Europäische Union

86/399/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31986D0399. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Artikel 1 fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (100) Sie kann ferner das fragliche Verhalten, auch wenn es bereits abgestellt ist, zur Zuwiderhandlung erklären, wenn dies zur Klärung der Rechtslage erforderlich ist (siehe Urteil des Gerichtshofes, in der Rechtssache 7/82 (GVL) (1), um die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Abstellung jeglicher Maßnahmen mit dem gleichen Zweck oder der gleichen Wirkung zu verpflichten und für die begangenen Zuwiderhandlungen Geldbussen festzusetzen. IV. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (101) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis eine Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 v. H. des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. A. DIE ABREDE (102) Die Kommission ist der Auffassung, daß in dieser Sache gegen die Mitglieder und Belasco Geldbussen festzusetzen sind. (103) Die Beteiligten einer Absprache, deren Zwecke insbesondere Vereinbarungen über Preise und Lieferquoten sowie abgestimmte Maßnahmen gegen andere Wettbewerber, u.a. ausländische Produzenten und Importeure umfassten, konnten nicht verkennen, daß es sich um Wettbewerbsbeschränkungen handelte. Es steht ausser Zweifel, daß die Mitglieder die Absicht hatten, durch ihre Beteiligung an der Absprache den Wettbewerb einzuschränken, und daß Belasco durch ihre Beteiligung an der Durchführung des Vertrages zur Anwendung von Wettbewerbsbeschränkungen beizutragen beabsichtigte. (104) Bei der Festsetzung der Geldbussen werden die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlungen, der Gesamtumsatz jedes einzelnen der betroffenen Unternehmen sowie sein Umsatz an Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien und im Falle von Belasco ihre jährlichen Ausgaben berücksichtigt. (105) Der Abschluß eines Vertrags zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Produzenten in der Absicht, den Wettbewerb in den wichtigsten Bereichen, in denen dieser auftreten kann, einzuschränken, stellt eine typische Verletzung der Wettbewerbsregeln des Vertrags dar. Unter den Merkmalen dieser Vereinbarung bilden die Beschränkungen hinsichtlich der Preise und der Marktaufteilung sowie die abgestimmten Angriffe gegen Konkurrenten die schwersten Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfreiheit. (106) Die Abrede erstreckte sich über die gesamte ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer, d.h. vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1983 sowie über den Zeitraum einer stillschweigenden Verlängerung, zumindest solange, bis am 9. April 1984 eine erste Nachprüfung durch die Kommission stattfand. Die sich aus der Abrede ergebenden wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen und gegebenenfalls die begrenzte Dauer einiger ihrer Merkmale wurden bereits erwähnt. (107) Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen wird berücksichtigt, daß die Mitglieder für die neuen Produkte, die im Berichtszeitraum fortschreitend auf dem Markt angeboten wurden, in mehrfacher Hinsicht eine weniger strenge Regelung anwandten. Indes rechtfertigt diese unterschiedliche Regelung nicht eine Staffelung der Geldbussen zwischen den einzelnen Mitgliedern entsprechend den unterschiedlichen Anteilen, die in ihrem eigenen Umsatz an den in Rede stehenden Produkten auf diese neuen Erzeugnisse entfielen. (108) Die Mitgieder müssen für die Abrede einschließlich ihrer Beteiligung an den Vereinbarungen mit Nichtmitglidern als gleichermassen verantwortlich angesehen werden. (109) In dem Verfahren machten die Mitgieder vor allem geltend, sie hätten nicht geahnt, daß eine Abrede, welche die Vermarktung von Dach- und Dichtungsbahnen im selben Mitgliedstaat betraf, unter Artikel 85 fallen könne. Selbst wenn dieses Vorbringen bei Abschluß der Vereinbarung von 1966, die in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt wird, wohlwollender hätte aufgenommen werden können, erscheint es gerade deshalb in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung über die sogenannten »einzelstaatlichen" Vereinbarungen in bezug auf das Übereinkommen von 1978 kaum annehmbar. Denn der Vertrag, der die Organisation des Marktes für Dach- und Dichtungsbahnen auf nationaler Basis vorsieht, zielt eindeutig darauf ab, den Wettbewerb, der von Unternehmen anderer Länder ausgeuebt werden könnte, zu beeinträchtigen, um diese Organisation zu erhalten, und legt ausdrücklich Maßnahmen zu diesem Zweck fest. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß die Mitgieder - vor allem die kleineren Unternehmen - sich des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Kartellverbots nicht voll bewusst waren. (110) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen berücksichtigte die Kommission die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Dach- und Dichtungsbahnen-Hersteller insbesondere wegen der Krise im belgischen Bausektor zu kämpfen haben. B. DIE PREISVEREINBARUNGEN ZWISCHEN MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN (111) In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wiesen die Nichtmitglieder mit Nachdruck darauf hin, daß sie nie an dem Vertrag zwischen den Mitgiedern beteiligt gewesen seien. Sie machten geltend, daß gegenüber der Absprache zwischen den Mitgiedern ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Bei der Festlegung ihrer Handelspolitik hätten sie die Absprache, die von den Beteiligten angewandten Preise und die Risiken einer abgestimmten Reaktion der Beteiligten im Falle einer Schädigung ihrer Interessen nicht ausser acht lassen können. Deshalb hätten die Nichtmitglieder, als sie von den Mitgliedern aufgefordert worden seien, sich an gemeinsamen Initiativen zu beteiligen, um die Nachlaßsätze zu begrenzen, den Eindruck erwecken wollen, daß sie bereit seien, »der Bewegung zu folgen", aber nicht die Absicht gehabt, die Vereinbarung einzuhalten. Zudem stehe nicht fest, ob sie sich praktisch daran gehalten hätten. (112) Als die Nichtmitglieder den mit den Mitgliedern abgestimmten Maßnahmen zur Beschränkung der Nachlässe zustimmten, hätten sie sich indessen denken müssen, daß dies zu einer Vereinbarung führte, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte. Diese Unternehmen waren also an den Verstössen zumindest aus Fahrlässigkeit beteiligt. (113) Mit Rücksicht auf den unter Randnummer 111 dargelegten Sachverhalt und auf die begrenzte Dauer der bei den Nichtmitgliedern festgestellten Zuwiderhandlungen hat die Kommission beschlossen, gegen jene keine Geldbussen festzusetzen. Die Beteiligung von Belasco (114) Die Beteiligung an dieser Absprache erstreckte sich zwar nicht auf alle, jedoch gleichwohl auf eines ihrer schwerwiegendsten Tatbestandsmerkmale, den Quotenausgleich. Ausserdem muß selbst die begrenzte Beteiligung einer Berufsvereinigung an einem Kartell als noch gravierender betrachtet werden, wenn ihr das Ausmaß der sich aus diesem Kartell ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen voll bekannt waren, was im vorliegenden Fall unbestreitbar zutraf. (115) Der Umstand, daß in dieser Sache die an der Absprache beteiligten Unternehmen Mitglieder der Vereinigung waren, steht der Schlußfolgerung, daß Belasco für ihre Beteiligung an der Absprache eine eigene, von derjenigen der Mitglieder verschiedene Verantwortung trifft, nicht entgegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen Compagnie Générale des Asphaltes S.A., Antwerps Teeren Asphaltbedrifj NV, De Bör & Co. NV, Kempisch Asphaltbedrijf NV, Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Lummerzheim & Co. NV und Vlaams Asfaltbedrijf Huyghe & Co. PvbA haben durch den Abschluß eines Vertrages, der am 1. Januar 1978 zu laufen begann und mindestens bis zum 9. April 1984 angewandt wurde, sowie durch die gemeinsamen Maßnahmen zur Durchführung und Ergänzung dieses Vertrages, einschließlich ihrer gemeinsamen Beteiligung an den in den Artikeln 2 und 3 genannten Vereinbarungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Das Unternehmen Société Coopérative des Asphalteurs Belges »Belasco" hat durch seine Beteiligung an der Anwendung des Vertrages gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Artikel 2 International Roofing Company S.A. hat durch den Abschluß der Vereinbarung über Preisnachlässe für Dach- und Dichtungsbahnen vom Mai 1978 mit den in Artikel 1 genannten Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Artikel 3 International Roofing Company S.A. und Al-Asfalt NV haben durch ihre Beteiligung an einer mit den in Artikel 1 genannten Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung über Preisnachlässe für Dach- und Dichtungsbahnen in der Zeit von Oktober 1978 bis Juli/August 1980 gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Artikel 4 Für die in den Artikeln 2 und 3 genannten Vereinbarungen wird eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag abgelehnt. Artikel 5 Die Unternehmen Compagnie Générale des Asphaltes S.A., Antwerps Teer- en Asphaltbedrijf NV, De Bör & Co. NV, Kempisch Asphaltbedrijf NV, Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Lummerzheim & Co. NV und Vlaams Asfaltbedrijf Huyghe & Co. PvbA, die Société Coopérative des Asphalteurs Belges, International Roofing Company S.A. und Al-Asfalt NV stellen die genannten Zuwiderhandlungen, soweit diese andauern, unverzueglich ab und sehen von allen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen oder Maßnahmen ab, die das gleiche bezwecken oder bewirken. Artikel 6 Gegen die Mitglieder der Unternehmensvereinigung und gegen Belasco werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen Geldbussen in folgender Höhe festgesetzt: a) Antwerps Teer- en Asphaltbedrijf NV, Antwerpen, eine Geldbusse in Höhe von 420 000 ECU, d.h. 18 478 950 bfrs; b) Compagnie Générale des Asphaltes S.A., Brüssel, eine Geldbusse in Höhe von 150 000 ECU d.h. 6 599 625 bfrs; c) Lummerzheim & Co. NV, Gent, eine Gelbusse in Höhe von 200 000 ECU, d.h. 8 799 500 bfrs; d) Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Hasselt, eine Geldbusse in Höhe von 30 000 ECU, d.h. 1 319 925 bfrs; e) Kempisch Asphaltbedrijf NV, Herentals, eine Geldbusse in Höhe von 75 000 ECU, d.h. 3 299 812 bfrs; f) De Bör & Co. N V, Schoten, eine Geldbusse in Höhe von 75 000 ECU, d. h. 3 299 812 bfrs; g) Vlaams Asfaltbedrifj Huyghe & Co. PvbA, Staden, eine Beldbusse in Höhe von 50 000 ECU, d. h. 2 199 875 bfrs; h) Société Coopérative des Asphalteurs Belges, Brüssel, eine Gelbusse in Höhe von 15 000 ECU, d. h. 659 962 bfrs. Artikel 7 Die in Artikel 6 festgesetzten Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung in belgischen Franken auf das Konto der Kommission Nr. 426-4403001-52 bei der Kredietbank, Zweigstelle Schuman, Rond Point Schuman 2, B-1040 Brüssel, zu zahlen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - Antwerps Teer- en Asphaltbedrijf NV, Société Anversoise des Goudrons et Asphaltes S. A., Tolstraat 24, B-2000 Antwerpen; - Compagnie Générale des Asphaltes S. A., Rü Maurice de Moor, 1, B-1020 Bruxelles; - Lummerzheim & Co. NV, Zeeschipstraat 107, B-9000 Gent; - Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Diestersteenweg 102, B-3510 Kermt-Hasselt; - Kempisch Asphaltbedrijf NV, Hannekenshök, B-2410 Herentals; - De Bör & Co. NV, Pletterijsstraat 100, B-2120 Schoten; - Vlaams Asfaltbedrijf Huyghe & Co. PvbA, Sleihagestraat 47, B-8820 (Oostnieuwkerke); - La Société Coopérative des Asphalteurs belges, Avenü Grand Champ, 148, B-1150 Bruxelles; - International Roofing Company S.A., Avenü de Vilvoorde, 306, B-1130 Bruxelles; - Al-Asfalt NV, Kolmenstraat 38, B-3820 Alken. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EWG-Vertrag. Brüssel, den 10. Juli 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (1) ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3. (1) Slg. 1972, S. 977. (2) Noch nicht veröffentlicht. (1) Slg. 1983, S. 483. ANHANG 1 1983 (in Millionen ECU) 1.2.3 // // // // // Unternehmensumsatz // Umsatz an bituminierten Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien // // // // ATAB // 21,6 // . . . (1) // Lummerzheim // 12,8 // . . . // Asphaltco // 20,2 // . . . // De Bör // 2,9 // . . . // KAB // 3,1 // . . . // Huyghe // 2,5 // . . . // LAF // 3,1 // . . . // Gesamt // 66,2 // 23,8 // Al Asfalt // 3,4 // . . . // Interoof // 2,2 // . . . // // // (Die Verwaltungsausgaben von Belasco beliefen sich auf . . . ECU im Jahre 1983) (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. ANHANG 2 Daten, Tarife für bituminierte Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien (1979-1984) (1) 1.2.3.4.5.6.7.8.9 // Belasco: // 9. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 7. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 9. 1981 // 15. 5. 1982 // 27. 2. 1984 // Mitglieder: // // // // // // // // // // // // // (2) // // // // // Huyghe: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 11. 9. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 1. 4. 1984 // KAB: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 4. 1981 // 1. 10. 1981 // 1982 // 1. 3. 1984 // LAF: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 4. 1981 // 1. 10. 1981 // 1982 // 1. 3. 1984 // Asphaltco: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 7. 3. 1984 // De Bör: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 15. 3. 1984 // ATAB: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 8. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 1. 3. 1984 // Lummerzheim: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 4. 1981 // 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 5. 3. 1984 // Nichtmitglieder: // // // // // // // // // Interoof: // 10. 1979 // 1. 1980 // 3. 1980 // 15. 10. 1980 // 1. 3. 1981 // 15. 10. 1981 // 1. 6. 1982 // 15. 4. 1984 // Al-Asphalt: // (3) // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 9. 1981 // 15. 5. 1982 // 15. 3. 1984 (1) 1978 keine Tarifänderung. (2) Anwendung von den Mitgliedern zum 1. 10. 1980 verschoben. (3) Tarif nicht mitgeteilt. 1 . 3 . 1984 LUMMERZHEIM : 3 . 10 . 1979 3 . 1 . 1980 5 . 3 . 1980 1 . 9 . 1980 4 . 1981 10 . 1981 15 . 5 . 1982 5 . 3 . 1984 NICHTMITGLIEDER : // // // // // // // // INTEROOF : 10 . 1979 1 . 1980 3 . 1980 15 . 10 . 1980 1 . 3 . 1981 15 . 10 . 1981 1 . 6 . 1982 15 . 4 . 1984 AL-ASPHALT : ( 3 ) 3 . 1 . 1980 5 . 3 . 1980 1 . 9 . 1980 1 . 3 . 1981 1 . 9 . 1981 15 . 5 . 1982 15 . 3 . 1984 ( 1 ) 1978 KEINE TARIFÄNDERUNG . ( 2 ) ANWENDUNG VON DEN MITGLIEDERN ZUM 1 . 10 . 1980 VERSCHOBEN . ( 3 ) TARIF NICHT MITGETEILT .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.