20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. September 2012

zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen für die Meeresschutzgebiete Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6510)

(Nur der dänische, deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)

(2012/638/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 3 bis 6 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) soll jeder Mitgliedstaat zum Aufbau von „Natura 2000“ beitragen, einem Netz besonderer Schutzgebiete für die natürlichen Lebensräume und Arten, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind. Nach Artikel 6 derselben Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten u. a. die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen, die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterwerfen und dem Plan bzw. Projekt nur dann zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3) soll jeder Mitgliedstaat besondere Schutzmaßnahmen für die Lebensräume der in Anhang I derselben Richtlinie aufgeführten Vogelarten treffen.

(3)

Am 28. Februar 2008 haben die Niederlande das Gebiet Voordelta als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen. Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta wurden mit der Entscheidung 2008/914/EG der Kommission (4) bestätigt.

(4)

Am 25. Februar 2009 haben die Niederlande das Gebiet Noordzeekustzone als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesen. Die Abgrenzung des Schutzgebiets und die Erhaltungsziele sind von den Niederlanden am 14. März 2011 geändert worden.

(5)

Am 14. März 2011 haben die Niederlande das Gebiet Vlakte van de Raan als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen.

(6)

Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unterliegen den Rechtsvorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

(7)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat nichtdiskriminierende Maßnahmen zur größtmöglichen Minderung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt mariner Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen treffen, sofern die Europäische Union keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar sein, und sie dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden EU-Vorschriften. Wenn Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten von den Maßnahmen betroffen sind, müssen die Maßnahmen an die Kommission sowie den betroffenen Mitgliedstaaten und Regionalbeiräten notifiziert und anschließend von der Kommission bestätigt werden.

(8)

Am 27. August 2012 haben die Niederlande weitere beabsichtigte Maßnahmen für die drei obengenannten Küstengebiete den von den Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Vereinigtes Königreich und Frankreich sowie dem Regionalbeirat für die Nordsee und der Europäischen Kommission notifiziert.

(9)

Mit den von den Niederlanden vorgelegten Maßnahmen soll eine Gebietseinteilung im Gebiet Noordzeekustzone vorgenommen werden. Die niederländischen Behörden schlagen dabei die Einführung einer Einfahrtmeldepflicht für Fischereifahrzeuge vor, die in die drei besonderen Schutzgebiete einfahren und dort Tätigkeiten ausüben wollen, durch die die Erhaltungsziele für diese Gebiete verletzt oder erheblich gestört werden könnten.

(10)

Spezifische Beschränkungen sollen für die Verwendung bestimmter meeresbodenschädigender Fanggeräte gelten. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Bedingungen für die Ausübung dieser Fischereien bis zum 1. Januar 2016 festgelegt.

(11)

Frankreich, Dänemark und das Vereinigte Königreich haben der Kommission schriftlich ihre Zustimmung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen bestätigt. Als Antwort auf das Ersuchen Frankreichs, dass weitere Mittel sowie auch E-Mail vorgesehen werden sollten, damit die Wirtschaftsbeteiligten die verlangten Einfahrtmeldungen abgeben können, bestätigten die Niederlande, dass sie das elektronische Meldesystem und das Schiffsüberwachungssystem dahingehend einrichten werden, dass damit ausgerüstete Schiffe sie zu diesem Zweck bei den betreffenden besonderen Schutzgebieten nutzen können. Im Interesse der Rechtssicherheit waren die Niederlande ferner bereit, noch weiter klarzustellen, dass die Einfahrtmeldung auch für das Gebiet Voordelta gilt.

(12)

Die von den Niederlanden geplanten Beschränkungen sind nicht diskriminierend, da sie für alle Wirtschaftsbeteiligten der einzelnen Fischereien in den besonderen Schutzgebieten gleichermaßen gelten. Sie sollen die Auswirkungen des Fischfangs auf den Erhalt mariner Ökosysteme sowie Tier- und Pflanzenarten minimieren und innerhalb von 12 Seemeilen ab den Basislinien angewandt werden. Die EU hat keine Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fischerei speziell für diese Gebiete beschlossen.

(13)

Die von den Niederlanden beabsichtigten Maßnahmen sind mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, vereinbar, da sie auf den Schutz und die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen abzielen.

(14)

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind insofern als angemessen zu betrachten, als sie mit den Zielen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG im Einklang stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Niederlanden vorgeschlagenen und in den Anhängen I, II und III beschriebenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme in den Gebieten Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta werden hiermit vorbehaltlich der folgenden Anpassungen an Anhang I bestätigt:

a)

An geeigneter Stelle des verfügenden Teils der Verordnung wird eingefügt, dass die Einfahrtmeldung auch für das Gebiet Voordelta gilt.

b)

Ferner wird für damit ausgerüstete Schiffe die Möglichkeit eingefügt, das elektronische Meldesystem und das Schiffsüberwachungssystem zwecks Einfahrtmeldungen bei den betreffenden besonderen Schutzgebieten zu verwenden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)   ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(4)   ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 1.


ANHANG I

Verordnung des Staatssekretärs für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom TT.MM.2012, Nummer …, zur Beschränkung des Zugangs zu in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan gelegenen Gebieten nach Artikel 20 des Naturschutzgesetzes von 1998

DER MINISTER FÜR WIRTSCHAFT, LANDWIRTSCHAFT UND INNOVATION —

im Einvernehmen mit dem Minister für Infrastruktur und Umwelt und dem Minister für Verteidigung,

gestützt auf Artikel 20 Absätze 1 und 2 des Naturschutzgesetzes von 1998 (Natuurbeschermingswet) wird der Zugang zu den nachstehend aufgeführten Gebieten als notwendige Maßnahme zum Schutz der in dem jeweiligen Gebiet vorhandenen wertvollen Naturgüter beschränkt.

Einleitung

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes von 1998 kann der Provinzialausschuss den Zugang zu einem Natura-2000-Gebiet oder einem Teil davon einschränken, wenn dies zum Schutz der Naturgüter erforderlich ist.

Wird das Gebiet gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes von 1998 ganz oder teilweise von einem niederländischen Minister oder unter dessen Zuständigkeit verwaltet, so steht gemäß Artikel 20 Absatz 2 diese Befugnis dem Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation im Einvernehmen mit weiteren Ministern zu. Die weiteren Minister sind in diesem Fall der Staatssekretär für Infrastruktur und Umwelt und der Minister für Verteidigung.

Die nachfolgende Verordnung wird im Einvernehmen mit diesen beiden Ministern erlassen.

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Naturschutzgesetzes von 1998 ist es verboten, sich in einem Natura-2000-Gebiet oder einem Teil davon aufzuhalten, wenn damit gegen die gemäß den Absätzen 1 und 2 eingeführten Beschränkungen verstoßen wird.

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes von 1998 gilt das Verbot gemäß Absatz 3 nicht für den Eigentümer eines Natura-2000-Gebiets.

In den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan muss der Zugang zu mehreren Teilgebieten beschränkt werden. Diese Zugangsbeschränkungen dienen der Verwirklichung der Ziele von Natura 2000, die sich aus den Richtlinien (EWG) Nrn. 79/409 und 92/43 ergeben, und der Durchführung des Übereinkommens über Fischereimaßnahmen in Nordsee-Schutzgebieten (Visserijmaatregelen Beschermde Gebieden Noordzee, im Folgenden VIBEG). In den allgemeinen Erläuterungen, die Teil dieser Verordnung sind, wird hierauf näher eingegangen.

Da diese Verordnung auch für Fischereifahrzeuge aus anderen Ländern gilt, wird sie der Europäischen Kommission mitgeteilt. Dies ist erforderlich, damit die Anwendung auf Fischereifahrzeuge aus anderen Ländern im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik rechtlich zulässig ist. Außerdem wurde auf diese Weise auch das Instrument der Genehmigung mitgeteilt, so dass dieses künftig auch für andere Fischereien als die Baumkurrenfischerei verwendet werden kann —

ERLÄSST FOLGENDE VERORDNUNG:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

Bewirtschaftungsplan: einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19b des Naturschutzgesetzes von 1998.

Beste verfügbare Techniken und Fangmethoden: bewährte Fangmethoden und Bestandsbewirtschaftungsverfahren, die die zuständige Behörde derzeit unter Berücksichtigung von Aspekten wie Ökologie, Umwelt (Treibstoffverbrauch), Sicherheit und/oder Tierschutz als beste Techniken akzeptiert.

Zuständige Behörde: das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation oder sein Rechtsnachfolger.

Grundfischerei: alle Formen des Fischfangs, bei denen der Boden geschädigt wird; dazu gehören auf jeden Fall die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten, die Krabbenfischerei und die Schalentierfischerei.

Leinenfischerei: mit Angelruten, Angelrollen, Angelschnur und Ködern ausgeübte Freizeit- und Berufsfischerei.

Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat: treibendes oder am Boden verankertes oder befestigtes Fanggerät für den regelmäßigen Fang von Miesmuschelsaat; das Gerät besteht aus einem Verbindungsmaterial, auf das ein Fangsubstrat aufgebracht ist, an dem sich die Muschellarven befestigen können.

Forschungsgebiete: Gebiete, in denen mit staatlicher Genehmigung die Auswirkungen der Fischerei auf den Boden und die Bodenflora und -fauna sowie alternative Fangmethoden untersucht werden oder künftig untersucht werden sollen. Diese Untersuchungen werden grundsätzlich von niederländischen Fischereifahrzeugen ausgeführt.

Schleppnetzfischerei: Fischerei mit einem Schleppnetz, das mit weiterer Ausrüstung (z. B. mit Scheuchketten, Rollengeschirr, Elektrokurre) ausgestattet sein kann.

Wasserfahrzeuge: alle Wasserfahrzeuge einschließlich solcher ohne Wasserverdrängung und Wasserflugzeuge, die als Verkehrsmittel für Personen und/oder von Waren auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können.

Variabler Korridor: Passage mit variabler Breite und variablem Standort.

Stationäres Fanggerät: Aalreuse, Stellnetz, Hakennetz, Aalfallen, Ankerhamen, Waden oder anderes stationäres Gerät, das nicht zum Fang von Schalentieren bestimmt ist.

Genehmigung: eine nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften obligatorische Genehmigung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Eine niederländische oder ausländische (Rechts-)Person, die die betreffende Tätigkeit ausüben will, kann sich persönlich oder durch Vermittlung eines Dachverbands von der zuständigen Behörde als Genehmigungsinhaber anerkennen lassen, wenn die zuständige Behörde die Tätigkeit unter Auflagen als nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig erachtet.

VIBEG-Übereinkommen: das mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 (Zweite Kammer des niederländischen Parlaments, Sitzungsperiode 2011-2012, 29675, Nr. 140) der Zweiten Kammer vorgelegte VIBEG-Übereinkommen.

Fischfang oder Fischerei: das Bemühen, durch das Ausbringen von Fanggerät ins Wasser, mit Fanggerät im Wasser, durch das Heben oder Einholen von Fanggerät oder auf jedwede andere Weise

—

Fische oder Teile davon sowie deren Laich oder Brut,

—

Schalentiere oder Teile davon sowie deren Brut und Saat,

—

Seesterne und See- oder Korallenmoos

aus dem Wasser in seinen Besitz zu bringen.

Fischereifahrzeuge: Wasserfahrzeuge jeder Nationalität, die direkt oder indirekt für den Fischfang eingesetzt werden können.

Fanggerät: jedes für den Fischfang geeignete Material.

Gebiete: die zu unterscheidenden Gebiete der Zonen I, II und III innerhalb des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone, deren Koordinaten sich im Anhang dieser Verordnung befinden.

Artikel 2

Der Zugang zu den im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone gelegenen Gebieten der Zone I wird insoweit beschränkt, als es ganzjährig verboten ist, in oder über diesen Gebieten Tätigkeiten jedweder Art auszuführen, ausgenommen die nachstehend genannten Tätigkeiten:

a)

Fischerei

—

die für Untersuchungen in Forschungsgebieten erforderliche Schleppnetzfischerei;

b)

Schillgewinnung

—

Schillgewinnung bis 1. Januar 2014 ausschließlich im Zeitraum 1. April bis 1. November und nur in den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Konzessionsgebieten;

c)

Verlegen und Unterhalt von Kabeln und (Rohr-)Leitungen

—

Verlegen von Kabeln und (Rohr-)Leitungen sowie deren Unterhalt nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

—

im Zeitraum vom 1. November bis 1. April sind Unterhaltsarbeiten an Kabeln und (Rohr-)Leitungen nur im Katastrophenfall oder bei anderen Notfällen nach vorheriger Prüfung durch die zuständige Behörde und mit den von ihr vorgegebenen Auflagen zulässig;

d)

Wasserfahrzeuge

—

Unbeschadet Buchstabe a haben bis zur Aufstellung des Bewirtschaftungsplans Noordzeekustzone alle Wasserfahrzeuge ganzjährig Zugang, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann;

—

zu der Zone I mit Ausnahme des Gebiets auf der Höhe von Petten haben im Zeitraum 1. April bis 1. November alle Wasserfahrzeuge Zugang, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann. Das Durchfahrtsverbot vom 1. November bis zum 1. April tritt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans in Kraft;

—

lediglich im Zone-I-Gebiet auf der Höhe von Petten ist für alle Wasserfahrzeuge ganzjährig die Durchfahrt in Küstennähe zulässig, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann;

—

ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans ist für Sandvorspülschiffe die Durchfahrt vom 1. November bis zum 1. April über einen variablen Korridor zulässig, dessen genaue Lage von der Lage des Sandabbaugebiets und des Zielorts der Sandvorspülung sowie der Präsenz einer großen Anzahl von Meeresenten abhängig ist. Die Lage des variablen Korridors wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festgelegt. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Fahrstrecke zwischen dem Sandabbaugebiet und dem Ort der Sandvorspülung möglichst kurz sein muss, wobei bei großen Konzentrationen von Meeresenten ein Abstand von 1 500 m zu berücksichtigen ist;

—

Schifffahrt (Durchfahrt) in dem Teil, der sich mit den mit Tonnen gekennzeichneten oder zu kennzeichnenden Fahrrinnen überschneidet, und in Bezug auf das oberhalb von Rottum gelegene Gebiet der Zone I, soweit es sich mit der Ems-Dollart-Region überschneidet;

e)

Luftverkehr

—

Zivilluftfahrt in einer Höhe von mehr als 300 m gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ (Gedragscode verantwoord vliegen) und von mehr als 450 m, sofern gesetzlich vorgeschrieben.

Artikel 3

Der Zugang zu den im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone gelegenen Gebieten der Zone II wird insoweit beschränkt, als es ganzjährig verboten ist, der Grundfischerei oder anderen bodenschädigenden Tätigkeiten nachzugehen, ausgenommen die nachstehend genannten Tätigkeiten:

a)

Fischerei

—

im Zone-II-Gebiet auf der Höhe von Petten mit Elektrokurren bis 1. Januar 2016;

—

Krabbenfischerei bis 1. Januar 2014 im Rahmen der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

—

Krabbenfischerei ab 1. Januar 2015, sofern eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes erteilt wird;

—

pelagische Fischerei lediglich mit Fanggerät, das nicht für die Grundfischerei eingesetzt werden kann;

—

Leinenfischerei;

—

Fischerei mit stationärem Gerät;

—

Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat;

b)

Schillgewinnung

—

Schillgewinnung bis 1. Januar 2014 im Rahmen der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes nur in den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Konzessionsgebieten;

—

Schillgewinnung in den Zone-II-Gebieten Stortemelk und Razende Bol nach dem 1. Januar 2014 nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

c)

Verlegen und Unterhalt von Kabeln und (Rohr-)Leitungen

—

Verlegen von Kabeln und (Rohr-)Leitungen sowie deren Unterhalt nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

—

im Zeitraum 1. November bis 1. April sind Unterhaltsarbeiten an Kabeln und (Rohr-) Leitungen nur im Katastrophenfall oder bei anderen Notfällen nach vorheriger Prüfung durch die zuständige Behörde und mit den von ihr vorgegebenen Auflagen zulässig;

d)

Wasserfahrzeuge

—

Durchfahrt und Ankern von Wasserfahrzeugen.

Artikel 4

Der Zugang zu den im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone gelegenen Gebieten der Zone III wird insoweit beschränkt, als es ganzjährig verboten ist, der Grundfischerei oder anderen bodenschädigenden Tätigkeiten nachzugehen, ausgenommen die nachstehend genannten Tätigkeiten:

a)

Fischerei

—

Fischerei mit den besten verfügbaren Techniken und Fangmethoden;

—

Krabbenfischerei bis 1. Januar 2014 im Rahmen der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; nach diesem Zeitpunkt nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

—

Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten bis 1. Januar 2014 in den Zone III-Gebieten bei Petten und Eierlandsegat;

—

Schalentierfischerei, soweit durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt, ausgenommen Trogmuschelfischerei in dem Zone-III-Gebiet oberhalb von Ameland;

—

pelagische Fischerei lediglich mit Fanggerät, das nicht für die Grundfischerei eingesetzt werden kann;

—

Leinenfischerei;

—

Fischerei mit stationärem Gerät;

—

Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat;

b)

Schillgewinnung

—

Schillgewinnung bis 1. Januar 2014 im Rahmen der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes nur in den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Konzessionsgebieten;

—

Schillgewinnung in dem Zone-III-Gebiet oberhalb von Schiermonnikoog nach dem 1. Januar 2014 nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

c)

Verlegen und Unterhalt von Kabeln und (Rohr-)Leitungen

—

Verlegen von Kabeln und (Rohr-)Leitungen sowie deren Unterhalt nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

—

im Zeitraum 1. November bis 1. April sind Unterhaltsarbeiten an Kabeln und (Rohr-)Leitungen nur im Katastrophenfall oder bei anderen Notfällen nach vorheriger Prüfung durch die zuständige Behörde und mit den von ihr vorgegebenen Auflagen zulässig;

d)

Wasserfahrzeuge

—

Durchfahrt und Ankern von Wasserfahrzeugen.

Artikel 5

Der Zugang zu den Teilen des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone, die nicht in den Zonen I, II und III gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 gelegen sind, ist ganzjährig für alle Arten der Fischerei zulässig, sofern im Fall genehmigungspflichtiger Fischereien eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes erteilt wurde bzw. die betreffende Fischerei in den Bewirtschaftungsplan einbezogen wurde. Die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ist lediglich bis 1. Januar 2016 zulässig.

Artikel 6

Der Zugang zu dem Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan ist uneingeschränkt zulässig, ausgenommen für die nachstehend genannten Tätigkeiten, für die der Zugang ab 1. Januar 2013 mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:

—

Schleppnetzfischerei innerhalb von Forschungsgebieten nur, falls für Untersuchungen erforderlich;

—

Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ausschließlich im Rahmen einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes und nur bis spätestens 1. Januar 2016;

—

Schalentierfischerei, Fischerei mit stationärem Gerät und Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt;

—

die vorgenannten Arten der Berufsfischerei, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt.

Artikel 7

Werden die Untersuchungen in den Forschungsgebieten vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen, entfallen die Beschränkungen für Forschungsgebiete ab diesem früheren Zeitpunkt, dafür gelten die für die betreffende Zone I, II oder III anwendbaren Zugangsbeschränkungen.

Artikel 8

Fahrzeuge der Berufsfischerei mit einer Länge über 12 Meter oder mehr müssen beim Aufenthalt in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan über in Betrieb befindliche, funktionstüchtige Ortungsgeräte verfügen, die die den Mindestanforderungen der EU-Richtlinien erfüllen.

Artikel 9

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes von 1998 sind Fahrzeuge von Behörden oder im Auftrag von Behörden, die sich zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in den Gebieten aufhalten, ganzjährig von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen, sofern dieser Aufenthalt für Verwaltungs-, Unterhalts-, Markierungs- und Überwachungsarbeiten oder für Rettungs-, Inspektions-, Aufsichts-, Ermittlungs- und Verteidigungseinsätze notwendig ist.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im niederländischen Staatsanzeiger in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2016.

Artikel 11

Ist eine Genehmigung erforderlich und wurden die betreffenden Tätigkeiten bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für niederländische Inhaber von Genehmigungen mitbewertet, können ausländische Fischer der Genehmigungspflicht durch ein Meldeverfahren genügen.

Einspruch

Gegen diese Verordnung kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen des niederländischen Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch ist innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung des Rechtsaktes im Staatsanzeiger schriftlich an folgende Anschrift zu richten:

De Staatssecretaris van EL&I

Dienst Regelingen

Afdeling Recht & Rechtsbescherming

Postbus 20401

2500 EK ’s Gravenhage

Der Einspruch muss unterzeichnet sein und mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a.

Name und Anschrift des Beschwerdeführers;

b.

Datum;

c.

Bezeichnung des Rechtsaktes, gegen den Einspruch erhoben wird, und

d.

die Gründe für den Einspruch.

Bekanntmachung und Einsichtnahme

Diese Verordnung wird im Staatsanzeiger und auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation bekanntgemacht. Kopien dieser Verordnung und ihrer Anhänge können außerdem telefonisch bei der Direktion Regio en Ruimtelijke Economie des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation (zu Händen von Frau A. de Noord, A.deNoord@mineleni.nl) angefordert werden.

Unterschriftsleistung

Gemäß der Verordnung über Mandate, Vollmachten und Ermächtigungen für die Generaldirektion für Natur und Region des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation 2012 ist der Direktor der Direktion Regio en Ruimtelijke Economie unter anderem gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes von 1998 ermächtigt, im Namen des Staatssekretärs für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation Verordnungen betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen. Diese Verordnung wird auf der genannten Grundlage erlassen.

Der Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation

Allgemeine Erläuterung

Natura-2000-Gebiete

Der Schutz von Naturgebieten und der darin lebenden Tier- und Pflanzenarten ist im Naturschutzgesetz von 1998 geregelt. Die Gebiete der Noordzeekustzone und der Vlakte van de Raan besitzen besondere Naturwerte und sind daher auf der Grundlage von Artikel 10a des Naturschutzgesetzes von 1998 als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen. In der diesbezüglichen Ausweisungsverordnung sind Erhaltungsziele für die im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie der Europäischen Union zu schützenden natürlichen Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten festgelegt.

Ausweisung des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone

Mit der Verordnung vom 25. Februar 2009 (Az. DRZO/2008-007, Stcrt. 2009, S. 38) hat der (seinerzeitige) Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität das Gebiet Noordzeekustzone als besonderes Schutzgebiet im Sinne sowohl der Habitatrichtlinie als auch der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen.

Mit der Verordnung vom 14. März 2011 (Stcrt. 2011, Nr. 4458) hat der Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation zu der früheren Verordnung vom 25. Februar 2009 eine Änderungsverordnung erlassen. Durch letztere Verordnung wurde die frühere Ausweisung des Gebiets Noordzeekustzone als besonderes Schutzgebiet im Rahmen der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geändert. Dabei ist mit letzterer Verordnung eine Änderung der Abgrenzung des Gebiets und eine Anpassung der Erhaltungsziele vorgenommen worden.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind insbesondere die folgenden Erhaltungsziele von Bedeutung:

H1110_B   Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser

Ziel: Bewahrung der Fläche und Verbesserung der Qualität von ständig überspülten Sandbänken im Gebiet Noordzeekustzone (Untertyp B)

Das Gebiet Noordzeekustzone ist das wichtigste Gebiet des Lebensraumtyps H1110_B in den Niederlanden. Rund die Hälfte der ausgewiesenen Flächen dieses Untertyps liegt im Gebiet Noordzeekustzone.

Die EU-weite Bedeutung dieses Lebensraumtyps wird im Vergleich als sehr hoch eingestuft.

Der Lebensraum-Untertyp von ständig überspülten Sandbänken (Untertyp B) ist in den Außendeltas bei deren Gezeitenrinnen zu finden. Dieser Untertyp weist in die Niederlanden einen gemäßigt ungünstigen Erhaltungszustand auf.

A001   Sterntaucher

Ziel: Wahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums zwecks Populationserhaltung

Die Erhaltung der Sterntaucher ist international bedeutsam und ihr kommt auch national große Bedeutung zu. Das betreffende Gebiet dient für die Tierart insbesondere als Futtergebiet. Die Verbreitung der Sterntaucher in den Niederlanden beschränkt sich vorwiegend auf die Küstengebiete der Nordsee. Im Gebiet Noordzeekustzone wird gelegentlich eine hohe Populationsdichte in den Außendeltas zwischen den Wattenmeerinseln beobachtet, wo Fischerei an der Trennstelle zwischen den unterschiedlichen Wassermassen betrieben wird. In den offiziellen Zählungen ist diese Tierart schwach vertreten, doch scheinen ihre Bestandszahlen in den Niederlanden in jüngster Zeit zugenommen zu haben. Die Wahrung der heutigen Situation reicht aus, auf nationaler Ebene wurde daher keine Wiederherstellungsaufgabe festgelegt.

A002   Prachttaucher

Ziel: Bewahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums zwecks Populationserhaltung

Der Erhaltung der Prachttaucher kommt national große Bedeutung zu. Das betreffende Gebiet dient für die Tierart insbesondere als Futtergebiet. Die Verbreitung der Prachttaucher in den Niederlanden konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die Küstengebiete der Nordsee. Die absoluten Bestandszahlen und der Entwicklungstrend (und daher auch der Erhaltungszustand) sind nicht bekannt, und zwar sowohl wegen der niedrigen Bestandszahlen bei dieser Tierart als auch Verwechselbarkeit mit den wesentlich zahlreicheren Sterntauchern. Die Wahrung der heutigen Situation reicht aus, auf nationaler Ebene wurde daher keine Wiederherstellungsaufgabe festgelegt.

A062   Bergente

Ziel: Wahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums zwecks Populationserhaltung

Das betreffende Gebiet dient für die Bergente insbesondere als Futtergebiet. Mitte der neunziger Jahre wurden im Gebiet Noordzeekustzone relativ hohe Bestandszahlen ermittelt, die sich mehr oder weniger nach dem Bestandsrückgang in den Gebieten IJsselmeer und Waddenzee zeigten. Ein Vergleich mit der Situation bei der Eiderente lässt darauf schließen, dass dem Gebiet Noordzeekustzone in Zeiten von Futterknappheit in den anderen beiden genannten Gebieten eine Auffangfunktion zukommt, doch liegen nur wenig einschlägige Daten für das Gebiet Noordzeekustzone vor. Die Wahrung der heutigen Situation reicht aus, denn die wahrscheinliche Ursache des national sehr ungünstigen Erhaltungszustands liegt nicht in diesem Gebiet.

A063   Eiderente

Ziel: Wahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums mit nachhaltigen Existenzgrundlagen für eine Population von durchschnittlich 26 200 Vögeln (Bestandszahlen in der Wintermitte)

Die Erhaltung der Eiderenten ist international bedeutsam und ihr kommt auch national große Bedeutung zu. Das betreffende Gebiet dient für die Tierart insbesondere als Futtergebiet. Besonders in Jahren, in denen ein verringertes Futterangebot im Gebiet Waddenzee zusammentrifft mit einem reichen Angebot an anderen Schalentieren (z. B. Trogmuscheln Spisula spp.) im Gebiet Noordzeekustzone, geht hier eine relativ hohe Anzahl Eiderenten auf Futtersuche. Der jüngste Rückgang der Bestandszahlen im Gebiet Noordzeekustzone könnte darauf hindeuten, dass sich die Futtersituation im Gebiet Waddenzee wieder zu verbessern beginnt, doch wird eine solche Verbesserung noch nicht im Populationstrend sichtbar. Da die Anwesenheit der Eiderenten im Gebiet Noordzeekustzone wahrscheinlich auf schlechte Lebensbedingungen im Gebiet Waddenzee zurückzuführen ist, wird die Wiederherstellungsaufgabe für letzteres Gebiet festgelegt und beschränkt man sich im Gebiet Noordzeekustzone darauf, die Auffangkapazität zu wahren. Die Wahrung der heutigen Situation reicht aus, denn die wahrscheinliche Ursache des national sehr ungünstigen Erhaltungszustands liegt nicht in diesem Gebiet.

A065   Trauerente

Ziel: Wahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums mit nachhaltigen Existenzgrundlagen für eine Population von durchschnittlich 51 900 Vögeln (Bestandszahlen in der Wintermitte)

Die Erhaltung der Trauerenten ist international bedeutsam und ihr kommt auch national sehr große Bedeutung zu. Das betreffende Gebiet dient für die Tierart insbesondere als Futtergebiet. Das Gebiet liefert damit den bei weitem größten Beitrag als Lebensraum für die Trauerenten in den Niederlanden. Die Tierart tritt hier als Wintergast auf. Wegen großer Fluktuationen ist kein eindeutiger Trend erkennbar, was teilweise dadurch bedingt ist, dass lediglich die Ergebnisse der Zählungen aus dem Monat Januar vorliegen. Möglicherweise fluktuieren die Bestandszahlen tatsächlich von Jahr zu Jahr infolge des schwankenden Angebots an Schalentieren (u. a. Trogmuscheln Spisula spp.). Diese Tierart weist in die Niederlanden einen gemäßigt ungünstigen Erhaltungszustand auf.

Ausweisung des Natura-2000-Gebiets Vlakte van de Raan

Mit der Verordnung vom 14. März 2011 (Stcrt. 2011, Nr. 4458) hat der Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation das Gebiet Vlakte van de Raan als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Habitatrichtlinie ausgewiesen.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind insbesondere die folgenden Erhaltungsziele von Bedeutung:

H1110_B   Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser

Ziel: Bewahrung der Fläche und der Qualität von ständig überspülten Sandbänken im Gebiet

Vlakte van de Raan (Untertyp B)

Die EU-weite Bedeutung dieses Lebensraumtyps wird im Vergleich als sehr hoch eingestuft.

Der Lebensraum-Untertyp von ständig überspülten Sandbänken (Untertyp B) ist in den Außendeltas bei deren Gezeitenrinnen zu finden. Dieser Untertyp weist in die Niederlanden einen gemäßigt ungünstigen Erhaltungszustand auf.

Für weitere Informationen über die Erhaltungsziele wird auf die veröffentlichten Verordnungen zur Ausweisung der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan verwiesen. (www.synbiosys.alterra.nl/natura2000/gebiedendatabase)

Übereinkommen über Fischereimaßnahmen in Nordsee-Schutzgebieten (Akkoord Visserijmaatregelen Beschermde Gebieden Noordzee — VIBEG)

Am 5. Juni 2008 wurde die „Gesellschaftliche Vereinbarung über die Nordseefischerei: Nachhaltiges Fischen“ (Maatschappelijk Convenant Noordzeevisserij: Duurzaam Vissen) von den Vertragsparteien aus Fischereiwirtschaft, Naturschutzorganisationen und der niederländischen Staatsverwaltung unterzeichnet. Ziel dieser Vereinbarung war es, zu einer nachhaltigen und gesellschaftlich akzeptierten Nordseefischerei zu gelangen. Eines der Themen in der Vereinbarung betrifft den „Gemeinsamen Ansatz für Meeresschutzgebiete in der Nordsee“ (gezamenlijke aanpak Mariene Beschermde Gebieden). Hierunter ist zu verstehen, dass ein gemeinsamer Prozess zur Erarbeitung von Zielen und Maßnahmen für Schutzgebiete in der Nordsee eingeleitet wird, wobei, falls am Ende kein Konsens erzielt werden sollte, letztlich die Behörden über die genannten Ziele und Maßnahmen entscheiden.

Zur gegenseitigen Information und Unterstützung bei der Entwicklung einer nationalen und internationalen Politik hat der Minister im Jahr 2009 die Lenkungsgruppe für Fischereimaßnahmen in Nordsee-Schutzgebieten (regiegroep Visserijmaatregelen in Beschermde Gebieden Noordzee — VIBEG) eingesetzt. Hierin sitzen Vertreter des Weltnaturfonds WWF, der Nordseestiftung (Stichting de Noordzee), des Marktverbands Fisch (Productschap Vis), des Dachverbands der Fischervereinigungen (Federatie Vissersverenigingen), des Meeresforschungsinstituts IMARES Wageningen sowie verschiedener Direktionen der niederländischen Ministerien für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation und für Infrastruktur und Umwelt. Im Rahmen des Schutzprozesses für die Küstenzone hat das Gremium ein Übereinkommen über Fischereimaßnahmen in Nordsee-Schutzgebieten (akkoord Visserijmaatregelen Beschermde Gebieden Noordzee), kurz als VIBEG-Übereinkommen bezeichnet, ausgearbeitet.

Bestandteil des VIBEG-Übereinkommens ist eine Gebietseinteilung innerhalb des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone, bei der Teile des Gebiets auf der Grundlage von Artikel 20 des Naturschutzgesetzes von 1998 für einen bestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Fischereimethode geschlossen werden oder nicht.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 (Zweite Kammer des niederländischen Parlaments, Sitzungsperiode 2011-2012, 29675, Nr. 140) wurde das unterzeichnete VIBEG-Übereinkommen, zusammen mit der zugehörigen Perspektivenübereinkunft für die Krabbenfischerei (Perspectief garnalenvisserij), der Zweiten Parlamentskammer übermittelt. Die vorliegende Verordnung dient u. a. dazu, die Vereinbarungen über die auf Artikel 20 des Naturschutzgesetzes von 1998 gestützte (partielle oder befristete) Schließung von Teilen der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan umzusetzen. Das VIBEG-Übereinkommen betrifft nur die Fischerei. Hingegen hat die vorliegende Verordnung einen größeren Anwendungsbereich; denn sie regelt auch die Zugangsbeschränkungen für andere Tätigkeiten als die Fischerei.

Schädigung des Meeresbodens

Durch die Fischerei wird in den von Natur aus relativ wenig dynamischen Teilen des Lebensraumtyps H1110_B eine zusätzliche Dynamik verursacht. Es wird davon ausgegangen, dass dies einer der Gründe für Verschiebungen der biologischen Vielfalt zum Nachteil von vergleichsweise langlebigen Tier- und Pflanzenarten ist, die nach schädigenden Eingriffen eine längere Erholungszeit als vergleichsweise kurzlebige Arten benötigen. Die getroffenen Maßnahmen sind u. a. erforderlich, um diese über das natürliche Maß hinausgehende Dynamik infolge der Meeresbodenschädigung durch die Grundfischerei zu beschränken. Die genannten Maßnahmen dienen ferner zur Abmilderung der (potenziellen) Auswirkungen der verschiedenen Formen von Schleppnetzfischerei in diesen Gebieten. Die vorliegende Verordnung ist daher, soweit ihre Bestimmungen auf die einzelnen Schleppnetzfischereien anwendbar sind, Teil der einzuhaltenden Vorschriften im Rahmen der aufgrund des Naturschutzgesetzes erteilten spezifischen Genehmigungen.

Störung von Vögeln

Sehr störungsempfindliche Vögel, wie Trauerente, Prachttaucher und Sterntaucher, sind besonders in der Winterperiode in größerer Zahl im Gebiet Noordzeekustzone anzutreffen. Die Zugangsbeschränkung für die Zone-1-Gebiete im Zeitraum vom 1. November bis zum 1. April erstreckt sich deshalb auf alle Tätigkeiten, die negative Auswirkungen auf die Populationen der genannten Vogelarten haben könnten.

Forschung und Überwachung

Um die angestrebten Fortschritte bezüglich Bewahrungszustand und Entwicklung in Richtung der gesetzten Erhaltungsziele feststellen zu können, werden innerhalb der Forschungsgebiete Untersuchungs- und Überwachungstätigkeiten durchgeführt. Diese Tätigkeiten sind vom Verbot der Meeresbodenberührung freigestellt, falls und soweit sie für die Durchführung der Forschung und Überwachung erforderlich sind.

Außenwirkung

Bei der Genehmigungserteilung für geplante (als genehmigungspflichtig erachtete) Projekte, die (teilweise) in der Nähe der gemäß Artikel 20 Naturschutzgesetz ausgewiesenen Gebiete durchgeführt werden sollen, wird diese Gebietsausweisung berücksichtigt und kann Anlass dafür sein, dass die beantragte Genehmigung ergänzenden Vorschriften unterworfen oder ganz verweigert wird.

Durchsetzung

Nicht zuletzt zur Regelungsdurchsetzung müssen Fahrzeuge der Berufsfischerei abhängig von der Länge des Schiffes mit einem funktionstüchtigen und eingeschalteten AIS- bzw. VMS-Ortungsgerät oder einem Schiffsdatenschreiber (Blackbox) ausgestattet sein. Fahrzeuge für die Schillgewinnung oder für die Miesmuschelfischerei besitzen eine Blackbox. Die Blackbox registriert in regelmäßigen Zeitabschnitten die Position des Schiffes. Anhand der Struktur der registrierten Positionsangaben kann überprüft werden, ob mit dem Fahrzeug eine Fang- oder Aussaattätigkeit betrieben worden ist. Schiffe, die weniger als 12 Meter lang sind, benötigen kein solches Gerät.

Genaue Lage: Gebietseinteilung mit Beschränkungen für die Berufsfischerei sowie Forschungsgebiete

Für die Gebietseinteilung mit differenzierten Beschränkungen der Berufsfischerei und für die Forschungsgebiete in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan wird die genaue geografische Lage, soweit diese nicht bereits im Anhang der vorliegenden Verordnung verzeichnet ist, nach der Ausweisung auf Basis des Naturschutzgesetzes von 1998 mit einer auf der Grundlage des Fischereigesetzes erlassenen ergänzenden Verordnung förmlich festgelegt bzw. in den betreffenden Bewirtschaftungsplan aufgenommen.

Die Forschungsgebiete im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone sind bereits ausgewiesen und liegen allesamt in den Zone-I-Gebieten. Die Forschungsgebiete im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan sind nur zum Teil ausgewiesen. Die hier bereits ausgewiesenen Forschungsgebiete und die sie begrenzenden Koordinatenpunkte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt und damit Teil der Verordnung.

Im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan hat noch keine Gebietseinteilung mit differenzierten Beschränkungen für die Berufsfischerei stattgefunden. Sobald diese Gebietseinteilung sowie die Ausweisung der Forschungsgebiete innerhalb der Vlakte van de Raan abgeschlossen ist, werden diese mit einer ergänzenden Verordnung förmlich festgelegt bzw. in den betreffenden Bewirtschaftungsplan aufgenommen.

Derzeitiges Verbot der Elektrokurrenfischerei

Sollte das derzeitige EU-Verbot für die Elektrokurrenfischerei aufgehoben werden, so wird spätestens ein Jahr nach dem Aufhebungszeitpunkt die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten innerhalb der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan vollständig untersagt.

Die Elektrokurrenfischerei ist in der Europäischen Union gegenwärtig noch verboten. Die Niederlande besitzen zurzeit eine Freistellung von diesem Verbot, um Versuchsfischerei mit Elektrokurren betreiben zu können. Sobald das Verbot der Elektrokurrenfischerei aufgehoben ist, kann die Fischerei mit Elektrokurren ausgeweitet und gleichzeitig die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten verringert werden. Hierbei wurde ein Übergangszeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Aufhebungszeitpunkt des Verbots gewählt, um in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten vollständig zu verbieten.

Letzteres Verbot wird über die Internetsite des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation und eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger bekanntgemacht sowie im Wege der Informationsweitergabe durch niederländische und ausländische Fischereiorganisationen über ihre eigenen Kanäle den niederländischen und ausländischen Fischern und den sonstigen Interessengruppen mitgeteilt.

Notifikation der Fischereimaßnahmen

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung bringen Beschränkungen für den Fischereisektor und dabei auch für Fischer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit sich. Da es sich um niederländisches Hoheitsgebiet handelt, sind ausländische Fischer im gleichen Maße an die Zugangsbeschränkungen der vorliegenden Verordnung gebunden. Aus diesem Grund erfolgt für die betreffenden Maßnahmen eine Notifikation gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik. Fischer aus anderen Mitgliedstaaten erhalten somit Gelegenheit, auf die in der vorliegenden Verordnung über die Zugangsbeschränkungen vorgesehenen Maßnahmen zu reagieren.

Besondere Erläuterungen

Die Gebietseinteilung hat vor allem Folgen für die Fischerei, aber auch für Wasserfahrzeuge mit anderem Einsatzzweck. Der Übersichtlichkeit halber sind nachstehend je Art der Fischerei und je Fischereifahrzeug aufgeführt, in welchem Umfang und wann die betreffende Tätigkeit in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan zulässig ist:

Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ist zulässig

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone bis zum 1. Januar 2014 außerhalb von Forschungsgebieten in der Zone III bei Petten und Eierlandsegat;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und III bis 1. Januar 2016 und außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

—

im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan bis 1. Januar 2016 außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes.

Krabbenfischerei ist zulässig

—

in Forschungsgebieten innerhalb der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan nur in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer Untersuchung notwendig ist;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone bis 1. Januar 2014 in den Zonen II und III außerhalb von Forschungsgebieten und danach in Zone III mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes (siehe auch Artikel 4 Buchstabe a);

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone ab 2015 in Zone II mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes, sofern Untersuchungen unzweifelhaft nachgewiesen haben, dass die gängige Krabbenfischerei mit Rollengeschirr keine nachweisbar negativen Auswirkungen auf den Meeresgrund und bodenlebende Tiere hat;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und III;

—

im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes.

Schleppnetzfischerei mit den besten verfügbaren Techniken und Fangmethoden ist zulässig

—

in Forschungsgebieten innerhalb der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan nur in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer Untersuchung notwendig ist;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone im Zone-II-Gebiet auf der Höhe von Petten (auf der beigefügten Karte in Grün doppelt schraffiert: Zone II**) Fischerei mit Elektrokurre bis 1. Januar 2016;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone innerhalb und außerhalb von Zone III und außerhalb von Forschungsgebieten;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I und II und außerhalb von Forschungsgebieten;

—

im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes.

Pelagische Schleppnetzfischerei ist zulässig

—

in Forschungsgebieten innerhalb der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan nur in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer Untersuchung notwendig ist;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und III;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone in den Zonen II und III ausgenommen pelagische Fischerei mit Fanggerät, das auch für die Grundfischerei eingesetzt werden kann;

—

im Natur-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten.

Schalentierfischerei ist zulässig

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone in der Zone III außerhalb von Forschungsgebieten und soweit durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt, ausgenommen Trogmuschelfischerei in dem Zone-III-Gebiet oberhalb von Ameland;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und II, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt;

—

im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt.

Schillgewinnung ist zulässig

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone bis 1. Januar 2014 im Zeitraum 1. April bis 1. November in der Zone I, jedoch ausschließlich in den Konzessionsgebieten;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone bis 1. Januar 2014 in den Zonen II und II, jedoch ausschließlich in den Konzessionsgebieten;

—

ab 1. Januar 2014 in den Zonen II und II, jedoch ausschließlich in den Konzessionsgebiete und nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes;

—

im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt.

Fischerei mit stationärem Gerät außerhalb von Forschungsgebieten ist zulässig

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zone I;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone in den Zonen II und III;

—

im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes.

Leinenfischerei ist zulässig

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone nur außerhalb der Zone I;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone innerhalb und außerhalb der Zonen II und III;

—

im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan.

Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat sind zulässig

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone in den Zonen II und III außerhalb von Forschungsgebieten;

—

im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und III und außerhalb von Forschungsgebieten;

—

im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes.

Sandvorspülschiffe

—

Zusätzlich zu den Möglichkeiten für alle Wasserfahrzeuge ist Sandvorspülschiffen vom 1. April bis zum 1. November die Durchfahrt durch einen variablen Korridor gestattet.

Für alle Wasserfahrzeuge

—

ist im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone lediglich im Gebiet der Zone I auf der Höhe von Petten bis zur Aufstellung des Bewirtschaftungsplans Noordzeekustzone ganzjährig die Durchfahrt in Küstennähe von einem Gebiet in das andere zulässig, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann;

—

ist im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone nach der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans Noordzeekustzone der Zugang zu den übrigen Gebieten der Zone I auf der Höhe von Petten ausschließlich im Zeitraum 1. April bis 1. November zulässig;

—

sind im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone die Durchfahrt und das Ankern in den Zonen II und III und außerhalb von Forschungsgebieten zulässig;

—

sind im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone die Durchfahrt und das Ankern außerhalb der Zonen I, II und III und außerhalb von Forschungsgebieten zulässig;

—

gilt in Vlakte van der Raan Artikel 6.

Allgemeine Informationen zum Genehmigungsverfahren gemäß dem Naturschutzgesetz von 1998

In mehreren Artikeln der vorliegenden Verordnung über Zugangsbeschränkungen wird auf die Bedingung verwiesen, dass eine bestimmte Tätigkeit nur dann zulässig ist, wenn dafür eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes erteilt wurde. Nachstehend werden die Verfahren und Anforderungen sowie die Bewertung im Rahmen solcher Genehmigungsverfahren erläutert.

Allgemeine Informationen über den Verlauf eines Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes 1998 sowie gebietsspezifische Informationen über Natura-2000-Gebiete sind im Internet abrufbar.

www.noordzeenatura2000.nl

http://www.synbiosys.alterra.nl/natura2000/default.aspx?main=gebieden

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass die natürlichen Merkmale des Gebiets als solches nicht beeinträchtigt werden.

Die vorstehende Vorschrift der vorhergehenden Zustimmung wird mit Artikel 19d des Naturschutzgesetzes von 1998 in Form eines Genehmigungsinstruments umgesetzt. Gemäß Artikel 19 dieses Gesetzes ist es Sache des Antragstellers, einem Antrag auf Genehmigung eine Verträglichkeitsprüfung beizufügen.

Für die Frage, ob das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation oder die jeweilige Provinz für die Erteilung einer Genehmigung zuständig ist, ist die Verordnung über Genehmigungen gemäß dem Naturschutzgesetz 1998 (Besluit Vergunningen Natuurbeschermingswet 1998) maßgeblich. Darin sind die verschiedenen Kategorien von Tätigkeiten oder Orten genannt, für die die Zentralverwaltung die zuständige Behörde ist; der Rest fällt unter die Zuständigkeit der jeweiligen Provinz. Soweit von Belang ist das Ministerium für alle Tätigkeiten in dem Teil des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone, das keiner Provinz unterstellt ist, die ausschließlich zuständige Behörde.

Der Initiator eines Projekts oder einer Tätigkeit erkundigt sich zuerst bei der zuständigen Behörde, ob tatsächlich eine Genehmigungspflicht gilt. Dies kann er formell (Antrag auf Prüfung der Genehmigungspflicht) oder informell (per Telefon oder E-Mail oder im Gespräch mit Vertretern der zuständigen Behörde) tun. Die zuständige Behörde erteilt auf Wunsch eine schriftliche Antwort. Wird in einem Natura-2000-Gebiet ein und dieselbe Tätigkeit von mehreren Personen (z. B. Fischern) ausgeübt, deren Interessen von einem Dachverband vertreten werden, so ist dieser in den meisten Fällen der reguläre Ansprechpartner für die zuständige Behörde. In den weitaus meisten Fällen sind solche Organisationen auch bevollmächtigt, Genehmigungen zu beantragen, die einzelnen Fischer bzw. Fischereibetriebe sind hingegen eigenständige Inhaber von Genehmigungen.

Schreibt die zuständige Behörde für eine bestimmte Tätigkeit eine Genehmigungspflicht vor, so muss der Initiator eine Verträglichkeitsprüfung durchführen und deren Ergebnisse vorlegen. Solche ökologisch ausgerichteten Studien werden häufig durch (Umwelt-)Beratungsunternehmen im Auftrag des Initiators erstellt. Die Kosten einer solchen Unterlage gehen ausschließlich zu Lasten des Initiators. Um die Erstellung einer solchen Folgenabschätzung zu erleichtern, hat das Ministerium im Internet einen Wirkungsindikator veröffentlicht: http://www.synbiosys.alterra.nl/natura2000/effectenindicator.aspx?subj=effectenmatrix

Darüber hinaus hat das niederländische Staatsunternehmen Natura 2000 über das Internet verschiedene Tools entwickelt und veröffentlicht, um unter anderem den Begriff „erheblich“ konkreter zu machen:

http://www.natura2000.nl/pages/gereedschap.aspx

Keine dieser Informationsquellen liegt in Englisch vor. Für ihre Verwendung ist somit eine Übersetzung erforderlich.

In den meisten Fällen wird ein Entwurf der Verträglichkeitsprüfung bei einer oder mehreren Beratungen mit der zuständigen Behörde besprochen und kommentiert, bevor ein förmlicher (schriftlicher) Antrag auf Genehmigung gestellt wird. Die Verträglichkeitsprüfung geht auf alle (möglichen) Wirkungen der Tätigkeit auf die einschlägigen Erhaltungsziele in dem betreffenden Natura-2000-Gebiet bzw. den betreffenden Natura-2000-Gebieten ein und befasst sich mit etwaigen abschwächenden Umständen oder Maßnahmen und speziellen Gegebenheiten. Werden erhebliche Wirkungen erwartet, geht sie auch auf die sogenannten ADC-Kriterien ein.

Nachdem der vollständige Antrag mit den entsprechenden Begleitunterlagen eingereicht wurde, prüft die zuständige Behörde die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Informationen. Danach schickt sie Kopien der Unterlagen an verschiedene Interessengruppen zur Stellungnahme. Naturschutzorganisationen müssen innerhalb von sechs Wochen, die Provinzen und möglicherweise betroffene Gemeinden innerhalb von acht Wochen Stellung nehmen.

In den meisten Fällen entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 13 Wochen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung über diesen. Sie kann diese 13-Wochen-Frist um weitere 13 Wochen verlängern.

Nachdem förmlich über einen Genehmigungsantrag entschieden wurde, kann eine Interessengruppe innerhalb von sechs Wochen Einspruch erheben. Nach einer Entscheidung über den Einspruch kann dieselbe Partei erneut innerhalb von sechs Wochen bei der Abteilung Verwaltungsrecht des Staatsrates Beschwerde einlegen.

Die ursprüngliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag enthält die einschlägigen Vorschriften und eine Anlage mit den Erwägungen der zuständigen Behörde, die zu der Entscheidung geführt haben. Die Vorschriften können beispielsweise Folgendes umfassen: Verpflichtung, bei der Ausübung der Fangtätigkeit ein Exemplar der Genehmigung an Bord mitzuführen, Einsatz eines bestimmten Aufzeichnungssystems für die Navigation, Fangtätigkeit und die Fänge, bestimmte Vorschriften über die Mitteilung von Fangtätigkeiten, die von der Genehmigung abweichen, Fischfang in speziell genannten Gebieten oder Teilen von Gebieten, ein Fangverbot für bestimmte Gebiete, Einhaltung eines bestimmten Abstands in Metern, um Vögel und/oder Seehunde nicht zu stören, Fischfang mit bestimmten Fanggeräten, Einhaltung einer Höchstmenge oder Quote zu bestimmten Zeiten oder in bestimmen Gebietsteilen, Gültigkeit einer Genehmigung an bestimmten Tagen, Tagesabschnitten oder in bestimmten Zeiträumen.

Bewirtschaftungspläne werden auf der Internetsite des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation veröffentlicht. Derzeit ist bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob eine Tätigkeit genehmigungspflichtig ist oder durch den Bewirtschaftungsplan geregelt wird. Nach Aufstellung der entsprechenden Bewirtschaftungspläne ist dies in diesen Plänen geregelt.

Meldevorschriften für ausländische Fischer

Das vorstehend beschriebene Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des Naturschutzgesetzes von 1998 gilt für alle Wasserfahrzeuge mit Fangrechten (siehe Grundverordnung (EG) Nr. 2371/2002, Anhang I). Die niederländischen Dachverbände können die betreffende Genehmigung für eine bestimmte Art Fischerei auch im Namen ausländischer Fischer beantragen. Dadurch werden diese Fischer entweder unmittelbar in die für eine solche Genehmigung geführte Liste der Genehmigungsinhaber aufgenommen (wenn ihre Daten zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Genehmigung erteilt, von dem betreffenden niederländischen Dachverband weitergegeben werden), oder sie werden nach der Erteilung der Genehmigung, also nachträglich, durch Meldung an die zuständige Behörde (an die E-Mail-Adresse access_natura2000_NETH@mineleni.nl) mit ihren Daten in die Liste aufgenommen (und damit Inhaber der Genehmigung). Ausländische Fischer unterliegen denselben Genehmigungsvorschriften.

Erteilung von Auskünften zu Änderungen der Zugangsbeschränkung

In dieser Verordnung werden künftige (anzupassende) Zugangsbeschränkungen in verschiedenen Artikeln von Ereignissen (z. B. Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans) abhängig gemacht, für die noch kein genauer Zeitpunkt angegeben werden kann. Änderungen von Zugangsbeschränkungen, für die noch kein genauer Zeitpunkt angegeben ist, werden über die Internetseite [https://circabc.europa.eu/faces/jsp/extension/wai/navigation/container.jsp], eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger und die Informationsweitergabe durch niederländische und ausländische Fischereiorganisation über ihre eigenen Kanäle niederländischen und ausländischen Fischern sowie Interessengruppen mitgeteilt.

Erläuterungen zu den Artikeln:

Artikel 1

Dieser Artikel enthält eine Reihe Definitionen für verschiedene wichtige Begriffe aus der Verordnung.

Artikel 2

In diesem Artikel werden die Zugangsbeschränkungen für Gebiete der Zone I geregelt. Alle Gebiete der Zone I zusammen haben eine Fläche von etwa 145 km2, das sind 10 % der Fläche des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone.

Die geschlossenen Gebiete der Zone I sind für alle Fischereien geschlossen, ausgenommen die Teile, die für die Fischereiforschung erforderlich sind. Im VIBEG-Übereinkommen ist ausdrücklich festgehalten, dass in Zone I weder Fischerei mit stationärem Gerät noch Langleinenfischerei betrieben werden darf.

Die Schließung von Gebieten der Zone I soll eine möglichst ungestörte Entwicklung dieser Gebiete sicherstellen und so die angestrebte Verbesserung der Umweltqualität des Lebensraumtyps H1110_B erreichen, was gleichzeitig Vögeln oder Gruppen von Vögeln, die sensibel auf Störungen reagieren, wie Sterntauchern, Prachttauchern, Bergenten, Eiderenten und Trauerenten zugute kommt, unabhängig davon, ob ein direkter Zusammenhang mit (potenziellen) Schalentiervorkommen besteht. Die Nutzung zu anderen Zwecken als der Fischerei wird wegen der genannten Erhaltungs- und Entwicklungsziele ebenfalls beschränkt und in den entsprechenden Bewirtschaftungsplan einbezogen bzw. durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes geregelt.

Um eine möglichst ungestörte Entwicklung zu erreichen, ist es außerdem verboten, in geringer Höhe über dem Gebiet Tätigkeiten auszuüben, die zu einer erheblichen Störung von Meeresenten führen können. Diese Gebiete sind deswegen für die Zivilluftfahrt geschlossen, es sei denn, die Flughöhe beträgt in Einklang mit dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ mehr als 300 Meter. Die Grenze von 300 Metern soll auf eine Flughöhe von mindestens 450 Metern angehoben werden, wie sie derzeit über dem PKB-Gebiet Waddenzee gilt. Sobald das Luftverkehrsgesetz diesbezüglich geändert wurde, gilt auch für das Gebiet Noordzeekustzone für die Zivilluftfahrt eine Mindestflughöhe von 450 Metern. Gemäß Artikel 11 ist die Militärluftfahrt für operationelle Zwecke zulässig. Übungen mit militärischer Ausrüstung (u. a. SAR) finden außerhalb der Zone I statt.

Für die Fischereiforschung gelten Ausnahmen von der Zugangsbeschränkung.

In der Zone I ist die Schillgewinnung nur noch bis 1. Januar 2014 in einem Gebiet oberhalb von Schiermonnikoog zulässig, da die Konzession (siehe Karte 18 PKB Derde Nota Waddenzee) noch bis zu diesem Zeitpunkt gilt und sich das Konzessionsgebiet mit dem betreffenden Gebiet der Zone I überschneidet. Die betreffenden Konzessionsgebiete sind im nationalen Strategiepapier Schillgewinnung festgehalten; in diesem Papier ist festgelegt, welche Menge Schill in welchen Gebieten pro Jahr gewonnen werden darf und welches die wichtigsten Voraussetzungen für Genehmigungen sind. Wegen der möglichen Störung von Tauchenten ist die Schillgewinnung nur im Zeitraum 1. April bis 1. November zulässig.

Das Verlegen und der Unterhalt von (Rohr-)Leitungen sind weiterhin zulässig, sofern eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes vorliegt. Dabei geht es um zeitlich befristete Projekte, die eine lokale Schädigung des Meeresbodens verursachen und für die die nationalen Koordinierungsvorschriften (Rijkscoördinatieregeling) gelten, weil diese Projekte auf nationaler Ebene von Belang sind.

Außerdem sind der Zugang und die Durchfahrt von Wasserfahrzeugen im Zeitraum 1. April bis 1. November zulässig, da in diesem Zeitraum die Gefahr einer Störung von (Gruppen von) sensiblen Vogelarten wie Trauerenten, Prachttaucher und Sterntaucher wegen der geringen Präsenz dieser Vögel gering ist.

Abweichend vom Durchfahrtsverbot im Zeitraum 1. November bis 1. April ist ausschließlich in dem Gebiet der Zone I auf der Höhe von Petten ganzjährig die Durchfahrt in andere Gebiete zulässig. Dies gilt für alle Wasserfahrzeuge, also auch Fischereifahrzeuge, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann. Diese Ausnahme bei Petten soll vermeiden, dass anderenfalls eine zu lange Strecke zurückgelegt werden muss.

Ein Durchfahrtsverbot für die Schifffahrt in Hoheitsgewässern verstößt an und für sich gegen das internationale Seerecht, in dem die freie Durchfahrt für die (internationale) Schifffahrt garantiert ist. Allerdings ist ein Staat befugt, innerhalb der amtlichen Zwölfmeilengrenze ab der Küste nach seinem eigenen Recht die Schifffahrt zu beschränken. Die betreffenden Gebiete der Zone I liegen durchweg (weit) innerhalb dieser Zwölfmeilengrenze. Solche Durchfahrtsbeschränkungen werden mit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation abgestimmt.

Sandvorspülungen dienen dem Küstenschutz und sind deswegen von nationalem Interesse. Außerdem ist eine Sandvorspülung im Gegensatz beispielsweise zur Berufsfischerei keine kontinuierliche Tätigkeit. Sandvorspülungen werden im Durchschnitt ein Mal alle vier Jahre während eines Zeitraums durchgeführt, der von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern kann. Aus der Folgenabschätzung für den Bewirtschaftungsplan für das Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone geht hervor, dass sich die Vogelarten, die am sensibelsten auf Störungen reagieren und in Zone I vorkommen, bei einem Abstand von 1 500 Metern nicht mehr durch Wasserfahrzeuge gestört fühlen. Bei der Festlegung der Lage des variablen Korridors wird darum dieser Mindestabstand zu Vogelkolonien (Meeresenten) berücksichtigt und so eine Störung vermieden. Außerdem ist der Staat bemüht, im Winter, der besonders störungsempfindlichen Jahreszeit, diese Korridore möglichst wenig zu gebrauchen.

Artikel 3

In Artikel 3 werden die Zugangsbeschränkungen in Bezug auf die Zone II geregelt. Alle Gebiete der Zone II zusammen haben eine Fläche von etwa 216 km2, das sind 15 % der Fläche des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone.

In den geschlossenen Gebieten der Zone II sind die Grundfischerei und andere bodenschädigende Tätigkeiten völlig verboten.

Die Schließung von Gebieten der Zone II soll eine möglichst ungestörte Entwicklung dieser Gebiete sicherstellen und so die angestrebte Verbesserung der Umweltqualität des Lebensraumtyps H1110_B erreichen. Andere Nutzungszwecke werden soweit möglich mit diesem Ziel in Einklang gebracht. Dies ist in Artikel 3 geregelt und wird außerdem in den betreffenden Bewirtschaftungsplan aufgenommen.

Im Gebiet der Zone II auf der Höhe von Petten (auf der beigefügten Karte in Grün doppelt schraffiert: Zone II**) ist die Fischerei mit Elektrokurren bis 1. Januar 2016 zulässig. Dieses Gebiet hat eine Fläche von etwa 49 km2, das sind 3 % der Fläche des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone. Diese Ausnahme wird als Ausgleich für die Einstufung des umliegenden Gebiets in Zone III gewährt. Daraus ergibt sich ein größeres Gebiet, das für die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten geschlossen ist.

Die pelagische Fischerei mit Schleppnetzen ist in der Zone II nur mit Fanggerät zulässig, das nicht für die Grundfischerei eingesetzt werden kann. Wird in der Zone I ein Fanggerät für die pelagische Fischerei eingesetzt, das auch für die Grundfischerei verwendet werden kann (z. B. Rollengeschirr), kann nicht immer geprüft werden, ob in der Zone II Grundfischerei ausgeübt wurde oder nicht. Dies ist vom Standpunkt der Durchsetzbarkeit her nicht wünschenswert.

Reguläre Krabbenfischerei darf in diesen Gebieten nur noch bis 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt läuft die Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes (die ausschließlich (auf Antrag) niederländischen Krabbenfischern erteilt wird) aus. Ab 2015 wird in der Zone II mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes Krabbenfischerei wieder erlaubt, sofern eine Untersuchung unzweifelhaft nachgewiesen hat, dass die derzeit gängige Krabbenfischerei mit Rollengeschirr keine nachweisbar negativen Auswirkungen auf den Meeresgrund und bodenlebende Tiere im Hinblick auf die Erhaltungsziele hat. Diese Untersuchung muss von (niederländischen und/oder ausländischen) Krabbenfangunternehmen selbst eingeleitet, durchgeführt und finanziert werden. Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes für die Krabbenfischerei in den betreffenden Gebieten nach dem 1. Januar 2014 prüft die zuständige Behörde, ob die Untersuchung die vorgenannten Nachweise zu ihrer Zufriedenheit erbringt. Unbeschadet der Untersuchungsergebnisse dürfte eine solche Genehmigung auf jeden Fall erforderlich sein, da die Krabbenfischerei in diesen Gebieten angesichts der einschlägigen Erhaltungszielvorgaben die Qualität der natürlichen Lebensräume und die Lebensräume von Arten beeinträchtigen oder Arten erheblich stören können, für die diese Gebiete ausgewiesen wurden. In solchen Genehmigungen können Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen festgelegt werden, die nach dem 1. Januar 2014 zu treffen sind.

Die Konzession für die Schillgewinnung (siehe Karte 18 PKB Derde Nota Waddenzee) läuft am 1. Januar 2014 aus. Die Schillgewinnung in Konzessionsgebieten kann nach dem 1. Januar 2014 mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes fortgesetzt werden. Die betreffenden Konzessionsgebiete sind im nationalen Strategiepapier Schillgewinnung ausgewiesen; in diesem Papier ist festgelegt, welche Menge Schill in welchen Gebieten pro Jahr gewonnen werden darf und welches die wichtigsten Voraussetzungen für die Genehmigungen sind.

Das Verlegen und der Unterhalt von (Rohr-)Leitungen sind weiterhin zulässig, sofern eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes vorliegt. Dabei geht es um zeitlich befristete Projekte, die eine lokale Schädigung des Meeresbodens verursachen und für die die nationalen Koordinierungsvorschriften (Rijkscoördinatieregeling) gelten, weil diese Projekte auf nationaler Ebene von Belang sind.

Schließlich sind der Zugang und die Durchfahrt von Wasserfahrzeugen, auch Fischereifahrzeugen, zulässig.

Die Fischerei mit festem Gerät, Anlagen für den Fang von Miesmuschelsaat und das Ankern von Wasserfahrzeugen sind weiterhin zulässig, da dies nur an einer Stelle und in großen zeitlichen Abständen zu einer Penetration des Meeresbodens führt.

Artikel 4

In diesem Artikel werden die Zugangsbeschränkungen in Bezug auf die Zone III geregelt. Alle Gebiete der Zone III zusammen haben eine Fläche von etwa 407 km2, das sind 28 % der Fläche des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone.

Die geschlossenen Gebiete der Zone III werden ausgewiesen, um innovative Entwicklungen zu fördern; hier darf ausschließlich mit den besten verfügbaren Techniken und Fangmethoden gefischt werden. Was zu einem gegebenen Zeitpunkt als beste verfügbare Technik und beste Fangmethode gilt, wird von der zuständigen Behörde festgelegt, d. h. vom Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation. Vorstehender Punkt wird im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes in Bezug auf jede einzelne Art der Fischerei in diesem Gebiet geprüft. Fischer, die ein neues Gerät als beste verfügbare Technik bzw. beste Fangmethode anerkennen lassen wollen, müssen zu diesem Zweck beim Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation (Postbox 20401 EA Den Haag, Niederlande) die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde beantragen. Dem Antrag muss eine Studie beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass sich das fragliche Fanggerät (potenziell) weniger schädlich auf die einschlägigen Erhaltungsziele der betreffenden Natura-2000-Gebiete auswirkt, als die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gebräuchlichen Fanggeräte.

Jede Art der Fischerei, die den Boden nicht schädigt, ist zulässig.

Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ist bis 1. Januar 2014 nur in den Zone-III-Gebieten Petten und Eierlandsegat zulässig, nicht jedoch in den übrigen Gebieten der Zone III.

Die pelagische Fischerei mit Schleppnetzen ist in der Zone III nur mit Fanggerät zulässig, das nicht für die Grundfischerei eingesetzt werden kann. Wird in der Zone III ein Fanggerät für die pelagische Fischerei eingesetzt, das auch für die Grundfischerei verwendet werden kann (z. B. Rollengeschirr), kann nicht immer geprüft werden, ob in der Zone III Grundfischerei ausgeübt wurde oder nicht. Dies ist vom Standpunkt der Durchsetzbarkeit her nicht wünschenswert. Die Kontrolle obliegt den für das Gebiet zuständigen Aufsichtsstellen.

Die Konzession für die Schillgewinnung (siehe Karte 18 PKB Derde Nota Waddenzee) läuft am 1. Januar 2014 aus. Die Schillgewinnung in Konzessionsgebieten kann nach dem 1. Januar 2014 mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes fortgesetzt werden. Die betreffenden Konzessionsgebiete sind im nationalen Strategiepapier Schillgewinnung ausgewiesen; in diesem Papier ist festgelegt, welche Menge Schill in welchen Gebieten pro Jahr gewonnen werden darf und welches die wichtigsten Voraussetzungen für die Genehmigungen sind.

Die Krabbenfischerei ist bis 1. Januar 2014 zulässig und kann auch danach fortgesetzt werden, sofern eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes erteilt wurde. Ausländische Krabbenfischer können über Produktschap Vis bzw. den niederländischen Fischereiverband (Nederlandse Vissersbond) nähere Auskünfte erhalten oder versuchen, sich den von letzterem eingeleiteten und koordinierten Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes anzuschließen. Einschlägige Auskünfte erteilt auch die zuständige Behörde. Weitere Auskünfte sind den allgemeinen Erläuterungen zu diesem Punkt in dieser Unterlage zu entnehmen.

Das Verlegen und der Unterhalt von (Rohr-)Leitungen sind weiterhin zulässig, sofern eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes vorliegt. Dabei geht es um zeitlich befristete Projekte, die eine lokale Schädigung des Meeresbodens verursachen und für die die nationalen Koordinierungsvorschriften (Rijkscoördinatieregeling) gelten, weil diese Projekte auf nationaler Ebene von Belang sind.

Schließlich sind der Zugang und die Durchfahrt aller Wasserfahrzeuge, auch Fischereifahrzeuge, zulässig.

Die Schalentierfischerei ist zulässig, soweit durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt, ausgenommen Trogmuschelfischerei in dem Zone-III-Gebiet oberhalb von Ameland. Das Gebiet oberhalb von Ameland wird von der Trogmuschelfischerei ausgenommen, da sich hier häufig Meeresenten aufhalten.

Die Fischerei mit festem Gerät, Anlagen für den Fang von Miesmuschelsaat und das Ankern von Wasserfahrzeugen sind weiterhin zulässig, da dies nur an einer Stelle und in großen zeitlichen Abständen zu einer Penetration des Meeresbodens führt.

Artikel 5

Das gesamte Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone hat eine Fläche von etwa 1 440 km2. In diesem Artikel wird die Fischerei in dem Gebiet innerhalb des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone geregelt, das nicht zu den Zonen I, II und III gehört. Dieses Restgebiet hat eine Fläche von 672 km2, das sind 47 % der Gesamtfläche des Natura-2000-Gebiets Noordezeekustzone.

In diesem Gebiet sind alle Arten der Fischerei zulässig, sofern im Fall genehmigungspflichtiger Fischereien eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes erteilt bzw. die betreffende Fischerei in den Bewirtschaftungsplan einbezogen wurde. Durch die Auflage der Genehmigungspflicht oder der Aufnahme in den Bewirtschaftungsplan kann verhindert werden, dass namentlich die Fangtätigkeiten im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone zunehmen; dies gewährleistet, dass die Erhaltungsziele für dieses Gebiet erreicht werden.

Die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten außerhalb der Zonen I, II und III ist bis spätestens 1. Januar 2016 zulässig.

Artikel 6

Für Vlakte van de Raan werden im Laufe des Jahres 2012 Forschungsgebiete ausgewiesen und die Gebiete für die Belange der Berufsfischerei eingeteilt; für einen kleinen Teil der Gebiete geschieht dies jedoch bereits mit diesem Beschluss. Als Folge der Gebietseinteilung für die Berufsfischerei wird der Zugang zu dem Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan ab 1. Januar 2013 beschränkt.

Die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ist außerhalb von Forschungsgebieten in Vlakte van de Raan mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bis spätestens 1. Januar 2016 möglich.

Schalentierfischerei, Fischerei mit stationärem Gerät und Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat sind außerhalb von Forschungsgebieten zulässig, sofern sie durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt sind.

Sonstige Formen der Berufsfischerei sind lediglich dann zulässig, wenn sie durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes geregelt sind. Indem eine Genehmigungspflicht vorgegeben wird, kann verhindert werden, dass die Berufsfischerei im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan zunimmt; dies gewährleistet, dass die Erhaltungsziele für dieses Gebiet erreicht werden. Darüber hinaus gelten für Vlakte van de Raan keine Zugangsbeschränkungen.

Artikel 7

Mit diesem Artikel wird sichergestellt, dass die außerhalb von Forschungsgebieten in dem betreffenden Gebiet geltende Regelung auch für die Forschungsgebiete gilt, in denen die Untersuchungen vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen werden.

Dass dies der Fall ist, wird über die Internetsite des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation, die CIRCA-Website und eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger sowie durch die Informationsweitergabe durch niederländische und ausländische Fischereiorganisationen über ihre eigenen Kanäle niederländischen und ausländischen Fischern sowie Interessengruppen mitgeteilt.

Artikel 8

Fahrzeuge der Berufsfischerei müssen mit funktionstüchtigem, nach EU-Recht vorgeschriebenem Ortungsgerät im Einklang mit dem VMS bzw. je nach Wasserfahrzeug dem AIS ausgestattet sein. Die Vorgabe eines Ortungsgeräts gilt nur für Fischereifahrzeuge, für die ein Ortungssystem gesetzlich vorgeschrieben ist, daher der Zusatz „soweit ihre Bestimmungen […] anwendbar sind“. Dies ermöglicht es, diese Verordnung weiterhin in Bezug auf Fischereifahrzeuge beizubehalten.

Beibehalten werden sollen sämtliche einschlägige Rechtsvorschriften auf den Gebieten Naturschutz und Fischereiregulierung, die der gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen.

Artikel 9

Für den Staat gilt gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes von 1998 eine Ausnahme von den Zugangsbeschränkungen, weil er der Eigentümer des Gebiets ist. Dies soll es ermöglichen, staatliche Aufgaben in den Gebieten wahrnehmen zu lassen oder erforderlichenfalls selbst wahrzunehmen, sofern dies für Verwaltungs-, Unterhalts-, Markierungs- und Überwachungsarbeiten oder für Rettungs-, Inspektions-, Aufsichts-, Ermittlungs- und Verteidigungseinsätze nötig ist.

Artikel 10

Der Rechtssicherheit halber und mit Blick auf die durchzuführenden Forschungsarbeiten wurde eine längere Laufzeit der Verordnung festgelegt. Diese Verordnung gilt bis 1. Januar 2016, da die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ab diesem Zeitpunkt bzw. früher als Folge des Abbaus gemäß Artikel 8 vollständig verboten wird.

Artikel 11

Für ausländische Fischereifahrzeuge wird eine Melderegelung eingeführt, damit diese Fahrzeuge in den Geltungsbereich der Genehmigung einbezogen werden können. Im Falle einer Meldung werden die Daten des Schiffs in die Fahrzeugliste aufgenommen, die der Genehmigung beiliegt. So können diese Schiffe im Rahmen der Bestimmungen der Genehmigung fischen. Die Genehmigungspflicht gilt für alle Natura-2000-Gebiete im niederländischen Küstengebiet, insbesondere Noordzeekustzone, Voordelta und Vlakte van de Raan.


ANHANG II

Anhang zur Verordnung Nr. …… vom ……

Übersichtskarte der Gebietszonen

Image 1

VIBEG-Gebietseinteilung im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone

Fassung vom 21. August 2011 (mit Anpassung Pettenmerpolder)

Kartenlegende:

Natura-2000-Gebiet (Fläche 1 440 km2) rot umrandet

VIBEG-Zonen:

 

schwarz doppelt schraffiert Zone I

 

blau schraffiert Zone II

 

grün schraffiert Zone II (*1)

 

grün doppelt schraffiert Zone II (*2)

 

orange schraffiert Zone III

1. Petten

2. Razende Bol

3. Eierlandsegat

4. Stortemelk

5. Terschelling – Ameland

6. Schiermonnikoog – Rottum

VIBEG – Zonering Noordzeekustzone

versie 21 aug. 2011 (met aanpassing Pettenmerpolder)

Legenda

Natura-2000 gebied

(oppervlak 1440 km2)

Rood omlijnd

Zones:

Zwart dubbel gearceerd

Zone I

Blauw gearceerd

Zone II

Groen gearceerd

Zone II *

Groen dubbel gearceerd

Zone II **

Oranje gearceerd

Zone III

* Open voor garnalenvisserij zolang er in de Zuiddostlauwers (W'zee) nog op garnalen mag worden gevist

** Pulsvisserij toegestaan, in ruil waarvoor het omringende gebied tot zone III is verklaard

Teilkarten der Gebietszonen

Image 2

zone I

zone II

zone III

zone IV

Image 3
Image 4
Image 5
Image 6
Image 7
Image 8

Die Zonen auf den vorstehenden Karten werden durch die Linien zwischen den nachstehend aufgeführten Koordinatenpunkten begrenzt:

a.

Die Zone-I-Gebiete liegen innerhalb der folgenden Eckpunkte:

Name auf der Karte:

1.   Petten

Position

nB

öL

1

4° 36.07

52° 39.04

2

4° 31.37

52° 39.10

3

4° 32.12

52° 40.11

4

4° 32.87

52° 41.28

5

4° 33.17

52° 42.02

6

4° 33.41

52° 43.14

7

4° 36.87

52° 42.91

2.   Terschelling

Position

nB

öL

1

5° 11.38

53° 26.44

2

5° 12.01

53° 26.61

3

5° 13.26

53° 27.00

4

5° 14.48

53° 27.48

5

5° 14.98

53° 27.68

6

5° 15.04

53° 27.70

7

5° 15.04

53° 27.70

8

5° 15.66

53° 27.94

9

5° 16.70

53° 28.34

10

5° 17.58

53° 28.81

11

5° 18.21

53° 29.09

12

5° 19.38

53° 29.46

13

5° 20.35

53° 29.71

14

5° 21.97

53° 30.05

15

5° 22.12

53° 30.08

16

5° 22.97

53° 28.84

17

5° 14.67

53° 26.63

3.   Ameland

Position

nB

öL

1

5° 49.33

53° 31.82

2

5° 49.21

53° 30.62

3

5° 39.90

53° 30.85

4

5° 36.13

53° 31.04

5

5° 32.77

53° 30.91

6

5° 32.65

53° 31.77

7

5° 34.62

53° 31.92

8

5° 36.07

53° 31.94

9

5° 40.94

53° 32.00

10

5° 43.81

53° 31.93

11

5° 46.80

53° 31.84

12

5° 46.80

53° 31.84

13

5° 48.06

53° 31.81

4.   Schiermonnikoog

Position

nB

öL

1

6° 14.91

53° 34.37

2

6° 13.33

53° 33.77

3

6° 02.86

53° 32.69

4

6° 01.85

53° 33.06

5

6° 03.10

53° 33.21

6

6° 04.78

53° 33.65

7

6° 05.44

53° 33.89

8

6° 06.47

53° 34.24

9

6° 06.81

53° 34.39

10

6° 13.28

53° 34.37

5.   Rottum

Position

nB

öL

1

6° 25.18

53° 32.59

2

6° 21.94

53° 32.87

3

6° 18.74

53° 32.73

4

6° 18.77

53° 33.13

5

6° 25.67

53° 34.20

6

6° 25.80

53° 34.18

7

6° 26.02

53° 34.15

8

6° 26.40

53° 34.10

9

6° 26.78

53° 34.04

10

6° 27.32

53° 33.94

11

6° 27.59

53° 33.91

12

6° 27.89

53° 33.93

13

6° 28.27

53° 33.92

14

6° 28.54

53° 33.89

15

6° 28.92

53° 33.86

16

6° 29.26

53° 33.88

17

6° 29.91

53° 33.86

18

6° 30.60

53° 33.89

19

6° 31.40

53° 33.95

20

6° 31.55

53° 33.96

21

6° 32.23

53° 34.02

22

6° 32.80

53° 34.05

23

6° 33.18

53° 34.06

24

6° 33.77

53° 34.04

25

6° 34.06

53° 34.02

26

6° 34.40

53° 33.97

27

6° 34.82

53° 33.92

28

6° 35.21

53° 33.84

29

6° 35.60

53° 33.77

30

6° 35.63

53° 33.76

31

6° 35.74

53° 33.75

32

6° 36.06

53° 33.69

33

6° 36.23

53° 33.66

34

6° 36.25

53° 33.66

35

6° 35.79

53° 33.43

36

6° 35.70

53° 33.38

37

6° 34.78

53° 32.93

38

6° 34.70

53° 32.89

39

6° 33.32

53° 32.82

40

6° 33.17

53° 32.81

41

6° 31.76

53° 32.73

42

6° 31.27

53° 32.70

43

6° 31.15

53° 32.69

44

6° 30.24

53° 32.64

45

6° 29.79

53° 32.71

46

6° 29.39

53° 32.78

47

6° 29.22

53° 32.81

48

6° 29.14

53° 32.82

49

6° 28.81

53° 32.87

50

6° 28.42

53° 32.93

51

6° 27.31

53° 33.11

52

6° 27.20

53° 33.13

53

6° 27.09

53° 33.14

54

6° 26.64

53° 33.21

b.

Die Zone-II-Gebiete liegen innerhalb der folgenden Eckpunkte:

Name auf der Karte:

1.   Petten

Position

nB

öL

1

4° 36.87

52° 42.91

2

4° 33.41

52° 43.14

3

4° 33.41

52° 43.16

4

4° 33.52

52° 44.27

5

4° 33.35

52° 45.14

6

4° 33.31

52° 45.29

7

4° 34.96

52° 49.73

8

4° 38.96

52° 49.24

9

4° 37.62

52° 46.48

2.   Razende Bol

Position

nB

öL

1

4° 42.07

52° 59.38

2

4° 43.12

52° 58.57

3

4° 41.36

52° 57.60

4

4° 37.97

52° 53.87

5

4° 37.04

52° 53.91

6

4° 36.59

52° 55.39

7

4° 36.99

52° 58.20

8

4° 38.22

52° 59.07

9

4° 40.43

52° 59.68

10

4° 40.72

53° 00.79

11

4° 41.20

53° 00.82

12

4° 39.32

52° 57.76

13

4° 39.75

52° 57.62

14

4° 40.17

52° 57.62

15

4° 40.68

52° 57.67

16

4° 41.21

52° 57.94

17

4° 41.90

52° 58.33

18

4° 42.39

52° 58.57

19

4° 42.43

52° 58.84

20

4° 42.39

52° 58.90

21

4° 42.23

52° 58.97

22

4° 41.98

52° 58.97

23

4° 40.70

52° 59.08

24

4° 40.03

52° 59.09

25

4° 39.65

52° 59.03

26

4° 39.44

52° 58.97

27

4° 39.18

52° 58.86

28

4° 39.05

52° 58.79

29

4° 38.96

52° 58.68

30

4° 38.92

52° 58.36

31

4° 38.95

52° 58.02

3.   Eierlandsegat

Position

nB

öL

1

4° 52.11

53° 13.69

2

4° 51.48

53° 13.60

3

4° 50.94

53° 13.23

4

4° 50.94

53° 12.84

5

4° 49.99

53° 12.48

6

4° 49.97

53° 12.46

7

4° 49.94

53° 12.45

8

4° 49.99

53° 12.39

9

4° 50.93

53° 11.33

10

4° 51.13

53° 11.15

11

4° 51.26

53° 11.03

12

4° 51.22

53° 11.00

13

4° 51.19

53° 10.98

14

4° 51.17

53° 10.95

15

4° 51.17

53° 10.95

16

4° 51.17

53° 10.95

17

4° 51.17

53° 10.94

18

4° 51.17

53° 10.94

19

4° 51.17

53° 10.94

20

4° 51.16

53° 10.93

21

4° 51.16

53° 10.93

22

4° 51.14

53° 10.92

23

4° 51.10

53° 10.90

24

4° 51.10

53° 10.90

25

4° 51.08

53° 10.91

26

4° 51.06

53° 10.90

27

4° 50.93

53° 10.83

28

4° 50.88

53° 10.81

29

4° 50.82

53° 10.79

30

4° 50.78

53° 10.77

31

4° 50.72

53° 10.75

32

4° 50.66

53° 10.73

33

4° 50.62

53° 10.71

34

4° 50.58

53° 10.70

35

4° 50.52

53° 10.67

36

4° 50.48

53° 10.65

37

4° 50.44

53° 10.63

38

4° 50.38

53° 10.60

39

4° 50.34

53° 10.57

40

4° 50.29

53° 10.54

41

4° 50.21

53° 10.50

42

4° 50.17

53° 10.48

43

4° 50.08

53° 10.43

44

4° 49.98

53° 10.37

45

4° 49.96

53° 10.35

46

4° 49.85

53° 10.28

47

4° 49.85

53° 10.28

48

4° 49.73

53° 10.20

49

4° 49.70

53° 10.18

50

4° 49.64

53° 10.14

51

4° 49.62

53° 10.12

52

4° 49.57

53° 10.07

53

4° 49.52

53° 10.03

54

4° 49.46

53° 09.97

55

4° 49.43

53° 09.94

56

4° 49.38

53° 09.89

57

4° 49.34

53° 09.86

58

4° 49.32

53° 09.85

59

4° 47.90

53° 11.80

60

4° 47.90

53° 12.52

61

4° 48.34

53° 12.97

62

4° 48.59

53° 13.14

63

4° 51.83

53° 13.90

4.   Stortemelk

Position

nB

öL

1

5° 08.41

53° 21.04

2

5° 07.46

53° 20.53

3

5° 07.42

53° 20.52

4

5° 07.38

53° 20.49

5

5° 07.19

53° 20.39

6

5° 07.19

53° 20.39

7

5° 06.55

53° 20.05

8

5° 04.54

53° 20.04

9

5° 02.38

53° 18.81

10

5° 00.63

53° 18.89

11

4° 59.07

53° 19.34

12

4° 59.13

53° 21.07

13

5° 01.99

53° 22.17

14

5° 08.18

53° 23.19

15

5° 08.83

53° 23.07

16

5° 09.42

53° 22.63

17

5° 08.36

53° 21.99

5.   Terschelling

Position

nB

öL

1

5° 22.97

53° 28.84

2

5° 22.12

53° 30.08

3

5° 24.96

53° 30.67

4

5° 25.85

53° 30.84

5

5° 28.26

53° 31.24

6

5° 29.07

53° 31.37

7

5° 30.11

53° 31.50

8

5° 31.79

53° 31.70

9

5° 32.65

53° 31.77

10

5° 32.77

53° 30.91

11

5° 29.87

53° 30.48

6.   Rottum

Position

nB

öL

1

6° 25.18

53° 32.59

2

6° 25.04

53° 32.52

3

6° 23.88

53° 32.03

4

6° 23.85

53° 32.01

5

6° 23.81

53° 31.99

6

6° 23.54

53° 31.87

7

6° 22.06

53° 31.24

8

6° 21.72

53° 31.09

9

6° 21.64

53° 31.05

10

6° 21.57

53° 31.03

11

6° 21.51

53° 31.00

12

6° 21.40

53° 30.95

13

6° 21.24

53° 30.88

14

6° 21.15

53° 30.84

15

6° 20.96

53° 30.76

16

6° 20.38

53° 30.51

17

6° 18.57

53° 30.38

18

6° 18.74

53° 32.73

19

6° 21.94

53° 32.87

c.

Die Zone-III-Gebiete liegen innerhalb der folgenden Eckpunkte:

Name auf der Karte:

1.   Petten

Position

nB

öL

1

4° 42.38

52° 52.59

2

4° 42.38

52° 52.57

3

4° 41.36

52° 50.31

4

4° 40.54

52° 48.39

5

4° 39.24

52° 46.17

6

4° 38.56

52° 44.48

7

4° 38.12

52° 42.05

8

4° 37.85

52° 40.72

9

4° 34.08

52° 54.35

2.   Eierlandsegat

Position

nB

öL

1

4° 55.87

53° 15.31

2

4° 54.62

53° 14.77

3

4° 53.30

53° 14.19

4

4° 52.54

53° 13.97

5

4° 52.11

53° 13.69

6

4° 51.83

53° 13.90

7

4° 48.59

53° 13.14

8

4° 48.34

53° 12.97

9

4° 47.90

53° 12.52

10

4° 47.90

53° 11.80

11

4° 49.32

53° 09.85

12

4° 49.27

53° 09.82

13

4° 49.24

53° 09.79

14

4° 49.20

53° 09.76

15

4° 49.13

53° 09.70

16

4° 49.10

53° 09.67

17

4° 49.04

53° 09.61

18

4° 49.01

53° 09.58

19

4° 48.91

53° 09.49

20

4° 48.91

53° 09.49

21

4° 48.81

53° 09.40

22

4° 48.71

53° 09.31

23

4° 48.62

53° 09.22

24

4° 48.52

53° 09.13

25

4° 48.48

53° 09.09

26

4° 48.47

53° 09.08

27

4° 48.43

53° 09.04

28

4° 48.33

53° 08.94

29

4° 48.24

53° 08.85

30

4° 48.21

53° 08.82

31

4° 48.18

53° 08.79

32

4° 48.16

53° 08.76

33

4° 48.16

53° 08.75

34

4° 48.15

53° 08.73

35

4° 48.14

53° 08.70

36

4° 48.14

53° 08.70

37

4° 48.13

53° 08.69

38

4° 48.13

53° 08.69

39

4° 48.13

53° 08.68

40

4° 48.12

53° 08.66

41

4° 48.12

53° 08.64

42

4° 48.13

53° 08.63

43

4° 47.88

53° 08.34

44

4° 47.85

53° 08.34

45

4° 47.83

53° 08.33

46

4° 47.79

53° 08.32

47

4° 47.74

53° 08.29

48

4° 47.72

53° 08.28

49

4° 47.61

53° 08.19

50

4° 47.50

53° 08.11

51

4° 47.46

53° 08.08

52

4° 47.38

53° 08.03

53

4° 47.27

53° 07.94

54

4° 47.20

53° 07.89

55

4° 47.16

53° 07.85

56

4° 47.11

53° 07.81

57

4° 47.05

53° 07.77

58

4° 46.95

53° 07.68

59

4° 40.88

53° 10.07

60

4° 41.42

53° 10.61

61

4° 42.15

53° 11.30

62

4° 42.90

53° 11.99

63

4° 43.40

53° 12.44

64

4° 43.66

53° 12.67

65

4° 44.45

53° 13.35

66

4° 45.26

53° 14.01

67

4° 46.09

53° 14.66

68

4° 46.94

53° 15.31

69

4° 47.80

53° 15.95

70

4° 48.69

53° 16.58

71

4° 49.32

53° 16.97

72

4° 50.18

53° 17.50

73

4° 51.04

53° 18.05

3.   Ameland

Position

nB

öL

1

5° 32.77

53° 30.91

2

5° 36.13

53° 31.04

3

5° 39.90

53° 30.85

4

5° 49.21

53° 30.62

5

5° 49.33

53° 31.82

6

5° 51.60

53° 31.86

7

5° 54.65

53° 32.20

8

5° 54.68

53° 29.29

9

5° 38.34

53° 28.85

4.   Schiermonnikoog

Position

nB

öL

1

6° 25.67

53° 34.20

2

6° 18.77

53° 33.13

3

6° 18.57

53° 30.38

4

6° 09.66

53° 30.20

5

6° 02.86

53° 32.69

6

6° 13.33

53° 33.77

7

6° 14.91

53° 34.37

8

6° 17.50

53° 34.35

9

6° 17.60

53° 34.35

10

6° 17.60

53° 34.36

11

6° 17.60

53° 34.36

12

6° 21.37

53° 34.35

13

6° 24.11

53° 34.35

14

6° 24.49

53° 34.34

15

6° 24.91

53° 34.31

16

6° 25.52

53° 34.23

d.

Die betreffenden Gebiete werden auf den hydrografischen Seekarten der Ausgabe 2013 und der nachfolgenden Ausgaben entsprechend eingezeichnet.

Karten der Forschungsgebiete für die Untersuchung der Auswirkungen der Krabbenfischerei

Hollandse kust

3 BACI-Untersuchungsbereiche von 15 ha

Image 9

Terschelling-Ameland-Schiermonnikoog

3 x 2 = 6 Untersuchungsbereiche von 15 ha, mit bei der Insel Ameland 2 unbefischten Gebieten im Umkreis von zwei Bohrtürmen

Image 10
Image 11
Image 12
Image 13

Waddenzee

Molenrak mit Untersuchungsbereich zu den Auswirkungen der Fischereieffizienz (75 ha)

Image 14

Umgebung des Afsluitdijk (Abschlussdeich) mit 3 BACI-Untersuchungsbereichen von 15 ha

Image 15

Vlakte van de Raan

3 BACI-Untersuchungsbereiche von 25 ha, davon die Hälfte mit Versuchsfischerei

Image 16

Übersichtskarten mit der Lage der Forschungsgebiete zu den Auswirkungen der Krabbenfischerei

Noordzeekustzone und Waddenzee

Lage der 12 BACI-Untersuchungsbereiche (Nrn. 1 bis 12) und des Untersuchungsbereichs zur Fischereiintensität (A). Zone 1 in der Nordseeküstenzone ist rot schraffiert. Die Kreise bei der Insel Ameland sind unbefischte Gebiete in der Nähe von 2 Bohrtürmen.

Image 17

Vlakte van de Raan

3 BACI-Untersuchungsbereiche (Nrn. 13 bis 15). Die 6 blauen Striche im nördlichen Teil des Voordelta geben grob die Bereiche der derzeit im Voordelta durchgeführten Auswirkungsuntersuchung an.

Image 18

Die Untersuchungsbereiche zu den Auswirkungen der Krabbenfischerei liegen innerhalb der folgenden Eckpunkte:

1.   Schiermonnikoog

Nr.

nB

öL

1

53° 34.03

06° 07.49

 

53° 34.08

06° 07.99

 

53° 33.91

06° 07.99

 

53° 33.87

06° 07.54

2

53° 33.23

06° 04.69

 

53° 33.28

06° 05.14

 

53° 33.12

06° 05.19

 

53° 33.07

06° 04.74


2.   Ameland

Nr.

nB

öL

3

53° 31.21

05° 42.05

 

53° 31.21

05° 42.51

 

53° 31.04

05° 42.51

 

53° 31.04

05° 42.05

4

53° 31.67

05° 37.24

 

53° 31.67

05°.37.70

 

53° 31.50

05° 37.70

 

53° 31.50

05° 37.24


3.   Terschelling

Nr.

nB

öL

5

53° 28.77

05° 21.48

 

53° 28.87

05° 21.90

 

53° 28.72

05° 21.99

 

53° 28.62

05° 21.57

6

53° 28.70

05° 18.06

 

53° 28.80

05° 18.48

 

53° 28.65

05° 18.57

 

53° 28.55

05° 18.15


4.   Petten

Nr.

nB

öL

7

52° 42.16

04° 35.87

 

52° 42.14

04° 36.14

 

52° 41.87

04° 36.08

 

52° 41.89

04° 35.81

8

52° 41.73

04° 33.65

 

52° 41.71

04° 33.91

 

52° 41.44

04° 33.86

 

52° 41.46

04° 33.59

9

52° 40.11

04° 34.05

 

52° 40.09

04° 34.31

 

52° 39.82

04° 34.26

 

52° 39.84

04° 33.99


5.   Waddenzee: Afsluitdijk

Nr.

nB

öL

10

53° 01.19

05° 05.84

 

53° 01.06

05° 06.23

 

53° 00.92

05° 06.10

 

53° 01.05

05° 05.71

11

53° 00.77

05° 09.08

 

53° 00.81

05° 09.52

 

53° 00.62

05° 09.57

 

53° 00.61

05° 09.12

12

53° 01.19

05° 10.85

 

53° 01.36

05° 11.21

 

53° 01.23

05° 11.38

 

53° 01.06

05° 11.03


6.   Waddenzee: Molenrak

Nr.

nB

öL

A

53° 10.30

05° 19.06

 

53° 10.30

05° 20.41

 

53° 10.03

05° 20.41

 

53° 10.03

05° 19.06


7.   Vlakte van de Raan

Nr.

nB

öL

13

51° 31.06

03° 21.61

 

51° 30.90

03° 21.97

 

51° 30.68

03° 21.71

 

51° 30.84

03° 21.35

14

51° 33.00

03° 16.86

 

51° 32.81

03° 17.16

 

51° 32.62

03° 16.84

 

51° 32.82

03° 16.54

15

51° 30.82

03° 16.48

 

51° 30.68

03° 16.86

 

51° 30.45

03° 16.64

 

51° 30.58

03° 16.26


(*1)  Geöffnet für die Krabbenfischerei, solange in den Zuidoostlauwers (Waddenzee) noch auf Krabben gefischt werden darf.

(*2)  Fischerei mit Elektrokurren zulässig, umliegendes Gebiet als Ausgleich dafür zur Zone III erklärt.


ANHANG III

Erlass Nr. … des Staatssekretärs für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom … zur Änderung des Durchführungserlasses für die Fischerei zwecks Schließung von Gebieten für die Krabben- und die Grundfischerei auf der Vlakte van de Raan

DER STAATSSEKRETÄR FÜR WIRTSCHAFT, LANDWIRTSCHAFT UND INNOVATION,

gestützt auf die Artikel 3, 4 und 6d der See- und Küstenfischereiordnung 1977,

Beschliesst:

Artikel I

Der Durchführungserlass für die Fischerei wird wie folgt geändert:

A.

In Artikel 13 Buchstabe b wird der Satzteil „in den in den Anhängen 3a und 5 genannten Gebieten“ ersetzt durch „in den in den Anhängen 3a, 3b und 5 genannten Gebieten“.

Artikel 13 bekommt damit folgenden Wortlaut:

Artikel 13

Verboten ist das Fischen mit

a.

Schleppnetzen mit oder ohne Scheuchketten in der Oosterschelde östlich des Oosterschelde-Sturmflutwehrs und

b.

Schleppnetzen mit Scheuchketten in den in den Anhängen 3a, 3b und 5 genannten Gebieten.

B.

In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b wird der Satzteil „in den in den Anhängen 3, 3a und 5 genannten Gebieten“ ersetzt durch „in den in den Anhängen 3, 3a, 3b und 5 genannten Gebieten“.

C.

In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c wird der Satzteil „in den in den Anhängen 3a und 6 genannten Gebieten“ ersetzt durch „in den in den Anhängen 3a, 3b und 6 genannten Gebieten“.

Artikel 35 bekommt damit folgenden Wortlaut:

Artikel 35

1.   Eine Genehmigung im Sinne von Artikel 33 wird nicht erteilt für

a.

das Fischen in dem in Anhang 3 genannten Gebiet,

b.

das Fischen mit für den Fang von Schalentieren geeigneten Geräten in den in den Anhängen 3, 3a, 3b und 5 genannten Gebieten und

c.

das Fischen mit für den Fang von Krabben geeigneten Geräten in den in den Anhängen Anhang 3a, 3b und 6 genannten Gebieten.

2.   Abweichend vom Einleitungsteil des Absatzes 1 und von dessen Buchstabe b kann jedoch eine Genehmigung erteilt werden für das ohne mechanische Hilfsmittel ausgeübte Fischen auf Herzmuscheln in den in Anhang 5a genannten Gebieten.

D.

Nach dem Anhang 3a wird der dem vorliegenden Erlass beigefügte Anhang als Anhang 3b eingefügt.

Artikel II

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

Dieser Erlass wird zusammen mit seinem Anhang und der Erläuterung im Staatsanzeiger veröffentlicht.

DER STAATSSEKRETÄR FÜR WIRTSCHAFT, LANDWIRTSCHAFT UND INNOVATION

Dr. Henk Bleker

Anhang im Sinne von Artikel I Abschnitt D

Anhang 3b. Abgrenzung der Gebiete auf der Vlakte van de Raan für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1.

I.   Vlakte van de Raan, Nr. 13

Das Gebiet wird durch eine durch die folgenden Koordinatenpunkte verlaufende Linie begrenzt:

nB

 

öL

 

51

31 062

3

21 612

51

30 902

3

21 966

51

30 682

3

21 706

51

30 842

3

21 352

II.   Vlakte van de Raan, Nr. 14

Das Gebiet wird durch eine durch die folgenden Koordinatenpunkte verlaufende Linie begrenzt:

nB

 

öL

 

51

33 004

3

16 858

51

32 806

3

17 157

51

32 618

3

16 839

51

32 818

3

16 537

III.   Vlakte van de Raan, Nr. 15

Das Gebiet wird durch eine durch die folgenden Koordinatenpunkte verlaufende Linie begrenzt:

nB

 

öL

 

51

30 815

3

16 479

51

30 682

3

16 861

51

30 445

3

16 644

51

30 578

3

16 263

Erläuterung

1.   Gegenstand des Erlasses

Mit dem vorliegenden Erlass wird der Durchführungserlass für die Fischerei (im Folgenden: Durchführungserlass) geändert. Durch diese Änderungen werden drei Gebiete auf der Vlakte van de Raan für die Grundfischerei geschlossen, um die Auswirkungen der Krabbenfischerei erforschen zu können.

2.   Begründung

Im Jahr 2012 wird eine Untersuchung der Auswirkungen der Krabbenfischerei auf das Meeresbodenleben im Voordelta, der Nordzeeküstenzone und dem Wattenmeer beginnen. Ziel der Studie ist die Sammlung von Informationen und deren einschlägige Beurteilung zwecks Vorbereitung der Genehmigungserteilung für die Krabbenfischerei ab dem Jahr 2014.

Für die Durchführung des Forschungsprogramms ist es erforderlich, bestimmte Gebiete für jede Form von Grundfischerei zu schließen. Auf der Vlakte van de Raan betrifft dies drei Gebiete mit einer Ausdehnung von jeweils 500 × 500 Meter (25 ha) in der Westerschelde-Mündung. Dank dieser Schließung können u. a. die Entwicklung langlebiger und empfindlicher Benthosarten, die Auswirkungen der Krabbenfischerei auf das Bodenökosystem sowie Umfang und Zusammensetzung der Beifänge besser erforscht werden.

3.   Notifizierung

Die drei Gebiete müssen gegen Fangtätigkeiten der Grundfischerei geschützt werden. Neben den niederländischen Fischern sind hierdurch auch ausländische Fischer betroffen, da zwei der Gebiete (Nrn. 14 und 15) in der 3- bis 6-Meilenzone liegen. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften dürfen in der genannten Zone sowohl belgische als auch deutsche Fischer die Krabbenfischerei ausüben. Um die Forschungsgebiete somit vor Fischereitätigkeiten schützen zu können, ist der Europäischen Kommission der Änderungserlass am … notifiziert worden.

4.   Zweck des Erlasses

Mit dem vorliegenden Erlass werden die drei kleinen Gebiete in der Mündung der Westerschelde sowohl für die Krabbenfischerei als auch die Grundfischerei geschlossen, damit die erforderliche Untersuchung der Auswirkungen der Krabbenfischerei durchgeführt werden kann.

5.   Lasten der Regelungsbefolgung

Der vorliegende Erlass führt nicht zu einer Änderung der Verwaltungslasten und Befolgungskosten.

Die Schließung der drei Gebiete, die für die Durchführung der Untersuchung zur Krabbenfischerei erforderlich ist, erstreckt sich auf eine Gesamtfläche von 75 ha, was ca. 0,4 % des Natura-2000-Gebiets der Vlakte van de Raan entspricht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung benötigt der Krabbensektor selbst, um ab 1. Januar 2014 eine neue Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes beantragen zu können. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten oder Befolgungskosten. Um die Auswirkung auf den Umsatz der Fischereiunternehmen so gering wie möglich zu halten, sind die drei Gebiete in Konsultation mit dem Krabbensektor festgelegt und danach mit den Natur- und Umweltschutzorganisationen abgestimmt worden. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass bei der Umsetzung der betreffenden Maßnahme die am wenigsten belastende Variante gewählt wurde. Von dem vorliegenden Erlass sind maximal 215 Krabbenfischer betroffen.

6.   Feste Änderungszeitpunkte

Gemäß dem Kabinettsbeschluss zur Einführung fester Änderungszeitpunkte gibt es pro Jahr vier Zeitpunkte, an denen Ministerialerlasse in Kraft treten können, wobei die Erlasse mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde beschlossen, von diesen Terminen und Fristen abzuweichen, da dem Krabbensektor an einem schnellen Inkrafttreten außerordentlich gelegen ist.

Die Schließung der Gebiete zwecks Durchführung der Untersuchung zu den Auswirkungen der Krabbenfischerei muss verfahrensmäßig rasch durchgezogen werden. Die betreffende Untersuchung muss nämlich im Sommer 2012 beginnen, weil die Ergebnisse des ersten Untersuchungsjahres als notwendig für die Beantragung einer Genehmigung ab 2014 betrachtet werden.

7.   Erläuterung zu den einzelnen Artikeln

Artikel I

Abschnitte A, B, C und D

Durch die in diesen Abschnitten enthaltenen Änderungen werden Gebiete für die Krabbenfischerei (Abschnitte B und C) und auch für die Grundfischerei (Abschnitt A) geschlossen. Diese Schließung erstreckt sich auf diejenigen Gebiete, die in dem mit Abschnitt D eingefügten Anhang aufgeführt sind.

Der Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation

H. Bleker