Europäische Union

2012/638/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. September 2012 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen für die Meeresschutzgebiete Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6510)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0638. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n und Fangmethoden ist zulässig — in Forschungsgebieten innerhalb der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan nur in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer Untersuchung notwendig ist; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone im Zone-II-Gebiet auf der Höhe von Petten (auf der beigefügten Karte in Grün doppelt schraffiert: Zone II**) Fischerei mit Elektrokurre bis 1. Januar 2016; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone innerhalb und außerhalb von Zone III und außerhalb von Forschungsgebieten; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I und II und außerhalb von Forschungsgebieten; — im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes. Pelagische Schleppnetzfischerei ist zulässig — in Forschungsgebieten innerhalb der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan nur in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer Untersuchung notwendig ist; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und III; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone in den Zonen II und III ausgenommen pelagische Fischerei mit Fanggerät, das auch für die Grundfischerei eingesetzt werden kann; — im Natur-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten. Schalentierfischerei ist zulässig — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone in der Zone III außerhalb von Forschungsgebieten und soweit durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt, ausgenommen Trogmuschelfischerei in dem Zone-III-Gebiet oberhalb von Ameland; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und II, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt; — im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt. Schillgewinnung ist zulässig — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone bis 1. Januar 2014 im Zeitraum 1. April bis 1. November in der Zone I, jedoch ausschließlich in den Konzessionsgebieten; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone bis 1. Januar 2014 in den Zonen II und II, jedoch ausschließlich in den Konzessionsgebieten; — ab 1. Januar 2014 in den Zonen II und II, jedoch ausschließlich in den Konzessionsgebiete und nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; — im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt. Fischerei mit stationärem Gerät außerhalb von Forschungsgebieten ist zulässig — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zone I; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone in den Zonen II und III; — im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes. Leinenfischerei ist zulässig — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone nur außerhalb der Zone I; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone innerhalb und außerhalb der Zonen II und III; — im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan. Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat sind zulässig — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone in den Zonen II und III außerhalb von Forschungsgebieten; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und III und außerhalb von Forschungsgebieten; — im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes. Sandvorspülschiffe — Zusätzlich zu den Möglichkeiten für alle Wasserfahrzeuge ist Sandvorspülschiffen vom 1. April bis zum 1. November die Durchfahrt durch einen variablen Korridor gestattet. Für alle Wasserfahrzeuge — ist im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone lediglich im Gebiet der Zone I auf der Höhe von Petten bis zur Aufstellung des Bewirtschaftungsplans Noordzeekustzone ganzjährig die Durchfahrt in Küstennähe von einem Gebiet in das andere zulässig, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann; — ist im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone nach der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans Noordzeekustzone der Zugang zu den übrigen Gebieten der Zone I auf der Höhe von Petten ausschließlich im Zeitraum 1. April bis 1. November zulässig; — sind im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone die Durchfahrt und das Ankern in den Zonen II und III und außerhalb von Forschungsgebieten zulässig; — sind im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone die Durchfahrt und das Ankern außerhalb der Zonen I, II und III und außerhalb von Forschungsgebieten zulässig; — gilt in Vlakte van der Raan Artikel 6. Allgemeine Informationen zum Genehmigungsverfahren gemäß dem Naturschutzgesetz von 1998 In mehreren Artikeln der vorliegenden Verordnung über Zugangsbeschränkungen wird auf die Bedingung verwiesen, dass eine bestimmte Tätigkeit nur dann zulässig ist, wenn dafür eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes erteilt wurde. Nachstehend werden die Verfahren und Anforderungen sowie die Bewertung im Rahmen solcher Genehmigungsverfahren erläutert. Allgemeine Informationen über den Verlauf eines Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes 1998 sowie gebietsspezifische Informationen über Natura-2000-Gebiete sind im Internet abrufbar. www.noordzeenatura2000.nl http://www.synbiosys.alterra.nl/natura2000/default.aspx?main=gebieden Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass die natürlichen Merkmale des Gebiets als solches nicht beeinträchtigt werden. Die vorstehende Vorschrift der vorhergehenden Zustimmung wird mit Artikel 19d des Naturschutzgesetzes von 1998 in Form eines Genehmigungsinstruments umgesetzt. Gemäß Artikel 19 dieses Gesetzes ist es Sache des Antragstellers, einem Antrag auf Genehmigung eine Verträglichkeitsprüfung beizufügen. Für die Frage, ob das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation oder die jeweilige Provinz für die Erteilung einer Genehmigung zuständig ist, ist die Verordnung über Genehmigungen gemäß dem Naturschutzgesetz 1998 (Besluit Vergunningen Natuurbeschermingswet 1998) maßgeblich. Darin sind die verschiedenen Kategorien von Tätigkeiten oder Orten genannt, für die die Zentralverwaltung die zuständige Behörde ist; der Rest fällt unter die Zuständigkeit der jeweiligen Provinz. Soweit von Belang ist das Ministerium für alle Tätigkeiten in dem Teil des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone, das keiner Provinz unterstellt ist, die ausschließlich zuständige Behörde. Der Initiator eines Projekts oder einer Tätigkeit erkundigt sich zuerst bei der zuständigen Behörde, ob tatsächlich eine Genehmigungspflicht gilt. Dies kann er formell (Antrag auf Prüfung der Genehmigungspflicht) oder informell (per Telefon oder E-Mail oder im Gespräch mit Vertretern der zuständigen Behörde) tun. Die zuständige Behörde erteilt auf Wunsch eine schriftliche Antwort. Wird in einem Natura-2000-Gebiet ein und dieselbe Tätigkeit von mehreren Personen (z. B. Fischern) ausgeübt, deren Interessen von einem Dachverband vertreten werden, so ist dieser in den meisten Fällen der reguläre Ansprechpartner für die zuständige Behörde. In den weitaus meisten Fällen sind solche Organisationen auch bevollmächtigt, Genehmigungen zu beantragen, die einzelnen Fischer bzw. Fischereibetriebe sind hingegen eigenständige Inhaber von Genehmigungen. Schreibt die zuständige Behörde für eine bestimmte Tätigkeit eine Genehmigungspflicht vor, so muss der Initiator eine Verträglichkeitsprüfung durchführen und deren Ergebnisse vorlegen. Solche ökologisch ausgerichteten Studien werden häufig durch (Umwelt-)Beratungsunternehmen im Auftrag des Initiators erstellt. Die Kosten einer solchen Unterlage gehen ausschließlich zu Lasten des Initiators. Um die Erstellung einer solchen Folgenabschätzung zu erleichtern, hat das Ministerium im Internet einen Wirkungsindikator veröffentlicht: http://www.synbiosys.alterra.nl/natura2000/effectenindicator.aspx?subj=effectenmatrix Darüber hinaus hat das niederländische Staatsunternehmen Natura 2000 über das Internet verschiedene Tools entwickelt und veröffentlicht, um unter anderem den Begriff „erheblich“ konkreter zu machen: http://www.natura2000.nl/pages/gereedschap.aspx Keine dieser Informationsquellen liegt in Englisch vor. Für ihre Verwendung ist somit eine Übersetzung erforderlich. In den meisten Fällen wird ein Entwurf der Verträglichkeitsprüfung bei einer oder mehreren Beratungen mit der zuständigen Behörde besprochen und kommentiert, bevor ein förmlicher (schriftlicher) Antrag auf Genehmigung gestellt wird. Die Verträglichkeitsprüfung geht auf alle (möglichen) Wirkungen der Tätigkeit auf die einschlägigen Erhaltungsziele in dem betreffenden Natura-2000-Gebiet bzw. den betreffenden Natura-2000-Gebieten ein und befasst sich mit etwaigen abschwächenden Umständen oder Maßnahmen und speziellen Gegebenheiten. Werden erhebliche Wirkungen erwartet, geht sie auch auf die sogenannten ADC-Kriterien ein. Nachdem der vollständige Antrag mit den entsprechenden Begleitunterlagen eingereicht wurde, prüft die zuständige Behörde die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Informationen. Danach schickt sie Kopien der Unterlagen an verschiedene Interessengruppen zur Stellungnahme. Naturschutzorganisationen müssen innerhalb von sechs Wochen, die Provinzen und möglicherweise betroffene Gemeinden innerhalb von acht Wochen Stellung nehmen. In den meisten Fällen entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 13 Wochen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung über diesen. Sie kann diese 13-Wochen-Frist um weitere 13 Wochen verlängern. Nachdem förmlich über einen Genehmigungsantrag entschieden wurde, kann eine Interessengruppe innerhalb von sechs Wochen Einspruch erheben. Nach einer Entscheidung über den Einspruch kann dieselbe Partei erneut innerhalb von sechs Wochen bei der Abteilung Verwaltungsrecht des Staatsrates Beschwerde einlegen. Die ursprüngliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag enthält die einschlägigen Vorschriften und eine Anlage mit den Erwägungen der zuständigen Behörde, die zu der Entscheidung geführt haben. Die Vorschriften können beispielsweise Folgendes umfassen: Verpflichtung, bei der Ausübung der Fangtätigkeit ein Exemplar der Genehmigung an Bord mitzuführen, Einsatz eines bestimmten Aufzeichnungssystems für die Navigation, Fangtätigkeit und die Fänge, bestimmte Vorschriften über die Mitteilung von Fangtätigkeiten, die von der Genehmigung abweichen, Fischfang in speziell genannten Gebieten oder Teilen von Gebieten, ein Fangverbot für bestimmte Gebiete, Einhaltung eines bestimmten Abstands in Metern, um Vögel und/oder Seehunde nicht zu stören, Fischfang mit bestimmten Fanggeräten, Einhaltung einer Höchstmenge oder Quote zu bestimmten Zeiten oder in bestimmen Gebietsteilen, Gültigkeit einer Genehmigung an bestimmten Tagen, Tagesabschnitten oder in bestimmten Zeiträumen. Bewirtschaftungspläne werden auf der Internetsite des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation veröffentlicht. Derzeit ist bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob eine Tätigkeit genehmigungspflichtig ist oder durch den Bewirtschaftungsplan geregelt wird. Nach Aufstellung der entsprechenden Bewirtschaftungspläne ist dies in diesen Plänen geregelt. Meldevorschriften für ausländische Fischer Das vorstehend beschriebene Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des Naturschutzgesetzes von 1998 gilt für alle Wasserfahrzeuge mit Fangrechten (siehe Grundverordnung (EG) Nr. 2371/2002, Anhang I). Die niederländischen Dachverbände können die betreffende Genehmigung für eine bestimmte Art Fischerei auch im Namen ausländischer Fischer beantragen. Dadurch werden diese Fischer entweder unmittelbar in die für eine solche Genehmigung geführte Liste der Genehmigungsinhaber aufgenommen (wenn ihre Daten zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Genehmigung erteilt, von dem betreffenden niederländischen Dachverband weitergegeben werden), oder sie werden nach der Erteilung der Genehmigung, also nachträglich, durch Meldung an die zuständige Behörde (an die E-Mail-Adresse access_natura2000_NETH@mineleni.nl) mit ihren Daten in die Liste aufgenommen (und damit Inhaber der Genehmigung). Ausländische Fischer unterliegen denselben Genehmigungsvorschriften. Erteilung von Auskünften zu Änderungen der Zugangsbeschränkung In dieser Verordnung werden künftige (anzupassende) Zugangsbeschränkungen in verschiedenen Artikeln von Ereignissen (z. B. Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans) abhängig gemacht, für die noch kein genauer Zeitpunkt angegeben werden kann. Änderungen von Zugangsbeschränkungen, für die noch kein genauer Zeitpunkt angegeben ist, werden über die Internetseite [https://circabc.europa.eu/faces/jsp/extension/wai/navigation/container.jsp], eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger und die Informationsweitergabe durch niederländische und ausländische Fischereiorganisation über ihre eigenen Kanäle niederländischen und ausländischen Fischern sowie Interessengruppen mitgeteilt. Erläuterungen zu den Artikeln: Artikel 1 Dieser Artikel enthält eine Reihe Definitionen für verschiedene wichtige Begriffe aus der Verordnung. Artikel 2 In diesem Artikel werden die Zugangsbeschränkungen für Gebiete der Zone I geregelt. Alle Gebiete der Zone I zusammen haben eine Fläche von etwa 145 km2, das sind 10 % der Fläche des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone. Die geschlossenen Gebiete der Zone I sind für alle Fischereien geschlossen, ausgenommen die Teile, die für die Fischereiforschung erforderlich sind. Im VIBEG-Übereinkommen ist ausdrücklich festgehalten, dass in Zone I weder Fischerei mit stationärem Gerät noch Langleinenfischerei betrieben werden darf. Die Schließung von Gebieten der Zone I soll eine möglichst ungestörte Entwicklung dieser Gebiete sicherstellen und so die angestrebte Verbesserung der Umweltqualität des Lebensraumtyps H1110_B erreichen, was gleichzeitig Vögeln oder Gruppen von Vögeln, die sensibel auf Störungen reagieren, wie Sterntauchern, Prachttauchern, Bergenten, Eiderenten und Trauerenten zugute kommt, unabhängig davon, ob ein direkter Zusammenhang mit (potenziellen) Schalentiervorkommen besteht. Die Nutzung zu anderen Zwecken als der Fischerei wird wegen der genannten Erhaltungs- und Entwicklungsziele ebenfalls beschränkt und in den entsprechenden Bewirtschaftungsplan einbezogen bzw. durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes geregelt. Um eine möglichst ungestörte Entwicklung zu erreichen, ist es außerdem verboten, in geringer Höhe über dem Gebiet Tätigkeiten auszuüben, die zu einer erheblichen Störung von Meeresenten führen können. Diese Gebiete sind deswegen für die Zivilluftfahrt geschlossen, es sei denn, die Flughöhe beträgt in Einklang mit dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ mehr als 300 Meter. Die Grenze von 300 Metern soll auf eine Flughöhe von mindestens 450 Metern angehoben werden, wie sie derzeit über dem PKB-Gebiet Waddenzee gilt. Sobald das Luftverkehrsgesetz diesbezüglich geändert wurde, gilt auch für das Gebiet Noordzeekustzone für die Zivilluftfahrt eine Mindestflughöhe von 450 Metern. Gemäß Artikel 11 ist die Militärluftfahrt für operationelle Zwecke zulässig. Übungen mit militärischer Ausrüstung (u. a. SAR) finden außerhalb der Zone I statt. Für die Fischereiforschung gelten Ausnahmen von der Zugangsbeschränkung. In der Zone I ist die Schillgewinnung nur noch bis 1. Januar 2014 in einem Gebiet oberhalb von Schiermonnikoog zulässig, da die Konzession (siehe Karte 18 PKB Derde Nota Waddenzee) noch bis zu diesem Zeitpunkt gilt und sich das Konzessionsgebiet mit dem betreffenden Gebiet der Zone I überschneidet. Die betreffenden Konzessionsgebiete sind im nationalen Strategiepapier Schillgewinnung festgehalten; in diesem Papier ist festgelegt, welche Menge Schill in welchen Gebieten pro Jahr gewonnen werden darf und welches die wichtigsten Voraussetzungen für Genehmigungen sind. Wegen der möglichen Störung von Tauchenten ist die Schillgewinnung nur im Zeitraum 1. April bis 1. November zulässig. Das Verlegen und der Unterhalt von (Rohr-)Leitungen sind weiterhin zulässig, sofern eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes vorliegt. Dabei geht es um zeitlich befristete Projekte, die eine lokale Schädigung des Meeresbodens verursachen und für die die nationalen Koordinierungsvorschriften (Rijkscoördinatieregeling) gelten, weil diese Projekte auf nationaler Ebene von Belang sind. Außerdem sind der Zugang und die Durchfahrt von Wasserfahrzeugen im Zeitraum 1. April bis 1. November zulässig, da in diesem Zeitraum die Gefahr einer Störung von (Gruppen von) sensiblen Vogelarten wie Trauerenten, Prachttaucher und Sterntaucher wegen der geringen Präsenz dieser Vögel gering ist. Abweichend vom Durchfahrtsverbot im Zeitraum 1. November bis 1. April ist ausschließlich in dem Gebiet der Zone I auf der Höhe von Petten ganzjährig die Durchfahrt in andere Gebiete zulässig. Dies gilt für alle Wasserfahrzeuge, also auch Fischereifahrzeuge, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann. Diese Ausnahme bei Petten soll vermeiden, dass anderenfalls eine zu lange Strecke zurückgelegt werden muss. Ein Durchfahrtsverbot für die Schifffahrt in Hoheitsgewässern verstößt an und für sich gegen das internationale Seerecht, in dem die freie Durchfahrt für die (internationale) Schifffahrt garantiert ist. Allerdings ist ein Staat befugt, innerhalb der amtlichen Zwölfmeilengrenze ab der Küste nach seinem eigenen Recht die Schifffahrt zu beschränken. Die betreffenden Gebiete der Zone I liegen durchweg (weit) innerhalb dieser Zwölfmeilengrenze. Solche Durchfahrtsbeschränkungen werden mit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation abgestimmt. Sandvorspülungen dienen dem Küstenschutz und sind deswegen von nationalem Interesse. Außerdem ist eine Sandvorspülung im Gegensatz beispielsweise zur Berufsfischerei keine kontinuierliche Tätigkeit. Sandvorspülungen werden im Durchschnitt ein Mal alle vier Jahre während eines Zeitraums durchgeführt, der von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern kann. Aus der Folgenabschätzung für den Bewirtschaftungsplan für das Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone geht hervor, dass sich die Vogelarten, die am sensibelsten auf Störungen reagieren und in Zone I vorkommen, bei einem Abstand von 1 500 Metern nicht mehr durch Wasserfahrzeuge gestört fühlen. Bei der Festlegung der Lage des variablen Korridors wird darum dieser Mindestabstand zu Vogelkolonien (Meeresenten) berücksichtigt und so eine Störung vermieden. Außerdem ist der Staat bemüht, im Winter, der besonders störungsempfindlichen Jahreszeit, diese Korridore möglichst wenig zu gebrauchen. Artikel 3 In Artikel 3 werden die Zugangsbeschränkungen in Bezug auf die Zone II geregelt. Alle Gebiete der Zone II zusammen haben eine Fläche von etwa 216 km2, das sind 15 % der Fläche des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone. In den geschlossenen Gebieten der Zone II sind die Grundfischerei und andere bodenschädigende Tätigkeiten völlig verboten. Die Schließung von Gebieten der Zone II soll eine möglichst ungestörte Entwicklung dieser Gebiete sicherstellen und so die angestrebte Verbesserung der Umweltqualität des Lebensraumtyps H1110_B erreichen. Andere Nutzungszwecke werden soweit möglich mit diesem Ziel in Einklang gebracht. Dies ist in Artikel 3 geregelt und wird außerdem in den betreffenden Bewirtschaftungsplan aufgenommen. Im Gebiet der Zone II auf der Höhe von Petten (auf der beigefügten Karte in Grün doppelt schraffiert: Zone II**) ist die Fischerei mit Elektrokurren bis 1. Januar 2016 zulässig. Dieses Gebiet hat eine Fläche von etwa 49 km2, das sind 3 % der Fläche des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone. Diese Ausnahme wird als Ausgleich für die Einstufung des umliegenden Gebiets in Zone III gewährt. Daraus ergibt sich ein größeres Gebiet, das für die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten geschlossen ist. Die pelagische Fischerei mit Schleppnetzen ist in der Zone II nur mit Fanggerät zulässig, das nicht für die Grundfischerei eingesetzt werden kann. Wird in der Zone I ein Fanggerät für die pelagische Fischerei eingesetzt, das auch für die Grundfischerei verwendet werden kann (z. B. Rollengeschirr), kann nicht immer geprüft werden, ob in der Zone II Grundfischerei ausgeübt wurde oder nicht. Dies ist vom Standpunkt der Durchsetzbarkeit her nicht wünschenswert. Reguläre Krabbenfischerei darf in diesen Gebieten nur noch bis 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt läuft die Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes (die ausschließlich (auf Antrag) niederländischen Krabbenfischern erteilt wird) aus. Ab 2015 wird in der Zone II mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes Krabbenfischerei wieder erlaubt, sofern eine Untersuchung unzweifelhaft nachgewiesen hat, dass die derzeit gängige Krabbenfischerei mit Rollengeschirr keine nachweisbar negativen Auswirkungen auf den Meeresgrund und bodenlebende Tiere im Hinblick auf die Erhaltungsziele hat. Diese Untersuchung muss von (niederländischen und/oder ausländischen) Krabbenfangunternehmen selbst eingeleitet, durchgeführt und finanziert werden. Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes für die Krabbenfischerei in den betreffenden Gebieten nach dem 1. Januar 2014 prüft die zuständige Behörde, ob die Untersuchung die vorgenannten Nachweise zu ihrer Zufriedenheit erbringt. Unbeschadet der Untersuchungsergebnisse dürfte eine solche Genehmigung auf jeden Fall erforderlich sein, da die Krabbenfischerei in diesen Gebieten angesichts der einschlägigen Erhaltungszielvorgaben die Qualität der natürlichen Lebensräume und die Lebensräume von Arten beeinträchtigen oder Arten erheblich stören können, für die diese Gebiete ausgewiesen wurden. In solchen Genehmigungen können Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen festgelegt werden, die nach dem 1. Januar 2014 zu treffen sind. Die Konzession für die Schillgewinnung (siehe Karte 18 PKB Derde Nota Waddenzee) läuft am 1. Januar 2014 aus. Die Schillgewinnung in Konzessionsgebieten kann nach dem 1. Januar 2014 mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes fortgesetzt werden. Die betreffenden Konzessionsgebiete sind im nationalen Strategiepapier Schillgewinnung ausgewiesen; in diesem Papier ist festgelegt, welche Menge Schill in welchen Gebieten pro Jahr gewonnen werden darf und welches die wichtigsten Voraussetzungen für die Genehmigungen sind. Das Verlegen und der Unterhalt von (Rohr-)Leitungen sind weiterhin zulässig, sofern eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes vorliegt. Dabei geht es um zeitlich befris

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.