Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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rag Dritte […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR (237) Die französischen Behörden haben nach wie vor die Möglichkeit, eine genauere Methode zur Schätzung des Vorteils zu übermitteln, der der öffentlichen Einrichtung auf Ebene ihrer Beziehungen zu Kunden aus der Garantie erwächst. Diese auf einem im Rahmen des Prüfverfahrens kontrovers diskutierten wirtschaftlichen Gutachten beruhende Methode kann gegebenenfalls Gegenstand einer Positiventscheidung der Kommission sein und von Frankreich dazu genutzt werden, seinen im verfügenden Teil dieses Beschlusses genannten Informationspflichten nachzukommen. (238) Schließlich stellt die Kommission fest, dass ein solcher Vorteil auf Ebene der Beziehungen des IFP zu seinen Kunden selektiv ist, da seine Wettbewerber, die weiterhin den gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht unterliegen, nicht in den Genuss einer vergleichbaren und mit dem Status als öffentliche Einrichtung des IFP verbundenen Garantie des Staates kommen. 7.1.4.2    Weitergabe von Vorteilen an die privatrechtlichen Tochtergesellschaften der IFP-Gruppe (239) In der Eröffnungsentscheidung teilte die Kommission mit, in der Phase der vorläufigen Prüfung nicht ausschließen zu können, dass „ein Vorteil, der dem IFP aus seinem Status als EPIC und insbesondere aus günstigeren Kreditbedingungen erwächst, auch den drei Tochtergesellschaften zugute kommen könnte“ (212). (240) Nach dieser eingehenden Prüfung ist aus den in Abschnitt 7.1.1.2 ausgeführten Gründen und in Anbetracht dessen, dass nach französischem Recht in Unternehmensgruppen keine allgemeine Haftung des Aktionärs für seine Tochtergesellschaften besteht, nicht davon auszugehen, dass das IFP und damit der französische Staat für die Begleichung von Forderungen, die Dritte aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Axens und Prosernat besitzen, insbesondere im Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens über deren Vermögen, haftbar gemacht werden kann. (241) Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung in der Sache N 531/2005, wie in Erwägungsgrund 177 angegeben, zwar feststellte, dass die Banque Postale als Aktiengesellschaft weiterhin den gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht unterlag und nicht in den Genuss einer staatlichen Garantie kam, die Frage einer möglichen Weitergabe der dem Alleinaktionär gewährten staatlichen Garantie auf die Tochtergesellschaft jedoch nicht geprüft hat (213). (242) Im Besonderen vertrat die Kommission die Auffassung (214), dass der Aufbau der Gruppe zu einer Durchlässigkeit zwischen dem Aktionär (La Poste) und der Tochtergesellschaft (Banque Postale) geführt hat, und zwar bedingt durch i) den Einsatz von personellen und materiellen, von der Muttergesellschaft bereitgestellten Mitteln durch die Tochtergesellschaft und ii) die Vergütung dieser Mittel auf der Grundlage der der Muttergesellschaft entstandenen Kosten, so dass im Fall eines wirtschaftlichen Vorteils, der zu einer Senkung der Kosten von La Poste führt, die von der Banque Postale an ihre Muttergesellschaft gezahlte Vergütung entsprechend herabgesetzt worden wäre, was eine (zumindest teilweise) Weitergabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an die Tochtergesellschaft beinhaltet hätte. (243) Gleichsam vertrat die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 die Auffassung, dass insbesondere bei der Preisgestaltung des IFP für die Axens und Prosernat in deren Exklusivbereichen erbrachten Leistungen eine gewisse Porosität vorlag, so dass die Geschäftsbeziehungen innerhalb der Gruppe nicht von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt sind, sondern im Gegenteil die Möglichkeit einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften mit den der Muttergesellschaft bereitgestellten öffentlichen Mitteln bieten. Wie in Erwägungsgrund 226 angegeben, ist die Kommission im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Beicip-Prosernat (*5) unter marktüblichen Bedingungen abgewickelt wurden. (244) In der Sache Banque Postale erachtete die Kommission als notwendig, dass sich die französischen Behörden verpflichten, einen Mechanismus einzuführen, durch den etwaige Vorteile der Muttergesellschaft auf Ebene der Tochtergesellschaft neutralisiert werden. Bei den Finanzierungsbedingungen bestand diese Verpflichtung darin, „bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle schriftlich begründeten Instrumente) den schriftlichen Hinweis aufzunehmen, dass gemäß dem französischen Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) das Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt ist. Diese vertragliche Bestimmung muss im Emissionsprospekt jedes Geschäfts bekannt gegeben werden.“ (215) (245) Im vorliegenden Fall haben sich die französischen Behörden im Zusammenhang mit den Kreditbedingungen der Tochtergesellschaften des IFP (Axens, Beicip-Franlab, Prosernat) verpflichtet, in den Finanzierungsvertrag (für alle schriftlich begründeten Instrumente) bei jedem Geschäft den schriftlichen Hinweis aufzunehmen, dass „gemäß dem französischen Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) dieses Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt ist“. (246) Zum Einsatz personeller und materieller Mittel, die den Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft bereitgestellt werden, drückt sich, wie die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 feststellte, „[…] eine etwaige Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Höhe der Entgelte aus, die die betroffenen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zahlen, und wäre infolgedessen in den Büchern des IFP nachweisbar“ (216). Die einzigen Kostenbestandteile, die die Kommission bei der Prüfung der Bücher des IFP - für das Jahr 2006 in ihrer Entscheidung in der Sache C 51/2005 und für die Folgejahre in den von den französischen Behörden übermittelten Jahresberichten - nicht berücksichtigt hat, sind nun aber die Kosten für die Absicherung der vom IFP für seine Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen durch die unbeschränkte Garantie. Da die Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen nicht an den Staat gezahlt wurde, konnte sie in die Leistungen für die Tochtergesellschaften auch nicht einkalkuliert werden. (247) Infolgedessen ist festzustellen, dass der wirtschaftliche Vorteil, der dem IFP aus der mit seinem Status verbundenen Garantie erwachsen ist, damit an seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben wurde. (248) Was die Verträge anbelangt, die das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens, Prosernat und Beicip-Franlab mit gemeinsamen Lieferanten geschlossen haben, die die Kommission in der Eröffnungsentscheidung genannt hat und, wie in Erwägungsgrund 73 angegeben, auch UOP Limited erwähnt hat, so bestätigten die französischen Behörden zwar das Bestehen dieser Verträge, stellten jedoch klar, dass sie im Wesentlichen den Bereich der Beförderung (per Flugzeug oder Bahn) für die Geschäftsreisen der Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen betroffen hätten. Nach Auffassung der Kommission ist der Grund für günstigere Einkaufsbedingungen, die den Tochtergesellschaften aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur IFP-Gruppe gewährt worden sein sollten, was angesichts der vorliegenden Informationen nicht erwiesen ist, eher ein Volumenrabatt der Lieferanten für Sammelbestellungen als eine mögliche Auswirkung der Garantie. Doch selbst wenn sich die Darlegungen in Abschnitt 7.1.4.1.B im Hinblick auf die gemeinsam beschafften Lieferungen auf die Tochtergesellschaften übertragen ließen und ein dem IFP aufgrund der Garantie gewährter Vorteil über einen solchen Mechanismus an diese weitergegeben würde, so dass sie diese Leistungen günstiger beziehen, wären die in Rede stehenden Beträge in jedem Fall so gering, dass die Kommission Zweifel daran hat, ob es sich überhaupt um einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil handelt. (249) Gemäß den Schlussfolgerungen der Entscheidung in der Sache C 51/2007 beschränken sich daher die Tätigkeiten, die von einem Vorteil profitieren können, der mit der Gewährung einer staatlichen Garantie für die von der Muttergesellschaft in den Exklusivtätigkeitsbereichen durchgeführten Forschungen verbunden ist, auf die „Zuwendung [des IFP] in den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat“. (217) Obwohl die Kommission nicht in der Lage ist, den an Axens und Prosernat weitergegebenen Vorteil von der Höhe her genau zu bestimmen, geht sie angesichts der Spezifität des abgesicherten Risikos davon aus, dass er für die einzelnen Leistungen und Jahre die in Tabelle 5 in Erwägungsgrund 236 genannten Beträge in jedem Fall nicht überstiegen hat. (250) Die Kommission stellt fest, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil, der vom IFP an seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben wird, insofern selektiv ist, als deren Wettbewerber keinen Zugang zu den Technologien und zu den personellen und materiellen Mitteln des IFP zu ebenso günstigen Bedingungen haben. 7.1.5   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (251) Die geprüfte Maßnahme kann zu einer Senkung der Betriebskosten des IFP bei den für Dritte erbrachten Leistungen (Auftragsforschung) und zu einer Senkung der Betriebskosten von Axens und Prosernat bei den von ihrer Muttergesellschaft bezogenen Leistungen (Forschung in ihrem Exklusivbereich, Auftragsforschung, Bereitstellung von Personal und Ausrüstung, Erbringung von Verwaltungsleistungen) führen und demzufolge durch die Begünstigung der IFP-Gruppe den Wettbewerb im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verfälschen. (252) Da die Märkte, auf denen die IFP-Gruppe tätig ist - der Markt für Auftragsforschung beim IFP, der Markt für Katalysatoren und Raffinations- und Petrochemietechnologien bei der Tochtergesellschaft Axens und der Markt für Studien, Dienstleistungen und die Herstellung von Ausrüstung im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung bei der Tochtergesellschaft Prosernat - in der Europäischen Union in hohem Maße für den Wettbewerb geöffnet sind, könnte sich eine solche Maßnahme nachteilig auf Wettbewerber auswirken, die eine ähnliche Tätigkeit auf den betroffenen Märkten aufgenommen haben oder aufnehmen wollen. (253) Unter diesen Umständen kann eine unbeschränkte staatliche Garantie für das IFP im Sinne von Artikel 107 Artikel 1 AEUV den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. 7.1.6   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUM BEIHILFECHARAKTER DER MASSNAHME (254) Die staatliche Garantie zugunsten des IFP aufgrund seines Status als öffentliche Einrichtung wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist somit eine Maßnahme, die durch die Begünstigung des IFP den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (255) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass diese Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.2   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE (256) Vor seiner Umwandlung war das IFP eine juristische Person des Privatrechts mit der Form einer berufsständischen Einrichtung im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrnehmung berufsständischer Interessen. Als solche unterlag das IFP den gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht und kam nicht in den Genuss der mit dem EPIC-Status verbundenen staatlichen Garantie. (257) Mit Dekret vom 6. Juli 2006, erlassen in Anwendung des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005, wurde das IFP mit Wirkung vom 7. Juli 2006 in ein EPIC umgewandelt. Aufgrund dieses neuen Status wird dem IFP eine unbeschränkte staatliche Garantie gewährt. Die fragliche Maßnahme muss somit als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung angesehen werden. (258) Nach Artikel 2 Ziffer 1 der Verfahrensverordnung teilen die Mitgliedstaaten „Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit“. Da die Änderung des Status des IFP von Frankreich nicht förmlich angemeldet, sondern lediglich beiläufig im Rahmen eines anderen Verfahrens mitgeteilt wurde und die Durchführung der Maßnahme nicht von der vorherigen Genehmigung der Kommission abhängig gemacht wurde, ist die fragliche Beihilfe von der französischen Regierung unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden. (259) Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung handelt. 7.3   VEREINBARKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE 7.3.1   BEIHILFE IM BEREICH DER AUFTRAGSFORSCHUNG UND DER VOM IFP ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN (260) Die Dienstleistungen bestehen in der Vermietung von Forschungsinfrastruktur, in der Bereitstellung von Personal oder in Rechtsdienstleistungen (im Auftrag der Tochtergesellschaften). (261) Die Leistungen der Auftragsforschung bestehen beim IFP im Allgemeinen darin, einen Kunden (einen Dritten oder eine Tochtergesellschaft (218)) zu unterstützen, der forschen möchte, um ein wissenschaftliches oder technisches Phänomen besser verstehen oder beherrschen zu können (219). Die Anfrage kann mehr oder minder präzise festgelegt sein und dem IFP mehr oder weniger große Handlungsfreiheit lassen und von der einfachen Beachtung einer vom Kunden klar vorgegebenen Leistungsbeschreibung bis hin zur Erbringung einer umfassenden Forschungsleistung mit der Abgabe von Empfehlungen reichen. […] (*) Das IFP erstellt auf der Grundlage jeder Anfrage ein technisch-kaufmännisches Angebot mit vertraglichen Ausführungsbedingungen, über das daraufhin mit dem Kunden verhandelt wird. Die französischen Behörden erläuterten die Leistungen der Auftragsforschung und der Dienstleistungen des IFP in seinen drei Kompetenzbereichen (CREP, CRRP, CRME). (262) Auf Ebene des CREP (Forschungszentrum Exploration/Förderung) zielen die Leistungen insbesondere darauf ab, Methoden, Technologien und Software, die vom Forschungszentrum entwickelt wurden, zu validieren und/oder zu verbessern. Im Übrigen stellt das CREP seinen Partnern aus der Industrie zur Durchführung bestimmter Leistungen spezielle Rechner und Algorithmen des IFP oder seltenes Fachwissen zur Verfügung, die im Rahmen eines von einem privaten Marktteilnehmer erbrachten kommerziellen Dienstes nicht verfügbar sind. Diese Leistungen lassen sich in die folgenden Kategorien einstufen: a) Leistungen in Verbindung mit einer speziellen Ausrüstung, zu der es weltweit keine oder nur sehr wenige gleichwertige Pendants gibt (220); b) Fallinterpretation unter Einsatz von Software, die vom IFP entwickelt wurde und die entweder noch nicht vermarktet wird oder in diesem Zusammenhang ein spezielles Fachwissen erfordert, unter Einsatz der Kompetenz des IFP (221); c) Nutzung eines besonderen Fachwissens des IFP (222); d) Entwicklungsbegleitende Nutzung eines Fachwissens zur Validierung der entwickelten Kompetenz, Technologien und Methoden. (223) (263) Auf Ebene des CRRP (Forschungszentrum Raffination/Petrochemie) bestand die Auftragsforschung beispielsweise in der Unterstützung beim Aufbau von Tätigkeiten, die in den speziellen Kompetenzbereich des IFP auf dem Gebiet der Katalysatoren fallen, durch eine ausländische Universität (224), in Arbeiten an „[…] (*) (225)“, um die Phänomene des […] (*) zu verstehen, oder in einer Studie (226) an […] (*). (264) Auf Ebene des CRME (Forschungszentrum Elektromotoren) bestanden die Leistungen der Auftragsforschung beispielsweise darin, im Auftrag von Automobilherstellern […] (*) anhand […] (*), eines […] (*) und einer Methode (227) des IFP, in einer Studie […] (*) (228), die aus Forschungen des IFP hervorgegangen ist […] (*), oder in Erprobungen des […] (*) an […] (*), das vom IFP entwickelt wurde (229). (265) Aus dieser Beschreibung geht hervor, dass die vom IFP im Auftrag Dritter durchgeführte Auftragsforschung entweder in Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld von Forschungstätigkeiten oder im Erwerb von neuem Wissen und neuen Fertigkeiten auf den Fachgebieten des Instituts oder aber im Einsatz von vom IFP erarbeiteten Kenntnissen und Technologien zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Leistungen besteht. (266) Die französischen Behörden übermittelten Zahlen für die Auftragsforschung und die Dienstleistungen des IFP im Auftrag Dritter für den Zeitraum 2004-2009. Daraus geht hervor, dass auf die Forschungsleistungen jährlich etwa [0-5] (**) % des Gesamthaushalts des IFP entfallen (d. h. Leistungen in Höhe von […] (*) EUR bei einem Haushalt von rund 300 Mio. EUR), so dass diese wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Tätigkeiten der öffentlichen Einrichtung als nicht nennenswert angesehen werden kann. 7.3.1.1    Annahme einer Weitergabe der staatlichen Beihilfe an Dritte oder Tochtergesellschaften (267) Nach Ziffer 3.1.2 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens wird, wenn nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen oder andere Innovationsmittler wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen oder Auftragsforschung ausüben, die öffentliche Finanzierung dieser Tätigkeiten grundsätzlich als Beihilfe betrachtet. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass die staatliche Finanzierung zur Gänze an den Endempfänger der Leistung weitergegeben wurde und der Mittler daraus keinen Vorteil zieht, gilt Letzterer nicht als Empfänger einer Beihilfe. (268) Im vorliegenden Fall betreibt das Forschungsinstitut IFP Auftragsforschung und ist dabei durch eine unbeschränkte staatliche Garantie abgesichert, so dass davon auszugehen ist, dass es eine staatliche Beihilfe erhält, wenn nicht nachgewiesen wird, dass diese Beihilfe über den Verkaufspreis der Leistungen in Gänze an die Kunden weitergegeben werden konnte. (269) Bei der Kalkulation der Auftragsforschung des IFP wird der Gesamtbetrag der Gestehungskosten (230) mit einer Marge multipliziert, deren Höhe vom Ergebnis der in Erwägungsgrund 261 erwähnten Verhandlungen mit dem Kunden abhängig ist. Der einzige Kostenbestandteil, der von der öffentlichen Einrichtung nicht berücksichtigt worden zu sein scheint, ist eben die Prämie für die Erfüllungsgarantie (bzw. die Garantie für bestmögliches Bemühen) des IFP. (270) Was die Auftragsforschung des IFP für ihre Tochtergesellschaften Axens und Prosernat anbelangt, so kann der mit der Garantie verbundene wirtschaftliche Vorteil nach Ansicht der Kommission entweder im IFP verbleiben und gegebenenfalls für andere Zwecke genutzt werden kann oder aber, aufgrund der besonderen Beziehungen zur Muttergesellschaft, im Wege der Preiskalkulation an die Tochtergesellschaften weitergegeben werden: a) für den ersten Fall wird die Vereinbarkeit der Beihilfe in diesem Abschnitt geprüft; b) für den zweiten Fall verweist die Kommission auf die Prüfung der Vereinbarkeit in Abschnitt 7.3.2, die vorsichtshalber die Beträge des möglicherweise an die Tochtergesellschaften weitergegebenen Vorteils beinhaltet. (271) Falls nachgewiesen werden könnte, dass bei externen ein Betrag in Höhe dieses zusätzlichen Kostenbestandteils systematisch im Wege der Preiskalkulation an die Kunden weitergegeben wurde; würde eine ausführliche Prüfung der weitergegebenen Beihilfen sehr wahrscheinlich ergeben, dass diese unter die De-Minimis-Regel (231) fallen. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass der Umsatz mit den Leistungen in den meistern Fällen weniger als […] (*) EUR beträgt (entsprechend einem Höchstbetrag der Übernahme des Ausfallrisikos von […] (*) EUR, wobei der größte Auftrag einen Wert von nur […] (*) EUR hat (entsprechend einem Höchstbetrag für die Ausfallrisikoübernahme von […] (*) EUR). (272) Ausgeschlossen werden kann allerdings nicht, dass der Beihilfebetrag über das Margenverhalten des IFP nicht immer in voller Höhe an den Kunden der Auftragsforschung weitergegeben wurde. In einem solchen Fall wäre die entfallene Zahlung der Prämie zur Absicherung der Auftragsforschungsverträge für Dritte eine zusätzliche staatliche Finanzierung, die der öffentlichen Einrichtung vom Staat bereitgestellt würde. (273) Die entsprechenden öffentlichen Mittel könnten folglich für drei Zwecke verwendet werden: a) zur Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten der öffentlichen Einrichtung, was keine Beihilfe darstellen würde; b) zur Finanzierung anderer Auftragsforschungsleistungen für Dritte oder Tochtergesellschaften. Diese Annahme wird in Abschnitt 7.3.1.2 ausführlich geprüft; c) zur Finanzierung der Forschung der öffentlichen Einrichtung im Exklusivtätigkeitsbereich ihrer Tochtergesellschaften, womit zusätzliche Beihilfebeträge an die Tochtergesellschaften weitergegeben würden. Diese Annahme wird in Abschnitt 7.3.2 ausführlich geprüft. 7.3.1.2    Vereinbarkeit einer staatlichen Garantie, die einem Forschungsinstitut für Auftragsforschung und Dienstleistungen als Nebentätigkeiten zur unabhängigen öffentlichen Forschung gewährt wird (274) Vor der Prüfung der Besonderheiten des vorliegenden Falls möchte die Kommission die in ihrer Entscheidungspraxis angenommene Grundsatzposition bekräftigen, nach der eine unbeschränkte staatliche Garantie zur Absicherung von wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt (232). Die Kommission betrachtet unbeschränkte Garantien in einem dem Wettbewerb geöffneten Wirtschaftszweig im Allgemeinen vor allem deshalb als mit dem AEUV unvereinbar, weil der Staat mit einer solchen Garantie alle mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken übernimmt, ohne dass das begünstigte Übernehmen die Kosten für diese Absicherung trägt, und ein moralisches Risiko entsteht, mit dem für das vor drohendem Konkurs geschützte Unternehmen ein Anreiz geschaffen wird, höhere Risiken einzugehen als es eingehen würde, wenn es für die nachteiligen Folgen seines Handelns in vollem Umfang selbst aufkommen müsste. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen sich diese Garantien in den meisten Fällen nicht durch das Allgemeininteresse rechtfertigen, da bei unbeschränkten Garantien nicht überprüft werden kann, ob der Beihilfebetrag die Nettokosten für die Erbringung dieses öffentlichen Dienstes übersteigt (233). (275) Im vorliegenden Fall wurden dem IFP vom französischen Gesetzgeber Gemeinwohlverpflichtungen in Form von Forschung, Ausbildung und Dokumentation übertragen, die im Gegensatz zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (234) nicht zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Unionsrechts gehören. Mit einer statutarischen staatlichen Garantie zur Absicherung dieser nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wird somit keine staatliche Beihilfe gewährt. Im Übrigen übt das IFP im Wesentlichen nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus. Die Auswirkungen der ihm aufgrund seines Status gewährten Garantie konzentrieren sich somit hauptsächlich auf diese nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und betreffen die Auftragsforschung und die Dienstleistungen nur am Rande. (276) Wenn eine Garantie dagegen wirtschaftliche Tätigkeiten der Forschungsinstitute absichert, beispielsweise Auftragsforschung oder Dienstleistungen, ohne dass für diese Garantie ein marktübliches Entgelt gezahlt wird, wird dem Forschungsinstitut damit - wie weiter oben erläutert - eine staatliche Beihilfe gewährt, die zur staatlichen Finanzierung seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von allgemeinem Interesse (unabhängige öffentliche Forschung) oder zur Finanzierung seiner sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.