Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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r Auftragsforschung und Dienstleistungen oder aber zur Finanzierung der Tätigkeiten des Technologietransfers an Axens und Prosernat noch hinzukommt (235). (277) Für die beiden ersten Fälle ist jedoch festzustellen, dass es im vorliegenden Fall trotz der grundsätzlichen Unbeschränktheit der staatlichen Garantie ausnahmsweise möglich ist, für die Jahre 2006-2009 im Nachhinein die Obergrenze des Bruttosubventionsäquivalents dieser Garantie (der nicht an den Staat gezahlten Risikoprämie) zu schätzen, das (sofern es im IFP verblieben ist) zu den öffentlichen Mitteln hinzuzurechnen ist, die vom Staat bereits zur Deckung der Nettokosten seiner unabhängigen öffentlichen Forschung und seiner Auftragsforschungs- oder Dienstleistungstätigkeit gezahlt wurde. (278) Im Hinblick hierauf betont die Kommission, dass sich die Auftragsforschung und die Dienstleistungen, die durch die staatliche Garantie abgesichert werden, auf „Nebentätigkeiten“ zur Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung beschränken, d. h. auf wirtschaftliche Tätigkeiten, die: a) den normalen Betrieb, die Unabhängigkeit oder die Neutralität des Forschungsinstituts nicht beeinträchtigen; b) zu marktüblichen Bedingungen erbracht werden und insbesondere zu einem Marktpreis bzw., wenn es keinen Marktpreis gibt, zu einem Preis, der sämtliche Kosten (mit Ausnahme der Auswirkungen der Garantie) und eine angemessene Gewinnspanne umfasst; c) in den Büchern getrennt von den Tätigkeiten der unabhängigen öffentlichen Forschung erfasst werden, insbesondere hinsichtlich ihrer jeweiligen Kosten und Finanzierung; d) untrennbar mit der Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung verbunden sind, so dass es insbesondere aufgrund der Nutzung derselben Infrastrukturen, Ausrüstungen, Geräte oder Technologien oder des Einsatzes derselben Forscher, Wissenschaftler, Ingenieure, Designer oder Techniker technisch nicht möglich ist, sie zu trennen. (279) Diese Nebentätigkeiten können in der Durchführung von Forschungsaufträgen oder technischen oder wissenschaftlichen Gutachten oder Beratungen bestehen, die gegebenenfalls auch die Bereitstellung von hoch innovativen Infrastrukturen, Ausrüstungen, Geräten oder Technologien beinhalten, die im Rahmen der öffentlichen unabhängigen Forschung finanziert oder entwickelt wurden und für diese erforderlich sind, zu denen es weltweit keine oder nur wenige gleichwertige Pendants (236) von vergleichbaren Forschungsinstituten gibt und deren Einsatz das Fachwissen und die Kompetenz von Forschern, Wissenschaftlern, Ingenieuren, Designern oder Technikern erfordert, die hauptberuflich beim Forschungsinstitut beschäftigt sind, um zu dessen unabhängiger öffentlicher Forschung beizutragen. (280) Diese Leistungen ermöglichen darüber hinaus die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse zwischen der öffentlichen Forschung und der Industrie, indem sie Auftraggebern die Möglichkeit bieten, auf experimentelle Mittel, Technologien und Know-how der Mitarbeiter des IFP zuzugreifen und Letzteren ermöglichen, den Erfahrungsrückfluss aus der Anwendung ihrer ursprünglichen Arbeiten für künftige Verbesserungen der unabhängigen öffentlichen Forschung zu nutzen. Von diesem wechselseitigen Spillover-Effekt im Bereich der wissenschaftlichen Erkenntnisse profitieren sowohl die verschiedenen Beteiligten als auch die Europäischen Union insgesamt. (281) Wie in Erwägungsgrund 266 angegeben, entfielen auf Auftragsforschung und Dienstleistungen im Zeitraum 2004-2009 nur [0-5] (**) % des Gesamthaushalts des IFP, was einen äußerst geringen Anteil darstellt. (282) Im Übrigen beträgt der Umsatz der fakturierten Leistungen je Kunde meistens weniger als […] (*) EUR, so dass der geschätzte Höchstbetrag der Beihilfe mit […] (*) EUR pro Auftrag in den meisten Fällen vernachlässigbar ist. Die Kommission hält daher die in Rede stehende Beihilfe mit Blick auf das Ziel des Allgemeininteresses, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Europäischen Union zu fördern, für verhältnismäßig. (283) Sofern diese Nebentätigkeiten auch weiterhin nur einen sehr geringen Anteil der Mittel ausmachen, die das IFP für seine Hauptaufgabe der unabhängigen öffentlichen Forschung einsetzt, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen dieser Nebentätigkeiten auf die Ziele des Allgemeininteresses die Auffassung, dass ihre Absicherung durch die staatliche Garantie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zuwiderläuft. (284) Die französischen Behörden müssen in ihren Jahresberichten zu der fraglichen Maßnahme nachweisen, dass diese Bedingung auch in Zukunft erfüllt wird. Bei Zweifeln am Nebentätigkeitscharakter der Auftragsforschung oder der Dienstleistungen ist die Kommission selbstverständlich umgehend zu unterrichten und sind etwaige staatliche Beihilfen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Auswirkungen der staatlichen Garantie anzumelden. (285) In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission auch den Vorschlag der französischen Behörden zur Kenntnis, in jeden Vertrag, der speziell die wirtschaftliche Tätigkeit des IFP und somit seine Auftragsforschung und seine Dienstleistungen betrifft, eine Bestimmung zum Haftungsausschluss des Staates aufzunehmen, so dass gegebenenfalls die Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme geltend gemacht werden kann und etwaige nachteilige Auswirkungen der Garantie erheblich begrenzt werden. 7.3.2   BEIHILFE FÜR DIE IFP-GRUPPE IN DEN EXKLUSIVTÄTIGKEITSBEREICHEN VON AXENS UND PROSERNAT 7.3.2.1    Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe (286) Da es sich um eine staatliche Beihilfe zur Förderung der FuE-Tätigkeiten des IFP handelt, ist die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zu prüfen. (287) Der Status des IFP wurde am 7. Juli 2006 geändert, so dass die fragliche staatliche Garantie vor dem 1. Januar 2007, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens, gewährt wurde. Entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (237) beurteilt die Kommission die Vereinbarkeit dieser nicht angemeldeten Beihilfe auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1996, der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe gegolten hat. (288) Da jedoch die Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP durch die mit dem EPIC-Status verbundene unbeschränkte staatliche Garantie zeitlich nicht befristet ist und es, wie in Erwägungsgrund 277 angegeben, im vorliegenden Fall ausnahmsweise möglich ist, die Obergrenze der Auswirkungen der Garantie zu schätzen, wird die Kommission die Vereinbarkeit der unbeschränkten Garantie für die Tätigkeiten des IFP in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat mit dem Binnenmarkt für die Zeit nach dem 1. Januar 2007, an dem der FuEuI-Gemeinschaftsrahmen in Kraft getreten ist, auch vor dem Hintergrund dieser Regelung prüfen. Die Schlussfolgerungen der Prüfung der Vereinbarkeit bleiben in jedem Fall unabhängig von der herangezogenen Regelung unverändert. 7.3.2.2    Forschungsstufen (289) In der Entscheidung in der Sache C 51/2005 (238) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tätigkeiten, die das IFP in den Exklusivtätigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat ausübt, als Forschungstätigkeiten einzustufen sind, weil das neuartige Element bei jedem Projekt auf Ebene der Komponenten, ihrer Anordnung oder der Eigenschaften der Verfahren oder Zielprodukte ermittelt wird, die Arbeiten vor der Homologation stattfinden, es sich beim Projektpersonal in erster Linie um Forscher und Techniker handelt, die verwendeten Methoden auf Erprobung, Interpretation und Modellierung beruhen und die Ergebnisse von großer Reichweite sind und patentiert werden. Die Kommission stellte auch fest, dass Tätigkeiten dieser Art, die von anderen Akteuren des Sektors ausgeführt werden, in der Regel als Forschungstätigkeiten eingestuft werden (239). Die Prüfung des innovativen Charakters der Forschung erfolgte auf der Grundlage der international anerkannten Standards des Frascati-Handbuchs (240). (290) Für das Jahr 2006 prüfte die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 (241) die Arbeiten im Rahmen der Forschungsvereinbarungen zwischen dem IFP und Axens zum einen und zwischen dem IFP und Prosernat zum anderen. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Arbeiten zum einen in industrieller Forschung und zum anderen in Studien über die Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 bestanden. Diese Klassifizierung der Forschungstätigkeiten erfolgte anhand der Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs für jede Forschungstätigkeit, die vom IFP und von Axens zum einen und vom IFP und Prosernat zum anderen durchgeführt wurde. (291) Im Übrigen haben die französischen Behörden die Projekte, die in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat durchgeführt wurden, in den gemäß der Entscheidung in der Sache C 51/2005 übermittelten Berichten in die beiden genannten Kategorien des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 eingestuft oder alternativ als industrielle Forschung im Sinne von Ziffer 2.2.f oder technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung im Sinne von Ziffer 5.2 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens von 2006 eingestuft. Diese Arbeiten bestanden darin, neue Synthesen außerhalb der industriellen Anwendung zu erforschen bzw. vorhandene Syntheseverfahren zu verbessern. Sie betrafen die Validierung von Konzepten und fielen unter industrielle Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 und des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. Mit den im Rahmen der Beihilfesache C 51/2005 übermittelten Jahresberichten erhielt die Kommission jährlich Kurzbeschreibungen für jedes einzelne Projekt. (292) Die Kommission weist darauf hin, dass Frankreich gemäß der Entscheidung in der Sache C 51/2005 verpflichtet ist, ihr jährlich einen Bericht mit Einzelheiten zu den vom IFP in den einzelnen Forschungskategorien durchgeführten Projekten vorzulegen. 7.3.2.3    Beihilfefähige Kosten (293) Im Rahmen der Entscheidung in der Sache C 51/2005 (242) (für das Jahr 2006) und in den Jahresberichten (für die Jahre 2007, 2008 und 2009) entsprechen die Projektkosten in den Exklusivbereichen von Axens und Prosernat den in Anlage II des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 festgelegten beihilfefähigen Kosten bzw. den förderfähigen Kosten im Sinne von Ziffer 5.1.4 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. (294) Die Kosten, die das IFP Axens und Prosernat für die Forschung berechnet, beinhalten dabei die unmittelbaren Projektkosten und betreffen die Kosten für die Untervergabe, Reisekosten, Versicherungen und Dokumentation sowie Bedarfsmittel und Kleingerät. Sie beinhalten zudem die sonstigen Projektkosten wie Personalkosten, Abschreibungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände und Gemeinkosten. Diese Kosten fallen unmittelbar aufgrund der Forschungstätigkeit an und werden nach dem Zeitaufwand, der bei jedem Projekt auf das Forschungspersonal entfällt, anteilig den verschiedenen Forschungsprojekten zugerechnet. Die Kosten für horizontale FuE-Projekte hinsichtlich der Methoden und Ausrüstungen, die für andere FuE-Projekte verwendet werden, werden den einzelnen FuE-Projekten anteilig zugerechnet. (295) Diese Kosten gehören gemäß dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 und dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen den folgenden Kategorien beihilfefähiger Kosten an: Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, Personalkosten, Kosten für Instrumente und Ausrüstung sowie Gebäude und Grundstücke und zusätzliche Gemeinkosten. (296) Für die Folgejahre müssen diese Informationen ebenfalls in den Jahresberichten der französischen Behörden angegeben werden. 7.3.2.4    Beihilfeintensität (297) Nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 beträgt die zulässige Beihilfehöchstintensität bei Durchführbarkeitsstudien als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung 75 % (Ziffer 5.4) und bei industriellen Forschungsvorhaben 50 % (Ziffer 5.3). (298) Dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen zufolge darf die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten berechnete Beihilfeintensität 50 % bei der industriellen Forschung (Ziffer 5.1.2.b) und 65 % bei Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung (Ziffer 5.2.b) nicht übersteigen. Die durch die staatliche Garantie abgesicherten Tätigkeiten betreffen nur die vom IFP durchgeführte industrielle Forschung und die technischen Durchführbarkeitsstudien, da die vorwettbewerbliche Entwicklung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 (oder die experimentelle Entwicklung im Sinne des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens) von Axens et Prosernat über die auf dem Markt erzielten Einnahmen vollständig aus eigenen Mitteln finanziert wird. (299) Anhand der Projektübersichten mit den Aufstellungen der jährlichen Kosten je Projekt und FuE-Stufe und der Ressourcenaufstellung des IFP hat die Kommission die Tabelle 6 in Erwägungsgrund 300 erstellt. (300) Dabei hat sie einen konservativen Ansatz verfolgt, alle relevanten mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Exklusivtätigkeitsbereiche von Axens und Prosernat einbezogen und nur die von Axens und Prosernat gezahlten Vergütungen berücksichtigt (243). Vorsichtshalber hat die Kommission in diese Tabelle auch alle potenziellen Wirkungen der unbeschränkten Garantie für den - obschon recht unwahrscheinlichen - Fall einfließen lassen, dass sie vom IFP in Gänze zur Finanzierung der Forschung in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat verwendet worden sein sollten (Wirkungen der Garantie in den Beziehungen zu Lieferanten und Kunden, nicht nur der Tochtergesellschaften, sondern auch Dritter). Tabelle 6 Oberer Schätzwert des Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung, die im Zeitraum 2006-2009 über das IFP in die Forschung in den Exklusivbereichen von Axens und Prosernat geflossen ist (in Mio. EUR)   2006 2007 2008 2009 Jährliche Kosten der Durchführbarkeitsstudien (in Mio. EUR) Tätigkeitsbereich IFP/Axens […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Tätigkeitsbereich IFP/Prosernat […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Gesamtbetrag 7,4 3,5 0,9 0,9 Jährliche Kosten der industriellen Forschung (in Mio. EUR) Tätigkeitsbereich IFP/Axens […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Tätigkeitsbereich IFP/Prosernat […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Gesamtbetrag 49,0 45,5 52,8 55,2 Eigenmittel (in Mio. Euro) Betrag […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Jährliche staatliche Beihilfe (in Mio. EUR) Betrag der staatlichen Finanzierung (244) 11,3 6,4 7,7 11,1 Obergrenze der Folgen der Garantie in den Beziehungen des IFP zu Lieferanten […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Obergrenze der Folgen der Garantie in den Beziehungen des IFP zu Kunden (245) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) — im Exklusivbereich der Tochtergesellschaften […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) — außerhalb des Exklusivbereichs der Tochtergesellschaften […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Höchstbetrag der staatlichen Finanzierung (einschließlich der Obergrenze der Folgen der Garantie) 13,1 9,8 11,3 14,7 Beihilfeintensität (ohne Obergrenze der Wirkung der Garantie) 20,0  % 13,0  % 14,3  % 19,8  % Obergrenze der Beihilfeintensität (einschließlich der Obergrenze der Folgen der Garantie) 23,2  % 20,0  % 21,0  % 26,2  % Höchstzulässige Intensität (246)         — Bestimmungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 53  % 51,8  % 50,4  % 50,4  % — Bestimmungen des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens — 51,1  % 50,3  % 50,2  % (301) Die Kommission hat die Einhaltung der zulässigen Beihilfeintensitäten je Forschungsstufe anhand der jährlichen Projektaufstellungen für die Jahre 2006 bis 2009 überprüft, dabei die maximalen Folgen der mit dem Status des IFP als öffentliches Unternehmen verbundenen unbeschränkten Garantie berücksichtigt und ergänzend als zusätzliches Beihilfeelement die geschätzte Obergrenze der einzelnen Risikoübernahmeprämien einbezogen. Selbst unter Einbeziehung aller möglichen Auswirkungen der Garantie auf Ebene der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten liegt die Obergrenze der Beihilfeintensität deutlich unter der zulässigen Höchstintensität. Die Kommission stellt daher abschließend fest, dass die zulässigen Beihilfeintensitäten des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 und des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens eingehalten werden. (302) Die Kommission weist darauf hin, dass Frankreich gemäß der Entscheidung in der Sache C 51/2005 verpflichtet ist, ihr jährlich einen Bericht vorzulegen, damit sie sich davon überzeugen kann, dass die Beihilfeintensitäten je Forschungsstufe und Projekt eingehalten werden. Von 2010 an muss dieser Bericht alle in den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat durchgeführten Projekte, geordnet nach Forschungskategorien, enthalten und neben den Kosten je Forschungsstufe auch Angaben zur Höhe der staatlichen Finanzierung und der vom IFP und seinen Tochtergesellschaften eingesetzten Eigenmittel, zu der anhand der in diesem Beschluss beschriebenen Methode geschätzten Obergrenze der Garantieprämie sowie gegebenenfalls zu Auswirkungen auf die Verschuldungsbedingungen des IFP gemäß der Argumentation in Erwägungsgrund 200 beinhalten. 7.3.2.5    Kumulierung (303) Die Bestimmungen zur Kumulierung unter Ziffer 5.12 des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 und unter Ziffer 8 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens werden erfüllt. Dazu hat die Kommission den Gesamtbetrag der staatlichen Finanzierung unabhängig von deren Herkunft einschließlich der maximalen Auswirkungen der unbeschränkten Garantie für die Jahre 2006 bis 2009 berechnet. (304) Vom Jahr 2010 an müssen die französischen Behörden in ihren Jahresberichten an die Kommission nach der gleichen Methode vorgehen. 7.3.2.6    Anreizeffekt (305) Nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 und dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen müssen staatliche Beihilfen einen Anreizeffekt haben, d. h. das Verhalten des Begünstigten dahingehend ändern, dass dieser zu verstärkter FuEuI-Tätigkeit (und Innovation) veranlasst wird. Zum Nachweis des Vorliegens eines Anreizeffekts bei den geförderten Projekten sind im Allgemeinen folgende Kriterien ausreichend: Erhöhung des Projektumfangs, Erhöhung der Projektreichweite, Beschleunigung des Vorhabens, Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI. Sofern zumindest bei einem dieser Faktoren signifikante Veränderungen unter Berücksichtigung des normalen Verhaltens eines Unternehmens in dem betreffenden Wirtschaftszweig nachgewiesen werden können, nimmt die Kommission im Regelfall an, dass die geplante Beihilfe einen Anreizeffekt aufweist (247). (306) Die Kommission verweist auf ihre Ausführungen in den Erwägungsgründen 196 bis 198 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 zur strategischen Bedeutung der vom IFP und seinen Tochtergesellschaften betriebenen Forschung, die von technischen Ausschüssen überwacht und validiert wird, im Rahmen der langfristigen Sicherung der Energieversorgung, insbesondere durch die Erschließung neuer Reserven und die Steigerung der Erdöl- und Erdgasproduktion (höhere Erfolgsquote bei der Exploration und höhere Förderquoten, Erschließung nicht konventioneller Ressourcen usw.), die Konzipierung von Raffinationsverfahren, die Konversionstechnologien, die Entwicklung innovativer Kraftstoffe und effizienter Motortechnologien sowie die Diversifizierung der für die Kraftstoffproduktion benötigten Energieträger, von denen viele zu den Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der Forschung, Energie- und Umweltpolitik zählen. (307) Für das Jahr 2006 bestätigt die Kommission ihre Ausführungen in Erwägungsgrund 199 der Entscheidung in der Sache C 51/2005, denen zufolge das IFP und seine Tochtergesellschaften dank der öffentlichen Förderung, zu der auch die unbeschränkte Garantie gehört, zusätzliche Forschung betreiben konnten, die ansonsten angesichts der technologischen Risiken bzw. der äußerst unsicheren Investitionserträge nicht möglich gewesen wäre. (308) Die Kommission stellt anhand der von den französischen Behörden übermittelten Jahresberichte fest, dass diese Ziele auch 2007, 2008 und 2009 verfolgt wurden. In diesen Berichten teilten die französischen für jedes einzelne Projekt den Anreizeffekt der Beihilfe mit, insbesondere hinsichtlich des Projektumfangs, der Beschleunigung des Vorhabens und der Aufstockung der Gesamtaufwendungen für die FuE. (309) Im Exklusivbereich von Axens hat das IFP beispielsweise im Jahr 2007 richtungsweisende Projekte in Angriff genommen, […] (*) (248). […] (*). Ohne staatliche Beihilfe wären diese Produkte erst mehrere Jahre später auf den Markt gebracht worden, wären die FuE-Vorhaben später in Angriff genommen worden, hätte sich die Entwicklung verzögert und […] (*). (310) Im Exklusivbereich von Prosernat ermöglichte die staatliche Beihilfe den Start des Projekts […] (*) bezüglich […] (*), die Entwicklung und die Patentierung neuer Verfahren zur […] (*) (249) […] (*). [Ein solches Vorhaben] (**) beinhaltete heikle und schwierige Abläufe, die personelle, technische und finanzielle Investitionen in erheblicher Höhe erforderten, die ein Unternehmen wie Prosernat allein nicht hätte tätigen können. Die öffentliche Förderung über das IFP war daher unverzichtbar. Im Besonderen verfügte nur das IFP über Teams aus Spezialisten, die die Fähigkeit besaßen, die erforderlichen Modelle zur Entwicklung des Verfahrens zu erarbeiten, und über geeignete Laborausrüstung zur Behandlung von gesundheitsschädlichen Verbindungen. (311) Im Jahr 2008 konnte im Exklusivbereich von Axens dank der staatlichen Beihilfe […] (*) wissenschaftlich und technisch entschlüsselt werden. Im Übrigen hat das Projekt […] (*) (250) größere Entwicklungen erfahren. Durch die staatliche Beihilfe konnte das IFP im Verbund mit Partnern aus der Industrie ein Verfahren […] (*) entwickeln, das dem Markt im Wege der Lizenzierung offen steht. Die Arbeiten zur Entwicklung eines solchen Verfahrens beinhalten sowohl […] (*) als auch […] (*). (312) Im Exklusivbereich von Prosernat wurde im Übrigen ein Projekt […] (*) zur CO2-Abscheidung in Rauchgasen durchgeführt. Die Abscheidung/Speicherung von CO2 (251) (CCS) gehört zu den möglichen Maßnahmen zur Begrenzung der Klimaerwärmung. Das IFP hat angesichts der Zusammensetzung der Rauchgase und ihres geringen Drucks neue technische Herausforderungen bewältigt. Prosernat wäre aufgrund der Unsicherheiten, die mit der Struktur, der Größe, der Implementierung und dem rechtlichen Rahmen des zukünftigen Marktes für die CO2-Abscheidung verbunden sind, nicht imstande gewesen, diese Verfahren mit eigenen Mitteln zu entwickeln. (313) Im Exklusivbereich von Axens kann das 2009 durchgeführte Projekt […] (*) an den Verfahren […] (*) als Beispiel genannt werden. Es zielte auf die Entwicklung von […] (*) sowie auf die Verbesserung bestimmter Prozesse […] (*)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.