Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ehr geringem Umfang und in sehr wenigen Steinbrüchen. Und selbst wenn tatsächlich in sehr geringem Umfang befreiten Materials eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut worden sein sollte, ändere dies nichts daran, dass es einen objektiven Grund für die Befreiung der betreffenden Materialien gebe: (a) Die Materialien würden in der Regel nämlich nicht zur Verwendung als Granulat abgebaut, und (b) beim Abbau dieser Materialien fielen in großem Umfang unvermeidliche Nebenprodukte und Abfälle an, die als Granulat verwendet werden könnten, wenn die richtigen wirtschaftlichen Anreize bestünden. (571) Selbst wenn in wenigen Steinbrüchen tatsächlich befreites Material eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut werde, wären die Befreiungen nach Auffassung des Vereinigten Königreichs gerechtfertigt, wenn sie die Einführung höherer Steuern für andere Unternehmen und damit insgesamt eine bessere Internalisierung der Kosten ermöglichen und weitere Anreize zur Erreichung des Umweltziels der AGL bieten würden. (572) Das Vereinigte Königreich hat diesbezüglich Begründungen im Zusammenhang mit beim Abbau von Schiefer anfallendem Bergematerial vorgetragen. 7.3.1.1.    Würdigung der Kommission (573) Die Kommission hat bereits festgestellt, dass die AGL eine Steuer zur Erreichung eines Umweltziels ist. (574) Eine allgemeine Befreiung für Schiefer scheint jedoch dem Umweltziel der AGL insoweit zuwiderzulaufen, als sie den Abbau von Schiefer und Schieferabraum begünstigen könnte; dies hat auch das Gericht festgestellt (89). (575) Den Vorbringen von Beteiligten und der Kommission vorliegendem Beweismaterial zufolge kann Schiefer, wenngleich in eher selten, als minderwertiges Granulat verwendet werden und wird auch tatsächlich als Granulat verwendet und eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut. Eigens zur Verwendung als Granulat abgebauter Schiefer ist als frisch abgebautes Material zu betrachten, und eine Befreiung stellt einen Anreiz für einen weiteren Abbau dar. (576) Da die Kommission festgestellt hat, dass in bestimmten Fällen Schiefer eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, trägt eine allgemeine Befreiung für Schiefer nur dazu bei, den Abbau wettbewerbsfähiger zu machen und weiter zu begünstigen. (577) Außerdem ist Schiefer gegenwärtig von der Abgabe befreit, wenn er als Nebenprodukt von abgabepflichtigem Material (z. B. grobkörnigem bzw. mittel- oder feinkörnigem Sandstein und Kalkstein) anfällt. Die Kommission hat in Erwägungsgrund 365 festgestellt, dass bei der Befreiung zwischen Schiefer und sonstigen abgabepflichtigen Materialien (z. B. anderen Nebenprodukten eines hauptsächlich zur Gewinnung von grobkörnigem Sandstein, Sandstein und Kalkstein erfolgenden Abbaus) unterschieden wird. Außerdem hat die Kommission geprüft, ob diese unterschiedliche steuerliche Behandlung durch das Ziel der AGL gerechtfertigt sein könnte. Die Kommission hat vom Vereinigten Königreich oder von sonstigen Beteiligten jedoch keine Beweismittel dafür erhalten, dass diese Befreiung zur Erreichung des Umweltziels der AGL beitragen würde, das in einer Verringerung des Abbaus von frischem Material zur Verwendung als Granulat besteht. (578) Zudem trägt die Befreiung nicht dazu bei, die Entstehung von Abfallhalden im Allgemeinen zu reduzieren, da infolge der Befreiung statt der Schiefer-Abfallhalden einfach Halden mit abgabepflichtigem Granulat entstehen, das als minderwertiges Material nicht mehr verkauft werden kann. (579) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass die Befreiung für Schiefer die Einführung höherer Abgaben bei anderen Unternehmen erst ermöglicht habe. Allerdings hat das Vereinigte Königreich keine Belege für diese Darstellung übermittelt, nach denen die Kommission die Berechtigung dieser Sichtweise prüfen könnte. Die einzige Darstellung des Vereinigten Königreichs in diesem Zusammenhang bezieht sich auf Bergematerial, für das die Kommission bereits festgestellt hat, dass die Befreiung nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. (580) Selbst wenn die Kommission Belege dafür gefunden haben sollte, dass Schiefer zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, würde die Befreiung nach Auffassung des Vereinigten Königreichs deshalb einem Umweltziel dienen, weil Material nur in begrenztem Umfang eigens abgebaut werde. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass die Befreiungen von der AGL (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, nicht aber die Befreiung für Schiefer und für beim Abbau von Schiefer anfallenden Abraum allgemein, als staatliche Beihilfen einzustufen sind. Daher unterscheidet die Kommission in ihrer Würdigung im Zusammenhang mit Schiefer bereits, ob das Material eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, und berücksichtigt den in großem Umfang anfallenden Schiefer und den beim Abbau von Schiefer unvermeidlich anfallenden Abraum nur dann, wenn der Abbau eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat erfolgt. Insoweit kann die vom Vereinigten Königreich vorgetragene Begründung mit der begrenzten Verwertung als Granulat keine Grundlage für eine allgemeine Würdigung in Bezug auf sämtlichen Schiefer und auf den gesamten beim Abbau von Schiefer anfallenden Abraum sein. (581) Das Gericht hat festgestellt (90), dass in Fällen, in denen Steinbrüche Schiefer eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abbauen, nicht mehr gewährleistet ist, die Befreiung nicht dazu führt, dass befreites Material verstärkt frisch abgebaut wird. (582) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine allgemeine Befreiung von Schiefer und Schieferabraum dem allgemeinen Umweltziel der AGL insoweit zuwiderläuft, als sie den Abbau zusätzlichen frischen Materials begünstigen könnte. 7.3.2.   VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT (583) Die Besteuerung von Granulaten wurde auf Unionsebene bislang nicht harmonisiert; daher hat die Kommission die Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Maßnahme nach Maßgabe von Randnummer 159 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 geprüft. (584) Damit die erforderliche Verhältnismäßigkeit gegeben ist, muss nach Randnummer 159 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 jedes durch eine Ermäßigung oder eine Befreiung begünstigte Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Der Beihilfeempfänger muss einen Anteil der nationalen Steuer zahlen, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zur Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht. Dem begünstigten Beihilfeempfänger kann höchstens eine Ermäßigung in Höhe der Produktionsmehrkosten gewährt werden, die sich aus der Steuer bei Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können. b) Der begünstigte Beihilfeempfänger muss mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichten, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt. c) Der begünstigte Beihilfeempfänger kann Vereinbarungen mit dem jeweiligen Mitgliedstaat schließen, in denen sich der Beihilfeempfänger zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichtet, die dieselbe Wirkung haben, als wenn Buchstabe a oder b angewandt oder der gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag zugrunde gelegt wird. (585) Das Vereinigte Königreich erklärt, die Befreiungen gewährleisteten zwar nicht, dass die begünstigten Unternehmen mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichteten; eine vollständige Befreiung sei jedoch insoweit gerechtfertigt, als der Wettbewerb nur in begrenztem Umfang verfälscht werde. (586) Dem Vereinigten Königreich zufolge entfällt auf die zu prüfenden befreiten Materialien selbst zusammengenommen nur ein sehr geringer Anteil des Granulatmarkts im Vereinigten Königreich. Unter Berufung auf die Daten des Office for National Statistics, des Department for Local Communities and Government und des Department for Business, Innovation and Skills erklärt das Vereinigte Königreich, dass von insgesamt 205 Mio. t Granulat, die jährlich in Großbritannien verkauft werden, nur 6 Mio. aus von der Untersuchung der Kommission betroffenen Materialien stammen, und dass davon wiederum 3 Mio. t aus Porzellanerde- und Ball-Clay-Abfällen bestehen. Nach Angaben der Mineral Products Association (der größten Handelsvereinigung für Granulat-Hersteller im Vereinigten Königreich) betreffen die zu prüfenden Befreiungen nur etwa 3 % des britischen Granulatmarkts. (587) Das Vereinigte Königreich erklärt, die Auswirkungen der befreiten Materialien auf den Wettbewerb seien aufgrund der mit dem Transport des Granulats verbundenen Kosten begrenzt. Die Transportkosten beliefen sich auf 8,55 GB-Pence/t. Im Durchschnitt hätten Hersteller von befreitem Material durch die Befreiung von der Abgabe in Höhe von 2 GBP/t einen Wettbewerbsvorteil nur in einem Radius von ca. 37 km. Wenn in den Transport eines befreiten Materials auch der Rückweg einbezogen werde, kämen nochmals ca. 18,5 km hinzu. Zudem erklärt das Vereinigte Königreich, dass die gelieferten Mengen im Allgemeinen sehr gering seien, da die befreiten Materialien nur als minderwertiges Granulat verwendet werden könnten. Wenn für ein Vorhaben eher traditionelle Granulate benötigt würden, komme es nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs. 7.3.2.1.    Würdigung der Kommission (588) Die bei der Kommission eingegangenen Informationen zeigen, dass die Befreiung für Schiefer den Wettbewerb erheblich verfälscht. (589) Zahlreiche Beteiligte haben erklärt, dass Schiefer als Granulat verwendet wird und dass dies erhebliche Auswirkungen auf lokale Märkte insbesondere in Nordirland hat. Hunderttausende von Tonnen Schiefer seien von Nordirland aus dem irischen Donegal importiert worden. Schiefer aus Irland werde in ganz Nordirland im Bausektor verkauft. Für Bauvorhaben in der Grenzregion zu Irland sei Granulat aus Irland verwendet worden, das als Tonschiefer von der Abgabe befreit gewesen sei. (590) Ein besonderes Problem sind einigen Beteiligten zufolge Schieferhalden auf Großbaustellen, insbesondere im Korridor Glasgow — Edinburgh. Im Straßenbau sei etwa 1 Mio. t Schiefer eingesetzt worden. Dadurch wurde der Wettbewerb zwischen mehreren Steinbrüchen beeinträchtigt, und andere Steinbrüche sahen sich außerstande, ihre minderwertigen Nebenprodukte zu verkaufen. (591) Die Kommission stellt fest, dass der Markt für Schiefer-Granulat ein eher lokaler Markt ist und dass der nationale Granulatmarkt des Vereinigten Königreichs keine gute Bewertungsgrundlage darstellt. Infolge der niedrigen Preise der Schiefer-Granulate und der hohen Transportkosten, auf die auch das Vereinigte Königreich hingewiesen hat, kann das Material nur über begrenzte Entfernungen zu Kunden transportiert werden und nur bis zu gewissen Entfernungen mit anderen minderwertigen Granulatprodukten konkurrieren. Aus diesem Grund hätte eine derartige Bewertung auf lokaler Ebene größere Relevanz. Die bei der Kommission eingegangenen Informationen einiger Beteiligter deuten darauf hin, dass die Befreiung für Schiefer zulasten des Absatzes von abgabepflichtigen minderwertigen Granulaten geht, mit denen die Beteiligten auf lokaler Ebene konkurrieren. (592) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine allgemeine Befreiung für Schiefer und Schiefer-Abraum den Wettbewerb auf lokalen Granulatmärkten verfälscht. Die Vorbringen des Vereinigten Königreichs bezüglich einer begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs durch die Befreiung für Schiefer können nicht anerkannt werden. Insoweit kann auch die Zahlung eines Anteils von 20 % des AGL-Aufkommens nicht als Rechtfertigung herangezogen werden. (593) Daher ist festzustellen, dass die Maßnahme nicht nach Randnummer 159 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 als verhältnismäßig bewertet werden kann. (594) In der Überzeugung, dass eine Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht notwendig ist, stellt die Kommission daher fest, dass die Befreiungen von der AGL (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, nach den Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 7.4.   ALTERNATIVE WÜRDIGUNG NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE b AEUV — BEIHILFE ZUR DURCHFÜHRUNG EINES WICHTIGEN VORHABENS VON GEMEINSAMEM EUROPÄISCHEM INTERESSE (595) Wie bereits erläutert, ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die Befreiung für vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer oder Schieferabraum bestehende Produkte nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV insoweit als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden könne, als sie den Umweltschutz als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse fördere. Das Vereinigte Königreich hat keine Begründungen für die auf dieser Grundlage angeblich gegebene Vereinbarkeit der Maßnahmen vorgetragen. (596) Unter Randnummer 147 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 hat die Kommission die Bedingungen genannt, unter denen sie feststellen würde, dass eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden könnte. (597) Diese lauten: a) Die geplante Beihilfe betrifft ein bestimmtes Vorhaben, das hinsichtlich seiner Durchführung einschließlich der Beteiligten, seiner Ziele, der zur Erreichung der Ziele vorgesehenen Mittel und seiner Wirkungen genau festgelegt ist. Die Kommission kann auch eine Gruppe von Vorhaben als ein Vorhaben betrachten. b) Das Vorhaben muss von gemeinsamem europäischem Interesse sein: Es muss beispielsweise durch seine herausragende Bedeutung für die Umweltstrategie der Europäischen Union konkret, vorbildlich und erkennbar zum Gemeinschaftsinteresse im Bereich des Umweltschutzes beitragen. Der mit dem Vorhaben angestrebte Vorteil darf nicht auf den oder die Mitgliedstaaten beschränkt sein, die das Vorhaben durchführen, sondern muss sich auf die gesamte Gemeinschaft erstrecken. Das Vorhaben muss einen wesentlichen Beitrag zu den Gemeinschaftszielen leisten. Der bloße Umstand, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführt wird, reicht hierzu nicht aus. c) Die Beihilfe muss einen Anreiz für die Durchführung des Vorhabens, mit dem ein hohes Risiko verbunden sein muss, bieten und für das Vorhaben notwendig sein. d) Das Vorhaben muss von seinem Volumen, d. h. von seinem Umfang und seinen Umweltwirkungen her, von besonderer Bedeutung sein. (598) Damit die Kommission derartige Vorhaben angemessen beurteilen kann, muss das gemeinsame europäische Interesse zudem konkret belegt werden. So ist beispielsweise nachzuweisen, dass das Vorhaben erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung spezifischer Umweltziele der Gemeinschaft erwarten lässt (Randnummer 148 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008). (599) Die Kommission stellt fest, dass die AGL zwar einer bestimmten Politik eines bestimmten Mitgliedstaats dient; sie scheint aber nicht mit einem Vorhaben in Zusammenhang zu stehen und auch kein Vorhaben zu sein, das „hinsichtlich seiner Durchführung … genau festgelegt ist“. (600) Außerdem ist es offenbar nicht möglich, dass die Maßnahme als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse eingestuft wird, da es sich auf eine nationale Politik beschränkt. (601) Da die Befreiungen von der AGL (i) für vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer bestehendes Material, das eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum, der beim Abbau von Schiefer anfällt, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, an sich offenbar nicht mit einem Umweltnutzen verbunden sind, da sie nur den Abbau der betreffenden Materialien fördern, ist nicht zu erkennen, wie diese Befreiungen zu einem besseren Umweltschutz beitragen sollten. (602) Vor allem hat das Gericht in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani, festgestellt: „[Beihilfen] können jedoch … nur dann für eine Ausnahme nach [Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe b AEUV] in Betracht kommen, wenn sie nicht hauptsächlich die Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats begünstigen, sondern für die gesamte Gemeinschaft von Vorteil sind“ (91). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, wenn die nationale Beihilferegelung nur zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen bzw. in diesem Fall zur Förderung der Verwendung eines bestimmten Granulattyps dient. (603) Daher stellt die Kommission fest, dass die Befreiungen von der AGL (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, nicht als Maßnahme zur Verbesserung des Umweltschutzes und damit als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu betrachten ist, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar einzustufen wäre. 7.5.   ALTERNATIVE WÜRDIGUNG NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c AEUV — FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG GEWISSER WIRTSCHAFTSZWEIGE ODER WIRTSCHAFTSGEBIETE (604) Für eine Würdigung nach Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ist zu prüfen, ob die Beihilfemaßnahme die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Beihilfe muss einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dienen; b) sie muss notwendig, diesem Ziel angemessen und verhältnismäßig sein; c) sie darf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde. (605) Vorab stellt die Kommission fest, dass Maßnahmen in Verbindung mit Betriebsbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (606) Wie übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen des Gerichts bereits in Erwägungsgrund 87 festgestellt, trägt die AGL zum Umweltschutz bei. Der Umweltschutz könnte als Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse angesehen werden. (607) Dem Vereinigten Königreich zufolge tragen auch die Befreiungen von der AGL für Produkte, die vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer oder Schieferabraum bestehen, zum angestrebten Umweltschutz bei, indem sie die Nachfrageumlenkung von frisch abgebauten Granulaten hin zu (vollständig oder hauptsächlich) aus Schiefer bestehendem Material und zu Schieferabraum fördern. Dem Vereinigten Königreich zufolge werden diese Materialien traditionell nicht zur Verwendung als Granulat abgebaut; außerdem liegen dem Vereinigten Königreich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Materialien eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut würden. (608) Das Vereinigte Königreich hat Informationen über die Lage des Granulatsektors vor Einführung der AGL und bezüglich der Notwendigkeit der Einführung einer Abgabe übermittelt, die einerseits eine Reduzierung des Abbaus frischen Materials zur Verwendung als Granulat bewirken und andererseits die Herstellung geeigneter Ersatzmaterialien begünstigen würde. (609) Die Kommission stellt fest, dass die Befreiungen von der AGL prinzipiell als weiteres Mittel zur Erreichung des angestrebten Umweltziels dienten. (610) Verschiedene Belege deuten darauf hin, dass der Abbau frischer Granulate ohne die AGL und die damit verbundenen Befreiungen weniger stark zurückgegangen wäre. Zahlreichen Stellungnahmen mehrerer Beteiligter zufolge sind einige von der AGL befreite Materialien an die Stelle frisch abgebauter Granulatprodukte getreten. Sowohl hochwertige Primärprodukt-Granulate als auch insbesondere minderwertige Sekundär-Granulate wurden durch befreite Materialien ersetzt. Dies gilt allerdings nicht (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wurde, einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt, und (ii) für den Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird. (611) Schiefer scheint für verschiedene Zwecke als Granulat verwendet und zudem eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut zu werden (siehe Erwägungsgrund 341). (612) Insoweit ist festzustellen, dass eine Befreiung für Schiefer und für den Abraum von eigens abgebautem Schiefer die Wettbewerbsfähigkeit verbessert und das Risiko erhöht, dass verstärkt Schiefer abgebaut wird. Wie in den Erwägungsgründen 575 bis 580 erläutert, ist eigens zur Verwertung als Granulat abgebauter Schiefer ähnlich zu bewerten wie abgabepflichtiges Material, das frisch zur Verwendung als Granulat abgebaut wird. Entsprechendes gilt für Schiefer, der als Nebenprodukt abgabepflichtiger Materialien abgebaut wird, und für sonstige mit der Abgabe belegte Nebenprodukte abgabepflichtiger Materialien. Die Befreiungen bewirken nur, dass die Kosten bei einer Kategorie frisch abgebauten Materials (Schiefer) geringer sind als bei anderen Materialkategorien. Dies kann dazu führen, dass Schiefer verstärkt frisch abgebaut wird. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Feststellungen des Gerichts bestätigt (92). (613) Schiefer ist ein Felsgestein, und der Abbau hat ähnliche Umweltauswirkungen wie der Abbau anderer Minerale. Das Vereinigte Königreich hat nichts vorgetragen, aus dem zu entnehmen wäre, dass Schiefer ein umweltfreundlicheres Ersatzmaterial für andere Granulate sein könnte, selbst wenn er eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird. Einige Beteiligte haben auch erklärt, die Befreiung von der AGL belaste die Umwelt noch mehr als der eigentliche Abbauprozess; dank der Befreiung könne Schiefer nämlich auch über größere Entfernungen transportiert werden und trotzdem noch mit anderen abgabepflichtigen Materialien konkurrieren. Der Transport erfolgt mit Lastwagen, die die Luft verschmutzen und aufgrund ihres Gewichts Straßenschäden verursachen. Die Kommission stellt fest, dass auf die Transportkosten ein sehr großer Anteil des Preises entfällt, zu dem Schiefer verkauft wird (siehe Erwägungsgrund 292). Aus diesem Grund nutzen Schieferhersteller die durch die AGL geschaffene Marge, um das Material weiter zu transportieren als sie dies ansonsten tun würden, und um in einem größeren Umkreis mit anderen Steinbrüchen zu konkurrieren. (614) Wenngleich im Allgemeinen der Standpunkt vertreten wird, dass die zu prüfenden Befreiungen das Abfallaufkommen reduzieren sollen, hat das Vereinigte Königreich nicht nachgewiesen, dass die als staatliche Beihilfe angesehenen Befreiungen für Schiefer tatsächlich zu dieser angestrebten Reduzierung beitragen können. Die Kommission stellt fest, dass diese Befreiungen vielmehr einfach dazu führen, dass anstelle von Halden mit Abraum, der beim frischen Abbau von Schiefer zur Verwendung als Granulat und von Schiefer als Nebenprodukt des Abbaus sonstiger abgabepflichtiger Materialien angefallen ist, Halden mit abgabepflichtigen minderwertigen Granulaten entstehen, für die kein Käufer mehr gefunden wird. (615) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die gegenwärtig geltende allgemeine Befreiung für Schiefer und für den Abraum von frisch abgebautem Schiefer selbst dann, wenn der Umwelts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.