Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-07-10

Quellenkennung: 32020R0990. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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►C1  TIEREN AUS AQUAKULTUR ◄ , AUSGENOMMEN LEBENDE ►C1  TIERE AUS AQUAKULTUR ◄ Artikel 22 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , zur Weiterverarbeitung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt (1)   Falls diese für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, dürfen die Unternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , der Arten, die in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, nur dann verbringen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das frei von den betreffenden Seuchen ist. (2)   Abweichend von Absatz 1 müssen die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , der gelisteten Arten nicht Absatz 1 entsprechen: a)  für den menschlichen Verzehr bestimmter Fisch, der vor der Verbringung geschlachtet und ausgenommen wird; b)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Betriebe bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Artikel 23 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , aus bestimmten Betrieben und Zonen verbringen Die Unternehmer dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , die aus Betrieben und Zonen stammen, welche Sofortmaßnahmen betreffend gelistete und neu auftretende Seuchen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder Verbringungsbeschränkungen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung unterliegen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, eine andere Zone oder ein anderes Kompartiment verbringen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  die Verbringungen werden von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt und b)  die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfüllen die Auflagen der Genehmigung nach Buchstabe a. Artikel 24 Besondere Beförderungs- und Etikettierungsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , im Sinne der Artikel 22 und 23, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden müssen, die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  die Sendungen sind während der Beförderung ►C1  rückverfolgbar ◄ ; b)  die Sendungen sind mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet, das an sichtbarer Stelle auf dem Transportbehälter/Container oder dem Transportmittel angebracht wird, oder bei Beförderung auf dem Seeweg durch einen Eintrag ins Schiffsmanifest; und das Etikett oder das Schiffsmanifest muss die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung enthalten. Artikel 25 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , nach Artikel 22 Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält im Fall der Erzeugnisse nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung noch folgende Angaben: a)  die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; ▼C1 b)  genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2; ▼B c)  eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprung aus den betreffenden ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 genügen. Artikel 26 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , nach Artikel 23 Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung a)  die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; b)  genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2; c)  eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Anhang III Nummer 3, dass die Bedingungen nach Artikel 23 Buchstabe b erfüllt sind. Artikel 27 Pflichten der Unternehmer betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , zwischen Mitgliedstaaten Wenn die Unternehmer Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 225 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 melden, übermitteln sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung. Artikel 28 Informationsflicht der zuständigen Behörde betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , zwischen Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , meldet, übermittelt für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung. Artikel 29 Verfahren für Notfälle Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen. TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 30 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Vektorenarten, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind, und Bedingungen, unter denen diese Arten bei Verbringungen als Vektoren gelten Liste der Seuchen Vektorenarten Bedingungen für die Verbringung der Wassertiere einer in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Vektorenart vom Herkunftsort Epizootische Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten unter allen Bedingungen als Vektoren für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose. Virale Hämorrhagische Septikämie Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Virale Hämorrhagische Septikämie, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse Keine Vektorenarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet.   Infektion mit Microcytos mackini Keine Vektorenarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet   Infektion mit Perkinsus marinus Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Perkinsus marinus, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit Bonamia ostreae Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit Bonamia exitiosa Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia exitiosa, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit Marteilia refringens Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Marteilia refringens, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten von Wassertieren gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b)  aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. ANHANG II A.    Informationen, die in die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Wassertiere aufzunehmen sind 1. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ muss mindestens folgende Informationen enthalten: a)  Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, b)  Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs sowie i)  wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii)  wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, c)  Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs und i)  wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii)  wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, iii)  wenn es sich bei dem Bestimmungsort um ein Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen, d)  Name und Anschrift des Transportunternehmers, e)  wissenschaftlicher Name der Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , je nach ihrer Lebensphase, f)  Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung, g)  sofern relevant, Bestätigung, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats eingeholt wurde. 2. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von wild lebenden Wassertieren muss mindestens folgende Informationen enthalten: a)  Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, b)  Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden, c)  Bestimmungsort und i)  wenn es sich bei dem Bestimmungsort um ein Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen, oder ii)  wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, d)  Name und Anschrift des Transportunternehmers, e)  wissenschaftlicher Name der Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der wild lebenden Wassertiere, je nach ihrer Lebensphase, f)  Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung, g)  sofern relevant, Bestätigung, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats eingeholt wurde. 3. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von Wassertieren muss Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben: a)  weitere Haltung, b)  Freisetzung in offenen Gewässern, c)  Umsetzen, d)  Quarantäne, e)  Zierzwecke, f)  Fischköder, g)  Vernichtung oder Schlachtung, da das Herkunftsgebiet Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, h)  Schlachtung und Weiterverarbeitung, i)  menschlicher Verzehr, j)  Reinigungszentren, k)  Versandzentren, l)  Forschungszwecke, m)  Sonstiges (genau anzugeben). B.    Angaben, die eine Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ enthalten muss 1. Die Eigenerklärung für ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , einschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmter ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a)  Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, b)  Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs sowie i)  wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii)  wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, c)  Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und i)  wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.