Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung des Vereinigten Königreichs fallen die Befreiungen von der AGL nicht in den engeren Anwendungsbereich der Leitlinien über staatliche Beihilfen, und die Vereinbarkeit der Befreiungen mit dem Binnenmarkt müsse unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b oder c AEUV bewertet werden. Das Vereinigte Königreich verweist auf die Beihilfesache N 629/2008 im Zusammenhang mit der britischen Regelung zur Reduzierung von CO2-Emissionen. Da die Regelung und ihre Modalitäten darauf abzielten, den Umweltschutz durch die Umverteilung von Ressourcen zugunsten der Unternehmen zu verbessern, die am meisten zum Umweltschutz beitragen, hat die Kommission festgestellt, dass die Leitlinien nicht anwendbar waren und eine Prüfung unmittelbar nach dem AEUV vorgenommen. (524) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, das Kapitel über die Befreiung von Abgaben in den Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 betreffe Fälle, in denen Unternehmen aus folgenden Gründen aus dem Anwendungsbereich der Umweltabgabe ausgenommen seien: (a) Bedenken bezüglich der Auswirkungen der Abgabe auf die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen, (b) sonstige wirtschaftliche Bedenken und (c) die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten nicht in der Lage seien, eine höhere Abgabe festzusetzen, ohne bestimmten Unternehmen Befreiungen zu gewähren. Dem Vereinigten Königreich zufolge sollen die Leitlinien sicherstellen, dass Befreiungen von Umweltabgaben zumindest mittelbar zum Umweltziel der einzuführenden Abgabe beitragen und nicht dem angestrebten allgemeinen Umweltziel zuwiderlaufen. (525) Übergeordnetes Ziel der AGL sei der Schutz der Umwelt, und die Befreiungen von der AGL seien bewusst so gestaltet worden, dass die beiden Hauptziele erreicht werden: (a) Nachfrageumlenkung von frisch abgebautem Granulat hin zu Abfällen und sonstigen Nebenprodukten und (b) Verringerung der Zunahme von Abfallhalden. Insoweit unterstützten und gewährleisteten die Befreiungen das Erreichen des Umweltziels der AGL. Sie stellten eine zentrale Maßnahme zur Erreichung des Umweltziels der AGL dar. Aus diesem Grund seien unter Umständen weder der Gemeinschaftsrahmen von 2001 noch die Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 auf die Maßnahme anwendbar. (526) Unter Verweis auf Artikel 107 Absatz 3 AEUV erklärt das Vereinigte Königreich deshalb, Zweck jeglicher Beihilfe, die sich aus den zu prüfenden Befreiungen ergebe, sei entweder (i) die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, d. h. der Schutz der Umwelt (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV) oder (ii) die Förderung der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten (d. h. die Verwendung von aufbereitetem Granulat oder die Verwendung von Abfallprodukten als Granulat), soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c). (527) Dem Vereinigten Königreich zufolge sind die Befreiungen ein notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des Umweltziels der AGL, und jegliche Beihilfe, die sich infolge der Befreiungen ergebe, habe allenfalls eine sehr geringfügige Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge. Daher würden die Handelsbedingungen durch die Befreiungen nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. (528) Die Kommission prüft die Maßnahme nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens von 2001 und nach den Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 und nimmt alternativ eine Würdigung unmittelbar nach Artikel 107 Artikel 3 Buchstabe c AEUV vor. Wie im Folgenden erläutert, stellt die Kommission fest, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV nicht auf die in Rede stehende Maßnahme anwendbar ist. 7.2.   WÜRDIGUNG NACH DEM GEMEINSCHAFTSRAHMEN VON 2001 (529) Unter Randnummer 47 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 heißt es: „Bei der Einführung von Steuern aus Umweltschutzgründen in bestimmten Wirtschaftszweigen können es die Mitgliedstaaten für notwendig erachten, vorübergehend Ausnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen vorzusehen, insbesondere wenn keine Harmonisierung auf europäischer Ebene oder zeitweilig das Risiko besteht, dass bestimmte Unternehmen auf internationaler Ebene an Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Derartige Ausnahmen stellen im Allgemeinen Betriebsbeihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag dar. Bei der Prüfung dieser Maßnahmen muss insbesondere untersucht werden, ob die Erhebung der betreffenden Steuer auf eine Entscheidung der Gemeinschaft oder eine autonome nationale Entscheidung zurückzuführen ist.“ (530) Außerdem heißt es unter Randnummer 48: „Ist die Steuer Gegenstand einer autonomen nationalen Entscheidung kann es für die Unternehmen des betreffenden Staates schwierig sein, sich schnell an die neue Steuerlast zu gewöhnen. Unter diesen Umständen kann eine vorübergehende Ausnahme zugunsten bestimmter Unternehmen gerechtfertigt sein, damit sich diese auf die neue steuerliche Situation einstellen können.“ (531) In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Erwägungsgrund 149 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, dass die AGL eine Abgabe ist, die aus Gründen des Umweltschutzes auf den Abbau von Granulaten eingeführt wurde. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass die Einführung der AGL nach Maßgabe eines unabhängigen Beschlusses des Vereinigten Königreichs erfolgt ist. (532) Dem Beschwerdeführer zufolge (87) wurden einige Befreiungen gewährt, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller der befreiten Materialien zu schützen. Dies würde dafür sprechen, dass bestimmte Unternehmen gewisse Schwierigkeiten hätten, sich schnell an die neue Steuerlast zu gewöhnen und dass die Befreiungen von der AGL in diesem Fall nach Maßgabe der Randnummern 47 und 48 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 zu bewerten wären. (533) Bei Annahme des Einleitungsbeschlusses hatte das Vereinigte Königreich noch keinerlei Begründungen für eine mögliche Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt vorgetragen, und der Kommission lagen noch keine hinreichenden Informationen für eine Schlussfolgerung dahin gehend vor, ob die Bedingungen in den Randnummern 47 und 48 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 erfüllt waren. Außerdem hatte die Kommission keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ob die Befreiungen nach anderen Bestimmungen als denen der Randnummern 47 und 48 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden könnten. (534) Der BAA zufolge könnte eine Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Befreiungen von der AGL mit dem Gemeinschaftsrahmen von 2001 nicht vereinbar sind. Nach Auffassung der BAA leisten die Befreiungen für Schiefer, Tonschiefer und Ton keinen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Umwelt (Randnummer 50 und Randnummer 51 Absatz 2 Buchstabe a). Die Befreiungen liefen naturgemäß den allgemeinen Zielsetzungen zuwider und hätten auch keine spürbaren Auswirkungen auf den Umweltschutz. (535) Die BAA betrachtet die Befreiungen für Schiefer, Tonschiefer und Ton nicht als befristete Befreiungen, die nach den Randnummern 47 und 48 gerechtfertigt wären. Infolge der AGL sollten Materialien wie beispielsweise zur Verwendung als Granulat abgebauter Schiefer wettbewerbsfähig werden. (536) Die Befreiungen seien nicht als Betriebsbeihilfen zu betrachten, die nach Randnummer 51 gerechtfertigt wären. Es seien keine Vereinbarungen getroffen worden, nach denen sich die begünstigten Unternehmen während der Dauer der Befreiung zur Berücksichtigung von Umweltschutzzielen verpflichten. Der BAA zufolge war auch die alternative Bedingung nach Randnummer 51 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, da die Unternehmen, die die Ermäßigung („Herabsetzung“) in Anspruch nehmen, keinen wesentlichen Teil der AGL gezahlt haben. (537) Das Vereinigte Königreich erläutert, wenn die befreiten Materialien der AGL unterworfen würden, erhöhten sich die Produktionskosten für die Anbieter in den jeweiligen Marktsegmenten, und diese höheren Kosten könnten nicht an die Verbraucher weitergegeben werden. Dies würde einen deutlichen Rückgang der zur Verwendung als Granulat verkauften Mengen an Abfällen und Nebenprodukten bewirken, und dazu führen, dass verstärkt frische Granulate abgebaut würden. (538) Außerdem ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die Anwendung der AGL auf die befreiten Materialien dem Umweltziel der AGL zuwiderlaufen würde, da die AGL dann nicht mehr dazu beitragen würde, die Nachfrage hin zu unvermeidlichen Abfällen und Nebenprodukten umzulenken, die beim Abbauen dieser Materialien anfielen. 7.2.1.   WÜRDIGUNG DER KOMMISSION (539) Das Vereinigte Königreich begründet die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen ausschließlich mit den Randnummern 47 und 48 des Gemeinschaftsrahmens von 2001. (540) Offenbar ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die Steinbrüche, die die befreiten Granulate abbauen, durch die Abgabe erheblich belastet werden (siehe Erwägungsgrund 537). (541) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass nach dem Gemeinschaftsrahmen von 2001 nur zeitlich begrenzte Befreiungen zulässig sind, die Unternehmen die Anpassung an die neue Situation ermöglichen sollen; dies ist bei den Befreiungen von der AGL aber nicht der Fall. Die Befreiungen sind zum einen nicht zeitlich befristet und gelten zum anderen bereits seit zwölf Jahren. Die Anwendung der Befreiungen wurde infolge des förmlichen Prüfverfahrens der Kommission vorübergehend ausgesetzt; in der Rechtsvorschrift über die Aussetzung der Befreiung ist jedoch ausdrücklich festgelegt, dass alle Befreiungen wieder in Kraft treten, sobald die Untersuchungen der Kommission mit positivem Ergebnis abgeschlossen sind. (542) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Randnummern 47 und 48 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 keine Grundlage für die Feststellung bieten, dass die für Schiefer und für hauptsächlich aus Schiefer bestehende Produkte zur Verwendung als Granulat und für beim Abbau von Schiefer zur Verwendung als Granulat anfallenden Abraum gewährten Befreiungen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären. (543) Außerdem ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass auch keine sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens von 2001 eine Grundlage für die Feststellung der Vereinbarkeit der AGL mit dem Binnenmarkt bieten können, da zum einen die Schieferhersteller keinen wesentlichen Teil der Abgabe zahlen (Randnummer 51 Absatz 1 Buchstabe b) und da zum anderen das Vereinigte Königreich keine Vereinbarungen mit den Schieferherstellern getroffen hat (Randnummer 51 Absatz 1 Buchstabe a). (544) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass die Befreiungen von der AGL (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, nach dem Gemeinschaftsrahmen von 2001 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar einzustufen sind. 7.3.   WÜRDIGUNG NACH DEN UMWELTSCHUTZBEIHILFE-LEITLINIEN VON 2008 (545) In Anbetracht des Umweltziels der AGL hat die Kommission in Verbindung mit dem Einleitungsbeschluss die Abgabebefreiungen und die Ausschlüsse auch unter Berücksichtigung von Kapitel 4 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 in Bezug auf Betriebsbeihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen geprüft. (546) Unter Randnummer 70 Absatz 14 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 wird der Begriff Umweltsteuer wie folgt definiert: „eine Steuer, deren Gegenstand eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Gegenstände oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden“. (547) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass nicht bestritten wurde, dass der Abbau von Granulat negative Auswirkungen auf die Umwelt insbesondere im Hinblick auf die biologische Vielfalt sowie auf die Staub- und Lärmentwicklung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hat. Dies wird auch durch die vom Vereinigten Königreich in Auftrag gegebenen und in Erwägungsgrund 17 des Einleitungsbeschlusses genannten Studien bestätigt. Die AGL stellt somit eine Umweltsteuer im Sinne von Randnummer 70 Absatz (14) der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 dar; soweit die Befreiungen von der AGL ab dem 2. April 2008 angewendet wurden, könnten sie somit nach Kapitel 4 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 bewertet werden. 7.3.1.   UMWELTNUTZEN (548) Nach Randnummer 151 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 werden Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sie zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken und dem allgemeinen Steuerziel nicht zuwiderlaufen. Nach Randnummer 57 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 können Umweltsteuerermäßigungen für bestimmte Sektoren oder Unternehmenskategorien nach Maßgabe von Kapitel 4 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 zulässig sein, wenn sie die Einführung höherer Steuern für andere Unternehmen ermöglichen und somit insgesamt zu einer besseren Internalisierung der Kosten und zur Schaffung weiterer Anreize zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass diese Form von Beihilfe unter Umständen erforderlich ist, um durch die Einführung oder die Aufrechterhaltung verhältnismäßig hoher nationaler Umweltsteuern negative externe Effekte indirekt zu berücksichtigen. (549) Die Kommission hat festgestellt, dass in dieser Sache die Möglichkeit der Gewährung von Befreiungen für bestimmte Materialien dem Vereinigten Königreich die Einführung der AGL überhaupt erst ermöglicht haben könnte. (550) Der BAA zufolge erfüllen die Befreiungen die in den Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 genannten Kriterien nicht und können daher auf dieser Grundlage nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden. (551) Nach Auffassung der BAA tragen die Befreiungen nicht zu einer Verbesserung des Umweltschutzniveaus bei und stehen dem verfolgten allgemeinen Ziel sogar entgegen (Randnummer 151 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008). (552) Die BAA verweist auf einen im Cornish Building Stone and Slate Guide 2007 als Schiefer- und Tonschiefer-Steinbruch verzeichneten Hersteller von Bausteinen, der nur deshalb befreit sei, weil er auch Schiefer und Tonschiefer herstelle; dies laufe dem Ziel der Abgabe zuwider, da damit die Nachfrage nach derartigen Materialien in der Bauwirtschaft noch gefördert werde. Dem Vorbringen zufolge hat die BAA von einigen Fällen Kenntnis (88), in denen die Betreiber Schiefer- und Tonschiefer-Steinbrüche einfach deshalb in Betrieb genommen hätten, weil sie die mit den Befreiungen von der AGL verbundenen Vorteile nutzen wollten. Außerdem sei bei abgabepflichtigen Steinbrüchen der Absatz von minderwertigen Neben- oder Abfallprodukten wie z. B. grobem und feinem Abfallmaterial erheblich zurückgegangen. Die Bestände dieser Materialien hätten sich um über 500 % erhöht. Der BAA zufolge zeigt dies, dass die AGL ihr Umweltziel in keiner Weise erreicht habe, da in einigen Fällen bestehende Halden durch neue Halden ersetzt würden. (553) Die BAA übermittelte Belege für Kalksteinbrüche, deren Primärprodukt von der AGL befreiter Kalkdünger ist und bei denen derart große Halden an Abfällen und nicht verkauften Nebenprodukten entstehen, dass die Kalkdünger-Produktion trotz der gestiegenen Nachfrage erschwert wird. (554) Mit den Bestimmungen unter Randnummer 158 Buchstaben b und c der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 soll der BAA zufolge verhindert werden, dass ein Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil dadurch erleide, dass es einer Abgabe unterliege, während seine Wettbewerber von der Abgabe befreit seien. In diesem Fall stehe außer Zweifel, dass die Wettbewerber der Hersteller, denen die Befreiung gewährt wurde, der Abgabe unterlägen und aufgrund der durch die Befreiungen von der AGL verursachten Benachteiligungen ihre Produkte nicht verkaufen könnten. (555) Die Befreiung für Schiefer ist nach Auffassung der BAA nicht notwendig und nicht verhältnismäßig (Randnummern 155 bis 159). Die Befreiungen für Tonschiefer, Ton und Schiefer beruhen der BAA zufolge nicht auf objektiven Kriterien, und Hersteller, die die gleichen Produkte erzeugten, würden je nach geologischer Beschaffenheit ihres Standorts sehr unterschiedlich behandelt. Außerdem werde keines der Kriterien für die Verhältnismäßigkeit erfüllt, und die Befreiungen seien über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt worden. (556) Die BAA hat der Kommission ein getrenntes Schreiben eines Steinbruchs bezüglich der Auswirkungen der AGL auf dessen Absatz von minderwertigen Produkten (Sekundär-Granulaten) übermittelt; diesem Schreiben zufolge ist der Absatz dieses Steinbruchs von Unterbaumaterial, grobem Abfallmaterial, Brechgut und feinem Abfallmaterial um zwei Drittel zurückgegangen. (557) Außerdem hat die BAA der Kommission eine im Februar 2014 im Auftrag der BAA von BDS Marketing Research Ltd erstellte Studie zur Untersuchung der Auswirkungen auf die Granulat-Produktion seit Einführung der AGL im Jahr 2002 vorgelegt. (558) Diese Studie ist zu folgenden Ergebnissen gelangt: (559) Eine Granulatabgabe von 2 GBP/t kann der Hälfte oder einem Drittel des Verkaufspreises minderwertiger Granulate entsprechen. (560) Die Studie gelangt zu dem Schluss, dass die Hauptwirkung der AGL in einer Förderung der Verwendung befreiter Granulate (Primärprodukte und Nebenprodukte) zulasten abgabepflichtiger Nebenprodukte abgabepflichtiger hochwertiger Materialien bestand. Für Steinbrüche war es schwierig — und häufig unmöglich —, Märkte für diese übrig gebliebenen minderwertigen Materialien zu finden. Daher mussten die Steinbrüche diese Materialien deponieren. Die Nettoveränderung bestand insoweit in einer stärkeren Verwendung nicht abgabepflichtiger Granulate (Primärprodukte und Nebenprodukte) zulasten abgabepflichtiger als Nebenprodukt anfallender Granulate, die zuvor verkauft wurden, nun aber Abfallmaterial darstellen. Ein Abfallmaterial wurde schlicht durch ein anderes Abfallmaterial ersetzt. Dadurch wurden bisweilen Bestände von hochwertiger Materialqualität wertlos. (561) Im Bericht wird erläutert, dass der Absatz von (hochwertigen) Primär-Granulaten seit 2001 infolge der Rezession um 24,9 % zurückgegangen sind. Der Absatz von abgabepflichtigen als Nebenprodukt anfallenden Granulaten ist seit Einführung der AGL im Jahr 2002 um 60 % (31,5 Mio. t) zurückgegangen. Der Absatz von abgabepflichtige Nebenprodukten belief sich 2001 auf 52 190 und 2011 auf 20 648; der Absatz von abgabepflichtigen (hochwertigen) Primär-Granulaten ging von 188 843 im Jahr 2001 auf 141 754 im Jahr 2011 zurück. Der Absatzrückgang wird auch in einer Grafik veranschaulicht: Anteil der verkauften abgabepflichtigen Nebenprodukte seit 2001 — gesamt . (562) Drei detaillierte Grafiken zeigen die Entwicklung des Absatzes von abgabepflichtigen Nebenprodukten der folgenden Kategorien: Hartstein, Sandstein, Kalkstein und Sand und Kies. Bei Sand und Kies sind die Verkäufe bei einem leichten Anstieg in letzter Zeit konstant geblieben; die Verkäufe der drei erstgenannten Materialien sind hingegen offenbar zurückgegangen. (563) Die Absatzmengen der befreiten Granulate haben sich nach Einführung der AGL von weniger als 5 Mio. t auf nahezu 30 Mio. t erhöht. Von diesen Zahlen ausgenommen sind Steinbrüche, in denen ausschließlich befreite Granulate erzeugt werden, da diese Steinbrüche keine Gewinne erwirtschaften müssen. Der Studie zufolge geht die Erhöhung der befreiten Mengen insgesamt noch über die aufgrund der Zahlen anzunehmende Versechsfachung hinaus. Die Studie belegt eine stetige jährliche Zunahme der Verkäufe befreiter Granulate. Daraus wird in der Studie gefolgert, dass immer mehr Steinbrüche vollständig oder teilweise von der Abgabe befreit würden, sodass abgabepflichtige Verkäufe durch befreite Verkäufe ersetzt würden. (564) Die Nachfrage nach aufbereiteten Granulaten hat seit Einführung der AGL im Jahr 2002 nur leicht zugenommen. Eine deutlichere Steigerung der Nachfrage war jedoch durch die Einführung der Deponiesteuer im Jahr 1996 ausgelöst worden. BDS zufolge sind von der Abgabe befreite minderwertige Granulate an die Stelle abgabepflichtiger minderwertiger Granulate getreten. Dies wird aus der folgenden Tabelle deutlich: BDS-Schätzung zum Markt für minderwertige Granulate, nach Aggregaten   2001 2012 Veränderung (%) Mio. t % Mio. t % Steinbrüche (nur besteuerte minderwertige Materialien) 52,2 51,1 19 19,8 (63,6) Aufbereitetes Granulat 45 44,0 47 49,0 4,4 Befreites Granulat 5 4,9 30 31,2 500,0   Gesamt 102,2 100,0 96 100,0 (6,1) (565) Wenn die Befreiungen als staatliche Beihilfe eingestuft würden, wären diese Beihilfen nach Auffassung des Vereinigten Königreichs aus folgenden Gründen mit den Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 vereinbar: i. Sie trügen zumindest mittelbar zu einer Verbesserung des Umweltschutzes bei, und/oder ii. sie seien eine Voraussetzung dafür gewesen, dass das Vereinigte Königreich die AGL überhaupt habe einführen können, da die Befreiungen die Einführung höherer Umweltsteuern für andere Granulat erzeugende Unternehmen ermöglicht habe; dies sei ein weiterer Anreiz für die Erreichung des Umweltziels der AGL gewesen und habe insgesamt eine bessere Kosteninternalisierung zur Folge gehabt. (566) Durch die Befreiungen solle die AGL die Verwendung von aufbereitetem Material und von Nebenprodukten fördern (die bei Prozessen anfallen, die nicht zur Herstellung von Granulaten dienen), um so die Nachfrage nach Virgin-Granulat zu reduzieren und damit zu einer Verringerung der mit dem Abbau von Granulaten verbundenen Umweltschäden beizutragen. (567) Jede zu prüfende Befreiung bewirke eine Verbesserung des Umweltschutzes zumindest durch einen der beiden folgenden Ansätze: (i) Die Befreiung trage zu einer Umlenkung der Nachfrage nach weiterem frischem Granulat bei, und/oder (ii) sie helfe, das Abfallaufkommen zu reduzieren. (568) Die Befreiung für Schiefer erfüllt die Kriterien in Kapitel 4 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008. Schiefer kann in manchen Fällen als Granulat verwendet werden; aufgrund seiner physikalischen Beschaffenheit und des geschichteten Aufbaus sei er für höherwertige Verwendungen jedoch nicht geeignet. Da nicht bekannt sei, dass Schiefer für bestimmte gewerbliche Verwertungen als Granulat abgebaut wird, ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass Schiefer nur als unvermeidliches Nebenprodukt anfällt. Die Verwendung von Schiefer verringere die Nachfrage nach frisch abgebautem Granulat; daher trage die Befreiung von der AGL zu einer Verringerung der mit dem Abbau von Granulaten verbundenen Umweltschäden bei. Die Befreiung von der Abgabe bewirke zudem eine Reduzierung der entstehenden Abfallhalden und mindere die mit diesen Halden verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. (569) Bezüglich des beim Abbau von Schiefer anfallenden Abraums erläutert das Vereinigte Königreich, dass die Befreiung durch die Förderung der Verwendung von unbeabsichtigt und unvermeidlich anfallendem Abraum die Nachfrage nach abgebauten Granulaten reduziere. (570) Selbst wenn die Kommission Belege dafür finden sollte, dass befreites Material tatsächlich eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut werde, trügen die für diese Materialien gewährten Befreiungen doch unmittelbar zur Erreichung des Umweltziels der AGL bei. Wenn es Beweismittel dafür gebe, dass befreites Material tatsächlich eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut werde, erfolge dieser Abbau allenfalls in s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.