Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.3.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 59/87 BESCHLUSS (EU) 2016/288 DER KOMMISSION vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 (registriert am 28. Dezember 2001), haben die Behörden des Vereinigten Königreichs („Vereinigtes Königreich“) bei der Kommission eine Beihilferegelung mit dem Titel „Schrittweise Einführung der Granulatabgabe in Nordirland“(„Phased introduction of the aggregates levy in Northern Ireland“ ) angemeldet. In der Anmeldung hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mitgeteilt, zum 1. April 2002 eine Granulatabgabe einzuführen. Die Einführung sollte durch den Finance Act (Finanzgesetz) von 2001, Teil 2, Paragrafen (Sections) 16-49 und Anhänge 4-10 erfolgen. Die eigentliche Beihilferegelung (die schrittweise Einführung der Granulatabgabe in Nordland) wurde beschrieben als schrittweise Einführung der Abgabe in Nordirland zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in Nordirland, die Verarbeitungserzeugnisse wie Beton und Asphalt aus Granulaten herstellen. Diese schrittweise Einführung der Abgabe für Nordirland sollte durch den Finance Act von 2002 erfolgen. (2) Zusätzlich zu dieser Anmeldung ging bei der Kommission am 27. September 2001 eine Beschwerde von zwei Unternehmen ein, die Granulate abbauen und verarbeiten. Am 15. April 2002 ging eine weitere Beschwerde der British Aggregates Association („BAA“) ein. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, dass der Finance Act von 2001 staatliche Beihilfen für die betreffenden Produkte und Prozesse in Form einer Befreiung von der Granulatabgabe ( „Aggregates Levy“ = „AGL“) begründet habe, und dass die Ausnahmen in Bezug auf Nordirland mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellten. (3) Nach Übermittlung ergänzender Informationen am 21. Februar 2002 entschied die Kommission am 24. April 2002, keine Einwände gegen die AGL zu erheben (2). Die Kommission stellte fest, dass die Ausnahmen nach Maßgabe des Finance Act von 2001 durch die Logik der Abgaberegelung gerechtfertigt waren und dass mit dem Finance Act von 2001 keine staatliche Beihilfe begründet wurde. Außerdem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die schrittweise Einführung der AGL in Nordirland eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe darstellte. (4) Am 12. Juli 2002 erhob die BAA Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 („Nichtigkeitsklage“), die als Rechtssache T-210/02 registriert wurde. Am 13. September 2006 wies das Gericht die Klage in vollem Umfang zurück. Am 27. November 2006 legte die BAA Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Mit Urteil vom 22. Dezember 2008 in der Rechtssache C-487/06 P hob der Gerichtshof das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. (5) Am 7. März 2012 erklärte das Gericht in der Rechtssache T-210/02 RENV die im vorstehenden Erwägungsgrund 3 genannte Kommissionsentscheidung für nichtig. Nach Feststellung des Gerichts hatte die Kommission nicht nachgewiesen, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung in Verbindung mit der Ausnahmeregelung auf der Grundlage des Normalbesteuerungsprinzips der AGL oder des allgemeinen Umweltziels der AGL gerechtfertigt war. Insbesondere habe die Kommission bei der Feststellung der Selektivität des durch die AGL geschaffenen Vorteils das Normalbesteuerungsprinzip nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auf die uneinheitliche Verwendung der Begriffe „Virgin“-, „Primär“- und „Sekundär“-Granulate in der Kommissionsentscheidung hin, die nicht mit der Verwendung der Begriffe im Finance Act von 2001 in der geänderten Fassung übereinstimmte. Außerdem habe die Kommission in ihrer Entscheidung nicht erläutert, warum bei bestimmten befreiten Materialien (die als Granulate verwendet werden, beispielsweise Tongranulate) eine andere rechtliche und tatsächliche Situation gegeben sein sollte als bei abgabepflichtigem Material. (6) Nach der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 wurde der Kommission auferlegt, erneut zu prüfen, ob die im Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung vorgesehenen Befreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen als staatliche Beihilfen zu betrachten sind. Die Kommission hat die Akte unter einer NN-Nummer registriert, da die AGL seit dem 1. April 2002 zu entrichten ist. Die Frage der Vereinbarkeit der schrittweisen Einführung der AGL in Nordirland wurde im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren geprüft (siehe SA.18859 (11/C) — Vereinigtes Königreich — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland). (7) Zusätzlich zu den Stellungnahmen und Vorbringen im Laufe des Verfahrens vor den Unionsgerichten hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2012 und am 26. Oktober 2012 der Kommission weitere Stellungnahmen und Informationen übermittelt. Diese Stellungnahmen wurden am 15. Mai 2013 an das Vereinigte Königreich weitergeleitet. Am 27. September 2012 und am 27. Mai 2013 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zur AGL. (8) Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 unterrichtete die Kommission das Vereinigte Königreich über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, um die Befreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen zu prüfen, die nach Maßgabe des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe e, Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i und ii, Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a (soweit das befreite Material vollständig aus Kohle, Braunkohle, Schiefer und Tonschiefer besteht, die nicht als Granulat verwendet werden, oder in erster Linie aus Kohle, Braunkohle, Schiefer und Tonschiefer besteht), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c Ziffern i und ii (wenn es sich hauptsächlich um Abraum handelt), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe f (soweit es um Ton geht), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe b (soweit er sich auf befreite Verfahren bezieht, die Material liefern, das als Granulat verwendet wird) und Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (soweit er sich auf ein befreites Verfahren im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstabe b zu Material, das nicht als Granulat verwendet wird, bezieht) eingeführt worden waren. Die Kommission erhob keine Einwände gegen die Befreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen nach Maßgabe des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung Paragraf 17 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Paragraf 17 Absatz 3 Buchstaben b, c, d und da und Paragraf 17 Absatz 4 Buchstaben d und e, Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a (sofern das befreite Material vollständig aus Kohle, Braunkohle, Tonschiefer und Schiefer besteht, die nicht als Granulat verwendet werden), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c (wenn es ausschließlich um Abraum handelt), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe f (mit Ausnahme von Ton), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstaben a und b (soweit es sich Material handelt, das nicht als Granulat verwendet wird), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe c, Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (soweit sie sich auf befreite Verfahren im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstaben a und c beziehen), Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (soweit er sich auf ein befreites Verfahren im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstabe b zu Material, das nicht als Granulat verwendet wird, bezieht) und Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe c, da diese Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten. (9) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (Einleitungsbeschluss) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zur genannten Beihilfe Stellung zu nehmen. (10) Bei der Kommission gingen zwischen dem 20. Dezember 2013 und dem 17. Januar 2014 umfangreiche Stellungnahmen von 16 Beteiligten sowie am 10. Februar 2014 ergänzende Informationen von einem Mitglied der British Aggregates Association und am 5. März 2014 von der British Aggregates Association ein. Die Stellungnahmen wurden am 27. Mai 2014 und am 13. Juni 2014 an das Vereinigte Königreich weitergeleitet, das seinerseits Stellung dazu nehmen konnte. Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Antwort mit Schreiben vom 30. Juni 2014. Außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 2013, am 31. Oktober 2013 und am 28. Februar 2014 Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss. (11) Die Kommission ersuchte das Vereinigte Königreich am 14. Juli 2014, am 1. September 2014, am 8. September 2014 und am 28. November 2014 um weitere Auskünfte. Das Vereinigte Königreich übermittelte die gewünschten Auskünfte am 29. August 2014, am 9. September 2014, am 18. September 2014 und am 8. und 9. Dezember 2014. (12) Nach einem Dreiertreffen am 15. Juli 2014 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich und die BAA am 18. Juli 2014 zur gemeinsamen Übermittlung weiterer Informationen auf. Die Informationen wurden der Kommission am 8. September 2014 vorgelegt. Am 15. September 2014 übermittelte die BAA weitere Informationen zur Beantwortung der Fragen der Kommission, die am 17. Oktober 2014 an das Vereinigte Königreich weitergeleitet wurden. Das Vereinigte Königreich antwortete am 12. November 2014, am 14. November 2014 und am 17. November 2014. (13) Am 10. Juli 2014 und am 16. Oktober 2014 bat die Kommission die BAA um weitere Informationen. Die Informationen wurden am 6. November 2014 und am 21. November 2014 übermittelt und am 2. Dezember 2014 an das Vereinigte Königreich weitergeleitet. Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Antwort am 18. Dezember 2014. 2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   DER BEGRIFF „GRANULATE“ (14) Granulate werden im Bausektor (Hoch-, Tief- und Straßenbau) verwendet. Im Allgemeinen (4) bestehen Granulate aus körnigen Materialien, die physikalisch und chemisch inert sind und daher im Bauwesen als solche oder unter Beimischung von Zement, Kalk oder Bitumen als Beton (5), Schotter, Asphalt oder Filterschichten (6) bzw. als Aufschüttungen (7) eingesetzt werden können. Granulate können natürlich vorkommen, hergestellt oder aus aufbereitetem Material gewonnen werden (8). In den Erwägungsgründen 8-13 des Einleitungsbeschlusses werden der Begriff „Granulate“ und die Verwendung von Granulaten eingehend erläutert. (15) Die Definition des Begriffs „Granulate“ geht von den möglichen Verwendungszwecken bestimmter körniger Materialien im Bausektor aus (siehe Erwägungsgrund 14), da „Granulate“ und „Minerale“ hauptsächlich aufgrund ihres Verwendungszwecks voneinander zu unterscheiden sind. (16) Natürliche Granulate kommen in der Natur vor und können ohne industrielle Verarbeitung verwendet werden. Diese Granulate (Sand, Kies und Schotter) (9) werden aus Steinbrüchen und Kiesgruben abgebaut oder aus dem Meeresgrund gewonnen. (17) Aufbereitete Granulate stammen aus entsprechend behandeltem Bau- oder Abrissmaterial (10). (18) Hergestellte Granulate sind im Allgemeinen leicht und hoch verdichtet; diese Granulate werden für Spezialanwendungen eingesetzt. Vor der Verwendung durchlaufen sie einen industriellen Prozess (in der Regel unter Wärmebehandlung). Dies gilt etwa für Hüttensandgranulat, Blähtongranulat, expandierte Perlite-Granulate und geblähte Polystyrol-Granulate (11). (19) Als Granulate verwendbare Materialien können auch zur Herstellung anderer Erzeugnisse eingesetzt werden. Daher unterscheidet die Industrie zwischen der Verwendung von Sand, Kies und Schottermaterialien als Granulat und der Verwendung für sonstige Zwecke. (12) Die Verwendung von Schotter, Sand und Kies zu sonstigen Zwecken umfasst z. B. die Herstellung von Zement, Glas und sonstige Verwendungen in Industrie (13) und Landwirtschaft (14). 2.2.   HINTERGRUND UND ZWECK DER AGL (20) Gemessen an den Abbaustellen, an denen sie unter annehmbaren Bedingungen gewonnen werden können, sind Granulate ein knapper Rohstoff (15). Der Abbau von Granulaten geht mittel- bis langfristig mit einem Verbrauch an Bodenfläche einher und verursacht Umweltschäden und -verschmutzung. (21) Nach einer Reihe von Maßnahmen, mit denen Bedenken im Umweltbereich hinsichtlich des Abbaus von Granulaten Rechnung getragen werden sollte (siehe Erwägungsgründe 15-18 des Einleitungsbeschlusses), wurde im April 2002 die AGL eingeführt, um eine wirtschaftlichere Nutzung von Granulaten in der Bauindustrie zu fördern; dazu waren die folgenden Maßnahmen vorgesehen: — Internalisierung einiger Umweltkosten des Granulatabbaus (Lärm, Staub, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, Verlust an biologischer Vielfalt usw.) in den Verkaufspreis; die AGL sollte einen effizienten Abbau von Granulaten und die wirtschaftliche Verwendung von Granulaten fördern und dazu beitragen, das Abfallaufkommen auf Baustellen zu verringern; — Unterstützung einer Nachfrageumlenkung von eigens abgebauten Granulaten hin zu Ersatzerzeugnissen wie z. B. — aufbereiteten Granulaten, — Abraum, Abfällen und Nebenprodukten sonstiger Prozesse einschließlich des Abbaus anderer Minerale bzw. der Gewinnung anderer Wertstoffe (Abraum aus Tongruben und Kohlebergwerken sowie Glas und Reifenabfälle) (16). (22) In diesem Zusammenhang hat das Vereinigte Königreich in einer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss erläutert, dass Granulate im Bausektor ein verhältnismäßig billiges Erzeugnis seien, insbesondere gemessen an den Gesamtkosten von Bauvorhaben, bei denen Granulate zum Einsatz kommen. Granulate könnten verhältnismäßig leicht aus dem Boden gewonnen werden. Ohne zusätzliche Preissignale wie beispielsweise die AGL bestehe kein besonderer Anreiz für eine effiziente Nutzung von Granulaten. (23) Zudem sei die Aufbereitung von Granulaten ohne zusätzliche Preissignale nicht wirtschaftlich. Das Vereinigte Königreich hielt Anreize für die Verwendung von aufbereiteten Granulaten für wichtig, um die mit der Gewinnung von Materialien aus dem Boden verbundenen Umweltkosten (beispielsweise langfristige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt) zu verringern. Zwar sei auch die Verwendung von aufbereiteten Granulaten mit gewissen Umweltkosten verbunden (Energieverbrauch, Lärmentwicklung usw.); aufbereitetes Material könne jedoch verwendet werden, ohne Störungen auf neuen Bodenflächen oder auf dem Meeresboden zu verursachen. (24) Die Gestaltung der AGL solle nicht nur den Einsatz von aufbereiteten Granulaten als Ersatz für frisch abgebautes Material fördern, sondern auch zu einer Verringerung des Abbaus von Sand, Kies und Felsgestein insbesondere zur Verwendung als Granulat beitragen, indem ein Anreiz für den Einsatz anderer Materialien geschaffen werde, die ansonsten entsorgt würden. Nebenprodukte, Abraum und Abfälle sonstiger Abbauprozesse oder Industrieprozesse würden häufig als minderwertig betrachtet, und es werde davon ausgegangen, dass eigens abgebaute und für eine Verwendung als Granulat vorgesehene Erzeugnisse die technischen Anforderungen besser erfüllten. Diese Materialien würden unter Umständen für etwas andere Zwecke und Verwendungen eingesetzt. Aufgrund ihrer geringeren Dichte oder der uneinheitlichen Größenverteilung beispielsweise seien sie möglicherweise zu unsicher für die Herstellung bestimmter Straßenbeläge oder für sonstige Anwendungen, bei denen das Granulat hohen Drücken und Verschleißeinwirkungen standhalten müsse. Häufig könnten Nebenprodukte, Abfälle und Abraum jedoch eine wirtschaftliche Alternative zu sehr hochwertigen Granulaten sein. Nebenprodukte, Abfälle und Abraum aus im Finance Act von 2001 genannten Prozessen würden ohne die AGL entsorgt. Da sie bei einer ganzen Reihe von Prozessen zur Herstellung wichtiger Erzeugnisse für die Bauindustrie (z. B. Dachschiefer) oder für sonstige Branchen (z. B. Feldspat in der Glasindustrie) jedoch als unvermeidliche Nebenprodukte anfielen, habe das Vereinigte Königreich es unter Umweltaspekten für effizienter gehalten, darauf hinzuwirken, dass diese Erzeugnisse als Granulat verwendet und nicht weiterhin als Abfall entsorgt würden. Dadurch würden zusätzliche Umweltkosten vermieden, da bereits abgebaute und ansonsten als Abfall behandelte Erzeugnisse verwendet würden (statt durch die Gewinnung neuer Granulate unnötige zusätzliche Umweltkosten (Verbrauch weiterer Flächen) zu verursachen). Außerdem trage die Verwendung von aufbereitetem Granulat zur Wiederherstellung von Gelände bei, das bereits durch umfangreiche Abfalldeponien und Abraumhalden beeinträchtigt sei. Die Erhebung der AGL könne für diese Erzeugnisse allerdings den unerwünschten Effekt haben, dass die derzeit ohnehin geringe Verwendung dieser Erzeugnisse noch weiter zurückginge und dadurch Deponien und Halden eher vergrößert als reduziert würden. Erwägungsgrund 23 des Einleitungsbeschlusses enthält detaillierte Schätzungen der verfügbaren Mengen an Ersatzmaterialien. (25) Nach ersten Prognosen sollte die Nachfrage nach Virgin-Granulaten durch die AGL jährlich um durchschnittlich 20 Mio. t zurückgehen. (26) Bezüglich der angestrebten Einführung eines wirtschaftlicheren Abbaus und einer wirtschaftlicheren Nutzung von Virgin-Granulaten hat das Vereinigte Königreich erklärt: „Die Abgabe ist von denjenigen zu leisten, die Granulate zum Zweck der gewerblichen Verwertung abbauen“ (17). Beim Abbau hochwertiger Materialien zur Verwendung im Bausektor fielen auch Materialien von geringerer Qualität an, die entsprechend billiger seien; daher könnten diese Materialien in der Praxis nicht wie Nebenprodukte von Industrieprozessen oder Nebenprodukte sonstiger Abbautätigkeiten von der Abgabe befreit werden. Aufgrund geologischer Faktoren seien die Anteile hochwertiger und minderwertiger Granulate je nach Steinbruch unterschiedlich. Aber auch innerhalb einer Abbaustelle seien die Anteile nicht immer gleich, da wirtschaftlichere Verfahren zu einem Rückgang der anfallenden minderwertigen Granulate führen könnten. Darüber hinaus sei die Einstufung minderwertiger Granulate in gewissem Umfang subjektiv. Material, das der Betreiber einer Abbaustelle als minderwertig betrachte, werde innerhalb des Produktspektrums eines anderen Betreibers vielleicht eher zu den hochwertigen Produkten gezählt. Die Befreiung minderwertiger Granulate könne somit eine Ungleichbehandlung von Betreibern zur Folge haben und zur Hinterziehung oder Umgehung von Abgaben führen. Eine etwa zeitgleich mit der Einführung der AGL durchgeführte eingehende öffentliche Konsultation in der Branche habe keine brauchbare Definition ergeben, nach der zwischen hochwertigen — abgabepflichtigen — Materialien und minderwertigen Nebenprodukten des Abbaus hochwertiger Granulate hätte unterschieden werden können. Dem Vereinigten Königreich zufolge sollten mit der Besteuerung minderwertiger Granulate zudem die Umweltkosten des Granulatabbaus unabhängig davon berücksichtigt werden, ob das abgebaute Produkt letztlich als hoch- oder minderwertig eingestuft wird. (27) Und schließlich machte das Vereinigte Königreich geltend, dass die AGL nicht als allgemeine Abgabe auf den Abbau von Mineralen, sondern als Abgabe auf den Abbau von Felsgestein, Sand und Kies zur Verwendung als Granulat im Bausektor eingeführt worden sei und sich auf die gewerbliche Verwertung im Vereinigten Königreich beschränke. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs kann der Abbau anderer Materialien zwar ähnliche Umweltfolgen haben; es bestehe jedoch nicht bei allen Materialien die Möglichkeit, die Intensität des Abbaus durch die Verwendung von Ersatzmaterialien (z. B. aufbereitetes Material und Abraum) zu reduzieren. Außerdem entfalle der größte Teil der Abbautätigkeit im Vereinigten Königreich auf den Abbau von Granulaten (2002 etwa 70 % aller abgebauten Minerale in Tonnen); insoweit sei der Abbau von Granulaten die wichtigste Ursache von Umweltschäden infolge der Gewinnung von Mineralen im gesamten Vereinigten Königreich. Der Anwendungsbereich der Abgabe sei festgelegt worden, um den größtmöglichen Umweltnutzen zum einen in Form einer Verringerung des Abbaus von Granulaten und zum anderen in Bezug auf die Bewahrung strategischer Ressourcen zu erzielen und gleichzeitig zu verhindern, dass Materialien, für die keine Ersatzprodukte in Betracht kommen, mit einer erdrückenden Abgabenlast belegt werden. 2.3.   FINANCE ACT VON 2001, INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNGEN UND GÜLTIGKEITSDAUER (28) Das Primärrecht zur AGL besteht im Finanzgesetz (Finance Act) von 2001 Paragrafen (Sections) 16-49 und den Anhängen (Schedules) 4-10. Der Finance Act von 2001 wurde am 11. Mai 2001 angenommen und mehrfach geändert (siehe Erwägungsgründe 28 und 29 des Einleitungsbeschlusses). Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf den Finance Act von 2001 in der geänderten Fassung. Die AGL ist seit dem 1. April 2002 zu entrichten und auch weiterhin in Kraft. Eine Befristung der Abgabe ist im Finance Act nicht vorgesehen. (29) Nach dem Einleitungsbeschluss änderte das Vereinigte Königreich den Finance Act von 2001, indem zum 1. April 2014 die Befreiungsregelungen für die Materialien ausgesetzt wurden, bei denen die Kommission Bedenken zum Ausdruck gebracht hatte. (30) Das Vereinigte Königreich erläuterte, man sei bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften für die Aussetzung aufgrund von Stellungnahmen der Industrie zu dem Schluss gelangt, dass in der Praxis nicht festgestellt werden könne, ob bestimmte Materialien „zur Verwendung als Granulat abgebaut“ worden seien. Daher habe das Vereinigte Königreich als neues Kriterium die Verwendung „für Bauzwecke“ zugrunde gelegt. Dieses Kriterium stehe im Einklang mit den Begriffsbestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften. Um jedoch unter Anwendung dieses Kriteriums zu dem Ergebnis zu gelangen, das mit dem Einleitungsbeschluss angestrebt wurde, sähen die Bestimmungen über die Aussetzung der bestehenden Vorschriften vor, dass die Gewinnung (i) von Ton (einschließlich Ball Clay, Porzellanerde und Fireclay) sowie Schiefer zur Herstellung keramischer Bauprodukte und (ii) von zur Herstellung von Gips und Gipskarton verwendetem Calciumsulfat als befreite Prozesse betrachtet werden. Diese Materialien könnten zwar als Materialien angesehen werden, die „für Bauzwecke“ gewonnen werden; sie würden jedoch nicht als Granulate verwendet. 2.4.   GESTALTUNG DER AGL UND BEDINGUNGEN, UNTER DENEN DIE ABGABE FÄLLIG WIRD (31) In Paragraf 16 Absatz 1 des Finance Act von 2001 heißt es: „Für Granulate, die gewerblich verwertet werden, fällt nach diesem Teil [des Gesetzes] eine sogenannte Granulatabgabe an.“ Und nach Paragraf 16 Absatz 2 „fällt die AGL an, sobald abgabepflichtiges Granulat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Vereinigten Königreich gewerblichen Zwecken zugeführt wird“. (32) Nach Paragraf 17 Absatz 1 sind „Granulate“„(vorbehaltlich des nachstehenden [Paragrafen] 18) Fels, Kies oder Sand zusammen mit allen Materialien, die vorläufige oder natürliche Bestandteile davon sind“. (33) Nach Paragraf 18 Absatz 1 gilt: „In diesem Teil wird der Begriff ‚Granulat‘ wie folgt verwendet. Der Begriff Granulat: (a) beinhaltet den Abraum sowie Abfälle, Verschnitt und so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.