Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4862) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D1861. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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em Interesse angesehen“ werden können. Dies werde durch die Ziele zur „Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts“, die die Region durch die Annahme des Gesetzes 10/2010 verfolge, bestätigt. Tatsächlich sei der gewährte öffentliche Beitrag zur Förderung der Entwicklung von Flugverbindungen zwischen der Insel und dem Rest der Union und zur Reduzierung der Saisonabhängigkeit bestimmt und ermögliche es, „Störungen im Luftverkehr und in Bezug auf die Anbindung zu vermeiden“ (Randnummer 113). (264) GEASAR S.p.A. behauptet, dass das Gesetz 10/2010 zur Erhöhung der „Mobilität der Bürger der Union und [der] Anbindung von Gebieten durch Einrichtung von Zugangspunkten zu Flügen innerhalb der Union“ (Randnummer 113 Buchstabe a) beigetragen habe. Das Unternehmen fügt hinzu, dass das Gesetz 10/2010 die regionale Entwicklung begünstige (Randnummer 113 Buchstabe c); in der Tat sei der Flughafen Olbia ein wichtiger Zugang zu Reisezielen im Nordosten Sardiniens; außerdem habe das Gesetz 10/2010 geholfen, die Saisonabhängigkeit des Luftverkehrs zu reduzieren. 5.3.2.2.    Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (Randnummern 116, 117 und 118 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (265) Laut GEASAR werde auch diese Anforderung erfüllt, da der Flughafen Olbia zu der in der Randnummer 118 genannten Kategorie gehöre, nämlich zu den Flughäfen, die nicht in der Lage sind, ihre Betriebskosten zu decken. Genauer gesagt falle der Flughafen Olbia unter Buchstabe d: „Flughäfen mit 1 bis 3 Mio. Passagieren im Jahr“. 2013 betrugen die Passagierzahlen 1 950 615 Passagiere. 5.3.2.3.    Geeignetheit einer staatlichen Beihilfe als politisches Instrument (Randnummer 120 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (266) GEASAR ist der Auffassung, dass es keine anderen politischen oder Beihilfeinstrumente, die den Wettbewerb weniger verfälschen, gegeben habe, mit denen das gleiche Ziel hätte erreicht werden können, nämlich Flugverbindungen zum Nordwesten Sardiniens sicherzustellen, die zu der Zeit hauptsächlich während der Sommersaison vorhanden waren, und dabei zu helfen, den Entwicklungsrückstand des Gebiets aufgrund seiner peripheren Lage und Abgeschiedenheit zu überwinden. Alle erhaltenen Beihilfen seien genutzt worden, um kommerziellen Verkehr zu erhalten und auszubauen und gute Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. 5.3.2.4.    Vorliegen eines Anreizeffekts (Randnummer 124 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (267) GEASAR weist darauf hin, dass alle nach dem Gesetz 10/2010 gewährten Beihilfen in jedem Fall dazu genutzt wurden, um die Entwicklung des Verkehrsaufkommens und die Flughafentätigkeiten zu ermöglichen, die den verfolgten Zielen von allgemeinem Interesse entsprechen. Ohne öffentliche Intervention hätten diese Ziele nicht erreicht werden können und der Flughafen Olbia hätte im Laufe des Jahres einen erheblichen Rückgang seiner Tätigkeiten erfahren. 5.3.2.5.    Angemessenheit des Beihilfebetrags (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum) (Randnummer 125 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (268) In diesem Punkt bezieht sich der Flughafenbetreiber auf die relevanten Elemente, die der Kommission bereits vorliegen und merkt an, dass die gewährten öffentlichen Mittel den Betreiber für die tatsächlich angefallenen Kosten in Bezug auf die nach dem Gesetz 10/2010 umgesetzten Initiativen entschädigen sollten. 5.3.2.6.    Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (Randnummer 131 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (269) GEASAR stellt fest, dass keine Betriebsbeihilfe in irgend einer Weise den Wettbewerb beeinflusst habe. Der Flughafenbetreiber erklärt, dass der Flughafen Olbia aufgrund seiner geografischen Lage ein Inselbetrieb mit geografisch beschränkter Reichweite sei, der nicht mit anderen nationalen oder europäischen Flughäfen im Wettbewerb stehe. Außerdem konkurriere er auch aufgrund seiner Eigenschaften nicht mit den anderen Flughäfen auf Sardinien. Darüber hinaus stehe der Flughafen Olbia auch nicht im Wettbewerb mit alternativen Transportmethoden. (270) Abschließend weist GEASAR, wieder mit Bezug auf die Luftverkehrsleitlinien von 2014, darauf hin, dass der Flughafen Olbia „allen potenziellen Nutzern offensteh[e] und […] nicht einem bestimmten Nutzer vorbehalten [sei]“. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist das Unternehmen der Auffassung, dass nach dem Gesetz 10/2010 gewährte Betriebsbeihilfen mit den Kriterien in Abschnitt 5.1.2 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 vollständig vereinbar und somit gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. 5.4.   STELLUNGNAHMEN VON SOGEAAL S.P.A. (FLUGHAFENBETREIBER DES FLUGHAFENS ALGHERO) 5.4.1.   STELLUNGNAHME ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (271) SOGEAAL betont, dass die Lage des Flughafens Alghero auf einer Insel wie Sardinien bedeute, dass a) der Flughafen Alghero keine Überschneidungen mit Flughäfen in anderen Mitgliedstaaten oder auf dem italienischen Festland habe; b) der Flughafen Alghero nicht mit den anderen Flughäfen der Insel (insbesondere dem Flughafen Mario Mameli in Cagliari-Elmas und dem Flughafen Olbia-Costa Smeralda) konkurriere. Die drei sardischen Flughäfen können nicht als gegenseitig substituierbar betrachtet werden, da sie unterschiedliche Einzugsgebiete haben. Die Hauptgründe für die Nichtsubstituierbarkeit seien: die Topografie der Insel, die verstreute Bevölkerung in dem Gebiet, die großen Entfernungen zwischen den Flughäfen und die fehlenden Schnellstraßenverbindungen zwischen den verschiedenen Gebieten der Insel. (272) Darüber hinaus stehe der Luftverkehr am Flughafen Alghero nicht mit den anderen Transportmitteln von und nach Sardinien in Konkurrenz. Sardinien könne außer per Flugzeug nur per Schiff erreicht werden, jedoch mit viel längeren Reisezeiten. 5.4.1.1.    Die Maßnahmen von SOGEAAL zur Umsetzung des Gesetzes 10/2010 (273) SOGEAAL übermittelte der Region Wirtschaftspläne für 2010 und für den Dreijahreszeitraum 2011-2013, zusammen mit den entsprechenden Förderanträgen. Die Region genehmigte die Zuweisung der Fördermittel für diese Zeiträume in den Beschlüssen Nr. 43/37 vom 6. Dezember 2010 und Nr. 52/117 vom 23. Dezember 2011. (274) SOGEAAL ist der Auffassung, dass es bei der Durchführung der Aktivitäten 1, 2 und 3 nach dem Gesetz 10/2010 die im Wirtschafts- und Finanzplan erwarteten Rentabilitätsaussichten berücksichtigt habe. Maßnahme 1 (275) Nach der Veröffentlichung seiner Absicht, Verträge für die Streckenentwicklung nach dem Gesetz 10/2010 abzuschließen, schloss SOGEAAL mit Ryanair und easyJet für den Zeitraum 2010-2013 Vereinbarungen ab, in denen sich die Luftverkehrsunternehmen verpflichteten, bestimmte Verkehrsziele zu erreichen; würden sie diese erreichen, erhielten sie von SOGEAAL im Namen der Region einen bestimmten Betrag als Erfolgsprämie. Maßnahme 2 (276) Der Flughafenbetreiber veröffentlichte auf seiner Webseite seine Absicht, Marketing- und Werbeverträge gemäß dem Gesetz 10/2010 abzuschließen. SOGEAAL schloss danach Marketing- und Werbeverträge mit AMS, Meridiana, Alitalia und WizzAir ab. Die Verträge wurden unter der Voraussetzung abgeschlossen, dass die betreffenden Luftverkehrsunternehmen bestimmte inländische oder europäische Strecken von und nach Alghero bedienen. Diese Anforderung war mit der Förderung Sardiniens als Reiseziel durch die Luftverkehrsunternehmen verbunden. (277) Die Marketing- und Werbemaßnahmen für das Reiseziel, die die Luftverkehrsunternehmen mit den im Vertrag vereinbarten Mitteln durchführen sollten, umfassen: i) „klassische“ Werbung (d. h. Anzeigen auf Plakaten, in den Medien, in Bordmagazinen usw.) und ii) „Online“-Werbung auf der Webseite des Luftverkehrsunternehmens. Maßnahme 3 (278) SOGEAAL betraute Dritte im Namen der Region mit verschiedenen Initiativen zur Förderung Sardiniens als Reiseziel, einschließlich der Erstellung einer Webseite zur Förderung des Tourismus in Sardinien, klassischer Werbung und Online-Werbekampagnen sowie der Förderung des Reiseziels durch das Angebot von Reisepaketen in Reisebüros. Finanzflüsse (279) Die Mittel für die durchgeführten Maßnahmen 1, 2 und 3 wurden von dem Flughafenbetreiber an die Luftverkehrsunternehmen und die anderen betroffenen Dienstleistungsanbieter in Form einer Vorauszahlung gezahlt. SOGEAAL übermittelte Berichte über die umgesetzten Maßnahmen im Zeitraum 2010-2012 mit den tatsächlich entstandenen Kosten an die Region. Die Region sollte dann die vom Flughafenbetreiber weitergeleiteten Beträge erstatten. (280) Der größte Teil der von der Region gemäß dem Gesetz 10/2010 gezahlten Mittel betrifft die Maßnahmen 1 und 2 und deckt die Zahlungen von SOGEAAL an die Luftverkehrsunternehmen zur Erfüllung der Marketing- und Werbeverträge ab, wie in Tabelle 12 dargestellt. Tabelle 12 Finanzflüsse vom Flughafen Alghero (EUR)   2010 2011 2012 GESAMT Maßnahme 1 (…) (…) (…) (…) Maßnahme 2 (…) (…) (…) (…) Maßnahme 3 — (…) (…) (…) Vom Flughafenbetreiber an die Region übermittelter Gesamtbetrag 8 517 962 9 041 162 9 062 413 26 621 538 Ansprüche auf Beiträge nach dem Gesetz 10/2010 8 517 962 9 041 162 9 062 413 26 621 538 Gesamtbeiträge gemäß dem Gesetz 10/2010, die dem Flughafenbetreiber erstattet wurden 8 517 962 9 041 162 9 062 413 26 621 538 5.4.1.2.    Prüfung nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV (281) SOGEAAL sei nicht der tatsächlich Begünstigte der Maßnahmen 1, 2 und 3. SOGEAAL behauptet, dass der Einleitungsbeschluss dahingehend einen Fehler enthalte, dass SOGEAAL darin als Begünstigter der staatlichen Beihilfe gemäß dem Gesetz 10/2010 aufgeführt wird. (282) SOGEAAL sei kein Begünstigter der wirtschaftlichen Vorteile aus dieser Beihilfe: Die von der Region nach dem Gesetz 10/2010 gewährten Beiträge seien von den Flughafenbetreibern lediglich an die endgültigen Begünstigten „weitergegeben“ worden, d. h. an die Luftverkehrsunternehmen, die an den untersuchten Flughäfen Flugverbindungen bedienen. Dies gelte auch für die Tourismusförderung Sardiniens, die von den Flughafenbetreibern bei anderen Unternehmen in Auftrag gegeben worden sei. (283) Laut SOGEAAL stelle der nach dem Gesetz 10/2010 gewährte Ausgleich keine staatliche Beihilfe dar. Drei der vier Bedingungen zur Feststellung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 seien nicht erfüllt. Die Maßnahmen 1, 2 und 3 haben keine Auswirkungen auf den Handel und verfälschen nicht den Wettbewerb: aufgrund seiner besonderen Lage sei der Flughafen Alghero auf lokaler Ebene tätig und konkurriere nicht mit anderen nationalen oder europäischen Flughäfen. Das Management des Flughafens Alghero sei, wenn auch nur teilweise, 1989 SOGEAAL übertragen worden, d. h. lange vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroport de Paris vom 12. Dezember 2000, in dem die Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf den Betrieb von Flughäfen ausgedehnt wurde. (284) Aus den Maßnahmen 1, 2 und 3 seien keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen. SOGEAAL ist der Auffassung, dass die durch das Gesetz 10/2010 bereitgestellten Finanzmittel dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen: die von der Region gezahlten Summen im Hinblick auf alle drei Maßnahmen seien Gegenleistungen für eine erbrachte Dienstleistung und tatsächlich entstandene Kosten dritter Parteien. SOGEAAL stellt außerdem fest, dass die an die Luftverkehrsunternehmen (Maßnahme 2) und die anderen Dienstleistungsanbieter (Maßnahme 3) gezahlte Gegenleistung den geltenden Marktpreisen entsprochen habe. (285) Die von der Region nach dem Gesetz 10/2010 gewährten Finanzmittel generierten mittel- bis langfristig eine finanzielle Rendite für die Region. Der Betrag, den die Region in Form von höheren Steuereinnahmen erhielt, könne als höher betrachtet werden als die Kosten der Region zur Finanzierung der untersuchten Maßnahmen. Die von SFIRS gewährten Kredite seien ebenfalls unter Marktbedingungen ausgezahlt worden. (286) SOGEAAL stellt abschließend fest, dass die Beiträge nach dem Gesetz 10/2010 gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV keine staatliche Beihilfe darstellen. 5.4.1.3.    Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (287) Alternativ erklärt SOGEAAL, dass in jedem Fall die nach dem Gesetz 10/2010 gezahlten Beiträge gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die Vereinbarkeit müsse gemäß Randnummer 79 der Luftverkehrsleitlinien von 2005 (94) geprüft werden: a) die Beihilfe sei an Luftverkehrsunternehmen mit einer gültigen, von einem Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ausgestellten Betriebsgenehmigung, ausgezahlt worden; b) die betreffende Förderung habe der Reduzierung der Saisonabhängigkeit gedient und die Einrichtung neuer Strecken oder Flugpläne gefördert und keine Luftverkehrsunternehmen betroffen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unterliegen; c) für die betroffenen Luftverkehrsunternehmen sei die geförderte Verbindung rentabel gewesen; d) die Initiativen nach dem Gesetz 10/2010 seien in angemessener Weise unter den verschiedenen Luftverkehrsunternehmen, die daran interessiert waren, ihre Dienstleistungen anzubieten, bekannt gemacht worden; e) die Verträge enthalten ein System von Vertragsstrafen, das greift, wenn ein Luftverkehrsunternehmen seine Zusagen gegenüber dem Flughafen nicht erfüllt. (288) SOGEAAL stellt fest, dass die nach dem Gesetz 10/2010 gezahlten Fördermittel Luftverkehrsunternehmen für einen etwas längeren Zeitraum gewährt worden seien (vier Jahre anstatt drei Jahre) und umfangreicher gewesen seien als nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 erlaubt, fügt jedoch hinzu, dass nicht alle mit Luftverkehrsunternehmen abgeschlossenen Verträge die im Gesetz 10/2010 festgelegte Laufzeit haben; insbesondere betont das Unternehmen, dass die Leitlinien im Falle von Fördergebieten und wirtschaftlich benachteiligten Regionen wie Sardinien Abweichungen von den enthaltenen Intensitätskriterien erlauben. (289) Die fraglichen Maßnahmen seien geeignet, um einen Anreiz für Entwicklungsziele zu schaffen, die den Interessen der Union entsprechen und beeinträchtigen nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem Maß, das den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufe. Diesbezüglich bezieht sich SOGEAAL auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 zur Zukunft der regionalen Flughäfen und Luftverkehrsdienste in der EU, in der die Bedeutung der regionalen Flughäfen in der Union hervorgehoben wird. (290) SOGEAAL ist der Auffassung, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt, die Schlüsselrolle, die der Flughafen Alghero bei der Sicherstellung der territorialen Kontinuität einer Insel wie Sardinien spiele, berücksichtigt werden müsse. 5.4.1.4.    Prüfung nach Artikel 106 AEUV (291) SOGEAAL stellt fest, dass die nach dem Gesetz 10/2010 ausgezahlten Beträge keine staatliche Beihilfe auf der Grundlage der Altmark-Kriterien darstelle; selbst wenn dies so sei, sei sie gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar. Erfüllung der Altmark-Kriterien (292) Hinsichtlich der ersten Bedingung im Altmark-Urteil weist SOGEAAL darauf hin, dass die fraglichen Maßnahmen Teil der breiteren geografischen Politik und der Verkehrspolitik der Region seien, durch die eine Mindestanzahl an Flugverbindungen zwischen der Insel und dem Rest der Union über das ganze Jahr sichergestellt werden soll. (293) Laut SOGEAAL sei die zweite und dritte Altmark-Bedingung erfüllt: Die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet werde, sei vorab in einer objektiven und transparenten Weise festgelegt worden und es bestehe kein Risiko einer Überzahlung, da SOGEAAL die entstandenen Kosten nur teilweise erstattet worden seien. (294) Die berücksichtigten Kosten seien von privaten, gut geführten Unternehmungen aufgewendet worden; somit sei die vierte Altmark-Bedingung erfüllt. Vereinbarkeit nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (295) SOGEAAL ist der Auffassung, dass diese Vereinbarkeit im Sinne des DAWI-Beschlusses von 2005 und alternativ im Sinne des DAWI-Rahmens von 2011 in entsprechender Anwendung geprüft werden sollte. (296) SOGEAAL stellt fest, dass der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2005 festgelegte Schwellenwert eingehalten werde, da sich der öffentliche Beitrag auf etwa 4 Mio. EUR im Jahr belaufe und die Umsätze von SOGEAAL unter 100 Mio. EUR liegen. Die Bedingungen in den Artikeln 4, 5 und 6 des DAWI-Beschlusses von 2005 seien ebenso erfüllt. (297) Hinsichtlich der Anwendbarkeit des DAWI-Rahmens von 2011 weist SOGEAAL darauf hin, dass a) der Ausgleich für eine echte und richtig definierte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurde; b) die betreffenden Unternehmen durch einen oder mehrere Rechtsakte mit der Durchführung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurden; c) der Ausgleichsbetrag nicht den Betrag übersteige, der zur Deckung der Nettokosten zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, einschließlich eines angemessenen Gewinns, erforderlich sei. 5.4.2.   STELLUNGNAHMEN ZUR ANWENDUNG DER LUFTVERKEHRSLEITLINIEN VON 2014 FÜR DIE FRAGLICHEN MAẞNAHMEN (298) SOGEAAL weist darauf hin, dass die mutmaßliche Beihilfe vor dem 4. April 2014 gewährt wurde und dass in Abschnitt 8.6 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 das Datum festgelegt sei, ab dem die darin festgesetzten Vereinbarkeitskriterien anzuwenden seien. Die Kommission müsse daher den in Randnummer 172 der Leitlinien festgelegten Grundsatz auf alle Betriebsbeihilfen (anhängige Anmeldungen und nicht angemeldete rechtswidrige Beihilfen) für Flughäfen anwenden, auch wenn die Beihilfe vor dem 4. April 2014 bewilligt wurde. In Abschnitt 5 der Leitlinien sind auch Vereinbarkeitskriterien für Betriebsbeihilfen festgelegt, die vor dem 4. April 2014 gezahlt wurden. Andererseits gelten die Luftverkehrsleitlinien von 2014 nicht für Investitionen und Anlaufbeihilfen, die entgegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vor dem 4. April 2014 gewährt wurden. Die Kommission müsse bei solchen Beihilfen die Regeln „der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften“ anwenden (Randnummern 173 und 174 der Leitlinien). (299) SOGEAAL bezieht sich auf die Stellungnahme, die das Unternehmen der Kommission am 29. Juli 2013 übermittelte, um zu belegen, dass es keine staatliche Beihilfe erhalten habe. Sollte die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass die nach dem Gesetz 10/2010 gezahlte öffentliche Zuwendung als Betriebsbeihilfe gilt, deren tatsächlicher Begünstigter SOGEAAL ist, behauptet der Flughafenbetreiber, dass jede gewährte Beihilfe den Vereinbarkeitskriterien der Luftverkehrsleitlinien von 2014 entspreche. (300) SOGEAAL stellt fest, dass gemäß Randnummer 137 der Leitlinien „vor Beginn des Übergangszeitraums gewährte Betriebsbeihilfen“, einschließlich vor dem 4. April 2014 gezahlte Beihilfen, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV „bis zur vollen Höhe der ungedeckten Betriebskosten“ als vereinbar erklärt werden können. Eine weitere Bedingung, dass eine solche Beihilfe als vereinbar erklärt werden kann, sei, dass a) „die in Abschnitt 5.1.2 — mit Ausnahme der Randnummern 115, 119, 121, 122, 123, 126 bis 130, 132, 133 und 134 — dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind“; b) insbesondere eine „Verfälschung des Wettbewerbs“ berücksichtigt wird. (301) SOGEAAL ist der Auffassung, dass die Vereinbarkeitsbedingungen in den Luftverkehrsleitlinien von 2014 erfüllt seien und weist darauf hin, dass es bereits am 8. Mai 2014 Anmerkungen zur Vereinbarkeit mit den Luftverkehrsleitlinien von 2014 im Verfahren SA.23098-Aeroporto di Alghero übermittelt habe. 5.4.2.1.    Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (Randnummern 113 und 114 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (302) SOGEAAL stellt fest, dass die nach dem Gesetz 10/2010 gewährten Betriebsbeihilfen sicher „als Beitrag zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse angesehen“ werden können. Dies werde durch die Ziele zur „Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts“, die die Region durch die Annahme des Gesetzes 10/2010 verfolge, bestätigt. Tatsächlich sei der gewährte öffentliche Beitrag zur Förderung der Entwicklung von Flugverbindungen zwischen der Insel und dem Rest der Union und zur Reduzierung der Saisonabhängigkeit bestimmt und ermögliche es, „Störungen im Luftverkehr und in Bezug auf die Anbindung zu vermeiden“ (Randnummer 113). (303) SOGEAAL behauptet, dass das Gesetz 10/2010 zur Erhöhung der „Mobilität der Bürger der Union und [der] Anbindung von Gebieten durch Einrichtung von Zugangspunkten zu Flügen innerhalb der Union“ (Randnummer 113 Buchstabe a) beigetragen habe. (304) Das Unternehmen fügt hinzu, dass das Gesetz 10/2010 die regionale Entwicklung begünstige (Randnummer 113 Buchstabe c); dies gelte insbesondere für das Einzugsgebiet des Flughafens Alghero, den Nordwesten Sardiniens, der unter einem erheblichen Entwicklungsrückstand leide. 5.4.2.2.    Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (Randnummern 116, 117 und 118 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (305) Laut SOGEAAL werde auch diese Anforderung erfüllt, da der Flughafen Alghero zu der in der Randnummer 118 genannten Kategorie gehöre, nämlich zu den Flughäfen, die nicht in der Lage sind, ihre Betriebskosten zu decken. Genauer gesagt falle der Flughafen Alghero unter Buchstabe d: „Flughäfen mit 1 bis 3 Mio. Passagieren im Jahr“. 5.4.2.3.    Geeignetheit einer staatlichen Beihilfe als politisches Instrument (Randnummer 120 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (306) SOGEAAL ist der Auffassung, dass es keine anderen politischen oder Beihilfeinstrumente, die den Wettbewerb weniger verfälschen, gegeben habe, mit denen das gleiche Ziel hätte erreicht werden können, nämlich Flugverbindungen zum Nordwesten Sardiniens sicherzustellen, die zu der Zeit hauptsächlich während der Sommersaison vorhanden waren, und dabei zu helfen, den Entwicklungsrückstand des Gebiets aufgrund seiner peripheren Lage und Abgeschiedenheit zu überwinden. Alle erhaltenen Beihilfen seien genutzt worden, um kommerziellen Verkehr zu erhalten und auszubauen und gute Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. 5.4.2.4.    Vorliegen eines Anreizeffekts (Randnummer 124 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (307) SOGEAAL weist darauf hin, dass alle nach dem Gesetz 10/2010 gewährten Beihilfen in jedem Fall dazu genutzt wurden, um die Entwicklung des Verkehrsaufkommens und die Flughafentätigkeiten zu ermöglichen, die den verfolgten Zielen von allgemeinem Interesse entsprechen. Ohne öffentliche Intervention hätten diese Ziele nicht erreicht werden können und der Flughafen Alghero hätte im Laufe des Jahres einen erheblichen Rückgang seiner Tätigkeiten erfahren. 5.4.2.5.    Angemessenheit des Beihilfebetrags (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum) (Randnummer 125 der Luftverkehrsleitlinien von 2014) (308) In diesem Punkt bezieht sich der Flughafenbetreiber auf die relevanten Elemente, die der Kommission bereits vorliegen und merkt an, dass die gewährten öffentlichen Mittel den Betreiber für die tatsächlich angefallenen Kosten in Bezug auf die nach dem Gesetz 10/2010 umgesetzten Initiativen entschädigen sollten. 5.4.2.6.    Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.