Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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nstige Nebenprodukte infolge der Anwendung befreiter Prozesse bei Granulaten, (b) erstreckt sich aber nicht auf sonstiges Material, das infolge der Anwendung dieser Prozesse bei Granulaten entsteht.“ (34) Nach Paragraf 18 Absatz 2 sind folgende Prozesse befreit: „a) das Zerteilen von Felsgestein zur Herstellung von Steinen mit einer oder mehreren flachen Seiten; b) Prozesse, durch die ein entsprechendes Material gewonnen oder in sonstiger Weise von einem Granulat getrennt wird (bei der Gewinnung aus dem Boden oder in sonstiger Weise); c) alle Prozesse zur Herstellung von Kalk oder Zement aus Kalkstein oder aus Kalkstein in Verbindung mit sonstigem Material.“ (35) In Paragraf 18 Absatz 3 werden als entsprechende Materialien genannt: (a) Anhydrit, (b) Ball Clay, (c) Baryte, (e) Porzellanerde, (f) Feldspat, (g) Fireclay, (i) Flussspat, (j) Bleicherde, (k) Edelsteine und Halbedelsteine, (l) Calciumsulfat, (m) Metalle oder Metallerze, (n) Muskovit, (o) Perlit, (p) Kali, (q) Bimsstein, (r) Rohphosphate, (s) Natriumchlorid, (t) Talkum und (u) Vermiculit. Mit den durch den Finance Act von 2002 eingeführten Änderungen, die zum 1. April 2002 wirksam wurden, wurden die Buchstaben d und h von Paragraf 18 Absatz 3 rückwirkend gestrichen. (36) Nach Paragraf 16 Absatz 2 des Finance Act von 2001 in Verbindung mit Paragraf 19 Absätze 1 und 2 ist die AGL bei den folgenden vier Formen gewerblicher Verwertung im Vereinigten Königreich zu entrichten; dabei ist unerheblich, welche Form gewerblicher Verwertung zuerst eintritt: a) Das Material wird am Ursprungsort oder einem sonstigen Standort abgebaut, der auf den Namen einer natürlichen Person registriert wurde, die die Abbaustelle am Ursprungsort (18) oder einen anderen Standort betreibt, zu dem die betreffende Menge an Granulat abtransportiert wurde, um es dort einem befreiten Prozess zuzuführen, der an diesem Standort jedoch nicht durchgeführt wird; b) das Material ist Gegenstand einer Vereinbarung über die Lieferung an einen Dritten (19); c) das Material wird für Bauzwecke verwendet (20); oder: d) das Material wird unter nicht zulässigen Bedingungen (21) mit beliebigem Material oder beliebigen Stoffen (mit Ausnahme von Wasser) gemischt. (37) Für die Zwecke der AGL unterscheidet der Finance Act von 2001 im Wesentlichen drei Typen von Ursprungsorten: a) Häfen oder sonstige Stellen, an denen aus dem zum Vereinigten Königreich gehörigen Meeresboden gewonnenes Granulat erstmals angelandet wird (Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe a), b) Standorte, an denen ein befreiter Prozess durchgeführt wurde (Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe b); dies betrifft Fälle, in denen ein befreiter Prozess durchgeführt und das befreite Material abgebaut wurde und übrig gebliebenes Granulat genutzt wird. Der Standort, an dem das befreite Material abgebaut wurde, wird als Ursprungsort des Granulats betrachtet; c) Standorte, an denen das Granulat aus dem Boden gewonnen wird (Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe d). (38) Entsprechend dem Begriff der gewerblichen Verwertung ist die AGL sowohl für im Vereinigten Königreich abgebaute Granulate als auch für importierte Granulate abzuführen. Importierte Granulate werden der AGL nicht zum Zeitpunkt der Anlandung im Vereinigten Königreich unterworfen (22), sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Gegenstand einer Vereinbarung werden (und zu dem sich das Granulat bereits im Vereinigten Königreich befindet) bzw. zu dem sie für Bauzwecke (im Vereinigten Königreich) verwendet oder (im Vereinigten Königreich) mit einem anderen Material oder Stoff mit Ausnahme von Wasser gemischt werden, sofern diese Mischung nicht unter zulässigen Bedingungen erfolgt (23). (39) Paragraf 19 Absatz 3 des Finance Act von 2001 enthält weitere Angaben zum Begriff der gewerblichen Verwertung. Nach Buchstabe e erfolgt keine gewerbliche Verwertung, wenn die Granulate — ohne eine Behandlung in einem Prozess, in dem sie mit einem anderen Stoff oder Material (mit Ausnahme von Wasser) gemischt werden — wieder Bestandteil des Bodens werden, aus dem sie gewonnen wurden (24). (40) In den Paragrafen 21 und 22 wird beschrieben, wer in einer bestimmten Situation als Betreiber eines Steinbruchs zu betrachten ist, und in welchen Fällen der Betreiber eines Steinbruchs oder eine sonstige Person für die Nutzung zuständig ist (und folglich der AGL unterliegt). 2.5.   ABGABEPFLICHTIGES GRANULAT — BEFREIUNGEN VON DER AGL UND STEUERLICHE ANRECHNUNG DER ABGABE (41) Nach Paragraf 17 Absatz 2 des Finance Act von 2001 sind Granulate in vier Fällen nicht abgabepflichtig: a) Die Granulate sind ausdrücklich von der Abgabe befreit; b) sie wurden bereits zuvor für Bauzwecke verwendet (vor oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung); c) für das Granulat wurde die AGL bereits entrichtet, oder das Granulat stammt von einem Granulat, für das die AGL bereits geleistet wurde; d) das Granulat wurde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung vom Ursprungsort entfernt. (42) Granulate werden als für Bauzwecke verwendet betrachtet, wenn sie in der Bauwirtschaft als Baumaterial oder als Fundament oder zur Verbesserung tragender Strukturen (u. a. beim Bau von Straßen und Wegen sowie als Gleisbett und zur Befestigung von Böschungen) oder als Zuschlagstoff für Mörtel, Beton, Teermakadam, umhüllten Schotter oder sonstiges vergleichbares Material eingesetzt werden (25). (43) Nach Paragraf 17 Absatz 3 sind Granulate unter den folgenden Bedingungen von der AGL befreit: „b) Die Granulate bestehen vollständig aus Granulaten, die im Zuge rechtmäßig durchgeführter Abbauarbeiten unter folgenden Bedingungen aus dem Boden am Standort eines bestehenden oder vorgesehenen Gebäudes gewonnen wurden: (i) im Zusammenhang mit Umbauten oder der Errichtung des betreffenden Gebäudes und (ii) ausschließlich zur Herstellung der Fundamente oder zur Verlegung von Leitungen oder Kabeln; c) die Granulate wurden vollständig (i) aus einem Flussbett, einem (natürlichen oder künstlichen) Kanal oder einem sonstigen (natürlichen oder künstlichen) Wasserlauf oder in der Einfahrt eines (natürlichen oder künstlichen) Hafens und (ii) im Zuge der Durchführung von Abtragungsarbeiten ausschließlich zum Zweck der Herstellung, Wiederherstellung, Verbesserung oder Erhaltung des betreffenden Flusses, Kanals, Wasserlaufs, (natürlichen oder künstlichen) Kanals oder einer Hafeneinfahrt gewonnen; d) die Granulate bestehen vollständig aus Granulaten, die im Zuge rechtmäßig durchgeführter Abbauarbeiten entlang einer bestehenden oder geplanten Straße aus dem Boden gewonnen wurden; die Gewinnung muss (i) zur Verbesserung oder Erhaltung der Straße oder zum Bau einer vorgesehenen Straße und (ii) nicht zum Zweck des Abbaus des betreffenden Granulats erfolgt sein; (da) die Granulate bestehen vollständig aus Granulaten, die im Zuge rechtmäßig durchgeführter Abbauarbeiten im Verlauf einer bestehenden oder vorgesehenen Eisen- oder Straßen- oder Einschienenbahnstrecke und im Zuge der durchgeführten Abbauarbeiten aus dem Boden gewonnen wurden; die Gewinnung muss (i) zum Zweck der Verbesserung oder Erhaltung der Eisenbahn-, Straßenbahn- oder Einschienenbahnstrecke oder zum Bau einer Eisenbahn-, Straßenbahn- oder Einschienenbahnstrecke und (ii) nicht zum Zweck des Abbaus des betreffenden Granulats erfolgt sein; e) die Granulate bestehen vollständig aus Abraum, Abfall oder sonstigen Nebenprodukten (mit Ausnahme von Material aus dem Hangenden), die infolge des Abbaus oder einer sonstigen Abtrennung aus einer beliebigen Menge an Porzellanerde- oder Ball-Clay-Granulat entstanden sind, oder f) die Granulate bestehen vollständig aus dem Abraum eines beliebigen Prozesses, mit dem (i) Kohle, Braunkohle, Tonschiefer oder Schiefer oder (ii) ein im folgenden Paragraf 18 Absatz 3 genannter Stoff von anderem Felsgestein getrennt wurde, nachdem das Material aus diesem anderen Felsgestein abgebaut oder gewonnen wurde.“ (44) Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe da wurde in Paragraf 22 Absatz 3 des Finance Act von 2007 eingefügt und ist seit dem 1. August 2007 in Kraft. (45) Außerdem sind nach Paragraf 17 Absatz 4 Granulate befreit, die vollständig oder hauptsächlich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile bestehen oder die Bestandteil von Material mit entsprechender Zusammensetzung sind: „a) Kohle, Braunkohle, Tonschiefer oder Schiefer, c) Abraum oder Abfälle bzw. Nebenprodukte von (i) beliebigen industriellen Verbrennungsprozessen oder (ii) Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen; d) Bohrklein aufgrund von Tätigkeiten, die nach Maßgabe einer Genehmigung durchgeführt wurden, die nach dem Erdölgesetz (Petroleum Act) von 1998 [bzw. des Petroleum (Production) Act (Nordirland) von 1964] erteilt wurde; e) jegliches Material aufgrund von Arbeiten, die in Ausübung von Befugnissen durchgeführt wurden, die nach einer Vorschrift des New Roads and Street Works Act von 1991, des Roads (Nordirland) Order von 1993 oder des Street Works (Nordirland) Order von 1995 ausgeübt werden müssen; f) Ton, Erde und pflanzliches oder organisches Material.“ (46) Nach der Mitteilung AGL 1 bedeutet „vollständig“, dass das Material zu 100 % befreit sein muss; „hauptsächlich“ bedeutet, dass mehr als 50 % des Materials befreit sein müssen. Das künstliche Mischen eines Granulats mit einer größeren Menge an befreitem Material führt nicht zu einer Befreiung des Gemischs; in diesem Fall ist die AGL für das zum Zeitpunkt des Mischens vorhandene Granulat zu entrichten. (47) Nach Paragraf 30 Absatz 1 des Finance Act von 2001 können Regelungen geschaffen werden, nach denen eine natürliche Person in folgenden Fällen einen Anrechnungsanspruch hat: a) Das mit der AGL belegte Granulat wird als Granulat aus dem Vereinigten Königreich exportiert; b) das mit der AGL belegte Granulat wird in einem befreiten Prozess verarbeitet; c) das mit der AGL belegte Granulat wird in einem vorgesehenen industriellen oder landwirtschaftlichen Prozess verwendet; d) das mit der AGL belegte Granulat wird so entsorgt, dass es nicht für die vorgesehenen Bauzwecke genutzt wird (26); oder e) einer für die gewerbliche Verwertung des Granulats verantwortlichen natürlichen Person wird eine Zahlung geschuldet, die diese in ihren Konten vollständig oder teilweise als uneinbringliche Forderung abschreiben musste. (48) Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b des Finance Act von 2001 sieht eine Ermäßigung der Abgabe für den Fall vor, dass ein befreiter Prozess im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Finance Act von 2001 bei einem bereits mit der AGL belegten Material durchgeführt wurde. Insoweit entspricht diese Bestimmung den Befreiungen nach Paragraf 18 Absatz 2. (49) Die industriellen und landwirtschaftlichen Prozesse, bei denen eine Ermäßigung der Abgabe nach Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe c in Betracht kommt, werden im Anhang „Industrial and Agricultural Processes“ zu Verordnung 13 der Aggregates Levy (General) Regulations von 2002 genannt. In der Mitteilung AGL 2 (27) werden die Arten der betreffenden Prozesse näher erläutert: Industrieprozesse — Code 001: Prozesse zum Herstellen und Schmelzen von Eisen, Stahl und Nichteisenmetallen einschließlich Gießverfahren, Feinguss, Sinteranlagen und Drahtziehen — Code 002: Legieren — Code 003: Minderung der Emissionen in die Luft, in Böden und in Wasser — Code 004: Filtration und Reinigung von Trinkwasser, Luft und Ölen — Code 005: Abwasserbehandlung — Code 006: Energieerzeugung — Code 007: Keramische Prozesse — Code 008: Prozesse mit Feuerfestmaterial — Code 009: Herstellung von Glas und Glasprodukten — Code 010: Herstellung von Glasfaser — Code 011: Kunstfasern — Code 012: Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln und Getränken — Code 013: Herstellung von Kunststoffen, Gummi und PVC — Code 014: Chemische Herstellung z. B. von Sodaasche, aus Meerwasser gewonnenem Magnesium, Aluminiumoxid und Siliciumdioxid — Code 015: Herstellung von synthetischem („gefälltem“) Calciumcarbonat — Code 016: Herstellung von Arzneimitteln, Bleichen, Hygieneartikeln und Reinigungsmitteln — Code 017: Belüftungsprozesse — Code 018: Herstellung von Füllstoff für Beschichtungen, Dichtmittel, Klebstoffe, Lacke, Fugenmörtel, Kitte, Spachtelmassen oder sonstige bindende oder modifizierende Mittel — Code 019: Herstellung von Pigmenten, Lacken und Druckfarben — Code 020: Herstellung von Wachstumsmedien und Linienmarkierungen für Sportplätze und sonstige Freizeiteinrichtungen — Code 021: Verbrennung/Brennen — Code 022: Herstellung von Trocknungsmitteln — Code 023: Herstellung von Teppichrücken, Unterlagen und Schaumstoffen — Code 024: Harz-Verfahren — Code 025: Herstellung von Schmiermittel-Zusatzstoffen — Code 026: Ledergerbung — Code 027: Papierherstellung — Code 028: Herstellung von Kunstmaterial — Code 029: Herstellung von Spielplatzsand z. B. für Kinder-Sandkästen — Code 030: Herstellung von Tontauben — Code 031: Abrasive Prozesse: Spezial-Sandstrahlen, eisenfreies Mahlen (Kugelmühlen) und Herstellung von Schleifpapier — Code 032: Verwendung als Stützmittel beim Aufsuchen (oder Fördern) von Öl (z. B. Bruchsand und Bohrspülungen) — Code 033: Entschwefelung und Nasswäsche von Abgasen — Code 034: Herstellung von Löschmitteln für den Bergbau — Code 035: Herstellung von Feuerlöschern — Code 036: Erzeugung von Materialien zur Herstellung von feuerfestem Material — Code 037: Säureneutralisierung — Code 038: Herstellung von Reibungsmaterial z. B. für Automobilteile Landwirtschaftliche Prozesse — Code 039: Herstellung von Bodenhilfsstoffen — Code 040: Herstellung von Futtermitteln — Code 041: Herstellung von Tiereinstreu — Code 042: Herstellung von Düngern — Code 043: Herstellung von Pestiziden und Herbiziden — Code 044: Herstellung von Nährböden einschließlich Kompost ausschließlich für landwirtschaftliche und gärtnerische Zwecke — Code 045: Bodenaufbereitung einschließlich der Anreicherung mit Mineralen und einer Reduzierung des Säuregehalts 2.6.   HÖHE DER ABGABE (50) Ursprünglich war die AGL mit 1,60 GBP pro Tonne angesetzt. Dieser Satz wurde zum 1. April 2008 auf 1,95 GBP pro Tonne für Granulate zur gewerblichen Verwertung angehoben. Zurzeit beträgt die Abgabe 2 GBP pro Tonne (seit dem 1. April 2009). 2.7.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (51) Wie bereits im Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 170 erläutert, hatte die Kommission Zweifel daran, dass die im Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 139 genannten Befreiungen und Ausschlüsse (28) (die „zu prüfenden Befreiungen“) durch die allgemeinen Grundsätze und die Logik der AGL gerechtfertigt waren. Die Befreiungen und Ausschlüsse schienen die Begünstigten von einer Abgabe zu entlasten, die diese ansonsten hätten leisten müssen, und wären somit als Betriebsbeihilfe zu betrachten gewesen. Da die verfügbaren Belege nicht hinreichend dafür waren, dass die Kommission hätte feststellen können, ob die Maßnahme die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 (29) („Gemeinschaftsrahmen von 2001“) und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2008 (30) („Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008“) erfüllt, hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der zu prüfenden Befreiungen und Ausschlüsse mit dem Binnenmarkt. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (52) Wie im vorstehenden Erwägungsgrund 10 erläutert, sind nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses umfassende Stellungnahmen von Beteiligten bei der Kommission eingegangen. (53) Die Stellungnahmen der Beteiligten betrafen (i) den eigentlichen Einleitungsbeschluss, (ii) die Logik der AGL, (iii) die Befreiungen, bei denen bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt worden war, dass sie keine staatliche Beihilfe darstellen, und (iv) die zu prüfenden Befreiungen. (54) Der Übersichtlichkeit halber werden in diesem Abschnitt die eingegangenen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss zusammengefasst. Die übrigen eingegangenen Stellungnahmen werden in diesem Beschluss in den betreffenden Abschnitten erläutert. 3.1.   STELLUNGNAHMEN ZUM GEGENSTAND DES EINLEITUNGSBESCHLUSSES a)   Am 20. und 23. Dezember 2013 eingegangene Stellungnahmen von Richard Bird, BAA (55) Herr Bird hat der Kommission seinen Beitrag zur öffentlichen Konsultation des Vereinigten Königreichs über eine Aussetzung der Befreiungen von der AGL übermittelt, bezüglich derer die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel zum Ausdruck gebracht hatte. (56) Außerdem verweist Herr Bird auf eine Reihe von Ungenauigkeiten im Einleitungsbeschluss; dies gilt etwa für die folgenden Punkte: i. Für mehrere Abbaustellen sei nachgewiesen worden, dass eine Ausförderung der Granulatvorkommen des Vereinigten Königreichs nicht zu befürchten ist. ii. Granulate seien immer zu einem großen Teil in Form von Schlackengranulat, Schiefersplitt und als bei der Gewinnung von Porzellanerde anfallender Quarzsand bezogen worden. iii. Befreite Granulate und aufbereitete Granulate könnten die im Bausektor benötigten hochwertigen Granulate nicht ersetzen; diese würden jedoch zusammen mit weniger hochwertigen Granulaten abgebaut. (Auf eine Tonne hochwertiges Granulat komme eine Tonne Granulat von minderer Qualität.) Durch dieses Material seien neue Abfallhalden entstanden. iv. Im Zusammenhang mit der AGL sei es in mehreren Fällen zu missbräuchlichem Verhalten gekommen. v. Manche Abbaustellen seien nur zur Gewinnung von befreiten Granulaten in Betrieb genommen worden (31). Herrn Bird zufolge wird in manchen Schiefer-Steinbrüchen Schiefergestein abgebaut, ohne auch nur im Mindesten Dachschiefer herzustellen. Herr Bird führt zwei Beispiele an. vi. Steinbrüche zur Gewinnung von Schiefergranulat produzierten und verkauften Granulate, die nicht der Abgabe unterlägen. Für den Bau einer Straße in Edinburgh sei 1 Mio. t Schiefer verwendet worden. vii. Im Einleitungsbeschluss sei nicht definiert worden, was als Granulat zu betrachten sei: kleineres Felsgestein, zerkleinert oder unzerkleinert, einschließlich Natursand und Kies; Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen, Steine zum Schutz von Flussufern, Bausteine, Kaminsteine, Wasserbausteine zur Befestigung von Gräben, Pflastersteine für Straßen und Schüttsteine für Wellenbrecher seien alle abgabepflichtig, wenn sie unter geologischen Gesichtspunkten nicht als Tonschiefer oder Schiefer zu betrachten seien. viii. Die AGL sei insoweit unsinnig, als unzerteilte sortierte Bausteine abgabepflichtig seien. ix. Nur Schiefer aus Nordwales könne als Dachschiefer verwendet werden. Schiefermaterialien aus anderen Schieferregionen im Vereinigten Königreich würden nicht als Dachschiefer, sondern als Bausteine oder als Pflastersteine verwendet. Sandstein, Bausteine und Pflastersteine unterlägen der Abgabe. Schiefer werde nicht für Bedachungszwecke verwendet. Schiefer- und Tonschiefer-Steinbrüche seien in Betrieb genommen worden, weil die betreffenden Materialien von der Abgabe befreit seien (32). x. Die AGL wirke sich ökologisch nachteilig aus, da die Verwendung aufbereiteter Granulate auch infolge der zusätzlichen Transportwege befreiter Materialien Umweltbelastungen verursache. xi. Granulate seien häufig in Form von bei der Herstellung von Porzellanerde anfallendem Quarzsand bezogen worden. In Cornwall gebe es wenig Sand; daher habe die Verwendung von Sand aus Porzellanerde-Gruben keinen Einfluss darauf, wie viel Natursand abgebaut werde. Vielmehr sei bei der Herstellung von Porzellanerde in der Region anfallender Sand eine wichtige Ressource. Dieser Sand verfälsche den Markt für Feinsplitt, der beim örtlichen Abbau von Granulaten aus Felsgestein als Nebenprodukt anfalle, das in erster Linie zur Gewinnung von Granulatsplitt für Beton und Asphalt sowie im Baubereich verwendet werde. xii. Porzellanerde-Nebenprodukte seien befreit; Nebenprodukte der Kalksteingewinnung hingegen würden selbst dann mit der Abgabe belegt, wenn der Kalkstein für industrielle oder landwirtschaftliche Prozesse verwendet werde; der Anteil der als Abfall entstehenden Nebenprodukte belaufe sich auf 20 %. xiii. Einige ausgeförderte Porzellanerde-Gruben seien nur zum Abbau befreiter Granulate wieder in Betrieb genommen worden, da die Porzellanerde-Vorkommen erschöpft gewesen seien. Wer Material aus einem alten Granit-Steinbruch abbauen wollte, müsse hingegen die Abgabe entrichten. xiv. Die beim Raffinieren und Schmelzen von Metallen anfallenden Nebenprodukte seien zwar tatsächlich nicht mit natürlichen Granulaten identisch; andererseits seien sie aber auch nie als Abfall zu betrachten und hätten einen beträchtlichen Marktwert. Herrn Bird zufolge sollte die AGL für Nebenprodukte eingeführt werden, die keine Abfälle darstellen. xv. Nach Auffassung von Herrn Bird sind Granulate aus den meisten Tonschiefer- und Schiefer-Steinbrüchen oder Porzellanerde-Gruben als Ersatz für hochwertige Granulate nicht geeignet. (57) Herr Bird ergänzte diese Informationen durch ein Vorbringen vom 10. Februar 2014 bezüglich der Verwendungen von Schlackengranulat. (Schlackengranulat ist ein Nebenprodukt der Stahlindustrie.) Mit dem Vorbringen sollte gezeigt werden, dass Schlacke kein Abfall, sondern ein hochwertiges Granulat ist, das als Ersatzmaterial für Zement verwendet werden kann. b)   Am 10. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (58) Die BAA ist der Auffassung, es dürfe nicht anhand des Begriffes Granulat beurteilt werden, ob die AGL eine staatliche Beihilfe darstelle; der Begriff Granulat sei nämlich nicht klar in einem Umfang definiert, der dem Anwendungsbereich der Abgabe entsprechen würde. Die Kommission definiert Granulate im Einleitungsbeschluss als „Felsgestein, Kies und Sand zur Verwendung als Schüttgut (Aufschüttmaterial) für den Bausektor“. Mit der AGL seien jedoch zahlreiche Materialien belegt, die für andere Zwecke als die „Verwendung als Schüttgut (Aufschüttmaterial) für den Bausektor“ eingesetzt würden, beispielsweise als unzerteilte Bausteine zum Bau von Wänden oder als Wasserbausteine, Gleisschotter oder als Naturstein mit hohen Polierwerten (high Polished Stone Value, „PSV“) für rutschfesten Asphalt. Nach Auskunft der BAA haben die britischen Wettbewerbsbehörden den Granulatmarkt mehrfach untersucht und sind in der Regel zu dem Schluss gelangt, dass Spezialmaterialien wie etwa Gleisschotter und Naturstein mit hohen Polierwerten sowohl voneinander getrennten Märkten als auch vom Markt für „Bauzuschlagstoffe“ getrennten Märkten zuzurechnen seien, weil diese Materialien für andere Anwendungen eingesetzt würden und weil eine angebots- oder nachfrageseitige Substitution nicht gegeben sei (33). (59) Die BAA erläutert, dass drei der Befreiungen, bei denen die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu einem positiven Ergebnis gelangt sei, selektiver Art seien; dies gelte für die Befreiung für aufbereitete Bauabfälle, für in Verbindung mit dem Bau von Straßen, Eisenbahngleisen, Gebäuden usw. gewonnenes Granulat und für Abfälle/Nebenprodukte von Industrieprozessen. Die BAA macht geltend, dass diese drei Kategorien befreiter Materialien unter dem Gesichtspunkt der angestrebten Nachfrageumlenkung ebenso zu behandeln seien wie u. a. bei der Gewinnung von Porzellanerde, Tonschiefer und Kohle entstehende Abfälle/Nebenprodukte, und bezüglich dieser Materialien habe die Kommission im Einleitungsbeschluss Bedenken geäußert. c)   Am 16. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen des Steinbruchs Lantoom (60) Der Steinbruch Lantoom erklärt, der Einleitungsbeschluss habe zu Verunsicherungen geführt, Investitionen behindert und die Beschäftigungssituation beeinträchtigt. 4.   STELLUNGNAHMEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (61) Das Vereinigte Königreich hat umfassende Stellungnahmen zu den im Einleitungsbeschluss formulierten Bedenken sowie zusätzliche Infor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.