Europäische Union

2004/134/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2220 — General Electric/Honeywell) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1746)

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Quellenkennung: 32004D0134. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igt, dass GE bereits LM 500 für zivile Zwecke verkauft hat. So ist GEs LM 500 in 34 Fällen für militärische Anwendungen und in 6 Fällen für zivile Wasserfahrzeuge verkauft worden. Honeywells kleine Schiffsgasturbinen sind ebenfalls sowohl für militärische als auch für zivile Einsatzzwecke geeignet. (475) Der Hauptwettbewerber für GE/Honeywell ist RR/Allison (Marktanteil20-30 %) mit seinen 501/601-Modellen. Den zweiten Mitbewerber bildet P& W Canada (Marktanteil 0-10 %) mit den Modellen ST30 (3,3 MW) und ST40 (4 MW), bei dem nach Angaben der Parteien mit einer Umsatzsteigerung bei seinen neuen kleinen Schiffsgasturbinen zu rechnen ist. 1.B.2. Begründung einer beherrschenden Stellung 1. Horizontale Überschneidung (476) Nach dem geplanten Zusammenschluss wird das neue Unternehmen auf einen Anteil von 65-80 % bei kleinen Schiffsgasturbinen kommen, fusionieren doch die beiden stärksten Akteure auf diesem Markt zu einem Unternehmen, das vier bis fünf Mal größer ist als das nächstplatzierte. (477) Damit wäre das neue Unternehmen der mit Abstand größte Akteur auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen. Die Parteien haben umfassend dargelegt, dass Gasturbinen sehr hohe Entwicklungskosten erfordern und dass sie von Flugzeugtriebwerken abgeleitet werden. Damit sind Neueinsteiger auf dem Markt auszuschließen. Die Parteien haben auch betont, dass die Umrüstung von kleinen Industriegasturbinen zwar nicht unmöglich, aber sehr teuer ist und sich aus wirtschaftlicher Sicht nicht lohnt. Demzufolge ist es sehr unwahrscheinlich, das bestehende Hersteller von kleinen Industriegasturbinen auf diesen Markt vorstoßen. Solar, ein bedeutender Wettbewerber auf dem Industriemarkt, verfügt über eine nicht auf einem Flugtriebwerk basierende Lösung für Schiffsanwendungen. Wie die Parteien jedoch in ihrer Antwort auf den Beschluss der Kommission, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, darlegten, hält sich der Umsatz, den Solar mit diesen nicht von Flugtriebwerken abgeleiteten Lösungen für Schiffsanwendungen erzielt, vermutlich sehr in Grenzen. 2. Marktabschottung durch vertikale Integration von Honeywell mit GE (478) Abgesehen von der horizontalen Überschneidung wird Honeywells führende Stellung auf diesem Markt auch noch durch seine Verbindung mit GEs Finanzkraft und vertikaler Integration bei Finanzdienstleistungen und Dienstleistungen auf dem Anschlussmarkt verstärkt. (479) Honeywell wird unmittelbar sowohl von der Bereitschaft und Fähigkeit von GE Capital, Alleinlieferverträge für seine Produkte zu sichern, als auch von GEs Möglichkeiten einer konzernweiten Quersubventionierung dank seines starken Cashflows profitieren. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung der Märkte für Avionikprodukte und sonstige Erzeugnisse erläutert, ließe sich GEs finanzielle Stärke nutzen, um die FuE-Bemühungen des neuen Unternehmens in den Bereichen zu fördern, in denen der Wettbewerbsdruck hoch ist, und um letztlich Konkurrenten davon abzubringen, Wettbewerb und Innovation zu betreiben. (480) Aus diesen Gründen könnte GEs Ausnutzung der Finanzmacht von GE Capital zur Unterstützung der Produkte Honeywells dazu beitragen, das neue Unternehmen als beherrschenden Anbieter auf den Märkten für kleine Schiffsgasturbinen zu positionieren, wo Honeywell bereits auf vorderen Plätzen rangiert. (481) Im Ergebnis der Einbindung von Honeywell in GE werden Konkurrenten ihrer künftigen Einnahmen beraubt, die sie durch den Verkauf von Originalausrüstungen und -ersatzteilen erzielen würden, so dass sie allmählich verdrängt und nicht mehr in der Lage sein werden, Innovationsausgaben zu finanzieren und das neue Unternehmen mit allen Mitteln zu überholen. Infolge des fortschreitenden Ausschlusses von künftigen Anwendungen werden die Wettbewerber des neuen Unternehmens die Beweggründe für ihre Anwesenheit auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen überdenken und die wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung treffen, sich aus solchen Ausschreibungen zurückzuziehen, bei denen sie durch die Ergänzung von Honeywell durch GE keine realistische Gewinnchance hätten. (482) Die Parteien haben erwidert, dass Honeywell bereits mit [Anbieter, Name von Honeywell als vertraulich erachtet]* vereinbart habe, seine Beteiligung an [Projekt, Bezeichnung von Honeywell als vertraulich erachtet]* aufrechtzuerhalten. Ungeachtet des Wertes solcher Vereinbarungen unterstreicht die Zustimmung von [Anbieter, Name von Honeywell als vertraulich erachtet]* ganz klar den Wert von Honeywell als RRSP-Partner für diese Innovationsvorhaben, der nicht so ohne weiteres ersetzt werden kann. 3. Marktabschottung durch Vertikale Integration mit Honeywell Electronics and Controls (483) Da Honeywell auch maßgebliche Komponenten(136) für [Projekt, Bezeichnung von Honeywell als vertraulich erachtet]* liefert und GE in direktem Wettbewerb mit [Projekt, Bezeichnung von Honeywell als vertraulich erachtet]*(137) steht, erhält GE durch den geplanten Zusammenschluss die direkte Kontrolle über solche wichtigen Komponenten für [Projekt, Bezeichnung von Honeywell als vertraulich erachtet]*. Außerdem könnten auch ernsthafte Bedenken aufkommen, ob die Gefahr eines Durchsickerns von technologischem Know-how an GE besteht. Da andere Bezugsquellen für [Teil, Spezifikation von Honeywell als vertraulich erachtet]* begrenzt sind und derzeit kein anderer Lieferant als Honeywell für [Teil, Spezifikation von Honeywell als vertraulich erachtet]* verfügbar ist, wird das neue Unternehmen einen wichtigen "Stützpunkt" im oberen Teil der Lieferkette haben. Wie bei Flugzeugtriebwerken wird GE nach der geplanten Fusion auch hier über die Mittel verfügen, die verhindern, dass [Projekt, Bezeichnung von Honeywell als vertraulich erachtet]* auf den Markt kommt, und seine Wettbewerber vom Markt ausschließen. (484) Ausgehend davon wird die Fusion zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen führen. D. VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DER PARTEIEN 1. EINLEITUNG (485) Als Reaktion auf die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. Mai 2001 dargelegt hatte, unterbreitete GE am 14. Juni 2001 ein Bündel von Verpflichtungen. Diese umfassten strukturelle Verpflichtungen in Bezug auf Avionikprodukte und sonstige Erzeugnisse, Triebwerksstarter, kleine Schiffsgasturbinen, Triebwerke für große Regionalflugzeuge sowie Verpflichtungen betreffend das Verhalten im Hinblick auf Triebwerke für Geschäftsflugzeuge, die Zusage, keine Bündelung vorzunehmen, und GECAS. (486) Die von den Parteien unterbreiteten Verpflichtungen werden als nicht ausreichend erachtet, um die erheblichen wettbewerbsrechtlichen Probleme auszuräumen, die bei Triebwerken für große Verkehrsflugzeuge, Avionikprodukten und sonstigen Erzeugnissen ermittelt wurden. Nach der Vorlage der Verpflichtungen führte die Kommission jedoch eine technische Überprüfung der strukturellen Verpflichtungen durch, um festzustellen, ob ihre Kriterien hinsichtlich der Rentabilität und des unabhängigen Charakters der Geschäftsfelder erfuellt werden. Im Ergebnis dieser technischen Überprüfung zeigte sich, dass die vorgeschlagenen strukturellen Verpflichtungen nicht nur allgemein nicht genügen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss auszuräumen, sondern dass sie die grundlegenden Kriterien der Lebensfähigkeit der auszugliedernden Geschäftsfelder nicht erfuellen. 2. BESCHREIBUNG DER VERPFLICHTUNGEN 2.A. Avionikprodukte und sonstige Erzeugnisse (487) Im Bereich der Avionikprodukte und sonstigen Erzeugnisse wollen sich die Parteien verpflichten, diese Produkte sowohl als Käufer-Ausrüstungen als auch als Hersteller-Ausrüstungen und -Optionen zu verkaufen. 2.A.1. Avionikprodukte 1. Käufer-Ausrüstungen bei Avionikprodukten (488) Der Vorschlag der Parteien betrifft hauptsächlich Avionik für Käufer-Ausrüstungen [Einzelheiten von Honeywell als vertraulich erachtet]*. Das Bündel, das die Bezeichnung [Bezeichnung von Honeywell als vertraulich erachtet]* trägt, umfasst folgende Produkte: Wetterradar für große Verkehrsflugzeuge; Kommunikation/Navigation für große Verkehrsflugzeuge; Datenaufzeichnungs- und -managementsysteme für große Verkehrsflugzeuge sowie für Regional-/Geschäftsflugzeuge; CMU/ACARS (Communication Management Unit/Aircraft Communication Addressing and Reporting system); EGPWS (Enhanced Ground Proximity Warning System); TCAS (Terrain Collision Avoidance System) und das GPS/MMR, eine Präzisionsanflugführung zu Flughäfen. (489) Die Parteien haben zudem vorgeschlagen, das Geschäftsfeld Aeronautical Satellite Communications (Satcom) [...]*) zu veräußern. 2. Hersteller-Ausrüstungen bei Avionikprodukten (490) Der Vorschlag der Parteien zur Avionik betrifft das Geschäftsfeld zivile Trägheitsnavigation mit Produkten wie IRS, ADIRS, AHRS, dem Flugdatenrechner und SAARU(138), d. h. Bewegungs- und Navigationsmeldeanlagen für Flugzeuge, die in allen Navigationssystemen verwendet werden. APU (491) Abgesehen von der Avionik haben die Parteien auch eine Verpflichtung für Hilfsturbinen (APU) unterbreitet. Sie haben die Veräußerung von [Beschreibung, von Honeywell als vertraulich erachtet]* vorgeschlagen. Dies beträfe APU für Geschäfts- und Regionalflugzeuge, aber nicht für große Verkehrsflugzeuge. Die Parteien haben außerdem vorgeschlagen, Honeywells Reparatur- und Überholungszentrum in Raunheim (Deutschland) zu veräußern. Dort werden u. a. APU, Bodenstartgeräte sowie Turboprop- und Turbofanmotoren repariert und überholt. ECS (492) Bezüglich der ECS, die zu den Hersteller-Ausrüstungen gehören, haben die Parteien vorgeschlagen, Honeywells europäisches ECS-Zentrum auszugliedern, das im Segment Regional-/Geschäftsflugzeuge tätig ist. 2.B. Triebwerksstarter (493) Um das Wettbewerbsproblem zu lösen, das sich aus der vertikalen Beziehung zwischen GE als Triebwerkshersteller und Honeywell als Anbieter von Triebwerksstartern ergibt, haben die Parteien vorgeschlagen, Honeywells Geschäftsfeld Triebwerksstarter zu veräußern. 2.C. Kleine Schiffsgasturbinen (494) Die geplante Fusion wird zu einer horizontalen Überschneidung zwischen GEs und Honeywells Aktivitäten auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen führen. Die Parteien haben vorgeschlagen, Honeywells 50 %-Anteil an Vericor zu veräußern, einem 50/50-Gemeinschaftsunternehmen, über das Honeywell seine kleinen Schiffsgasturbinen vertreibt und an dem MTU die anderen 50 % hält. 2.D. Triebwerke für große Regionalflugzeuge (495) Die geplante Fusion wird zu einer horizontalen Überschneidung auf dem Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge führen. Um das Wettbewerbsproblem zu lösen, haben die Parteien vorgeschlagen, die Fertigung der Triebwerksreihe AS900, die das neue, in der Entwicklung befindliche Avro-Düsenflugzeug antreiben soll, sowie die vorhandenen ALF502/LF507-Triebwerke zu veräußern, mit denen die aktuellen Versionen der Avro ausgerüstet sind. 2.E. Sonstige Verpflichtungen (496) Zusätzlich zu den strukturellen Verpflichtungen haben die Parteien eine Reihe von Zusagen unterbreitet, die das Verhalten auf dem Markt für Geschäftsflugzeuge, GECAS und den Verzicht auf die Bündelung von Avionikprodukten, sonstigen Erzeugnissen bzw. Produkten und Dienstleistungen für Flugzeugtriebwerke betreffen. 2.E.1. Triebwerke für Geschäftsflugzeuge (497) Neben der Entstehung einer horizontalen Überschneidung auf dem Triebwerksmarkt für Geschäftsflugzeuge würde die geplante Fusion auch zur Folge haben, dass die Vorzüge der Finanzkraft und vertikalen Integration von GE bei Finanzdienstleistungen, Flugzeugkauf und -leasing sowie bei Dienstleistungen auf dem Anschlussmarkt dann auch auf Honeywells Triebwerke für Geschäftsflugzeuge ausgedehnt werden. Zum Ausgleich haben die Parteien eine Wettbewerbsverbotsvereinbarung mit dem Abnehmer der Triebwerksreihe ALF502/LF507 vorgeschlagen, nach der GE (einschließlich GECAS und die GE Capital Corporate Aviation Group (GECCAG)) keine Geschäftsflugzeuge auf spekulativer Basis für Leasingzwecke erwerben wird. 2.E.2. GECAS (498) Die Parteien haben des Weiteren vorgeschlagen, dass GECAS als gesonderte Rechtspersönlichkeit fortbesteht und Honeywell als rechtlich gleichgestellten Geschäftspartner behandelt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung würde durch einen unabhängigen Sachverständigen kontrolliert werden. Die Parteien schlagen vor, dass GECAS sich nicht an Arbeitsgruppen von Flugzeugherstellern beteiligt, die Avionik- und sonstige Ausrüstungen auswählen. Ferner schlagen sie vor, dass GECAS, wenn es als spekulativer Erwerber von Flugzeugen auftritt, seine Käufe nicht an die Auswahl von Avionikprodukten und sonstigen Erzeugnissen von Honeywell bindet und dass GE Capital keine Finanzierungen für Erwerber oder Betreiber von Flugzeugen bereitstellen wird, wenn diese Honeywells Avionikprodukte und sonstigen Erzeugnisse auswählen. Abschließend schlagen sie vor, dass GECAS keinen Einfluss auf die Auswahl von Avionikprodukten und sonstigen Erzeugnissen durch seine Kunden nehmen wird und dass es auch Avionikprodukte und sonstige Erzeugnisse seiner Mitbewerber wählen wird, wenn es Flugzeuge für Leasingzwecke erwirbt. 2.E.3. Keine Bündelung von Avionikprodukten, sonstigen Erzeugnissen oder Produkten oder Dienstleistungen für Flugzeugtriebwerke (499) Die Parteien verpflichten sich, keine GE-Produkte mit Honeywell-Produkten zu bündeln, wenn sie Angebote an Kunden unterbreiten, es sei denn, ein Wettbewerber hat entweder allein oder im Rahmen einer Kooperation ähnliche Produkte gebündelt oder der Kunde hat GE schriftlich um ein Paketangebot gebeten. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, schlagen die Parteien die Schaffung einer Schiedsordnung vor, nach der jeder betroffene Beteiligte ein Schiedsverfahren veranlassen kann. Die Parteien verpflichten sich, dem Schiedsspruch innerhalb von [...]* nachzukommen. 3. WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG 3.A. Produkte für Käufer-Ausrüstungen (500) Der Vorschlag der Parteien stellt eine teilweise Ausgliederung von Honeywells Produkten für Käufer-Ausrüstungen dar. Die Führungspositionen bei den im Ausgliederungsbündel nicht erfassten Produkten blieben davon jedoch unberührt (Instrumente und Anzeigen sowie die Versionen dieser Produkte für Regional-/Geschäftsflugzeuge, s. u. bei Hersteller-Ausrüstungen). Die Aufnahme dieser Produkte Honeywells in Paketangebote des neuen Unternehmens wird zum Ausschluss konkurrierender Anbieter dieser Produktsortimente führen. (501) Darüber hinaus hat sich bei den Rückmeldungen auf die technische Überprüfung deutlich gezeigt, dass der Unternehmensbereich A& AP nicht das gesamte Geschäftsfeld Honeywells bei den relevanten Produktreihen umfasst, sondern nur eine Auswahl von technologisch ausgereiften Produkten, die in der Regel das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben. Aus den Antwortschreiben ging hervor, dass Honeywell eine Geschäftssparte behalten würde, die über die notwendige Technologie verfügt, um wettbewerbsfähig zu sein. So hat die technische Überprüfung ergeben, dass die nächste Generation von Avionikprodukten von Honeywell in anderen Unternehmen und Forschungszentren entwickelt wird. Dies betrifft [bestimmte Avionikprodukte, Spezifikationen von Honeywell als vertraulich erachtet]*, wobei die Produkte, die zur Ablösung von [bestimmte Avionikprodukte, Spezifikationen von Honeywell als vertraulich erachtet]* bestimmt sind, derzeit in [Honeywell-Einrichtung, von Honeywell als vertraulich erachtet]* entwickelt werden. Bei dieser neuen Produktgeneration handelt es sich entweder um integrierte Lösungen oder um die Verwendung einer anderen Technologie, so dass sie nicht unter die vorgeschlagene Verpflichtung fällt. (502) Auch wenn ein Käufer für das Geschäftsfeld [Honeywell-Unternehmen, Name von Honeywell als vertraulich erachtet]* mit einer derart geringen Lebensfähigkeit gefunden werden kann, so müsste er noch erhebliche FuE-Investitionen vornehmen, um den Stand von Honeywells neuen technologischen Entwicklungen für die Produkte zu erreichen, bei denen die Parteien keine Ausgliederung vorgeschlagen haben und mit denen sie weiterhin auf dem Markt präsent sein werden. Der Erwerber des Geschäftsfeldes [Honeywell-Unternehmen, Name von Honeywell als vertraulich erachtet]* könnte nur wettbewerbsfähig werden, wenn neue Produktentwicklungen, die die ausgereiften Produkte ablösen sollen, in das Ausgliederungsbündel einbezogen werden. (503) Bezüglich Satcom ist festzuhalten, dass [...]* 3.B. Produkte für Hersteller-Ausrüstungen (504) Erstens sind die Trägheitsnavigationsgeräte eine Produktfamilie, die nur einen Teil der Avionikprodukte ausmacht, die Honeywell für Hersteller-Ausrüstungen anbieten kann, so dass seine Palette für Produkte in diesem Segment auch weiterhin sehr groß bliebe. Bei den anderen wichtigen Käufer-Ausrüstungen wie Flugkontrollsysteme ([60-70 %]* Marktanteil für Honeywell) und Autopilotsysteme bleibt Honeywells Einfluss unverändert. (505) Zweitens berührt die Verpflichtung nicht Honeywells integrierte Lösungen für große Verkehrsflugzeuge oder Produktfamilien, bei denen das Integrations- und Engineeringpotential von Honeywell ein wettbewerbsentscheidender Faktor ist. Wie bereits dargelegt, liegt die Hauptstärke von Honeywell in seinem Integrationspotential, das sich in Instrumentenreihen für Regional- und Geschäftsflugzeuge (die Instrumentenreihe Primus Epic) niederschlägt. Diese Möglichkeiten der Avionikintegration dürften auch für große Verkehrsflugzeuge an Bedeutung gewinnen (wie in den Abschnitten zu Honeywells Integrationspotential erörtert). (506) Drittens bleibt das Integrations-Know-how von Honeywell auch bei Ausgliederung der IRS-Produktlinie erhalten. Integrierte IRS-Systeme werden schrittweise an die Stelle von IRS-Einzelprodukten treten, und so bieten die Parteien hier wie bei den Käufer-Ausrüstungen die Ausgliederung von Produkten an, die nur noch für eine begrenzte Zeit zur Anwendung kommen werden. (507) Zudem sind die Parteien nicht bereit, die Kerntechnologie für die Trägheitsnavigationsgeräte, d. h. Ringlaserkreisel, Basissensoren und Beschleunigungsmesser, aufzugeben. Wie die Rückmeldungen auf die technische Überprüfung bestätigten, handelt es sich dabei um maßgebliche Komponenten für Trägheitsnavigationsgeräte, ohne die der Käufer kein selbstständiges und lebensfähiges Geschäft aufbauen kann. Für den Käufer des Geschäftsbereichs Trägheitsnavigationsgeräte (IRS) stellt der Kauf dieser Produkte auf dem Markt keine lebensfähige Alternative dar, da er auf diese Weise von GE/Honeywell abhängig werden würde, was zusätzliche Kosten und andere Wettbewerbsnachteile zur Folge hätte. Der Vorschlag der Parteien, die Käufer mit diesen Produkten unter vollständiger Verrechnung der Herstellungskosten zu beliefern, würde bedeuten, dass der Käufer bezüglich der fristgemäßen Lieferung, des Kundendiensts und der Verfügbarkeit eines Produktes von einem Wettbewerber abhängig wäre. Außerdem wäre der Käufer des IRS-Geschäftsfelds nicht in der Lage, die vollständige Verrechnung der Herstellungskosten nachzuprüfen, da Honeywell [Bemerkungen zu Honeywells Produktionsorganisation, von Honeywell als vertrauliche Information erachtet]*. Darüber hinaus hat GE mit dieser Verpflichtung nicht zugesagt, auch technologische Verbesserungen zu verkaufen, die es eventuell für diese Komponenten entwickelt. Künftige Generationen von Ringlaserkreiseln, Flugdatensensoren und Beschleunigungsmessern sind von der Lieferzusage nicht erfasst. 3.C. APU (508) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag zu APU unzureichend ist, da die Verpflichtung nicht die Position des fusionierten Unternehmen bei großen Verkehrsflugzeugen berührt. Bei den absatzstarken großen Verkehrsflugzeugen (z. B. den B737- und A320-Familien) sind APU Käufer-Ausrüstungen, die auch an Fluggesellschaften auf der Basis von zwei Lieferanten verkauft werden. Demnach berührt der Vorschlag nicht die Möglichkeiten des neuen Unternehmens, APU mit Produkten für Käufer-Ausrüstungen zu bündeln. Die Bedeutung dieser Möglichkeiten wurde durch die Marktuntersuchung bekräftigt. (509) Abgesehen von dem zu geringen Umfang der Ausgliederungen wurde in den Rückmeldungen auf die technische Überprüfung auf wichtige Fragen hingewiesen, die für die Lebensfähigkeit der veräußerten Betriebsteile entscheidend sind. (510) Erstens haben alle Befragten in ihren Antworten angegeben, dass das wichtigste APU-Modell auf einer (20 Jahre) alten Auslegung und Technologie basiert, die damit trotz bestehender Anwendungen für künftige Einsatzzwecke nur noch begrenzt wettbewerbsfähig ist. Andere zur Verfügung stehende APU sind neueren Datums, aber nur für eine eingeschränkte Zahl von Anwendungen geeignet. Die auszugliedernden APU lassen sich, wie die technische Überprüfung zeigte, nicht aufrüsten, um sie für den Einsatz in anderen Luftfahrzeugen als Geschäfts- und Regionalflugzeugen anzupassen. Die Auswirkungen auf den Wettbewerb sind daher gering. (511) Zweitens befinden sich Honeywells Sparte für kleine Triebwerke (Triebwerke für Geschäfts- und Firmenflugzeuge und Hubschraubermotoren) und der APU-Bereich (groß und klein) in derselben Einrichtung [Honeywell-Einrichtung, Name von Honeywell als vertraulich erachtet]*. Für den Bereich Hubschraubermotoren dieser Einrichtung ist der Verkauf und die Auslagerung im Rahmen einer Vereinbarung zwischen GE und dem Justizministerium der USA bereits geplant. Die Veräußerung des Bereichs kleine APU würde eine weitere Aufteilung dieser Einrichtung für den/die Käufer des Bereichs Triebwerke für große Verkehrsflugzeuge und kleine APU bedeuten. Dies kann erhebliche logistische Schwierigkeiten zur Folge haben, etwa eine Aufteilung von gemeinsam genutzten Mitarbeitern, Fertigungslinien, Werkzeugen und Prüfanlagen zwischen diesen beiden Unternehmensbereichen. Hinzu kommt, dass sich der Käufer des ausgegliederten APU-Geschäfts andere Zulieferer für Teile suchen müsste, die Honeywell derzeit selbst herstellt. (512) Drittens betrifft der Ausgliederungsvorschlag außer dem MRO-Zentrum in Raunheim keine Anschlussmarktleistungen von Honeywell. Ohne diese ist der Käufer im Wettbewerb in diesem Segment nicht existenzfähig, da die Gewinnschwellen bei APU-Umsätzen niedrig liegen. Die Zusage ist nicht mit einem Wettbewerbsverbot bezüglich des entsprechenden APU-Wartungsbereichs verbunden. (513) Was Raunheim anbelangt, so werden die Parteien die bestehenden Verträge über MRO fortführen, die an mehr als einem Standort unter Verwendung von Honeywell-Produkten durchgeführt werden. Die Einkünfte aus diesen Verträgen belaufen sich auf [...]* % des ausgegliederten Betriebsteils in Raunheim. Außerdem ist festzustellen, dass bei [...]* der [...]* wichtigsten Kunden mit mehreren Standorten der Anteil am Gesamtumsatz von Raunheim mehr als [...]* % beträgt. Damit ist diese Verpflichtung in ihrem Umfang sehr begrenzt, und dieser Bereich kann nicht als lebensfähiges Geschäft angesehen werden. 3.D. ECS (514) Da diese Verpflichtung nicht Honeywells Stellung bei großen Verkehrsflugzeugen einschließt, gelten die gleichen Vorbehalte wie bei APU. (515) In Anbetracht dessen reichen die vorgeschlagenen Verpflichtungen zu Avionikprodukten und sonstigen Erzeugnissen für Käufer- und Hersteller-Ausrüstungen nicht aus, um die beherrschenden Stellungen zu beseitigen, die der geplante Zusammenschluss auf den Märkten für Triebwerke für große Verkehrsflugzeuge, für Avionikprodukte und für sonstige Erzeugnisse begründen oder verstärken wird. 3.E. Triebwerksstarter (516) Zwar scheint die Verpflichtung in Bezug auf Triebwerksstarter eindeutig zu sein, doch hat die technische Überprüfung ergeben, dass das ausgegliederte Geschäftsfeld Triebwerksstarter nicht die Druckluftanlasserventile einschließt. Zwar sind diese Ventile nicht direkt angeschlossen (sondern über ein kurzes Rohrstück), doch stehen die beiden Teile in engem technischen Zusammenhang und sind in ihrer Auslegung, z. B. bezüglich der Kennziffer Luftstrom, au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.