Europäische Union

2004/134/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2220 — General Electric/Honeywell) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1746)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0134. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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feinander abgestimmt. Aus diesem Grund werden die beiden Komponenten als komplette Druckluftanlasserbaugruppe von einem Anbieter erworben. Da die Zusage keinen Verweis auf Druckluftanlasserventile beinhaltet, sind die wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufgrund der vertikalen Beziehung nicht hinreichend ausgeräumt. (517) Der ausgegliederte Geschäftsbereich könnte nur dann als selbständiges Unternehmen funktionieren, wenn die derzeitigen Aktivitäten aus bestimmten ausgegliederten Honeywell-Gebäuden in ein zentrales Gebäude verlegt würden. Dies ist nicht zugesagt worden, und ebenso wenig haben die Parteien zugesagt, dem Käufer einen kontrollierten und unabhängigen Zugang zu den Prüfzellen zu gewähren, die im Bereich der Triebwerksstarter unerlässlich sind. Schließlich gibt es auch noch einige nicht ausgegliederte MRO-Einrichtungen, die momentan für diesen Bereich arbeiten und für die keine ausdrückliche Zusage hinsichtlich eines Übergangsvertrags gegeben wurde. 3.F. Kleine Schiffsgasturbinen (518) Ob die Verpflichtung bezüglich der kleinen Schiffsgasturbinen akzeptabel ist, hängt von der Lösung etlicher praktischer Fragen ab, die GE nicht zufriedenstellend klären konnte. Dazu gehört, dass ein Käufer wegen der Exportkontrollvorschriften die Genehmigung der US-amerikanischen Behörden benötigt. Da die Zusage vorbehaltlich aller erforderlichen Genehmigungen ("subject to all necessary approvals") erfolgt ist, aber nicht angegeben wurde, um was für Genehmigungen es sich handelt (und ob dies eine Ermessensfrage ist oder nicht), würde eine Ablehnung durch die US-amerikanischen Behörden bedeuten, dass keine Ausgliederung stattfindet, aber die Parteien ihre Zusage eingehalten haben. Ein weiteres Problem ist der erwartete Anstieg der Einsatzkosten für das ausgegliederte Geschäft, wenn der Käufer keine Hubschraubermotoren herstellt. Dies ist umso mehr von Belang, als MTU, der andere Vericor-Gesellschafter, keine solchen Motoren baut. Dementsprechend liegt keine Zusage über ein konkretes Ergebnis vor, dessen Nichterzielung bestimmte Vertragsstrafen nach sich ziehen würde. 3.G. Triebwerke für große Regionalflugzeuge (519) Oberflächlich betrachtet scheint die vorgeschlagene Verpflichtung ausreichend zu sein, um das Wettbewerbsproblem auszuräumen. Tatsächlich jedoch wäre ihre praktische Umsetzung schwierig. Der Hersteller des Avro-Flugzeugs, BAe Systems, hat die Kommission auf verschiedene Sachverhalte aufmerksam gemacht. Erstens ist man der Meinung, dass es keine potentiellen Kaufinteressenten gibt. Zweitens würde selbst dann, wenn man davon ausginge, dass sich ein Kaufinteressent finden ließe, die Ausgliederung der Triebwerke die Lebensfähigkeit des Avro-Jets empfindlich beeinträchtigen. Da sich sowohl die neue Avro als auch ihre Triebwerke der Reihe AS900 in der Entwicklung befinden, wäre die Übernahme des Triebwerksgeschäfts durch einen Dritten ein erheblicher Unsicherheitsfaktor für den Zeitplan der Entwicklung und die Verkaufsaussichten des Flugzeugs. (520) [Bemerkungen eines Flugzeugherstellers, Name von Honeywell als vertraulich erachtet]* ist es ungewiss, ob die vorgeschlagen Abhilfemaßnahme wirklich geeignet ist, das festgestellte Wettbewerbsproblem auszuräumen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Zusage keine Ausgliederungsalternative vorsieht. (521) Die im Zuge der technischen Überprüfung Befragten haben einhellig angegeben, dass, sollte eine Ausgliederung überhaupt möglich sein, sowohl das AS 900-Triebwerk als auch die 502/507-Triebwerke an einen einzigen Käufer gehen müssten, da die AS 900-Triebwerksfamilie die Fortführung der letzteren ist, sowie wegen der Kommonalität des Kundenbestands. Obgleich die Parteien erklärt haben, dass die beiden Triebwerksfamilien keine gemeinsamen Teile oder Auslegungen aufweisen, bleibt das Argument der Kommonalität bestehen. (522) Ferner werden mit der Zusage folgende Fragen nicht hinreichend geklärt: die Zusage, dem Käufer eine Engineering-Gruppe zur Verfügung zu stellen, die er aus seiner Sicht für die vollständige Absicherung der Programme vor und nach der Zertifizierung benötigt; der Zugang zu Honeywell-Zulieferungen (die nicht veräußert werden) zu den derzeit geltenden Bedingungen und so lange, bis der Käufer die Teile selbst fertigen kann oder einen anderen Zulieferer gefunden hat; keine effektive Zusage, die Original-Konstruktions- und Untersuchungsmodelle von Honeywell in die Modelle des Käufers "übersetzen" zu lassen; keine effektive Zusage im Hinblick auf etwaige Unstimmigkeiten bei der Übernahme von Mitarbeitern in das veräußerte Unternehmen, weil z. B. einige Mitarbeiter möglicherweise teils im Bereich der Militärhubschrauber, der auszugliedern ist, teils in dem Bereich von Honeywell, der im Unternehmen verbleibt, und teils im Bereich Triebwerke für große Verkehrsflugzeug tätig sind. 4. TECHNISCHE ÜBERPRÜFUNG (523) Abgesehen davon, dass das vorgeschlagene Bündel von Verpflichtungen im Wesentlichen nicht geeignet ist, die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu lösen, hat die Kommission auch eine Reihe genereller Mängel in den Verpflichtungen betreffend die Existenzfähigkeit der geplanten Ausgliederungen aufgezeigt, und zwar im Hinblick auf den Zeitplan für die Übertragung der Geschäftsfelder und den Umfang des Zugangs zu geistigen Eigentumsrechten, Personal, Einrichtungen, Kunden und Zulieferungen. Die meisten dieser Probleme sind auch von den im Zuge der technischen Überprüfung Befragten angesprochen worden. Zudem ist festzustellen, dass der vorgeschlagene Treuhänder nicht berechtigt ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Parteien ihre Zusagen einhalten, und dass die Befugnis des Treuhänders, den ausgegliederten Betriebsteil ohne Mindestpreis zu veräußern, eingeschränkt ist, was unter Umständen in Frage stellt, auf welche Art und Weise der Treuhänder sichern kann, dass der Betriebsteil innerhalb einer angemessenen Frist verkauft wird. (524) Die technische Überprüfung hat die logistischen Probleme bei der Übertragung der einzelnen Geschäftsfelder bestätigt und gezeigt, dass eine Frist von [...]* möglicherweise nicht in jedem Falle ausreichend ist. Diese Zweifel sind noch durch die Schwierigkeiten bekräftigt worden, die L3 bei der Übertragung der ausgegliederten TCAS-Fertigungslinie nach der Fusion von Allied Signal innerhalb der in der Kommissionsentscheidung festgelegten Frist von [...]* hatte(139). (525) Was den Zugang zu Personal anbelangt, so ist die Verfügbarkeit von Mitarbeitern des Absatz- und Marketingbereichs abhängig von einem "gegenseitigen Einvernehmen" zwischen den Parteien und dem Käufer. Damit hat der Käufer lediglich das Recht, dem Kauf des Betriebsteils nicht zuzustimmen. Des Weiteren wurde der Vorschlag der Parteien, die Übertragbarkeit von technischen Mitarbeitern an diejenigen, die [Umfang der Beteiligung am zu veräußernden Unternehmen, Einzelheiten von Honeywell als vertraulich erachtet]*, als zu eng gefasst angesehen. Überdies ist keine Verfahrensweise vorgesehen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter, die zuvor für den auszulagernden Betriebsteil tätig waren und Zugang zu sensiblen Informationen hatten, dieses Wissen nicht in dem verbleibenden Betriebsteil verwenden. Schließlich haben die Parteien nicht zugesagt, besonders wichtige Mitarbeiter mit zusätzlichen Anreizen zum Wechsel in den ausgegliederten Betrieb zu bewegen. (526) Was den Zugang zu von Honeywell hergestellten Einsatzmitteln anbelangt (wenn es aufgrund von Einmalkosten und Zertifizierungsfragen nicht möglich ist, sie von anderen Herstellern zu beziehen), wird eine [Zeitdauer, genauere Angaben von Honeywell als vertraulich erachtet]* Liefervereinbarung für nicht ausreichend erachtet, um künftige Kostensteigerungen in Grenzen zu halten. Zwar haben die Parteien außerdem eine allgemeine Zusage abgegeben, mit jedem Käufer die erforderlichen Übergangsvereinbarungen zu schließen, doch auch mit einer solchen Übergangsvereinbarung kann ein Käufer nicht in jedem Fall vermeiden, in eine strukturelle Abhängigkeit von dem neuen Unternehmen zu geraten. (527) Der Vorschlag der Parteien, der Käufer solle geistige Eigentumsrechte (intellectual property rights bzw. IPR) von GE im Rahmen einer Lizenz erwerben, ist in den Rückmeldungen auf die technische Überprüfung mit Nachdruck abgelehnt worden. Damit der Käufer rentabel arbeiten kann, sollte es ihm möglich sein, geistige Eigentumsrechte zu übernehmen, die nur in dem ausgegliederten Betrieb genutzt werden, sowie eine Exklusivlizenz für alle gemeinsamen IPR für den Bereich, der dem ausgegliederten Betrieb von Nutzen ist. Stattdessen wollen die Parteien nur IPR übertragen, die gegenwärtig ausschließlich in dem ausgegliederten Betrieb genutzt werden und gleichzeitig nicht bei einem künftigen Honeywell-Produkt Verwendung finden können. Hinsichtlich der gemeinsamen IPR würden die Parteien die IPR für den Bereich, der dem ausgegliederten Betrieb von Nutzen ist, behalten, was einen Neueintritt in das Segment nach dem Ende der Wettbewerbsverbotsfrist erheblich erleichtern würde. (528) Wenn das neue Unternehmen sich somit einen potentiellen Zugriff auf den größten Teil des ausgegliederten Know-how bewahrt und die vorgeschlagene Wettbewerbsverbotsfrist [Zeitdauer, genauere Angaben von Honeywell als vertraulich erachtet]* beträgt, dann wäre es für das neue Unternehmen relativ einfach, wieder auf den Markt zurückzukehren. Zudem können die Parteien bei dieser Zusage sofort die gemeinsame Kontrolle in einem konkurrierenden Unternehmen übernehmen. 5. SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN 5.A. Triebwerke für Geschäftsflugzeuge (529) Abgesehen davon, dass die Verpflichtung zu Triebwerken für Geschäftsflugzeuge einzig das Verhalten betrifft, kann sie nicht akzeptiert werden, da sie auf eine Senkung des Produktionsvolumens und damit eine Verringerung des Angebots zum Nachteil der Kunden hinauslaufen würde. Damit ist die Verpflichtung nicht gleichbedeutend mit dem üblichen Wettbewerbsverbot, das im Allgemeinen mit dem Verkauf eines Betriebsteils verbunden ist, der von einem dritten Unternehmen auf dem Markt für den Erwerb und das Leasing von Flugzeugen weitergeführt wird. Weiterhin ist es unter Umständen für einen zugelassenen Treuhänder oder Schiedsrichter schwierig, zwischen so genannten spekulativen Käufen und Finanzierungen in Form von Käufen zu unterscheiden. Somit wird die beherrschende Stellung des fusionierten Unternehmens auf dem Triebwerksmarkt für Geschäftsflugzeuge bestehen bleiben. 5.B. GECAS/Verpflichtung, keine Bündelung durchzuführen (530) Die Verpflichtungen, kein Produktbündelung durchzuführen, sind im Zusammenhang mit den Bedenken unterbreitet worden, die die Ausnutzung der vertikalen Integration und Finanzkraft sowie der Möglichkeiten zur Produktbündelung durch das neue Unternehmen betrafen. Sie sind jedoch rein verhaltensbezogen und daher nicht geeignet, die genannten Bedenken nachhaltig auszuräumen. (531) Die rechtliche Abtrennung von GECAS berührt nicht seine Verwaltung, und damit behält GE die Kontrolle. Es ist nicht anzunehmen, dass eine solche Trennung GECAS daran hindern wird, die Geschäftsstrategie von GE auszuführen. Im Übrigen bleibt die Verpflichtung von GECAS ein reines Versprechen, sich nicht in einer bestimmten Weise zu verhalten. Ein solches Versprechen steht im Widerspruch zur erklärten Politik der Kommission bei Abhilfemaßnahmen und zum eigentlichen Ziel der Fusionskontrollverordnung. Auch die Anwesenheit eines unabhängigen Sachverständigen bietet keinerlei Gewähr für GECAS' Verhalten, da ein Eingreifen oder eine Kontrolle durch diesen Sachverständigen erst im Nachhinein stattfinden wird. Das Gleiche gilt auch für die Verpflichtung zur Produktbündelung, wonach sich die Parteien lediglich verpflichten, ihre jeweiligen Produkte nicht zu bündeln. Abgesehen davon, dass sie sich vorbehalten, unter bestimmten Umständen doch Produktpakete zu schnüren, kann ihre Zusage nur nachträglich geprüft und geahndet werden, d. h. nachdem die Bündelung erfolgt ist. Die Marktuntersuchung legte den Schluss nahe, dass sich Produktbündelung nicht durch bestimmte Formalitäten auszeichnet und dass es zu dem Zeitpunkt, wenn Wettbewerber darauf stoßen und den Vorgang dann an die von den Parteien vorgeschlagenen Kontrollstellen melden können, bereits stattgefunden hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die Überwachung der vorgeschlagenen Verpflichtungen einen erheblichen Arbeitsaufwand auf Seiten der Kommission erfordern wird. Das Schiedsverfahren wird Anlass zu endlosen Streitigkeiten geben, an denen die Kommission zwangsläufig in ihrer Eigenschaft als Adressat der Verpflichtungen beteiligt ist. (532) Insgesamt werden die festgestellten relevanten Wettbewerbsprobleme mit den vorgeschlagenen Verpflichtungen zu GECAS und zur Produktbündelung nicht gelöst. Ihre Wirkung würde darin bestehen, dass die Parteien eine beherrschende Stellung erlangen oder ihre beherrschende Stellung verstärken, aber versprechen, sie nicht missbräuchlich zu nutzen. Abgesehen davon, dass diese Verpflichtungen kompliziert zu verwirklichen und zu überwachen sind, können sie nicht als geeignet angesehen werden, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu lösen. (533) Ausgehend davon und da das vorgeschlagene Bündel weder praktikabel noch ausreichend ist, um die durch den geplanten Zusammenschluss aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, kann es keine Grundlage für eine Genehmigungsentscheidung bilden. E. NEUE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DER PARTEIEN VOM 28. JUNI 2001 1. EINLEITUNG (534) Zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens, am 28. Juni 2001, haben die Parteien ihr am 14. Juni 2001 unterbreitetes Bündel von Vorschlägen zurückgezogen und eine neue und wesentlich veränderte Verpflichtungserklärung vorgelegt. Dieser neue Vorschlag betrifft den Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an GECAS an von GE ausgewählte Dritte im Verbund mit den bereits vorgelegten Verpflichtungen betreffend das Verhalten von GECAS bei Geschäftsabschlüssen mit Honeywell. Gleichzeitig verringern die Parteien ihre geplanten Ausgliederungen von Honeywell-Geschäftsfeldern im Bereich der Luft- und Raumfahrt. 2. BESCHREIBUNG 2.A. GECAS 2.A.1. Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an GECAS an unabhängige Dritte (535) GE schlägt die Schaffung neuer Stammaktien der Klasse B für 19,9 % des Stimmrechts von GECAS vor. Diese nicht handelbaren Anteile werden dann innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der Kommission über eine private Platzierung (nicht über eine öffentliche Auflegung) an eine oder mehrere von GE ausgewählte Drittparteien verkauft. Als Investoren hat GE Banken bzw. Investmentfonds ins Auge gefasst. GE wird außerdem ein Einspruchsrecht bei allen künftigen Verkäufen und Veräußerungen dieser Anteile behalten. Die Inhaber der Aktien der Klasse B werden das Recht erhalten, einen der fünf GECAS-Directors zu wählen, der unabhängig sein muss (d. h. kein Angestellter, Director oder Zulieferer von GE sein darf). (536) Der unabhängige Director wird vorab über jeden Kauf neuer Flugzeuge für Leasingzwecke informiert, der den Erwerb von Honeywell-Produkten sowie die Einhaltung der nachfolgend beschriebenen Verpflichtungen zum Verhalten durch GECAS betrifft. GE behält sich vor, beim Kauf von Flugzeugen GE-Triebwerken den Vorzug zu geben, jedoch nicht die Möglichkeit, bei diesen Käufen Honeywell-Produkte zu bevorzugen. 2.A.2. Zusagen zum Verhalten von GECAS (537) Die Parteien erhalten außerdem sämtliche Regelungen aufrecht, die zu GECAS in der Verpflichtungserklärung vom 14. Juni 2001 vorgeschlagen wurden und in den vorstehenden Abschnitten 2.E.3 und 2.E.4 erläutert sind. 2.B. Käufer-/Hersteller-Ausrüstungen bei Avionikprodukten und sonstigen Erzeugnissen (538) Zusätzlich haben die Parteien die Auslagerung bestimmter Avionikprodukte vorgeschlagen. Der Umfang der Auslagerungen ist gegenüber der ursprünglichen Verpflichtungserklärung vom 14. Juni 2001 erheblich verringert worden. So gehören Avionikprodukte oder sonstige Erzeugnisse für Hersteller-Ausrüstungen nicht mehr dazu (mit Ausnahme von Wartungs-, Reparatur- und Überholungseinrichtungen u. a. für APU). Bei Produktlinien für Käufer-Ausrüstungen ist die Zahl der Auslagerungen von sieben auf zwei gesenkt worden. Die Parteien haben die Reduzierung des Auslagerungsvolumens damit begründet, dass eine Auslagerung von Produkten für Hersteller-Ausrüstungen wegen der vorgeschlagenen Lösung für GECAS nicht mehr notwendig sei und dass die Kürzung bei Käufer-Ausrüstungen als Ausgleich für die bei der Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an GECAS anfallenden Kosten gedacht sei. (539) Nach Ansicht der Parteien wird die Auslagerung einer begrenzten Zahl von Avionikproduktreihen für Käufer-Ausrüstungen genügen, um die Bedenken der Kommission bezüglich des Bündelns von Avionikprodukten, sonstigen Erzeugnissen und Triebwerken für Käufer-Ausrüstungen auszuräumen. (540) Die vorgeschlagenen Veräußerungen betreffen im Bereich Kommunikation/Navigation ([Honeywell-Unternehmen, Name von Honeywell als vertraulich erachtet]*) mit sämtlichen Produkten für das Senden und Empfangen von Meldungen des Piloten und anderen Informationen zu bzw. von boden- oder bordseitigen Funkstellen für große Verkehrsflugzeuge, jedoch ohne SatCom (zum Senden und Empfangen von Daten und Telefongesprächen über Satellit an den bzw. vom Boden). (541) Weiterhin erfasst sind Aufzeichnungsgeräte (die Flugdaten und Gespräche im Cockpit aufzeichnen) sowie Datenmanagementsysteme (Flugzeugkontrollsysteme), hier unter der Bezeichnung RDMS, sowohl für große Verkehrsflugzeuge als auch für Regional-/Geschäftsflugzeuge. (542) Ihren Vorschlag, Honeywells ziviles Reparatur- und Überholungszentrum in Raunheim wie oben beschrieben auszugliedern, erhalten die Parteien aufrecht. 2.C. Triebwerksstarter (543) Um die Wettbewerbsprobleme zu lösen, die sich aus der vertikalen Beziehung zwischen GE als Triebwerkshersteller und Honeywell als Lieferant von Triebwerksstartern ergeben, erhalten die Parteien ihren Vorschlag zur Ausgliederung von Honeywells Geschäftsfeld Triebwerksstarter wie in der ursprünglichen Verpflichtungserklärung vom 14. Juni 2001 beschrieben aufrecht. 2.D. Kleine Schiffsgasturbinen (544) Um die Wettbewerbsprobleme aufgrund der horizontalen Überschneidung zwischen den Aktivitäten von GE und Honeywell auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen zu lösen, erhalten die Parteien ihren Vorschlag zur Veräußerung von Honeywells 50%-Anteil an Vericor wie in der ursprünglichen Verpflichtungserklärung vom 14. Juni 2001 beschrieben aufrecht. 2.E. Triebwerke für große Regionalflugzeuge (545) Um die Wettbewerbsprobleme aufgrund der horizontalen Überschneidung auf dem Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge zu lösen, erhalten die Parteien ihren Vorschlag zur Veräußerung der Triebwerksreihe AS900 und der vorhandenen ALF502/LF507-Triebwerke wie in der ursprünglichen Verpflichtungserklärung vom 14. Juni 2001 beschrieben aufrecht. 3. BEWERTUNG 3.A. Einleitung (546) Für die Bewertung dieser verspäteten Verpflichtungserklärung sind die in der Fusionskontrollverordnung und in der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen(140) festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen, die für eine solche Vorlage nach Ablauf der Frist gelten. (547) In Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(141) ist festgelegt, dass vorgeschlagene Verpflichtungen, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage für eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bilden sollen, der Kommission nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorzulegen sind. Die Kommission kann unter außergewöhnlichen Umständen diese Frist verlängern. Die Parteien haben keine Begründung vorgebracht, die als ein solcher außergewöhnlicher Umstand angesehen werden könnte. Der letzte Tag für die Unterbreitung der vorgeschlagenen Verpflichtungen war der 14. Juni 2001, und der neue Vorschlag der Parteien wurde am 28. Juni 2001 vorgelegt. Nach Auffassung der Kommission enthielt der neue Vorschlag nichts, was die Parteien nicht auch in einer Verpflichtung hätten vorbringen können, die innerhalb der Dreimonatsfrist vorgelegt worden wäre. (548) Darüber hinaus heißt es in Randnummer 43 der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen: Ändern die Parteien daraufhin ihre Verpflichtungsvorschläge, kann die Kommission diese geänderten Vorschläge für Verpflichtungen nur akzeptieren, wenn sie - auf der Grundlage ihrer Würdigung der im Laufe des Verfahrens erhaltenen Informationen, einschließlich der Ergebnisse früherer Markttests und ohne dass es eines weiteren Markttests bedürfte - eindeutig feststellen kann, dass durch diese Verpflichtungen, wenn sie einmal durchgeführt sind, die festgestellten Wettbewerbsprobleme gelöst werden, und wenn genügend Zeit für eine angemessene Konsultation der Mitgliedstaaten bleibt. (549) Im vorliegenden Fall sind die vorgeschlagenen Verpflichtungen unzureichend, es bleibt nicht genügend Zeit zur Konsultation, und sie lösen auf keinen Fall die festgestellten Wettbewerbsprobleme. 3.B. GECAS (550) Die neuen Verpflichtungen bezüglich GECAS werden aufgrund von Bedenken vorgelegt, das fusionierte Unternehmen würde seine vertikale Integration und seine Finanzkraft ausnutzen. Auch wenn eine strukturelle Komponente in die Verpflichtung aufgenommen wurde (in Form der Veräußerung von 19,9 % des Stimmrechts an GECAS), bleibt die Verpflichtung zu GECAS doch ihrem Wesen nach nur auf das Verhalten bezogen und kann damit keine Grundlage für eine eindeutige Lösung der genannten Probleme bilden. Darüber hinaus ist ihr Umfang im Wesentlichen auf Produkte für Käufer-Ausrüstungen (ohne Triebwerke) begrenzt. 3.B.1. Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an GECAS an unabhängige Dritte (551) Der Vorschlag von GE zur Bildung einer neuen Klasse von Aktien (als Aktien der Klasse B bezeichnet, bei denen es sich offensichtlich um Aktien mit Stimmrecht, aber ohne finanzielle Beteiligung handelt) für 19,9 % des Stimmrechts an GECAS und deren anschließendem Verkauf an eine oder mehrere von GE ausgewählte Rechtspersönlichkeiten durch private Platzierung ist keine - auch nicht teilweise - Lösung für das Problem der Änderung bei der Kontrolle von GECAS, die eine Veränderung der Einkaufspolitik von GECAS, bei der GE-Produkte bevorzugt werden, zur Folge hätte. (552) Der Vorschlag, den Inhabern der Aktien der Klasse B das Recht auf die Wahl eines der fünf GECAS-Directors zu gewähren, löst nicht das Problem der Kontrolle, da die Besitzer der Aktien der Klasse B von GE bestimmt werden und es sich höchstwahrscheinlich um institutionelle Anleger ohne Aktivitäten auf den relevanten Märkten handelt. Des Weiteren würden diese 19,9 % nicht gehandelt, und jeder nachfolgende Verkauf und die daraus resultierende Veränderung in den Besitzverhältnissen dieses 19,9 %-Stimmrechts könnte nur nach Genehmigung und Auswahl durch GE erfolgen. In jedem Falle würde GE die Kontrolle über GECAS behalten. (553) Die Struktur des Vorschlags erfuellt deshalb nicht die Mindestanforderungen bezüglich GECAS, die wie folgt lauten: Auflegung an der Börse für Marktteilnehmer, damit sie direkt den geltenden Börsenbedingungen unterliegen, und gut informierte Branchenakteure, die an der Erhaltung einer neutralen Politik von GECAS interessiert sind; Aufnahme der Änderung der Einkaufspolitik zu einer marktorientierten Marktstrategie in GECAS' Satzung; und Festschreibung der erforderlichen Einspruchsrechte, damit eine ordnungsgemäße Kontrolle dieses Aspekts der Geschäftspolitik von GECAS im Vorfeld möglich ist. (554) Die Unzulänglichkeit dieses neuen Vorschlags bezüglich GECAS wird noch dadurch verstärkt, dass G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.