Europäische Union

86/399/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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lmehr jedem Unter nehmen frei, den Betrag und die Höhe ihrer Tariferhöhungen selbständig zu bestimmen und die Tarife jederzeit zu senken. Dazu machten die Mitglieder geltend, die Genehmigungen zur Tariferhöhung seien im Verhältnis zu den Kostensteigerungen insbesondere in der Zeit 1980 bis 1981 so verspätet erteilt worden, daß die genehmigte Hoechststeigerung wirtschaftlich und praktisch eine Mindeststeigerung dargestellt habe. Gleichwohl waren anläßlich jeder Erhöhung die neuen Tarife der Mitglieder, insbesondere der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, Gegenstand gemeinsamer Beschlüsse, und zögerten die Mitglieder diesen Zeitpunkt mitunter im Verhältnis zu den gesetzlich genehmigten kürzesten Fristen freiwillig hinaus; auch gab die Verteilung der zulässigen Gesamtsteigerung je nach Erzeugnis bisweilen Anlaß zu Diskussionen und gemeinsamen Stellungnahmen der Mitglieder. ii) Kontrolle und Ausgleich der zugeteilten Liefermengen: die Kontrolle wurde von dem Rechnungssachverständigen insbesondere anhand der monatlichen Karteibögen ausgeuebt. Aufgrund der von ihm erstellten Jahresabschlüsse wurden Ausgleichszahlungen zwischen den Mitgliedern über Belasco vorgenommen. iii) Die Einführung einer Nachlaßdisziplin für die Mitglieder und insbesondere ihre Begrenzung nach oben, um mit den unter i) genannten Maßnahmen den Zweck des Vertrages zu verwirklichen, d. h. Mindestpreise für die Lieferung von Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien sicherzustellen: diese Maßnahmen gelangten insbesondere von 1978 bis 1980 zur Anwendung, aber auch in der Zeit von 1981 bis 1983, wenn auch weniger intensiv. Der Umstand, daß ATAB insbesondere Nachlässe gewähren konnte, die den vertraglich festgesetzten Hoechstsatz überschritten, lässt nicht den Schluß zu, daß diese Vereinbarungen nicht bestanden haben oder nicht angewandt wurden. Wenn Mitglieder wie ATAB beschuldigt wurden, ihre Verpflichtungen nicht erfuellt zu haben, versuchten sie, sich zu verteidigen und sich so die Verpflichtungen der anderen Mitglieder hinsichtlich der Preisnachlässe weiter zunutze zu machen. Überdies beschloß die Versammlung selbst, aufgrund dieser Beschwerden Untersuchungen einzuleiten. iv) Die gemeinsamen Beschlüsse, anderen Herstellern gemeinsame Absichten der Mitglieder bezueglich ihrer Preisliste mitzuteilen, sowie deren Mitteilung: diese Maßnahmen zielten zweifellos darauf ab, eine Angleichung der Preise dieser Produzenten an diejenigen der Mitglieder zu erleichtern, ja zu fördern, und so die Wirkungen der Vereinbarungen auf die Preislisten über den Kreis der Mitglieder hinaus auszuweiten und zu verstärken. v) Die Einführung gemeinsamer Preise für Nebenerzeugnisse: die Mitglieder setzten seit April 1979 regelmässig die Preise mehrerer in Verbindung mit Dach- und Dichtungsbahnen verwendeter Erzeugnisse fest. Es scheint jedoch, daß diese Preise praktisch nicht eingehalten wurden. vi) Die Einführung und Anwendung - zumindest von 1978 bis Mitte 1981 - des Grundsatzes der Kristallisierung der Kundschaft sowie die Beschlüsse, durch die die Mitglieder sich darüber absprachen, welche Bedingungen bestimmten Kunden eingeräumt werden sollten: gemäß den Listen, die von den Mitgliedern im Verfahrensverlauf über gewonnene oder verlorene Kunden vorgelegt wurden, wurde der Grundsatz der Kristallisierung in der Praxis anscheinend nur teilweise beachtet. vii) Das abgestimmte Vorgehen vom Herbst 1981 gegen einen anderen Hersteller, IKO, um ihn dazu zu bewegen, auf eine Niedrigpreispolitik zu verzichten, was es zumindest drei Mitgliedern ermöglichte, ihm Kunden abzuwerben. viii) Das gemeinsame Vorgehen von 1980, um die Übernahme eines in Konkurs geratenden Herstellers von Dach- und Dichtungsbahnen durch ein oder mehrere ausländische Unternehmen zu vereiteln: damit strebten die Mitglieder nicht etwa den Erwerb der Produktionskapazitäten des ehemaligen Unternehmens UPM an, sondern wollten sicherstellen, daß die Gesellschaft nicht an dritte Bewerber überging, die an der Absprache nicht beteiligt waren. Dieses Verhalten der Mitglieder entspricht dem Sinn der Bestimmungen des Vertrages über den Rückauf eines in Konkurs geratenen Mitglieds durch die anderen Mitglieder und gemeinsame Aktionen, wenn seine Ziele durch verschärften Wettbewerb Dritter bedroht werden. ix) Die Durchführung eines gemeinsamen Programms für Belasco-Produkte, die gemeinsame Benutzung der Marke Belasco und die gemeinsamen Werbemaßnahmen für diese Marke: diese Maßnahmen bezweckten insbesondere eine Einschränkung des Wettbewerbs, in den die Mitglieder durch eine Differenzierung ihre Erzeugnisse trotz der weitgehenden Normung von Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien treten könnten. x) Desgleichen trug die Beteiligung der Mitglieder an Vereinbarungen mit Nichtmitgliedern über Nachlässe bei den Verkaufspreisen von Belasco-Produkten dazu bei, den Vertrag noch auszubauen und zu erweitern. Diese Vereinbarungen werden nachstehend geprüft. xi) Die Entscheidungen zur Abstimmung der Merkmale von neuen Erzeugnissen im September 1981 und Dezember 1982, sowie die gemeinsamen Beschlüsse zur Verteuerung dieser Produkte 1981 und die Einführung von Hoechstlieferpreisen und -nachlässen im Dezember 1983: Die Mitglieder machten in dem Verfahren geltend, nur Benor-Produkte seien von dem Vertrag betroffen und müssten im Rahmen dieses Verfahrens, insbesondere unter Ausschluß der neuen Produkte, berücksichtigt werden. Der Vertrag betrifft aber ausdrücklich Filze und andere Träger aller Arten, geteert oder bituminiert, sowie »gleichartige Materialien, die künftig zur Deckung des gleichen Bedarfs hergestellt würden". Zudem wurden neue Produkte, unmittelbar nachdem sie auf den Markt gelangt waren, in die Quotenberechnung einbezogen. Zwar wurden die neuen Produkte von jedem Hersteller autonom entwickelt, und der Vertrag wurde auf neue Erzeugnisse zwar nur teilweise, dies aber in der vorstehend genannten Weise, zunehmend angewandt. Indes hatten die Mitglieder die Absicht, die in dem Vertrag festgelegte Preisregelung nach und nach auch auf neue Produkte anzuwenden, in dem Masse wie diese Produkte an Bedeutung gewannen und in den Grenzen, die ihnen eben durch ihre Neuheit gesetzt waren, vor allem durch die fehlende Normung, woraus sich die Notwendigkeit einer Koordinierung ihrer besonderen Merkmale ergab. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Lieferpreise für neue Erzeugnisse den Preiserhöhungs- und Preisfestsetzungsbeschlüssen entsprachen. Die Mitwirkung von Belasco bei der Durchführung der Absprache (75) Belasco beteiligte sich an der Durchführung des Vertrages und der ergänzenden Maßnahmen in mehrerer Hinsicht. Diese Unternehmensvereinigung leistete bis zum 31. Dezember 1983 Mithilfe beim Ausgleich der Lieferquoten, berechnete die Leistungen und zahlte die Vergütungen für den Rechnungssachverständigen, der gemäß dem Vertrag die Hauptversammlung bei seiner Durchführung unterstützen und für seine Einhaltung durch die Mitglieder insbesondere im Wege der Quotenkontrollen zu sorgen hatte. Sie finanzierte die gemeinsame Werbung für die Marke Belasco und verwaltete den im Vertrag vorgesehenen Garantiefonds. Die Wirkungen der Absprache (76) Um zu beurteilen, ob eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise gegen Artikel 85 Absatz 1 verstösst, brauchen ihre konkreten Auswirkungen nicht berücksichtigt zu werden, sobald feststeht, daß die Vereinbarung oder Verhaltensweise eine Verfälschung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt. Handelt es sich jedoch darum, die Schwere der Verstösse für die Bemessung der Geldbussen zu ermessen, sind nicht nur die angestrebten Einschränkungen, sondern auch die Wirkungen einer Absprache zu berücksichtigen. (77) An der Absprache sind sieben Unternehmen beteiligt, deren Umsätze in Belgien durchschnittlich 58 % des errechneten Verbrauchs an Dach- und Dichtungsbahnen ausmachten. (78) Im Berichtszeitraum wurden Lieferquoten, Maßnahmen zur Kontrolle dieser Quoten und ein Ausgleichssystem für alle auf dem belgischen Markt angebotenen Dach- und Dichtungsbahnen angewandt. Durch diese Zuteilung von Verkaufsmengen gingen jeglicher Anreiz und jegliches Interesse für die Mitglieder, ihren Marktanteil durch schärfere Konkurrenz zu steigern, grundsätzlich verloren, denn jede Erhöhung im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern war prinzipiell verboten und strafbar. Die Marktaufteilungsquoten bewirkten eine Wettbewerbseinschränkung selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ATAB und KAB, begünstigt durch die als unzureichend angesehenen Kontrollmaßnahmen, die Lieferquoten umgehen und unrichtige Verbrauchszahlen angeben konnten. Diese Mitglieder konnten sich nämlich die beschränkenden Verpflichtungen der anderen Mitglieder zunutze machen, was auch ihre Absicht war; gaben sie doch zu, den Vorsatz gehabt zu haben, den anderen Mitgliedern die Quotenüberschreitungen zu verbergen. (79) Die Belasco-Produkte machten rund 90 % aller Dach- und Dichtungsbahnen aus, die im Berichtszeitraum von den Mitgliedern auf dem belgischen Markt angeboten wurden. Bei diesen Erzeugnissen schränkten die Mitglieder den Wettbewerb durch die Anwendung eines gemeinsam beschlossenen Einheitstarifs ein, so daß die Mitglieder keine unterschiedlichen Preise anbieten konnten. Insbesondere von 1978 bis 1980 beschränkten sie ihre Freiheit, ihre tatsächlichen Lieferpreise für Belasco-Produkte autonom zu bestimmen, durch Einführung einer Preisnachlaßdisziplin, die insbesondere auf die Festsetzung von Hoechstgrenzen abzielte. (80) Die Auswirkungen der vorstehend genannten Quoten- und Preisbeschränkungen konnten durch eine Reihe anderer Maßnahmen nur verstärkt werden, auch wenn nicht erwiesen ist, daß letztere selbst spürbare restriktive Wirkungen hatten, denn es handelt sich um die Anwendung eines gemeinsamen Programms für Belasco-Produkte, das Prinzip der Kristallisierung der Kundschaft, die gemeinsame Verwendung der gemeinsamen Marke Belasco und die gemeinsame Werbung für diese Marke. (81) Dadurch, daß die Mitglieder ihre Absichten über ihren gemeinsamen Tarif den Nichtmitgliedern mitteilten, wurde tatsächlich eine Angleichung der Tarife der Nichtmitglieder an den Belasco-Tarif herbeigeführt. (82) Das gemeinsame Vorgehen gegen IKO, wodurch das Unternehmen zum Verzicht auf eine Niedrigpreispolitik veranlasst werden sollte, ermöglichte es zumindest gewissen Mitgliedern, dem Unternehmen Kunden abzuwerben. B. DIE VEREINBARUNGEN ÜBER PREISNACHLÄSSE ZWISCHEN MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN (83) Die Vereinbarungen über die Begrenzung der Preisnachlässe für die Lieferung von Dach- und Dichtungsbahnen, an denen Mitglieder und Nichtmitglieder beteiligt waren, bezweckten die Einschränkung des Preiswettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen. Ein derartiger Zweck wird in Artikel 85 Absatz 1 ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich um: - die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern und IR und UPM vom Mai 1978 über die abgestimmte Begrenzung und Senkung der Preisnachlässe und um - die Vereinbarung mit dem gleichen Zweck, die zwischen den Mitgliedern und IR, UPM und AA spätestens am 30. Oktober 1978 zustande kam und bis Juli/August 1980, bis UPM am 4. Juli 1980 den Konkurs anmeldete, andauerte. (84) Diese Vereinbarungen betrafen letztlich die Lieferpreise, da die Preisnachlässe nur im Verhältnis zu einer Bezugsgrösse, im vorliegenden Fall dem Belasco-Tarif, der von allen angewandt wurde, Bedeutung haben konnten. Folglich galten sie nicht für die neuen Produkte, die von diesem Tarif ausgenommen waren. Jedoch war von 1978 bis 1980 der Anteil dieser neuen Produkte auf dem Markt für Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien sehr gering. 1979/80 machten sie 19 % der Erzeugung von Dach- und Dichtungsbahnen von IR aus, weniger als 5 % der Gesamtproduktion der Mitglieder und einen beschränkten Anteil der Einfuhren, die seinerzeit einen Anteil von höchstens 13 % ausmachten. Erstmals waren sie im März 1980 im Tarif von AA aufgeführt. Diese Vereinbarungen betrafen also einen grossen Teil der von den Beteiligten angebotenen Dach- und Dichtungsbahnen. (85) In dem vorliegenden Verfahren wehrte sich IR dagegen, daß von ihr nicht selbst erstellte Schriftstücke, nämlich die von Mitgliedern erstellten Berichte über die Hauptversammlung von Belasco, ihr gegenüber geltend gemacht werden könnten. Interne Schriftstücke, die von einem Partner einer Vereinbarung hinsichtlich der Beteiligung anderer Unternehmen an derselben Vereinbarung verfasst werden, sind zwar mit Vorsicht zu betrachten; wenn sie aber, wie im vorliegenden Fall, eine ausreichende Anzahl genauer und übereinstimmender Anhaltspunkte enthalten, sind sie als ausreichender Beweis zulässig, selbst gegenüber Partnern der Vereinbarung, die nicht an ihrer Abfassung beteiligt waren. (86) Die Nichtmiglieder machten ferner geltend, auch wenn es Vereinbarungen gegeben habe, so hätten sie doch nicht die Absicht gehabt, diese einzuhalten. Weder die bei Abschluß der Vereinbarungen möglicherweise vorhandene Absicht der Nichtmitglieder, sie nicht zu befolgen, noch der Umstand, daß sie von ihnen praktisch nicht eingehalten worden sind - angenommen, dies war der Fall, worauf bestimmte Begleitumstände des Falles hindeuten - sind geeignet, die Schlußfolgerung der Kommission, daß diese Vereinbarungen tatsächlich zustande kamen und die Nichtmitglieder daran beteiligt waren, zu erschüttern. C. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (87) Gemäß der Verwaltungspraxis der Kommission und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einem Masse beeinflussen kann, das der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein könnte. (88) Im Berichtszeitraum machten die Lieferungen der an der Absprache Beteiligten 57 % bis 60 % des Verbrauchs der in Rede stehenden Produkte und ihre Herstellung ungefähr 70 % der inländischen Erzeugung aus. Zweck der Vertrages wie auch der Absprache zwischen den Mitgliedern war es, im belgischen Staatsgebiet den Markt für Dach- und Dichtungsbahnen zu organisieren, insbesondere durch die Einführung gemeinsamer Tarife und Mindestverkaufspreise, die Festlegung von Marktaufteilungsquoten sowie die Koordinierung des Produktionsprogramms. Ausserdem sah die Vereinbarung Maßnahmen vor, die eigens dazu dienen sollten, Barrieren zum Schutz gegen eine Zerschlagung der Marktorganisation durch externe Kräfte zu errichten, insbesondere die Teilnahme ausländischer Lieferfirmen am Marktgeschehen zu be- oder zu verhindern. Dazu gehörten die Beschränkungen der Übertragung von Produktionsanlagen an tatsächliche oder potentielle Wettbewerber oder der Gebrauch einer solchen Anlage zu deren Gunsten ebenso wie die Vorkehrungen für ein gemeinsames Vorgehen gegen die Auswirkungen eines erhöhten Wettbewerbs anderer, vor allem ausländischer Lieferanten. Es wurde bereits dargetan, daß ein solches Vorgehen keineswegs hypothetischer Natur war. (89) Selbst bei Fehlen speziell dafür bestimmter Maßnahmen, die Marktteilnahme ausländischer Lieferanten zu verhindern, war das Kartell geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren (1) entschieden, daß sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates erstreckende Wettbewerbsbeschränkungen schon ihrem Wesen nach die Wirkung haben, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu festigen und somit die vom EWG-Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung zu verhindern. Auf diese Rechtsprechung wurde neuerdings im Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Nutricia) (2) hingewiesen. Obwohl das Urteil »Cementhandelaren" eher ein Händler- als ein Erzeugerkartell betrifft, ist der oben zitierte Grundsatz auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Wettbewerbsfeindliche, sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates erstreckende Vereinbarungen sind geeignet, die Wettbewerbsbedingungen für dieses Gebiet maßgeblich zu verändern. Sie sind ausserdem geeignet, die Aufteilung des Gemeinsamen Marktes in unterschiedliche nationale Märkte mit ihren eigenen, künstlich differenzierten und gegen das Vertragsziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs innerhalb eines einheitlichen Gemeinschaftsmarkts gerichteten Marktbedingungen herbeizuführen oder zu verstärken. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird auch dadurch beeinträchtigt, daß das Auftreten ausländischer Lieferanten auf dem betreffenden einheimischen Markt und die Bedingungen, unter denen sie das tun, andere sind als ohne das Bestehen derartiger Vereinbarungen. (90) Im vorliegenden Fall hatten tatsächliche oder potentielle ausländische Belieferer des belgischen Marktes statt einer bruchstückhaften Versorgung des Marktes durch etwa zehn inländische, miteinander in Wettbewerb befindliche Hersteller, gegen eine einheitliche Front der breiten Mehrheit der Produzenten zu kämpfen, die gemeinsam handelnd mit Hilfe eines umfassenden Kartells den Wettbewerb verfälschten. Die Folge war, daß die Gegebenheiten, von denen die ausländischen Fabrikanten oder Wiederverkäufer bei ihren Entscheidungen ausgingen, ob sie auf den belgischen Markt vordringen wollten oder nicht, grundlegend verändert wurden; dies galt auch für die Wettbewerbsbedingungen, die sie dort antreffen würden, einschließlich der Aussicht auf kollektive Reaktionen seitens des Kartells auf die Anwendung wettbewerbsfähiger Preise durch die Importeure. (91) Mit der Weitergabe von Informationen über gemeinsame Tarifabsichten der Mitglieder an andere belgische Produzenten bezweckte und verfolgte man verstärkte Auswirkungen der Absprache über den Kreis der Mitglieder hinaus. Desweiteren beabsichtigten die Mitglieder, durch die Vereinbarungen über Preisnachlässe mit den Nichtmitgliedern den Zweck der Absprache zu fördern, der darin besteht, Mindestpreise für den Verkauf von Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien festzusetzen und andere inländische Hersteller sich dabei anschließen zu lassen, die den Marktanteil zusammen mit dem der Mitglieder noch vergrössern. Tatsächlich gingen während des Bestehens der Vereinbarungen die Verkäufe von Dach- und Dichtungsbahnen, die von den an den Preisvereinbarungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern beteiligten Unternehmen getätigt wurden, in allen Fällen über 70 % des sichtbaren Verbrauchs in Belgien hinaus. Als Maßnahmen zur Durchführung und Verstärkung des Vertrages waren die von den Mitgliedern und Nichtmitgliedern getroffenen Vereinbarungen im selben Masse wie die anderen Teile der Absprache geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (92) Ausserdem waren die Vereinbarungen über die Begrenzung von Preisnachlässen als solche geeignet, die Absatzbedingungen für Importe auf dem belgischen Markt zu beeinträchtigen, wenn man berücksichtigt, daß diese Maßnahmen sich auf das gesamte nationale Hoheitsgebiet erstreckten und fast alle inländischen Hersteller daran beteiligt waren, die während des Bestehens der Vereinbarungen 88 % bis 94 % der belgischen Produktion absicherten. Das Preisniveau, das sich aufgrund derartig allgemeiner Preisabsprachen ergab, war geeignet, Entscheidungen potentieller ausländischer Lieferfirmen für ein Auftreten auf dem belgischen Markt zu beeinträchtigen und die von ausländischen Lieferanten festgesetzten Verkaufspreise zu beeinflussen. Im Berichtszeitraum betrugen die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten 12 % bis 19 % des errechneten Verbrauchs. (93) Aufgrund der Beschränkungen des Wettbewerbs insbesondere bei den Preisen, und des gesicherten, aber auch begrenzten Marktanteils, jedes Mitglieds im Verhältnis zur Gesamtheit der Mitglieder im Inland, kann die Wettbewerbsstellung der an der Absprache Beteiligten auf den Ausfuhrmärkten in den anderen Mitgliedstaaten und folglich der Handel mit diesen Ländern beeinflusst werden. (94) Demgemäß ist die Kommission der Auffassung, daß die Absprache zwischen den Mitgliedern ebenso wie die Preisnachlaßvereinbarungen mit den Nichtmitgliedern, mit dem Zweck, ihre Wirkungen zu verstärken, ihrem Wesen nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und die vom EWG-Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung behindern. II Artikel 85 Absatz 3 (95) Nach Artikel 85 Absatz 3 können unter bestimmten Voraussetzungen die Bestimmungen des Absatzes 1 auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen für nicht anwendbar erklärt werden. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 kann eine derartige Freistellungserklärung nur abgegeben werden, wenn die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in angemessener Form bei der Kommission angemeldet wurden. Dies ist weder bei dem Übereinkommen noch bei den Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Fall. Bestimmte in Absatz 2 des Artikels 4 genannte Vereinbarungen oder Verhaltensweisen sind nicht anmeldepflichtig. Dies ist vor allem bei Vereinbarungen der Fall, an denen Unternehmen nur eines Mitgliedstaats beteiligt sind und die weder Einfuhren noch Ausfuhren betreffen. A. DIE ABSPRACHE (96) Die an der Absprache beteiligten Unternehmen sind sämtlich Angehörige desselben Mitgliedstaats. Indes ist insbesondere in Anbetracht derjenigen Bestimmungen des Vertrages, wonach von der Hauptversammlung Schutz- und Verteidigungsmaßnahmen für den Fall getroffen werden, daß die Ziele des Vertrages durch einen verschärften Wettbewerb seitens ausländischer Unternehmen bedroht werden, davon auszugehen, daß die Absprache zwischen den Mitgliedern die Einfuhren betrifft, weshalb die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auszuschließen ist. (97) Selbst wenn man unterstellt, Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sei auf den Vertrag anwendbar, könnte keine Freistellungserklärung gewährt werden, da nicht alle Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt sind. Hierzu genügt es, darauf hinzuweisen, daß Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die erwiesenermassen zur Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn, zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, nur dann freigestellt werden können, wenn sie den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen, die zur Erreichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind und ihnen nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Keine dieser drei Voraussetzungen kann durch eine Abrede erfuellt werden, zu deren Zielen zum einen die Preisfestsetzung und Marktaufteilung durch mehrere im Wettbewerb stehende Hersteller, die gemeinsam eine beherrschende Stellung auf dem fraglichen Markt in einem Mitgliedstaat einnehmen, und zum anderen der Schutz dieses Marktes vor dem tatsächlichen oder möglichen Wettbewerb durch Unternehmen anderer Mitgliedstaaten gehören. B. DIE PREISVEREINBARUNGEN ZWISCHEN MITGIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN (98) An diesen Vereinbarungen sind nur Unternehmen eines einzigen Mitgiedstaats beteiligt. Da sie weder die Einfuhren noch die Ausfuhren betreffen, sind sie von der Anmeldepflicht nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 befreit. In dem Verfahren erwähnte IR die Möglichkeit der Abgabe einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3. Keine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen kann als durch blosse Preisvereinbarungen mit dem Zweck einer Wettbewerbsbeschränkung erfuellt betrachtet werden. III Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (99) Stellt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.