Europäische Union

2012/638/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. September 2012 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen für die Meeresschutzgebiete Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6510)

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20.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. September 2012 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen für die Meeresschutzgebiete Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6510) (Nur der dänische, deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich) (2012/638/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 3 bis 6 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) soll jeder Mitgliedstaat zum Aufbau von „Natura 2000“ beitragen, einem Netz besonderer Schutzgebiete für die natürlichen Lebensräume und Arten, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind. Nach Artikel 6 derselben Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten u. a. die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen, die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterwerfen und dem Plan bzw. Projekt nur dann zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. (2) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3) soll jeder Mitgliedstaat besondere Schutzmaßnahmen für die Lebensräume der in Anhang I derselben Richtlinie aufgeführten Vogelarten treffen. (3) Am 28. Februar 2008 haben die Niederlande das Gebiet Voordelta als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen. Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta wurden mit der Entscheidung 2008/914/EG der Kommission (4) bestätigt. (4) Am 25. Februar 2009 haben die Niederlande das Gebiet Noordzeekustzone als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesen. Die Abgrenzung des Schutzgebiets und die Erhaltungsziele sind von den Niederlanden am 14. März 2011 geändert worden. (5) Am 14. März 2011 haben die Niederlande das Gebiet Vlakte van de Raan als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen. (6) Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unterliegen den Rechtsvorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik. (7) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat nichtdiskriminierende Maßnahmen zur größtmöglichen Minderung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt mariner Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen treffen, sofern die Europäische Union keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar sein, und sie dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden EU-Vorschriften. Wenn Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten von den Maßnahmen betroffen sind, müssen die Maßnahmen an die Kommission sowie den betroffenen Mitgliedstaaten und Regionalbeiräten notifiziert und anschließend von der Kommission bestätigt werden. (8) Am 27. August 2012 haben die Niederlande weitere beabsichtigte Maßnahmen für die drei obengenannten Küstengebiete den von den Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Vereinigtes Königreich und Frankreich sowie dem Regionalbeirat für die Nordsee und der Europäischen Kommission notifiziert. (9) Mit den von den Niederlanden vorgelegten Maßnahmen soll eine Gebietseinteilung im Gebiet Noordzeekustzone vorgenommen werden. Die niederländischen Behörden schlagen dabei die Einführung einer Einfahrtmeldepflicht für Fischereifahrzeuge vor, die in die drei besonderen Schutzgebiete einfahren und dort Tätigkeiten ausüben wollen, durch die die Erhaltungsziele für diese Gebiete verletzt oder erheblich gestört werden könnten. (10) Spezifische Beschränkungen sollen für die Verwendung bestimmter meeresbodenschädigender Fanggeräte gelten. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Bedingungen für die Ausübung dieser Fischereien bis zum 1. Januar 2016 festgelegt. (11) Frankreich, Dänemark und das Vereinigte Königreich haben der Kommission schriftlich ihre Zustimmung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen bestätigt. Als Antwort auf das Ersuchen Frankreichs, dass weitere Mittel sowie auch E-Mail vorgesehen werden sollten, damit die Wirtschaftsbeteiligten die verlangten Einfahrtmeldungen abgeben können, bestätigten die Niederlande, dass sie das elektronische Meldesystem und das Schiffsüberwachungssystem dahingehend einrichten werden, dass damit ausgerüstete Schiffe sie zu diesem Zweck bei den betreffenden besonderen Schutzgebieten nutzen können. Im Interesse der Rechtssicherheit waren die Niederlande ferner bereit, noch weiter klarzustellen, dass die Einfahrtmeldung auch für das Gebiet Voordelta gilt. (12) Die von den Niederlanden geplanten Beschränkungen sind nicht diskriminierend, da sie für alle Wirtschaftsbeteiligten der einzelnen Fischereien in den besonderen Schutzgebieten gleichermaßen gelten. Sie sollen die Auswirkungen des Fischfangs auf den Erhalt mariner Ökosysteme sowie Tier- und Pflanzenarten minimieren und innerhalb von 12 Seemeilen ab den Basislinien angewandt werden. Die EU hat keine Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fischerei speziell für diese Gebiete beschlossen. (13) Die von den Niederlanden beabsichtigten Maßnahmen sind mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, vereinbar, da sie auf den Schutz und die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen abzielen. (14) Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind insofern als angemessen zu betrachten, als sie mit den Zielen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG im Einklang stehen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von den Niederlanden vorgeschlagenen und in den Anhängen I, II und III beschriebenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme in den Gebieten Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta werden hiermit vorbehaltlich der folgenden Anpassungen an Anhang I bestätigt: a) An geeigneter Stelle des verfügenden Teils der Verordnung wird eingefügt, dass die Einfahrtmeldung auch für das Gebiet Voordelta gilt. b) Ferner wird für damit ausgerüstete Schiffe die Möglichkeit eingefügt, das elektronische Meldesystem und das Schiffsüberwachungssystem zwecks Einfahrtmeldungen bei den betreffenden besonderen Schutzgebieten zu verwenden. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012. Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (2)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (3)   ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. (4)   ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 1. ANHANG I Verordnung des Staatssekretärs für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom TT.MM.2012, Nummer …, zur Beschränkung des Zugangs zu in den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan gelegenen Gebieten nach Artikel 20 des Naturschutzgesetzes von 1998 DER MINISTER FÜR WIRTSCHAFT, LANDWIRTSCHAFT UND INNOVATION — im Einvernehmen mit dem Minister für Infrastruktur und Umwelt und dem Minister für Verteidigung, gestützt auf Artikel 20 Absätze 1 und 2 des Naturschutzgesetzes von 1998 (Natuurbeschermingswet) wird der Zugang zu den nachstehend aufgeführten Gebieten als notwendige Maßnahme zum Schutz der in dem jeweiligen Gebiet vorhandenen wertvollen Naturgüter beschränkt. Einleitung Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes von 1998 kann der Provinzialausschuss den Zugang zu einem Natura-2000-Gebiet oder einem Teil davon einschränken, wenn dies zum Schutz der Naturgüter erforderlich ist. Wird das Gebiet gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes von 1998 ganz oder teilweise von einem niederländischen Minister oder unter dessen Zuständigkeit verwaltet, so steht gemäß Artikel 20 Absatz 2 diese Befugnis dem Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation im Einvernehmen mit weiteren Ministern zu. Die weiteren Minister sind in diesem Fall der Staatssekretär für Infrastruktur und Umwelt und der Minister für Verteidigung. Die nachfolgende Verordnung wird im Einvernehmen mit diesen beiden Ministern erlassen. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Naturschutzgesetzes von 1998 ist es verboten, sich in einem Natura-2000-Gebiet oder einem Teil davon aufzuhalten, wenn damit gegen die gemäß den Absätzen 1 und 2 eingeführten Beschränkungen verstoßen wird. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes von 1998 gilt das Verbot gemäß Absatz 3 nicht für den Eigentümer eines Natura-2000-Gebiets. In den Natura-2000-Gebieten Noordzeekustzone und Vlakte van de Raan muss der Zugang zu mehreren Teilgebieten beschränkt werden. Diese Zugangsbeschränkungen dienen der Verwirklichung der Ziele von Natura 2000, die sich aus den Richtlinien (EWG) Nrn. 79/409 und 92/43 ergeben, und der Durchführung des Übereinkommens über Fischereimaßnahmen in Nordsee-Schutzgebieten (Visserijmaatregelen Beschermde Gebieden Noordzee, im Folgenden VIBEG). In den allgemeinen Erläuterungen, die Teil dieser Verordnung sind, wird hierauf näher eingegangen. Da diese Verordnung auch für Fischereifahrzeuge aus anderen Ländern gilt, wird sie der Europäischen Kommission mitgeteilt. Dies ist erforderlich, damit die Anwendung auf Fischereifahrzeuge aus anderen Ländern im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik rechtlich zulässig ist. Außerdem wurde auf diese Weise auch das Instrument der Genehmigung mitgeteilt, so dass dieses künftig auch für andere Fischereien als die Baumkurrenfischerei verwendet werden kann — ERLÄSST FOLGENDE VERORDNUNG: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet Bewirtschaftungsplan: einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19b des Naturschutzgesetzes von 1998. Beste verfügbare Techniken und Fangmethoden: bewährte Fangmethoden und Bestandsbewirtschaftungsverfahren, die die zuständige Behörde derzeit unter Berücksichtigung von Aspekten wie Ökologie, Umwelt (Treibstoffverbrauch), Sicherheit und/oder Tierschutz als beste Techniken akzeptiert. Zuständige Behörde: das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation oder sein Rechtsnachfolger. Grundfischerei: alle Formen des Fischfangs, bei denen der Boden geschädigt wird; dazu gehören auf jeden Fall die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten, die Krabbenfischerei und die Schalentierfischerei. Leinenfischerei: mit Angelruten, Angelrollen, Angelschnur und Ködern ausgeübte Freizeit- und Berufsfischerei. Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat: treibendes oder am Boden verankertes oder befestigtes Fanggerät für den regelmäßigen Fang von Miesmuschelsaat; das Gerät besteht aus einem Verbindungsmaterial, auf das ein Fangsubstrat aufgebracht ist, an dem sich die Muschellarven befestigen können. Forschungsgebiete: Gebiete, in denen mit staatlicher Genehmigung die Auswirkungen der Fischerei auf den Boden und die Bodenflora und -fauna sowie alternative Fangmethoden untersucht werden oder künftig untersucht werden sollen. Diese Untersuchungen werden grundsätzlich von niederländischen Fischereifahrzeugen ausgeführt. Schleppnetzfischerei: Fischerei mit einem Schleppnetz, das mit weiterer Ausrüstung (z. B. mit Scheuchketten, Rollengeschirr, Elektrokurre) ausgestattet sein kann. Wasserfahrzeuge: alle Wasserfahrzeuge einschließlich solcher ohne Wasserverdrängung und Wasserflugzeuge, die als Verkehrsmittel für Personen und/oder von Waren auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können. Variabler Korridor: Passage mit variabler Breite und variablem Standort. Stationäres Fanggerät: Aalreuse, Stellnetz, Hakennetz, Aalfallen, Ankerhamen, Waden oder anderes stationäres Gerät, das nicht zum Fang von Schalentieren bestimmt ist. Genehmigung: eine nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften obligatorische Genehmigung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Eine niederländische oder ausländische (Rechts-)Person, die die betreffende Tätigkeit ausüben will, kann sich persönlich oder durch Vermittlung eines Dachverbands von der zuständigen Behörde als Genehmigungsinhaber anerkennen lassen, wenn die zuständige Behörde die Tätigkeit unter Auflagen als nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig erachtet. VIBEG-Übereinkommen: das mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 (Zweite Kammer des niederländischen Parlaments, Sitzungsperiode 2011-2012, 29675, Nr. 140) der Zweiten Kammer vorgelegte VIBEG-Übereinkommen. Fischfang oder Fischerei: das Bemühen, durch das Ausbringen von Fanggerät ins Wasser, mit Fanggerät im Wasser, durch das Heben oder Einholen von Fanggerät oder auf jedwede andere Weise — Fische oder Teile davon sowie deren Laich oder Brut, — Schalentiere oder Teile davon sowie deren Brut und Saat, — Seesterne und See- oder Korallenmoos aus dem Wasser in seinen Besitz zu bringen. Fischereifahrzeuge: Wasserfahrzeuge jeder Nationalität, die direkt oder indirekt für den Fischfang eingesetzt werden können. Fanggerät: jedes für den Fischfang geeignete Material. Gebiete: die zu unterscheidenden Gebiete der Zonen I, II und III innerhalb des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone, deren Koordinaten sich im Anhang dieser Verordnung befinden. Artikel 2 Der Zugang zu den im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone gelegenen Gebieten der Zone I wird insoweit beschränkt, als es ganzjährig verboten ist, in oder über diesen Gebieten Tätigkeiten jedweder Art auszuführen, ausgenommen die nachstehend genannten Tätigkeiten: a) Fischerei — die für Untersuchungen in Forschungsgebieten erforderliche Schleppnetzfischerei; b) Schillgewinnung — Schillgewinnung bis 1. Januar 2014 ausschließlich im Zeitraum 1. April bis 1. November und nur in den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Konzessionsgebieten; c) Verlegen und Unterhalt von Kabeln und (Rohr-)Leitungen — Verlegen von Kabeln und (Rohr-)Leitungen sowie deren Unterhalt nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; — im Zeitraum vom 1. November bis 1. April sind Unterhaltsarbeiten an Kabeln und (Rohr-)Leitungen nur im Katastrophenfall oder bei anderen Notfällen nach vorheriger Prüfung durch die zuständige Behörde und mit den von ihr vorgegebenen Auflagen zulässig; d) Wasserfahrzeuge — Unbeschadet Buchstabe a haben bis zur Aufstellung des Bewirtschaftungsplans Noordzeekustzone alle Wasserfahrzeuge ganzjährig Zugang, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann; — zu der Zone I mit Ausnahme des Gebiets auf der Höhe von Petten haben im Zeitraum 1. April bis 1. November alle Wasserfahrzeuge Zugang, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann. Das Durchfahrtsverbot vom 1. November bis zum 1. April tritt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans in Kraft; — lediglich im Zone-I-Gebiet auf der Höhe von Petten ist für alle Wasserfahrzeuge ganzjährig die Durchfahrt in Küstennähe zulässig, allerdings nicht zum Fischfang, weswegen das Fanggerät an Bord so verstaut sein oder sich in einem solchen Zustand befinden muss, dass es nicht unmittelbar eingesetzt werden kann; — ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans ist für Sandvorspülschiffe die Durchfahrt vom 1. November bis zum 1. April über einen variablen Korridor zulässig, dessen genaue Lage von der Lage des Sandabbaugebiets und des Zielorts der Sandvorspülung sowie der Präsenz einer großen Anzahl von Meeresenten abhängig ist. Die Lage des variablen Korridors wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festgelegt. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Fahrstrecke zwischen dem Sandabbaugebiet und dem Ort der Sandvorspülung möglichst kurz sein muss, wobei bei großen Konzentrationen von Meeresenten ein Abstand von 1 500 m zu berücksichtigen ist; — Schifffahrt (Durchfahrt) in dem Teil, der sich mit den mit Tonnen gekennzeichneten oder zu kennzeichnenden Fahrrinnen überschneidet, und in Bezug auf das oberhalb von Rottum gelegene Gebiet der Zone I, soweit es sich mit der Ems-Dollart-Region überschneidet; e) Luftverkehr — Zivilluftfahrt in einer Höhe von mehr als 300 m gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ (Gedragscode verantwoord vliegen) und von mehr als 450 m, sofern gesetzlich vorgeschrieben. Artikel 3 Der Zugang zu den im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone gelegenen Gebieten der Zone II wird insoweit beschränkt, als es ganzjährig verboten ist, der Grundfischerei oder anderen bodenschädigenden Tätigkeiten nachzugehen, ausgenommen die nachstehend genannten Tätigkeiten: a) Fischerei — im Zone-II-Gebiet auf der Höhe von Petten mit Elektrokurren bis 1. Januar 2016; — Krabbenfischerei bis 1. Januar 2014 im Rahmen der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; — Krabbenfischerei ab 1. Januar 2015, sofern eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes erteilt wird; — pelagische Fischerei lediglich mit Fanggerät, das nicht für die Grundfischerei eingesetzt werden kann; — Leinenfischerei; — Fischerei mit stationärem Gerät; — Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat; b) Schillgewinnung — Schillgewinnung bis 1. Januar 2014 im Rahmen der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes nur in den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Konzessionsgebieten; — Schillgewinnung in den Zone-II-Gebieten Stortemelk und Razende Bol nach dem 1. Januar 2014 nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; c) Verlegen und Unterhalt von Kabeln und (Rohr-)Leitungen — Verlegen von Kabeln und (Rohr-)Leitungen sowie deren Unterhalt nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; — im Zeitraum 1. November bis 1. April sind Unterhaltsarbeiten an Kabeln und (Rohr-) Leitungen nur im Katastrophenfall oder bei anderen Notfällen nach vorheriger Prüfung durch die zuständige Behörde und mit den von ihr vorgegebenen Auflagen zulässig; d) Wasserfahrzeuge — Durchfahrt und Ankern von Wasserfahrzeugen. Artikel 4 Der Zugang zu den im Natura-2000-Gebiet Noordzeekustzone gelegenen Gebieten der Zone III wird insoweit beschränkt, als es ganzjährig verboten ist, der Grundfischerei oder anderen bodenschädigenden Tätigkeiten nachzugehen, ausgenommen die nachstehend genannten Tätigkeiten: a) Fischerei — Fischerei mit den besten verfügbaren Techniken und Fangmethoden; — Krabbenfischerei bis 1. Januar 2014 im Rahmen der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; nach diesem Zeitpunkt nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; — Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten bis 1. Januar 2014 in den Zone III-Gebieten bei Petten und Eierlandsegat; — Schalentierfischerei, soweit durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt, ausgenommen Trogmuschelfischerei in dem Zone-III-Gebiet oberhalb von Ameland; — pelagische Fischerei lediglich mit Fanggerät, das nicht für die Grundfischerei eingesetzt werden kann; — Leinenfischerei; — Fischerei mit stationärem Gerät; — Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat; b) Schillgewinnung — Schillgewinnung bis 1. Januar 2014 im Rahmen der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes nur in den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Konzessionsgebieten; — Schillgewinnung in dem Zone-III-Gebiet oberhalb von Schiermonnikoog nach dem 1. Januar 2014 nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; c) Verlegen und Unterhalt von Kabeln und (Rohr-)Leitungen — Verlegen von Kabeln und (Rohr-)Leitungen sowie deren Unterhalt nur mit einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes; — im Zeitraum 1. November bis 1. April sind Unterhaltsarbeiten an Kabeln und (Rohr-)Leitungen nur im Katastrophenfall oder bei anderen Notfällen nach vorheriger Prüfung durch die zuständige Behörde und mit den von ihr vorgegebenen Auflagen zulässig; d) Wasserfahrzeuge — Durchfahrt und Ankern von Wasserfahrzeugen. Artikel 5 Der Zugang zu den Teilen des Natura-2000-Gebiets Noordzeekustzone, die nicht in den Zonen I, II und III gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 gelegen sind, ist ganzjährig für alle Arten der Fischerei zulässig, sofern im Fall genehmigungspflichtiger Fischereien eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes erteilt wurde bzw. die betreffende Fischerei in den Bewirtschaftungsplan einbezogen wurde. Die Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ist lediglich bis 1. Januar 2016 zulässig. Artikel 6 Der Zugang zu dem Natura-2000-Gebiet Vlakte van de Raan ist uneingeschränkt zulässig, ausgenommen für die nachstehend genannten Tätigkeiten, für die der Zugang ab 1. Januar 2013 mit folgenden Einschränkungen zulässig ist: — Schleppnetzfischerei innerhalb von Forschungsgebieten nur, falls für Untersuchungen erforderlich; — Schleppnetzfischerei mit Scheuchketten ausschließlich im Rahmen einer Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes und nur bis spätestens 1. Januar 2016; — Schalentierfischerei, Fischerei mit stationärem Gerät und Anlagen zum Fang von Miesmuschelsaat, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes bzw. durch den Bewirtschaftungsplan geregelt; — die vorgenannten Arten der Berufsfischerei, sofern durch eine Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgeset

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.