bringen. (65) Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass aufbereitete Granulate und frisch abgebaute Granulate bezüglich des Ziels der AGL nicht vergleichbar sind und dass die Unterscheidung zwischen aufbereitetem Material und frisch abgebauten Granulaten auf der Natur und der Logik der AGL beruht. Auch wenn der Aufbereitungsprozess weniger umweltfreundlich ist als der Abbau von frischem Granulat, hat die Verwendung von aufbereitetem Granulat doch zweifellos zur Folge, dass es nicht zum Abbau der betreffenden Menge an frischem Granulat kommt. Außerdem tragen Anreize für die Verwendung von Materialien, die unvermeidliches Ergebnis bestimmter in jedem Fall erfolgender Tätigkeiten sind, eindeutig dazu bei, das Abfallaufkommen zu verringern und dem Abbau der entsprechenden Menge an frischem Granulat entgegenzuwirken. (66) Daher sind diese drei Befreiungen insofern mit einem größeren Umweltnutzen verbunden, als sie zusätzliche Abbautätigkeit verhindern. (67) Mehrere Beteiligte haben in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass in mehreren Fällen zusätzliche Abbaumaßnahmen ausschließlich in der Absicht erfolgt seien, Granulate für einen anschließenden Verkauf zu gewinnen. Diese Fälle von eindeutigem Missbrauch sollten gemeldet und nach nationalem Recht des Vereinigten Königreichs behandelt werden; sie dürften jedoch nicht im Rahmen des Beihilferechts beurteilt werden. (68) Die Ursachen, auf die sich die von der Kommission im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Zweifel hinsichtlich der Abfälle/Nebenprodukte u. a. von Porzellanerde, Tonschiefer und Kohle gründen, ändern nichts an der Würdigung der drei oben genannten Befreiungen. Insbesondere stehen die von der Kommission geäußerten Zweifel nicht den endgültigen Ergebnissen des förmlichen Prüfverfahrens entgegen; außerdem sind von den Befreiungen andere Materialien betroffen, und die Befreiungen führen zu unterschiedlichen Gegebenheiten. (69) Herr Bird verweist auf die Verwendung von Granulaten mehrerer von der AGL befreiter Materialien; dies zeigt, dass die Befreiungen von der AGL zur Erreichung dieses Umweltziels beitragen, da frisch abgebaute Granulate erfolgreich durch diese Materialien ersetzt werden. (70) Wie im Folgenden in Erwägungsgrund 143 erläutert, zeigen die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Daten, dass die Anzahl der Abbaustellen zur Gewinnung befreiter Materialien seit Einführung der AGL nicht zugenommen hat, sondern sogar zurückgegangen ist. (71) Einer der von Herrn Bird genannten Steinbrüche, in denen ausschließlich Tonschiefer-Felsgestein und kein Dachschiefer gewonnen werde, produziert nach den Angaben auf der Website dieses Steinbruchs sehr wohl Dachschiefer. Bezüglich des anderen Steinbruchs hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, zu prüfen, welches Material tatsächlich hergestellt wird. Anschließend werden je nach Ergebnis der Prüfung die nach nationalem Recht geltenden Vorschriften durchgesetzt. (72) Weder dem Vereinigten Königreich noch der BAA lägen Informationen darüber vor, dass in letzter Zeit bereits ausgeförderte Porzellanerde-Gruben wieder in Betrieb genommen worden wären. Außerdem sei dem Vereinigten Königreich nicht bekannt, dass diesbezüglich Genehmigungen erteilt worden wären. Auch die beiden Hersteller von Porzellanerde und Ball Clay haben keine Kenntnis von erneuten Inbetriebnahmen. 5.2.   STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (FRÜHER ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EGV) (73) Eine Maßnahme ist dann als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten, wenn sie vier Bedingungen erfüllt: Erstens erlangen die Begünstigen durch die Maßnahme einen Vorteil. Zweitens begünstigt die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder wirtschaftliche Tätigkeiten (Selektivität). Drittens wurde die Maßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert. Und viertens ist die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu verfälschen. (74) Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur Subventionen. Er beinhaltet nicht nur Vorteile wie die eigentliche Subvention, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in unterschiedlichen Formen die Belastungen mindern, die normalerweise von einem Unternehmen getragen werden müssten, und die als solche, auch ohne dass sie Subventionen im engeren Sinne wären, ihrem Wesen nach vergleichbar sind und eine ähnliche Wirkung haben (34). (75) Bezüglich des Kriteriums der Selektivität des Vorteils muss geprüft werden, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten gesetzlichen Regelung oder eines bestimmten Steuersystems als solche geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gegenüber anderen Unternehmen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (35). (76) Eine Maßnahme, die dem Begünstigten zwar einen Vorteil verleiht, jedoch durch die Natur oder die allgemeine Regelung des Steuersystems gerechtfertigt ist, in das die Maßnahme eingebunden ist, erfüllt diese Bedingung der Selektivität allerdings nicht (36). Daher kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass eine Maßnahme unmittelbar auf den grundlegenden Prinzipien oder den Leitgedanken seines Steuersystems beruht. (77) Für die Bewertung des selektiven Charakters des durch die zu prüfende Maßnahme gewährten Vorteils muss der Bezugsrahmen ermittelt werden; ein Vorteil kann nämlich nur gemessen an diesem Bezugsrahmen nachgewiesen werden (37). (78) Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Selektivität in drei Schritten festgestellt werden kann: i) Bestimmung des Bezugssystems (oder des normalen Steuersystems), wenn das Normalbesteuerungsprinzip der AGL und das (Umwelt-)Ziel ermittelt wurden; ii) Prüfung, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung insoweit eine Ausnahme vom Normalbesteuerungsprinzip darstellt, als zwischen Marktteilnehmern unterschieden wird, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden; iii) bei unterschiedlicher steuerlicher Behandlung in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation Prüfung, ob eine Ausnahme gegeben ist; die unterschiedliche Behandlung stellt dann keine Ausnahme dar, wenn sie durch das Ziel des Steuersystems gerechtfertigt ist. Wenn diese Rechtfertigung der Maßnahme nicht gegeben ist, muss die Maßnahme faktisch als selektiv betrachtet werden. Zur Berechtigung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung können ausschließlich inhärente Mechanismen des Steuersystems herangezogen werden, die für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sind. Ziele, die mit dem Steuersystem nicht in Verbindung stehen, können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. (79) Wie das Gericht bestätigt hat (38), besteht der Bezugsrahmen, anhand dessen die Normalbesteuerung und das Vorliegen etwaiger selektiver Vorteile zu ermitteln sind, aus der AGL als spezifischer Abgaberegelung für den Granulatsektor im Vereinigten Königreich. Daher muss unter Berücksichtigung der Normalbesteuerung und des Ziels der AGL geprüft werden, ob unterschiedliche steuerliche Behandlungen gerechtfertigt sind. (80) Die Kommission hat den Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 rückwirkend geänderten Fassung geprüft. Da die AGL weiterhin zu entrichten ist, hat die Kommission ferner die mit dem Finance Act von 2007 eingeführte Befreiung nach Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe da geprüft. 5.3.   NORMALE BESTEUERUNG DURCH DIE AGL UND ZIEL DER AGL (81) Die AGL ist eine Abgabe auf Granulate. Mit Paragraf 16 Absätze 1 und 2 des Finance Act von 2001 wurde eine Abgabe auf steuerpflichtige Granulate begründet, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Vereinigten Königreich gewerblich verwertet werden. (82) Die AGL wurde am 1. April 2002 eingeführt. Was unter dem Begriff der gewerblichen Verwertung zu verstehen ist, wird in Paragraf 19 erläutert. Vier Formen gewerblicher Verwertung werden berücksichtigt: a) der Abtransport von Granulaten aus dem Ursprungsort, b) der Abschluss einer Liefervereinbarung, c) die Verwendung für Bauzwecke und d) das Mischen mit einem beliebigen sonstigen Material oder Stoff (mit Ausnahme von Wasser). (83) Hinsichtlich der Granulate hat das Vereinigte Königreich wiederholt bestätigt, dass die AGL nicht für alle abgebauten Minerale oder auch nur für Felsgestein, Kies oder Sand in jeglicher Form gelten, sondern nur für Felsgestein, Kies und Sand als Schüttgut für den Bausektor entrichtet werden sollte. (84) Dies wird auch durch die vorbereitenden Arbeiten zur Einführung der AGL bestätigt (39). Diese Arbeiten zeigen, dass die AGL von Anfang an als Steuer auf Granulate und nicht als Abgabe auf bestimmte abgebaute Minerale angelegt war. Dies hat auch das Gericht anerkannt (40). (85) Wie bereits in Erwägungsgrund 14 erläutert, bestehen Granulate im Allgemeinen aus körnigen Materialien, die physikalisch und chemisch inert sind und daher im Bausektor als solche oder unter Beigabe von Zement, Kalk oder Bitumen als Beton, Schotter, Asphalt oder Filterschichten bzw. als Aufschüttungen eingesetzt werden können. Naturgranulate sind Sand, Felsgestein und Kies. Als Granulate eingesetzte Materialien können jedoch auch für andere Zwecke eingesetzt werden. Ob ein Material für die Zwecke der AGL als Granulat zu betrachten ist, hängt also eher von seiner Verwendung als von seiner geologischen Zusammensetzung ab. (86) Während der Entwicklung der Rechtsvorschriften zur AGL gelangte das Vereinigte Königreich zu dem Ergebnis, dass eine verwendungsbezogene Definition des Anwendungsbereichs der Abgabe problematisch werden könnte, da die beabsichtigte Verwendung eines Produkts sich nach der Entscheidung über eine Abgabepflicht ändern könne (41). Um diesem Problem zu begegnen, entschied sich das Vereinigte Königreich für einen anderen Ansatz. Statt von einer genauen Definition des Begriffs Granulat oder von allgemeinen Besteuerungskriterien auszugehen, sieht der Finance Act von 2001 zunächst die Abgabe für Sand, Kies und Felsgestein grundsätzlich vor, schränkt die Anwendung und den Anwendungsbereich der Abgabe dann aber durch Ausschlüsse, Befreiungen und Abgabeentlastungen für Felsgestein, Sand und Kies ein, wenn das Material für bestimmte Zwecke eingesetzt wird oder bestimmte Prozesse durchlaufen hat. (87) Die AGL soll gewährleisten, dass die Umweltfolgen des Granulatabbaus (insbesondere Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und des Landschaftsbilds) u. a. in den Preisen umfassender berücksichtigt werden, um auf diese Weise zu einem wirtschaftlicheren Abbau und zu einer wirtschaftlicheren Nutzung von Granulaten beizutragen. Außerdem soll eine Nachfrageumlenkung von frisch abgebauten Granulaten hin zu Ersatzgranulaten (z. B. aufbereiteten Granulaten und Granulaten, die als Nebenprodukte oder Abfälle bestimmter Abbau- oder Industrieprozesse entstehen) unterstützt werden. Die Nachfrageumlenkung wiederum wird einen geringeren Bedarf an frisch abgebauten Granulaten zur Folge haben und dadurch die mit der Abbautätigkeit verbundenen Umweltschäden verringern. (88) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass das Ziel des Steuersystems ermittelt werden muss, in das die AGL eingebunden ist; dabei sollte nicht von den Begriffen „Virgin-Granulate“ oder „Primär-Granulate“, sondern vielmehr vom Grundgedanken der Abgabe ausgegangen werden. Die Begriffe werden im Einleitungsbeschluss in den Erwägungsgründen 64 und 65 eingehend erläutert. (89) Unabhängig von der verwendeten Terminologie unterscheidet das Vereinigte Königreich zwischen Granulaten, die zur Verwendung als Granulat (frisch) abgebaut wurden, und verschiedenen Materialien, die entweder nicht als Granulate frisch abgebaut wurden oder die zwangsläufig infolge sonstiger Tätigkeiten angefallen sind, die nicht auf den Abbau von Granulaten gerichtet waren, und die als Ersatzmaterialien für eigens frisch abgebaute Granulate eingesetzt werden könnten. (90) Unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Vereinigten Königreichs ist die Kommission im Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Normalbesteuerungsprinzip der AGL zufolge Felsgestein, Kies und Sand, der (das) frisch zur Verwendung als Granulat gewonnen wurde und im Vereinigten Königreich gewerblich verwertet werden soll, ab dem 1. April 2002 besteuert wird. (91) Bezüglich dieses Ziels hat die Kommission festgestellt, dass die AGL darauf abzielt, eine wirtschaftlichere Gewinnung von Granulaten zu bewirken, indem die Umweltkosten dieser Tätigkeit berücksichtigt werden. Außerdem wird eine Nachfrageumlenkung vom Abbau von Felsgestein, Kies und Sand eigens zur Verwendung als Granulat in der Bauwirtschaft hin zu als Nebenprodukte oder Abfälle bestimmter Prozesse gewonnenen Granulaten oder aufbereiteten Granulaten angestrebt. (92) Bei der Kommission sind umfangreiche Stellungnahmen von Beteiligten bezüglich des Normalbesteuerungsprinzips und des Zieles der AGL eingegangen. 5.4.   EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN ZUM NORMALBESTEUERUNGSPRINZIP UND ZUM ZIEL DER AGL a)   Am 15. September 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (93) Die BAA bekräftigte nochmals ihre Erläuterungen aus früheren Vorbringen, nach denen die AGL inhärent unlogisch sei. Es gebe keine eindeutige Definition des Begriffs Granulate, mit dem der Anwendungsbereich der AGL begründet werden könne. Die BAA erklärt, mit der AGL würden zahlreiche Materialien belegt, die nicht unter die Begriffsbestimmung im Einleitungsbeschluss fielen, d. h. Materialien, die für andere Zwecke als für die „Verwendung als Schüttgut (Aufschüttmaterial) für den Bausektor“ oder die Verwendung in Beton, Pflaster, Asphalt oder Filterschichten oder als Aufschüttungen eingesetzt werden. Abgabepflichtige Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen würden nicht als Schüttgut im Bausektor verwendet; dieses Material sei jedoch erheblich größer und schwerer als Granulate zur Herstellung von Beton oder für die sonstigen genannten Verwendungen. Außerdem unterliege unzerteilter Baustein der AGL; dieser Stein werde jedoch eher für Gebäudewände und zum Bau von Steinmauern als für eine der genannten Verwendungen eingesetzt. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass diese Materialien „Granulat“ seien, während Dachschiefer, zerteilte Bausteine oder Ton zur Herstellung von Ziegeln nicht als „Granulat“ eingestuft würden. Alle genannten Materialien seien Felsgestein, das aus dem Boden abgebaut werde; das Material werde aber für unterschiedliche Zwecke eingesetzt und sei nicht substituierbar. Daher bestehe wohl keine ökologische Grundlage dafür, dass einige dieser Materialien als „Granulate“ bezeichnet würden und andere nicht. (94) Dass die Befreiungen auf der geologischen Beschaffenheit der Materialien beruhten, sei deshalb problematisch, weil die geologischen Begriffe Ton, Schiefer und Tonschiefer ein sehr breites geologisches Spektrum an Felsgestein abdeckten, das aus Steinbrüchen und Gruben abgebaut werde, in denen keine Dachschiefer oder Keramikprodukte hergestellt werden könnten. Das Material ist als Ton bzw. Schiefer oder Tonschiefer jedoch trotzdem von der Abgabe befreit. Die BAA legte einige Erklärungen von Dr. Rachel Hardie, einer einschlägig spezialisierten Geologin, bezüglich der wenig differenzierten geologischen Terminologie zur Unterscheidung von Felsgestein vor. Weitere Probleme ergäben sich aus den Befreiungen für Material, das hauptsächlich aus bestimmten Gruppen geologischer Materialien bestehe. Die BAA hat in diesem Zusammenhang einen Bericht vorgelegt, der 2003 von der British Geological Society für die Finanzbehörden des Vereinigten Königreichs erstellt wurde und der die Finanzbeamten bei der geologisch korrekten Anwendung der Befreiungen für Tonschiefer, Schiefer und Ton unterstützen soll („Bericht“). In diesem Bericht wird versucht, Schiefer, Tonschiefer und Ton hinsichtlich ihrer Merkmale und ihres geologischen Ursprungs zu beschreiben, um den britischen Finanzbehörden ihre Tätigkeit zu erleichtern. Allerdings wird auch festgestellt: „Ursprünglich dürften der Auswahl dieser Begriffe für die Zwecke des Gesetzes eher die Bezeichnungen der betreffenden Minerale als Waren denn die jeweiligen geologischen Begriffe zugrunde gelegen haben.“ Zudem wird erläutert: „Ton, Schiefer, Tonstein und Tonschiefer sind im Vereinigten Königreich weit verbreitet“, wobei Schiefer häufig „in Wechsellagerung mit Sandstein“ vorkomme. (95) Der BAA zufolge hat das Vereinigte Königreich Schiefer und Tonstein als Synonyme behandelt; folglich sei die gesamte Gruppe des betreffenden Felsgesteins von der Abgabe befreit worden. Außerdem seien die Definitionen dieser drei Materialien im Bericht sehr eng gefasst; es hätten auch andere Materialien als Schiefer, Tonschiefer oder Ton eingestuft werden können. Tonschiefer beispielsweise mit der für die Herstellung von Dachschiefer erforderlichen „Schieferung“ sei verhältnismäßig selten. Felsgestein mit weniger ausgeprägter Schieferung, das sich nicht spalten lasse, sei hingegen deutlich weiter verbreitet; auch dieses Material werde jedoch als Tonschiefer eingestuft. Teilweise mit Zitaten aus dem Bericht erläutert die BAA, Tonschiefer werde auch im Baubereich für dekorative Zwecke eingesetzt (als Naturstein, Wandverkleidung, Pflaster, Schwellen, Kaminstein, Tischplatten und Dekormaterial im Wohn- und Gartenbereich; dort sei die Schieferung weniger wichtig, da dieses Material ohnehin zerteilt und poliert werde. Die BAA verweist beispielsweise auf einen Tonschiefer-Steinbruch, dessen Tonschiefer sich von Dachschiefer unterscheide und bei dem nicht klar sei, ob das Material überhaupt als Tonschiefer einzustufen sei. (96) Nach Erfahrungen der BAA werde meistens dann ein Geologe als Gutachter hinzugezogen, wenn man sich Klarheit darüber verschaffen wolle, wie in einem Steinbruch oder einer Grube vorhandenes Felsgestein für die Zwecke der AGL einzustufen sei und ob für den Abbau dieses Felsgesteins eine Befreiung in Betracht komme. (97) Der BAA lägen zwar keine Informationen über die Entwicklung von Tonschiefer- und Schiefer-Abraumhalden seit Einführung der AGL vor; die Halden mit Nebenprodukten von abgabepflichtigen Granulaten seien jedoch größer geworden. Als Beispiele nennt die BAA drei Steinbrüche, an denen diese Zunahme von Abraumhalden festzustellen sei. Aus einem Steinbruch seien über 1 Mio. t Nebenprodukte abtransportiert worden; in einem anderen Steinbruch hätten 2 Mio. GBP in eine neue Anlage zur Weiterverarbeitung des angefallenen Nebenprodukts vor dem Verkauf investiert werden müssen. b)   Am 17. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (98) Die BAA erläutert, nachdem das Vereinigte Königreich die Befreiungen von der AGL ausgesetzt hatte, die die Kommission im Einleitungsbeschluss als bedenklich eingestuft hatte, habe das Vereinigte Königreich zwei neue Befreiungen (für Ton und für Schiefer zur Verwendung in keramischen Bauprodukten und für Calciumsulfat zur Verwendung in Gips und Gipskarton) eingeführt. Bei diesen Materialien könnten nicht andere Gegebenheiten angenommen werden als bei Materialien, die nach der Umweltlogik der AGL mit der AGL belegt würden. Bei diesen Materialien bestünden die gleichen Gegebenheiten wie bei Felsgestein, Sand und Kies, da auch diese Materialien für Bauzwecke abgebaut würden. Diese zusätzlichen Befreiungen stellten staatliche Beihilfen dar, die die Kommission nicht als mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe einstufen könne, da die maßgeblichen Bedingungen nicht erfüllt wären. (99) Der Abbau von Ton und Schiefer zur Herstellung keramischer Bauprodukte könne reduziert werden, wenn Bauprodukte aus Beton eingesetzt würden; diese könnten aus (häufig abgabepflichtigen) Abfall-/Nebenprodukten von Steinbrüchen hergestellt werden. (100) Unter Umweltaspekten sei unerheblich, dass Ton chemisch verändert werde, wenn er zur Herstellung von Ziegeln und sonstigen keramischen Produkten zur Verwendung im Bausektor eingesetzt werde. c)   Am 17. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen des Steinbruchs Cloburn (101) Im Steinbruch Cloburn werden nach Angaben des Betreibers Granit und Grauwacke abgebaut. Letztere wird für rutschfeste Granulate mit einem Polierwert von über 70 verwendet. Da Nebenprodukte dieser Materialien nicht von der Abgabe befreit seien, entstünden erhebliche Halden an Grauwackestaub; dies werde sich in Zukunft zu einem erheblichen Problem entwickeln. (102) Der Betreiber des Steinbruchs Cloburn erklärt, die Absatzmenge des Steinbruchs sei in letzter Zeit von 1,3 Mio. t in den Jahren 2007/2008 auf 0,5 Mio. t zurückgegangen. Dies sei weniger auf die Rezession als vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Absatz konkurrierender Steinbrüche von der Abgabe befreit seien. (103) Die AGL beeinträchtige die Wettbewerbsfähigkeit des Steinbruchs gegenüber Anbietern importierter Granulate, da deren Nebenprodukte ohne Abgabebelastung im Ausland verkauft würden, und im Ausland befindliche Steinbrüche keine vergleichbare Abgabe leisten müssten. (104) Die AGL habe den Markt beeinträchtigt und zu einem Rückgang des Granulatpreises geführt; zudem könnten befreite Steinbrüche ihr Material über größere Strecken transportieren. (105) 2013 habe man infolge der Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.