Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-07-10

Quellenkennung: 32020R0990. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dingungen erfüllt sind: a)  die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind, sofern die Bedingungen der Buchstaben c und d erfüllt sind; b)  die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung genehmigt; c)  die betreffende Seuche der Kategorie C ist weder im Herkunfts- noch im Bestimmungsmitgliedstaat jemals aufgetreten; d)  die zuständige Behörde sowohl des Herkunftsmitgliedstaats als auch des Bestimmungsmitgliedstaats hat Systeme eingeführt, die die Rückverfolgbarkeit der gemäß den Bedingungen der Buchstaben a, b und c verbrachten ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ gewährleisten. Abschnitt 2 Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen und Eigenerklärungen für Wassertiere Artikel 13 Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten (1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ und nach Artikel 209 der genannten Verordnung für andere Wassertiere als ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ Folgendes beinhalten: a)  die in Anhang II Teil A Nummern 1 oder 2 aufgeführten allgemeinen Angaben, soweit sie für ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ oder wild lebende Wassertiere relevant sind; b)  die spezifischen Tiergesundheitsgarantien gemäß Absatz 2, soweit sie für die betreffende Art und Kategorie von Wassertieren relevant sind; c)  genaue Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil A Nummer 3. (2)   Bei den spezifischen Tiergesundheitsgarantien für Wassertiere nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um folgende: a)  die verbrachten Wassertiere weisen keine Krankheitssymptome auf, und sie stammen entweder i)  aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder ii)  aus einem Teil des Aquakulturbetriebs oder Habitats, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und — sofern zutreffend — die zuständige Behörde etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben; oder iii)  aus einem Aquakulturbetrieb, der Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegt und für den die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich dieser Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen genehmigt hat, und die Verbringung findet unter Einhaltung der Auflagen dieser Genehmigung statt; b)  die verbrachten Wassertiere stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i)  er/sie/es hat den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, für die auch der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er einem Tilgungsprogramm unterliegt; oder ii)  er/sie/es unterliegt einem Tilgungsprogramm für eine Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C, wenn die Wassertiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der ebenfalls einem Tilgungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C unterliegt; c)  falls die Bestimmungsmitgliedstaaten nationale Maßnahmen erlassen haben, erfüllen die Wassertiere der betreffenden Arten die Gesundheitsgarantien, die zur Befolgung dieser nationalen Maßnahmen erforderlich sind; d)  falls die ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ aus anderen Aquakulturbetrieben als den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii genannten verbracht werden, wurden die Aufzeichnungen des Aquakulturbetriebs über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und ►C1  Produktion ◄ einer Dokumentenkontrolle unterzogen und es wurden keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in dem Aquakulturbetrieb gefunden. Artikel 14 Informationen, die in Eigenerklärungen für verschiedene Arten und Kategorien von ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ aufzuführen sind (1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellten Eigenerklärungen für Verbringungen von ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ von ihrem Herkunftsort in einem der Mitgliedstaaten zu ihrem Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat folgende Angaben enthalten: a)  die spezifischen Angaben nach den Absätzen 2 und 3, soweit sie für die betreffende Kategorie von ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ relevant sind; b)  die in Anhang II Teil B Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; c)  genaue Angaben zum Zweck, für den die ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil B Nummer 2. (2)   Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass Eigenerklärungen für ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten folgende spezifischen Angaben enthalten: a)  eine Erklärung, dass die verbrachten ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ keine Krankheitssymptome aufweisen und sie entweder i)  aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder ii)  aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben; b)  falls die ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der an einem Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt, eine Erklärung, dass die ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ aus einem Aquakulturbetrieb stammen, i)  der an einem Überwachungsprogramm für diese spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt und ii)  in dem ein Auftreten der spezifischen Seuche der Kategorie C weder bestätigt wurde noch ein Verdacht darauf bestanden hat und dies durch die Probenahme- und Labordaten nach Anhang II Teil B Nummer 1 Buchstabe f erhärtet wird. (3)   Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass die Eigenerklärungen für ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ nicht gelisteter Arten und für ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die nicht als Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie C gelten, die Angabe enthalten, ►C1  dass die verbrachten Tiere aus Aquakultur keine Krankheitssymptome aufweisen ◄ ; und sie stammen entweder a)  aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder b)  aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben. Abschnitt 3 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung Artikel 15 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung (1)   Bevor er eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 unterzeichnet, ►C1  nimmt der amtliche Tierarzt folgende Kontrollen und Untersuchungen im Aquakulturbetrieb vor: ◄ a)  er unterzieht die im Aquakulturbetrieb geführten Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und ►C1  Produktion ◄ einer Dokumentenkontrolle, und b)  er nimmt eine klinische Inspektion und, falls relevant, eine klinische Untersuchung der folgenden Tiere vor: i)  der zu verbringenden ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ ; ii)  etwaiger moribunder ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , die in anderen Produktionseinheiten beobachtet werden, als jenen, in denen die ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ nach Ziffer i gehalten werden; iii)  ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ aus jeder Produktionseinheit des Aquakulturbetriebs, in der die Dokumentenkontrolle Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ergab. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann bei Eiern und Weichtieren auf eine klinische Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Sendung aus dem Aquakulturbetrieb innerhalb von 4 Wochen ab dem Datum, an dem die letzte klinische Inspektion durchgeführt wurde, verbracht werden soll, sofern eine Dokumentenkontrolle nach Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von 72 Stunden vor dem Verbringungszeitpunkt der Sendung durchgeführt wird und diese Dokumentenkontrolle ergibt, dass a)  seit der letzten klinischen Inspektion keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden hat und b)  im Aquakulturbetrieb kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen besteht. ▼C1 (3)   Der amtliche Tierarzt stellt nach Durchführung aller Kontrollen, Inspektionen und, falls relevant, Untersuchungen nach Absatz 1 eine Veterinärbescheinigung für die Sendung von Tieren aus Aquakultur oder Eiern davon innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt aus, an dem die Sendung den Herkunftsbetrieb verlässt. ▼B (4)   Die nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebene Veterinärbescheinigung gilt für einen Zeitraum von zehn Tagen ab dem Datum ihrer Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt. Abweichend von Unterabsatz 1 kann bei einer Beförderung der ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ auf dem Wasserweg oder über See der Zehntageszeitraum um die Dauer der Fahrt auf dem Wasserweg oder über See verlängert werden. Artikel 16 Ausnahmen von bestimmten Anforderungen in Bezug auf klinische Untersuchungen und die Bescheinigung vor der Verbringung (1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 3 kann der Zeitraum, in dem der amtliche Tierarzt die klinische Inspektion und, falls relevant, die klinische Untersuchung durchführen und eine Veterinärbescheinigung für ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ anderer gelisteter Arten als der in Artikel 15 Absatz 2 genannten ausstellen muss, von 72 Stunden auf sieben Tage vor dem Datum verlängert werden, an dem die Sendung den Herkunftsaquakulturbetrieb verlässt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  mehrfache Verbringungen der gleichen Art von ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ finden aus dem gleichen Herkunftsaquakulturbetrieb zu dem gleichen Zielaquakulturbetrieb und in einem Abstand von höchstens sieben Tagen statt; b)  vor der Verbringung jeder Sendung erfolgt eine Dokumentenkontrolle der Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit, und ►C1  Produktion ◄ , und eine klinische Inspektion und erforderlichenfalls eine klinische Untersuchung werden innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der ersten Verbringung und mindestens alle sieben Tage danach durchgeführt, bis die letzte der Verbringungen nach Buchstabe a stattgefunden hat; c)  jede Sendung ist vollständig ►C1  rückverfolgbar ◄ . (2)   Der amtliche Tierarzt stellt eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 für jede Sendung aus, die innerhalb des Siebentageszeitraums zwischen den klinischen Inspektionen nach Absatz 1 verbracht wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  seit der letzten klinischen Inspektion hat keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden und ▼C1 b)  im Aquakulturbetrieb besteht kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen. ▼B Abschnitt 4 Ausführliche Vorschriften über die Meldung von Verbringungen von Wassertieren Artikel 17 Vorabmeldungen der Verbringungen von ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ aus einem Aquakulturbetrieb, der einem Überwachungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat Wenn Unternehmer von Betrieben, in denen ein Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchgeführt wird, ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ in einen anderen Aquakulturbetrieb, in dem ein Überwachungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden sie die geplante Verbringung vorab an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats. Artikel 18 Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 219 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden müssen, übermitteln der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in a)  Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ als die in Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; b)  Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; c)  Anhang II Teil B im Hinblick auf die in Artikel 17 genannten ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Artikel 19 Informationspflicht der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Meldung der Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat (1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden muss, übermittelt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in a)  Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ als die in Artikel 18 Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; b)  Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. (2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen der in Artikel 17 genannten ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , bestätigt die Teilnahme des Aquakulturbetriebs an dem Überwachungsprogramm gemäß dem genannten Artikel und übermittelt die in Anhang II Teil B genannten Informationen. Artikel 20 Die Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten bei Stromausfall und anderen Störungen von TRACES Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wassertiere die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen. Artikel 21 Benennung der Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen Die Mitgliedstaaten benennen die Regionen ihres Hoheitsgebiets für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten nach den Artikeln 17, 18 und 19. Bei der Benennung dieser Regionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a)  alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer benannten Region erfasst sind; b)  jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser benannten Region für die Zwecke der Veterinärbescheinigung benannt wurde; c)  die für die benannte Region zuständige Behörde auf TRACES zugreifen kann; d)  das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen ►C1  oder gleichwertige praktische Erfahrungen in der Anwendung von TRACES zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung ◄ der in den Artikeln 17, 18 und 19 vorgesehenen Informationen erworben hat. TEIL III ►C1  PRODUKTION ◄ , VERARBEITUNG UND VERTRIEB VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.