Europäische Union

86/399/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31986D0399 86/399/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 232 vom 19/08/1986 S. 0015 - 0033 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (86/399/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf die der Kommission am 11. November 1983 mitgeteilten Angaben sowie den Antrag vom 8. März 1985, diese als eine Klage nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu behandeln, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1985, das Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT Die Unternehmen und die Unternehmensvereinigung (1) Adressaten dieser Entscheidung sind die Société Coopérative des Asphalteurs belges, Brüssel (nachstehend als »Belasco" bezeichnet) und folgende Unternehmen, die die Mitglieder von Belasco bilden (nachstehend gesammelt als » die Mitglieder" bezeichnet): - Compagnie Générale des Asphaltes S.A., Brüssel (»Asphaltco"), - Antwerps Teer- en Asphaltbedrijf NV, Antwerpen (»ATAB"), - De Bör & Co. NV, Schoten (»De Bör"), - Kempisch Asphaltbedrijf NV, Herentals (»KAB"), - Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Hasselt (»LAF"), - Lummerzheim & Co. NV, Gent (»Lummerzheim"), - Vlaams Asfaltbedrijf Huyghe & Co. PvbA, Staden (»Huyghe"), sowie zwei Unternehmen, die nicht Mitglieder von Belasco sind (nachstehend gesammelt als »Nichtmitglieder" bezeichnet): - International Roofing Company S.A., Brüssel (»IR"), - Al-Asfalt NV, Alken (»AA"). Die Mitglieder und die Nichtmitglieder sind Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen. Die meisten von ihnen führen auch Dacharbeiten aus. Einige von ihnen befassen sich noch mit anderen Tätigkeiten, beispielsweise Strassenarbeiten. Der Gesamtumsatz der Mitglieder betrug im Jahr 1983 rund 3 Milliarden belgische Franken (rund 66 Millionen ECU), wovon etwas mehr als ein Drittel auf die Lieferung von Dach- und Dichtungsbahnen auf dem belgischen Markt entfiel. Die Angaben für die einzelnen Mitglieder und Nichtmitglieder sind in Anhang 1 aufgeführt. (2) Diese Entscheidung betrifft - einen Vertrag zwischen den Mitgliedern, der am 1. Januar 1978 in Kraft trat, sowie die Maßnahmen, die von den Mitgliedern getroffen wurden, um ihn in bestimmter Hinsicht unter Mitwirkung von Belasco durchzuführen oder zu ergänzen, - Vereinbarungen über Preisnachlässe zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 9. April 1984 (Berichtszeitraum). Die relevanten Erzeugnisse (3) Die Mitglieder und Nichtmitglieder sind Hersteller von bituminierten Filzen und ähnlichen Produkten, die in der Bauindustrie wegen ihrer Wasserundurchlässigkeit hauptsächlich für die Dachabdichtung verwendet werden. Es handelt sich um Membranen von einigen Millimetern Dicke, die in Rollen verpackt sind und aus einem Träger bestehen, der aus verschiedenen imprägnierten und/oder mit einem Bitumen- oder Teeranstrich versehenen Materialien - Filz, Glasvlies oder Glasgewebe, Jute, Kunststoffasern - gebildet werden kann. Gegenwärtig werden Produkte auf der Basis von sogenanntem durch Zusatz von Kunststoffen »modifiziertem" Bitumen angeboten, womit vor allem die mechanischen Eigenschaften verbessert werden sollen. Die Gesamtheit dieser Erzeugnisse (einschließlich geteerter Filze) bildet die in Rede stehenden Produkte, nachstehend als »Dach- und Dichtungsbahnen" bezeichnet. (4) Bei den fraglichen Erzeugnissen lassen sich drei Arten unterscheiden: a) Die vom belgischen Institut für Normung IBN (Institut Belge de Normalisation) anerkannten sogenannten Benor-Produkte entsprechen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Herstellung und Leistungen sehr strengen Anforderungen. Sofern sie ebenso wie die zu ihrer Herstellung bestimmten Anlagen regelmässig durch das »Büro für die Sicherheitsüberwachung im Bauwesen" SECO (Bureau de contrôle pour la sécurité de la constrcution) überprüft werden, dürfen sie die Bezeichnung »Benor" tragen. b) Darüber hinaus werden auf dem Markt Dach- und Dichtungsbahnen angeboten, die den Benor-Produkten zwar meist ähneln, aber nicht den IBN-Vorschriften entsprechen aus Gründen, die im wesentlichen Rationalisierungserwägungen entspringen. Auf diese Kategorie von Erzeugnissen von bisher noch geringer Bedeutung entfielen 1983 etwa 3 % der von den Mitgliedern hergestellten Dach- und Dichtungsbahnen. Diese beiden Arten werden nachstehend gemeinsam als »Belasco-Produkte" bezeichnet. c) Seit Ende der 70er Jahre konnten infolge von Innovationen zunehmend Dach- und Dichtungsbahnen auf der Basis von Trägern aus Kunststoffasern und »verbessertem" (modifiziertem) Bitumen angeboten werden. Der Anteil dieser neuen Produkte an der Erzeugung der Mitglieder betrug 1981 etwa 5 %, 1982 etwa 11 % und 1983 etwa 26 %. Für sie konnten keine IBN-Normen, die nur für Produkte gelten, mit denen mehrjährige Erfahrungen gemacht wurden, aufgestellt werden. (5) Die Mitglieder bringen noch andere Erzeugnisse wie Kitte und fluessiges Bitumen auf den Markt, die an die gleichen Kunden geliefert und grossenteils in Verbindung mit Dach- und Dichtungsbahnen verwendet werden (die »Nebenprodukte"). (6) Die Erzeugung an Dach- und Dichtungsbahnen wird überwiegend im Direktverkauf von den Herstellern an Generalunternehmen der Bauindustrie oder an Dachabdichtungsfachleute abgesetzt. Einige Hersteller führen selbst Dachabdichtungsarbeiten durch. Ein anderer Teil der Produktion wird an Wiederverkäufer, Großhändler und Einzelhändler geliefert. (7) Von 1979 bis 1983 sank der rechnerische Verbrauch an Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien von 32 Millionen m2 auf 23 Millionen m2. Mehrere Mitglieder und Nichtmitglieder wiesen darauf hin, daß diese Marktschrumpfung mit der Einführung neuer Produkte zusammenfiel. An dem deutlich höheren Preis dieser Produkte und ihrer besseren Einsatzfähigkeit lag es, daß der verzeichnete wertmässige Rückgang weniger drastisch erfolgte, als es die genannten Zahlenangaben vermuten lassen, die jedoch einen ausgesprochenen mengenmässigen Nachfragerückgang wiedergeben. (8) Die von den Mitgliedern in Belgien gelieferten Dach- und Dichtungsbahnen machten 1983 in m2 gemessen annähernd 60 % des Verbrauchs an Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien aus. Für die sechs Jahre 1978 bis 1983 betrug der durchschnittliche Marktanteil der Mitglieder 58 %. Die von den Mitgliedern hergestellten Dach- und Dichtungsbahnen machten 1983 etwa 70 % der belgischen Erzeugung aus. (9) Der Umfang des Handels der BLWU (Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion) mit den anderen Ländern und mit den EG-Ländern in dem genannten Zeitraum ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht (in Millionen m2): 1.2.3.4.5 // // // // // // // Einfuhren // (davon EG) // Ausfuhren // (davon EG) // // // // // // 1978 // 4,87 // (4,32) // 4,31 // (3,89) // 1979 // 5,00 // (4,23) // 8,00 // (7,19) // 1980 // 5,19 // (4,30) // 9,56 // (9,00) // 1981 // 5,99 // (4,97) // 7,90 // (7,59) // 1982 // 6,06 // (5,12) // 7,49 // (7,25) // 1983 // 5,04 // (4,24) // 7,50 // (6,83) // // // // // Quelle: Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften. Die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten betrugen je nach Jahr zwischen 12 % und 19 % des Verbrauchs in der BLWU. 12 % bis 26 % der Produktion entfielen auf die Ausfuhren aus der BLWU nach anderen Mitgliedstaaten. (10) Im Berichtszeitraum wurde ein Anteil von 20 % bis 30 % der Produktion der Mitglieder aus Belgien ausgeführt. Diese Ausfuhren waren überwiegend für die Nachbarländer bestimmt. Das Unternehmen Société Coopérative Belasco (11) Belasco ist die Vereinigung der belgischen Hersteller von bituminierten Dach- und Dichtungsbahnen und wurde 1959 als Genossenschaft belgischen Rechts gegründet. Während des gesamten Berichtszeitraums bedingten sich die Zugehörigkeit zu Belasco und die Beteiligung am Vertrag gegenseitig. Die Haupttätigkeit von Belasco besteht in der Mitausarbeitung von IBN-Normen. A. DIE ABSPRACHE Der Vertrag (12) Am 1. Januar 1978 trat zwischen den Mitgliedern eine Vereinbarung (nachstehend als »der Vertrag" bezeichnet) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 1983 und einer stillschweigenden Verlängerung im Falle der Nichtkündigung um fünf Jahre in Kraft. Der Vertrag ersetzte eine ähnlich lautende Vereinbarung von Ende 1966. Der Vertrag sieht insbesondere folgendes vor: - die Festlegung von Mindestlieferpreisen und -bedingungen für alle Lieferungen von Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien; - Quoten der Mitglieder für Lieferungen in Belgien; - Sanktionen bei Verstössen gegen den Vertrag oder die aufgrund desselben gefassten Beschlüsse; - die Einrichtung eines Fonds, der die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitglieder der Vereinbarung verbürgt; - den Schutz und die Förderung der Belange der Mitglieder im allgemeinen, insbesondere durch gemeinsame Werbemaßnahmen; - die Untersuchung und Förderung aller Maßnahmen zur Normung und Rationalisierung der Produktion und des Vertriebs von Dach- und Dichtungsbahnen; - das Verbot, Abnehmern irgendwelche Geschenke zu machen und ihnen Produkte auf Verlust zu liefern. Die Hauptversammlung (13) Die vom Vertrag vorgesehene Generalversammlung, in der jedes Mitglied vertreten ist, ist mit der Durchführung des Vertrages beauftragt. Sie benennt einen Rechnungssachverständigen (sogenannter »accountant") zu ihrer Unterstützung bei dieser Aufgabe. Der Vertrag regelt die Arbeitsweise der Hauptversammlung im einzelnen. Sie tagt in der Regel einmal monatlich, und es werden Sitzungsberichte erstellt und genehmigt. (14) Ausserdem kann die Hauptversammlung insbesondere - Lieferpreise für Nebenprodukte festsetzen; - »Schutzmaßnahmen treffen, die geboten sind, wenn aus einem beliebigen von den Vertragspartnern unabhängigen Grunde das durch (den Vertrag) . . . verfolgte Ziel gefährdet wird, beispielsweise im Falle einer Verschärfung des Wettbewerbs seitens ausländischer Unternehmen oder auch im Falle neuer Unternehmensgründungen, der Entdeckung von Ersatzprodukten . . ."; - Verstösse gegen den Vertrag feststellen und Maßnahmen zur Unterbindung oder Vermeidung von Verstössen gegen den Geist des Vertrages treffen. (15) Alle gültigen Beschlüsse der Hauptversammlung gelten als Bestandteil des Vertrages. Die Quoten (16) Die im Vertrag festgesetzten Quoten gelten für dessen Gesamtdauer, einschließlich etwaiger Verlängerungen. Letztlich handelt es sich um Lieferquoten auf dem belgischen Markt, die den Marktanteil jedes Mitglieds gegenüber anderen bestimmen. Jedoch werden diese Verkaufmengen nicht nach den entsprechenden Lieferungen, sondern nach dem »Verbrauch", d. h. den verwendeten Rohstoffmengen, zugeteilt, da diese Daten leicht überschaubar sind. Die Grössen gestatten es, nach einem Abzug der Berücksichtigung der Ausfuhren und einer Anpassung für Schwankungen der Bestände an Fertigerzeugnissen die Lieferungen auf dem belgischen Markt zu kontrollieren. Die Quoten sind durch den Vertrag wie folgt geregelt (auf- oder abgerundet): 1.2 // // // // % des Rohstoffverbrauchs // // // Lummerzheim // 27 // Atab // 24 // Asphaltco // 15 // De Bör // 13 // LAF // 8 // KAB // 7 // Huyghe // 6 // // 100 // // (17) Der Vertrag sieht ein Ausgleichssystem mit Geldbussen für den Fall der Quotenüberschreitung und Entschädigungen bei Nichterreichung vor. Bei Mitgliedern, die ihre Quote nicht erfuellen, soll diese in bestimmten Fällen nach einer in dem Vertrag festgelegten Formel gekürzt werden. Scheidet ein Mitglied aus, wird seine Quote anteilsgleich auf die anderen Mitglieder aufgeteilt. Beschränkungen der Übertragung der Produktionsausrüstung und des Personals (18) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Produktionsanlagen oder -ausrüstung nicht ohne Genehmigung der Hauptversammlung an Dritte zu veräussern, abzutreten, zu vermieten oder zu verleihen. Nur der Verkauf nach Demontage ist zulässig. Für den Fall, daß eines der Mitglieder in Konkurs gerät oder seine Ausrüstung beschlagnahmt wird, verpflichten sich die Mitglieder, zum Kauf der Produktionsausrüstung auf gemeinsame Rechnung beizutragen. Das Personal anderer Mitglieder abzuwerben sowie die Einstellung von Beschäftigten eines anderen Mitgliedes ohne dessen Zustimmung ist untersagt. Beschränkungen der Werklohnarbeit (19) Den Mitgliedern ist untersagt, Dach- und Dichtungsbahnen zur Lieferung in Belgien in Werklohnarbeit für Rechnung Dritter herzustellen, es sei denn, die Hauptversammlung stimmt dem jeweiligen Einzelfall zu. Der Rechnungssachverständige (20) Der Rechnungssachverständige hat insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der zugeteilten Verkaufsmengen und der Festpreise zu kontrollieren. Um die Ausübung der Quotenkontrolle zu ermöglichen, haben die Mitglieder ihm monatliche Auskunftsbögen, sogenannte »fiches mensülles", mit Angabe der gekauften Mengen und der Lagerbewegungen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen sowie der Ausfuhren zu übermitteln. Sie haben die numerierten Rechnungen über An- und Verkäufe zu seiner Verfügung zu halten und müssen gestatten, daß die vollständige Buchhaltung mit den Belegen einer regelmässigen oder ausserordentlichen Kontrolle unterzogen wird. Der Rechnungssachverständige ist mit der Durchführung des Quotenausgleichssystems beauftragt. Ausserdem führt er das Protokoll der Hauptversammlung. Strafmaßnahmen - Garantiefonds (21) Von den Maßnahmen abgesehen, die von der Hauptversammlung getroffen werden können, hat ein Unternehmen, das einer seiner Pflichten nicht nachkommt, in einen gemeinsamen Fonds eine Pauschalsumme einzuzahlen. Bei Nichtzahlung wird diese Summe der Kaution entnommen, die jedes Unternehmen in einen Garantiefonds eingezahlt hat. B. DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES Die Quoten (22) Jährlich von 1978 bis 1983 - mit Ausnahme der Jahre 1980 und 1981, für die nur eine Abrechnung vorliegt - erfolgte der Ausgleich zwischen den Mitgliedern, die die Verkaufsquote überschritten, und denjenigen, die die ihnen zugeteilte Verkaufsmenge nicht erreicht hatten, durch Rechnungen an und von Belasco aufgrund einer Jahresrechnung, die von dem Rechnungssachverständigen gemäß dem in der Vereinbarung festgelegten Verfahren erstellt wurde. (23) Sodann wurde beschlossen, daß der Quotenausgleich ab 1984 durch Käufe und Lieferungen von Dach- und Dichtungsbahnen zwischen den Mitgliedern zu Preisen erfolgen sollte, die von der Hauptversammlung festgelegt wurden. Ausserdem vereinbarten die Mitglieder, den Anteil des Unternehmens Huyghe, das seine Quote als unzureichend ansah, ab 1984 zu erhöhen; die Differenz wurde durch eine Anteilssenkung für die anderen Mitglieder ausgeglichen. (24) Die Einhaltung der Quoten wurde von dem Rechnungssachverständigen systematisch kontrolliert. Dieser schrieb im Juni 1983: »Die Kontrolle der Käufe, der Verkäufe (durch Stichproben), der Herstellung gemäß den verwendeten Mengen von Trägern und Bitumen wird . . . von mir regelmässig durchgeführt, wie jeder von Ihnen feststellen konnte, nachdem ich Sie aufgrund meiner Ermittlungen um Bemerkungen und Berichtigungen gebeten habe". (25) Die Auswirkungen der Quoten sowie ihr Verhältnis zu den Preis- und Produktpolitiken der Mitglieder sind an den Äusserungen ablesbar, die der Vorsitzende der Versammlung Anfang 1978 über die Folgen des Ausscheidens von einem Hersteller (der Werke Pol Madou) machte, dessen Rücktritt von der Vereinbarung von 1966 zum Abschluß des Vertrages von 1978 geführt hatte; » . . . Er kann jetzt ungehindert versuchen, einen Marktanteil zu erorbern, und es wird ihm auch gelingen, weil er stets behauptet hat, seine Maschinen seien kapazitätsmässig nicht ausgelastet. Jeder von uns wird zusehen, wie unser ehemaliger Kollege niedrige Preise verlangt, hohe Rabatte gewährt und noch dazu neue Produkte auf den Markt bringt, die nicht zum Programm von Belasco gehören". (26) Nach den Erklärungen, die im Verfahrensverlauf von den Mitgliedern abgegeben wurden, war die Kontrolle des Rechnungssachverständigen in der Praxis unzulänglich, so daß manche Mitglieder monatliche Aufstellungen mit unrichtigen Zahlenangaben vorlegen und so den anderen Mitgliedern vorenthalten konnten, daß sie die ihnen zugeteilten Verkaufsmengen überschritten. Nach Prüfung der von den Mitgliedern vorgelegten Zahlenangaben über tatsächliche Lieferungen auf dem belgischen Markt ist der Schluß zulässig, daß diese bei fünf Mitgliedern unter Berücksichtigung der Unterschiede, die sich bei der Umrechnung von Kilogramm-Rohstoffen in m2-Produkte ergeben können, ihrem Umfang nach den Quoten entsprachen. Hingegen überschritten die Verkäufe von ATAB und KAB die ihnen für den gesamten Zeitraum zugeteilten Verkaufsmengen um das Zweifache und bei KAB die für 1983 zugeteilte Verkaufsmenge sogar um das Dreifache. Die Preise (27) Im Berichtszeitraum wurden von den Behörden Maßnahmen zur Kontrolle der Verkaufspreise für Dach- und Dichtungsbahnen getroffen. Diese Kontrolle wurde je nachdem, in welchem Zeitraum sie erfolgte, entweder in Form von Preisanhebungserklärungen mit Einspruchsfrist für die Behörden oder durch eine Preisblockierung, bei der jede Preiserhöhung einer vorherigen Ausnahmegenehmigung bedurfte, durchgeführt. Im einen wie im anderen Fall mussten die Unternehmen ihre Preiserhöhungsabsichten vorher mitteilen und jeden neuen Tarif, der eine Erhöhung bedeutete, den Behörden melden. Die Vorlage von Sammelunterlagen durch Berufsvereinigungen war zulässig. Die Belasco-Tarife (28) Vertragsgemäß nahmen die Mitglieder für den gesamten Berichtszeitraum einen gemeinsamen Preistarif, den Belasco-Tarif, an. Dieser Tarif enthält im wesentlichen sämtliche von den Mitgliedern in den Verkehr gebrachten Dach- und Dichtungsbahnen mit Ausnahme neuer Produkte. Die Mitglieder bestimmten einvernehmlich Zeitpunkt und Umfang der Preiserhöhungen, die den Behörden gemeinsam mitgeteilt wurden. (29) Nach Erteilung der Preiserhöhungsgenehmigung wurden gemeinsame Beschlüsse über den neuen gemeinsamen Tarif und besonders den Zeitpunkt seines Inkrafttretens gefasst. Im Verhältnis zu den gesetzlich genehmigten kürzeren Fristen wurde dieser Zeitpunkt mitunter freiwillig hinausgeschoben, und gelegentlich gab die Aufteilung der genehmigten Gesamtpreiserhöhung nach den einzelnen Produkten Anlaß zu gemeinsamen Stellungnahmen der Mitglieder. Mitteilungen der Mitglieder über Belasco-Tarife an andere Hersteller (30) Neben den Mitgliedern und den Nichtmitgliedern sind in Belgien noch zwei weitere Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen tätig: Derbit produziert ausschließlich neue Erzeugnisse, die nicht in der Belasco-Preistafel aufgeführt sind; IG Industries, Antwerpen (nachstehend »IKO" genannt), stellt im wesentlichen andere als die von dieser Entscheidung betroffene Produkte her, nebenbei aber auch Dach- und Dichtungsbahnen der in der Belasco-Preistafel aufgeführten Art. Ein weiterer belgischer Hersteller, Usines Pol Madou, Gent (nachstehend »UPM" genannt), stellte auch in der Belasco-Preisliste aufgeführte Dach- und Dichtungsbahnen her, bis diese Firma im Juli 1980 in Konkurs ging. (31) Im Berichtszeitraum wurde der Belasco-Tarif achtmal erhöht. Jedesmal beschlossen die Mitglieder gemeinsam, anderen belgischen Fabrikanten von Erzeugnissen der in diesem Tarif aufgeführten Arten vorher genaue Angaben zur Abstimmung ihrer Preiserhöhungsabsichten mitzuteilen. Nachweislich erfolgten diese vorherigen Mitteilungen auch tatsächlich anläßlich von sieben Preisinitiativen. Bis Mai 1982 wurden sie in der Regel auch an alle anderen Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen der in der Belasco-Preisliste aufgeführten Art versandt. Danach wurde der Tarif nur einmal erhöht, was im September 1983 Anlaß war zu dem Beschluß, der IR den Preiserhöhungsantrag und den neuen Tarif abschriftlich mitzuteilen. (32) Von den Nichtmitgliedern wurden im Berichtszeitraum die Tarife zu denselben oder annähernd denselben Zeitpunkten wie von den Mitgliedern - von geringfügigen Ausnahmen abgesehen - in genau gleicher Höhe festgesetzt (siehe Anhang 2). Die Preisnachlässe im Verhältnis zum Belasco-Tarif (33) Im Berichtszeitraum waren etwa 25 Hauptversammlungen, die monatlich stattfanden, zumindest teilweise der Frage der auf dem belgischen Markt gewährten oder zu gewährenden Nachlässe gewidmet. Mehrmals - insbesondere in der Zeit von 1978 bis 1980 - gaben diese Erörterungen Anlaß zu Stellungnahmen, welche Nachlässe von den Mitgliedern zu gewähren seien. Nach 1980 wurde dagegen die Nachlassordnung anscheinend nicht mehr so regelmässig befolgt; wenn auch nicht ganz darauf verzichtet wurde, sind doch eindeutig weniger Anwendungsfälle zu verzeichnen. (34) In der Zeit von 1978 bis 1980 und 1982 fanden Kontakte oder Zusammenkünfte zwischen Vertretern der Mitglieder und anderen Herstellern statt, um Preisvereinbarungen zu treffen. Die Versammlung beschloß gemeinsame Stellungnahmen ihrer Mitglieder im Rahmen von Preisverhandlungen mit den Nichtmitgliedern. Diese Erörterungen und Verhandlungen führten zu Absprachen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, um Preisnachlässe zu senken oder Hoechstgrenzen festzusetzen. (35) Im Januar 1978 entschied die Versammlung, wie auf einen Werbefeldzug reagiert werden sollte, der von der IR mittels bedeutender Nachlässe geführt wurde: »Abwarten. Will man aber absolut verkaufen, dann vorübergehend die gleichen Bedingungen anwenden, aber unter keinen Umständen seinen Kundenstamm verlassen". Eine Fühlungnahme mit IR bestätigt, daß deren Preiskampagne auf einen Monat befristet ist und nur auf eigene Kundschaft des Unternehmens abzielt. (36) Die Gründung einer Einkaufsgemeinschaft, bestehend aus Kunden von zwei Mitgliedern und von IR, ist im April 1978 Anlaß zu Schwierigkeiten und einem Nachlaßwettstreit". Die Hauptversammlung nimmt dazu folgende Haltung ein: derartige Fehler sind künftig zu vermeiden. Im Falle einer Konsultation durch eine beliebige Vereinigung hat jeder betroffene Lieferant, bevor er eine Antwort erteilt, seine Kollegen zu befragen, damit man sich abstimmt. (37) Im April 1978 bittet UPM, ein belgischer Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen, um eine Zusammenkunft mit Vertretern der Mitglieder, um zu untersuchen, auf welche Weise die Preisnachlässe gebremst werden könnten. Die Mitglieder beschließen, mit UPM und IR zusammenzutreffen. Bei diesem Zusammentreffen, das im April oder Mai stattfindet, werden Vorschläge geprüft, keine weiteren Preisnachlässe zu gewähren und die höchsten Preisnachlässe für die Kunden zu senken. Mit einem Schreiben vom 15. Mai 1978, dessen Wortlaut von der Hauptversammlung beschlossen wird, kündigen die Mitglieder ihrer Kundschaft »die Senkung und Begrenzung der Preisnachläs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.