Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

chutz als Ziel von gemeinsamem Interesse betrachtet wird, dazu beiträgt, dieses Interesse zu beeinträchtigen, und insoweit kein geeignetes Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist. (616) Wie bereits in den Erwägungsgründen 589 und 590) erläutert, stellt die Kommission darüber hinaus fest, dass die Betriebsbeihilfe für Schieferhersteller den Wettbewerb in hohem Maße verfälscht und dass sie den Vorbringen einiger Beteiligter zufolge andere Granulat-Hersteller aus dem Markt verdrängt oder dazu geführt hat, dass andere minderwertige Granulate, die normalerweise mit Schiefer in Wettbewerb standen, ersetzt wurden, da sie mit den von den Schieferherstellern angebotenen niedrigen Preisen nicht konkurrieren konnten. (617) Die Kommission hat festgestellt, dass die tatsächliche und rechtliche Situation (i) von vollständig oder hauptsächlich aus eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebautem Schiefer einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt, und (ii) von Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, der Situation von abgabepflichtigen Granulaten vergleichbar ist. Die Befreiung dieser Materialien könnte nur aufgrund der Umweltziele der AGL gerechtfertigt sein, wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Umweltziele der AGL trotz der Befreiung dieser Materialien erreicht werden können. (618) Da Schiefer eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird und da es keine Belege dafür gibt, dass Schiefer-Granulat umweltfreundlicher wäre als andere Granulate, stellt die Kommission wie in den Erwägungsgründen 611 bis 615 erläutert und in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Gerichts (93) fest, dass durch die Befreiungen (i) für vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer bestehendes Material, das eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, einschließlich Schiefer, der beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien als Nebenprodukt anfällt, und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, die Umweltziele der AGL nicht erreicht werden. (619) Der Kommission wurden vom Vereinigten Königreich keine Begründungen für die Vereinbarkeit der Regelungen für Schiefer oder für den beim gezielten Abbau von Schiefer zur gewerblichen Verwertung als Granulat anfallenden Abraum mit dem Binnenmarkt vorgetragen, die die Kommission bei ihrer Würdigung der Vereinbarkeit der genannten Befreiungen berücksichtigen könnte. (620) Daher stellt die Kommission fest, dass die Befreiungen von der AGL (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, nicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar einzustufen sind. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG UND RÜCKFORDERUNG (621) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die rechtswidrig eingeführten Befreiungen von der AGL (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, als mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe einzustufen sind. (622) Nach dem AEUV und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist (94). Der Gerichtshof hat ferner einheitlich festgestellt, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer von der Kommission als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar eingestuften Beihilfe dazu führen soll, dass die frühere Lage wiederhergestellt wird (95). (623) Dieses Ziel ist dem Gerichtshof zufolge erreicht, wenn zum einen der Beihilfeempfänger die als rechtswidrige Beihilfe gezahlten Beträge zurückzahlt und damit den Vorteil verloren hat, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt erlangt hatte, und zum anderen die Situation vor Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt ist (96). (624) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (97) des Rates: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (625) Da die Befreiungen von der AGL für das in diesem Beschluss in Erwägungsgrund 620 genannte Material unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV gewährt wurden und da diese Befreiungen als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar anzusehen sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Marktsituation wiederherzustellen, die vor Gewährung der Befreiungen bestand. Die Rückforderung muss sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem den Begünstigten die Beihilfen gewährt wurden, d. h. ab dem Tag, an dem die Begünstigten zur Entrichtung der AGL verpflichtet gewesen wären, wenn die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Befreiungen von der AGL nicht bestanden hätten, bis zu dem Tag beziehen, an dem der Vorteil für die Begünstigten nicht mehr bestand. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückforderung berechnet werden. (626) Da die Befreiungen als dem Vereinigten Königreich entgangene Gewinne anzusehen sind, müssen die Begünstigten die AGL für die Dauer ihrer Gültigkeit einschließlich Zinsen bis zum Tag der tatsächlichen Rückforderung entrichten. (627) Die Kommission erkennt an, dass Schiefermaterial, das (i) als Nebenprodukt beim Abbau von Kohle anfällt, oder (ii) in keramischen Prozessen verwendet wird oder (iii) anstelle von Ton, Schlacke oder sonstigen Materialien zur Gewinnung von Aluminiumsilicat zur Herstellung von Zement verwendet wird oder (iv) in sonstiger Weise nachweislich für andere Granulatzwecke eingesetzt wird, nicht als gewerblich zur Verwendung als Granulat abgebaut zu betrachten und daher von der Rückforderung auszunehmen ist. (628) Beihilfen, die nach der Regelung gewährt wurden und alle Bedingungen einer nach Maßgabe von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 (98) („Verordnung (EG) Nr. 994/98“) angenommenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden De-minimis-Verordnung oder Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, dürfen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. (629) Da eine Kumulierung derselben beihilfefähigen Kosten ausgeschlossen ist, muss das Vereinigte Königreich, wenn ein Begünstigter Beihilfen in Höhe von mehr als 200 000 EUR erhalten hat, die Beihilfen in voller Höhe zurückfordern, da die De-minimis-Verordnungen, die nach Maßgabe von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 gegolten haben, in diesem Fall nicht als Begründung herangezogen werden können. (630) Um die Begünstigten der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Beihilfe und die jeweiligen Beihilfebeträge zu ermitteln, muss das Vereinigte Königreich zunächst feststellen, welche Unternehmen vom 1. April 2002 bis heute Schiefer und hauptsächlich aus Schiefer bestehende Produkte erzeugt haben („Schieferhersteller“). Anschließend sind anhand aller verfügbaren Informationsquellen einschließlich öffentlich zugänglicher Informationen und vertraulicher Steuerunterlagen die in diesem Beschluss in Erwägungsgrund 621 genannten Mengen an Schiefermaterial zu ermitteln, die von diesen Schieferherstellern gewerblich verwertet wurden. Wenn es nicht möglich sein sollte, diese Mengen anhand der verfügbaren Informationen in Erfahrung zu bringen, muss das Vereinigte Königreich von den Schieferherstellern einen Nachweis darüber verlangen, inwieweit das von ihnen erzeugte Schiefermaterial dem in diesem Beschluss in Erwägungsgrund 621 genannten Material zuzurechnen (bzw. nicht zuzurechnen) ist. — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die vom Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführte Beihilferegelung bezüglich der Befreiungen von der Granulatabgabe nach Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a und Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung a) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt, und b) für Granulate, die vollständig aus dem Abraum eines Prozesses bestehen, durch den eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebauter Schiefer von anderem Felsgestein getrennt wird, oder für Granulate, die mit diesem anderen Felsgestein gewonnen werden, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 2.   Die Abgabebefreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung — Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe e, Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i und ii (mit Ausnahme der in diesem Beschluss in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materialien), — Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a (mit Ausnahme der in diesem Beschluss in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materialien), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c Ziffern i und ii, Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe f (in Bezug auf Ton), — Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe b und — Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (in Bezug auf einen befreiten Prozess im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstabe b) stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hebt die Beihilferegelung bezüglich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materialien auf. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfe dar, wenn sie die wesentlichen Voraussetzungen der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommenen Verordnung erfüllen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen galt. Artikel 4 Einzelbeihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder einer sonstigen genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie die Voraussetzungen der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung erfüllen. Artikel 5 1.   Das Vereinigte Königreich fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (99) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 6 1.   Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. 2.   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 7 1.   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine Liste sämtlicher Unternehmen, die vom 1. April 2002 bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Liste das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Material erzeugt haben; b) für jedes der in Buchstabe a genannten Unternehmen: i) die Gesamtmenge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materials, das seit dem 1. April 2002 gewerblich verwertet wurde, ii) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. 2.   Das Vereinigte Königreich zieht alle verfügbaren Informationsquellen einschließlich öffentlicher Informationen und vertraulicher Steuerdaten zur Erstellung der Liste der Schieferhersteller und der Gesamtmenge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materials heran, das von diesen Herstellern seit dem 1. April 2002 gewerblich verwertet wurde; zu diesen Informationsquellen zählen Steuerunterlagen, Umsatzzahlen und sonstige im Besitz der betreffenden Unternehmen befindliche Unterlagen, Steuerbelege einschließlich Ertragssteuerdaten, das Unternehmensregister, die Liegenschaftskataster, statistische Daten, Baugenehmigungen, Daten der lokalen Behörden und der County Councils, u. a. Meldedaten von Her Majesty's Revenues and Customs für die Zwecke der Granulatabgabe vor und nach dem 1. April 2014, Daten der Mineral Planning Authorities, der Annual Minerals Raised Inquiry, der Datenbank BritPits und des British Geological Survey, des UK Minerals Yearbook und des Cornish Building Stone and Slate Guide 2007. 3.   Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Vereinigte Königreich ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 27. März 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 348 vom 28.11.2013, S. 162. (2)   ABl. C 133 vom 5.6.2002, S. 11. (3)  Idem 1. (4)  Wikipedia: https://en.wikipedia.org/wiki/Construction_aggregate (29. Mai 2013); FAO-Begriff: http://termportal.fao.org/faoterm/search/pages/termUrl.do?id=204 (29. Mai 2013), Europäische Norm BSEN 12620:2002; Dictionary of Building, James H. Maclean und John S. Scott, Penguin Books, fourth edition; Oxford Dictionary of Construction, Surveying & Civil Engineering, Christopher Gorse, David Johnston und Martin Pritchard, Oxford University Press 2012; Glossary of Building and Civil Engineering Terms, British Standard Institution, Blackwell Scientific Publications, 1993, 100-4403; http://www.uepg.eu/what-are-aggregates; siehe auch Urteil British Aggregates Association, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 1. (5)  Beton ist ein Gemisch aus Granulat, Zement und Wasser. Die Granulate in diesem Gemisch bilden eine stabile tragende Struktur und reduzieren das Volumen des Zementleims. (6)  Aufgrund ihrer hohen hydraulischen Durchlässigkeit werden Granulate häufig auch zu Entwässerungszwecken genutzt. (7)  Granulate werden als Unterbau für Fundamente, Straßenbeläge und Eisenbahngleise verwendet. In diesem Fall dienen sie zum Verfüllen von Hohlräumen und zum Schutz von Rohrleitungen. (Rohrleitungen für aufbereitetes Wasser sowie Kabelkanäle müssen vor scharfkantigem Material im Boden geschützt werden; daher werden sie auf feinem Granulat verlegt oder in feines Granulat gebettet, bevor die Gräben wieder verfüllt werden.) Granulate werden auch zur Herstellung harter Oberflächen eingesetzt. Sie verhindern ein ungleichmäßiges Setzen des Straßen- oder Gleisunterbaus (unbefestigte Straßen und Parkflächen werden mit einer Granulatschicht bedeckt), um einen festeren Untergrund für die jeweiligen Fahrzeuge (von Fahrrädern bis hin zu Lastwagen) zu schaffen. Dadurch wird verhindert, dass die Fahrzeuge — besonders bei feuchter Witterung — in den Boden einsinken. Quelle: Wikipedia: https://en.wikipedia.org/wiki/Construction_aggregate, (29. Mai 2013); http://sustainableaggregates.com/overview/uses.htm (29. Mai 2013). (8)  Europäische Norm BSEN 12620:2002. (9)  UEPG, http://www.uepg.eu/what-are-aggregates (28.3.2013); siehe auch http://www.bgs.ac.uk/planning4minerals/assets/downloads/86210_P4M_A_Guide_On_Aggregates.pdf, S. 6. (10)  http://www.bgs.ac.uk/planning4minerals/Resources_1.htm (29. Mai 2013); http://sustainableaggregates.com/sourcesofaggregates/recycled/rib_introduction.htm (29. Mai 2013); http://www.uepg.eu/what-are-aggregates (29. Mai 2013). (11)   Glossary of Building and Civil Engineering Terms, British Standard Institution, Blackwell Scientific Publications, 1993, S. 630-633. (12)  http://sustainableaggregates.com/overview/uses.htm (29.5.2013); HM Customs & Excises — Consultation on a Potential Aggregates Tax — Summary of Replies, April 1999, Rn. 18. (13)  Sand (in der Regel Quarzsand) beispielsweise wird zur Herstellung von Gießformen eingesetzt. Weitere Beispiele sind Kalkstein oder Calciumcarbonat. Zu feinem Pulver vermahlen wird dieses Material als Bleichmittel oder als Füllstoff bei der Herstellung von Papier, Klebstoffen, Lacken, Kunststoffen, PVC, Zahnpasta, Tabletten und Reinigungsmitteln verwendet. Außerdem wird bei Nahrungsergänzungsmitteln (Vitaminen und Mineralstoffen) sowie bei Mehl und bei Tierfutter durch die Beimischung von Kalkstein oder Calciumcarbonat der Calciumanteil erhöht. Quarzsand ist zudem das wichtigste Filtermedium in der Wasserindustrie und dient dort zur Abtrennung von Feststoffen aus Abwässern. (14)  Kalk wird von Pflanzen (Ackerpflanzen und Gras) und Bäumen aufgenommen, aber auch auf natürlichem Wege durch Regenwasser und aufgrund des Einsatzes von Düngemitteln aus dem Boden ausgewaschen. Dies führt zu einer Versauerung und zur Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit von Böden und der Bodenstruktur. Um das Gleichgewicht wiederherzustellen, wird „Kalkdünger“ auf Felder ausgebracht, damit die nötigen Wachstumsbedingungen für Ackerpflanzen bzw. Grünland aufrechterhalten werden. Kalk besteht entweder aus gemahlenem oder aus in Kalköfen gebranntem Kalkstein oder Dolomit (der auch Magnesium enthält). (15)   MPG6 — Guidelines for Aggregates Provision in England 1994, Rn. 6-123 (23). (16)   Budget announcement March 2000 — Prudent for a Purpose: Working for a Stronger and Fairer Britain — Chapter 6: Protecting the environment — Regenerating our cities/protecting our countryside — Waste; Aggregates, Abschnitt 6.91; Pre-Budget Report — November 2001 — Chapter 7: Protecting the environment — Protecting Britain's countryside — Aggregates quarrying — The aggregates levy, Abschnitt 7.71; Budget announcement March 2001 — Chapter 6: Protecting the environment, Abschnitt 6.91. (17)  Schreiben vom 19. Februar 2002, registriert am 21. Februar 2002 unter der Nummer A/31371, Abschnitt 4.10. (18)  Diese Bestimmung soll den Fall abdecken, dass das Granulat von einer Abbaustelle zu einer anderen befördert wird, wenn beide Abbaustellen im Eigentum desselben Betreibers stehen. Die Beförderung von einem Standort zu einem anderen Standort unterliegt nicht der AGL (siehe Paragraf 19 Absatz 3 Buchstabe b des Finance Act von 2001). (19)  Dem Vereinigten Königreich zufolge unterliegen Granulate einer Liefervereinbarung, wenn ein Vertrag zustande kommt oder wenn die Waren einem Dritten übergeben werden und ein entsprechendes Dokument ausgestellt wird. Nach Paragraf 19 Absatz 6 des Finance Act von 2001 unterliegt ein Granulat der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt, ab dem es als gesondertes Material vorliegt. Außerdem gilt nach dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der Abgabe, dass die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf dem sich Granulate befinden, nicht zwangsläufig bedeutet, dass auch tatsächlich eine Lieferung der Granulate erfolgt. (20)  Siehe Paragraf 48 Absatz 2 des Finance Act von 2001: Für „Bauzwecke“ bedeutet die Verwendung von Granulaten in der Bauwirtschaft als Baumaterial oder als Fundament oder zur Verbesserung tragender Strukturen (u. a. beim Bau von Straßen und Wegen sowie als Gleisbett und zur Befestigung von Böschungen) oder als Zuschlagstoff bei der Herstellung von Mörtel, Beton, Teermakadam, umhülltem Schotter oder sonstigem vergleichbarem Material. (21)  Zulässige Bedingungen werden in Paragraf 19 Absatz 7 beschrieben. Zulässig sind Fälle, in denen ein Granulat mit abgabepflichtigen sonstigen Granulaten gemischt wird, für die zuvor keine AGL entrichtet wurde, und in denen die Mischung am Ursprungsort, einem unter demselben Namen wie der Ursprungsort registrierten Standort oder einem Standort erfolgt, zu dem das Granulat zur Verwendung in einem befreiten Prozess befördert wurde, dem das betreffende Granulat tatsächlich aber nicht unterzogen wurde. (22)  Die Anlandestelle der Granulate entspricht einem Ursprungsort nur dann, wenn die Granulate aus Meeresboden bzw. aus Gewässern im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs stammen. (23)  Siehe auch Mitteilung AGL 1 ( „Notice AGL 1: Aggregates Levy“ ), April 2011, Absatz 8.1. (24)  Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich auf Fälle, in denen das Granulat in demselben Zustand, in dem es gewonnen wurde, in den Boden zurückgeführt wird, aus dem es zuvor gewonnen wurde. In diesen Fällen erfolgt keine abgabepflichtige Lieferung von Granulaten. (25)  Siehe Mitteilung AGL 1. (26)  Die Aggregates Levy (General) Regulations von 2002 (SI 2002/761) regeln, in welchen Fällen die Entsorgung von Granulaten von der Abgabe befreit werden kann. Nach Verordnung (Regulation) 13a hat eine natürliche Person einen Anspruch auf eine Anrechnung der AGL, wenn das betreffende abgabepflichtige Granulat auf folgende Weise (durch Deponierung oder in sonstiger Form) entsorgt wird: „i. das Granulat wird ohne weitere Verarbeitung an den Ursprungsort oder an einen sonstigen Ort zurückgebracht, der zwar nicht der Ursprungsort des Granulats ist, an dem das Granulat aber unter dem betreffenden Namen registriert wurde; ii. das Granulat wird auf eine Deponie befördert; oder iii. das Granulat besteht aus Kies oder Sand und wird zur Wiederherstellung eines Strandes an einem Standort verwendet, der nicht der Ursprungsstandort des Granulats ist.“ (27)  Mitteilung ( „Notice“ ) AGL2 Industrial and Agricultural Processes Relief, siehe Website von HM Revenue & Customs. (28)  Dies gilt für die Befreiungen und Ausschlüsse nach Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe e und in Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i und ii, Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a (sofern das befreite Material vollständig aus Kohle, Braunkohle, Schiefer oder Tonschiefer besteht, das als Granulat verwendet wird, oder in erster Linie aus Kohle, Braunkohle, Schiefer und Tonschiefer besteht), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c Ziffern i und ii (wenn es sich hauptsächlich um Abraum handelt), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe f (soweit es um Ton geht), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe b (soweit er sich auf befreite Verfahren bezieht, die Material liefern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.