Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ionsverfahren nach allgemeinem Recht beschrieben werden, dem diese privatrechtlichen Tochtergesellschaften im Fall der Zahlungseinstellung unterworfen sind (a). a)   Das gerichtliche Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht (143) Wenn es bei einer der Tochtergesellschaften des IFP, die Aktiengesellschaften sind, zu einer Zahlungseinstellung kommt (d. h. wenn sie nicht mehr in der Lage ist, fällige Schulden mit verfügbaren Aktiva zu begleichen) und eine Sanierung offenkundig nicht möglich ist (112), würde nach allgemeinem Recht (113) das gerichtliche Liquidationsverfahren eingeleitet. Die Eröffnung des Verfahrens (114) würde gegebenenfalls vom Schuldner spätestens 45 Tage nach Einstellung der Zahlungen beantragt (sofern dieser Schuldner bereits die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens beantragt hat). Mit einem solchen gerichtlichen Liquidationsverfahren würde die Geschäftstätigkeit des Unternehmens eingestellt oder sein Vermögen durch Veräußerung der Rechte und Vermögensgegenstände als Ganzes oder in Teilen verwertet (115). Im Urteil zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens (116) würde das Gericht einen verfahrensleitenden Richter (juge-commissaire) und als Liquidator einen Bevollmächtigten (mandataire judiciaire) oder eine aufgrund ihrer Sachkunde gewählte Person bestellen. Daraufhin würde der Liquidator innerhalb eines Monats nach seiner Bestellung einen Bericht über die Lage des Unternehmens erstellen und anschließend die Liquidationsvorgänge erledigen und eine Überprüfung (117) der Forderungen (118) vornehmen. Der Liquidationserlös würde daraufhin unter den Gläubigern in Abhängigkeit vom Rang ihrer Forderungen verteilt (Vorzugs- und Hypothekengläubiger, Gläubiger mit besonderen beweglichen dinglichen Sicherheiten, Gläubiger ohne Forderungssicherung, d. h. nicht bevorrechtigte Gläubiger, anteilig zur Höhe ihren Forderungen). (144) Wenn keine fälligen Verbindlichkeiten mehr vorliegen und der Liquidator über ausreichende Mittel zur Befriedigung der Gläubiger verfügt oder wenn die Fortsetzung der Liquidation mangels Masse nicht möglich ist, verkündet das Gericht die Beendigung des gerichtlichen Liquidationsverfahrens (119). Nach Beendigung des Verfahrens lebt das Recht des Gläubigers auf Einzelvollstreckung grundsätzlich nicht wieder auf. Mit anderen Worten ist es den Gläubigern nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens mangels Masse nicht mehr möglich, wieder gegen den Schuldner vorzugehen (120), es sei denn, die Forderung beruht auf einer strafrechtlichen Verurteilung oder auf Ansprüchen, die mit der Person des Gläubigers verbunden sind. b)   Nichtvorliegen eines Garantiemechanismus zugunsten der privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP (145) Wie die Sachverständige der Kommission in der Sache La Poste erläuterte, sind die Gesellschafter bei bestimmten Handelsgesellschaften, insbesondere bei Sociétés anonymes (SA, Aktiengesellschaften) und Sociétés à responsabilité limitée (SARL, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nicht verpflichtet, Schulden des Unternehmens, an dem sie beteiligt sind, über die Höhe ihrer anfänglichen Einlage hinaus zurückzuzahlen. Als Aktiengesellschaften fallen die Tochtergesellschaften des IFP genau in diese Kategorie. In der IFP-Gruppe ist daher wie in jeder anderen Unternehmensgruppe die Haftung der Muttergesellschaft bei einem Ausfall einer Tochtergesellschaft mit der Rechtsform eines haftungsbegrenzten Unternehmens (hier einer Aktiengesellschaft) auf den Verlust ihrer Einlagen begrenzt (wie bei jedem anderen normalen Aktionär), es sei denn, sie hat sich im Wege von Bürgschaften, Avalen, Garantien, Absichts- oder Patronatserklärungen (121) ausdrücklich verpflichtet. (146) In Anbetracht der Zugehörigkeit des IFP und seiner Tochtergesellschaften zu derselben wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts muss geprüft werden, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit der Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft nach dem französischen Gesellschaftsrecht bei einem Ausfall dieser privatrechtlichen Tochtergesellschaften automatisch die Haftung des IFP und damit die Inanspruchnahme staatlicher Mittel auslösen würde, da der Staat im Wesentlichen für die Finanzierung des IFP aufkommt und diesem eine unbeschränkte staatliche Garantie gewährt hat. (147) Nach dieser eingehenden Prüfung kann die Kommission feststellen, dass nach dem französischen Zivil- und Handelsrecht die Haftpflicht des kontrollierenden Aktionärs bei einem Ausfall einer Tochtergesellschaft grundsätzlich nicht ausgelöst wird, es sei denn, dem kontrollierenden Aktionär wird ein Verschulden bei der Führung seiner Tochtergesellschaft nachgewiesen (i). Die unlängst geplanten und dann aufgegebenen Vorhaben zur Reformierung des Code civil, mit dem der Grundsatz der Haftung für Dritte (responsabilité du fait d'autrui) eben auf die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften einer Gruppe ausgedehnt werden sollte, bestätigen, dass es im französischen Recht keinen solchen Grundsatz gibt (ii). i)   Nichtvorliegen einer allgemeinen Haftung des Aktionärs für seine Tochtergesellschaft (148) Nach der Rechtstheorie (122) kann die Organisation einer Gruppe an sich in keinem Fall eine Kaskadenhaftung begründen. Das französische Recht würde sich an den mit Artikel 1382 Code civil aufgestellten Grundsatz der Haftung für eigenes Handeln (responsabilité personnelle) (123) halten. Einzig bei einer rechtswidrigen, von der Muttergesellschaft zu vertretenden Handlung könnte somit auf deren Vermögen zugegriffen werden. (149) Da die Muttergesellschaft der IFP-Gruppe im vorliegenden Fall eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (die öffentliche Einrichtung IFP), wirft diese Frage eine zusätzliche Problematik auf, denn zunächst muss geklärt werden, welche Gerichtsbarkeit (die ordentliche oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nach dem französischen Rechtssystem gegebenenfalls zuständig wäre, um eine mögliche Haftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu untersuchen, die eine juristische Person des Privatrechts, über deren Vermögen das Liquidationsverfahren eröffnet wurde, kontrolliert. (150) Die Kommission stellt fest, dass das über derartige Zuständigkeitskonflikte entscheidende Tribunal des conflits bei Ausfalldeckungsklagen (actions en responsabilité pour insuffisance d'actif) (124) lange Zeit darauf erkannt hat, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, wenn die öffentliche Person rechtlicher Geschäftsführer ist, (125) und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die öffentliche Person faktischer Geschäftsführer ist (126). Inzwischen scheint jedoch über die Zuständigkeit der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Art der erbrachten Leistungen entschieden zu werden, d. h. danach, ob es sich um ein öffentliches Verwaltungsunternehmen oder um ein öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen handelt. a) Bei öffentlichen Verwaltungsunternehmen scheint das Tribunal des conflits (127) von seiner früheren Rechtsprechung, die auf der rechtlichen oder faktischen Geschäftsführung gründete, nach seinem Beschluss in der Sache Département de la Dordogne (128) abgegangen zu sein; in dieser Sache entschied es zugunsten des Verwaltungsgerichts, da ein öffentliches Verwaltungsunternehmen betroffen war, und dies unabhängig davon, ob die öffentliche Person rechtlicher oder faktischer Geschäftsführer der privaten, diese öffentlichen Aufgaben wahrnehmenden Person war. Nachdem es in Anlehnung an das Urteil im Fall Blanco (129) darauf hinwies, dass „die dem Staat oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegende Haftung für Schäden, die ihren öffentlichen Verwaltungsbetrieben zuzurechnen sind, dem öffentlichen Recht unterliegt“ (Unterstreichung hinzugefügt) und dem nur dann nicht so ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen wird, entschied das Tribunal des conflits, dass aus dem Gesetz vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und gerichtliche Liquidation von Unternehmen (Loi du 25 janvier 1985 relative au redressement et à la liquidation judiciaire des entreprises, heute kodifiziert in den Artikeln L. 624-3 ff. Code commerce) nicht hervorgeht, „dass der Gesetzgeber in Abweichung von den Grundsätzen für die Haftung öffentlicher Unternehmen beabsichtigte, dass für die Prüfung der Haftbarkeit des Staates oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben die ordentlichen Gerichte zuständig sind“. (Unterstreichung hinzugefügt). b) Umgekehrt ist bei einem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen für die Prüfung der Haftpflicht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die eine privatrechtliche Person kontrolliert, über deren Vermögen das Liquidationsverfahren eröffnet wurde, ganz eindeutig die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. In seiner Entscheidung Société d'Économie Mixte Olympique d'Alès en Cévennes (130) stellte das Tribunal des conflits insbesondere fest: „Während die Untersuchung der Haftpflicht des Staates oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt, sind für eine solche Klage die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn die Haftung des Staates oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Industrie- und Handelstätigkeit untersucht wird, ohne dass danach unterschieden werden muss, ob die Körperschaft als faktischer oder rechtlicher Geschäftsführer gehandelt hat.“ (Unterstreichung hinzugefügt). Zu diesem Schluss gelangte das Tribunal des conflits, indem es die Art des öffentlichen Verwaltungsbetriebs gegen die Tätigkeiten einer Aktiengesellschaft mit Vorstand und Aufsichtsrat (SEM Olympique d'Alès en Cévennes) anhand von zwei Erwägungen abgrenzte: dem Gegenstand (131) einerseits und der Finanzierungsart (132) andererseits. (151) Was die vom IFP kontrollierten privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat, anbelangt, so geht aus den Akten und insbesondere aus den in Erwägungsgrund 159 angeführten Informationen hervor, dass sie wirtschaftliche Zwecke (133) und keine Verwaltungszwecke zum Gegenstand haben. Zudem stammen die Mittel dieser Unternehmen überwiegend aus den mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschafteten betrieblichen Erträgen und nicht aus staatlicher Förderung. Schließlich ist festzustellen, dass diese Tochtergesellschaften des IFP als Handelsgesellschaften auf Veranlassung einer juristischen Person des Privatrechts (134) gegründet wurden (und nicht einer öffentlichen Person, da die Umwandlung des IFP in ein EPIC erst am 7. Juli 2006 erfolgte). Der Industrie- und Handelscharakter der Tätigkeiten von Axens, Beicip-Franlab und Prosernat ist demnach unstrittig, und im Fall der gerichtlichen Liquidation wären zweifellos die ordentlichen Gerichte dafür zuständig, über eine mögliche Haftungsklage gegen das IFP zu erkennen. (152) Unter diesen Umständen sind die Bedingungen, die die Haftung des kontrollierenden Aktionärs auslösen, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Cour de cassation zu prüfen. Für die Ausweitung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens, das gegen eine bestimmte Person (die Tochtergesellschaft) eingeleitet wurde, auf eine andere juristische Person (die Muttergesellschaft) gelten allerdings sehr strenge Voraussetzungen. So müssen die Geschädigten der säumigen Tochtergesellschaft das schuldhafte Verhalten der Muttergesellschaft nachweisen, insbesondere die Verneinung der Rechtspersönlichkeit der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft (α) und die schuldhafte Geschäftsführung der kontrollierten Gesellschaft (β), um Schadenersatz erhalten zu können. α)   Verneinung der Rechtspersönlichkeit der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft (153) Nach der Rechtssprechung des Cour de cassation ist die Ausdehnung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften nur in zwei Ausnahmefällen möglich (135): zum einen, wenn das Vermögen der Tochtergesellschaft mit dem der Muttergesellschaft verschmolzen ist (Fall der „confusion du patrimoine“), und zum anderen, wenn die Tochtergesellschaften fiktive juristische Personen sind (Fall der „fictivité de la personne morale“). (154) Der Begriff „Verschmelzung des Vermögens“ (136) bezeichnet im Allgemeinen die Situation, in der es aufgrund der jeweiligen Buchführungen der beiden eigenständigen rechtlichen Einheiten nicht möglich ist, Bestandteile der Aktiva oder Passiva einer der beiden eindeutig zuzuordnen. Zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Verschmelzung des Vermögens ist das Bestehen von - selbst engen - Verflechtungen zwischen den Gesellschaften der Gruppe nicht ausreichend. Auch die Identität der Gesellschafter oder Führungskräfte oder des Geschäftssitzes (137) allein ermöglicht es nicht, die Verschmelzung des Vermögens festzustellen. In der Regel genügt zum Ausschließen einer möglichen Verschmelzung des Vermögens die Formalisierung der gruppeninternen Beziehungen in Vereinbarungen, die von der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften unterzeichnet werden (138). (155) In den beiden Rechtssachen Metaleurop (139) und AOL Liberté (140) scheint der Cour de Cassation die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Verfahrens auf die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe noch enger gefasst zu haben. Selbst eine sehr weit gehende Integration der Gesellschaften der Gruppe bedingt nicht zwangsläufig eine Verschmelzung der Vermögen. Nach der Rechtstheorie (141) haben „weder Cash-Management- oder Wechselvereinbarungen zwischen den beiden Einheiten noch der Austausch von Personal noch Vorschüsse der Muttergesellschaft noch die Kontrolle der Muttergesellschaft über die Geschäftsführungsbefugnis der Tochtergesellschaft den Charakter einer unklaren Abgrenzung der Bücher, die eine Wiederzusammenlegung der Vermögen rechtfertigt.“ Es scheint somit äußerst schwierig zu sein, die Haftung einer Muttergesellschaft für Handlungen einer ihrer Tochtergesellschaften auf der Grundlage der Verschmelzung ihrer Vermögen (142) auszulösen, da der Cour de cassation die Latte für den Nachweis extrem hoch gelegt hat. (156) Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Kommission bereits festgestellt hat: „Da es sich bei dem IFP und den betroffenen Tochtergesellschaften um eigenständige juristische Personen handelt, führen sie getrennte Bücher.“ (143). Zudem weisen die zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften unterzeichneten Vereinbarungen, insbesondere die Exklusivverträge über Technologietransfer oder die Personalbereitstellung (144), nicht den Charakter einer unklaren Trennung der Bücher auf, die eine Wiederzusammenlegung der Vermögensmassen im Sinne der Rechtsprechung des Cour de cassation rechtfertigen würden, da jede Leistung in den jeweiligen Bilanzen jeder Einheit der IFP-Gruppe gesondert verbucht wird, wie insbesondere in den Abschnitten 7.1.4 und 7.3 festgestellt wird. (157) Bei der „Fiktivität der Rechtspersönlichkeit“ geht es darum nachzuweisen, dass bestimmte Sachverhaltsmerkmale eines Gesellschaftsvertrages der Tochtergesellschaft (affectio societatis) fehlen, um aufzuzeigen, dass es sich um kein eigenständiges Unternehmen handelt. Nach Auffassung des Cour de cassation (145) liegt eine fiktive Gesellschaft vor, wenn die juristische Person, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wird, nur dem Anschein nach existiert, da sie keine gegenüber dem Geschäftsherrn, einer natürlichen oder juristischen Person, klar abgegrenzte Tätigkeit ausübt (146). (158) Anhand der öffentlich verfügbaren Informationen (147) stellt die Kommission zudem fest, dass das IFP und Axens, Beicip-Franlab und Prosernat weder die gleichen Adressdaten noch gleiche Betriebsorte haben: a) Das IFP ist im Handelsregister von Nanterre unter der Nummer B 775 729 155 eingetragen, und sein Geschäftssitz befindet sich in Rueil-Malmaison (148). Das IFP besitzt zwei Niederlassungen in Frankreich, eine in Solaize (149) und eine in Pau (150). b) Axens ist im Handelsregister von Nanterre unter der Nummer B 599 815 073 eingetragen, und ihr Geschäftssitz befindet sich ebenfalls in Rueil-Malmaison, aber an einer anderen Adresse (151) als der ihrer Muttergesellschaft. Ihre Betriebsstätten liegen ebenfalls an anderen Orten als die der Muttergesellschaft, meistens außerhalb Frankreichs: in den Vereinigten Staaten in Houston (Texas), Princeton (New Jersey), Savannah (Georgia) und Calvert City (Kentucky), in Kanada in Brockville (Ontario), in China in Peking, in Japan in Tokyo, in Indien in New Delhi, in Bahrain und in Russland in Moskau; c) Beicip-Franlab ist im Handelsregister von Nanterre unter der Nummer B 679 804 04773 eingetragen, und ihr Geschäftssitz befindet sich ebenfalls in Rueil-Malmaison, aber an einem anderen Ort (152) als der ihrer Muttergesellschaft und der von Axens. Sie besitzt Tochtergesellschaften und Büros in vielen Ländern, insbesondere in Bahrain, in Abu Dhabi, in Libyen in Tripolis, in Malaysia in Kuala Lumpur, in den Vereinigten Staaten in Houston (Texas), in Mexiko in Villahermosa, in Brasilien in Rio de Janeiro und in Russland in Moskau; d) Prosernat ist im Handelsregister von Nanterre unter der Nummer B 315 251 330 eingetragen; ihr Geschäftssitz befindet sich in Puteaux (153). Das Unternehmen teilt mit (154), weltweit in etwa zwanzig Ländern vertreten zu sein, insbesondere in Südamerika (Argentinien, Brasilien, Venezuela), Europa (Vereinigtes Königreich, Italien, Norwegen), Nordafrika (Algerien, Ägypten), den Golfstaaten (Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Katar), im Iran, in Russland und in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten sowie in Südostasien. (159) Zudem sind die von jeder dieser Tochtergesellschaften ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten real, so dass sie in keinem Fall als fiktiv eingestuft werden können, zumal der Cour de cassation sehr hohe Ansprüche daran stellt, eine juristische Person als „fiktiv“ zu bezeichnen (155): a) Die 2001 gegründete Gesellschaft Axens übt eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt für Katalysatoren und für Raffinations- und Petrochemietechnologien aus, beschäftigt für diese Tätigkeit mehr als 600 Mitarbeiter und erwirtschaftet damit einen Jahresumsatz von rund 300 Mio. EUR; b) die Gesellschaft Beicip-Franlab wurde 1967 gegründet, verlegt und vertreibt Software im Bereich Exploration-Lagerstätten und führt Studien und Beratung für den Bereich Exploration-Lagerstätten durch. Sie beschäftigt mehr als hundert Mitarbeiter und erzielt einen Umsatz von etwa 40 Mio. EUR; c) die 2001 übernommene Gesellschaft Prosernat ist auf dem Gebiet der Studien und Dienstleistungen und der Herstellung von Ausrüstung im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung tätig. Zu diesem Zweck beschäftigt das Unternehmen etwa 70 Mitarbeiter; es erwirtschaftet einen Umsatz von ca. 50 Mio. EUR. (160) Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass außer im Fall des Geschäftsführungsfehlers, der in den Erwägungsgründen 161 bis 164 geprüft wird, die wenigen Voraussetzungen - Fiktivität der juristischen Person der Tochtergesellschaft oder Verschmelzung des Vermögens der Tochter- und der Muttergesellschaft -, unter denen nach der Rechtsprechung eine Verfahrensausdehnung zur Inanspruchnahme der Muttergesellschaft möglich ist, im vorliegenden Fall eindeutig nicht gegeben sind. Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für eine automatische Inanspruchnahme der Haftung des IFP im Fall der Liquidation ihrer Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat nicht erfüllt sind. β)   Haftung der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft aufgrund von Geschäftsführungsfehlern (161) Die fehlerhafte Ausübung der Kontrolle über die Tochtergesellschaft ist seit jeher geeignet, die Haftung der Muttergesellschaft auszulösen (156). Wenn diese bei der Kontrolle der Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaften schuldhaft gehandelt hat, „lässt die Rechtsprechung insbesondere bei Unternehmensgruppen die Haftung der Muttergesellschaft zu“ (157). Nach der Rechtslehre kann ein Geschäftsführungsfehler der Muttergesellschaft, die sich wie ein rechtlicher oder faktischer Geschäftsführer der Tochtergesellschaft verhalten hat, im Fall der Liquidation ihre Haftung auslösen (158). Dabei kann die Muttergesellschaft als Gesellschafter der Tochtergesellschaft haftbar gemacht werden (159), wenn die Ursache der Schwierigkeiten der kontrollierten Gesellschaft auf schuldhaftes Handeln der Muttergesellschaft zurückgeführt werden kann (160). (162) Im allgemeinen Recht ist somit die Haftung der Geschäftsführer gegenüber ihrer Gesellschaft und deren Gesellschaftern und Gläubigern vorgesehen (161). Im Fall einer Gruppe werden die Gläubiger einer der Tochtergesellschaften im Fall der Zahlungseinstellung versuchen zu beweisen, dass die Muttergesellschaft die Funktion des - rechtlichen oder faktischen (162) – Geschäftsführers der Tochtergesellschaft bekleidet hat. Die Verschuldenshaftung einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft kommt insbesondere im Insolvenzrecht zum Tragen (163), und zwar speziell im Rahmen einer Ausfalldeckungsklage (164), sofern sich diese Gesellschaft wie der Geschäftsführer (165) ihrer Tochtergesellschaft verhalten hat. Die Verschuldenshaftung der Muttergesellschaft bedingt allerdings, dass der Beweis für ein solches Verschulden und - vor allem - für den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verschulden und dem durch das Verhalten der Tochtergesellschaft entstandenen Schaden erbracht wird (166). (163) Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass derartige Streitverkündungen in keinem Fall Gewährleistungsklagen darstellen, da sie immer auf der Verschuldenshaftung der Muttergesellschaft beruhen. Auch kann mit solchen Klagen kein allgemeiner Grundsatz der Haftung der Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften aufgestellt werden, da damit der Grundsatz der Begrenzung der Haftung eines Aktionärs auf seine ursprünglichen Einlagen bei Aktiengesellschaften missachtet würde, außer in den Fällen, in denen diese Aktiengesellschaften fiktive Unternehmen wären oder ihr Vermögen mit dem ihrer Muttergesellschaft verschmolzen wäre, was im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden kann. (164) Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Cour de cassation hervor, dass die Inanspruchnahme des Grundsatzes der Haftung der Muttergesellschaft aufgrund eines Verschuldens bei der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft in keinem Fall einem Garantiemechanismus gleichkommt. ii)   Die jüngsten Reformvorhaben im Bereich der Haftung für Dritte (165) Nach derzeitiger Rechtslage hat es somit den Schlussfolgerungen eines vor kurzem erschienenen parlamentarischen Informationsberichts zufolge den Anschein, dass (167)„die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Lösungen deutlich aufzeigen, dass das Hindernis im Rahmen der Zurechenbarkeit der Haftung die Rechtspersönlichkeit ist.“ (168) (Unterstreichung hinzugefügt). (166) Dieses Hindernis scheint so wesentlich zu sein, dass in Frankreich unlängst eine Debatte über die Zweckmäßigkeit einer Reform des Code Civil aufkam, durch die die Haftung für Dritte auf wirtschaftliche Abhängigkeitsbeziehungen ausgeweitet würde (169) (insbesondere die Beziehungen zwischen Tochtergesellschaften einer Gruppe und ihrer Muttergesellschaft). Einige der in dem parlamentarischen Bericht genannten Verbraucherverbände (170) scheinen insbesondere zu bedauern, dass das Verfahren der Ausgliederung in Tochtergesellschaften es bei späteren Streitigkeiten ermöglicht, die rechtliche Abschottung der Konzerngesellschaften geltend zu machen, wenn die Haftung für eine Tochtergesellschaft in Rede steht, obwohl nach außen das Bild von einer perfekt integrierten Unternehmensgruppe, die eine Gesamtheit von Leistungen anbietet, vermittelt wird. (167) In dem Vorentwurf Catala (171) wurde vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.