Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/104 der Kommission vom vom 24. Januar 2020 über SA.39182 (2017/C) (ex 2017/NN) (ex 2014/CP) — Mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe an AS Tartu Agro (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 252) (Nur der estnische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32021D0104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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elt sie die Investitionen in neue Entwässerungssysteme. Im vorliegenden Fall tätigte AS Tartu Agro dem Ministerium zufolge Investitionen in der vertraglich festgelegten Höhe, ohne dass diese vom Staat zurückerstattet wurden. Was jedoch die Höhe dieser Investitionen anbelangt, scheint es, dass diese von AS Tartu Agro vorgeschlagen und nicht dem Unternehmen auferlegt wurde (vgl. Erwägungsgründe 77-79). Dem Protokoll des Bewertungsgremiums zufolge lag das ursprüngliche Angebot von AS Tartu Agro für den Pachtzins bei 10 000 EEK (ca. 639 EUR) pro Jahr, d. h. 3,24 EEK/ha (0,20 EUR/ha); zudem bot das Unternehmen an, die Grundsteuer in Höhe von 85 000 EEK (ca. 5 432 EUR) zu entrichten und bis zu 5 Mio. EEK (ca. 320 000 EUR) jährlich zu investieren (vgl. Erwägungsgrund 20). Nach den nicht offenen Verhandlungen wurde der Pachtzins in der Höhe des ursprünglichen Angebots festgesetzt (vgl. Erwägungsgrund 25) und über die sonstigen Verpflichtungen folgendermaßen entschieden: i) jährliche Investitionen in Höhe von 400 000 EEK (ca. 25 565 EUR bzw. 8,28 EUR/ha) in Entwässerungssysteme; ii) Ausgaben für die Instandhaltung der Fläche und die Bodenverbesserung in Höhe von insgesamt 3 981 100 EEK (ca. 254 444 EUR) und iii) Zahlung aller Steuern (vgl. Erwägungsgrund 26). AS Tartu Agro macht weiterhin geltend, dass es sogar noch mehr in das Entwässerungssystem investiert habe, nämlich das 3,57-Fache der im Pachtvertrag vorgesehenen Summe (vgl. Erwägungsgrund 78). Dies scheint darauf hinzudeuten, dass die Höhe der Investitionen in das Entwässerungssystem auf AS Tartu Agro zurückging und nicht gesetzlich vorgeschrieben war oder ausschließlich vom Staat festgelegt wurde, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass das Ausschreibungsverfahren intransparent, diskriminierend und an Bedingungen geknüpft war (vgl. Erwägungsgrund 130). (144) Darüber hinaus sind diese Investitionen langfristiger angelegt als etwa Investitionen in Pflanzenschutz und Mineraldünger, die jährlich getätigt werden müssen. Auch As Tartu Agro hat von diesen Investitionen profitiert, da sie zu einer effizienteren Nutzung der Fläche beigetragen haben. Die Kommission weist darauf hin, dass der Pachtvertrag eine lange Laufzeit von 25 Jahren hat, sodass diese Investitionen AS Tartu Agro als Nutzer der Fläche auch größtenteils zugutekamen. Im Allgemeinen erhöht die Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche den Wert der Erzeugung und maximiert den Ertrag der angebauten Kulturen für den Erzeuger (27). Eine solche Entwässerung erhöht das Ertragspotenzial, da gut entwässerte Böden zu höheren Wachstumsraten bei Kulturpflanzen führen. Zudem werden durch ein Entwässerungssystem die variablen Produktionskosten reduziert, da gut entwässerte Böden weniger Düngemittel und Pestizide benötigen. Auf gut entwässerten Böden können darüber hinaus landwirtschaftliche Geräte effizienter eingesetzt werden, was etwa die Spritkosten und somit die Gesamtkosten für den Erzeuger reduziert. Allerdings räumt die Kommission ein, dass der Staat einige (Instandhaltungs-)Kosten nicht tragen musste, die ihm sonst als Eigentümer der Fläche zugefallen wären, und zugleich von einer möglichen Erhöhung des Grundstückswerts profitierte. Daher gelangt die Kommission entgegen ihrer Feststellung im Eröffnungsbeschluss (vgl. Erwägungsgrund 61 des Eröffnungsbeschlusses) zu dem Schluss, dass die Investitionen in das Entwässerungssystem teilweise als Einnahmen des Staates berücksichtigt werden sollten. Angesicht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Hälfte der Investitionen in das Entwässerungssystem auf den Pachteinnahmen des Ministeriums hinzugerechnet werden sollte, was eine konservative Schätzung bezüglich der zusätzlichen Pachteinnahmen des Ministeriums darstellt, da diese Investitionen größtenteils AS Tartu Agro zugutekamen und die Höhe der Investitionen über die gesetzlich vorgeschriebenen Beträge hinausging. In Anbetracht dessen sollte die Hälfte der jährlichen Investitionen als Teil der Pachteinnahmen des Ministeriums betrachtet werden. (145) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Ausgaben für die Instandhaltung der Fläche und für die Bodenverbesserung im Interesse des Pächters sind, da sie in erster Linie im Zusammenhang mit den Kosten für Produktionsmittel wie Pflanzenschutzmittel (Pestizide) sowie mineralische und organische Düngemittel stehen (siehe Erwägungsgrund 36). In der Regel werden solche Produktionsmittel für jede Vegetationsperiode verwendet; ihre Art hängt von der angebauten Kultur ab. Deshalb sind sie Teil der jährlichen Produktionstätigkeit von AS Tartu Agro und kommen im Wesentlichen nur AS Tartu zugute, da sie etwa die Erträge der angebauten Kulturen erhöhen. Deshalb kann die Kommission den Argumenten der estnischen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 62) und von AS Tartu Agro (vgl. Erwägungsgründe 80 und 81) nicht zustimmen. Hätte der Staat beschlossen, die Fläche für andere Zwecke zu nutzen (z. B. Wohnungsbau auf den Grundstücken aufgrund der Nähe zur zweitgrößten Stadt Estlands — Tartu), hätte der bisherige Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln zudem kaum Auswirkungen auf den Wert der Fläche. Schließlich ist AS Tartu Agro als Nutzer der Fläche auch angesichts der langen Pachtlaufzeit von 25 Jahren der Hauptbegünstigte. Wie der Beschwerdeführer anführt, überprüfte der Staat auch nicht, ob AS Tartu Agro die betreffenden Verpflichtungen erfüllte (vgl. Erwägungsgrund 87). Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgaben für die Instandhaltung der Fläche und für die Bodenverbesserung von insgesamt ca. 254 444 EUR nicht als Teil der Pachteinnahmen des Staates angesehen werden sollten. (146) Steuern sind in der Regel keine Pachteinnahmen im engeren Sinne, da sie vom Eigentümer der Vermögenswerte an den Staat gezahlt werden. Im vorliegenden Fall zahlte jedoch AS Tartu Agro die Steuern im Namen des Eigentümers der Fläche (des Staates), wie dies von den estnischen Behörden und AS Tartu Agro vorgebracht wird (vgl. Erwägungsgründe 63 bzw. 82-83); der Staat hatte hier also keine eigenen Ausgaben. Deshalb sollte der Wert der jährlich von AS Tartu Agro gezahlten Grundsteuer entgegen dem Eröffnungsbeschluss (vgl. Erwägungsgrund 61 des Eröffnungsbeschlusses) als Teil der Pachteinnahmen des Ministeriums betrachtet werden. (147) Selbst wenn die oben dargelegten Elemente (die Hälfte der Investitionen in das Entwässerungssystem und die von AS Tartu Agro gezahlten Steuern) zum eigentlichen Pachtzins hinzugerechnet werden, bleiben die Pachteinnahmen dennoch unter dem marktüblichen Pachtzins. (148) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen lag der von AS Tartu Agro gezahlte Pachtzins während des gesamten Zeitraums (2000-2017) unter dem Marktwert. Da zudem das Ausschreibungsverfahren intransparent, diskriminierend und an Bedingungen geknüpft war, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpachtung der Fläche durch das Ministerium AS Tartu Agro einen Vorteil verschaffte. (149) Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ermöglicht im Falle einer individuellen Beihilfemaßnahme die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich die Annahme der Selektivität der Maßnahme (28). Die Kommission teilt nicht die Auffassung der estnischen Behörden, wonach die Maßnahme nicht selektiv war (Erwägungsgrund 66). Die Maßnahme verschaffte nur AS Tartu Agro einen Vorteil: Die in Staatsbesitz befindliche Fläche wurde nur an dieses Unternehmen verpachtet (vgl. Erwägungsgrund 14). Diese Entscheidung war das Ergebnis eines intransparenten, diskriminierenden und an Bedingungen geknüpften Auswahlverfahrens (siehe Erwägungsgründe 110-130). Die Voraussetzung der Selektivität ist damit erfüllt. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (150) Um als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu gelten, muss die Maßnahme geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (151) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Daher ermöglicht jede an AS Tartu Agro in Form eines ermäßigten Pachtzinses gewährte Beihilfe dem Unternehmen, seine Tätigkeiten dank der Beihilfe auszubauen oder zumindest aufrechtzuerhalten. Die Beihilfe könnte daher die Chancen anderer Unternehmen einschränken. (152) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. Das begünstigte Unternehmen ist auf dem Milch-, Fleisch- und Getreidemarkt tätig (vgl. Erwägungsgrund 10), der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. Im Jahr 2018 belief sich der Wert der estnischen Exporte in die EU-28 von Fleisch und Milcherzeugnissen auf 51 Mio. EUR bzw. 177 Mio. EUR (29). In den betreffenden Sektoren herrscht EU-weiter Wettbewerb; sie werden daher durch jede in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Maßnahme beeinflusst. Anders als die estnischen Behörden (Erwägungsgrund 66) ist die Kommission angesichts der vorstehenden Erwägungen der Auffassung, dass die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (153) Da alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. Daher muss der Vorteil quantifiziert werden. Quantifizierung des Vorteils (154) Angesichts der vorstehenden Erwägungen sollte der Uus-Maa-Bericht für die Schätzung des Pachtzinses für den Zeitraum 2000-2009 herangezogen werden. Laut dem Uus-Maa-Bericht lag der Pachtzins für landwirtschaftliche Flächen in Tartumaa im Zeitraum 2000-2004 bei 6-10 EUR/ha (vgl. Erwägungsgrund 33). Folglich sollte ein auf der Grundlage des Uus-Maa-Berichts ermittelter durchschnittlicher jährlicher Pachtzins (einfacher Durchschnitt) mit dem von AS Tartu Agro in den Jahren 2000-2004 gezahlten jährlichen Pachtzins verglichen werden. (155) Im Zeitraum 2005-2009 stiegen die Pachtzinsen für landwirtschaftliche Flächen in Tartumaa auf 10-20 EUR/ha. In ähnlicher Weise sollte ein einfacher jährlicher Durchschnittspachtzins auf der Grundlage des Uus-Maa-Berichts mit dem von AS Tartu Agro in den Jahren 2005-2009 gezahlten jährlichen Pachtzins verglichen werden. (156) Im Zeitraum 2010-2014 beliefen sich die Pachtzinsen gemäß dem Uus-Maa-Bericht auf 25-60 EUR/ha. Da diese Spanne relativ groß ist, sollte der verfügbare durchschnittliche Pachtzins (für landwirtschaftliche Flächen in Estland) des Statistischen Amtes zur Ermittlung der Ersatzgröße des jährlichen Marktwerts herangezogen werden (vgl. Erwägungsgrund 39, Tabelle). Auch für die Jahre 2015-2018 sollte der durchschnittliche jährliche Pachtzins (für landwirtschaftliche Flächen in Estland) des Statistischen Amtes herangezogen werden. (157) Schließlich machen die estnischen Behörden geltend, dass mindestens 12,34 % der Pachtfläche für die landwirtschaftliche Erzeugung ungeeignet seien (vgl. Erwägungsgrund 56). Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Vertrag keine Informationen darüber enthält, dass ein Teil der Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet sei. Die Vertragspartner würden normalerweise Besonderheiten der Vermögenswerte im Vertrag festhalten und die Klauseln und insbesondere den Pachtzins entsprechend anpassen. (158) Zudem hat der Beschwerdeführer Informationen über die Größe und Nutzung der Parzellen vorgelegt (vgl. Erwägungsgründe 88-91). Diese Informationen belegen, dass AS Tartu Agro eine EU-Agrarbeihilfe beantragt hat und die Möglichkeit hatte, zusätzliche Einnahmen aus der Fläche zu erzielen, etwa durch den Verkauf von Nutzholz (vgl. Erwägungsgrund 91). Beispielsweise hat AS Tartu Agro im Jahr 2010 Agrarbeihilfen für 2 912,76 ha erhalten, was etwa 95 % der Pachtfläche entspricht. Die Kommission stellt daher fest, dass zwar nicht alle Parzellen reines Ackerland waren, aber auch die anderen Parzellen auf andere Weise nutzbringend sein können. So können etwa Waldflächen für die Erzeugung von Holz genutzt werden, während Grünland, das für den Anbau von Futterpflanzen dienen kann, für Zahlungen im Rahmen der EU-Agrarförderung in Betracht kommt. Schließlich bieten Zufahrtsstraßen (vgl. Erwägungsgrund 56) einen wertvollen direkten Zugang zu den Parzellen, um die Erzeugnisse (Weizen, Futter usw.) abzutransportieren. Da es schwierig ist, verlässliche Ersatzgrößen für den marktüblichen Pachtzins für Waldflächen, Grünland und sonstige Flächen zu finden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Hektarzahl, für die Agrarbeihilfen gezahlt wurde, als Grundlage für die Berechnung des Vorteils dienen könnte. Die Hektarzahl, für die Agrarbeihilfen gezahlt wurde, stellt etwa 95-97 % der im Zeitraum 2004-2018 gepachteten Fläche dar. (159) Die estnischen Behörden machen ferner geltend, dass nur eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Erzeuger daran interessiert gewesen sei, mehr als 3 000 ha landwirtschaftlicher Fläche zu pachten (vgl. Erwägungsgrund 57). Diesbezüglich ist die Kommission der Auffassung, dass die estnischen Behörden das Grundstück als getrennte Parzellen hätten verpachten können. Das Land war bereits in 23 Parzellen aufgeteilt, die einzeln hätten verpachtet werden können. Die Zahl der teilnahmeberechtigten Bieter war zudem durch die Bedingung eingeschränkt, dass die landwirtschaftliche Produktionstätigkeit der AS Tartu Agro fortgeführt werden sollte. (160) Die estnischen Behörden machen ferner geltend, dass der Ausschreibung aufgrund des unterentwickelten Pachtmarkts Grenzen gesetzt gewesen seien. Der Uus-Maa-Bericht legt nahe, dass die Marktsituation instabil war, aber dennoch Pachtverträge für die kurzfristige Nutzung landwirtschaftlicher Flächen unterzeichnet wurden. Angesichts der Marktsituation hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Pachtzeit auf weniger als 25 Jahre festgesetzt. (161) Die estnischen Behörden machen außerdem geltend, dass alle Verpflichtungen des Pächters, nämlich i) jährliche Investitionen in Entwässerungssysteme, ii) Ausgaben für die Instandhaltung der Fläche und die Bodenverbesserung und iii) Zahlung aller Steuern, bei der Bewertung der Pachteinnahmen berücksichtigt werden sollten (vgl. Erwägungsgrund 26). (162) Die Kommission akzeptiert dieses Argument in Bezug auf die jährlichen Investitionen in das Entwässerungssystem (Erwägungsgründe 36, 60 und 79), wie in den Erwägungsgründen 143 und 144 dargelegt. Daher sollte die Hälfte des Werts der im Pachtvertrag festgelegten jährlichen Investitionen als Teil der Pachteinnahmen betrachtet werden. Dies erscheint aus folgenden Gründen als konservative Schätzung: Von Gesetzes wegen liegt die Pflicht zur Bodenverbesserung zwar beim Eigentümer der Fläche (vgl. Erwägungsgründe 143 und 144); da der Pachtvertrag jedoch eine lange Laufzeit von 25 Jahren hat, kamen diese Investitionen größtenteils AS Tartu Agro als Nutzer der Fläche zugute. (163) Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben für die Instandhaltung der Fläche und die Bodenverbesserung in erster Linie für den Pächter von Interesse sind, da sie sich maßgeblich auf die Kosten für Produktionsmittel wie Pflanzenschutzmittel (Pestizide) und mineralische und organische Düngemittel auswirken (vgl. Erwägungsgrund 145), und nicht als Pachteinnahmen für den Staat betrachtet werden sollten. (164) Steuern sind in der Regel keine Pachteinnahmen im engeren Sinne, da sie vom Eigentümer der Vermögenswerte an den Staat gezahlt werden. Im vorliegenden Fall jedoch hat AS Tartu Agro die Grundsteuer im Namen des Eigentümers der Fläche (des Staates) entrichtet (vgl. Erwägungsgrund 146); deshalb sollte der Wert der von AS Tartu Agro gezahlten jährlichen Grundsteuer als Teil der Pachteinnahmen des Ministeriums betrachtet werden. (165) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird der Vorteil berechnet als Differenz zwischen den jährlichen Schätzungen des Marktwerts des Pachtzinses (vgl. Erwägungsgründe 154-156) und dem tatsächlich an das Ministerium gezahlten Pachtzins. Zudem sollte die Hälfte des Werts der jährlich durch AS Tartu Agro vorgenommenen Investitionen in das Entwässerungssystem sowie die von dem Unternehmen im Namen des Eigentümers der Fläche entrichtete Grundsteuer zum eigentlichen Pachtzins hinzugerechnet werden (vgl. Erwägungsgründe 162-164). Was die Größe der Pachtfläche betrifft, so sollte die Hektarzahl, für die Agrarbeihilfen gezahlt wurde, als Grundlage für die Berechnung des Vorteils verwendet werden (vgl. Erwägungsgrund 158). 5.2.   Einstufung der Maßnahme als bestehende oder neue Beihilfe (166) Der Pachtvertrag zwischen dem Ministerium und AS Tartu Agro wurde im Jahr 2000 geschlossen und bestand somit vor dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union. Er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Einstufung als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (30) in Verbindung mit Anhang IV der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (31). Gemäß Anhang IV Abschnitt 4 (Landwirtschaft) Nummer 4 sind Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten sollen, der Kommission innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beitritts mitzuteilen; alle anderen Beihilfen gelten als neue Beihilfen. Da keine solche Mitteilung erfolgte, handelt es sich bei der vorliegenden Maßnahme ab dem Jahr 2000 um eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (167) Eine unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallende Maßnahme ist im Allgemeinen mit dem Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, es sei denn, sie kann sich auf eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen. Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen. (168) Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (32) muss jede rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften und Leitlinien geprüft werden. (169) Da die Beihilfe im Jahr 2000 gewährt wurde und die Bedingungen des Pachtvertrags mehrfach geändert wurden (vgl. Erwägungsgrund 27), muss diese Maßnahme anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2000-2006 (33) und der nachfolgenden Rahmenregelungen geprüft werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Maßnahme auf der Grundlage der 2000-2006 geltenden Rahmenregelung nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Die Maßnahme kann zudem weder auf der Grundlage der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (34) noch auf der Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (35) für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (170) Im Allgemeinen ist eine staatliche Beihilfe in Form eines unangebracht niedrigen Pachtzinses eine Betriebsbeihilfe, da sie die normalen Betriebskosten des Begünstigten verringert. Betriebsbeihilfen gelten prima facie als mit dem Binnenmarkt unvereinbar, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (36). (171) Es konnte nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden, dass die Maßnahme notwendig oder zum Erreichen von Zielen von gemeinschaftlichem Interesse angemessen war. Estland hat keine Argumente zur Vereinbarkeit vorgebracht; zudem ist die fragliche Maßnahme in jedem Fall als Betriebsbeihilfe anzusehen. Deshalb konnte die Kommission keine Gründe für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV finden. (172) Die Kommission kommt demzufolge zu dem Schluss, dass die Verpachtung der Fläche an AS Tartu Agro durch das Ministerium eine staatliche Beihilfe darstellt, die rechtswidrig und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.   RÜCKFORDERUNG (173) Da die Beihilfe rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss die Republik Estland die Maßnahme außer Kraft setzen und die gewährte Beihilfe von AS Tartu Agro zurückfordern, es sei denn, die Beihilfe wurde für ein bestimmtes Projekt gewährt, das zum Zeitpunkt der Gewährung alle Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnungen, der De-minimis-Verordnung oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllte. (174) Zudem muss die Beihilfe zurückgefordert werden, damit auf dem Markt die Lage vor Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren (im Folgenden „Verjährungsfrist“). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. In Bezug auf die vorliegende Maßnahme ist maßgeblich, dass der Pachtvertrag über die landwirtschaftliche Fläche zwischen dem Ministerium und AS Tartu Agro am 16. November 2000 geschlossen wurde (vgl. Erwägungsgrund 24). (175) Allerdings sieht Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor, dass jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, eine Unterbrechung der Frist darstellt. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die estnischen Behörden erstmals am 14. August 2014 kontaktiert hat. So hat die Kommission nach Eingang einer Beschwerde am 24. Juli 2014 diese Beschwerde an die estnischen Behörden weitergeleitet und sie aufgefordert, Informationen zu übermitteln und zu den Behauptungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (vgl. Erwägungsgrund 1). Deshalb wurde die Verjährungsfrist durch die von der Kommission ergriffenen Maßnahme unterbrochen. (176) Daher sollte die von AS Tartu Agro ab dem 14. August 2004 erhaltene Beihilfe zurückgefordert werden. Der zurückzufordernde Betrag sollte wie in den Erwägungsgründen 154-165 dargelegt berechnet werden. Auf diesen Betrag werden die ab dem 14. August 2004 und bis zur vollständigen Rückzahlung fälligen Zinsen erhoben, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (37) berechnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe im Form eines unter dem Marktwert liegenden Pachtzinses für die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche wurde von Estland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von AS Tartu Agro rechtswidrig gewährt. Artikel 2 Die Beihilfe stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (38) erfüllte, die zum Zeitpunkt der Beihilfebewilligung in Kraft waren. Artikel 3 Individuelle Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (39) oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgelegten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.