Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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iesen Materialien somit eine andere rechtliche und tatsächliche Situation gegeben ist als bei abgabepflichtigem Material. (443) Außerdem hat die Kommission im Zusammenhang mit den in den Erwägungsgründen 149 bis 158 beschriebenen Prinzipien der AGL den Unterschied zwischen diesen Befreiungen und dem Abraum untersucht, der anfällt, wenn Kalkstein zur Gewinnung von Kalk abgebaut wird oder wenn Felsgestein abgebaut wird, um zerteilten Stein mit mindestens einer flachen Seite herzustellen. (444) Beim Abbau von Tonschiefer anfallender Abraum, der als Granulat verwendet werden könnte und unter anderem aus Tonschiefer besteht, hat die Kommission festgestellt, dass angesichts des geringen Wertes der betreffenden Produkte nicht eigens frisches Granulat abgebaut würde, um diese Produkte zu gewinnen (siehe Erwägungsgründe 226 und 237 bis 240). Mit Tonschiefer-Abfall werden Verkaufspreise von […] bis […] GBP/t erzielt. Hochwertige Tonschiefer-Produkte für den Baubereich werden offenbar für Preise ab 200 GBP verkauft, erzielen aber Preise auch bis zu 1 000 GBP/t. Nur zu einem geringen Teil kann der beim Abbau von Tonschiefer anfallende Abraum tatsächlich verkauft werden, obwohl das Material sogar von der AGL befreit ist. Außerdem ist die Gewinnung von Tonschiefer äußerst kostenintensiv; der Abbau von Tonschiefer ist mit höheren Kosten verbunden als normale Abbautätigkeiten. Die Kosten der Herstellung von Tonschiefer-Nebenprodukten belaufen sich auf 5,7 bis 6,5 GBP/t (siehe Erwägungsgrund 263). Dies zeigt, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, Tonschiefer nur abzubauen, um die Abgabebefreiung für Tonschiefer-Abraum zu erlangen. Insoweit ist unwahrscheinlich, dass die Befreiung zu einem verstärkten Abbau von frischem Tonschiefer beiträgt. (445) Der typischen Einnahmesituation von Tonschiefer-Steinbrüchen nach zu urteilen, entfallen zwar nur 5 % der Produktion auf spezielle Bauprodukte; mit diesen Spezialprodukten werden aber 2,54- bis 3,52-mal höhere Einnahmen erzielt als mit Tonschiefer-Abraum (siehe Erwägungsgrund 263). (446) Da der beim Abbau von Tonschiefer anfallende Abraum auch als Granulat verwendet werden kann und verwendet wird, kann bei diesem Material eine ähnliche tatsächliche und rechtliche Situation konstatiert werden wie bei anderen abgabepflichtigen Materialien. (447) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass erstens die Befreiung des beim Abbau von Tonschiefer entstehenden Abraums von der AGL eine Befreiung von Abraum darstellt, der bei der Gewinnung eines Materials anfällt, das zur Verwendung als Granulat nicht frisch abgebaut wird, und dass diese Befreiung zweitens nicht zu einem verstärkten Abbau an frischem Material führt, sondern die Verwendung eines Abraummaterials fördert, das ansonsten als Abfall entsorgt oder auf Halde gelagert werden müsste. Insoweit ist diese Befreiung durch die mit der AGL angestrebte „Nachfrageumlenkung“ gerechtfertigt. (448) Entsprechendes gilt für den Abraum von Kohle, Braunkohle und die in Paragraf 18 Absatz 3 des Finance Act von 2001 genannten Materialien, die entweder keine Granulate darstellen oder nicht zur Verwendung als Granulat abgebaut werden. (449) Erstens entsteht beim Abbau von Holzkohle kein Abraum. Den Informationen des Vereinigten Königreichs zufolge ist Braunkohle selbst ein Nebenprodukt, das beim Abbau von Ball Clay in Devon anfällt. In den Braunkohlevorkommen in Nordirland findet keine Förderung statt. (450) Zweitens haben das Vereinigte Königreich und mehrere Beteiligte erklärt, bei der Kohleförderung anfallender Abraum, der auch Schiefer enthalten könne, sei entweder nicht zur Verwendung als Granulat geeignet (beispielsweise Fireclay) oder werde in der Regel deponiert und verdichtet. Nur teilweise kämen bei der Kohleförderung entstehender Abraum oder die betreffenden Abfälle zur Verwendung als Granulat in Betracht. Dieses Material könne dann als Ersatz für frisch abgebaute Granulate dienen. (451) Die Angaben zum Preis von Kohle (50 GBP) gegenüber dem Preis, der bei entsprechender Nachfrage mit Kohleabraum erzielt werden kann (1-2 GBP), machen deutlich, dass die Befreiung von Kohleabraum nicht dazu führen kann, dass Kohle verstärkt nur zur Gewinnung von befreitem Material gefördert wird. (452) Die Befreiung des bei der Kohleförderung entstehenden Abraums von der AGL trägt zur Erreichung des Umweltziels der AGL bei. (453) Wie in Abschnitt 5.6.2 erläutert, werden drittens die in Paragraf 18 Absatz 3 des Finance Act von 2001 genannten Materialien nicht eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut, da diese Materialien meist weder als Granulat vorliegen noch zur Verwendung als Granulat geeignet sind. Die einzigen Materialien, die als leichte Granulate verwendet werden können, sind Perlit, Bimsstein und Vermiculit; diese werden im Vereinigten Königreich jedoch nicht abgebaut. Außerdem hat das Vereinigte Königreich gezeigt, dass beim Abbau der in Paragraf 18 Absatz 3 des Finance Act von 2001 genannten Materialien entweder kein Abraum anfällt, der als Granulat verwendet werden könnte, oder dass die Materialien an sich bereits Abraum einer Abbautätigkeit darstellen oder nicht mehr abgebaut werden. Insoweit kann die Befreiung des Abraums der in Paragraf 18 Absatz 3 des Finance Act von 2001 genannten Materialien — soweit bei diesen Materialien überhaupt Abraum anfällt — nicht dazu führen, dass ein verstärkter Abbau des Primärmaterials erfolgt, um an das befreite Nebenprodukt zu gelangen. (454) Daher kann die Kommission in Anbetracht des Ziels der AGL nun feststellen, dass bei der Befreiung von Granulaten, die vollständig aus dem Abraum bestehen, der bei Prozessen anfällt, mit denen Steinkohle, Holzkohle oder Schiefer bzw. die in Paragraf 18 Absatz 3 genannten Materialien nach dem Abbau oder der Gewinnung zusammen mit anderem Felsgestein von diesen anderen Felsgestein getrennt wurden, eine andere tatsächliche und rechtliche Situation gegeben ist als bei abgabepflichtigen Materialien. (455) Abraum, der anfällt, weil Schiefer eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wird, ist dem beim Abbau beliebiger sonstiger abgabepflichtiger Materialien (z. B. Kalkstein, Granit und grobkörniger Sandstein) entstehenden Abraum vergleichbar. Die Kommission stellt fest, dass sie sehr wenig Informationen über die Kosten des Schieferabbaus und über den Preis erhalten hat, der mit als Primärprodukt eines Steinbruchs abgebautem Schiefer erzielt wird. Allerdings hat die Kommission einige Informationen über den Preis von Schiefer erhalten, der zur Herstellung von Ziegeln verwendet oder als Nebenprodukt eines anderen Materials gewonnen oder zusammen mit Ton abgebaut wird. Dass Schiefer eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wird (siehe Erwägungsgründe 350 und 351), lässt Zweifel daran aufkommen, dass das Umweltziel der AGL durch diese Befreiungen unterstützt wird; dies hat auch das Gericht festgestellt (77). (456) Auch der Abraum von Prozessen, in denen Schiefer von sonstigem Felsgestein getrennt wurde, kann als Granulat verwendet werden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Befreiung von Abraum, der beim Abbau von Schiefer zur Verwendung als Granulat anfällt, einen zusätzlichen Anreiz für Anbieter von Schiefer darstellt und dazu führen könnte, dass vermehrt Schiefer abgebaut wird (78). Auch als Primärprodukt abgebauter Schiefer scheint manchmal eigens zur Verwendung als Granulat gewonnen zu werden. Abraum aus dem Schieferabbau könne ebenfalls als Granulat verkauft werden. Daher gibt es keine Gewähr dafür, dass die Befreiung des Abraums, der beim gezielten Abbau von Schiefer zur Verwendung als Granulat anfällt, nicht zu einem verstärkten Abbau von frischem Schiefer führt und somit dem Umweltziel der AGL zuwiderläuft. (457) Der Abraum, der anfällt, wenn Schiefer eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, unterliegt dem Normalbesteuerungsprinzip der AGL, und bei diesem Abraum ist die gleiche tatsächliche und rechtliche Situation gegeben wie bei anderem Material, das zur Erreichung des Umweltziels der AGL mit der Abgabe belegt wurde. Wie in Erwägungsgrund 456 erläutert, kann die Befreiung dieses Abraums auch nicht durch die Natur und die Logik der AGL gerechtfertigt werden. (458) In Bezug auf beim Abbau von Schiefer zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Granulat (z. B. zur Herstellung von Ziegeln) anfallenden Abraum stellt die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest, dass auch wenn eine mit anderen abgabepflichtigen Materialien vergleichbare rechtliche und tatsächliche Situation gegeben ist, nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Befreiung dieses Abraums tatsächlich zu einem verstärkten Abbau frischen Schiefers zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Granulat führen würde. Angesichts des verhältnismäßig geringen Preises, der mit als Nebenprodukt gewonnenem Schiefer zur Verwendung als Granulat erzielt wird ([…] bis 4,4 GBP/t einschließlich Transportkosten), ist höchst unwahrscheinlich, dass die Befreiung des beim Abbau von Schiefer entstehenden Abraums einen verstärkten Abbau von Schiefer zur Folge haben könnte. In jedem Fall würde eine Zunahme des Abbaus an frischem Schiefer zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Granulat dem Ziel der AGL nicht zuwiderlaufen. (459) Schieferhersteller müssten nachweisen, wie der von ihnen abgebaute Schiefer verwendet wurde, damit der betreffende Abraum von der AGL befreit werden könnte (d. h., es müsste nachgewiesen werden, ob das Material gewerblich zur Verwendung als Granulat abgebaut würde). 5.6.5.   GRANULATE, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM ABRAUM ODER AUS ABFÄLLEN ODER NEBENPRODUKTEN EINES INDUSTRIELLEN VERBRENNUNGSPROZESSES BESTEHEN ODER BEIM SCHMELZEN ODER RAFFINIEREN VON METALLEN ENTSTEHEN (PARAGRAF 17 ABSATZ 4 BUCHSTABE c ZIFFERN i UND ii) (460) Vor der Annahme des Einleitungsbeschlusses hatte das Vereinigte Königreich erklärt, der Hauptzweck des betreffenden Industrieprozesses (z. B. die Stromerzeugung in Kohlekraftwerken oder die Erzverhüttung zur Stahlherstellung) bestehe in der Herstellung eines Produkts, das nicht als Granulat verwendet werden könne. Der betreffende Abraum und die betreffenden Abfälle und Nebenprodukte können beispielsweise aus Industrieschlacke (Schlacke aus Hochöfen, Sauerstoffblaskonvertern und aus Lichtbogenöfen zur Stahlherstellung und Verbrennungsasche) bestehen. (461) Die Befreiung soll dazu beitragen, dass das Material eher verwendet als auf Deponien entsorgt wird (Nachfrageumlenkung). Dies trägt zur Verbesserung des Landschaftsbildes bei und verringert die Notwendigkeit des Abbaus frischer Granulate. (462) Die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Befreiung von Materialien, die hauptsächlich (d. h. zu mindestens 50 %) aus Abraum, Abfällen oder Nebenprodukten industrieller Verbrennungsprozesse bzw. aus Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen bestehen, mit der Natur und der Logik der AGL vereinbar sei. (463) In diesem Zusammenhang sind bei der Kommission mehrere Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. 5.6.5.1.    Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen a)   Am 2. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der Mineral Products Association (464) Die Mineral Products Association schließt sich den im Einleitungsbeschluss formulierten Schlussfolgerungen der Kommission an, nach denen bei diesen Materialien nicht die gleiche rechtliche und tatsächliche Situation wie bei abgabepflichtigem Material gegeben sei. Bei Material, das vollständig aus Abraum oder Abfall besteht, sei die Befreiung zweifellos gerechtfertigt. Bei Materialien, die hingegen hauptsächlich aus Abraum oder Abfall bestehen, wäre eine Befreiung nur dann gerechtfertigt, wenn eine geringe Menge an Rückständen sonstigen Materials mit dem befreiten Material vermischt wäre. b)   Am 8. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (465) QPANI zufolge werden Granulatmärkte zu einem beträchtlichen Teil mit Nebenprodukten von industriellen Verbrennungsprozessen bzw. von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen versorgt (beispielsweise mit Eisen- und Stahlschlacke und mit Bodenasche aus Verbrennungsanlagen). Die Vereinigung schließt sich der in Erwägungsgrund 124 erläuterten Schlussfolgerung an, dass bei diesen Materialien „angesichts des mit der AGL angestrebten Ziels nicht die gleiche rechtliche und tatsächliche Situation wie bei abgabepflichtigem Material besteht“. Die Befreiung von Materialien, die zum Zeitpunkt der gewerblichen Verwertung „vollständig“ aus Abraum oder Abfällen oder Nebenprodukten dieser Prozesse bestehen, ist ohne Zweifel gerechtfertigt. c)   Am 17. Januar 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (466) Die BAA übermittelte ein Schreiben des auf die Erzeugung von Kalkdünger spezialisierten Steinbruchs Hart, aus dem die Schwierigkeiten deutlich werden, mit denen sich dieser Steinbruch im Hinblick auf die Konkurrenzfähigkeit seiner Sekundärprodukte mit Schlackengranulat aus Stahlwerken in der Umgebung konfrontiert sah. Das von den Stahlwerken erzeugte Granulat ist von der Abgabe befreit, obwohl die Umweltauswirkungen der Stahlwerke weitaus größer sind als die des Steinbruchs Hart. Die AGL habe verhindert, dass der Steinbruch Hart auf dem Granulatmarkt habe konkurrieren können. Der BAA zufolge verkauft der Steinbruch den gesamten erzeugten Kalk. Der Anteil des als Nebenprodukt angefallenen Granulats sei im Verhältnis insgesamt gleich geblieben, da die Menge des Nebenprodukts nicht erhöht oder reduziert werden könne. Nach Einführung der AGL seien daher keine großen Halden mit nicht verkaufsfähigem Granulat entstanden. Wegen der anfallenden unverkäuflichen Nebenprodukte könne der Steinbruch seine Kalkproduktion nicht erhöhen, um die bestehende Exportnachfrage zu bedienen. d)   Am 10. Februar 2014 eingegangene Informationen von Herrn Bird (BAA) (467) Herrn Bird zufolge ist Schlackengranulat kein Abfallprodukt der Stahlindustrie, sondern ein Nebenprodukt, das als Granulat verkauft werden könne. Im Zusammenhang mit Schlacke übermittelte Herr Bird Informationen über Schlacke aus dem Abschlussbericht der britischen Wettbewerbskommission über Granulate und Zementmärkte im Vereinigten Königreich (Aggregates and Cement Markets in the UK). Herr Bird erläutert, Schlacke könne zu einem Zusatzstoff für Zement vermahlen werden oder ein Ersatzmaterial für Standard-Portlandzement sein; insoweit sei Schlacke ein wichtiges Produkt, aus dem hervorragendes Granulat hergestellt werden könne. e)   Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs (468) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass die Befreiung Chemikalien als Zusatzstoffe für Materialien betreffe, die aus einem industriellen Verbrennungsprozess stammen oder beim Schmelzen oder Raffinieren von Metallen entstanden seien. (469) Dem Vereinigten Königreich zufolge ist das Nebenprodukt industrieller Verbrennungsprozesse nicht immer von geeigneter Qualität oder für sich genommen hinreichend für eine Verwendung als Granulat. Wenn jedoch zusätzliches Material hinzugegeben werde, könne die Beschaffenheit für eine derartige Verwendung verbessert werden. Bei der Herstellung von Edelstahl beispielsweise entstehe beim Abkühlen Dicalciumsilicat. Durch diesen Stoff verwandele sich die Schlacke (sogenannte AOD (79)-Schlacke) in ein Pulver. Wegen der mit diesem Prozess verbundenen Staubentwicklung könne das Material nicht mehr als Bauzuschlagstoff oder für sonstige Zwecke verwendet werden. Wenn der Stahlhersteller wasserfreies Natriumtetraborat (Borax) zu der im Ofen geschmolzenen Schlacke hinzugebe, werde die Schlacke durch die Chemikalie stabilisiert. Durch die Zugabe der Chemikalie werde das Problem der Staubentwicklung gelöst und eine stabilisierte Schlacke mit gesteinsartiger Kristallstruktur hergestellt, aus der dann das enthaltene Metall zurückgewonnen, zerkleinert, sortiert und bewittert werden könne; dieses Material sei dann für bestimmte Verwendungen als Granulat geeignet (beispielsweise zur Herstellung von Asphaltmaterialien). (470) Das Vereinigte Königreich erläutert, auch infolge der Zugabe einer Chemikalie zum Nebenprodukt eines industriellen Verbrennungsprozesses stehe die Befreiung nicht im Widerspruch zum Ziel der Abgabe, da das entstehende Material kein abgabepflichtiges Granulat sei. 5.6.5.2.    Würdigung durch die Kommission (471) Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 124 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, dass in Anbetracht des mit der AGL verfolgten Ziels bei Granulaten, die vollständig aus dem Abraum, Abfällen oder Nebenprodukten von industriellen Verbrennungsprozessen oder von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen („Nebenprodukte von industriellen Verbrennungsprozessen oder von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen“) bestehen oder Bestandteil von Materialien sind, die hauptsächlich aus dem Abraum, den Abfällen oder den Nebenprodukten der genannten Prozesse bestehen, nicht die gleiche rechtliche und tatsächliche Situation gegeben ist wie bei abgabepflichtigem Material. (472) Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Mineral Products Association haben nachgewiesen, dass angesichts der mit der AGL verfolgten Ziele bei Granulaten, die hauptsächlich aus Nebenprodukten von industriellen Verbrennungsprozessen oder von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen bestehen, nicht die gleiche rechtliche und tatsächliche Situation gegeben ist wie bei abgabepflichtigem Material. (473) Die Kommission hat Vorbringen erhalten, denen zufolge Nebenprodukte von industriellen Verbrennungsprozessen oder von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen als Granulate höhere Preise erzielen und zu verschiedenen Zwecken verwendet werden können. Die BAA hat als Beispiel einen Kalksteinbruch genannt, in dem hauptsächlich Kalkdünger erzeugt wird; dieser Steinbruch konkurriert mit Nebenprodukten von industriellen Verbrennungsprozessen und von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen auf dem Markt für Kalkstein-Granulat, das dieser Steinbruch als Sekundärprodukt anbietet. Dies zeigt, dass die Befreiung von Nebenprodukten von industriellen Verbrennungsprozessen und von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen umso mehr gerechtfertigt ist, als ein unvermeidliches Nebenprodukt als Ersatz für frisch abgebaute Granulate (z. B. frische Kalkstein-Granulate) dienen kann. (474) Die Kommission hat sich bereits mit dem Unterschied zwischen Nebenprodukten des Abbaus von Kalkstein zur Erzeugung von Kalkdünger einerseits und von der Abgabe befreiten Nebenprodukten und nicht zur Herstellung von Granulaten durchgeführten Prozessen andererseits beschäftigt (siehe Erwägungsgründe 151 bis 158). (475) Der BAA zufolge sollte für Nebenprodukte von industriellen Verbrennungsprozessen und von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen keine Befreiung von der AGL gewährt werden, da die Umweltauswirkungen von Stahlwerken erheblich größer seien als die Umweltauswirkungen von Betrieben, in denen Granulat hergestellt werde. Diese Auffassung kann berechtigt sein. In Stahlwerken werden jedoch Prozesse durchgeführt, die von der AGL nicht berührt werden. Die Befreiung von Nebenprodukten von industriellen Verbrennungsprozessen und von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen dient nur dazu, den Verkauf dieser Nebenprodukte als Granulate zu fördern, damit diese Granulate anstelle von frisch zur Verwendung als Granulat abgebautem Material eingesetzt werden können. (476) Daher stellt die Kommission fest, dass die eingegangenen Stellungnahmen keinen Anlass bieten, von der ursprünglichen Bewertung im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 124) abzuweichen. (477) Bezüglich der Befreiung von Material, das zwar nicht vollständig, aber doch zumindest hauptsächlich aus dem Nebenprodukt von industriellen Verbrennungsprozessen oder von Prozessen zum Schmelzen oder Raffinieren von Metallen besteht, erläuterte das Vereinigte Königreich, dass bisweilen zusätzliche Chemikalien benötigt würden, um das Material für eine Verwendung als Granulat zu stabilisieren. (478) Die Kommission stellt fest, dass die Bergbauabfallrichtlinie (80) (Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in Artikel 3.3 „Inertabfälle“ definiert als Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen und bei denen daher keine Gefahr einer Umweltverschmutzung besteht. Das vom Vereinigten Königreich genannte Beispiel (siehe Erwägungsgrund 469) im Zusammenhang mit der Verwendung von „Borax“ könnte als Beleg dafür betrachtet werden, dass eine beigemischte Chemikalie je nach verwendeten Mengen und Anreicherung in den betroffenen Umweltkompartimenten (Boden, Wasserkörper usw.) das Risiko einer Umweltverschmutzung erhöhen könnte. Die Verwendung von Borax ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschlusses. (479) Die Mineral Products Association hat vorgeschlagen, dass sich die Abgabepflichtigkeit in Fällen, in denen Materialien mit anderen abgabepflichtigen Materialien gemischt werden, nach dem Anteil des abgabepflichtigen Materials im Gemisch richten sollte. Die AGL wurde so gestaltet, dass dies bereits der Fall ist. Granulatmaterial, das „mit einem anderen Material als mit Wasser“ gemischt wurde, gilt als gewerblich verwertet und unterliegt insoweit der Abgabe (Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe d des Finance Act). (480) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Befreiung nach Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c Ziffern i und ii des Finance Act im Einklang mit den Prinzipien der AGL steht und keinen selektiven Vorteil darstellt. 5.6.6.   BEFREIUNG VON MATERIAL, DAS VOLLSTÄNDIG ODER HAUPTSÄCHLICH AUS TON BESTEHT (PARAGRAF 17 ABSATZ 4 BUCHSTABE f) (481) In Bezug auf Ton hat das Vereinigte Königreich vor der Annahme des Einleitungsbeschlusses erläutert, dass Ton aufgrund seiner Plastizität in der Regel nicht als Felsgestein betrachtet werde. Dies werde durch die Befreiungen bestätigt und beseitige die Notwendigkeit der Festsetzung und Berechnung der AGL auf Sand oder Stein, der in der Natur zusammen mit Ton vorkomme. (482) Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass Ton geologisch gesehen als Felsgestein betrachtet werden kann und dass dieses Felsgestein auch als Granulat verwendet werden kann (81). Beim Abbau eines vollständig oder hauptsächlich aus Ton bestehenden Materials zur Verwendung als Granulat war nicht klar, wie die Befreiung nach den Normalbesteuerungsprinzipien gerechtfertigt werden könnte, oder in welchem Umfang in diesem Fall angesichts des mit der AGL angestrebten Ziels eine andere Situation gegeben sein könnte als bei abgabepflichtigem Material. (483) Die Kommission hat die folgenden Stellungnahmen von der BAA erhalten. 5.6.6.1.    Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen a)   Am 15. September 2014 eingegangene Stellungnahmen der BAA (484) Der BAA zufolge kann Ton nur dann als Granulat verwendet werden, wenn er chemisch oder physikalisch verändert wird. Ton falle unter die Definition des Begriffs Granulat im Einleitungsbeschluss. Er könne für verschiedene Zwecke als Granulat verwendet werden (u. a. als Aufschüttung). Die BAA legt ein Kapitel eines Buches bezüglich der Verwendungen von Ton im Hoch-, Tief- und Straßenbau vor. Der BAA zufolge wird Ton von der UK Highways Agency in großen Mengen auch im Straßenbau eingesetzt. Die BAA sieht darin eine Verwendung als Granulat. Ton sei einer Materialkategorie zuzurechnen, die in der Spezifikation für Straßenbauarbeiten im Vereinigten Königreich als annehmbar genannt werde. Er könne im Straßenbau als bindiges Material verwendet werden. Die BAA hat einige Steinbrüche genannt, in denen Ton zur Verwendung im Straßenbau abgebaut werde. Außerdem sei Ton als Granulatmaterial für Spezialanwendungen geeignet, für die sonstiges Felsgestein nicht verwendet werden könne (zum Abdichten der Basis und der Oberfläche von Deponien oder zur Abdichtung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.