Europäische Union

2009/158/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2009 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms ((Text von Bedeutung für den EWR))

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Quellenkennung: 32009D0158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch veranschaulichen, dass die geplante Strategie und die vorgeschlagene Methodik angemessen sind, um die Übertragbarkeit der Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Verbreitung zu gewährleisten. 3.    Managementqualität des Projekts und Mittelausstattung (30 Punkte, Schwellenwert: 15 Punkte) a) Projektplanung und -organisation (5 Punkte) Der Antragsteller muss die durchzuführenden Tätigkeiten, den Zeitplan und Etappenziele, zu erbringende Leistungen, Art und Verteilung der Aufgaben und die Risikoanalyse beschreiben. b) Organisatorische Fähigkeit (5 Punkte) Der Antragsteller muss die Verwaltungsstruktur, die Befähigung der Mitarbeiter, Zuständigkeiten, interne Kommunikation, Entscheidungsabläufe, Überwachung und Aufsicht darlegen. c) Qualität der Partnerschaft (5 Punkte) Der Antragsteller muss die geplanten Partnerschaften unter Nennung folgender Einzelheiten beschreiben: Umfang, Rollen und Zuständigkeiten, Beziehungen der verschiedenen Partner zueinander, Synergie und Komplementarität der verschiedenen Projektpartner und Netzstruktur. d) Kommunikationsstrategie (5 Punkte) Der Antragsteller muss die Kommunikationsstrategie im Hinblick auf Planung, Zielgruppen, Angemessenheit der verwendeten Kommunikationskanäle und Erkennbarkeit der Kofinanzierung durch die EU darlegen. e) Gesamtmittelausstattung und Einzelheiten, einschließlich Finanzmanagement (10 Punkte, Schwellenwert: 5 Punkte) Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass die Mittelausstattung selbst sowie ihre Aufteilung zwischen den Partnern und zwischen den spezifischen Zielen des Projekts zweckdienlich, angemessen, ausgewogen und kohärent ist. Die Mittel sollten zwischen den Partnern in einer vertretbaren Mindesthöhe aufgeteilt werden; übermäßige Aufsplitterung ist dabei zu vermeiden. Der Antragsteller muss die finanzielle Abwicklung, Zuständigkeiten, Berichterstattungsverfahren und Kontrollen darlegen. Projekte, die den Schwellenwertnwert nicht erreichen, werden abgelehnt. Nach der Bewertung wird in der Reihenfolge der erzielten Gesamtpunktzahlen ein Verzeichnis von Vorschlägen erstellt, die zur Förderung empfohlen werden. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird für die am höchsten platzierten Vorschläge eine Kofinanzierung gewährt. Die übrigen für eine Kofinanzierung empfohlenen Vorschläge kommen auf eine Reserveliste. (1)  Dies bedeutet, dass eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, ungeachtet der Dauer der Maßnahme nur einmal im Jahr von der Kommission zur Kofinanzierung genehmigt werden kann. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  KOM(2007) 630 endg.; http://ec.europa.eu/health/ph_overview/strategy/health_strategy_en.htm. ANHANG III Reise- und Aufenthaltskosten Diese Leitlinien gelten für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten — des Personals, das vom Finanzhilfeempfänger (Haupt- und Nebenempfänger) beschäftigt wird, sowie der Sachverständigen, die vom Finanzhilfeempfänger zur Teilnahme an Arbeitsgruppen eingeladen werden; — soweit sie ausdrücklich in Dienstleistungsverträgen vorgesehen sind. 1.   Die Aufenthaltspauschale deckt alle bei Dienstreisen anfallenden Aufenthaltskosten ab, einschließlich Kosten für Hotels, Restaurants und Verkehrsmittel vor Ort (Taxis und/oder öffentliche Verkehrsmittel). Sie gilt für jeden Tag einer Dienstreise mit einer Mindestentfernung von 100 km vom normalen Dienstort. Das Tagegeld variiert je nach Land, in das die Dienstreise führt. Die Tagessätze ergeben sich aus der Summe des Tagegeldes und des Höchstbetrags für Hotelkosten gemäß dem geänderten Beschluss K(2004) 1313 der Kommission (1). 2.   Dienstreisen außerhalb der EU 27, der Beitritts- und Bewerberländer und der EFTA-/EWR-Länder werden der Kommission zur vorherigen Genehmigung vorgelegt. Die Zustimmung ist abhängig vom Zweck der Dienstreise, von ihren Kosten und ihrer Begründung. 3.   Reisekosten sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig: — Die Reise erfolgt auf dem direktesten und preisgünstigsten Weg; — der Dienstreiseort ist mindestens 100 km vom normalen Dienstort entfernt; — Bahn: erste Klasse; — Flug: Economy, sofern nicht ein günstigerer Tarif möglich ist (z. B. Apex); zulässig sind Flugreisen nur bei Entfernungen über 800 km (Hin- und Rückflug); — Pkw: Erstattung auf der Grundlage der entsprechenden Bahnfahrt erster Klasse. (1)  Beschluss der Kommission vom 7. April 2004: Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Annahme des Leitfadens für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission. ANHANG IV Kriterien für finanzielle Beteiligungen an gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft (2008—2013) (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1.   AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN Gemeinsame Maßnahmen können mit öffentlichen Einrichtungen oder nichtstaatlichen Stellen durchgeführt werden, — die keinen Erwerbszweck verfolgen und von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, — die als vorrangiges Ziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen, — die von dem am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligten Land nach einem transparenten Verfahren benannt wurden, — die keine allgemeinen Ziele verfolgen, welche mit der Politik der Europäischen Union direkt oder indirekt im Widerspruch stehen oder mit einem unangemessenen Image verbunden sind, — die der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben, — auf die keines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. 2.   AUSWAHLKRITERIEN Die Auswahlkriterien ermöglichen es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen und einzuschätzen, ob er in der Lage sein wird, die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchzuführen. Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die vollständige Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Der Antragsteller muss über ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Jeder Antragsteller muss Folgendes vorlegen: — einen übersichtlichen, erschöpfenden und detaillierten Plan der voraussichtlichen Ausgaben aller an dem gemeinsamen Projekt Beteiligten für die entsprechenden Tätigkeiten, — eine Erklärung über ausreichende finanzielle Eigenmittel, um die von der Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht abgedeckten Ausgaben bestreiten zu können, sowie über die Verpflichtung, diese Eigenmittel einzusetzen, wenn die Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht ausreicht, — eine Kopie der Jahresabrechnung für das letzte vor der Vorlage des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr (für Stellen ohne Erwerbszweck außer öffentlichen Einrichtungen). Bei den Teilnehmern an gemeinsamen Maßnahmen muss es sich um Stellen handeln, denen die Mitgliedstaaten Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit übertragen haben, die für den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bereich geeignet sind. 3.   VERGABEKRITERIEN — Beitrag der Maßnahmen zum zweiten Gesundheitsprogramm und zu seinem Jahresarbeitsplan zwecks Erfüllung von dessen Zielen und Prioritäten — Potenzieller Nutzen der Zusammenarbeit im Hinblick auf den erwarteten Beitrag zu den vorliegenden Erkenntnissen oder erhöhte Effektivität im betreffenden Bereich — Ausreichende Zahl von beteiligten Mitgliedstaaten zur Sicherstellung einer geeigneten geografischen Erfassung des Projekts im Hinblick auf dessen Ziele, Erläuterung der Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und der Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen — Klarheit und Qualität von Zielen, Arbeitsplan, Organisation und Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Nutzens sowie der Kommunikations- und Verbreitungsstrategien. — Ausgewogene Beteiligung der vorgesehenen Akteure an den geplanten Aktivitäten. ANHANG V Kriterien für finanzielle Beteiligungen an der Arbeit einer nichtstaatlichen Stelle oder eines spezialisierten Netzes (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1.   AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN Finanzhilfen der Gemeinschaft können für die Arbeit nichtstaatlicher Stellen oder spezialisierter Netze (nachstehend „Organisationen“) gewährt werden, — die keinen Erwerbszweck verfolgen und von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, — die Mitglieder in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten haben, — die geografische Ausgewogenheit gewährleisten, — die als vorrangiges Ziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen, — die keine allgemeinen Ziele verfolgen, welche mit der Politik der Europäischen Union direkt oder indirekt im Widerspruch stehen oder negative Assoziationen wecken würden, — die der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben, — die der Kommission ihren Jahresarbeitsplan für das Haushaltsjahr und den neuesten Jahrestätigkeitsbericht sowie gegebenenfalls den neuesten Bewertungsbericht vorgelegt haben, — auf die keines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. Das Kriterium „unabhängig von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen“ bezieht sich auf drei Aspekte, die alle vom Antragsteller zu erfüllen sind:   Rechtliche Unabhängigkeit Zwei Rechtssubjekte sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder ein Rechtssubjekt direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird oder beide von demselben dritten Rechtssubjekt direkt oder indirekt kontrolliert werden. Die Kontrolle kann insbesondere resultieren aus: a) dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals des betroffenen Rechtssubjekts oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson, b) dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei dem betroffenen Rechtssubjekt. Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtssubjekten gelten jedoch nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses: a) Dieselbe Körperschaft öffentlichen Rechts hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals eines Rechtssubjekts oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter; b) die betreffenden Rechtssubjekte befinden sich im Besitz derselben Körperschaft öffentlichen Rechts oder werden von dieser treuhänderisch verwaltet.   Finanzielle Unabhängigkeit Antragstellende Organisationen, deren Tätigkeiten zu mehr als 20 % von der Privatwirtschaft (1) finanziert werden (Basisfinanzierung), gelten generell als finanziell abhängig.   Transparenz der Tätigkeiten und der Finanzierung des Antragstellers a) Alle Tätigkeiten sollten im Jahresbericht des Antragstellers veröffentlicht werden (2). Antragsteller, die mit Partnern aus der Privatwirtschaft zusammenarbeiten, die als nicht förderfähig gelten, beispielsweise weil die Art ihrer Tätigkeit mit den Grundsätzen der Europäischen Union gemäß Artikel 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht vereinbar ist, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. b) Alle Informationen über die Finanzierung sind der Öffentlichkeit über die Website der Antragsteller zugänglich zu machen, und zwar aufgeschlüsselt nach Art (Basis- und Projektfinanzierung, Sachleistungen) und Finanzierungsquelle. c) Vorliegende Stellungnahmen der Antragsteller müssen im Hinblick auf die erforderliche Transparenz öffentlich zugänglich sein. 2.   AUSWAHLKRITERIEN Die Auswahlkriterien ermöglichen es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen und einzuschätzen, ob er in der Lage sein wird, das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen. Nur Organisationen, die über ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um ihren Tätigkeiten nachzugehen, kann eine Finanzhilfe gewährt werden. Um dies nachzuweisen, müssen sie folgende Auflagen erfüllen: — Dem Antrag ist eine Kopie der Bilanz der Organisation für das letzte vor Einreichung des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr beizufügen. Wird der Finanzhilfeantrag von einer neu gegründeten europäischen Organisation gestellt, muss der Antragsteller Kopien der Bilanzen (d. h. Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung) der Mitglieder der neuen Organisation für das letzte vor Einreichung des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr vorlegen; — es ist eine vorläufige — ausgeglichene — Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Organisation vorzulegen; — beizufügen ist ein externer Auditbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers, wenn mehr als 100 000 EUR als Finanzhilfe zu den Betriebskosten beantragt werden. In diesem Bericht müssen die Abschlüsse für das letzte Geschäftsjahr für richtig bescheinigt sein, und er muss eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Organisation des Antragstellers enthalten. Eine Finanzhilfe kann nur Organisationen gewährt werden, die angemessene Ressourcen sowie Fachkompetenzen und einschlägige Erfahrung nachweisen können. Dazu sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: — der jüngste jährliche Tätigkeitsbericht der Organisation bzw. — im Falle einer neu gegründeten Organisation — ein Lebenslauf für jedes Mitglied der Geschäftsführung und anderer Mitarbeiter sowie die jährlichen Tätigkeitsberichte jeder Mitgliedsorganisation dieser neuen Organisation, — etwaige Hinweise auf die Beteiligung an von der Europäischen Kommission finanzierte Maßnahmen oder den Antrag darauf, den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und von Verträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. 3.   VERGABEKRITERIEN Anhand der Vergabekriterien können Arbeitsprogramme ausgewählt werden, die der Kommission die Berücksichtigung ihrer Ziele und Prioritäten gewährleisten und eine angemessene Verbreitung und Kommunikation, einschließlich der Erkennbarkeit der Gemeinschaftsfinanzierung, garantieren. Zu diesem Zweck muss das zur Beantragung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegte Jahresarbeitsprogramm folgende Kriterien erfüllen: a) Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den Zielen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft bzw. dem Jahresarbeitsplan für 2009 übereinstimmen. b) Fachliche Qualität des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms Das Arbeitsprogramm muss klar strukturiert, realistisch und ausführlich sein, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte: — klar abgesteckte, auf die angestrebten Ergebnisse abgestimmte Projektziele, — Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Zeitpläne, einschließlich der Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen, — Beschreibung der internen und externen Evaluierung der Maßnahmen und der vorgesehenen Indikatoren, anhand deren beurteilt werden kann, ob die Ziele des Arbeitsprogramms erreicht wurden. Das Arbeitsprogramm muss ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, d. h. die Mittelausstattung muss den geplanten Maßnahmen entsprechen. c) Managementqualität Die antragstellende Organisation muss — eine geeignete Lenkungsstruktur, geeignete Managementprozesse, angemessene finanzielle Mittel, Humanressourcen und Verwaltung sowie gute Arbeitsbeziehungen zu den betreffenden Partnern und Stakeholdern garantieren; — das Leistungsniveau ihrer organisatorischen Ziele und ihre Fähigkeit, Ergebnisse zu erreichen, nachweisen können. (1)  Der Begriff „Privatwirtschaft“ betrifft „gewinnorientierte“ Firmen/Unternehmen/Kapitalgesellschaften, Wirtschaftsverbände oder andere Rechtssubjekte, ungeachtet ihrer Rechtsform (eingetragen/nicht eingetragen), ihres Eigentümers (ganz oder teilweise in privatem oder staatlichen Eigentum) oder ihrer Größe (groß/klein), wenn sie nicht unter staatlicher Kontrolle stehen. (2)  Mitarbeiter in einer Position, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte (Artikel 52 der Haushaltsordnung und Artikel 34 der Durchführungsvorschriften), sind zu nennen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.