Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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könnte ein Lieferant des IFP, der eine vergleichbare Sicherheit erhalten möchte (d. h. sich vollständig gegen das Risiko des Ausfalls seines Vertragspartners absichern möchte), die Leistungen eines speziellen Kredit- oder Versicherungsinstituts in Anspruch nehmen. Eine solche Übernahme des Ausfallrisikos wird insbesondere von Factoringgesellschaften angeboten (195). (205) Die Kommission stellt fest, dass die Vergütung für einen solchen Factoringdienst aus zwei Komponenten besteht: a) den Finanzierungskosten (oder Schuldzinsen), die zeitanteilig berechnet werden, um die Vorfinanzierung des Vorschusses an den Lieferanten zu decken, und in erster Linie von dem bei der Forderungsabtretung geltenden Zinssatz abhängig sind; b) einer eigentlichen Factoringgebühr zwischen (196) 0,7 % und 2,5 % vom übertragenen Umsatz, mit einem Mittelwert von 1,5 % vom Betrag der abgetretenen Forderungen, für die Leistungen des Forderungsmanagements, des Forderungseinzugs und der Ausfallgarantie. (206) In ihrem Schreiben vom 26. November 2010 teilten die französischen Behörden mit, dass die Kommission in ihren Erwägungen zur Rolle des Factorings nicht alle Gründe für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung berücksichtigt habe. Die französischen Behörden anerkennen zwar, dass Factoringgesellschaften die drei Leistungen des Liquiditätsvorschusses, des Forderungseinzugs und der Ausfallgarantie erbringen können, weisen jedoch darauf hin, dass sie diese Leistungen gemeinsam oder einzeln erbringen können. Auf der Grundlage einer 2009 von der Banque de France durchgeführten Studie (197) ergänzen sie, dass zum Leistungsspektrum von Factoringunternehmen ganz maßgeblich auch das Inhouse- oder Bulk-Factoring (d. h. die Finanzierung ohne Forderungseinzug) gehöre, so dass das Factoring vom Lieferanten immer häufiger lediglich zur Liquiditätsversorgung genutzt werde. Die Kommission nimmt diese Bemerkung zur Kenntnis. (207) Im Übrigen teilten die französischen Behörden mit, in welcher Höhe vom IFP seit 2004 Zahlungen an Factoringgesellschaften geleistet wurden (198) (zur Bezahlung von Beschaffungen, die sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten benötigt wurden): Tabelle 2 Inanspruchnahme des Factorings durch Lieferanten des IFP im Zeitraum 2004-2010 Jahr Anzahl der betroffenen Lieferanten Zahlungen an Factoringgesellschaften (in Euro) Anzahl der betroffenen Rechnungen 2004 […] (*) […] (*) […] (*) 2005 […] (*) […] (*) […] (*) 2006 […] (*) […] (*) […] (*) 2007 […] (*) […] (*) […] (*) 2008 […] (*) […] (*) […] (*) 2009 […] (*) […] (*) […] (*) 2010 (199) […] (*) […] (*) […] (*) Gesamter Zeitraum (2004-2010)   […] (*) […] (*) (208) Die französischen Behörden stellen fest, dass die Zahlungen des IFP an Factoringgesellschaften seit seiner Umwandlung im Jahr 2006 zugenommen haben. Sie folgern daraus, dass diese Entwicklung die Argumentation der Kommission zur Wahrnehmung, die Dritte vom Ausfallsrisiko der EPIC hätten, entkräfte. Ihrer Ansicht nach wären nämlich, wenn das Risiko des Ausfalls des IFP ab 2006 vom Staat abgesichert worden wäre, Factoringleistungen von diesem Zeitpunkt seltener oder sogar gar nicht mehr in Anspruch genommen worden. (209) Da die Inanspruchnahme des Factorings, wie die französischen Behörden selbst in Erwägungsgrund 206 mitteilen, immer häufiger mit dem Liquiditätsbedarf (steigender Anteil des Inhouse-Factorings) und immer seltener mit der Übernahme des Ausfallrisikos (rückläufiger Anteil der Leistungen Forderungseinzug, Finanzierung und Delkredere) zusammenhängt und es nicht möglich ist, anhand der Bücher des IFP die von seinen Lieferanten in Anspruch genommenen Factoringleistungen zu unterscheiden, vertritt die Kommission im Gegenteil die Auffassung, dass die vom IFP festgestellte Entwicklung ihre Argumentation keineswegs entkräftet und erst recht nicht beweist, dass die Lieferanten des IFP nach dessen Umwandlung mit einem gestiegenen Ausfallrisiko gerechnet hätten. (210) Die Kommission räumt ein, dass sie nicht in der Lage ist, den Betrag der Prämie, die erforderlich wäre, um die Lieferanten gegen das Risiko des Ausfalls des IFP abzusichern, wenn es nicht bereits in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen würde, genau zu schätzen. Da die in Erwägungsgrund 205.b genannte Factoringgebühr in Wirklichkeit drei verschiedene Leistungen abdeckt (Forderungseinzug, Finanzierung und Ausfallhaftung), stellt die Kommission jedoch fest, dass der genannte Höchstbetrag von 2,5 % des abgesicherten Umsatzes in jedem Fall eine Obergrenze der Prämie darstellt, die erforderlich wäre, um allein das Ausfallrisikos abzusichern. (211) Die französischen Behörden haben nach wie vor die Möglichkeit, eine genauere Methode zur Schätzung des Vorteils zu übermitteln, welcher der öffentlichen Einrichtung auf Ebene ihrer Beziehungen zu Lieferanten aus der Garantie erwächst. Diese auf einem im Rahmen des Prüfverfahrens kontrovers diskutierten wirtschaftlichen Gutachten beruhende Methode kann gegebenenfalls Gegenstand einer Positiventscheidung der Kommission sein und von Frankreich dazu genutzt werden, den im verfügenden Teil dieses Beschlusses genannten Informationspflichten nachzukommen. (212) Was die in Rede stehenden Beträge anbelangt, so teilten die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 26. November 2010 mit, dass die Anschaffungskosten dieser Waren und Dienstleistungen direkt in die Bewertungssätze des Personals eingeflossen sind, das für die Tätigkeiten zur Beschaffung dieser Waren und Dienstleistungen eingesetzt wird (200). Die Tätigkeiten zur Refakturierung von entsandtem Personal und Räumlichkeiten verursachen im Übrigen keine besonderen Ausgaben, da alle damit verbundenen Aufwendungen bereits in die Fixkosten der Einrichtung einkalkuliert wurden. (213) Was schließlich die eigens zur Ausführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten beschafften Waren und Dienstleistungen anbelangt, so macht ihre durchschnittliche jährliche Höhe nach Angaben der französischen Behörden nur einen geringen Bruchteil (201) des durchschnittlichen Jahresumsatzes des IFP aus. Der durchschnittliche jährliche Betrag der Lieferungen, die das IFP zwischen 2006 und 2009 für die Auftragsforschung beschafft hat, beläuft sich nach Angaben der Kosten- und Leistungsrechnung des IFP auf […] (*) EUR. (214) Nach Ansicht der Kommission ist dem IFP bei der Ausführung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden, der in einer Senkung der Preise seiner Lieferanten aufgrund der positiveren Bewertung des Ausfallrisikos des Unternehmens besteht. Obwohl die Kommission nicht in der Lage ist, diesen Vorteil von der Höhe her genau zu bestimmen, geht sie davon aus, dass er im betrachteten Zeitraum (2006-2009) einen Betrag in der Größenordnung von durchschnittlich […] (*) EUR pro Jahr (202) wahrscheinlich nicht überstiegen hat. (215) Schließlich stellt die Kommission fest, dass ein solcher Vorteil auf Ebene der Beziehungen des IFP zu seinen Lieferanten selektiv ist, da seine Wettbewerber, die weiterhin den handelsrechtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren unterliegen, nicht in den Genuss einer vergleichbaren und mit dem Status des IFP als öffentliche Einrichtung verbundenen Garantie des Staates kommen. C.   Vorteil auf Ebene der Beziehungen zu Kunden (216) Hinsichtlich der vom IFP erbrachten Forschungsleistungen nimmt die Kommission die Stellungnahme der Gesellschaft UOP Limited zur Kenntnis, die angibt, dass die Kunden in dem naturgemäß risikobehafteten Bereich des Technologie-Verkaufs ganz besonders auf die Sicherheiten achten, die die Anbieter ihnen im Rahmen der vertraglichen wie außervertraglichen Haftung bieten könnten. (217) Zur außervertraglichen Haftung teilten die französischen Behörden jedoch in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2010 mit, dass in Frankreich für privatrechtliche Gesellschaften und öffentliche Einrichtungen unterschiedslos eine Regelung des allgemeinen Rechts gilt (Artikel 1382 Code civil, der sich insbesondere mit der deliktischen Haftung befasst (203)). Ergänzend wiesen sie darauf hin, dass die Tätigkeiten des IFP besondere Merkmale aufweisen würden, da sie den Einsatz von Laborgeräten und entzündlichen, explosiven oder toxischen Stoffen beinhalten würden, die potenzielle Quellen eines hohen „Industrierisikos“ (204) im Sinne des üblicherweise von den Versicherern verwendeten Begriffs seien. Deshalb habe das IFP verschiedene Versicherungsverträge geschlossen, um nicht nur die herkömmlichen Risiken (Haftpflicht), sondern auch spezielle Risiken wie beispielsweise Risiken in Verbindung mit Quellen ionisierender Strahlung oder aber Risiken des Maschinenbruchs in der Umgebung von Bohrlöchern zu versichern. Der Haftpflichtversicherungsvertrag des IFP decke vier Risiken ab: die Betriebshaftpflicht, die Produkthaftpflicht, die Berufshaftpflicht und Umweltschäden. (218) Daraus folgt, dass das IFP seine außervertragliche Haftung in keiner Weise auf den Staat abgewälzt hat, indem es das Risiko eingegangen ist, im Schadensfall die mit seinem EPIC-Status verbundene Garantie in Anspruch zu nehmen, sondern im Gegenteil auf dem Markt die zur Absicherung dieses Risikos erforderlichen Versicherungen abgeschlossen hat. (219) Hinsichtlich der vertraglichen Haftung geht aus den Informationen der französischen Behörden zur Erwiderung der Stellungnahme von UOP Limited und insbesondere aus den in Erwägungsgrund 91 genannten Informationen hervor, dass die Haftung des IFP gegenüber ihren Kunden (ob eigene Tochtergesellschaften oder Dritte) im Dienstleistungsbereich „auf […] (*) % der tatsächlich erhaltenen Vergütung beschränkt wird, wobei die Obergrenze im Einzelfall bis zu […] (*) % betragen kann“, so dass, wenn ein Kunde eine vom IFP ausgeführte Leistung für fehler- oder mangelhaft hält, das IFP in keinem Fall verpflichtet werden kann, Leistungen unendlich oft zu wiederholen. Im Übrigen nimmt die Kommission die Bemerkung der französischen Behörden zur Kenntnis, dass eine Vertragspartei aufgrund des Verbots der Haftungskonkurrenz keine außervertragliche Haftung geltend machen kann, um Schadenersatz für einen im Rahmen einer Vertragsbeziehung entstandenen Schaden zu erhalten (205). (220) Doch aufgrund der Garantie des Staates für das IFP können dessen Kunden sicher sein, dass das IFP nie gerichtlich abgewickelt wird und somit jederzeit in der Lage sein wird, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadenersatz erhalten. (221) Entsprechend der Argumentation in den Erwägungsgründen 204 ff. im Zusammenhang mit den Beziehungen zu Lieferanten vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Kunde, der denselben Schutz genießen möchte, bei Nichtvorliegen einer staatlichen Garantie eine Erfüllungsgarantie (im Englischen „performance bond“) bei einem Finanzintermediär (beispielsweise einem Bankinstitut oder einer Versicherung) abschließen müsste, um die Erfüllung seines Vertrags mit dem IFP abzusichern. Ziel eines solchen Schutzes wäre es, diesem Kunden im Falle eines Schadens aufgrund der (vollständigen oder teilweisen) Nichterfüllung des Vertrags einen finanziellen Ausgleich zuzusichern. (222) Hierzu stellt die Kommission fest, dass Frankreich, wie in Erwägungsgrund 66 angegeben, nicht ohne gewisse Vorbehalte einräumt, „dass das IFP möglicherweise insofern von Aufwendungen entlastet worden sein könnte, als es keine Erfüllungsgarantien habe abschließen müssen“. Die französischen Behörden ziehen ohne nähere Angaben den Schluss, dass „die Höhe dieser Entlastung jedoch in Anbetracht der Beträge, die Banken und Versicherungen normalerweise für diese Leistung verlangen, vernachlässigbar“ sei. (223) Die Kommission stellt zunächst fest, dass in die Berechnung der Kosten einer Erfüllungsgarantie mehrere Faktoren einfließen, insbesondere die Vertragsart und der besicherte Wert, die Mitarbeiterzahl, die finanzielle Lage, das Ausfallrisiko und die Schadenshäufigkeit des Unternehmens, dessen Leistung besichert wird, sowie weitere rein finanzielle Aspekte wie Honorare oder Provisionen der Intermediäre. Ausgehend von öffentlich verfügbaren Informationen (206) schätzt die Kommission, dass sich die Kosten üblicherweise auf 1 % bis 5 % des abgesicherten Umsatzes belaufen. (224) Die Preisgestaltung der spezialisierten Intermediäre beruht auf statistischen Verfahren und wird gegebenenfalls weiter nach Risikoarten verfeinert, so dass es nicht möglich ist, von Vornherein einen pauschalen Satz für eine Erfüllungsgarantie festzulegen. Der Endpreis für die Garantie hängt letztendlich von der geschätzten Höhe der möglichen Verluste und von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit ab. Während in bestimmten Branchen (beispielsweise im Hoch- und Tiefbau oder im internationalen Handel) eine Fertigstellungsgarantie oder Liefergarantie angeboten werden kann, scheint es bei der Auftragsforschung, da FuE naturgemäß ein risikobehafteter Bereich ist, in dem der Auftraggeber der Forschungsleistungen keine Gewissheit hat, ob sie zu verwertbaren Ergebnissen führen oder nicht, nicht denkbar zu sein, mehr als ein bestmögliches Bemühen („meilleur effort“) abzusichern. Die Kommission stellt hierzu fest, dass der den Kunden des IFP, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, vertraglich garantierte Betrag auf das Einfache des Preises der erbrachten Forschungsleistungen begrenzt ist. (225) Die Kommission räumt ein, dass sie nicht in der Lage ist, genau zu schätzen, wie hoch die Prämie dafür wäre, den Kunden (einschließlich der Tochtergesellschaften) eine Garantie für das „bestmögliche Bemühen“ des IFP bei der Ausführung seiner Forschungsleistungen beizubringen. Die hierzu befragten französischen Behörden teilten in ihrem Schreiben vom 26. November 2010 mit, dass auch ihnen keine Angaben zur Höhe der Prämien vorliegen, die vom Markt zur Absicherung der speziellen Risiken im FuE-Bereich verlangt werden. Nach Ansicht der Kommission müsste jedoch die marktübliche Prämie für die Übernahme eines solchen Risikos (begrenzt auf das „bestmögliche Forschungsbemühen“, somit geringer als das Risiko der „Fertigstellung“) logischerweise unter den in Erwägungsgrund 223 genannten oberen Schätzwerten liegen. Die Kommission betrachtet daher einen Satz von höchstens 5 % des mit der abgesicherten Leistung erzielten Umsatzes als Obergrenze der Prämie, die zur Absicherung eines solchen Risikos erforderlich wäre. (226) Was den Betrag der wirtschaftlichen Tätigkeiten anbelangt, die durch eine solche Garantie abgesichert werden könnten, erinnert die Kommission daran, dass zwei Arten von Tätigkeiten ausgeführt werden: zum einen die Vermietung von Infrastruktur, die Bereitstellung von Forschungspersonal, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und die Auftragsforschung des IFP (im Auftrag Dritter und im Auftrag ihrer Tochtergesellschaften) und zum anderen die Tätigkeiten des Technologietransfers an die Tochtergesellschaften in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat. Für die Tätigkeiten des IFP im Exklusivtätigkeitsbereich seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab (207) hat die Kommission bereits festgestellt, dass diese in voller Höhe aus den Mitteln finanziert werden, die auf dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung eingenommen werden. In der Entscheidung in der Sache C 51/2005 stellte die Kommission fest, dass keine konzerninterne Weitergabe öffentlicher Mittel des IFP an ihre Tochtergesellschaft Beicip-Franlab vorliegt, da die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Einheiten unter marktüblichen Bedingungen abgewickelt werden. Da die Vergütungen, die Beicip-Franlab an das IFP zahlt, die Kosten der Leistungen des IFP im Exklusivtätigkeitsbereich seiner Tochtergesellschaft „weitgehend“ (208) decken, kann die Kommission feststellen, dass die Preise so kalkuliert sind, dass Beicip-Franlab, was auch immer geschieht, zusätzliche Auswirkungen der staatlichen Garantie auf die dem IFP entstehenden Forschungskosten bereits übernehmen würde. Unter diesen Umständen ist die Absicherung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Tochter- und der Muttergesellschaft durch die staatliche Garantie nicht geeignet, den Tätigkeiten des IFP in den Exklusivforschungsbereichen seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ihre mögliche Absicherung durch die staatliche Garantie stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (227) Was die Tätigkeiten der ersten Kategorie anbelangt, die das IFP sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag seiner Tochtergesellschaften ausführt, gaben die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 26. November 2010 den Betrag der vom IFP im Zeitraum 2006-2009 ausgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten an. Aus diesen Informationen geht hervor, dass der durchschnittliche jährliche Betrag der Forschungsleistungen in diesem Zeitraum bei […] (*) EUR liegt, davon […] (*) EUR im Auftrag Dritter und […] (*) EUR im Auftrag der Tochtergesellschaften. (228) Zudem übermittelten die französischen Behörden Zahlen zu den Verwaltungsleistungen, die das IFP im gleichen Zeitraum für seine Tochtergesellschaften erbracht hat. Daraus geht hervor, dass das IFP seinen Tochtergesellschaften seit 2006 jährlich einen durchschnittlichen Betrag von etwa […] (*) EUR für entsandtes Personal und von […] (*) EUR für Domizilierungskosten (209) refakturiert hat. (229) Was die Tätigkeiten der zweiten Kategorie anbelangt, d. h. den Technologietransfer vom IFP auf seine Tochtergesellschaften in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat, ist zunächst festzustellen, dass die Beträge der Tätigkeiten für das Jahr 2006 bereits in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 angegeben wurden: a) im Exklusivbereich von Axens führte das IFP für […] (*) EUR Durchführbarkeitsstudien als Vorbedingung für industrielle Forschung und für […] (*) EUR industrielle Forschung durch, entsprechend einem Gesamtbetrag der wirtschaftlichen Tätigkeiten von […] (*) EUR; b) im Exklusivbereich von Prosernat führte das IFP für […] (*) EUR Durchführbarkeitsstudien und für […] (*) EUR industrielle Forschung durch, entsprechend einem Gesamtbetrag der wirtschaftlichen Tätigkeiten von […] (*) EUR. c) Insgesamt erwirtschaftete das IFP demzufolge mit Forschungsleistungen in den Exklusivbereichen seiner Tochtergesellschaften 56,4 Mio. EUR (davon 7,4 Mio. EUR mit Durchführbarkeitsstudien und 49,0 Mio. EUR mit industrieller Forschung), während sich seine Eigenmittel nur auf […] (*) EUR beliefen, so dass die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass diese Forschungstätigkeit mit öffentlichen Mitteln in Höhe von 11,3 Mio. EUR gefördert wurde (entsprechend einer Beihilfeintensität (210) von 20 %). (230) Für die Folgejahre muss Frankreich gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge einen „ausführlichen Jahresbericht über die vom IFP durchgeführten Projekte in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat“ vorlegen. Anhand der Angaben in diesen Jahresberichten kann genau berechnet werden, in welcher Höhe das IFP Forschungsleistungen im Auftrag seiner Tochtergesellschaften und in deren Exklusivbereich erbringt. (231) Bislang übermittelte Frankreich der Kommission die Jahresberichte für 2007, 2008 und 2009. Aufgrund des Zeitaufwands für die Bearbeitung der Buchführungsdaten wird der Bericht für 2010 im Laufe des Jahres 2011 übermittelt. (232) Für die Exklusivbereiche von Axens werden diese wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Jahre 2007-2009 in Tabelle 3 dieses Erwägungsgrundes zusammengefasst (in Tausend Euro). Tabelle 3 Tätigkeiten des IFP in den Exklusivbereichen von Axens im Zeitraum 2007-2009 (in Tausend Euro) Gesamtbetrag Summe der Aufwendungen Summe der Eigenmittel Öffentliche Mittel (+) oder Gewinn (-) 2007 […] (*) […] (*) […] (*) 2008 […] (*) […] (*) […] (*) 2009 […] (*) […] (*) […] (*) (233) Die wirtschaftliche Tätigkeit der Forschungsleistungen des IFP im Exklusivbereich von Axens machte somit […] (*) EUR im Jahr 2007, […] (*) EUR im Jahr 2008 und […] (*) EUR im Jahr 2009 aus, was vergleichbar mit der Zahl ist, die die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 für das Jahr 2006 feststellte ([…] (*) EUR). (234) Für die Exklusivbereiche von Prosernat werden diese wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Jahre 2007-2009 in Tabelle 4 dieses Erwägungsgrundes zusammengefasst (in Tausend Euro). Tabelle 4 Tätigkeiten des IFP in den Exklusivbereichen von Prosernat im Zeitraum 2007-2009 (in Tausend Euro) Gesamtbetrag Summe der Aufwendungen Summe der Eigenmittel Öffentliche Mittel (+) oder Gewinn (-) 2007 […] (*) […] (*) […] (*) 2008 […] (*) […] (*) […] (*) 2009 […] (*) […] (*) […] (*) (235) Die wirtschaftliche Tätigkeit der Forschungsleistungen des IFP im Exklusivbereich von Prosernat machte somit […] (*) EUR im Jahr 2007, […] (*) EUR im Jahr 2008 und […] (*) EUR im Jahr 2009 aus, was vergleichbar mit der Zahl ist, die die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 für das Jahr 2006 feststellte ([…] (*) EUR). (236) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dem IFP bei der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, der in dem Entfall der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen besteht, die es seinen Kunden für die Forschungstätigkeiten und auch seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivbereich bieten konnte. Obwohl die Kommission nicht in der Lage ist, diesen Vorteil von der Höhe her genau zu bestimmen, geht sie angesichts der Spezifität des abgesicherten Risikos davon aus, dass dieser Vorteil für die einzelnen Leistungen und Jahre die in Tabelle 5 dieses Erwägungsgrundes genannten Beträge wahrscheinlich nicht überstiegen hat (darin bezeichnet die Abkürzung „EUR“„Euro“ und die Abkürzung „T EUR“„Tausend Euro“): Tabelle 5 Obergrenzen des wirtschaftlichen Vorteils, der dem IFP auf Ebene seiner Beziehungen zu Kunden im Zeitraum 2006-2009 aus der unbeschränkten staatlichen Garantie erwachsen ist   2006 2007 2008 2009 Forschungsleistungen (außer in den Exklusivbereichen der Tochtergesellschaften) Umsatz (in T EUR) Obergrenze (211) (Risikoprämie) Umsatz (in T EUR) Obergrenze (Risikoprämie) Umsatz (in T EUR) Obergrenze (Risikoprämie) Umsatz (in T EUR) Obergrenze (Risikoprämie) Im Auftrag der Tochtergesellschaften […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR Im Auftrag Dritter […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR Verwaltungsleistungen                 Refakturierung von entsandtem Personal […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR Refakturierung von Domizilierungskosten […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR Leistungen im Exklusivbereich von Axens […] (*) […] (*) T EUR […] (*) […] (*) T EUR […] (*) […] (*) T EUR […] (*) […] (*) T EUR Leistungen im Exklusivbereich von Prosernat […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR […] (*) […] (*) EUR                   Gesamtbetrag Tochtergesellschaften […] (*) […] (*) T EUR […] (*) […] (*) T EUR […] (*) […] (*) T EUR […] (*) […] (*) T EUR Gesamtbet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.