Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

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nerde und Ball Clay auch tatsächlich in keinem Fall regelmäßig zur Gewinnung von Granulaten abgebaut. Insoweit sei die Erläuterung der Kommission hinsichtlich der unterschiedlichen Bedeutung von Porzellanerde und Ball Clay und des Abraums, der Abfälle oder Nebenprodukte des Abbaus dieser Materialien uneingeschränkt zutreffend. Die Befreiung der zwangsläufig anfallenden Nebenprodukte von Materialien, die nicht als Granulat verwendet können und nicht als Granulat verwendet werden, stehe vollständig im Einklang mit dem Umweltziel der AGL. (409) Das Vereinigte Königreich hat eine detaillierte Beschreibung von Porzellanerde und Ball Clay vorgelegt und erläutert, warum diese Materialien nicht als Granulat verwendet werden können und nicht als Granulat verwendet werden. Zudem werde mit beiden Materialien ein hoher Preis erzielt. Ball Clay sei verhältnismäßig selten; je nach Sorte und nach Nachfrage würden Preise bis zu 100 GBP/t erzielt. Porzellanerde sei ein sehr seltenes Material, das sehr teuer verkauft werde (für 70 bis 400 GBP/t). Allerdings sei auch die Herstellung von Porzellanerde und Ball Clay gegenüber der Erzeugung sonstiger Granulattypen mit sehr hohen Kosten verbunden. Das Vereinigte Königreich hat Informationen von einschlägig tätigen Unternehmen übermittelt. Ein Unternehmen nannte einen Porzellanerde-Preis von durchschnittlich […] GBP/t bei einer Spanne von […] bis […] GBP je nach Porzellanerdeprodukt. Ein anderes Unternehmen gab einen Preis von […] GBP/t an. Die durchschnittlichen Produktionskosten für eine Tonne Ball Clay beliefen sich in Dorset auf […] GBP und in Devon auf […] GBP. Ein anderes Unternehmen gab Kosten von […] GBP/t an. (410) Nach Auskunft des Vereinigten Königreichs werden Ball Clay und Porzellanerde im Vereinigten Königreich gegenwärtig von zwei Unternehmen angeboten. Das Vereinigte Königreich legte als Beispiel einen Vertrag über die Lieferung von Porzellanerde- und Ball-Clay-Nebenprodukten für das Jahr 2012 mit einem Preis von […] GBP/t vor. Einem anderen Vertrag lag ein Preis von […] GBP/t Porzellanerde-Abfall zugrunde. Für Ball-Clay-Abfall wurde ein Preis von […] GBP vereinbart. Keines dieser beiden Unternehmen verkauft den Abraum oder in Verbindung mit der Tätigkeit dieser Unternehmen zwangsläufig anfallende Nebenprodukte unmittelbar an die Verbraucher dieser Granulate im Bausektor. Vielmehr haben beide Unternehmen Verträge mit auf den Verkauf von Granulaten spezialisieren Dritten geschlossen, nach denen sie sich verpflichten, Granulat unabhängig von der tatsächlich gelieferten Menge bis zu einer bestimmten Menge zu einem Festpreis zu liefern. Da der Preis also nicht unmittelbar pro Tonne hergestelltes Granulat festgesetzt wird, haben Ball-Clay- und Porzellanerde-Gruben keinen Anreiz, das Volumen des erzeugten Abraums über die vereinbarte Menge hinaus zu steigern. Die belieferten Dritten verkaufen das Granulat schließlich an die Endverbraucher weiter. Allerdings konnte nach Auskunft des Vereinigten Königreichs infolge der rückläufigen Konjunktur nicht einmal die vereinbarte Menge an Granulaten verkauft werden. (411) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist die Herstellung an Porzellanerde-Erzeugnissen nicht von der Entstehung von Porzellanerde-Abfällen zu trennen. Bei der Nassgewinnung werde im Pumpprozess zwangsläufig die erwünschte Porzellanerde von den Abfallprodukten getrennt. Der erste Schritt der Gewinnung bzw. des Abbaus von Porzellanerde bestehe in der Abtrennung des Hangenden und in der Freilegung der Porzellanerde führenden Schichten. In einem zweiten Schritt werde unter hohem Druck Wasser auf den freigelegten Ton bzw. die Arbeitsfläche gespritzt. Dadurch werde die Porzellanerde zusammen mit den übrigen Produkten abgetrennt, mit denen die Porzellanerde vermischt war (Sand und Glimmer). (412) Das beim Abbau geförderte Hangende unterliegt nach Auskunft des Vereinigten Königreichs der AGL. Das übrige bei der Gewinnung von Porzellanerde zwangsläufig anfallende Material sei hingegen von der Abgabe befreit. (413) Das Vereinigte Königreich erklärt, Ball Clay werde ausschließlich im Tagebau gefördert. Im Tagebau würden Hydraulikbagger und Muldenkipper eingesetzt, um selektiv Tonmaterial abzutragen, zu verladen und an Lager und Mischanlagen zu liefern. Das Verhältnis von Ton zu Abfall liege in der Branche bei etwa 1:1,5. (414) Wenn ein Betreiber keine Porzellanerde oder keinen Ball Clay in hochwertiger Qualität gewinnen könne, besteht insbesondere angesichts des geringen Wertes der Nebenprodukte nach Auffassung des Vereinigten Königreichs kein Anreiz, die Nebenprodukte als solche abzubauen. Das Vorkommen von Kaolinit oder sonstigen Tontypen in einem Felsgestein beeinträchtige die Festigkeit des Gesteins und wirke sich daher nachteilig auf eine mögliche Verwendung als Granulat aus. Selbst wenn der Betreiber eines Steinbruchs kein Interesse am Abbau hochwertigen Materials habe, müsse er die hohen Kosten des Abbaus und der Entsorgung der Feinpartikel (d. h. von Kaolinit und sonstigen Tontypen und von Glimmer) tragen. Daher sei es widersinnig, hochwertige Produkte abzubauen und zu entsorgen, um an die minderwertigen Nebenprodukte zu gelangen, die als Granulat verwendet werden könnten. Selbst in Anbetracht der Befreiung von der AGL wäre es daher nicht wirtschaftlich, wenn Abbautätigkeiten vorgenommen würden, um an von der Abgabe befreiten Abraum zu gelangen, wenn nicht auch Porzellanerde und Ball Clay als höherwertige Materialien abgebaut würden. (415) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs sind die beim Abbau von Ball Clay und Porzellanerde zwangsläufig entstehenden Nebenprodukte für gewisse Verwendungen als Granulat geeignet. (416) Bezüglich der Unterscheidung zwischen dem Abbau von Kalkstein zur Gewinnung von Kalk und von zerteilten Steinen und den beim Abbau von Ball Clay und Porzellanerde zwangsläufig anfallenden Nebenprodukten hat das Vereinigte Königreich erläutert, dass zerteilte Steine und Kalkstein sowohl zur Verwendung als Granulat als auch für sonstige Zwecke abgebaut würden. Zerteilte Steine würden aus Sandstein oder Granit hergestellt; beide Gesteinstypen würden auch zur Verwendung als Granulat abgebaut. Abraum, Abfälle und Nebenprodukte der Herstellung von zerteilten Steinen und Kalkstein könnten ebenfalls als Granulat verwendet werden. (417) Dass sowohl Kalkstein als auch Kalkstein-Nebenprodukte als Granulat verwendet werden können, ist nach Ansicht des Vereinigten Königreichs teilweise durch die Beschaffenheit des Materials zu erklären. Beim Abbau von Kalkstein entstehende Abfälle, die zur Gewinnung von Kalk genutzt würden, bestünden wahrscheinlich nicht aus einem fremden Material, sondern vielmehr ebenfalls aus Kalkstein. In wenigen Fällen sei der beim Abbau von Kalkstein zur Herstellung von Kalk entstehende Kalkstein-„Abfall“ möglicherweise aus chemischen Gründen nicht zur Kalkherstellung geeignet. In der Regel könne dieser Abfall aber durchaus als Granulat oder zur Gewinnung von Kalk genutzt werden. Die Endverwendung von Kalkstein hänge eher von der lokalen Nachfrage als von der chemischen Beschaffenheit des Materials ab. (418) Außerdem bestehen beim Abbau von Felsgestein entstehende Abfälle nach Auffassung des Vereinigten Königreichs wahrscheinlich weitgehend aus Splitt des Felsgesteins, das eigentlich abgebaut werden solle. Anders als bei Ball Clay und bei Porzellanerde entstünden keine zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der Trennung höher- und minderwertiger Sorten des jeweiligen Materials. (419) Unter Berufung auf den BGS erklärt das Vereinigte Königreich, sowohl das frisch abgebaute Material als auch die betreffenden Nebenprodukte würden eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut und auch als Granulat eingesetzt (76). Beim Abbau von Kalkstein und sonstigem Gestein zur Herstellung von zerteilten Steinen falle hochwertiges Granulat an, das auch ohne das Primärprodukt zum Verkauf abgebaut würde, selbst wenn auf lokaler Ebene keine Nachfrage nach Kalkstein oder zerteiltem Stein bestehe. Die Kosten des Kalksteinabbaus zur Kalkgewinnung lägen bei 12,50 bis 19,50 GBP/t; das Nebenprodukt hingegen koste nur 7,16 bis 11,70 GBP/t. Die Kosten des Abbaus von Sandstein und Quarzit zur Herstellung von zerteiltem Stein lägen bei 45,76 bis 82,42 GBP/t; das als Nebenprodukt gewonnene Granulat hingegen werde für 6,58 bis 10,04 GBP/t angeboten. (420) Dem Vereinigten Königreich erzeugt ein Granit-Steinbruch in unterschiedlichen Anteilen zerteilte Steine für Bodenbeläge, Bürogebäude, Wohnküchen usw. und zur Verwendung als Granulat. Vulkanisches Gestein (einschließlich Granit), das ebenfalls zur Herstellung von zerteilten Steinen genutzt werde, koste etwa 5,51 bis 12,91 GBP/t; das als Nebenprodukt anfallende Granulat werde für 6,12 bis 12,82 GBP/t verkauft. (421) Dass sich die Preise für Kalkstein/zerteilten Stein und den jeweiligen Abraum (der in jedem Fall aus demselben Material bestehe) etwa im selben Rahmen bewegten, mache deutlich, dass es je nach lokaler Nachfrage Anreize zum Abbau sowohl des Primär- als auch des Sekundärprodukts gebe. Der Unterschied zwischen den unvermeidlichen Nebenprodukten von Porzellanerde und Ball Clay und den Nebenprodukten von Kalkstein und zerteiltem Stein sei gerechtfertigt; eine andere steuerliche Behandlung würde zum einen zu unkontrollierbarem Missbrauch führen und könne zum anderen auch nicht durchgesetzt werden. (422) Außerdem stehe es uneingeschränkt im Einklang mit dem Ziel der Abgabe, wenn die Verwendung der beim Abbau von Porzellanerde und Ball Clay zwangsläufig anfallenden Nebenprodukte als Granulat gefördert werde. Da sowohl der eigentliche Kalkstein/zerteilte Stein als auch die beim Abbau dieser Materialien entstehenden Nebenprodukte als Granulat verwendet werden könnten und auch zu diesem Zweck abgebaut würden, würde die Befreiung des bei der Gewinnung von Kalkstein/Felsgestein zur Herstellung von zerteilten Steinen anfallenden Abraums nur dazu führen, dass verstärkt frisches Granulat abgebaut würde; eine Nachfrageumlenkung von frisch abgebauten Granulaten hin zu aufbereiteten Granulaten und Abfallprodukten würde aber nicht begünstigt. (423) Aus Kalkstein könne ein hochwertiges Granulat gewonnen werden, für das auf dem Markt eine entsprechende Nachfrage bestehe. Es gebe einen Markt für ausschließlich zur Verwendung als Granulat abgebauten Kalkstein (der dem gemeinsamen Vorbringen der BAA und des Vereinigten Königreichs zufolge von 88 Steinbrüchen im Vereinigten Königreich angeboten wird); daher sei es aus Gründen des Umweltschutzes sinnvoll, dieses Material durch Nebenprodukte sonstiger Abbautätigkeiten zu ersetzen. Außerdem könne nicht objektiv zwischen Kalkstein als Nebenprodukt der Herstellung von Kalk für landwirtschaftliche Zwecke und speziell zur Verwendung als Granulat abgebautem Kalkstein unterschieden werden. (424) Ein Beteiligter erklärte, einige Porzellanerde- und Ball-Clay-Gruben hätten nach Einführung der Abgabe den Betrieb wieder aufgenommen, nur um befreite Granulate abzubauen. Dem Vereinigten Königreich wurde von zwei britischen Ball-Clay- und Porzellanerde-Herstellern bestätigt, dass dies nicht zutreffend sei. Diese Hersteller erklärten, ihnen sei nicht bekannt, dass überhaupt Genehmigungen für die erneute Inbetriebnahme von Steinbrüchen für derartige Zwecke erteilt worden wären. (425) Im Zusammenhang mit der Stellungnahme eines Beteiligten, nach der Quarzsand als Nebenprodukt des Porzellanerde-Abbaus in Cornwall schon immer zur Granulatherstellung verwendet worden sei und der zufolge die Befreiung nicht zu einem Rückgang des Abbaus von frischem Sand führe, hat das Vereinigte Königreich eine Untersuchung vorgenommen und die in Devon und in Cornwall verkauften Mengen an Sand übermittelt. Nach diesen Zahlen konnte der Absatz in keiner Weise der Herstellung von Nebenprodukten des Porzellanerde-Abbaus zugeschrieben werden. 5.6.3.2.    Würdigung der Kommission (426) Die Vorbringen von Ball-Clay- und Porzellanerde-Herstellern sowie der jeweiligen Branchenvereinigungen und des Vereinigten Königreichs zeigen eindeutig, dass die Nebenprodukte sowohl unbeabsichtigt als auch unvermeidlich anfallen. Angesichts des kostspieligen und komplizierten Abbaus von Ball Clay und Porzellanerde und der Tatsache, dass mehr Abfälle entstehen als die Hersteller von Porzellanerde und Ball Clay verkaufen können, würden Ball Clay und Porzellanerde sicher nicht eigens zur Gewinnung befreiter Nebenprodukte zur Verwendung als Granulat abgebaut. (427) Außerdem gestaltet sich die Betriebsführung bei Ball-Clay- und Porzellanerde-Gruben insoweit anders als bei Steinbrüchen, die Granulat für Bauzwecke liefern, als sie aufgrund langfristiger Verträge verpflichtet sind, eine gleichbleibende Produktion der jeweiligen Erzeugnisse sicherzustellen. Daher können sie weder mehr noch weniger als die Menge an Ball Clay oder Porzellanerde abbauen, die sie vertraglich vereinbart haben, und aus diesem Grund bleibt auch die Menge an Nebenprodukten immer gleich. Die Einführung der AGL für Nebenprodukte des Abbaus von Ball Clay und Porzellanerde würde sich nur auf die finanzielle Situation der betreffenden Unternehmen auswirken; ein Umweltnutzen würde aber nicht erzielt. (428) Im Gegensatz zu den bei der Herstellung von Kalkstein und zerteiltem Stein anfallenden Nebenprodukten würden die Nebenprodukte der Ball-Clay- und der Porzellanerde-Herstellung nie um ihrer selbst willen abgebaut, um mehr freigestellte Granulate zu gewinnen. Die Befreiung für Nebenprodukte der Ball-Clay- und der Porzellanerde-Herstellung führt daher nicht zu einem verstärkten Abbau von frischem Ball Clay oder frischer Porzellanerde, und mit den Nebenprodukten werden weitaus niedrigere Verkaufspreise erzielt. Außerdem sind die Preise anders als bei Kalkstein und zerteiltem Stein sehr unterschiedlich. Daher besteht keine Gefahr, dass die Befreiung den Abbau frischen Granulats begünstigen könnte. Die Befreiung von Nebenprodukten des Abbaus von Ball Clay und Porzellanerde fördert die Verwendung dieser Nebenprodukte anstelle frisch abgebauter Granulate und steht im Einklang mit den Prinzipien der AGL. 5.6.4.   BEFREIUNG VON GRANULATEN, DIE VOLLSTÄNDIG AUS DEM ABRAUM VON PROZESSEN BESTEHEN, IN DENEN KOHLE, BRAUNKOHLE, TONSCHIEFER ODER SCHIEFER VON ANDEREM FELSGESTEIN GETRENNT WURDEN, NACHDEM DAS MATERIAL ZUNÄCHST MIT DIESEM ANDEREN FELSGESTEIN ABGEBAUT ODER GEWONNEN WURDE, BZW. BEFREIUNG DES ABRAUMS VON PROZESSEN, BEI DENEN DIE IN PARAGRAF 18 ABSATZ 3 DES FINANCE ACT GENANNTEN MATERIALIEN NACH DEM ABBAU ODER DER GEWINNUNG MIT ANDEREM FELSGESTEIN VON DIESEM FELSGESTEIN GETRENNT WURDEN (PARAGRAF 17 ABSATZ 3 BUCHSTABE f ZIFFERN i UND ii) (429) Kohle, Braunkohle, Tonschiefer und Schiefer sowie die in Paragraf 18 Absatz 3 des Finance Act von 2001 genannten Materialien werden in der Regel nicht zur Verwendung als Granulat, sondern für sonstige Zwecke abgebaut. Vor der Annahme des Einleitungsbeschlusses hatte das Vereinigte Königreich erläutert, dass die Befreiung die Verwendung des Abraums anstelle der Entsorgung auf Deponien fördern sollte. Dies trägt einerseits zur Verbesserung des Landschaftsbildes bei und verringert andererseits den weiteren Abbau von Material zur Verwendung als Granulat. (430) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass es einen Unterschied zwischen befreitem und nicht befreitem Material insoweit geben könnte, als sich die Befreiung auf den beim Abbau von Kohle, Braunkohle, Tonschiefer und den in Paragraf 18 Absatz 3 genannten Materialien entstehenden Abraum bezieht. Dieser Abraum ist ein zwangsläufiges Nebenprodukt dieser Abbautätigkeit, die in der Regel nicht zur Gewinnung der betreffenden Materialien zur Verwendung als Granulat, sondern zur Gewinnung der eigentlichen Materialien und Stoffe erfolgt, die (im Allgemeinen) nicht als Granulate verwendet werden. Daher scheint gemessen an den Umweltzielen der AGL bei dem Abraum, der beim Abbau von Kohle, Braunkohle, Tonschiefer, Schiefer und den in Paragraf 18 Absatz 3 genannten Materialien anfällt, nicht die gleiche Situation gegeben zu sein wie bei abgabepflichtigen Granulaten. (431) Die Kommission hatte jedoch Zweifel daran, dass dieser Unterschied hinreichend für den Nachweis sei, dass die Befreiung von der Abgabe durch die Prinzipien der AGL gerechtfertigt sei. Sie bewertete den Unterschied im Vergleich zu abgabepflichtigen Granulaten nur dann als gerechtfertigt, wenn sich die Befreiung auf den beim Abbau dieser Materialien zwangsläufig anfallenden Abraum beschränkte. Dies betrachtete die Kommission in diesem Fall als gegeben, da sich die Befreiung auf Material beschränkte, das zu 100 % aus im Abtrennungsprozess entstandenem Abraum bestand. (432) Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass ein Unterschied zwischen befreiten Materialien zum einen im Vergleich zu nicht befreiten Materialien, die beim Abbau von Kalkstein zur Herstellung von Kalk als Abraum anfallen, und zum anderen im Vergleich zu Abraum besteht, der beim Abbau von Felsgestein zur Herstellung von zerteiltem Stein mit mindestens einer flachen Seite entsteht. Außerdem stellte die Kommission infrage, ob die Befreiung angesichts des mit der AGL verfolgten Ziels gerechtfertigt sein könnte, wenn beispielsweise Tonschiefer und Schiefer oder sonstige in Paragraf 18 Absatz 3 genannte Materialien zur Verwendung als Granulat abgebaut werden. (433) Bei der Kommission gingen umfangreiche Stellungnahmen von Beteiligten ein; diese Stellungnahmen werden in den betreffenden Erwägungsgründen im Zusammenhang mit den Befreiungen für Kohle, Braunkohle, Tonschiefer oder Schiefer erläutert. 5.6.4.1.    Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen a)   Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs (434) Das Vereinigte Königreich erläutert, bei den Befreiungen von der AGL werde zwischen Abfallmaterialien, die als Nebenprodukt beim Abbau eines nicht als Granulat zu verwendenden und folglich befreiten Minerals anfielen (z. B. Abfälle beim Abbau von Porzellanerde/Ball Clay), und Abfällen unterschieden, die als Nebenprodukt beim Abbau von Granulaten entstünden (z. B. Kalksteinabfälle) und daher abgabepflichtig seien. (435) Bezüglich des Abraums aus der Kohleförderung zeigt dem Vereinigten Königreich zufolge der vernachlässigbar geringe Preis für Schiefer und Bergematerial, dass bei Kohle nur geringe Anreize bestehen, die Fördermenge zu erhöhen, um an zusätzliche Nebenprodukte zu gelangen; dabei spiele keine Rolle, ob das Nebenprodukt von der Abgabe befreit sei. (436) Die Befreiung von Abfällen aus dem Schieferabbau führt nach Auffassung des Vereinigten Königreichs nicht dazu, dass vermehrt Tonschiefer gewonnen würde, um Schliefer-Splitt zu erhalten; dies gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass bei der Schieferproduktion ohnehin bereits große Mengen an Splitt-Abfällen entstünden. Diese Abfälle würden gegenwärtig nur zu etwa 10 % als Granulat verwendet; außerdem könne zu derartigen Zwecken kein Steinbruch wirtschaftlich betrieben werden. (437) Das Vereinigte Königreich begründet die Unterscheidung zwischen Schiefer-Abfall einerseits und Abfällen von zerteiltem Stein und Kalkstein andererseits damit, dass die Betreiber von Steinbrüchen vom Abbau frischen Kalksteins zur Verwendung als Granulat abgehalten werden sollten, ohne jedoch die Produktion von sonstigem Material einzuschränken. Selbst wenn Kalkstein für andere Zwecke als zur Verwendung als Granulat abgebaut würde oder wenn Felsgestein zur Herstellung von zerteiltem Stein abgebaut würde, wäre der dabei entstehende Abfall zur Verwendung als Granulat durchaus geeignet und würde auch eigens für diese Verwendung abgebaut. Infolge der Abbautätigkeit entstünden hochwertige Granulate, die auch als solche zum Verkauf abgebaut würden, selbst wenn auf lokaler Ebene keine Nachfrage nach Kalkstein oder zerteiltem Stein bestünde. Dies gelte offensichtlich für Tonschiefer-, Schiefer-, Kohle-, Holzkohle- und Tonabfälle sowie für den Abraum der in Paragraf 18 Absatz 3 genannten Materialien. Dem Vereinigten Königreich zufolge gibt es keine Belege dafür, dass ein Steinbruch Tonschiefer, Schiefer, Kohle, Holzkohle, Ton oder die in Paragraf 18 Absatz 3 genannten Materialien eigens zur Gewinnung von Abraum zur Verwendung als Granulat abbauen würde. Außerdem führe die Befreiung nicht zu einer verstärkten Abbautätigkeit in der Absicht, Abraum zu erzeugen, der als befreites Granulat verwendet werden könnte. (438) Die Befreiung des beim Abbau von Kalkstein (für andere Zwecke als zur Herstellung von Granulat (beispielsweise zur Erzeugung von Kalk)) und bei der Gewinnung von Felsgestein zur Herstellung von zerteiltem Stein anfallenden Abraums würde nach Auffassung des Vereinigten Königreichs zu einer verstärkten Abbautätigkeit führen, um Abraum zu gewinnen, der als befreites Granulat verwendet werden könne. Der Abraum bestehe nämlich aus demselben Material wie das abgebaute Primärmaterial; mit dem Abraum werde etwa der gleiche Preis erzielt wie mit dem Primärmaterial, und der Abraum könne als hochwertiges Granulat verwendet werden. Die Befreiung derartiger Materialien von der Abgabe hätte wahrscheinlich eine erhöhte Abbautätigkeit zur Folge und würde der Umweltlogik der AGL zuwiderlaufen. (439) Das Vereinigte Königreich hat nach eigenen Angaben die Einführung einer Befreiung für Abfälle aus der Herstellung von Primär-Granulaten oder aus der Herstellung höherwertiger Granulate erwogen. Konsultationen mit der Industrie hätten jedoch ergeben, dass dies nicht praktikabel sei, da sich die Produktspektren der Steinbrüche beträchtlich voneinander unterschieden und da Material, das einige Steinbrüche als hochwertige Granulate betrachten würden, von anderen Steinbrüchen als Abfall angesehen werde. Zusätzlich zum beträchtlichen Risiko der Umgehung von Abgaben würde eine Befreiung von „Abfällen“ aus der Gewinnung von Granulaten insoweit auch der Logik und dem übergeordneten Umweltziel der AGL zuwiderlaufen. Eine Befreiung würde dazu beitragen, den relativen Preis minderwertiger Granulate zu reduzieren und dadurch die Nachfrage nach Granulaten und somit möglicherweise auch den weiteren Abbau von Granulaten fördern. Dies hätte eine Erhöhung der Umweltschäden an den betreffenden Standorten zur Folge. (440) Dem Vereinigten Königreich zufolge verkauft ein Tonschiefer-Steinbruch hochwertige Bauprodukte für über 200 GBP/t. Etwa 5 % des abgebauten Tonschiefers seien aufgrund der geologischen Beschaffenheit des Materials für die betreffenden Zwecke geeignet; infolge der umfangreichen Abbautätigkeit entstehe viel Abfall. Dieser Tonschiefer-Abfall könne für mehrere Verwendungen als Granulat verkauft werden. Ein kleinerer Anteil des Abfalls werde für Preise von 2 bis 8 GBP/t verkauft. Das übrige Abfallmaterial werde auf Halden deponiert. Die Produktionskosten für eine Tonne Material, das als Granulat verwendet werden könne, seien höher als die Kosten der typischen Bohr- und Sprengungstätigkeiten zur Gewinnung von Granulaten in Kalkstein- oder Granit-Steinbrüchen, da Tonschiefer in mehreren Prozessen gewonnen und vor dem Zerkleinern in vielfältiger Weise verarbeitet werde. Die Vermarktungsstrategie bestehe in einer Maximierung des Wertes der verfügbaren Ressourcen und in einer Steigerung des Ertrags an hochwertigem Material. 5.6.4.2.    Würdigung der Kommission (441) Da nachgewiesen wurde, dass Schiefer zumindest von einem Steinbruch eigens zur Verwendung als Granulat abgebaut wird, hat die Kommission bereits im vorstehenden Erwägungsgrund 366 festgestellt, dass die Befreiung von Schiefer nach Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a des Finance Act von 2001 nicht durch die Prinzipien der AGL gerechtfertigt ist. (442) In den Erwägungsgründen 205, 333, 367 und 368 hat die Kommission bereits festgestellt, dass Kohle, Holzkohle, Tonschiefer und die in Paragraf 18 Absatz 3 genannten Materialien nicht frisch zur Verwendung als Granulat abgebaut werden können und dass bei d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.