Europäische Union

2009/158/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2009 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms ((Text von Bedeutung für den EWR))

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Quellenkennung: 32009D0158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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technischer Hilfe (Partnerschaften, Beratung) zwischen den MS und den am Programm beteiligten Ländern. [Ausschreibung] — Ausgehend von den im Bereich der Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen gewonnenen Erfahrungen: Sicherstellung der Fortführung und Weiterentwicklung der Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen in der EU, einschließlich Arbeiten über die relative Wirksamkeit von Arzneimitteln. [Gemeinsame Maßnahme] 3.4.2.   Erhebung, Analyse und Verbreitung von Gesundheitsinformationen (Anhang — Nummer 3.2.1) — Erhebung von Daten über die Wahrnehmung von Gesundheit und Wohlbefinden von Stadtbewohnern in 75 Städten in der EU, Kroation und der Türkei durch die URBAN-Audit-Erhebung. [Weiterübertragung an die GD Regionalpolitik] — Durchführung der Module der GD Gesundheit und Verbraucher (Tabak, Organe, Antibiotikaresistenz, Impfung, saisonale Grippeimpfung) in den Erhebungsinstrumenten der Kommission (Eurobarometer). [Ausschreibung] 3.4.2.1.   Europäisches Gesundheitsinformationssystem (Anhang — Nummer 3.2.1) — Gemeinsame Maßnahme zur Durchführung der europäischen Piloterhebung zur Gesundheitsuntersuchung. [Gemeinsame Maßnahme] — Verbesserung oder Schaffung nachhaltiger Informationssysteme über schwere und chronische Erkrankungen wie Herz-Kreislauferkrankungen, Störungsbilder des autistischen Spektrums, neurodegenerative Zustände/Demenzen und über Mundgesundheit. Entwicklung von Sentinelnetzen, Koordinierung von Registern und Krankenhausentlassungsinformationen und Einsatz von Gesundheitserhebungen. [Ausschreibung] — Überarbeitung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD). [Direktvereinbarung mit der WHO/Ausschreibung] — Erhebung und Analyse von klinischen Daten mit Informationen über die Prävalenz und die Sterblichkeit bei Kontaktdermatitis in Europa sowie entsprechende Berichterstattung. [Ausschreibung] — Mehrjähriger Rahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung von Daten, Indikatoren und Analysen in Bezug auf die Gesundheit und insbesondere die Gesundheitsversorgung in Zusammenarbeit mit der OECD zur Unterstützung der Arbeit des Gesundheitsausschusses der OECD. [Vereinbarung mit der OECD über eine direkte Finanzhilfe] — Mehrjähriger Rahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung von Informationen und Analysen durch das Europäische Observatorium für Gesundheitspolitik und Gesundheitssysteme. [Vereinbarung mit dem Europäischen Observatorium für Gesundheitspolitik und Gesundheitssysteme über eine direkte Finanzhilfe] — Vereinbarung mit dem Health Evidence Network der WHO über eine direkte Finanzhilfe zur Unterstützung des Gesundheitsinformations- und -wissenssystems. [Vereinbarung mit der WHO über eine direkte Finanzhilfe]. — Einrichtung von Mechanismen zur Zusammenstellung von Daten nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse, Informationen, Evidenz und Fachberatung zu bestimmten Gesundheitsthemen. [Ausschreibung] 3.4.2.2.   Verbreitung und Anwendung von Gesundheitsinformationen (Anhang — Nummer 3.2.2) — Maßnahmen zur Verbreitung und Anwendung der Gesundheitsinformationen: — Analyse der Nutzer von EU-Gesundheitsinformationen und deren Informationsbedarf. — Pilotmechanismen zur Verbesserung und Überwachung der Verbreitung und Anwendung der von der Kommission bereitgestellten Gesundheitsinformationen durch verschiedene Stakeholder. — Zusammenfassungen von Gesundheitsinformationen im Zusammenhang mit den Hauptzielen und Prioritäten der gesundheitspolitischen Strategie; Hauptvorschläge und -maßnahmen der Kommission im Bereich der Gesundheit und des allgemeinen Gesundheitszustands in den Mitgliedstaaten. — Entwicklung und Verwaltung des EU-Gesundheitsportals und anderer IKT-Instrumente zur Erhebung und Verbreitung von Gesundheitsinformationen. [Ausschreibung] — Kommunikationsmaßnahmen im Bereich der Gesundheit, einschließlich — Gesundheitsprogramm (2008-2013): Unterstützung für Tätigkeiten zur Bekanntgabe der Ergebnisse der durch den Programmbeschluss finanzierten Maßnahmen. — Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008): Abschlussbericht und Bekanntgabe der Programmergebnisse. — Kommunikationsmaßnahmen für die Prioritäten der Kommission zur Durchführung der gesundheitspolitischen Strategie der EU, einschließlich der Kampagne „Europe for Patients“ in Form eines EU-Preises für Gesundheitsjournalismus. [Ausschreibung] 3.4.3.   Analyse und Berichterstattung (Anhang — Nummer 3.2.3) — Maßnahmen: — Analyse der Bedeutung der Gesundheit für andere Politikbereiche und -felder, wie die Lissabon-Agenda, soziale Fragen, Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung, Verbraucher, regionale Entwicklung und Kohäsion, Umwelt, Verkehr und Bildung. — Berichterstattung über vier Schlüsselthemen im Bereich der Gesundheit: die Gesundheit von Männern, Erkrankungen des Bewegungsapparats, Herz-Kreislauferkrankungen und die Gesundheit von Kindern (im Alter von 1-12 Jahren). [Ausschreibung] (1)  Richtwert, vorbehaltlich Genehmigung der Haushaltsbehörde. (2)  Richtwert: Diese Zahl ist der Höchstbetrag; der effektive Betrag hängt davon ab, welchen finanziellen Beitrag die EFTA/EWR-Länder und die Kandidatenländer tatsächlich leisten. (3)  http://ec.europa.eu/eahc/ (4)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (5)  Beschluss 2008/721/EG der Kommission (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21). (6)  Beschluss der Kommission vom 15. März 2005 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission). (7)  Siehe http://ec.europa.eu/health/ph_projects/project_en.htm (8)  Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1). Projekte des FP6 im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit siehe unter Wissenschaftliche Unterstützung der Politik — CORDIS-Webseite: http://www.cordis.lu/lifescihealth/ssp.htm (9)  Siehe http://ec.europa.eu/health/ph_overview/strategy/health_strategy_en.htm — KOM(2007) 630 endg. vom 23.10.2007. (10)  Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1). (11)  Die im Rahmen des Gesundheitsprogramms eingereichten Vorschläge sollten sich nicht mit Vorschlägen überschneiden, die in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Kontrolle von Krankheiten fallen. Das strategische Mehrjahresprogramm des ECDC 2007-2013 ist abrufbar unter http://www.ecdc.europa.eu/en/About_us/Key_documents/Documents/ECDC_MAS_.pdf (12)  Die Prioritäten des Gesundheitssicherheitsausschusses für 2008-2013 sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/docs/keydo_bio_05_en.pdf (13)  Weitere Informationen unter: http://www.undg.org/docs/9517/GoE-final-SeS-statement.pdf (14)  Siehe den WHO-Plan zur Ausrottung von Masern und Röteln: http://www.euro.who.int/Document/E87772.pdf. (15)  Siehe die WHO-Entschließung zur saisonalen Grippe-Impfung: http://www.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA56/ea56r19.pdf). (16)  Siehe das wissenschaftliche Gutachten des ECDC zur saisonalen Grippe-Impfung bei Kindern: http://ecdc.europa.eu/documents/pdf/Flu_vacc_18_Jan.pdf. Wissenschaftliches Gutachten zu HPV, http://ecdc.europa.eu/pdf/HPV_report.pdf. Wissenschaftliches Gutachten zu Risikogruppen bei der saisonalen Grippe: http://ecdc.europa.eu/en/files/pdf/Publications/priority_risk_groups_forinfluenza_vaccination.pdf (17)  Siehe unten „Tagung zur Impfstrategie“. (18)  Siehe Europa-Website: http://ec.europa.eu/health/ph_projects/action2_en.htm (19)  http://ec.europa.eu/health-eu/doc/vaccination_workshop.pdf; http://ec.europa.eu/phea/technical_meetings/technical_meetings_en.html (20)  Die Gemeinsame Forschungsstelle ist eine Einrichtung zur wissenschaftlichen Unterstützung der Politik, sie ist untrennbar mit der Europäischen Kommission verbunden. Sie liefert wissenschaftliche Stellungnahmen und technisches Know-how zur Unterstützung eines breiten Spektrums der EU-Politik; dies schließt den Bereich der Gesundheitsbedrohungen ein. http://ec.europa.eu/dgs/jrc/index.cfm (21)  Das EU-Netz der Kommunikationsbeauftragten arbeitet im Rahmen des Gesundheitssicherheitsausschusses. Sein Mandat konzentriert sich auf Kommunikation in Krisenfällen, einschließlich Aspekte der Kommunikationsbereitschaft im Zusammenhang mit Gesundheitsbedrohungen. Das Netz verständigt sich außerdem über das Risikomanagement, einschließlich der Kommunikation als Reaktion auf eine Krise, z. B. Erstellung von Beiträgen zur Veröffentlichung im Internet in einem Krisenfall oder Abgleichen von im Krisenfall zu verwendenen Nachrichten. (22)  Im November 2001 fand die erste Ministerkonferenz zur globalen Gesundheitssicherheitsinitiative in Ottawa statt; erörtert wurde die globale Gesundheitssicherheit. Die Weltgesundheitsorganisation agiert als Fachberater, und die Europäische Kommission ist Mitglied dieser Initiative. Eine Sachverständigengruppe für globale Gesundheitssicherheit wurde beauftragt, Vorschläge und konkrete Maßnahmen zu entwickeln, um die globale Gesundheitssicherheit zu verbessern. Die Gruppe für globale Gesundheitssicherheit dient als Netz für rasche Kommunikation/Reaktion im Falle einer Krise. http://www.ghsi.ca/english/background.asp (23)  Grünbuch „Anpassung an den Klimawandel — Optionen für Maßnahmen der EU“ vom 29. Juni 2007 (siehe S. 16 zu Gesundheitsaspekten):http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = COM:2007:0354:FIN:EN:PDF (24)  Informationen über das Weißbuch über die Anpassung an den Klimawandel sind von folgenden Websites abrufbar: http://ec.europa.eu/research/environment/newsanddoc/article_4059_en.htmhttp://ec.europa.eu/environment/climat/adaptation/stakeholder_consultation.htm (25)  Das Bezugsdokument ist der Tb-Aktionsplan des ECDC: http://ecdc.europa.eu/pdf/080317_TB_Action_plan.pdf. Siehe auch die Berliner Erklärung zur Tuberkulose: http://www.euro.who.int/document/e90833.pdf (26)  Plan zur Tb-Bekämpfung in 18 hoch prioritären Ländern der WHO-Region Europa: http://www.euro.who.int/document/E91049.pdf (27)  Siehe S. 107-115 im Bericht des ECDC über den Stand übertragbarer Krankheiten in der EU und in EWR/EFTA-Ländern: http://ecdc.europa.eu/pdf/ECDC_epi_report_2007.pdf (28)  Internationale Gesundheitsvorschriften 2005: http://www.who.int/csr/ihr/en/ (29)   ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32. (30)   ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 40. (31)  Empfehlung 2002/77/EG des Rates vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Substanzen in der Humanmedizin (ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 13). Bericht der Kommission an den Rat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Empfehlung 2002/77/EG des Rates zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Substanzen in der Humanmedizin (22. Dezember 2005): http://ec.europa.eu/health/ph_threats/com/mic_res/com684_en.pdf (32)  Siehe http://ec.europa.eu/health/ph_overview/co_operation/healthcare/cross-border_healthcare_en.htm (33)  http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/mental/mental_health_en.htm (34)  http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/nutrition/documents/nutrition_wp_en.pdf (35)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2005) 654 endg. vom 15. Dezember 2005). (36)  Grünbuch „Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern — Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union“ (KOM(2005) 484 endg. vom 14.10.2005). (37)  http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/mental/mental_health_en.htm (38)  KOM(2006) 625 vom 24. Oktober 2006. (39)  http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/04/st15/st15074.en04.pdf (40)  http://ec.europa.eu/justice_home/funding/drugs/funding_drugs_en.htm (41)   ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31. (42)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (KOM(2004) 416 endg. vom 9.6.2004). (43)  Die durchgeführten Maßnahmen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden (siehe oben), insbesondere zur Verringerung des Alkohols am Steuer, werden ebenfalls zur Verhütung von Verletzungen beitragen. (44)   ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 1. ANHANG II Allgemeine Grundsätze, Auswahl-, Vergabe- und sonstige Kriterien für Finanzhilfen für die Maßnahmen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft (2008-2013) AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON PROJEKTVORSCHLÄGEN (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Dieses Dokument gilt lediglich für die Kofinanzierung einzelner Maßnahmen im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms mittels Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. 1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1.   Den Rahmen für die Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms geben die Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vor. 2.   Für die Finanzhilfen gelten folgende Grundsätze: — Kofinanzierungsregel: Voraussetzung ist eine externe Kofinanzierung, die nicht aus Gemeinschaftsmitteln, sondern aus eigenen Mitteln der Empfänger oder aus Mitteln Dritter stammt. Sachleistungen Dritter können, sofern als notwendig oder sinnvoll erachtet, als Kofinanzierung angesehen werden (Artikel 113 der Haushaltsordnung und Artikel 172 der Durchführungsbestimmungen). — Gewinnverbot: Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen (Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 165 der Durchführungsbestimmungen). — Keine rückwirkende Gewährung: Die förderfähigen Kosten müssen nach Unterzeichnung der Vereinbarung angefallen sein. In Ausnahmefällen können Ausgaben berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Antragstellung, aber nicht früher, angefallen sind (Artikel 112 der Haushaltsordnung). — Nicht-Kumulierung: Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger pro Geschäftsjahr nur eine einzige Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden (Artikel 111 der Haushaltsordnung) (1). 3.   Für die Bewertung der Vorschläge für Maßnahmen (Projekte) finden drei Kategorien von Kriterien Anwendung: — Ausschluss- und Zulassungskriterien zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Antragsteller — Artikel 114 der Haushaltsordnung; — Auswahlkriterien zur Beurteilung der finanziellen und fachlichen Fähigkeit der Antragsteller, das vorgeschlagene Projekt vollständig durchzuführen — Artikel 115 der Durchführungsbestimmungen; — Vergabekriterien zur Beurteilung der Qualität des Projekts unter Berücksichtigung seiner Kosten. Diese drei Kategorien werden im Bewertungsverfahren der Reihe nach geprüft. Vorschläge, die den Kriterien einer dieser Kategorien nicht genügen, gelangen nicht in die nächste Bewertungsrunde und werden abgelehnt. 4.   Für das zweite Gesundheitsprogramm erhalten Projekte Vorrang, die — neue Ansätze verkörpern und einmalige Aktionen darstellen; — einen Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit erbringen, d. h. Projekte, die erhebliche Skaleneffekte auf europäischer Ebene erzielen, eine angemessene Zahl in Frage kommender Länder einbeziehen und anderen Orts anwendbar sind; — die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit fördern; — Wert auf effizientes Management, einen geradlinigen Bewertungsprozess und eine verständliche Beschreibung der erwarteten Ergebnisse legen; — eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse an geeignete Zielgruppen auf europäischer Ebene vorsehen. 2.   AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN 1.   Von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen werden Antragsteller, a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des Anweisungsbefugten oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind; f) die gegenwärtig einer der in Artikel 96 Absatz 1 der Haushaltsordnung angeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterworfen sind; g) die rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, zu denen die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, wenn die Rückforderung nicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) erfolgt ist. Nachweis: Die Antragsteller müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass auf sie keine der vorstehend genannten Situationen zutrifft. 2.   Von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen werden Vorschläge, die nach dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Abgabetermin eingehen, die unvollständig sind oder den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen genannten Formvorschriften nicht entsprechen; ausgenommen sind offensichtliche Schreibfehler im Sinne des Artikel 178 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen. Die Anträge müssen vollständig sein; die folgenden Unterlagen sind auf jeden Fall beizufügen: — Verwaltungsdaten über den Hauptvertragspartner und die anderen Partner, — fachliche Beschreibung des Vorhabens, — Gesamtfinanzierungsplan und beantragte Kofinanzierung der Gemeinschaft Nachweis: Angaben im Antrag 3.   Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzhilfeantrags bei der Kommission bereits angelaufen sind, werden von der Teilnahme am Gesundheitsprogramm ausgeschlossen. Nachweis: Aus dem Antrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme beginnt und wie lange sie dauert. 3.   AUSWAHLKRITERIEN Es werden nur Vorschläge bewertet, auf die keines der Ausschlusskriterien zutrifft. Die folgenden Auswahlkriterien sind ausnahmslos zu erfüllen. 1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Nachweis: Der Antragsteller muss die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz für die gesamten beiden letzten Geschäftsjahre vorlegen. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt nicht für öffentliche Einrichtungen oder für durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffene internationale Organisationen oder von diesen eingerichtete Sonderagenturen. 2.   Fachliche Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Nachweis: Der Antragsteller muss den letzten Jahrestätigkeitsbericht der Organisation und die Lebensläufe der betreffenden Mitarbeiter aller am Projekt teilnehmenden Einrichtungen vorlegen. 3.   Sonstige auf Nachfrage der Kommission vorzulegende Unterlagen Auf Nachfrage der Kommission muss der Antragsteller den externen Prüfbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorlegen, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewertet wird. 4.   VERGABEKRITERIEN Es gelangen nur Vorschläge in die nächste Phase der Bewertung (Vergabekriterien), welche den Anforderungen der Ausschluss- und Auswahlkriterien genügen. 1.    Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext (40 Punkte, Schwellenwert: 20 Punkte) a) Beitrag des Projekts zum zweiten Gesundheitsprogramm und zu seinem Jahresarbeitsplan zwecks Erfüllung von dessen Zielen und Prioritäten (8 Punkte) b) Strategische Bedeutung für die gesundheitspolitische Strategie der EU (3) und hinsichtlich der erwarteten Beiträge zu den bereits vorliegenden Erkenntnissen und Auswirkungen auf die Gesundheit (8 Punkte) c) Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit (8 Punkte): — Auswirkungen auf Zielgruppen, langfristige Folgen und mögliche Multiplikatoreffekte wie Wiederholbarkeit, Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit; — Beitrag, Komplementarität, Synergie-Effekte und Vereinbarkeit in Bezug auf die relevante EU-Politik und andere Programme d) Geeignete geografische Erfassung (8 Punkte) Der Antragsteller muss hinsichtlich der Projektziele eine geeignete geografische Reichweite des Projekts sicherstellen und die Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und die Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen erläutern. Vorschläge, die nur ein einziges förderfähiges Land oder eine Region in einem bestimmten Land betreffen, werden abgelehnt. e) Eignung des Projekts im sozialen, kulturellen und politischen Kontext (8 Punkte) Der Antragsteller muss das Projekt auf die Gegebenheiten der beteiligten Länder oder einzelnen Regionen abstimmen und sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen mit der Kultur und den Einstellungen der Zielgruppen vereinbar sind. 2.    Fachliche Qualität des Projekts (30 Punkte, Schwellenwert: 15 Punkte) a) Evidenzbasis (6 Punkte) Der Antragsteller muss die Problemanalyse berücksichtigen und die einzelnen Faktoren und Auswirkungen sowie die Effektivität und Machbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich darlegen. b) Präzise Darlegung des Projektinhalts (6 Punkte) Der Antragsteller muss Ziele und Zweck, Zielgruppen, einschließlich der relevanten geografischen Faktoren, Methoden sowie die zu erwartenden Auswirkungen und Ergebnisse deutlich beschreiben. c) Innovativer Charakter, fachliche Ergänzung und Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Maßnahmen auf EU-Ebene (6 Punkte) Der Antragsteller muss deutlich darlegen, welche Fortschritte im Vergleich zum Stand der Erkenntnisse im jeweiligen Bereich das Projekt erzielen soll, und dafür sorgen, dass weder unangemessene Doppelarbeiten noch Überschneidungen, in Teilen oder im Ganzen, mit auf europäischer und internationaler Ebene bereits durchgeführten Projekten und Tätigkeiten erfolgen. d) Bewertungsstrategie (6 Punkte) Der Antragsteller muss Art und Angemessenheit der vorgeschlagenen Methoden und der ausgewählten Indikatoren klar erläutern. e) Verbreitungsstrategie (6 Punkte) Der Antragsteller muss deutli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.