Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-04

Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden herauszunehmen, wie in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgesehen; c)  die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 2009 61 und 2009 69 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, wenn dem Erzeugnis ein Handelsdokument beigegeben ist; d)  Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, hergestellt und befördert werden; e)  folgende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 60 Litern erfolgen: i)  Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, wenn die gesamte beförderte Menge folgende Mengen nicht übersteigt: —  bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm, —  bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter; ii)  Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsularstellen oder gleichgestellte Einrichtungen im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen bestimmt ist; iii)  Wein oder Traubensaft, —  der zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört und nicht zum Verkauf bestimmt ist, —  der sich an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen befindet, um dort verbraucht zu werden; iv)  Wein, teilweise gegorener Wein, teilweise gegorener Traubenmost oder Traubenmost durch Privatpersonen für den Eigenverbrauch des Empfängers oder seiner Familie, wenn die beförderte Menge 30 Liter nicht überschreitet; v)  Erzeugnis zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken, wenn die gesamte beförderte Menge 1 Hektoliter nicht überschreitet; vi)  Warenproben; vii)  die Beförderung von Proben zu einer zuständigen Behörde oder zu einem benannten Laboratorium. (2)   Ist kein Begleitdokument vorgeschrieben, muss der Versender jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der Eintragungen in seinem Ein- und Ausgangsregister gemäß Kapitel V oder in anderen vom Abgangsmitgliedstaat vorgeschriebenen Registern nachzuweisen. Artikel 10 Anerkannte Begleitdokumente (1)   Die zuständigen Behörden erkennen die folgenden Dokumente als Begleitdokumente an, sofern sie die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und Anhang V erfüllen: a)  für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b dieses Unterabsatzes: i)  eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG für Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung innerhalb der Union befördert werden, sofern aus dem Dokument der einzige administrative Referenzcode gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Richtlinie (im Folgenden „ARC-Nummer“) eindeutig hervorgeht, es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission ( 1 ) ausgestellt wird und — im Falle der Verwendung des Dokuments gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG — der Versender die Bedingungen des betreffenden Absatzes 1 erfüllt; ii)  das vereinfachte Begleitdokument gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission ( 2 ) ausgestellt und verwendet wird, für verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, die nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung begonnen hat, innerhalb der Union befördert werden; iii)  eines der folgenden Dokumente, das unter den vom Abgangsmitgliedstaat festgesetzten Bedingungen für die von kleinen Erzeugern gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG versandten verbrauchsteuerpflichtigen Weinbauerzeugnisse und für nicht verbrauchsteuerpflichtige Weinbauerzeugnisse ausgestellt wurde: —  wenn der Mitgliedstaat ein Informationssystem verwendet, ein Ausdruck des so ausgestellten elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelsdokuments, aus dem der spezifische administrative Referenzcode („MVV-Code“), der dem elektronischen Verwaltungsdokument von diesem System zugeteilt wurde, eindeutig hervorgeht, sofern das Dokument gemäß den geltenden nationalen Vorschriften ausgestellt wurde; —  wenn der Mitgliedstaaten kein Informationssystem verwendet, ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument, das den von der zuständigen Behörde zugeteilten MVV-Code trägt, sofern das Dokument und eine Kopie des Dokuments gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels validiert worden sind; b)  für die in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii. Die Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich dürfen nur bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden. (2)   Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A tragen oder den zuständigen Behörden den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Tragen diese Dokumente eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesen wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Abgangsmitgliedstaat eingerichtetes Informationssystem gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein. (3)   Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich und eine Kopie davon werden vor der Versendung wie folgt validiert: a)  durch das Datum, die Unterschrift eines Beamten der zuständigen Behörde und den von diesem Beamten aufgebrachten Stempel oder b)  durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von i)  einem Sonderstempel gemäß dem Muster in Anhang V Abschnitt C, ii)  einer von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder iii)  einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Stempelabdruck. Der Sonderstempel bzw. die vorgeschriebene Kontrollmarke gemäß Buchstabe b kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einem hierfür zugelassenen Drucker gedruckt werden. (4)   Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die aus einem Drittland eingeführt werden, muss sich das Dokument gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf die Bescheinigung beziehen, die im Ursprungsland gemäß Artikel 20 ausgestellt wurde. (5)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet beförderte oder unmittelbar aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Weinbauerzeugnisse andere Dokumente als Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist. Artikel 11 Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Eigenschaften, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte und der g.U. oder g.g.A. (1)   Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii gelten als Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Qualität und der Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n), aus denen es gewonnen wird, und gegebenenfalls der g.U. oder g.g.A. Zu diesem Zweck trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders in Feld Nr. 17l dieser Dokumente die Angaben gemäß Anhang VI Teil I ein. (2)   Der Versender bescheinigt die Richtigkeit der Angaben gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der gemäß Kapitel V zu führenden Ein- und Ausgangsregister oder auf der Grundlage der bescheinigten Informationen in den Dokumenten, die die bisherigen Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben, und der von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel VII durchgeführten amtlichen Konformitätskontrollen. (3)   Schreiben die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weinbauerzeugnisse die Ausstellung einer Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. von einer zu diesem Zweck bezeichneten Kontrollstelle verbindlich vor, so muss das Begleitdokument den Bezug auf diese Bescheinigung sowie den Namen und gegebenenfalls die elektronische Adresse der Kontrollstelle enthalten. Artikel 12 Zertifizierung ausgeführter Weinbauerzeugnisse (1)   Verlangen die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes für Weinbauerzeugnisse, die in dieses Drittland versandt werden, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, so ist eines der folgenden Dokumente zu verwenden: a)  das elektronische Verwaltungsdokument oder ein anderes Handelsdokument, das gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG verwendet wird, oder ein Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung, sofern der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders die in Anhang VI Teil I der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben mitteilt; b)  eine spezifische Ausfuhrbescheinigung, die auf der Grundlage des Musters und den Vorgaben in Anhang VI Teil II dieser Verordnung ausgestellt wurde. (2)   Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt als echt, wenn sie durch das Datum und die Unterschrift des Versenders oder einer bevollmächtigten Person, die im Auftrag des Versenders handelt, validiert worden ist und wenn den Versender in der Bescheinigung als administrativen Referenzcode die ARC-Nummer oder den MVV-Code angegeben hat, die bzw. den die zuständige Behörde dem Begleitdokument zugewiesen hat. (3)   Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Zertifizierung gemäß Absatz 1. Artikel 13 Als Ausfuhrnachweis dienende Dokumente (1)   Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i befördert, so besteht der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union in der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/118/EG, die von der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 3 ) erstellt wird. (2)   Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke gemäß Anhang V Abschnitt D der vorliegenden Verordnung den Referenzcode der von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 331 der genannten Verordnung ein. (3)   Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des in Artikel 210 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen passiven Veredelungsverkehrs gemäß Titel VII Kapitel I und V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 4 ) und Titel VII Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorübergehend in einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert zu werden, zu reifen und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins. Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung bislang begleitet hat. Bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union wird das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt. Das betreffende Dokument gilt als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Union oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind. Die zuständige Zollstelle in der Union versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus. Artikel 14 Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse (1)   Wenn kein EDV-gestütztes System oder Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich oder Artikel 10 Absatz 5 verwendet wird oder dieses System es nicht ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes zu unterrichten, übermittelt der Versender von Weinbauerzeugnissen als Fassware spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels für die folgenden Erzeugnisse eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet: a)  Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern: i)  Wein, der dazu bestimmt ist, zu Wein mit g.U. oder g.g.A. oder Rebsortenwein oder Jahrgangswein verarbeitet oder zur Vermarktung als solcher aufgemacht zu werden, ii)  teilweise gegorener Traubenmost, iii)  konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert, iv)  mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost, v)  Traubensaft, vi)  konzentrierter Traubensaft; b)  Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern: i)  frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben, ii)  Traubenmost, iii)  konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert, iv)  teilweise gegorener Traubenmost, v)  mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost, vi)  Traubensaft, vii)  konzentrierter Traubensaft; viii)  Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist; c)  unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9: i)  Weintrub, ii)  Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung, iii)  Tresterwein, iv)  Brennwein, v)  Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind, vi)  Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen. Die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet, unterrichtet die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über den Beginn der Beförderung. (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, andere Fristen für die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments festlegen. Artikel 15 Beförderung von Erzeugnissen aus Drittländern oder ursprünglich in ein Drittland ausgeführten Erzeugnissen aus der Union (1)   Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern stützt sich das Begleitdokument auf das Dokument V I 1 gemäß Artikel 20 oder ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 und enthält folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen: a)  die Nummer des Dokuments V I 1 oder die Referenznummer eines der Dokumente gemäß den Artikeln 26 und 27; b)  Name und Anschrift der Stelle des Drittlands, die das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat; c)  das Datum, an dem das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt wurde. Der Marktteilnehmer muss in der Lage sein, das Dokument V I 1, ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 oder das Teildokument V I 2 gemäß Artikel 22 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit auf Verlangen vorzulegen. (2)   Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Union, die ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG ausgeführt worden sind, enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen: a)  den Verweis auf das für die ursprüngliche Versendung ausgestellte Begleitdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung oder b)  die Verweise auf sonstige vom Einführer vorgelegte Nachweise, die von der zuständigen Behörde bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union für den Ursprungsnachweis als ausreichend erachtet werden. (3)   Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Abgangsmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in dem verwendeten System enthalten sein. Artikel 16 Verweigerung der Annahme durch den Empfänger Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert“ an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm. In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden. Artikel 17 Beglaubigung eines Begleitdokuments im Falle eines schweren Verstoßes (1)   Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie den begründeten Verdacht, dass ein Versender ein Weinbauerzeugnis, das hinsichtlich seiner Erzeugungsbedingungen oder seiner Zusammensetzung nicht den Unionsvorschriften oder den dazu erlassenen nationalen Vorschriften entspricht, oder ein Weinbauerzeugnis, bei dem ein schwerer Verstoß in Bezug auf die Begleitdokumente begangen wurde, befördert oder befördert hat, kann sie verlangen, dass der Versender ein neues Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt. Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses oder mit einem Verkaufsverbot für das Erzeugnis verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Behörde sowie dem Datum zu versehen. (2)   Die in Absatz 1 genannte Behörde unterrichtet die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45. Artikel 18 Maßnahmen bei nicht als schwerer Verstoß geltenden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Begleitdokumente (1)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments. Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde versieht die in Anwendung dieser Vorschrift berichtigten oder neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern. Bei wiederholt durch ein und denselben Versender begangenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45. (2)   Ist die Behebung der Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht möglich, so ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.