Europäische Union

86/399/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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se" an. Später beschwert sich UPM darüber, daß die vorgesehenen Senkungen nicht vorgenommen worden seien, und die Mitglieder stellen fest, daß der Versuch, die Nachlässe zu reduzieren, gescheitert sei. UPM zufolge hat IR das Niveau ihrer Nachlässe erhöht, bevor sie die Senkung vornahm. Auf ein entsprechendes Schreiben an die Kunden reagierten diese negativ, weil von Wettbewerbern hohe Preisnachlässe angeboten worden seien. IR ist auch über die Nichterfuellung der Nachlaßverpflichtungen insbesondere seitens Asphaltco besorgt und droht, »ihre Politik zu überprüfen". (38) Nach Erörterungen mit Vertretern der Mitglieder erklärt IR sich bereit, eine Begrenzung der Preisnachlässe auf 25 % zu vereinbaren. Die Mitglieder beschließen, UPM, die ebenfalls um eine Zusammenkunft wegen der Preisnachlässe gebeten hat, vorzuschlagen, im Oktober 1978 im Hinblick auf eine Vereinbarung auf dieser Grundlage mit IR zusammenzutreffen. Die Versammlung beschließt, AA an dieser Initiative zu beteiligen und sodann eine zweiprozentige Senkung aller Preisnachlässe in Aussicht zu nehmen, die für die verschiedenen Kundenkategorien entsprechend dem Jahresumsatz an Dach- und Dichtungsbahnen galten. Nach einer erneuten Einschaltung von UPM, die eine unverzuegliche Senkung aller Sätze ausser dem Hoechstsatz anstrebt, beschließt die Versammlung, eine dahingehende Vereinbarung mit IR und AA zu treffen. Im Anschluß an die »letzte gemeinsame Sitzung der Fabrikanten", von der in der Hauptversammlung vom 6. November 1978 die Rede ist, werden von den Mitgliedern am 30. Oktober 1978 Schreiben an die Kunden versandt, in denen diesen »die Senkung und Begrenzung der Preisnachlässe" mitgeteilt wird. (39) In der Zeit von Oktober 1978 bis Januar 1979 treffen sich die Mitglieder und die drei anderen Hersteller mindestens dreimal, um eine weitere Senkung der Preisnachlässe zu vereinbaren, deren Hoechstsatz bei 23 % liegen sollte. (40) Im Jahr 1979 teilt ATAB mit, daß sie beabsichtige, einer Einkaufsgemeinschaft einen Preisnachlaß von 23 % einzuräumen, und fordert die anderen Mitglieder auf, keine besseren Angebote zu machen. LAF und KAB erklären sich bereit, diesem Abnehmer einen Preisnachlaß von 15 % vorzuschlagen. Im März und April 1979 kommt es zu Beschwerden über die Preisnachlässe von ATAB, die über einen Preisnachlaß von 23 % hinaus einen nicht zulässigen weiteren Preisnachlaß gewährt haben soll. Eine Ermittlung ergibt, daß diese Beschwerden unbegründet sind, und daß die von ATAB gewährten Preisnachlässe den Vereinbarungen durchaus entsprechen. UPM richtet im März 1979 eine Beschwerde an die Mitglieder, in der sie auf die Nichteinhaltung der Vereinbarung über die Preisnachlässe hinweist und mit einem Preiskampf droht, falls ihrer Forderung nach einer »Zusammenkunft der Hersteller" nicht entsprochen werde. (41) Im November 1979 beschwert sich KAB über die Bedingungen, die Asphaltco einem namentlich genannten Abnehmer eingeräumt habe. LAF verlangt bei dieser Gelegenheit, daß einem ihrer Abnehmer, der bessere Lieferbedingungen erhalten wolle, nur Preisnachlässe bis zu höchstens 5 % angeboten werden sollen. (42) IR beschwert sich im Mai 1980 über die Nichteinhaltung der »vereinbarten Hoechstnachlässe", und als IR die Mitglieder auffordert, ihre Vorschläge für Preisnachlässe gegenüber einem Abnehmer zu begrenzen, beschließt die Versammlung, daß die Mitglieder nicht über 23 % hinausgehen sollen. Diesen Satz wendet ATAP an, um einen Kunden von UPM zurückzugewinnen, die inzwischen Konkurs angemeldet hat, und fordert die anderen Mitglieder auf, diesen Kunden nicht erneut für sich zu interessieren. Asphatco und Huyghe stellen ähnliche Forderungen hinsichtlich anderer Abnehmer. (43) Im April und Mai 1980 findet auf die Aufforderung der Mitglieder hin, gemeinsam die Forderung nach einer Tariferhöhung vorzubereiten, eine Zusammenkunft zwischen den Mitgliedern und UPM, IR und AA statt. (44) In dem Bericht der Hauptversammlung vom September 1980 wird von einem gegenseitigen Überbieten in Preisnachlässen für Abnehmer sowie von diesbezueglichen Beschwerden der AA und IR gesprochen. Wahrscheinlich wurden diese Beschwerden nach der vorhergehenden Hauptversammlung vom Juni 1980 geäussert. Angesichts dieser Situation »verpflichten die Mitglieder sich ihrerseits, die Preisnachlässe auf 23 % zu begrenzen". (45) Im Januar 1981 erklärt der Präsident von Belasco, das Jahr 1980 sei »das Jahr der verpassten Gelegenheiten gewesen, denn trotz der Kontakte und Zusammenkünfte mit den Nichtmitgliedern wurden die Preisnachlässe keineswegs reduziert, im Gegenteil. Als es zum Konkurs kam (von UPM im Juli 1980), stürzten sich alle mit immer höheren Nachlassangeboten auf die Kundschaft dieses Betriebs. Sodann verweist der Vorsitzende nachdrücklich auf »die Bedeutung der Kristallisierung der Kundschaft". (46) Im Juni 1981 bestreitet ATAB erneut, zu hohe Preisnachlässe gewährt zu haben, während drei Mitglieder sich über verlorene Kunden beklagen, in einem Fall angeblich zugunsten eines anderen Mitglieds. (47) Im Februar 1982 legt die Hauptversammlung nach Kontakten mit IR seine Skala von Preisnachlässen und anderen Preisbedingungen für die Kundschaft fest. (48) Im August desselben Jahres beschwert sich ein Mitglied über die von KAB gewährten Preisnachlässe; das Unternehmen wurde gebeten, sich hierzu zu äussern. Es zeigt sich, daß KAB »andere als die in unseren Vereinbarungen vorgesehenen" Qualitäten liefert. Nach einer Aussprache zwischen KAB und dem Vorsitzenden bestätigt KAB auf Antrag der Hauptversammlung, sie beabsichtige nicht, diese zu Billigpreisen verkauften Produkte noch weiter herzustellen. (49) Im Dezember 1983 legt die Hauptversammlung die Hoechstpreisnachlässe fest, die von den Mitgliedern für neue Produkte, deren Lieferpreise sie festgesetzt hat, angewandt werden müssen. (50) Im Laufe des Verfahrens legte jedes der Mitglieder, mit Ausnahme von Lummerzheim, für 1979 und 1980 (und 1978 für drei Mitglieder) Stichproben von Rechnungen und Gutschriften vor, um nachzuweisen, daß ihre Verhaltensweise mit dem Bestehen gemeinsamer Maßnahmen zur Hoechstbegrenzung der Preisnachlässe auf 25 % im Oktober 1978 bzw. auf 23 % im März 1979 unvereinbar sei. Diesen Unterlagen zufolge entsprachen nämlich die Sätze, die von den meisten Mitgliedern in der Zeit von Oktober 1978 bis August 1980 gewährt wurden, von wenigen Ausnahmen bei einigen von ihnen abgesehen, diesen Maßnahmen zur Begrenzung der Preisnachlässe. Hingegen wird daraus ersichtlich, daß ATAB, die übrigens ihre damalige Lieferquote weit überschritt, systematisch auf dem Wege über Gutschriften Preisnachlässe gewährte, was es ihr ermöglichte, auf Vorlage der Rechnung Preisnachlässe zu geben, deren Höhe den Hoechstgrenzen von 25 % seit Oktober 1978 und sodann von März 1979 bis Juli 1980 von 23 % entsprach, selbst wenn der Gesamtpreisnachlaß oft über diesen Hoechstgrenzen lag. Aufteilung der Kundschaft (51) Mit dem Ausdruck »Kristallisierung der Kundschaft" stellten die Mitglieder den Grundsatz auf, daß jeder bei seiner Kundschaft bleiben müsse. Die Mitglieder erklärten in dem Verfahren, die Vereinbarung bezwecke auf, daß die Abnehmer eines Mitglieds von den anderen nicht behelligt würden. (52) Der Grundsatz der Kristallisierung, der von dem Vorsitzenden der Versammlung Anfang 1981 (siehe Randnummer 45) erneut bekräftigt worden war, wurde in der Zeit von 1978 bis Februar 1982 mehrmals in Form einer Abstimmung über die vorzuschlagenden Preise für Einzelabnehmer und Beschwerden, die vor der Versammlung über verlorene Kunden (Randnummern 36, 40, 41, 42 und 46) erhoben wurden, sowie durch das Gebot, angesichts einer Preiskampagne von IR »bei seiner Kundschaft zu bleiben" (Randnummer 35), angewandt. Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern (53) Der oben wiedergegebene Tatbestand lässt den Schluß zu, daß in der genannten Zeit Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern darüber bestanden, in welcher Höhe Preisnachlässe gegenüber dem Belasco-Tarif gewährt werden sollten. Die Vereinbarung vom Mai 1978 (54) Der unter Randnummer 37 dargelegte Sachverhalt zeigt, daß die Mitglieder sowie UPM und IR sich darauf einigten, Anfang Mai 1978, und zwar vor dem 15. Mai, eine abgestimmte Senkung der Preisnachlässe vorzunehmen. Jedoch wurde diese Vereinbarung nicht eingehalten, und die Initiative scheiterte an den höheren Preisnachlässen anderer Hersteller. Die Vereinbarung von Oktober 1978 (55) Als im August 1978 eine neue Initiative zur Begrenzung der Preisnachlässe gestartet wurde, kamen die Mitglieder überein, AA als weiteres Nichtmitglied einzubeziehen, wohl wegen der Umstände, unter denen die Vereinbarung vom Mai 1978 gescheitert war. Vermutlich richteten die Mitglieder aus diesem Grunde auch kein neues Schreiben an ihre Abnehmer, um eine Senkung der Preisnachlässe anzukündigen, bevor sie die Zustimmung der anderen Hersteller erwirkt hatten, diese Maßnahme ebenfalls anzuwenden. Daß es diese Vereinbarung gab, wird noch dadurch bestätigt, daß anschließend mehrere Zusammenkünfte der Partner stattfanden, um eine erneute abgestimmte Senkung der Preisnachlässe gegenüber den festen Sätzen durchzuführen. (56) Die unter den Randnummern 39 bis 44 aufgeführten Tatelemente deuten darauf hin, daß es tatsächlich zu der in den Sitzungen von Ende 1978 - Anfang 1979 angestrebten Vereinbarung über eine neue abgestimmte Senkung der Preisnachlässe gekommen ist, wenigstens was die Senkung der Hoechstgrenze von 25 % auf 23 % Anfang März betrifft. Selbst wenn diese erneute Senkung nicht durchgesetzt wurde, blieb auf alle Fälle die im Oktober 1978 begonnene Absprache zwischen Mitgliedern, Nichtmitgliedern und UPM über die Beachtung einer Nachlaßdisziplin während 1979 und der ersten Hälfte 1980 in Anwendung. Die unter den Randummern 44 und 45 zusammenfassend dargestellten Tatsachen stimmen dahingehend überein, daß die Absprache über den Begrenzung der Preisnachlässe im Juli/August 1980, nach dem Konkurs von UPM, scheiterte. Die neuen Erzeugnisse (57) Von August 1980 bis September 1981 nahm die Versammlung viermal zu dem Steigerungssatz für die Lieferpreise von Produkten auf der Grundlage von verbessertem Bitumen nach einem genau festgelegten Hundertsatz Stellung. Sodann setzte die Versammlung im Dezember 1983 die Preise für sechs neue Produkte für zwei Abnehmerkategorien sowie die höchstzulässigen Preissenkungen fest. Die Nebenprodukte (58) In der Zeit von April 1979 bis Ende des Berichtszeitraums äusserte die Versammlung sich zehnmal zu den Lieferpreisen für Nebenerzeugnisse. Aktionen gegen Wettbewerber (59) Die Mitglieder unternahmen oder planten abgestimmte Aktionen gegen andere Hersteller, um sie davon abzuschrecken, eine Niedrigpreispolitik zu betreiben und/oder um ihnen Kunden abzuwerben. Es wurden auch abgestimmte Maßnahmen gegen Importeure und ausländische Hersteller vorgeschlagen oder beschlossen. (60) Im August 1981 wird vorgeschlagen, »für die Kunden der IKO solle eine räumliche Aufteilung unter den Mitgliedern erfolgen, die die Angebote mit den Hoechstnachlässen machten, um IKO möglichst viele interessante Kunden abzuwerben. Um die Rückwirkung dieser Lieferungen auf unsere eigene Kundschaft zu vermeiden, würden nur Rollen in neutraler Verpackung und nur mit dem Warenzeichen Benor geliefert". Die Mitglieder beschließen, Verzeichnisse anzulegen, in denen ihre Grösse und die ihnen eingeräumten Bedingungen aufgeführt werden sollen. Im September 1981 wird festgestellt, daß »die in den Zusammenkünften beschlossene Aktion bisher ergebnislos blieb, mit Ausnahme von Lummerzheim". Im Oktober wird festgestellt, »daß die Aktion gegen IKO zu Ergebnissen bei Asphaltco und KAB geführt hat". (61) Im November 1983 schlägt ein Mitglied unter der Überschrift »Bekämpfung der Konkurrenz" vor, in den Niederlanden vorzugehen, um insbesondere die Einfuhren eines belgischen Wiederverkäufers zu bekämpfen. Dieses Mitglied erinnerte an eine ähnliche Aktion, die 1973 und 1974 in Deutschland erfolgreich durchführt worden war, wobei Kunden deutscher Lieferanten, die den belgischen Markt belieferten, zu Verlustpreisen beliefert wurden, um diese Lieferanten zum Verzicht auf ihre Lieferungen zu veranlassen. Die Kosten dieser gemeinsamen Operation wurden anteilmässig auf die damaligen Mitglieder umgelegt. Die späteren Berichte enthalten keine Hinweise darauf, was aus dem Vorschlag wurde, auf ähnliche Weise in den Niederlanden vorzugehen. (62) Im Februar 1984 wurden aufgrund eines Vorschlags, gegen Wettbewerber gemeinsam vorzugehen, Listen der anzusprechenden Kunden aufgestellt. In einer Zusammenkunft mit dem Ziel ». . . zu bestimmen, wer den Angriff führt, der zunächst gegen die Schwächsten, also die Importeure, gerichtet werden muß", legte die Versammlung eine Liste der betreffenden Firmen an, in der auch angegeben wurde, welches Mitglied jeweils die Attacke reiten sollte. Sodann wurde beschlossen, zunächst gegen AA und Canam Sales (Importeur von Dach- und Dichtungsbahnen hauptsächlich aus Italien, Deutschland und den Niederlanden) vorzugehen, indem man ihren Kunden zusätzliche Preisnachlässe anbot. In der Zeit zwischen diesen Ereignissen und der Nachprüfung, die die Kommission am 9. April 1984 bei Belasco vornahm, gibt es keine Hinweise darauf, ob und wie dieser Beschluß in die Tat umgesetzt wurde. Der Fall UPM (63) Im Oktober 1979 erfahren die Mitglieder, daß UPM, ein ehemaliges Mitglied von Belasco, das Ende 1977 ausgeschieden war, seine Filzproduktionsanlage geschlossen habe. Diese Firma produzierte aber weiterhin Dach- und Dichtungsbahnen. Bei dieser Gelegenheit »stellt sich die Frage, ob alle grundsätzlich damit einverstanden sind, einen etwaigen Rückkauf der Dach- und Dichtungsbahnenfabrik in Aussicht zu nehmen". Es wird mitgeteilt, UPM könnte bei der derzeitigen Lage »von selbst aufzuhören zu existieren", und das hieße, »Geld für einen Leichnam zu geben". Es wird vereinbart, mit einer ausländischen Firma, die Geschäftsverbindungen zu UPM unterhalten hatte, Kontakt im Hinblick auf eine Übernahme aufzunehmen. (64) UPM geht im Juli 1980 in Konkurs. In einer Sitzung im Juli 1980 mit den regionalen Wirtschaftsbehörden rieten Vertreter von Belasco dringend davon ab, die Firma an ausländische Interessenten übergehen zu lassen, weil sie befürchteten, daß dadurch »das an sich schon prekäre Marktgleichgewicht" ganz verlorengehe. Sie zeigten auch selbst Interesse an der Übernahme des Unternehmens. Die Erzeugnispolitik (65) Im Berichtszeitraum befolgten die Mitglieder für die im Belasco-Tarif aufgeführten Dach- und Dichtungsbahnen ein gemeinsames Programm. Die Versammlung beriet über die Fortführung oder die Einstellung der Produktion von einigen dieser Erzeugnisse sowie über Ausnahmen von dem gemeinsamen Programm (siehe auch Randnummern 25 und 48). (66) In dem Masse, wie neue Erzeugnisse an Bedeutung gewannen, versuchten die Mitglieder deren Hauptmerkmale gemeinsam zu bestimmen. 1981, als jene Erzeugnisse noch einen sehr geringen Teil der Produktion der Mitglieder ausmachten, beschlossen diese, Dach- und Dichtungsbahnen auf der Grundlage von Kunstoffträgern nur noch in 4 mm Dicke herzustellen. Nachdem sie sich gegenseitig über ihre neuen Produkte informiert hatten, legten die Mitglieder im Dezember 1982 gemeinsam die dem verbesserten Bitumen beizufügenden Kunstoffkonzentrationen fest. Die Marke und die gemeinsame Werbung (67) Die von den Mitgliedern hergestellten Dach- und Dichtungsbahnen, mit Ausnahme der neuen Produkte, wurden unter dem gemeinsamen Warenzeichen »Belasco" und gegebenenfalls in Verbindung mit dem Wortzeichen »Benor" und eventuell dem Warenzeichen des Fabrikanten auf den Markt gebracht. Für die gemeinsame Marke wurden von Belasco jährlich Werbefeldzuege finanziert. Der Werbeaufwand lag von 1978 bis 1981 bei . . . bfrs (1), 1982 bei . . . bfrs und 1983 bei . . . bfrs. Neben dieser gemeinsamen Werbung konnten die Mitglieder auch selbst beliebig für Produkte der Marke »Belasco", gegebenenfalls unter Beifügung ihres eigenen Warenzeichnens, werben. (68) Die Marke Belasco und die gemeinsame Werbung erstreckten sich nicht auf die neuen Produkte, die von jedem Mitglied unter seinem eigenen Warenzeichen vermarktet wurden. Die Anwendungsdauer des Vertrages (69) Laut dem Vertrag, der am 1. Januar 1978 wirksam wurde, sollte dieser bei Nichtkündigung am 31. Dezember 1983 automatisch um fünf Jahre verlängert werden. Es wurde keine Kündigung ausgesprochen. Vielmehr steht es fest, daß zumindest bis zur Nachprüfung durch die Kommission am 9. April 1984 die Mitglieder beabsichtigten, die Übereinkunft - gegebenenfalls mit einvernehmlich beschlossenen Änderungen - aufrechtzuerhalten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I Artikel 85 Absatz 1 (70) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen, b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, . . . (71) Die Mitglieder wie auch IR und AA sind Unternehmen, und Belasco ist eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Eine Absprache, an der Unternehmen und eine Unternehmensvereinigung beteiligt sind, fällt unter Artikel 85 Absatz 1. A. DIE ABSPRACHE (72) Der Vertrag ist darauf gerichtet, den belgischen Markt für Dach- und Dichtungsbahnen zu organisieren. Er bildet zusammen mit den Maßnahmen, die in seinem Rahmen von den Mitgliedern und von Belasco im Hinblick auf ihre Anwendung und ihre Vervollständigung getroffen wurden, eine Reihe von Vereinbarungen und/oder Beschlüssen einer Unternehmensvereinigung (»die Absprache"), welche die Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken und/oder bewirken und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Vertrag (73) Der Vertrag sieht mehrere Maßnahmen vor, welche die Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken: i) Die gemeinsame Bestimmung von Tarifen und Mindestbedingungen für Lieferungen von Dach- und Dichtungsbahnen: derartige Einschränkungen fallen unter Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a). ii) Das Verbot für die Mitglieder, Kunden Geschenke zu machen oder Verlustgeschäfte mit ihnen abzuschließen, sowie die gemeinsame Festsetzung von Preisen für Nebenprodukte: durch dieses Verbot soll vermieden werden, daß die Bestimmungen über Tarife und Mindestbedingungen umgangen werden. iii) Die Festsetzung von Quoten für Lieferungen auf dem belgischen Markt bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern und die Aufteilung des von ihnen gemeinsam gehaltenen Markts untereinander: dieser Zweck wird in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c) ausdrücklich erwähnt. iv) Das Verbot für die Mitglieder, ihre Produktionsausrüstung oder ihre Anlagen an Dritte zu veräussern oder zu vermieten, wie auch die Beschränkungen für die Werklohnarbeit bezweckt, die Möglichkeiten des Marktzugangs oder der Entwicklung der Liefertätigkeit für tatsächliche oder potentielle Wettbewerber einzuschränken. Die Verpflichtung der Mitglieder, zum gemeinsamen Rückkauf von Ausrüstungen eines Mitglieds beizutragen, die Gegenstände einer Pfändung sind oder nach dem Konkurs des Mitglieds verkauft würden, dient dem gleichen Zweck. v) Die gemeinsame Werbung kann gemeinsame Werbemaßnahmen zugunsten eines gemeinsamen Markenzeichens betreffen und wurde durch derartige Maßnahmen betrieben. Die Mitglieder machten im Laufe des Verfahrens die Mitteilung der Kommission von 1968 über die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (1) geltend um darzulegen, daß Vereinbarungen über gemeinsame Werbung nicht wettbewerbsbeschränkend seien. Hierzu ist zu bemerken, daß die Mitteilung Vereinbarungen betrifft, die lediglich »die gemeinsame Werbung bezwecken", zugleich aber klarstellt, daß derartige Vereinbarungen einschränkend sein können, wenn andere Beschränkungen vorgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall gehört die gemeinsame Werbung zu einem Vertrag, der ausserdem Einschränkungen bei Preisen und Erzeugnissen sowie die Zuteilung von Verkaufsmengen vorsieht. Die in Rede stehenden Produkte sind ausserdem weitgehend genormt. Unter diesen Umständen müsste die individuelle Werbung noch ein autonomes Wettbewerbsmittel für die Mitglieder darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die genannte Bestimmung darauf abzielt, die übrigen einschränkenden Zwecke des Übereinkommens dadurch zu verstärken, daß in den Augen der Benutzer eine Angleichung zwischen den Produkten der Mitglieder geschaffen und der Wettbewerb, in den die Mitglieder durch die Differenzierung ihrer Erzeugnisse untereinander treten könnten, begrenzt wird. vi) Die Erforschung und die Förderung jedweder Maßnahmen zur Rationalisierung und Normung der Produkte; angesichts des engen Rahmens des Vertrages, in den diese Klausel gehört und deren Durchführung durch die Festlegung und Anwendung eines gemeinsamen Programms für Belasco-Produkte und die gemeinsame Bestimmung gewisser Merkmale neuer Produkte erfolgt, ist davon auszugehen, daß diese Klausel zumindest teilweise bezweckt, die Freiheit der Mitglieder, ihre Produkte unterschiedlich zu gestalten, einzuschränken. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß dieser Teil der Beschwerdepunkte nicht die Beteiligung der Mitglieder an der Aufstellung von IBN-Normen betrifft. vii) Die gemeinsame Verabschiedung von Maßnahmen zum Schutz und zur Verteidigung, wenn aus einem von den Mitgliedern nicht zu vertretenen Grunde die Vertragsziele bedroht waren, insbesondere bei Verschärfung des Wettbewerbs seitens ausländischer Produzenten im Zusammenhang mit der Gründung neuer Unternehmen zur Herstellung von Dach- und Dichtungsbahnen oder infolge der Entwicklung neuer Konkurrenzerzeugnisse: mit dieser Bestimmung wird bezweckt, den anderen Wettbewerbsbeschränkungen durch kollektive Ad-hoc-Maßnahmen grössere Wirksamkeit zu verleihen, falls sich die Wettbewerbsbedingungen ändern sollten, insbesondere durch dritte Unternehmen. Die Bestimmungen, die für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrages oder der aufgrund des Vertrages getroffenen Beschlüsse die Verhängung von Sanktionen vorsehen, die Errichtung eines Fonds, der verbürgen soll, daß die Mitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen, sowie die der Hauptversammlung eingeräumte Befugnis, jegliche Zuwiderhandlung gegen den Geist des Vertrages abzustellen oder zu vermeiden, bezwecken, insbesondere die von den Mitgliedern eingegangenen wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen zu verstärken. Durchführungs- und Ergänzungsmaßnahmen (74) Die Mitglieder haben gemeinsame Maßnahmen getroffen, um die einschränkenden Zielsetzungen des Vertrages zu erreichen: i) Die Einführung eines gemeinsamen Tarifs für Belasco-Produkte: im Verfahrensverlauf machten die Mitglieder geltend, die Angleichung ihrer Tarife sei die Folge der belgischen Preisvorschriften gewesen. Tatsächlich war mit dieser Gesetzgebung in der Berichtszeit geplant, daß die Behörden Sammelanträgen, die von Berufsvereinigungen im Namen ihrer Mitglieder gestellt wurden, stattgaben, doch stand es jedem Unternehmen frei, einen Einzelantrag zu stellen. Selbst in Fällen, in denen ein kollektiver Antrag gestellt wurde, führte die Genehmigung nur dazu, daß eine Hoechststeigerung festgesetzt wurde, die nicht notwendigerweise uneingeschränkt und auch nicht unmittelbar nach ihrem Wirksamwerden angewandt werden musste. Die Genehmigungen stellten es vie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.