Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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entsprechend vorgesehen wird, dass die finanzielle Haftung von Axens im Allgemeinen auf […] (*)% der Lizenzgebühren beschränkt ist, die für jede forderungsbegründende Einheit gezahlt werden. Die Haftung des IFP ist vollkommen unabhängig von der von Axens für den Fall, dass die von Axens ihren Kunden aus kommerziellen Gründen gewährte Garantie höher als die ihr vom IFP gewährte Garantie sein sollte. Dieser Grundsatz gilt auch für jede Lizenz, die das IFP anderen als ihren Tochtergesellschaften erteilt. (91) Schließlich ergänzen die französischen Behörden, dass das IFP die Haftung gegenüber seinen Kunden (Tochtergesellschaften oder nicht zur Gruppe gehörende Dritte) grundsätzlich begrenzt, wenn es in deren Auftrag Dienstleistungen erbringt (Studien, Auftragsforschung, Tests usw.). Die vom IFP dabei übernommene Haftung besteht in einer Verpflichtung zur Nachbesserung der Leistungen, während die Haftung auf finanzieller Ebene grundsätzlich auf […] (*)% der tatsächlich erhaltenen Vergütung begrenzt wird, wobei die Obergrenze im Einzelfall bis zu […] (*)% betragen kann. Wenn somit der Kunde die vom IFP ausgeführte Leistung für fehler- oder mangelhaft hält, kann das IFP in keinem Fall verpflichtet werden, Leistungen unendlich oft zu wiederholen. 6.2.2.2    Zu den Beziehungen zwischen Axens und ihren Lieferanten und zu ihren Finanzierungsbedingungen auf den Finanzmärkten (92) Die französischen Behörden bestreiten die Behauptung von UOP Limited, der zufolge Axens aufgrund einer angeblichen Überzeugung vom Vorliegen unbegrenzter Finanzmittel Vorzugsbedingungen von Lieferanten und Finanzmärkten erhalte. Nach Angaben Frankreichs bringt UOP Limited nicht den geringsten Beweis für diese Behauptung bei. (93) Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 84 beschriebene Regel, dass die Tochtergesellschaft keine Sicherheiten von der Muttergesellschaft verlangt, ausreicht, um die von UOP Limited aufgestellte Behauptung zu widerlegen. (94) Was die Kreditbedingungen von Axens sowie von Beicip-Franlab und Prosernat auf den Finanzmärkten anbelangt, weisen die französischen Behörden ergänzend darauf hin, dass sie sich gegenüber der Kommission dazu verpflichtet hätten, bei jedem Geschäft den folgenden schriftlichen Hinweis in den Finanzierungsvertrag aufzunehmen: „Gemäß dem französischem Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) ist dieses Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt“ (67). 7   WÜRDIGUNG 7.1   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (95) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (96) Um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, muss im vorliegenden Fall zunächst geprüft werden, ob infolge der Maßnahme, mit der Frankreich dem IFP am 7. Juli 2006 den Status eines EPIC verliehen hat (7.1.1), staatliche Mittel in Anspruch genommen werden, um eine unbeschränkte staatliche Garantie für wirtschaftliche Tätigkeiten (7.1.2) zu gewähren. Zunächst wird anhand des Umfangs der Absicherung durch die Staatsgarantie und der Art der abgesicherten Tätigkeiten der Geltungsbereich dieses Beschlusses festgelegt (7.1.3). Anschließend wird geprüft, ob der IFP-Gruppe durch die fragliche Maßnahme ein selektiver Vorteil verschafft wird (7.1.4), der geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (7.1.5). 7.1.1   INANSPRUCHNAHME STAATLICHER MITTEL IN FORM EINER UNBESCHRÄNKTEN GARANTIE (97) Angesichts der besonderen Struktur des IFP als wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts müssen die möglichen Auswirkungen der mit dem EPIC-Status des IFP verbundenen unbeschränkten Staatsgarantie auf alle Teile der IFP-Gruppe geprüft werden, d. h. auf die öffentliche Einrichtung selbst und auf ihre Tochtergesellschaften. Dabei wird in zwei Schritten verfahren: — hinsichtlich des IFP ergeben sich die Auswirkungen der unbeschränkten Garantie unmittelbar aus seinem Status als EPIC, denn als juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt das IFP nicht den Vorschriften des allgemeinen Rechts für die gerichtliche Sanierung und Liquidation von Unternehmen in Schwierigkeiten. Aufgrund dieser Besonderheit könnte die Muttergesellschaft der IFP-Gruppe ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten unter günstigeren Bedingungen als andere Marktteilnehmer ausüben, die keinen vergleichbaren Schutz genießen (7.1.1.1); — was die Tätigkeiten anbelangt, die von den privatrechtlichen Tochtergesellschaften der IFP-Gruppe, die in vollem Umfang dem allgemeinen Insolvenzrecht unterliegen, ausgeübt werden, scheint eine direkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und damit des Staates unmöglich zu sein. Daher ist zu prüfen, ob die Gläubiger von Axens, Prosernat und Beicip-Franlab im Fall der Unzulänglichkeit von deren Vermögenswerten auf der Grundlage einer möglichen Haftung der Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften in den Genuss eines indirekten Mechanismus kommen könnten, der einem Garantiemechanismus gleichzusetzen wäre (7.1.1.2). 7.1.1.1    Absicherung des IFP durch eine mit seinem Status als EPIC verbundene unbeschränkte staatliche Garantie (98) In ihrem Beschluss in der Sache C 56/2007 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis (68), dass die mit dem Status von La Poste als öffentliches Unternehmen untrennbar verbundenen Besonderheiten (69) und insbesondere die Bürgschaft für die Begleichung einzelner Forderungen und für den Fortbestand des Unternehmens La Poste und/oder seiner Verpflichtungen beinhalten, dass der Staat letztinstanzlich für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des öffentlichen Unternehmens bürgt. (99) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich die Argumente des Beschlusses in der Sache C 56/2007 im Wesentlichen auf den EPIC-Status des IFP übertragen lassen und dass das IFP sowohl hinsichtlich der Begleichung von Forderungen als auch im Hinblick auf seinen Fortbestand im Fall der Zahlungsunfähigkeit eine besondere rechtliche Stellung genießt. Für die Zwecke dieser Würdigung verweist die Kommission daher auf die im Abschnitt 4.1 („Begriff der Beihilfe“) des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegte Argumentation. A.   Garantie für die Begleichung einzelner Forderungen (100) Zunächst ist das Argument der französischen Behörden zu prüfen, dem zufolge das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten von EPIC durch die Rechtsvorschriften oder die Rechtsprechung ausgeschlossen werde (a), bevor untersucht wird, ob einem Gläubiger des IFP im Vergleich zu Gläubigern eines privatrechtlichen Unternehmens im Fall der Zahlungseinstellung des IFP ein günstigeres Verfahren zuteil wird. a)   Zurückweisung des Vorbringens der französischen Behörden (101) Entgegen den Behauptungen der französischen Behörden kann die Kommission feststellen, dass das französische Recht das Bestehen impliziter Garantien und im Besonderen das Bestehen einer mit dem Status des öffentlichen Unternehmens verbundenen Staatsgarantie zulässt. Die Kommission weist das Vorbringen der französischen Behörden aus den folgenden Gründen zurück. (102) Erstens verweist die Kommission dazu, dass die französischen Behörden versichern, dass weder mit einer Rechtsvorschrift noch durch eine gerichtliche Entscheidung der Grundsatz aufgestellt wird, dass der Staat für die Schulden der EPIC haftet, auf die Erwägungsgründe 120 und 121 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. Die Kommission vertritt im Gegenteil die Auffassung, dass zwar eine explizite Staatsgarantie zugunsten der EPIC in keiner Rechtsvorschrift und keiner Entscheidung vorgesehen wird, deswegen jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine implizite Garantie vorliegt. (103) Zweitens verweist die Kommission dazu, dass die französischen Behörden die Auffassung vertreten, es liege eine Rechtsprechung zum Nichtvorliegen von Garantien vor, insbesondere das Urteil Société de l'hôtel d'Albe (70) und die Urteile Campoloro (71), auf die Erwägungsgründe 122 bis 124 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. Was die ersten Rechtssache angeht, so hat die Sachverständige der Kommission in der Beihilfesache La Poste betont, dass das Urteil Société de l'hôtel d'Albe nicht genau die Situation betrifft, in der die Bürgschaft zum Tragen kommen könnte (72). Die zweite Rechtssache (73) beweist nach Ansicht der Kommission im Gegenteil, dass das System der Staatshaftung bei der Durchführung von Verfahren zur Beitreibung von Schulden öffentlicher Unternehmen alle Merkmale eines Garantiemechanismus aufweist. (104) Drittens ist nach Auffassung der Kommission das Argument der französischen Behörden im Fall La Poste, dem zufolge für die von EPIC seit Inkrafttreten des LOLF am 1. Januar 2005 eingegangenen Verbindlichkeiten keine impliziten Garantien gelten könnten, aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig: a) Die Kommission betont, dass der Status des IFP am 7. Juli 2006 und somit nach Inkrafttreten des LOLF geändert wurde. Unter diesen Umständen braucht das Vorbringen des Sachverständigen der französischen Behörden in der Sache La Poste zu etwaigen Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 2005 eingegangen wurden, nicht geprüft zu werden, obwohl die französischen Behörden in ihren Stellungnahmen entsprechend darauf verweisen. Denn die Verbindlichkeiten, die das IFP als berufsständische Einrichtung (établissement professionnel) im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrung berufsständischer Interessen (und somit als juristische Person des Privatrechts) vor dem 1. Januar 2005 einging, konnten zum Zeitpunkt ihrer Zeichnung nicht unter die auf dem EPIC-Status beruhende unbeschränkte Garantie abgesichert sein (74). b) Die Kommission stellt dagegen fest, was im Übrigen von ihrer Sachverständigen in der Sache La Poste betont und in Erwägungsgrund 130 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf den sie entsprechend verweist, ausgeführt wurde, dass sich der Geltungsbereich der Verpflichtung, staatliche Garantien in einem Haushaltsgesetz zu erfassen, auf die „Gewährung“ solcher Garantien beschränkt, dass die Tatsache der Gewährung einer Garantie somit die Fälle umfasst, in denen der Staat mit ausdrücklicher Willensbekundung beschließt, für eine Einrichtung oder ein Geschäft zu bürgen, dass dagegen Bürgschaften, die mit einem Status oder einer Verpflichtung aufgrund der Rechtsprechung verbunden sind und sich dadurch auszeichnen, dass sie implizit und automatisch verfügbar sind, nicht unter die Verpflichtung fallen, sie im Haushaltsgesetz zu erwähnen, und dass diese zweite Kategorie nicht auf einer Entscheidung des Staates beruht, sondern die Folge eines bereits bestehenden Rechtsrahmens ist (75). c) Die Kommission gelangt wie in Erwägungsgrund 131 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf den sie entsprechend verweist, zu dem Schluss, dass das auf dem LOLF fußende Vorbringen der französischen Behörde nicht überzeugend ist, dass die Tatsache, dass in keinem Haushaltsgesetz erwähnt wird, dass der Staat aufgrund von dessen Status für das IFP bürgt, das Bestehen einer impliziten Garantie nicht ausschließt, dass die Kommission weder an die Einstufung der Maßnahme als Garantie nach dem französischen Recht gebunden ist noch daran, ob es sich um eine Bürgschaft handelt, die unter das LOLF fällt, dass aus Sicht der Kommission einzig die Einstufung dieser Maßnahme vor dem Hintergrund des Unionsrechts relevant ist, dass nach dem Unionsrecht das Vorliegen einer impliziten Bürgschaft anzunehmen ist, wenn sich ein Mitgliedstaat rechtlich verpflichtet hat, die Forderung einer anderen Person bei deren Nichterfüllung zurückzuzahlen (76). (105) Viertens weist die Kommission das Vorbringen der französischen Behörden zurück, dass im Fall des Vorliegens einer staatlichen Garantie zugunsten der EPIC bei jeder Gründung eines neuen EPIC (auch durch Statusänderung) Sicherungsmaßnahmen eingeführt werden müssten, um Ansprüche von Gläubigern aus der Zeit vor der Umwandlung des betreffenden öffentlichen Unternehmens zu wahren, und den Rückschluss (Modus tollens), dass, da eine solche Maßnahme nie eingeführt worden sei (77), keine staatliche Garantie zugunsten des IFP vorliege. a) Wie von der Sachverständigen der Kommission in der Sache La Poste mitgeteilt und in Erwägungsgrund 133 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf den die Kommission entsprechend verweist, ausgeführt wurde, hält die Kommission eine solche Behauptung für eine sehr großzügige Auslegung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts. b) Die Kommission weist wie in Erwägungsgrund 134 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf den sie entsprechend verweist, nachdrücklich darauf hin, dass das Eigentumsrecht nicht gebietet, dass besondere Maßnahmen vorgesehen werden, um die Rechte der Gläubiger bei der Umwandlung eines EPIC in eine Gesellschaft, die den gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren unterliegt, zu sichern, und dass das Nichtbestehen solcher Maßnahmen kein Beweis für das Nichtvorliegen einer impliziten Garantie ist. c) Die Kommission ergänzt, wie in den Erwägungsgründen 135 und 136 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche sie entsprechend verweist, dass die Tatsache, dass die französischen Behörden die Gewährung einer expliziten Bürgschaft für La Poste beschlossen haben (78), als diese 1990 einen Status erhielt, der dem eines EPIC gleichgestellt ist, kein Beweis dafür ist, dass keine implizite Bürgschaft vorgelegen hat. (106) Schließlich verweist die Kommission auf den Abschnitt des vorliegenden Beschlusses, der sich mit der Haftungsverpflichtung des Staates befasst, auf Abschnitt 4.1.1.A.b.3 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 im Zusammenhang mit dem von den französischen Behörden zitierten Artikel von Daniel Labetoulle (79) sowie auf ihre Analyse der Rechtsprechung zum Fall Campoloro (80). (107) Entgegen dem Vorbringen der französischen Behörden, dass eine solche Garantie durch die Rechtsvorschriften ausgeschlossen werde, stellt die Kommission fest, dass das Vorliegen einer mit dem Status öffentlicher Unternehmen verbundenen impliziten Garantie durch ein Schreiben des Conseil d’Etat bestätigt wird, das 1995 in der Rechtssache Crédit Lyonnais vorgelegt wurde und in dem der Conseil d'État eine implizite Garantie allein auf das Wesen der Einrichtung als öffentliches Unternehmen gründete (81). (108) Wie in den Erwägungsgründen 142 bis 145 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, schließt sie sich der Auslegung der französischen Behörden, die Stellungnahme des Conseil d'État sei auf das IFP nicht übertragbar, nicht an. Sie betont insbesondere, dass in dieser Stellungnahme überhaupt keinen Bezug auf die Aufgaben genommen wird oder darauf, ob das Unternehmen einen staatlichen Rechnungsführer besitzt oder nicht. Zudem legen die französischen Behörden nicht dar, warum diese Stellungnahme nur für öffentliche Unternehmen mit staatlichem Rechnungsführer gelten soll. Im Übrigen weist die Kommission das Vorbringen der französischen Behörden zurück, die Stellungnahme sei auf das IFP nicht übertragbar, weil sie aus der Zeit vor dem LOLF stamme und im Widerspruch zur späteren Rechtsprechung des Conseil d'Etat stehe, da die Kommission in Erwägungsgrund 104 sowie im Beschluss in der Sache C 56/2007 dargelegt hat, dass das Vorliegen einer impliziten Staatsgarantie für das IFP durch das LOLF nicht ausgeschlossen wird. (109) Wie in den Erwägungsgründen 146 und 147 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, nimmt sie auch das Schreiben des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 22. Juli 2003 zur Kenntnis, das sich mit der „Erfassung impliziter oder expliziter Bürgschaftsmaßnahmen, die vom Staat gewährt wurden,“ befasst und in dem das Bestehen impliziter Bürgschaften aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsakten bestätigt wird, die „finanzielle Folgen für den Staat bewirken und mit sich bringen“. Dieses Schreiben beweist, dass eine Staatsgarantie auf ganz verschiedenen Rechtsakten beruhen kann (82), und erinnert daran, dass die Gründung einer öffentlichen Einrichtung eine implizite Garantie des Staates zugunsten der Gläubiger dieser Einrichtung beinhalten kann (83). b)   Ein Gläubiger des IFP hat die Sicherheit, dass seine Forderung beglichen wird (110) Entsprechend der Beweisführung in Abschnitt 4.1.1.A.b des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welchen sie entsprechend verweist, wird die Kommission nun prüfen, ob sich die Gläubiger des IFP im Fall von dessen Zahlungseinstellung in einer günstigeren Lage befinden als die Gläubiger eines dem Handelsrecht unterliegenden Unternehmens. (111) Erstens sind, da es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, die klassischen Hindernisse, die der Begleichung der Schulden privatrechtlicher Unternehmen im Wege stehen, bei öffentlichen Unternehmen nicht gegeben. Auf der Grundlage der ausführlichen Darlegungen in den Erwägungsgründen 150 bis 154 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, gelangt die Kommission bei diesem ersten Punkt zu folgendem Schluss: — Im Gegensatz zu Gläubigern der dem Handelsrecht unterliegenden Unternehmen laufen die Gläubiger des IFP (für das die Vorschriften des allgemeinen Rechts für die gerichtliche Sanierung und Liquidation von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gelten) nicht Gefahr, dass ihre Forderungen nach einem gerichtlichen Liquidationsverfahren vollständig oder teilweise ausfallen; — die Rechtspersönlichkeit des IFP steht einer staatlichen Garantie nicht im Wege; — da die Haftung des Staates für das IFP nicht explizit begrenzt wird, können sich dessen Gläubiger zu Recht auf den Grundsatz stützen, dass der Staat für die Schulden des IFP aufkommt, obwohl das IFP Rechtspersönlichkeit besitzt. (112) Zweitens ist im Fall der Beitreibung der Schulden öffentlicher Unternehmen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung verurteilt wurden, das mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 (und diversen Durchführungsbestimmungen (84)) eingeführte Verfahren aus den in den Erwägungsgründen 113 bis 117 dargelegten Gründen für die Gläubiger des IFP günstiger als die handelsrechtlichen Verfahren, da es nicht zum Ausfall ihrer Forderung gegen das IFP führen kann. (113) Gemäß ihren Darlegungen in den Erwägungsgründen 157 bis 161 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, stellt die Kommission zunächst fest, dass im Gesetz von 1980 (85) und seinen Durchführungsbestimmungen (86) als zuständige Behörde für die Beitreibung der Verbindlichkeiten öffentlicher Unternehmen ausdrücklich der Staat genannt wird und diesem wichtige Befugnisse erteilt werden: die Zahlungsanweisung von Amts wegen und die Erschließung ausreichender Mittel. (114) Entsprechend den Erwägungen in den Erwägungsgründen 162 bis 168 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das mit dem Gesetz von 1980 und seinen Durchführungsbestimmungen einführte Verfahren lediglich ein Forderungsbeitreibungs- und kein Liquidationsverfahren ist und dass die Forderung nach Abschluss des Verfahrens nicht ausgefallen ist, während es den Gläubigern beim Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht nicht möglich ist, nach dem Urteil über die straffreie Einstellung des Verfahrens mangels Masse erneut gegen den Schuldner vorzugehen. Die Kommission stellt weiter fest, dass im Gesetz von 1980 und seinen Durchführungsbestimmungen kein Aufschub der Zahlungsanweisung vorgesehen und zu keiner Zeit eine Zahlungseinstellung in Betracht gezogen wird, so dass die Gläubiger Anlass zu der Annahme haben, dass die notwendigen Mittel zur Bedienung ihrer Forderung gegen die öffentliche Einrichtung jederzeit bestehen oder bestehen werden. Diese beiden Sachverhalte lassen darauf schließen, dass die Unzulänglichkeit der Mittel gedeckt ist - gegebenenfalls durch den Staat - oder nur vorübergehend besteht. In keinem Liquidationsverfahren ist dagegen die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Dritter für die Schulden der zahlungsunfähigen Person haftet, außer natürlich, wenn es sich um einen Bürgen handelt. (115) Entsprechend ihren Darlegungen in den Erwägungsgründen 170 bis 180 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die französischen Rechtsvorschriften den Staat berechtigen bzw. sogar darin bestärken, bei unzureichenden Mitteln Mittelzuführungen an öffentliche Unternehmen vorzunehmen, bevor diese klassische Bankdarlehen in Anspruch nehmen müssen, und dass es sich bei diesen Mittelzuführungen um die im Gesetz vom 16. Juli 1980 genannten „zusätzlichen Mittel“ handeln kann. Ihrer Ansicht nach sind diese Texte den Gläubigern bekannt, die somit berechtigterweise annehmen können, dass die Aufsichtsbehörde in der Lage sein wird, die zur Bedienung ihrer Forderung notwendigen Mittel zu beschaffen. Die Kommission hält es daher für relativ unwahrscheinlich, dass bei der Anwendung der Verfahren des Gesetzes vom 16. Juli 1980 eine Forderung eines Gläubigers ausfällt. (116) Im Gegensatz zu ihren Schlussfolgerungen in der Sache La Poste im Beschluss in der Sache C 56/2007 stellt die Kommission allerdings fest, dass im vorliegenden Fall die Eigenmittel, die das IFP mobilisieren könnte, relativ hoch sind, da gemäß den Erläuterungen der französischen Behörden in Erwägungsgrund 44 die flüssigen Mittel und Anlagen (150,3 Mio. EUR) Ende 2007 nahezu fünf Mal so hoch waren wie die Summe der Kredite und Finanzverbindlichkeiten (25,2 Mio. EUR). Die Kommission räumt daher ein, dass es nach derzeitiger Finanzlage - zumindest in naher Zukunft - relativ unwahrscheinlich zu sein scheint, dass das IFP seine Schulden aufgrund ungenügender Eigenmittel nicht zurückzahlen kann und ein Eingreifen des Staates erforderlich ist. (117) Doch obwohl eine solche Situation gegenwärtig unwahrscheinlich ist, kann es längerfristig doch zu einer Unzulänglichkeit der Vermögenswerte des IFP kommen. Unter diesen Umständen würden dadurch, dass Mittel nicht durch Veräußerung von Vermögensgegenständen beschafft werden können, andere Garantiemechanismen (Vorauszahlungen, Staatshaftung usw.) in Anspruch genommen werden. Im Übrigen könnte die Anordnung einer Regelung zum Schutz der Vermögensgegenstände durch den Gesetzgeber dem Streit über die verschuldensunabhängige Haftung des Staates bei einem etwaigen Ausfall des IFP Nahrung geben (87). Hierzu nimmt die Kommission das Argument der französischen Behörden zur Kenntnis (88), dem zufolge der Staat, wenn er einen Vermögensgegenstand einer öffentlichen Einrichtung als für die Leistung der Daseinsvorsorge „unverzichtbar“ ansehen und sich seiner Veräußerung widersetzen sollte, deshalb nicht verpflichtet sei, dies durch Garantiemechanismen auszugleichen. Sie stellt zudem fest, dass die französischen Behörden eingeräumt haben (auch wenn sie bestreiten, dass dem IFP daraus einen Vorteil entstehen kann), dass der Vertreter des Staates bei der Durchführung des mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahrens an das Erfordernis des Fortbestands der Daseinsvorsorge gebunden ist (89). Eine solche Entscheidung, Vermögensgegenstände zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge nicht zu veräußern, könnte daher nach Auffassung der Kommission die verschuldensunabhängige Haftung des Staates wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor den öffentliche Lasten auslösen. (118)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.