Europäische Union

2012/638/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. September 2012 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen für die Meeresschutzgebiete Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6510)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0638. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt. Artikel 7 Werden die Untersuchungen in den Forschungsgebieten vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen, entfallen die Beschränkungen für Forschungsgebiete ab diesem früheren Zeitpunkt, dafür gelten die für die betreffende Zone I, II oder III anwendbaren Zugangsbeschränkungen. Artikel 8 Fahrzeuge der Berufsfischerei mit einer Länge über 12 Meter oder mehr müssen beim Aufenthalt in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan über in Betrieb befindliche, funktionstüchtige Ortungsgeräte verfügen, die die den Mindestanforderungen der EU-Richtlinien erfüllen. Artikel 9 Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes von 1998 sind Fahrzeuge von Behörden oder im Auftrag von Behörden, die sich zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in den Gebieten aufhalten, ganzjährig von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen, sofern dieser Aufenthalt für Verwaltungs-, Unterhalts-, Markierungs- und Überwachungsarbeiten oder für Rettungs-, Inspektions-, Aufsichts-, Ermittlungs- und Verteidigungseinsätze notwendig ist. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im niederländischen Staatsanzeiger in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2016. Artikel 11 Ist eine Genehmigung erforderlich und wurden die betreffenden Tätigkeiten bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für niederländische Inhaber von Genehmigungen mitbewertet, können ausländische Fischer der Genehmigungspflicht durch ein Meldeverfahren genügen. Einspruch Gegen diese Verordnung kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen des niederländischen Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch ist innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung des Rechtsaktes im Staatsanzeiger schriftlich an folgende Anschrift zu richten: De Staatssecretaris van EL&I Dienst Regelingen Afdeling Recht & Rechtsbescherming Postbus 20401 2500 EK ’s Gravenhage Der Einspruch muss unterzeichnet sein und mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Anschrift des Beschwerdeführers; b. Datum; c. Bezeichnung des Rechtsaktes, gegen den Einspruch erhoben wird, und d. die Gründe für den Einspruch. Bekanntmachung und Einsichtnahme Diese Verordnung wird im Staatsanzeiger und auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation bekanntgemacht. Kopien dieser Verordnung und ihrer Anhänge können außerdem telefonisch bei der Direktion Regio en Ruimtelijke Economie des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation (zu Händen von Frau A. de Noord, A.deNoord@mineleni.nl) angefordert werden. Unterschriftsleistung Gemäß der Verordnung über Mandate, Vollmachten und Ermächtigungen für die Generaldirektion für Natur und Region des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation 2012 ist der Direktor der Direktion Regio en Ruimtelijke Economie unter anderem gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes von 1998 ermächtigt, im Namen des Staatssekretärs für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation Verordnungen betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen. Diese Verordnung wird auf der genannten Grundlage erlassen. Der Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation Allgemeine Erläuterung Natura-2000-Gebiete Der Schutz von Naturgebieten und der darin lebenden Tier- und Pflanzenarten ist im Naturschutzgesetz von 1998 geregelt. Die Gebiete der Noordzeekustzone und der Vlakte van de Raan besitzen besondere Naturwerte und sind daher auf der Grundlage von Artikel 10a des Naturschutzgesetzes von 1998 als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen. In der diesbezüglichen Ausweisungsverordnung sind Erhaltungsziele für die im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie der Europäischen Union zu schützenden natürlichen Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Ausweisung des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone Mit der Verordnung vom 25. Februar 2009 (Az. DRZO/2008-007, Stcrt. 2009, S. 38) hat der (seinerzeitige) Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität das Gebiet Noordzeekustzone als besonderes Schutzgebiet im Sinne sowohl der Habitatrichtlinie als auch der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen. Mit der Verordnung vom 14. März 2011 (Stcrt. 2011, Nr. 4458) hat der Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation zu der früheren Verordnung vom 25. Februar 2009 eine Änderungsverordnung erlassen. Durch letztere Verordnung wurde die frühere Ausweisung des Gebiets Noordzeekustzone als besonderes Schutzgebiet im Rahmen der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geändert. Dabei ist mit letzterer Verordnung eine Änderung der Abgrenzung des Gebiets und eine Anpassung der Erhaltungsziele vorgenommen worden. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind insbesondere die folgenden Erhaltungsziele von Bedeutung: H1110_B   Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser Ziel: Bewahrung der Fläche und Verbesserung der Qualität von ständig überspülten Sandbänken im Gebiet Noordzeekustzone (Untertyp B) Das Gebiet Noordzeekustzone ist das wichtigste Gebiet des Lebensraumtyps H1110_B in den Niederlanden. Rund die Hälfte der ausgewiesenen Flächen dieses Untertyps liegt im Gebiet Noordzeekustzone. Die EU-weite Bedeutung dieses Lebensraumtyps wird im Vergleich als sehr hoch eingestuft. Der Lebensraum-Untertyp von ständig überspülten Sandbänken (Untertyp B) ist in den Außendeltas bei deren Gezeitenrinnen zu finden. Dieser Untertyp weist in die Niederlanden einen gemäßigt ungünstigen Erhaltungszustand auf. A001   Sterntaucher Ziel: Wahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums zwecks Populationserhaltung Die Erhaltung der Sterntaucher ist international bedeutsam und ihr kommt auch national große Bedeutung zu. Das betreffende Gebiet dient für die Tierart insbesondere als Futtergebiet. Die Verbreitung der Sterntaucher in den Niederlanden beschränkt sich vorwiegend auf die Küstengebiete der Nordsee. Im Gebiet Noordzeekustzone wird gelegentlich eine hohe Populationsdichte in den Außendeltas zwischen den Wattenmeerinseln beobachtet, wo Fischerei an der Trennstelle zwischen den unterschiedlichen Wassermassen betrieben wird. In den offiziellen Zählungen ist diese Tierart schwach vertreten, doch scheinen ihre Bestandszahlen in den Niederlanden in jüngster Zeit zugenommen zu haben. Die Wahrung der heutigen Situation reicht aus, auf nationaler Ebene wurde daher keine Wiederherstellungsaufgabe festgelegt. A002   Prachttaucher Ziel: Bewahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums zwecks Populationserhaltung Der Erhaltung der Prachttaucher kommt national große Bedeutung zu. Das betreffende Gebiet dient für die Tierart insbesondere als Futtergebiet. Die Verbreitung der Prachttaucher in den Niederlanden konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die Küstengebiete der Nordsee. Die absoluten Bestandszahlen und der Entwicklungstrend (und daher auch der Erhaltungszustand) sind nicht bekannt, und zwar sowohl wegen der niedrigen Bestandszahlen bei dieser Tierart als auch Verwechselbarkeit mit den wesentlich zahlreicheren Sterntauchern. Die Wahrung der heutigen Situation reicht aus, auf nationaler Ebene wurde daher keine Wiederherstellungsaufgabe festgelegt. A062   Bergente Ziel: Wahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums zwecks Populationserhaltung Das betreffende Gebiet dient für die Bergente insbesondere als Futtergebiet. Mitte der neunziger Jahre wurden im Gebiet Noordzeekustzone relativ hohe Bestandszahlen ermittelt, die sich mehr oder weniger nach dem Bestandsrückgang in den Gebieten IJsselmeer und Waddenzee zeigten. Ein Vergleich mit der Situation bei der Eiderente lässt darauf schließen, dass dem Gebiet Noordzeekustzone in Zeiten von Futterknappheit in den anderen beiden genannten Gebieten eine Auffangfunktion zukommt, doch liegen nur wenig einschlägige Daten für das Gebiet Noordzeekustzone vor. Die Wahrung der heutigen Situation reicht aus, denn die wahrscheinliche Ursache des national sehr ungünstigen Erhaltungszustands liegt nicht in diesem Gebiet. A063   Eiderente Ziel: Wahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums mit nachhaltigen Existenzgrundlagen für eine Population von durchschnittlich 26 200 Vögeln (Bestandszahlen in der Wintermitte) Die Erhaltung der Eiderenten ist international bedeutsam und ihr kommt auch national große Bedeutung zu. Das betreffende Gebiet dient für die Tierart insbesondere als Futtergebiet. Besonders in Jahren, in denen ein verringertes Futterangebot im Gebiet Waddenzee zusammentrifft mit einem reichen Angebot an anderen Schalentieren (z. B. Trogmuscheln Spisula spp.) im Gebiet Noordzeekustzone, geht hier eine relativ hohe Anzahl Eiderenten auf Futtersuche. Der jüngste Rückgang der Bestandszahlen im Gebiet Noordzeekustzone könnte darauf hindeuten, dass sich die Futtersituation im Gebiet Waddenzee wieder zu verbessern beginnt, doch wird eine solche Verbesserung noch nicht im Populationstrend sichtbar. Da die Anwesenheit der Eiderenten im Gebiet Noordzeekustzone wahrscheinlich auf schlechte Lebensbedingungen im Gebiet Waddenzee zurückzuführen ist, wird die Wiederherstellungsaufgabe für letzteres Gebiet festgelegt und beschränkt man sich im Gebiet Noordzeekustzone darauf, die Auffangkapazität zu wahren. Die Wahrung der heutigen Situation reicht aus, denn die wahrscheinliche Ursache des national sehr ungünstigen Erhaltungszustands liegt nicht in diesem Gebiet. A065   Trauerente Ziel: Wahrung von Umfang und Qualität des Lebensraums mit nachhaltigen Existenzgrundlagen für eine Population von durchschnittlich 51 900 Vögeln (Bestandszahlen in der Wintermitte) Die Erhaltung der Trauerenten ist international bedeutsam und ihr kommt auch national sehr große Bedeutung zu. Das betreffende Gebiet dient für die Tierart insbesondere als Futtergebiet. Das Gebiet liefert damit den bei weitem größten Beitrag als Lebensraum für die Trauerenten in den Niederlanden. Die Tierart tritt hier als Wintergast auf. Wegen großer Fluktuationen ist kein eindeutiger Trend erkennbar, was teilweise dadurch bedingt ist, dass lediglich die Ergebnisse der Zählungen aus dem Monat Januar vorliegen. Möglicherweise fluktuieren die Bestandszahlen tatsächlich von Jahr zu Jahr infolge des schwankenden Angebots an Schalentieren (u. a. Trogmuscheln Spisula spp.). Diese Tierart weist in die Niederlanden einen gemäßigt ungünstigen Erhaltungszustand auf. Ausweisung des Natura-2000-Gebiets Vlakte van de Raan Mit der Verordnung vom 14. März 2011 (Stcrt. 2011, Nr. 4458) hat der Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation das Gebiet Vlakte van de Raan als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Habitatrichtlinie ausgewiesen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind insbesondere die folgenden Erhaltungsziele von Bedeutung: H1110_B   Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser Ziel: Bewahrung der Fläche und der Qualität von ständig überspülten Sandbänken im Gebiet Vlakte van de Raan (Untertyp B) Die EU-weite Bedeutung dieses Lebensraumtyps wird im Vergleich als sehr hoch eingestuft. Der Lebensraum-Untertyp von ständig überspülten Sandbänken (Untertyp B) ist in den Außendeltas bei deren Gezeitenrinnen zu finden. Dieser Untertyp weist in die Niederlanden einen gemäßigt ungünstigen Erhaltungszustand auf. Für weitere Informationen über die Erhaltungsziele wird auf die veröffentlichten Verordnungen zur Ausweisung der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan verwiesen. (www.synbiosys.alterra.nl/natura2000/gebiedendatabase) Übereinkommen über Fischereimaßnahmen in Nordsee-Schutzgebieten (Akkoord Visserijmaatregelen Beschermde Gebieden Noordzee — VIBEG) Am 5. Juni 2008 wurde die „Gesellschaftliche Vereinbarung über die Nordseefischerei: Nachhaltiges Fischen“ (Maatschappelijk Convenant Noordzeevisserij: Duurzaam Vissen) von den Vertragsparteien aus Fischereiwirtschaft, Naturschutzorganisationen und der niederländischen Staatsverwaltung unterzeichnet. Ziel dieser Vereinbarung war es, zu einer nachhaltigen und gesellschaftlich akzeptierten Nordseefischerei zu gelangen. Eines der Themen in der Vereinbarung betrifft den „Gemeinsamen Ansatz für Meeresschutzgebiete in der Nordsee“ (gezamenlijke aanpak Mariene Beschermde Gebieden). Hierunter ist zu verstehen, dass ein gemeinsamer Prozess zur Erarbeitung von Zielen und Maßnahmen für Schutzgebiete in der Nordsee eingeleitet wird, wobei, falls am Ende kein Konsens erzielt werden sollte, letztlich die Behörden über die genannten Ziele und Maßnahmen entscheiden. Zur gegenseitigen Information und Unterstützung bei der Entwicklung einer nationalen und internationalen Politik hat der Minister im Jahr 2009 die Lenkungsgruppe für Fischereimaßnahmen in Nordsee-Schutzgebieten (regiegroep Visserijmaatregelen in Beschermde Gebieden Noordzee — VIBEG) eingesetzt. Hierin sitzen Vertreter des Weltnaturfonds WWF, der Nordseestiftung (Stichting de Noordzee), des Marktverbands Fisch (Productschap Vis), des Dachverbands der Fischervereinigungen (Federatie Vissersverenigingen), des Meeresforschungsinstituts IMARES Wageningen sowie verschiedener Direktionen der niederländischen Ministerien für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation und für Infrastruktur und Umwelt. Im Rahmen des Schutzprozesses für die Küstenzone hat das Gremium ein Übereinkommen über Fischereimaßnahmen in Nordsee-Schutzgebieten (akkoord Visserijmaatregelen Beschermde Gebieden Noordzee), kurz als VIBEG-Übereinkommen bezeichnet, ausgearbeitet. Bestandteil des VIBEG-Übereinkommens ist eine Gebietseinteilung innerhalb des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone, bei der Teile des Gebiets auf der Grundlage von Artikel 20 des Naturschutzgesetzes von 1998 für einen bestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Fischereimethode geschlossen werden oder nicht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 (Zweite Kammer des niederländischen Parlaments, Sitzungsperiode 2011-2012, 29675, Nr. 140) wurde das unterzeichnete VIBEG-Übereinkommen, zusammen mit der zugehörigen Perspektivenübereinkunft für die Krabbenfischerei (Perspectief garnalenvisserij), der Zweiten Parlamentskammer übermittelt. Die vorliegende Verordnung dient u. a. dazu, die Vereinbarungen über die auf Artikel 20 des Naturschutzgesetzes von 1998 gestützte (partielle oder befristete) Schließung von Teilen der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan umzusetzen. Das VIBEG-Übereinkommen betrifft nur die Fischerei. Hingegen hat die vorliegende Verordnung einen größeren Anwendungsbereich; denn sie regelt auch die Zugangsbeschränkungen für andere Tätigkeiten als die Fischerei. Schädigung des Meeresbodens Durch die Fischerei wird in den von Natur aus relativ wenig dynamischen Teilen des Lebensraumtyps H1110_B eine zusätzliche Dynamik verursacht. Es wird davon ausgegangen, dass dies einer der Gründe für Verschiebungen der biologischen Vielfalt zum Nachteil von vergleichsweise langlebigen Tier- und Pflanzenarten ist, die nach schädigenden Eingriffen eine längere Erholungszeit als vergleichsweise kurzlebige Arten benötigen. Die getroffenen Maßnahmen sind u. a. erforderlich, um diese über das natürliche Maß hinausgehende Dynamik infolge der Meeresbodenschädigung durch die Grundfischerei zu beschränken. Die genannten Maßnahmen dienen ferner zur Abmilderung der (potenziellen) Auswirkungen der verschiedenen Formen von Schleppnetzfischerei in diesen Gebieten. Die vorliegende Verordnung ist daher, soweit ihre Bestimmungen auf die einzelnen Schleppnetzfischereien anwendbar sind, Teil der einzuhaltenden Vorschriften im Rahmen der aufgrund des Naturschutzgesetzes erteilten spezifischen Genehmigungen. Störung von Vögeln Sehr störungsempfindliche Vögel, wie Trauerente, Prachttaucher und Sterntaucher, sind besonders in der Winterperiode in größerer Zahl im Gebiet Noordzeekustzone anzutreffen. Die Zugangsbeschränkung für die Zone-1-Gebiete im Zeitraum vom 1. November bis zum 1. April erstreckt sich deshalb auf alle Tätigkeiten, die negative Auswirkungen auf die Populationen der genannten Vogelarten haben könnten. Forschung und Überwachung Um die angestrebten Fortschritte bezüglich Bewahrungszustand und Entwicklung in Richtung der gesetzten Erhaltungsziele feststellen zu können, werden innerhalb der Forschungsgebiete Untersuchungs- und Überwachungstätigkeiten durchgeführt. Diese Tätigkeiten sind vom Verbot der Meeresbodenberührung freigestellt, falls und soweit sie für die Durchführung der Forschung und Überwachung erforderlich sind. Außenwirkung Bei der Genehmigungserteilung für geplante (als genehmigungspflichtig erachtete) Projekte, die (teilweise) in der Nähe der gemäß Artikel 20 Naturschutzgesetz ausgewiesenen Gebiete durchgeführt werden sollen, wird diese Gebietsausweisung berücksichtigt und kann Anlass dafür sein, dass die beantragte Genehmigung ergänzenden Vorschriften unterworfen oder ganz verweigert wird. Durchsetzung Nicht zuletzt zur Regelungsdurchsetzung müssen Fahrzeuge der Berufsfischerei abhängig von der Länge des Schiffes mit einem funktionstüchtigen und eingeschalteten AIS- bzw. VMS-Ortungsgerät oder einem Schiffsdatenschreiber (Blackbox) ausgestattet sein. Fahrzeuge für die Schillgewinnung oder für die Miesmuschelfischerei besitzen eine Blackbox. Die Blackbox registriert in regelmäßigen Zeitabschnitten die Position des Schiffes. Anhand der Struktur der registrierten Positionsangaben kann überprüft werden, ob mit dem Fahrzeug eine Fang- oder Aussaattätigkeit betrieben worden ist. Schiffe, die weniger als 12 Meter lang sind, benötigen kein solches Gerät. Genaue Lage: Gebietseinteilung mit Beschränkungen für die Berufsfischerei sowie Forschungsgebiete Für die Gebietseinteilung mit differenzierten Beschränkungen der Berufsfischerei und für die Forschungsgebiete in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan wird die genaue geografische Lage, soweit diese nicht bereits im Anhang der vorliegenden Verordnung verzeichnet ist, nach der Ausweisung auf Basis des Naturschutzgesetzes von 1998 mit einer auf der Grundlage des Fischereigesetzes erlassenen ergänzenden Verordnung förmlich festgelegt bzw. in den betreffenden Bewirtschaftungsplan aufgenommen. Die Forschungsgebiete im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone sind bereits ausgewiesen und liegen allesamt in den Zone-I-Gebieten. Die Forschungsgebiete im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan sind nur zum Teil ausgewiesen. Die hier bereits ausgewiesenen Forschungsgebiete und die sie begrenzenden Koordinatenpunkte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt und damit Teil der Verordnung. Im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan hat noch keine Gebietseinteilung mit differenzierten Beschränkungen für die Berufsfischerei stattgefunden. Sobald diese Gebietseinteilung sowie die Ausweisung der Forschungsgebiete innerhalb der Vlakte van de Raan abgeschlossen ist, werden diese mit einer ergänzenden Verordnung förmlich festgelegt bzw. in den betreffenden Bewirtschaftungsplan aufgenommen. Derzeitiges Verbot der Elektrokurrenfischerei Sollte das derzeitige EU-Verbot für die Elektrokurrenfischerei aufgehoben werden, so wird spätestens ein Jahr nach dem Aufhebungszeitpunkt die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten innerhalb der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan vollständig untersagt. Die Elektrokurrenfischerei ist in der Europäischen Union gegenwärtig noch verboten. Die Niederlande besitzen zurzeit eine Freistellung von diesem Verbot, um Versuchsfischerei mit Elektrokurren betreiben zu können. Sobald das Verbot der Elektrokurrenfischerei aufgehoben ist, kann die Fischerei mit Elektrokurren ausgeweitet und gleichzeitig die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten verringert werden. Hierbei wurde ein Übergangszeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Aufhebungszeitpunkt des Verbots gewählt, um in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten vollständig zu verbieten. Letzteres Verbot wird über die Internetsite des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation und eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger bekanntgemacht sowie im Wege der Informationsweitergabe durch niederländische und ausländische Fischereiorganisationen über ihre eigenen Kanäle den niederländischen und ausländischen Fischern und den sonstigen Interessengruppen mitgeteilt. Notifikation der Fischereimaßnahmen Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung bringen Beschränkungen für den Fischereisektor und dabei auch für Fischer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit sich. Da es sich um niederländisches Hoheitsgebiet handelt, sind ausländische Fischer im gleichen Maße an die Zugangsbeschränkungen der vorliegenden Verordnung gebunden. Aus diesem Grund erfolgt für die betreffenden Maßnahmen eine Notifikation gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik. Fischer aus anderen Mitgliedstaaten erhalten somit Gelegenheit, auf die in der vorliegenden Verordnung über die Zugangsbeschränkungen vorgesehenen Maßnahmen zu reagieren. Besondere Erläuterungen Die Gebietseinteilung hat vor allem Folgen für die Fischerei, aber auch für Wasserfahrzeuge mit anderem Einsatzzweck. Der Übersichtlichkeit halber sind nachstehend je Art der Fischerei und je Fischereifahrzeug aufgeführt, in welchem Umfang und wann die betreffende Tätigkeit in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan zulässig ist: Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ist zulässig — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone bis zum 1. Januar 2014 außerhalb von Forschungsgebieten in der Zone III bei Petten und Eierlandsegat; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und III bis 1. Januar 2016 und außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; — im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan bis 1. Januar 2016 außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes. Krabbenfischerei ist zulässig — in Forschungsgebieten innerhalb der Natura-2000-Gebiete Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan nur in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer Untersuchung notwendig ist; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone bis 1. Januar 2014 in den Zonen II und III außerhalb von Forschungsgebieten und danach in Zone III mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes (siehe auch Artikel 4 Buchstabe a); — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone ab 2015 in Zone II mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes, sofern Untersuchungen unzweifelhaft nachgewiesen haben, dass die gängige Krabbenfischerei mit Rollengeschirr keine nachweisbar negativen Auswirkungen auf den Meeresgrund und bodenlebende Tiere hat; — im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone außerhalb der Zonen I, II und III; — im Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan außerhalb von Forschungsgebieten mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes. 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Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.