Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r kurzem mit Artikel 1355 eine neue Zurechnungsgrundlage für die Haftung für Dritte vorgeschlagen, die den Grundsatz der rechtlichen Eigenständigkeit der Tochtergesellschaften in Frage stellen würde: „Artikel 1355 Wer die Lebensweise Anderer regelt oder deren Tätigkeit im eigenen Interesse organisiert, leitet oder kontrolliert, haftet von Rechts wegen für die von ihnen verursachten Schäden. […]“ (168) Die Kommentare der Verfasser dieses Vorentwurfs geben Aufschluss zu den Neuerungen, die mit diesem Text für die außervertragliche Haftung für Dritte vorgeschlagen werden. Bei Annahme dieses Entwurfs wäre eine weitere mögliche Haftungsgrundlage „die Tatsache, die Tätigkeit Dritter im persönlichen Interessen desjenigen, der diese Kontrolle ausübt, zu leiten und zu organisieren“ (172), wodurch die derzeitige Rechtslage grundlegend geändert würde, zumal diese Haftbarkeiten künftig strikt wären und nicht „dem Nachweis des Verschuldens des Haftpflichtigen unterliegen, sondern dem Nachweis einer Handlung, die die persönliche Haftpflicht des direkten Verursachers ausgelöst hätte, wenn er nicht unter der Kontrolle eines Dritten gehandelt hätte“ (173). (169) In Artikel 1360 Absatz 2 des Vorentwurfs wird dieser Grundsatz auf die Haftung der Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe für ihre Tochtergesellschaften übertragen: „Artikel 1360 […] Gleichsam haftet, wer die Wirtschafts- oder Vermögenstätigkeit eines Unternehmens in einem Abhängigkeitsverhältnis kontrolliert, auch wenn dieses für eigene Rechnung handelt, für dieses Unternehmen, wenn der Geschädigte nachweist, dass das schädigende Ereignis mit der Ausübung der Kontrolle in Zusammenhang steht. Somit haften insbesondere Muttergesellschaften für Schäden, die von ihren Tochtergesellschaften verursacht werden, oder Konzessionsgeber für Schäden, die von Konzessionsinhabern verursacht werden.“ (Unterstreichung hinzugefügt). (170) Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Haftung der Muttergesellschaft für das Handeln ihrer Tochtergesellschaft nach derzeitiger Rechtslage, wie oben dargelegt, sehr wohl voraussetzt, dass der Nachweis für das Verschulden der Ersten in der Situation der Zweiten erbracht wird. (171) Im Hinblick auf die absehbare Änderung des französischen positiven Rechts stellt die Kommission fest, dass das Reformvorhaben zu diesem Punkt aufgegeben worden zu sein scheint. Denn im Rahmen des parlamentarischen Berichts sprach sich die Arbeitsgruppe des Gesetzesausschusses gegen eine „Bestätigung des Vorliegens einer verschuldensunabhängigen Haftung aufgrund eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses“ aus (Empfehlung Nr. 19). Eine Reform, die in diese Richtung gehen würde, scheint im Übrigen nicht mehr auf der Tagesordnung zu stehen und ist im Gesetzesvorschlag Nr. 657 über die Reform der Haftpflicht (174), der während der ordentlichen Sitzungsperiode 2009-2010 vorgelegt wurde (registriert bei der Présidence du Sénat am 9. Juli 2010), nicht enthalten. (172) Abschließend ist im Gegensatz zur Haftung des Staates bei einem Ausfall seiner öffentlichen Einrichtungen, die (vor allem) aufgrund des Automatismus die Merkmale eines Garantiemechanismus aufweist, nach derzeitigem Stand des französischen Rechts keine implizite und automatische Inanspruchnahme der Haftung der Muttergesellschaften für Handlungen privatrechtlicher Tochtergesellschaften, über deren Vermögen ein gerichtliches Liquidationsverfahren eröffnet wurde, gegeben. B.   Die Gläubiger der Tochtergesellschaften des IFP verfügen über keine Garantie für den Fortbestand dieser Tochtergesellschaften und/oder ihrer Verpflichtungen (173) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann die Kommission feststellen, dass im Fall einer Auflösung der Tochtergesellschaften des IFP, die Aktiengesellschaften sind, im Zuge eines Liquidationsverfahrens ihre Rechte und Pflichten mit ihnen untergehen. Unter diesen Umständen hätte der kontrollierende Aktionär IFP allerdings die Möglichkeit, Kapital zuzuführen (175), um ihre Auflösung/Liquidation zu vermeiden. Eine solche Mittelzuführung könnte dann den Fortbestand der Forderungen Dritter gegenüber diesen Tochtergesellschaften sicherstellen. (174) Dies wäre dann jedoch eine strategische Entscheidung der öffentlichen Einrichtung und keine gesetzliche Verpflichtung, die ihr automatisch obliegen würde. Für eine solche Entscheidung würde im Übrigen das Beihilferecht gelten, denn wenn bei einem solchen Eingreifen der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllt wäre, würde es weiterhin der vorherigen Prüfung (und Zustimmung) der Europäischen Kommission nach der Anmeldung durch die französischen Behörden unterliegen. (175) Die Kommission kann somit feststellen, dass die Gläubiger der Tochtergesellschaften des IFP im Fall eines Liquidationsverfahrens keine Sicherheit haben, dass ihre Forderungen beglichen werden. C.   Schlussfolgerung zum Nichtvorliegen einer staatlichen Garantie für die privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP (176) Anhand der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Gläubiger der privatrechtlichen Tochtergesellschaften der IFP-Gruppe im Gegensatz zu den Gläubigern des IFP weder für die Begleichung einzelner Forderungen noch für den Fortbestand dieser Aktiengesellschaften im Fall der Liquidation eine Garantie besitzen. Diese privatrechtlichen Tochtergesellschaften sind somit durch die unbeschränkte Garantie, die das IFP aufgrund seines Status genießt, nicht abgesichert. Die Kommission legt bei ihrer Analyse zugrunde, dass die Gläubiger der privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP: — weiterhin den Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht unterliegen; — nach derzeitigem Stand des französischen Rechts die Haftung des kontrollierenden Aktionärs der Tochtergesellschaften, d. h. des IFP (und damit des französischen Staats), für die Handlungen dieser Tochtergesellschaften nicht automatisch auslösen können, sondern zuvor nachweisen müssen, dass die öffentliche Einrichtung schuldhaft gehandelt hat, wodurch ausgeschlossen ist, dass die Haftung automatisch ausgelöst werden kann und damit einem Garantiemechanismus gleichgestellt ist. (177) Die Kommission betont, dass sie in anderen Fällen ähnliche Schlussfolgerungen gezogen und die Auffassung vertreten hat, dass eine Aktiengesellschaft, die zu 100 % von einer öffentlichen Einrichtung oder vom Staat selbst gehalten wird, durch die unbeschränkte Garantie, in deren Genuss ihr Aktionär kommt, nicht abgesichert ist. Im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften in direktem Staatsbesitz vertrat die Kommission bereits 2003 im Fall EDF (176) die Auffassung, dass die Umwandlung eines EPIC in eine Aktiengesellschaft nach allgemeinem Recht und damit die Anwendung des allgemeinen Konkursrechts zur Aufhebung der Garantie, von der das Unternehmen bis dahin profitierte, führt. Dies wurde unlängst bestätigt, als La Poste selbst in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (177), die zu 100 % in Staatsbesitz ist. Was Aktiengesellschaften anbelangt, die von öffentlichen Einrichtungen gehalten werden, erkannte die Kommission in ihrer Entscheidung im Zusammenhang mit der Errichtung der Banque Postale an, dass schon aufgrund der Rechtsform einer solchen Tochtergesellschaft als Aktiengesellschaft, die zu 100 % von einer öffentlichen Einrichtung gehalten wird (in diesem Fall von La Poste, deren öffentlich-rechtlicher Status damals einem EPIC gleichgestellt war), das Vorliegen einer unbeschränkten Garantie für diese Aktiengesellschaft ausgeschlossen werden kann (178). 7.1.2   WIRTSCHAFTLICHER CHARAKTER DER TÄTIGKEITEN DES IFP, DIE DURCH DIE UNBESCHRÄNKTE GARANTIE ABGESICHERT WERDEN (178) Wie die Kommission bereits in ihren früheren Entscheidungen zum IFP (179) angab, nimmt das IFP drei Aufgaben wahr: — Forschung und Entwicklung in den Bereichen Öl- und Gasexploration sowie Raffinations- und Petrochemietechnologien, — Ausbildung von Ingenieuren und Technikern, — branchenrelevante Information und Dokumentation. (179) Gemäß Erwägungsgrund 31 betrachten die französischen Behörden das IFP als Forschungsinstitut, das mit drei Aufgaben von allgemeinem Interesse betraut ist (Forschung, Ausbildung und Dokumentation). (180) Auch die Kommission ist der Ansicht, dass das IFP angesichts der ihm übertragenen Aufgaben als „Forschungseinrichtung“ im Sinne von Ziffer 2.2.d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (180) (nachstehend „FuEuI-Gemeinschaftsrahmen“ genannt) angesehen werden kann, deren Hauptaufgaben in Grundlagenforschung (181), industrieller Forschung (182) oder experimenteller Entwicklung (183) bestehen und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreitet. (181) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (184) kann die staatliche Finanzierung der von einer Forschungseinrichtung ausgeübten Tätigkeiten (mit ihrer Deckung durch eine unbeschränkte staatliche Garantie) (185) unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung die Gewährung einer staatlichen Beihilfe mit sich bringen, sofern die betreffende Einrichtung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, d. h. eine Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (186). (182) Im Hinblick auf den wirtschaftlichen (oder nichtwirtschaftlichen) Charakter der Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen hat die Kommission im Zuge ihrer Entscheidungspraxis (187) ausgeführt, was sie für die Einstufung in eine der drei Kategorien als relevant erachtet. (183) Als wesentliche Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen betrachtet die Kommission in der Regel nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, und zwar insbesondere: — die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen; — unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses; — die Verbreitung der Forschungsergebnisse. (184) Die Kommission stuft auch den Technologietransfer (Lizenzierung, Gründung von Spin-offs oder andere Formen des Managements von von der Forschungsorganisation geschaffenem Wissen) als nichtwirtschaftliche Tätigkeit ein, wenn diese Tätigkeit „interner Natur“ ist (188) und alle Einnahmen daraus wieder in die Haupttätigkeiten der Forschungseinrichtungen investiert werden. (185) Forschungstätigkeiten im Rahmen von Verträgen mit der Industrie, die Vermietung von Forschungsinfrastruktur oder Beratungstätigkeiten (189) betrachtet die Kommission dagegen als wirtschaftliche Tätigkeiten. (186) Im vorliegenden Fall sichert die unbeschränkte Garantie, die das IFP aufgrund seines EPIC-Status genießt, sowohl nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (was beihilferechtlich kein Problem darstellt) als auch zwei verschiedene Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten ab. (187) Was die erste Art wirtschaftlicher Tätigkeiten anbelangt, so haben die französischen Behörden, obwohl das IFP ihrer Ansicht nach, wie in Erwägungsgrund 31 ausgeführt, überwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, in ihren Schreiben vom 13. Januar und 16. Juli 2010 eingeräumt, dass das IFP außerhalb des Exklusivtätigkeitsbereichs ihrer Tochtergesellschaften Dienstleistungen erbringt, die im Wesentlichen in der Vermietung von Ausrüstung und Räumlichkeiten, in der Bereitstellung von Personal und in Rechtsdienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften sowie in der Auftragsforschung für Dritte und für ihre Tochtergesellschaften bestehen. Wie in Erwägungsgrund 185 angegeben, werden diese Tätigkeiten von der Kommission üblicherweise als wirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet. (188) Was die zweite Art wirtschaftlicher Tätigkeiten anbelangt, so stellen der Technologietransfer, die Lizenzvergabe, die Gründung von Spin-offs oder anderen Formen des Managements von von der Forschungseinrichtung geschaffenem Wissen in der Regel, wie in Erwägungsgrund 184 angegeben, nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dar, wenn diese Tätigkeiten intern ausgeführt werden und die Einnahmen daraus in vollem Umfang wieder in die Forschungseinrichtung investiert werden. Wie die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 festgestellt hat, sind allerdings im vorliegenden Fall die sehr speziellen Beziehungen zwischen dem IFP und einigen ihrer privatrechtlichen Tochtergesellschaften dergestalt, dass „bestimmte Tätigkeiten des IFP nicht zu seinen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, weil sie von seinen Tochtergesellschaften kommerziell verwertet werden“ (190). Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die betroffenen Tochtergesellschaften nicht als von der Muttergesellschaft unabhängige Wirtschaftseinheiten angesehen werden können, weil ihre Tätigkeiten Teil der Entwicklungsstrategie des IFP sind, das IFP nicht nur die rechtliche, sondern auch die faktische Kontrolle über die betroffenen Tochtergesellschaften ausübt, die Exklusivverträge Ausdruck einer starken wirtschaftlichen Integration sind und das IFP und seine Tochtergesellschaften von den Wirtschaftsbeteiligten in den betroffenen Sektoren als eine Einheit wahrgenommen werden. Der Technologietransfer und insbesondere der Transfer der Ergebnisse der industriellen Forschung (191) zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat müssen daher als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen werden. 7.1.3   GELTUNGSBEREICH DIESES BESCHLUSSES (189) Aus Abschnitt 7.1.1 ergibt sich, dass nur die direkt vom IFP direkt ausgeführten Tätigkeiten durch die staatliche Garantie abgesichert sind, die von den privatrechtlichen Tochtergesellschaften ausgeführten Tätigkeiten dagegen nicht. (190) Unter den vom IFP direkt ausgeführten Tätigkeiten beinhaltet im Übrigen nur die Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die Staatsgarantien möglicherweise eine staatliche Beihilfe, sofern die übrigen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ebenfalls erfüllt sind. (191) Schließlich ergibt sich aus Abschnitt 7.1.2, dass diese wirtschaftlichen Tätigkeiten sich zum einen auf die Auftragsforschung des IFP und zum anderen auf den Technologietransfer in den Exklusivtätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaft Axens, Prosernat und Beicip-Franlab sowie auf die Vermietung von Infrastrukturen, die Bereitstellung von Personal und Rechtsdienstleistungen beschränken. 7.1.4   VORLIEGEN EINES SELEKTIVEN VORTEILS FÜR DIE IFP-GRUPPE (192) Zur Prüfung möglicher Vorteile, die der IFP-Gruppe aus der mit dem EPIC-Status ihrer Muttergesellschaft verbundenen unbeschränkten Garantie erwachsen, untersucht die Kommission zunächst die Vorteile, die der Muttergesellschaft entstehen könnten (7.1.4.1), und anschließend diejenigen, die möglicherweise an ihre Tochtergesellschaften weitergegeben werden (7.1.4.2). 7.1.4.1    Dem IFP entstehende Vorteile (193) In der Eröffnungsentscheidung teilte die Kommission gemäß Ziffer 2.1.3 der Garantiemitteilung mit, dass das IFP ihrer Auffassung nach aus seinem EPIC-Status insbesondere über günstigere Finanzierungsbedingungen (192) auf den Kapitalmärkten einen Vorteil ziehen könnte, der darauf beruht, dass die Sanierungs- und Liquidationsverfahren des allgemeinem Rechts für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht gelten. Im Übrigen wies die Kommission darauf hin, dass die staatliche Garantie bei einem Ausfall der öffentlichen Einrichtung alle Forderungen des öffentlichen Unternehmens IFP betreffen würde, welches - wie in Erwägungsgrund 71 der Eröffnungsentscheidung angegeben - „nicht nur finanzielle, sondern auch kommerzielle oder andere Forderungen haben könnte“, insbesondere Forderungen von Lieferanten (deren Rechnungen nicht bezahlt worden sein sollten) oder Kunden (denen Dienstleistungen nicht erbracht worden sein sollten). (194) Nach eingehender Prüfung der in Rede stehenden Maßnahme stellt die Kommission fest, dass das Vorliegen eines möglichen Vorteils des IFP auf Ebene seiner Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten (A), zu Lieferanten (B) und zu Kunden (C) untersucht werden muss. A.   Nichtvorliegen eines Vorteils auf Ebene der Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten (195) Obwohl die Kommission in der Eröffnungsentscheidung anerkennt, dass das IFP nicht von externen Ratingagenturen bewertet wird (193), betont sie, dass das Ausfallrisiko für die Gläubiger bei den dem IFP gewährten Finanzierungen zwangsläufig bewertet wird (194). Da das IFP „zur Finanzierung seiner Verbindlichkeiten den Kreditmarkt in Anspruch nimmt“, konnte die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung nicht ausschließen, dass dem IFP ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, da die letztinstanzliche Haftung des Staates für die Verbindlichkeiten des IFP in die Bewertung der Finanzmärkte einfließt. (196) Nach eingehender Prüfung nimmt die Kommission die von Frankreich übermittelten und in Erwägungsgrund 64 genannten Angaben zur Kenntnis, die in Tabelle 1 dieses Erwägungsgrundes zusammengefasst werden (wobei die Abkürzung TEUR für „Tausend Euro“ steht). Tabelle 1 Verschuldung des IFP im Zeitraum 2005–2010 Einheit: IFP 2005 2006 2007 2008 2009 2010 in T EUR in T EUR in T EUR in TK EUR in T EUR in T EUR Kredite und Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten (*3) weniger als einjährig (1) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) mehr als einjährig […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3)   (1) davon laufende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und normale Bankkredite und Guthaben bei Banken […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) Zinssatz der Kredite und Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten: 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Zinssatz + Marge Zinssatz + Marge Zinssatz + Marge Zinssatz + Marge Zinssatz + Marge Zinssatz + Marge Mittel- und langfristige Kredite […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) […] (*3) Kurzfristige Verbindlichkeiten und Kreditlinien [Bank 1] (*4) EONIA + […] (*3) EONIA + […] (*3)         [Bank 2] (*4)     EONIA + […] (*3) EONIA + […] (*3)     [Bank 3] (*4)         EONIA + […] (*3)   [Bank 4] (*4)           EONIA + […] (*3)               (197) Diese Tabelle zeigt für die mehr als einjährigen Verbindlichkeiten, dass das IFP seit seiner Umwandlung, d. h. im Zeitraum 2006-2009, für den Zahlen vorliegen, keine Kredite bei Bankinstituten aufgenommen hat. Im gleichen Zeitraum nach der Umwandlung hat das IFP nur ein einziges Mal, und zwar 2009, einen Kredit mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in vernachlässigbarer Höhe von […] (*) EUR aufgenommen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der damals von [Bank 3] (**) gewährte Zinssatz (EONIA + […] (*) %) um […] (*) Basispunkte (bei sonst gleichen Bedingungen) über dem Zinssatz lag, den das IFP 2005 mit der Bank [Bank 1] (**) ausgehandelt hatte (EONIA + […] (*) %), als das IFP noch eine juristische Person des Privatrechts war, und der somit noch nicht durch die staatliche Garantie, die das IFP heute aufgrund seines Status als öffentliche Einrichtung genieß, abgesichert war. (198) Speziell für das Jahr 2010 teilten die französischen Behörden mit, dass dem IFP vier Kreditlinien angeboten worden seien über […] (*) EUR mit jährlichen Zinsen zwischen EONIA + […] (*) % bei [Bank 4] (**) (zuzüglich einer Kreditprovision von […] (*) %, entsprechend […] (*) EUR), oder bei [Bank 5] (**) (zuzüglich Kreditprovision von […] (*) %, entsprechend […] (*) EUR), und EONIA + […] (*) % bei [Bank 3] (**) (zuzüglich Kreditprovision von […] (*) %, entsprechend […] (*) EUR), oder bei [Bank 1] (**) (zuzüglich Kreditprovision von […] (*) %, entsprechend […] (*) EUR). Dem IFP sei zudem ein weiteres Spot-Geschäft von [Bank 3] (**) (abhängig von der gewählten Dauer des Ziehungsrechts) zu einem Zinssatz von EURIBOR + […] (*) % angeboten worden. Die Kommission stellt fest, dass diese Zinssätze gleichwertig zu denen sind, die das IFP vor seiner Umwandlung im 2006 aushandelte, als es noch eine juristische Person des Privatrechts war, die nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert war. (199) Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen anerkennt die Kommission, dass dem IFP im Zeitraum von seiner Umwandlung bis zum Jahr 2010 bei seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten kein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil aus seinem EPIC-Status erwachsen ist. Mit anderen Worten ist klar ersichtlich, dass der potenzielle Vorteil, den das Unternehmen aus der unbeschränkten Garantie über günstigere als marktübliche Kreditzinsen hätte ziehen können, sich im betrachteten Zeitraum nicht konkretisiert hat. (200) Eine solche Schlussfolgerung gilt natürlich nur für die Vergangenheit, da die Kommission keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der Marktteilnehmer anstellen kann oder dazu, wie sich eine geänderte Wahrnehmung der staatlichen Garantie durch die Marktteilnehmer auf das Ausfallrisiko des IFP auswirken wird. Die französischen Behörden werden daher aufgefordert, in den der Kommission künftig zu übermittelnden Jahresberichten Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFP zu machen und nachzuweisen, dass diese Darlehen marktüblichen Bedingungen entsprechen, oder bei der Schätzung der Höchstbeträge der Auswirkungen der Garantie nach einem ähnlichen Verfahren wie dem in Tabelle 6 in Erwägungsgrund 300 das entsprechende Bruttobeihilfeäquivalent zu addieren. (201) Schließlich nimmt die Kommission den Vorschlag der französischen Behörden zur Kenntnis, bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis aufzunehmen: „ Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle von IFP finanzielle Forderungen zu bedienen “. (202) In diesem Zusammenhang kann diese Verpflichtung in Verbindung mit allen anderen Verpflichtungen Frankreichs die Frage des Vorliegens der Garantie zwar allein nicht klären, es aber gegebenenfalls ermöglichen, die Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme geltend zu machen und nachteilige Auswirkungen der Garantie erheblich zu begrenzen. B.   Vorteil auf Ebene der Beziehungen zu Lieferanten (203) Im Hinblick auf die Lieferanten ist es entgegen den Angaben der französischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 65) nicht ausreichend, dass das IFP aufgrund des Unionsrechts oder des französischen Rechts verpflichtet ist, öffentlich auszuschreiben, um jeden aus seinem EPIC-Status erwachsenden Vorteil auszuschließen, denn im Rahmen öffentlicher Aufträge kann jeder Bieter/Lieferant bei der Einreichung seines Angebots einfließen lassen, dass ein Konkurs des IFP nicht möglich ist. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens muss daher deutlich unterschieden werden zwischen der Preissenkung aufgrund der Effizienzsteigerungen, die der Bieterwettbewerb ermöglicht und die, wie die Kommission in dem von den französischen Behörden angeführten Bericht betont, einen echten „gesellschaftlichen Nutzen“ darstellt, und den Preissenkungen, die darauf beruhen, dass die Vertragspartner das Ausfallrisiko einer Einrichtung, die bekanntermaßen aufgrund ihres Status als öffentliche Einrichtung vor Insolvenzrisiken geschützt ist, günstiger einschätzen. Obwohl beide Faktoren zu einer Senkung der Preise im öffentlichen Beschaffungswesen führen, sind sie ganz verschieden und müssen daher deutlich gegeneinander abgegrenzt werden. (204) Die Kommission wird die Preissenkung, die auf der günstigeren Bewertung des Ausfallrisikos eines EPIC durch seine Lieferanten verbunden ist, anhand der äquivalenten Risikoübernahmekosten einschätzen. Denn bei Nichtvorliegen der staatlichen Garantie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.