Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Drittens vertritt die Kommission aus den in den Erwägungsgründen 185 bis 226 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 bereits dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, die Auffassung, dass die Rechtsbehelfe, die dem Gläubiger für den unwahrscheinlichen Fall, dass das im Gesetz von 1980 vorgesehene Verfahren keine Bedienung seiner Forderung ermöglichen würde, verbleiben würden, um die Staatshaftung auszulösen, die Merkmale eines Garantiemechanismus aufweisen. (119) Obwohl die Haftung des Staates nach Ansicht der französischen Behörden grundsätzlich nicht ausgelöst werden kann - weder aufgrund eines Verschuldens noch verschuldensunabhängig (90) -, räumen sie ein, dass, wenn der Vertreter des Staates bei der Durchführung des im Gesetz von 1980 vorgesehenen Verfahrens an ein Erfordernis des Fortbestands der Daseinsvorsorge gebunden sein sollte, ein Gericht die Entschädigung des Gläubigers anordnen könnte. In diesem Fall hätte der Gläubiger jedoch nach Ansicht der französischen Behörden keinen Vorteil, da seine Entschädigung mit der vergleichbar wäre, die er nach allgemeinem Recht erhalten hätte. Im Hinblick hierauf stellt die Kommission einige Besonderheiten des mit dem Gesetz von 1980 eingeführten speziellen Verfahrens fest, denn zum einen wird nach allgemeinem Recht die Forderung der Gläubiger (insbesondere der nicht bevorrechtigten) im Allgemeinen nicht in voller Höhe beglichen und zum anderen werden die Schulden des abgewickelten Unternehmens in den meisten Fällen nicht von einem Dritten bezahlt. (120) Die französischen Behörden bestreiten zudem, dass die Entschädigungsmöglichkeiten, die den Gläubigern durch die Inanspruchnahme der Haftung offenstehen, einer Garantie gleichzusetzen sind. Die Kommission vertritt ganz im Gegenteil die Auffassung, dass das Auslösen der Haftung des Staates (verschuldensabhängig oder –unabhängig) bei der Durchführung des im Gesetz vom 16. Juli 1980 vorgesehenen Verfahrens zur Beitreibung der Schulden öffentlicher Personen einem Garantiemechanismus im Sinne des Unionsrechts gleichkommt, da diese Haftung den Gläubigern die Begleichung ihrer Forderung zusichert, indem sie den Staat verpflichtet, die Forderung bei einem Ausfall des IFP zu bedienen. Zudem lässt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Société de gestion du port de Campoloro und Société fermière de Campoloro/Frankreich (91) (nachstehend „Rechtssache Campoloro“ genannt) das Bestreben erkennen, das Vorliegen einer automatischen Garantie anzuerkennen. (121) Entsprechend der Beweisführung in den Erwägungsgründen 181 bis 184 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, hält die Kommission schließlich den Vorschlag der französischen Behörden zur Klärung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz von 1980 nicht für ausreichend, um auszuschließen, dass die Mittel durch eine Kapitalspritze aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden. a) Die französischen Behörden schlugen vor, die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz von 1980 wie folgt zu ändern: „Ist die Inverzugsetzung bei Verstreichen dieser Fristen ergebnislos geblieben, stellt der Vertreter des Staates bzw. die Aufsichtsbehörde die Ausgabe in den Haushalt der betreffenden Körperschaft bzw. des betreffenden öffentlichen Unternehmens ein. Er stellt gegebenenfalls die erforderlichen Mittel im Haushalt der Körperschaft oder des Unternehmens bereit, indem er die noch freien, für andere Ausgaben vorgesehenen Mittel senkt oder die Ressourcen erhöht“ (Änderungen unterstrichen). b) Die Kommission betont jedoch wie bereits in Erwägungsgrund 67 der Eröffnungsentscheidung, dass die Texte weder in ihrer jetzigen noch in der gemäß dem Vorschlag der französischen Behörden geänderten Fassung ausschließen, dass die Mittel durch eine Erhöhung der Ressourcen bereitgestellt werden, die zuvor durch eine Subvention oder Kapitalspritze aus öffentlichen Mitteln ermöglicht wurde. (122) Aus den bereits in den Erwägungsgründen 204 bis 211 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, beweist die Regelung der Rechtssache Campoloro durch den EGMR nach Auffassung der Kommission zudem, dass die Haftung des französischen Staates in diesem Fall wie eine implizite Garantie für die Schulden der Behörden wirkt und an keine Schadensbedingung geknüpft ist. a) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass der EGMR das Vorbringen der französischen Behörden, die versuchten, ihre Argumentation (92) zum einen auf das Nichtvorliegen eines dem Staat zuzurechnenden ursächlichen Ereignisses und zum anderen auf das Nichtvorliegen einer Staatsbürgschaft für Behörden, die Rechtspersönlichkeit besitzen, zu stützen, abgewiesen und die Gegenargumente der Kläger berücksichtigt hat (93). b) Die Kommission stellt fest, dass der EGMR letztendlich eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (nachstehend „Konvention“ genannt) festgestellt und diese insbesondere wie folgt begründet hat: „Diese Urteile müssen somit erfüllt werden, wobei der Gerichtshof daran erinnert, dass eine Behörde des Staates fehlende Mittel nicht zum Vorwand nehmen kann, um eine auf einer Gerichtsentscheidung beruhende Schuld nicht zu begleichen […]“. Der Gerichtshof stellte ferner eine Verletzung von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention fest, da die Kläger aufgrund einer besonderen und übermäßig hohen Belastung wegen der unterbliebenen Zahlung der ihnen zustehenden Summen eine Einmischung in ihr Eigentumsrecht erlitten hätten (94). Aus diesen Gründen erlegte der EGMR dem Staat die gesamten Schulden der Schuldnergemeinden auf (95). c) Nach Auffassung der Kommission gehen aus dieser Rechtsprechung drei wichtige Aspekte hervor: — sofern die Forderung der Kläger gerichtlich bestätigt wird, wirkt die Haftung des Staates wie eine implizite Garantie (96), da der französische Staat zur Zahlung der gesamten Schulden der öffentlichen Einrichtung verurteilt wird (97) und keine Aufteilung zwischen dem, was durch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerkörperschaft bedingt ist, und etwaigen, dem Staat zuzurechnenden Versäumnissen vorgenommen wird (da der EGMR zu keiner Zeit ein dem Staat zuzurechnendes haftungsbegründendes Ereignis untersucht, sondern es bei der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewenden lässt); — diese Haftung deckt die Schulden staatlicher Stellen, die dennoch Rechtspersönlichkeit besitzen. Die französische Regierung hat ausdrücklich geltend gemacht, dass das Vorliegen von Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen dem Auslösen der Haftung des französischen Staates entgegensteht, aber dieses Vorbringen wurde vom EGMR zurückgewiesen; — der Geltungsbereich der Haftung des Staates erstreckt sich auf die staatlichen Stellen, die aus ihm hervorgehen. Die Bürgschaft ist daher untrennbar mit dem öffentlich-rechtlichen Status des Schuldners verbunden. d) Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die Lösung des EGMR in der Rechtssache Campoloro kein Einzelfall, sondern gängige Rechtsprechung ist, die insbesondere mit den Urteilen Artico/Italien (98) und Bourdov/Russland (99) bestätigt wurde. (123) Aus den bereits in den Erwägungsgründen 212 bis 220 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, hält die Kommission die Stellungnahmen der französischen Behörden nicht für geeignet, diese Beweisführung zu widerlegen. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission, wie in der Sache La Poste in Erwägungsgrund 222 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 und in der Eröffnungsentscheidung dieser Sache dargelegt, zu dem Schluss, dass ein Gläubiger des IFP, dessen Forderung unter Inanspruchnahme der mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahren nicht beglichen worden sein sollte, nach derzeitigem Stand des französischen Rechts im Gegensatz zum Liquidationsverfahren nach dem allgemeinen Recht, bei dem die Befriedigung des Gläubigers durch den Wert der verfügbaren Aktiva begrenzt wird, eine Begleichung seiner Forderung in voller Höhe erhalten kann, indem er die letztinstanzliche Haftung des Staates in Anspruch nimmt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Haftung des Staates wie eine Garantie behandelt und durch keinen französischen Rechtstext eingeschränkt wird und untrennbar mit dem öffentlich-rechtlichen Status der Schuldnereinrichtung verbunden ist. (124) Im Übrigen nimmt die Kommission aus den bereits in den Erwägungsgründen 223 bis 226 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, den Vorschlag Frankreichs zur Kenntnis, in alle eine Forderung beinhaltenden Verträge des IFP eine Klausel aufzunehmen, mit der die verschuldensunabhängige Haftung des Staates allein aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des IFP begrenzt würde. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass ein solcher Rechtsrahmen weiterhin auf tönernen Füßen stehen würde, und hat Bedenken hinsichtlich der Dauerhaftigkeit dieser Lösung, da die Regel der Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme durch die Rechtsprechung aufgestellt wurde und die Rechtsprechung sich jederzeit ändern könnte. Die Kommission hält einen solchen Vorschlag an sich für unzureichend, da er nicht alle Möglichkeiten abdeckt, denn dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Garantie des Staates bei jeder Art von Haftung wirken könnte (insbesondere auch bei der außervertraglichen und strafrechtlichen Haftung). Im Übrigen ist es nicht möglich, gegenüber den Schuldnern im Vorfeld vertraglich vorzusehen, dass der Staat für die Schulden des IFP nicht haftet, da das IFP aufgrund verschiedener rechtlicher Mechanismen Schuldner eines Dritten sein kann, insbesondere im Fall der Übernahme einer anderen Einheit (100), die Forderungen Dritter besitzen würde, die zunächst nicht erkennbar sind. Letzten Endes ist nach Auffassung der Kommission im Hinblick auf einzelne Forderungen Dritter nur ein allgemein gültiger Hinweis, der besagt, dass der Staat nicht für das IFP bürgt, und der für alle Fälle und gegenüber allen Dritten gilt, geeignet, die unbeschränkte Garantie „aufzuheben“. Darüber hinaus wird mit den Vorschlägen Frankreichs selbst unter der Annahme, dass dadurch jede Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass ein Gläubiger des IFP den Staat in die Haftung nimmt, um die Begleichung seiner Forderung zu erwirken (wobei diese Annahme nach Auffassung der Kommission nicht verifiziert wurde), nicht eindeutig festgelegt, was im Fall der Insolvenz (101) des IFP geschehen würde. (125) Viertenskann ein Gläubiger, selbst wenn seine Forderung nicht befriedigt werden sollte, den begründeten Irrtum beim Zustandekommen der Forderung hinsichtlich der Tatsache, dass sie in jedem Fall beglichen würde, Rechtswirkung entfalten lassen. (126) Aus den bereits in den Erwägungsgründen 227, 228 (Absätze 1 bis 3) und 229 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass mit der Rechtsscheintheorie (102) bestätigt werden kann, dass die Gläubiger des IFP auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Indizien berechtigterweise glauben könnten, dass eine unbeschränkte Garantie vorliegt (und dies selbst dann, wenn das IFP aufgrund seines Status als EPIC rechtlich nicht in den Genuss einer unbeschränkten Garantie des französischen Staates kommen würde). Die wichtigsten im Hinblick auf die Rechtsscheintheorie relevanten Indizien beruhen darauf, dass zum einen verschiedene Texte (das Gesetz vom 16. Juli 1980 und seine Durchführungsbestimmungen) oder amtliche Dokumente (Haushaltsdokumente) die Gläubiger berechtigterweise glauben lassen, dass der Staat bei unzureichenden Mitteln die Schulden der EPIC übernehmen würde oder die Haftung des Staates ausgelöst würde, dass zum anderen die Rechtslage nach der Rechtssache Campoloro und den ersten von der Kommission eröffneten Verfahren zum Status der EPIC nicht geklärt wurde und dass schließlich das Fehlen eines Hinweises auf die Folgen einer Zahlungseinstellung durch ein EPIC ebenfalls dafür spricht. (127) Im vorliegenden Fall weist die Kommission ergänzend darauf hin, dass etwaige Gläubiger des IFP vor dem 7. Juli 2006 ein Vertragsverhältnis mit einer berufsständischen Einrichtung im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrung berufsständischer Interessen eingingen und somit mit einer juristischen Person des Privatrechts, die keinen Anlass zu der Annahme gab, sie könnte durch eine Garantie des Staates abgesichert sein. Die Rechtsscheintheorie wäre somit nur auf Forderungen anwendbar, die nach der Änderung des Status des IFP begründet wurden. (128) Entsprechend den Schlussfolgerungen ihrer Sachverständigen in der Sache La Poste gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass bei den nach dem 7. Juli 2006 entstandenen Forderungen selbst dann, wenn ein Gläubiger wie in dem von den französischen Behörden vorgetragenen Fall irrtümlicherweise zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Staat gehalten ist, für die Schulden öffentlicher Unternehmen und insbesondere für die Schulden des IFP zu bürgen, sein Irrtum angesichts der genannten Punkte begründet wäre und Rechtswirkung entfalten könnte. Sollte die Forderung des Gläubigers ausnahmsweise nicht beglichen werden, hätte er dennoch die Sicherheit, dass sie nicht ausfallen wird. B.   Garantie für den Fortbestand des IFP und/oder seiner Verpflichtungen (129) Aus den bereits in den Erwägungsgründen 230 bis 250 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Gläubiger eines EPIC selbst dann, wenn eine Forderung nicht innerhalb einer angemessen Frist und nach Inanspruchnahme der im vorangehenden Abschnitt beschriebenen Verfahren beglichen worden sein sollte, weiterhin die Sicherheit hätte, dass sie nicht ausfallen wird, während ein Gläubiger eines abgewickelten privatrechtlichen Unternehmens keine Sicherheit hat, dass seine Forderung beglichen wird. (130) Die Kommission betont, dass es keine willentliche behördliche Liquidation/Auflösung eines öffentlichen Unternehmens gibt, bei der dessen Rechte und Verpflichtungen aufgehoben werden; im Fall der Auflösung aufgrund einer behördlichen Entscheidung sprechen, obwohl dies in keinem Text ausdrücklich vorgesehen wird, die Praxis und bestimmte verwaltungsrechtliche Grundsätze dafür, dass die Rechte und Verpflichtungen des aufgelösten öffentlichen Unternehmens stets von einer anderen Einrichtung und andernfalls vom Staat übernommen werden. Mit anderen Worten wird die Schuldenlast öffentlicher Unternehmen stets auf eine andere juristische Person übertragen, die sie nicht zurückweisen kann, so dass ein Gläubiger die Gewissheit hat, dass er die Ansprüche aus der Forderung gegenüber einer anderen Einrichtung geltend machen kann und seine Forderung somit nicht ausfällt. (131) Die Kommission verweist auf ihre Darlegungen in den Erwägungsgründen 233 bis 250 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, die auf einer Untersuchung der strukturellen Veränderungen bei öffentlichen Unternehmen durch ihre Sachverständige in der Sache La Poste fußen, in der drei Gründe für die Auflösung öffentlicher Unternehmen unterschieden werden (103): Zeitablauf, Wegfall des Auftrags und - der häufigste Fall - die Übertragung des Auftrags mit zwangsläufigem Übergang der Rechte und Verpflichtungen. a) Anhand dieser Untersuchung kann erstens festgestellt werden, dass, obwohl es keine allgemeine rechtliche Regelung für die Gestaltung der Auflösung öffentlicher Unternehmen gibt, die Praxis zeigt, dass mit dem Rechtstext immer eine Übertragung der Rechte und Verpflichtungen des aufgelösten öffentlichen Unternehmens, entweder auf den Staat oder auf die Einrichtung, die seine Aufgaben übernimmt, geregelt wird (104). b) Zweitens handelt es sich im Allgemeinen um eine Übertragung der Rechte und Verpflichtungen (wobei der Begriff „Verpflichtungen“ mit Sicherheit die Schulden bezeichnet) und in einigen Fällen um eine Übertragung von „Vermögen“ (105) (eine Formulierung, die ebenfalls die Schulden beinhaltet). Selbst in dem einzigen gefundenen Beispiel für eine schlichte und einfache Auflösung eines öffentlichen Unternehmens ist von einer Übertragung der „Schulden“ die Rede (106). c) Drittens werden selbst bei einem Wegfall des Auftrags die Rechte und Verpflichtungen der öffentlichen Einrichtung in der Praxis von einer anderen Einrichtung übernommen. d) Viertens und letztens steht die beschriebene Praxis im Einklang mit der kodifizierenden Anweisung Nr. 02-060-M95 vom 18. Juli 2002 und dem Leitfaden für die finanzielle Organisation bei Gründungen, Umwandlungen und Schließungen öffentlicher Unternehmen (107), nämlich, dass die Rechte und Verpflichtungen eines abgewickelten EPIC entweder dem Staat zufallen oder der juristischen Person, die die Aufgaben der Einrichtung übernimmt. (132) Die Kommission schließt sich ihrer Sachverständigen in der Sache La Poste an und gelangt zu dem Schluss, dass die Schulden öffentlicher Unternehmen bei einer Auflösung eines öffentlichen Unternehmens, das den Auftrag zuvor wahrnahm, in der Praxis fast immer auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden. Ein Gläubiger dieser öffentlichen Einrichtungen, zu denen auch das IFP gehört, hat dadurch die Gewissheit, dass seine offenen Forderungen nicht erlöschen werden. C.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer staatlichen Garantie für das IFP (133) Auf der Grundlage der beigebrachten Nachweise für das Vorliegen einer Garantie für die Rückzahlung einzelner Forderungen und für den Fortbestand der Verpflichtungen des IFP gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass seit der Änderung des Status des IFP am 7. Juli 2006: — die Gläubiger des IFP nicht auf die üblichen Hindernisse stoßen, die im Privatrecht und im öffentlichen Recht einer Begleichung der Forderung entgegenstehen können; — die Gläubiger des IFP zur Beitreibung ihrer Forderungen spezielle Verfahren in Anspruch nehmen können, die den Staat ermächtigen, die Schuldnereinrichtung zu zwingen, die Forderung zu begleichen; — das französische Recht in keiner Weise Anlass zu der Vermutung der Gläubiger des IFP gibt, dieses könnte endgültig in eine Situation der Überschuldung geraten; — die Haushaltsdokumente Anlass zu der Vermutung geben, dass der Staat den Einrichtungen des öffentlichen Sektors, zu denen das IFP gehört, im Fall unzureichender Mittel einen außerordentlichen Zuschuss gewähren könnte; — wenn die beschriebenen Verfahren keine Befriedigung des Gläubigers ermöglichen, dieser den Staat in Haftung nehmen kann, um die vollständige Begleichung seiner Forderung zu erhalten; — auch wenn sich die in Betracht gezogenen Verfahren über längere Zeit hinziehen sollten, der Gläubiger die Gewissheit hat, dass seine Forderung selbst bei strukturellen Veränderungen des IFP nicht ausfallen wird. (134) Diese Besonderheiten sind untrennbar mit dem Status als öffentliche Einrichtung des IFP verbunden und beinhalten, dass der Staat letztinstanzlich bürgt. Dies lässt den begründeten Schluss zu, dass das IFP aufgrund seines Status als EPIC über eine unbeschränkte Garantie des französischen Staates verfügt. (135) Die unbeschränkte Staatsgarantie für das IFP beinhaltet eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Ziffer 2.1 der Garantiemitteilung. Denn das IFP zahlt für diese Garantie keine Prämie. Damit liegt sowohl ein Vorteil für das Unternehmen als auch ein Entzug von Ressourcen des Staates vor, da der Staat auf die normalerweise mit Garantien verbundene Vergütung verzichtet. Darüber hinaus erwächst aus der Garantie eine potenzielle und zukünftige Gefahr der Inanspruchnahme staatlicher Mittel, da der Staat verpflichtet werden könnte, die Schulden des IFP zu begleichen (108). (136) Schließlich ist die unbeschränkte Staatsgarantie für das IFP dem Staat zuzurechnen, weil sie auf einer Kombination aus dem öffentlich-rechtlichen Status des IFP, den Grundsätzen des einzelstaatlichen Rechts und zwei Rechtsakten, und zwar dem Gesetz vom 25. Januar 1985 (dem heutigen Code de commerce) und dem Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 sowie dessen Durchführungsbestimmungen, beruht. 7.1.1.2    Nichtvorliegen einer Absicherung der privatrechtlichen Tochtergesellschaften der IFP-Gruppe durch die unbeschränkte Garantie (137) Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung im Fall C 51/2005 (109), in ihrer Eröffnungsentscheidung in der vorliegenden Sache und in Abschnitt 2 („Die IFP-Gruppe“) angab, bilden das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat wettbewerbsrechtlich gesehen eine wirtschaftliche Einheit, denn das IFP hält unmittelbar 100 % des Kapitals von Axens und Beicip-Franlab und mittelbar 100 % des Kapitals von Prosernat, hat dadurch, dass eigenes Führungspersonal in deren Leitungsorganen vertreten ist, die Kontrolle über seine Tochtergesellschaften, macht strategische Richtungsvorgaben und trifft grundlegende Entscheidungen für die Zukunft der Tochtergesellschaften und ist an Exklusivverträge über Technologietransfer gebunden, die für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften unverzichtbar sind (diese Verträge beinhalten wechselseitige Vorkaufsrechte (110)), sowie an Verträge über die Bereitstellung von Räumen und Personal. Die wirtschaftliche Integration des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat ist somit stark genug, um diesen Schluss zu ziehen. Darüber hinaus muss der genaue Umfang der staatlichen Garantie geprüft werden, um zu bestimmen, ob bei einem Ausfall einer privatrechtlichen Tochtergesellschaft des IFP staatliche Mittel zur Befriedigung von deren Gläubigern in Anspruch genommen werden könnten (mit anderen Worten, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften des IFP durch die unbeschränkte Garantie des Staates abgesichert sind oder nicht). (138) In seiner Stellungnahme hat sich das Unternehmen UOP Limited dazu nicht geäußert. Seine Argumentation stützt sich auf die Wahrnehmung der Einheit IFP/Axens seitens der Marktteilnehmer, die seiner Ansicht nach geeignet ist, der IFP-Gruppe gegenüber Lieferanten, Kunden oder Kapitalgebern einen Vorteil zu verschaffen. Dieser Aspekt wird in Abschnitt 7.1.4 dieses Beschlusses untersucht, der sich mit der Prüfung der Vorteile befasst, die der IFP-Gruppe aus der Maßnahme erwachsen. (139) Wie in Erwägungsgrund 47 ausgeführt, bestreiten die französischen Behörden das Vorliegen einer staatlichen Garantie zugunsten der Tochtergesellschaften des IFP und begründen dies insbesondere mit deren Rechtsform als Aktiengesellschaften nach allgemeinem Recht. (140) Entsprechend der Beweisführung für das Vorliegen einer unbeschränkten Garantie zugunsten des IFP in Abschnitt 7.1.1.1 wird die Kommission nun nacheinander prüfen, ob die Gläubiger der privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP im Fall der Unzulänglichkeit von Vermögenswerten in den Genuss einer Garantie für die Begleichung einzelner Forderungen (A) oder einer Garantie für den Fortbestand der Verpflichtungen dieser Tochtergesellschaften (B) kommen. A.   Die Gläubiger der Tochtergesellschaften des IFP erhalten keine Garantie für die Begleichung einzelner Forderungen (141) Die Tochtergesellschaften des IFP haben die Rechtsform von Aktiengesellschaften. Als juristische Personen des Privatrechts gelten für sie (im Gegensatz zum kontrollierenden Aktionär, der eine öffentliche Einrichtung ist) in vollem Umfang die gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach dem allgemeinen Recht (111) Frankreichs. (142) Bevor nun untersucht wird, ob die Haftung des IFP als kontrollierender Aktionär durch das Verschulden seiner Tochtergesellschaften ausgelöst werden könnte (b), soll das gerichtliche Liquidat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.