Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Teichen und Kanälen). (485) Die BAA hat eine Liste mit acht Steinbrüchen übermittelt, in denen Ton zur Verwendung als Granulat abgebaut werde. Diese Liste wurde dem BGS Directory of Mines and Quarries 2010 entnommen. Darüber hinaus hat die BAA beispielsweise auf zwei Gruben verwiesen, in denen Ton zur Herstellung von Küstenschutz-/Hochwasserschutzanlagen sowie für Bauvorhaben, zum Abdichten von Deponien und Teichen, als Aufschüttmaterial und zur Landgewinnung eingesetzt werde; in allen genannten Fällen werde Ton als Granulat verwendet. Das abgebaute Material sei zudem als bindiges Material zu betrachten, das im Straßenbau verwendet werden könne. Außerdem nennt die BAA ein Beispiel dafür, dass der in einer Grube geförderte Ton im Straßenbau eingesetzt wurde. (486) Daher vertritt die BAA die Auffassung, dass in zahlreichen Steinbrüchen Ton zur Verwendung als Granulat und nicht für keramische Prozesse abgebaut und verkauft werde. Der BAA zufolge kommt Ton zudem in mehreren Steinbrüchen in Wechsellagerung mit anderen Materialien vor, wobei hauptsächlich aus Ton bestehendes Material jedoch von der Abgabe befreit sei. b)   Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs (487) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist Ton aufgrund seiner Plastizität und der Tatsache, dass er mit einem Messer oder einer Schaufel durchtrennt werden könne (siehe Definition im Bericht) (82), leicht von anderen Typen sehr feinkörnigen Sedimentgesteins zu unterscheiden. Aufgrund dieser plastischen Merkmale sei Ton für die meisten Verwendungen als Granulat nicht geeignet, da sich das Material unter Wasseraufnahme ausdehne und beim Trocknen reiße. (488) Dem Vereinigten Königreich zufolge ist Ton meist weich; Ton sei nicht körnig und ohne chemische oder physikalische Umwandlung nur als Aufschüttmaterial für Erdarbeiten (z. B. zur Abdichtung von Deponien oder für Hochwasserschutzanlagen) geeignet. Ton werde im Allgemeinen nicht zur Aufschüttung von Gebäudefundamenten verwendet, da er wegen seiner geringen Festigkeit, seiner Verdichtungsfähigkeit und seiner Neigung, sich zusammenzuziehen oder auszudehnen, mit hoher Wahrscheinlichkeit Bewegungen der Gebäude über das zulässige Maß hinaus verursachen und zur Bildung von Rissen und zu Stabilitätsproblemen führen könne. Für diesen Zweck werde eher festes, körniges Granulat verwendet, um erheblich stabilere Fundamente herzustellen. Daher werde unbehandelter Ton für „typische Verwendungen als Granulat“ (z. B. als Aufschüttung für Gebäudefundamente, zur Betonherstellung, als Straßenschotter oder als Mörtel) nicht als geeignet betrachtet. Auf diese Verwendungen entfalle jedoch der überwiegende Teil der Produktion im Vereinigten Königreich. Für „typische Verwendungen als Granulat“ werde fast immer hartes Granulatmaterial benötigt (meist Sand, Kies und/oder zerkleinertes hartes Felsgestein wie z. B. Kalkstein, Vulkangestein oder Sandstein oder aus Bauschutt oder Straßenbelägen aufbereitetes Granulat). Der einzige Fall, in dem Ton für eine „typische Verwendung als Granulat“ eingesetzt werden könne, sei dann gegeben, wenn Ton in einem industriellen Prozess auf über 1 000 °C erhitzt und zu leichten harten Pellets verarbeitet werde, die für einige wenige Spezialanwendungen als Beton-Zuschlagstoff dienen könnten. Das Vereinigte Königreich erklärt, man habe keinen Steinbruch ausfindig machen können, von dem behauptet werden könne, dass Ton eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut werde. (489) Aufgrund seiner Beschaffenheit sei Ton jedoch für andere Zwecke als zur Verwendung als Granulat geeignet. Eine Verwendung komme für Zwecke in Betracht, bei denen der Ton feucht bleibe und die Wasserundurchlässigkeit ein entscheidendes Kriterium sei. Das Vereinigte Königreich ist nicht der Auffassung, dass Ton zum Abdichten der Basis und der Oberfläche von Deponien als Granulat verwendet werde; es werde nämlich nicht hauptsächlich Ton als Schüttgut benötigt, sondern es gehe um die Undurchdringlichkeit für Wasser und Sickerwasser. Spezialanwendungen von Ton seien beispielsweise die Abdichtung von Deponien sowie der Einsatz zur Befestigung von Wasserläufen und Seen oder Teichen und zum Hochwasserschutz. Für diese Zwecke werde Ton nicht als Granulat verwendet. Ton werde nicht als Aufschüttmaterial eingesetzt (wofür hartes, körniges Material benötigt würde); als Material, das weder hart noch körnig sei, werde er vielmehr zur Herstellung einer für Flüssigkeiten schwer zu durchdringenden Barriere genutzt. (490) Zur Darstellung der BAA, dass Ton im Straßenbau verwendet werden könne, erklärt das Vereinigte Königreich, die Highways Agency habe das Vereinigte Königreich über Verwendungsmöglichkeiten für Ton unterrichtet. Ton, der auf Strecken gewonnen werde, auf denen eine Straße gebaut werde, könne aufgrund seiner Undurchlässigkeit bei Erdarbeiten als Aufschüttmaterial (z. B. zum Auffüllen und zum Befestigen von Böschungen) eingesetzt werden, da das Material dann nicht transportiert werden müsse. (Der Ton werde also nicht eigens abgebaut, sondern falle als Nebenprodukt beim Bau der Straße an.) Ton könne mit Kalk oder Zement behandelt werden, um die Tragfähigkeit im Straßenbau zu verbessern. Außerdem könne das Material zur Abdichtung von Entwässerungskanälen (wo die Permeabilität von Bedeutung sei) und als Unterbau für kleinere Bauvorhaben verwendet werden, bei denen es nicht zu großen Gewichtsbelastungen komme. Im Straßenbau bei Erdarbeiten gewonnener überschüssiger Ton könne als Abfall zu Deponien gebracht werden; gelegentlich werde Ton auch einer gewerblich betriebenen Wärmebehandlung zur Herstellung von für den Straßenbau geeigneten leichten Granulaten unterzogen. (491) Unter Berufung auf die Highways Agency erläutert das Vereinigte Königreich, dass für Erdarbeiten geeignete Materialien nach körnigem (Klasse 1) und bindigem Material (Klasse 2) unterschieden würden. Körniges Material bestehe aus Granulat. Dieses Material könne zur Herstellung stabiler Aufschüttungen verwendet werden. Bindige Materialien bestünden nicht aus Granulat, sondern enthielten Materialien mit geringerer Korngröße; aus diesem Grund könnten sie bindig wirken (d. h., sie hätten eine gute Haftung und seien nur beschränkt wasserdurchlässig). (492) Dem Vereinigten Königreich zufolge kann Ton nur dann als Granulat verwendet werden, wenn er zuvor unter Wärmebehandlung zu Pellets verarbeitet wurde. Allerdings könne Ton auch ohne Wärmebehandlung als bindiges Material eingesetzt werden. Bei diesen Verwendungszwecken sei Ton nicht durch Granulate (z. B. durch zerkleinerten Granit oder Kalkstein) substituierbar, da diese eine körnige Struktur aufwiesen. Ton könne durch pulverisierte Ofenasche (z. B. aus Kohlekraftwerken) ersetzt werden, da auch dieses Pulver bindend wirke. (493) Im Unterschied zu Ton bestehen Wasserbausteine für Küstenschutzanlagen dem Vereinigten Königreich zufolge aus Granulat. Das Granulat werde als Aufschüttmaterial verwendet; dabei bilde die harte, körnige Struktur des unzerteilten und unregelmäßigen Felsgesteins eine stabile Schicht, die das weichere Erdreich vor der Erosionswirkung des Meeres schütze. Küstenschutzanlagen aus Wasserbausteinen seien mit der Verwendung von Ton im Hochwasserschutz nicht zu vergleichen. Felsgestein sei beständig gegenüber der Erosion durch Wasser; es nehme kein Wasser auf, sondern sei wasserdurchlässig. Die spezifizierten Anforderungen hingen von der Belastung durch die Meeresumwelt ab; wichtige Merkmale seien aber die Dichte und die Abriebfestigkeit des Granulats. (494) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass es (auch in dem von der Kommission ermittelten oder in dem von der BAA dem Gericht vorgelegten Material) keine eindeutigen Belege dafür gebe, dass Ton im Vereinigten Königreich zur Verwendung als Granulat abgebaut werde. Die Schlussfolgerung des Gerichts wurde ausdrücklich als „vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils“ bezeichnet (siehe Randnummern 86-91 des Urteils in der Rechtssache T-210/02 RENV). Das Vereinigte Königreich hat die von der BAA übermittelten Vorbringen bezüglich der Steinbrüche, in denen Ton ausschließlich zur Verwendung als Granulat abgebaut werde, geprüft und festgestellt, dass diese Darstellung nicht zutreffend ist. Die betreffenden Informationen stammen aus vertraulichen Steuerunterlagen, die der Kommission übermittelt wurden. (495) Das Vereinigte Königreich hat sich mit einem Steinbruch in Verbindung gesetzt, der der BAA zufolge erklärt hatte, der abgebaute Ton werde im Straßenbau verwendet. Dem Vereinigten Königreich zufolge hat der Betreiber dieses Steinbruchs erläutert, dass der Ton im Straßenbau als stabile und wasserundurchlässige Schicht verwendet werde, um das Niveau, auf dem das Steingranulat und der Teerbelag aufgebracht werden, über das durch Überschwemmungen gefährdete Niveau hinaus anzuheben. Ohne entsprechende Behandlung sei Ton kein geeignetes Ersatzmaterial für Steingranulat. (496) Das Vereinigte Königreich erklärt, aufgrund seiner Materialeigenschaften und seines Wertes sei zwangsläufig unwahrscheinlich, dass Ton zur Verwendung als Granulat abgebaut werde. (497) Dem Vereinigten Königreich zufolge sind natürlich vorkommender Ton, Böden oder organische Materialien nicht zu 100 % rein. Bei der Abgabebefreiung von Ton und Böden sowie von pflanzlichem und sonstigem organischem Material und den entsprechenden Beschreibungen habe daher auch Material berücksichtigt werden müssen, das hauptsächlich aus diesen Materialien bestehe. 5.6.6.2.    Würdigung der Kommission (498) Das Vereinigte Königreich und die sonstigen Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Verwendung von Ton als Granulat. Nur wenn diese Verwendung tatsächlich nachgewiesen werden könnte, wäre bei Ton die gleiche tatsächliche und rechtliche Situation gegeben wie bei abgabepflichtigen Materialien. (499) Ton unterscheidet sich von anderen Materialien aufgrund seiner Plastizität, der Schneid- und Formbarkeit mit einem Messer oder einer Schaufel und der Undurchlässigkeit; wegen dieser Eigenschaften ist Ton für die meisten Verwendungen als Granulat nicht geeignet, weil er unter Wasseraufnahme quillt und beim Trocknen reißt. (500) Die BAA betrachtet die Verwendung von Ton zum Abdichten von Deponien und als bindiges Material im Straßenbau sowie zur Herstellung von Küstenschutzanlagen als Verwendungen als Granulat. Das Vereinigte Königreich hingegen sieht darin keine Verwendung von Ton als Granulat. Da all diese Verwendungen auf den spezifischen Merkmalen der Undurchlässigkeit und der Plastizität von Ton und nicht darauf beruhen, dass Ton ein Schüttgut wäre, stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die Verwendung von Ton zum Abdichten von Deponien und als bindiges Material im Straßenbau sowie zur Herstellung von Küstenschutzanlagen berechtigterweise nicht den Verwendungen als Granulat zurechnet. (501) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, vertrauliche Steuerunterlagen der acht Steinbrüche vorzulegen, die der BAA zufolge Ton zur Verwendung als Granulat abbauen. Aus den vom Vereinigten Königreich an die Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass keiner dieser Steinbrüche tatsächlich Ton zur Verwendung als Granulat abbaut. Bei einigen der genannten Steinbrüche handelte es sich nicht einmal um Steinbrüche, sondern um Deponien. (502) Aufgrund der übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass Ton nicht zur Verwendung als Granulat abgebaut wird. Ton wird nicht für Granulatzwecke verwendet und kann auch nur dann als Granulat verwendet werden, wenn er physikalischen Umwandlungsprozessen unterzogen wird (d. h., wenn der Ton in einem industriellen Prozess bei über 1 000 °C zu leichten harten Pellets gebrannt wird). (503) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Ton nicht zur Verwendung als Granulat genutzt und nicht zur Verwendung als Granulat abgebaut wird, und dass insoweit in Anbetracht des Normalbesteuerungsprinzips der AGL eine andere rechtliche und tatsächliche Situation gegeben ist als bei abgabepflichtigen Materialien. (504) Da Ton zudem nicht in zu 100 % reiner Form vorliegt, ist auch bei Material, das hauptsächlich aus Ton besteht, in Anbetracht des Normalbesteuerungsprinzips der AGL eine andere rechtliche und tatsächliche Situation als bei abgabepflichtigen Materialien gegeben. 5.7.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SELEKTIVITÄT (505) Aus den genannten Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass (i) bei Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht und eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau anderer abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) bei Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, angesichts des Normalbesteuerungsprinzips und der Zielsetzung der AGL die gleiche rechtliche und tatsächliche Situation gegeben ist wie bei abgabepflichtigen Granulaten, und dass die Befreiungen dieser Materialien durch die Natur und die Logik der AGL nicht gerechtfertigt sind. Daher sind diese Befreiungen als selektiv einzustufen. (506) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Befreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen nach Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe e und in Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i und ii (mit Ausnahme des Abraums von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a (mit Ausnahme von Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwendung als Granulat verwendet wird (einschließlich des Schiefers, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c Ziffern i und ii, Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe f (in Bezug auf Ton), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (in Bezug auf befreite Prozesse im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstabe b des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Form Materialien betreffen, bei denen angesichts des Ziels der AGL nicht die gleiche tatsächliche und rechtliche Situation gegeben ist wie bei abgabepflichtigem Material und dass die Maßnahmen somit nicht selektiv sind. 5.8.   VORTEIL (507) Durch die Befreiungen (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt) und (ii) für Schieferabraum, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat gewonnen wird, verzichtet das Vereinigte Königreich auf Einnahmen und entlastet die durch die betreffenden Befreiungen Begünstigten von einer Abgabe, die diese ansonsten leisten müssten. Daher geht die Maßnahme mit einem selektiven Vorteil einher, den die Begünstigten der Befreiungen (i) in Verbindung mit Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwendung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) in Verbindung mit Abraum von Schiefer erlangen, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird. 5.9.   STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT (508) Da der Staat auf Mittel verzichtet, wird die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert. Und da sie durch ein Gesetz eingeführt wurde, ist die Maßnahme zudem dem Staat zuzurechnen. 5.10.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL (509) Im Granulatsektor findet Handel zwischen Mitgliedstaaten statt, und die Hersteller der befreiten Granulate stehen in Wettbewerb mit anderen Granulat-Herstellern. Bei der Kommission sind umfangreiche Vorbringen bezüglich der Verfälschungen des Handels infolge der Befreiungen von der AGL eingegangen. Außerdem hat das Vereinigte Königreich eine natürliche Landgrenze mit der Republik Irland, und Granulate werden in erheblichem Umfang auch über diese Grenze hinweg gehandelt (83). (510) Daher können die Befreiungen von der AGL (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, Auswirkungen auf den Handel haben. 5.11.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM BESTEHEN EINER BEIHILFE (511) Aus diesem Grund stellt die Kommission fest, dass die Befreiungen von der AGL (i) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird (einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), und (ii) für Abraum von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, als staatliche Beihilfen einzustufen sind. (512) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Befreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen nach Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe e und Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i und ii (mit Ausnahme des Abraums von Schiefer, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a (mit Ausnahme von Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat verwendet wird (einschließlich des Schiefers, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c Ziffern i und ii, Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe f (in Bezug auf Ton), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (in Bezug auf befreite Prozesse im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstabe b des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Form nicht als staatliche Beihilfen einzustufen sind. 6.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE (513) Obwohl die AGL vom Vereinigten Königreich vor dem Inkrafttreten der Abgabe angemeldet wurde, hat das Vereinigte Königreich die Stillhalteklausel des Artikels 108 Absatz 3 nicht berücksichtigt. (Die AGL ist nämlich bereits am 1. April 2002 in Kraft getreten; dies war vor der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002, keine Einwände zu erheben. Die Entscheidung der Kommission wurde fristgerecht angefochten und schließlich am 7. März 2012 vom Gericht für nichtig erklärt (T-210/02 RENV). Somit ist diese Entscheidung ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme hinsichtlich aller Personen als nichtig zu betrachten. Da mit der Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung auch die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit rückwirkend aufgehoben wurde, ist die zu prüfende Beihilfe seit dem 1. April 2002 als rechtswidrig zu betrachten. (84) Nach der Rechtsprechung können die durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen keinen Anspruch auf Vertrauensschutz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Beihilfe geltend machen, da die Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen die Maßnahme zu erheben, fristgerecht vor dem Gericht angefochten wurde. (85) 7.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT 7.1.   RECHTSGRUNDLAGE (514) Angesichts des Umweltziels der AGL hat die Kommission im Einleitungsbeschluss die Vereinbarkeit der Befreiungen von der AGL und der Ermäßigungen der AGL mit dem Binnenmarkt nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowie unter Berücksichtigung der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien geprüft. (515) Wie im vorstehenden Erwägungsgrund 513 erläutert, musste die Beihilfe infolge der Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung als unrechtmäßig eingestuft werden. Nach Maßgabe ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (86) sowie nach Randnummer 82 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 und nach Randnummer 205 der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 hat die Kommission die Vereinbarkeit der Abgabebefreiungen und -ermäßigungen mit dem Binnenmarkt für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2008 nach dem geltenden Gemeinschaftsrahmen von 2001 und für den Zeitraum vom 2. April 2008 bis zum 31. März 2014 (dem Datum der Aussetzung der Befreiungen) nach den Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 bewertet. (516) Bei der Kommission sind Stellungnahmen der BAA und Vorbringen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Vereinbarkeit der Befreiungen von der AGL mit dem Binnenmarkt eingegangen. Die Kommission wird nur die Stellungnahmen erläutern und berücksichtigen, die sich auf die Befreiung von Schiefer sowie von Produkten beziehen, die hauptsächlich aus zur Verwendung als Granulat abgebautem Schiefer und aus beim Abbau von Schiefer zur Verwendung als Granulat anfallendem Abraum bestehen. (517) Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich sowohl die Stellungnahmen der BAA als auch die Vorbringen des Vereinigten Königreichs weitgehend auf alle oder einige Befreiungen beziehen, bezüglich derer die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel geäußert hatte; außerdem werden einige wenige spezifische Aspekte berücksichtigt, die ausschließlich für Schiefer von Bedeutung sind. (518) Das Vereinigte Königreich geht davon aus, dass Schiefer nicht eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, und hat, auch nachdem die Kommission festgestellt hat, dass Schiefer gelegentlich doch eigens zur gewerblichen Verwendung als Granulat abgebaut wird, keine spezifischen Gründe vorgetragen, die für eine Vereinbarkeit der bestehenden Situation mit dem Binnenmarkt sprechen würden. 7.1.1.   BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN a)   Am 17. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (519) Der BAA zufolge sind die Abgabebefreiungen sowie die Ausschlüsse und Ermäßigungen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nach den Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu bewerten; in diesem Zusammenhang hat die BAA umfangreiche Stellungnahmen übermittelt. Nach Auffassung der BAA laufen diese Befreiungen dem mit der AGL angestrebten Umweltziel einer Umlenkung der Nachfrage hin zu alternativen Granulatquellen zuwider. (520) Das Vereinigte Königreich erläutert, dass keine der zu prüfenden Befreiungen Material betreffe, das eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut werde. Die Befreiungen, bezüglich derer die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel geäußert habe, bezögen sich ausschließlich auf Material, das beim Abbau von nicht zur Verwendung als Granulat vorgesehenem Material unbeabsichtigt und zwangsläufig anfalle. Man habe keine Belege dafür gefunden, dass die befreiten Materialien eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut würden. (521) Das Vereinigte Königreich hält die Verwendung von unbeabsichtigt abgebauten Nebenprodukten oder Abfällen als Granulat aus ökologischer Sicht für günstiger als den Abbau zusätzlichen Granulats. Die Befreiungen stellten keine staatliche Beihilfe dar. Jede zu prüfende Befreiung bewirke eine Verbesserung des Umweltschutzes zumindest durch einen der beiden folgenden Ansätze: i. Die Befreiung trage zu einer Umlenkung der Nachfrage nach weiterem frischem Granulat bei, und/oder ii. die Befreiung helfe, das Abfallaufkommen zu reduzieren. (522) Wenn eine der zu prüfenden Befreiungen als staatliche Beihilfe eingestuft werden sollte, sei diese Beihilfe nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c sowie nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens von 2001 und der Umweltschutzbeihilfe-Leitlinien von 2008 und/oder bei unmittelbarer Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben b und c AEUV in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar. (523) Nach Auffass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.