Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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SS KEINE DECKUNG DURCH EINE GARANTIE GEGEBEN IST, IN ALLE FINANZIERUNGSVERTRÄGE DER TOCHTERGESELLSCHAFTEN AXENS, BEICIP-FRANLAB UND PROSERNAT DES IFP (59) Ergänzend zu den vorgeschlagenen Maßnahmen machen die französischen Behörden der Kommission im Übrigen ähnlich wie im Fall der Errichtung der Banque Postale den Vorschlag, sich im Hinblick auf die Finanzierungsbedingungen der Tochtergesellschaften des IFP (Axens, Beicip-Franlab, Prosernat) auf den Märkten zu verpflichten, in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden schriftlichen Hinweis aufzunehmen: „Gemäß dem französischen Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) ist dieses Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt“. (60) Wie in den Erwägungsgründen 107 bis 110 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die beiden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Klärung (die in den Erwägungsgründen 55 und 59 ausgeführt werden) es ermöglichen, die Gläubiger des IFP und seiner Tochtergesellschaften über ihre Rechte aufzuklären, so dass Frankreich nicht, wie in Erwägungsgrund 87 der Eröffnungsentscheidung geschehen, vorgehalten werden könne, dass es „verantwortlich für die Erwartungen der Gläubiger des IFP hinsichtlich des Vorliegens einer Garantie“ sei und absichtlich eine „unklare Rechtslage“ aufrechterhalten würde, die „dem IFP einen Vorteil verschafft und zur Übertragung staatlicher Mittel führen könnte“. 5.3   ERGÄNZENDE STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (61) In ihren Schreiben vom 16. Juli 2010 und 26. November 2010 übermittelten die französischen ergänzende Informationen, aus denen ihrer Ansicht nach hervorgeht, dass im Fall des IFP keine staatliche Beihilfe vorliegt. (62) Zunächst betonen sie unter Hinweis auf die Rechtssache France Télécom (51) in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2010, dass das Gericht der Europäischen Union die Kommission an ihre Verpflichtung erinnert habe, zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe zu beweisen, dass tatsächlich ein Vorteil gegeben ist. Ihrer Ansicht erwächst dem IFP aufgrund der unbeschränkten Garantie, in deren Genuss das IFP der Kommission zufolge aufgrund seines Status komme, kein wirtschaftlicher Vorteil. In ihrem Schreiben vom 26. November 2010 teilen die französischen Behörden mit, dass die Beweislast ihrer Ansicht nach der Kommission obliegt. Dabei weisen sie auf die Anforderungen hin, die von der Rechtsprechung der Europäischen Union im Bereich der Beweis- und Begründungslast aufgestellt wurden, insbesondere vom Gericht in der genannten Rechtssache France Telecom und vom Gerichtshof in der Rechtssache Krantz (52) und unlängst in der Rechtssache Deutsche Post AG (53). Nach Ansicht der französischen Behörden beruht die Analyse der Kommission „eher auf Annahmen denn auf einer konkreten Analyse“. (63) Im Übrigen gehe die Kommission nach Auffassung der französischen Behörden davon aus, dass dem IFP auf drei Ebenen ein Vorteil erwachse: (i) auf Ebene seiner Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten, (ii) auf Ebene der Beziehungen zu Lieferanten und (iii) auf Ebene der Beziehungen zu seinen Partnern aus der Industrie, die Forschungsleistungen in Anspruch nehmen. (64) Was die Beziehungen des IFP zu Kredit- und Finanzinstituten anbelangt, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass dem IFP aus seinem Status als EPIC bislang kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist. Sie legen der Kommission Nachweise dafür vor, dass i) das IFP langfristig für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (54) sowie 2008 und 2009 eine Nullverschuldung aufgewiesen hat und dass ii) das IFP mittelfristig zwar jährlich mit den verschiedenen Kreditinstituten über Kreditlinien verhandelt, dabei jedoch marktübliche Zinsen erhält und diese Kreditlinien in jedem Fall nie in Anspruch genommen hat und schließlich iii) die kurzfristige Verschuldung des IFP im betrachteten Zeitraum null oder nahezu null ist. (65) Im Hinblick auf die Beziehungen zu Lieferanten vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass das IFP als öffentlicher Auftraggeber gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2005-649 vom 6. Juni 2005 (55) den Verpflichtungen zur Bekanntgabe und öffentlichen Ausschreibung unterliegt und ihm daher kein Vorteil entstehen kann. In ihrem Schreiben vom 26. November 2010 wiederholen die französischen Behörden diese Analyse und führen aus, dass die Tatsache, dass das IFP bei seinen Beschaffungen ein Ausschreibungsverfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (56) durchführe, eine hinreichende Sicherheit dafür biete, dass Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt verhindert werden. Infolge des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß den unionsrechtlichen Pflichten könne dem IFP nach Auffassung Frankreichs - solange keine besonderen Beweise vorliegen - nicht vorgehalten werden, sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Die französischen Behörden betonen, dass in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2004/18/EG eben gerade zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, die durch den Einsatz von Online-Beschaffungssystemen erleichtert werde, beispielsweise angegeben wird, dass „dieses Beschaffungsverfahren (…) es den öffentlichen Auftraggebern [ermöglicht], (…) über ein besonders breites Spektrum von Angeboten zu verfügen, und somit durch Ausweitung des Wettbewerbs eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten“. Im Hinblick hierauf weisen sie auf einen Bericht (57) der Kommission hin, in dem auf die positiven Auswirkungen der Vergaberegelungen hinsichtlich der Preissenkungen geschlossen werde, die als „gesellschaftlicher Nutzen“ eines gerechteren Wettbewerbs zwischen den Bietern dargestellt werden. Dass die Kommission diese Einsparungen dem EPIC-Status des IFP „anlaste“, sei daher nicht mit dem Geist der Richtlinie vereinbar, die in den Auswahlverfahren den Schlüssel zu mehr Wettbewerb sehe, was letztlich zu einer Senkung der Kosten des öffentlichen Beschaffungswesens führe. (66) Zu den Beziehungen zwischen dem IFP und seinen Kunden teilt Frankreich schließlich mit, dass die betroffenen Tätigkeiten der Auftragsforschung Leistungen umfassen würden, die das IFP auf Anfordern eines externen Kunden oder einer Tochtergesellschaft zu einem Thema seines Aufgabenbereichs erbringe, dass sie nicht mit strategischen Interessen des IFP auf Ebene des Eigentums an den Forschungsergebnissen verbunden seien, dass sie zu einer Erweiterung des Wissens- und Kenntnisstandes der öffentlichen Einrichtung gegenüber den von ihm durchgeführten öffentlichen FuE-Programmen führen könnten und dass sie nicht in den Exklusivtätigkeitsbereich der Tochtergesellschaften fallen würden. Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die von diesen Kunden in Auftrag gegebene Forschung spezielle Ausrüstung und spezielles Know-how erfordert. (67) Frankreich macht hierzu geltend, dass selbst dann, wenn dem IFP bei der Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten ein Vorteil aus seinem Status als EPIC erwachsen sollte, dieser Vorteil keine materiellen Auswirkungen auf den Markt hätte. Er sei insbesondere nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die französischen Behörden räumen jedoch ein, dass das IFP seit der Änderung seines Status (im Juli 2006) möglicherweise insofern von Aufwendungen entlastet worden sein könnte, als es keine Erfüllungsgarantien habe abschließen müssen; die Höhe dieser Entlastung sei jedoch in Anbetracht der Beträge, die Banken und Versicherungen normalerweise für diese Leistung verlangen, vernachlässigbar. Die französischen Behörden ziehen daraus den Schluss, dass eine solche Wirkung keinen Vorteil darstellt, so dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für das IFP infrage gestellt sei. 6   STELLUNGNAHMEN DRITTER UND ÄUSSERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN 6.1   STELLUNGNAHMEN DER GESELLSCHAFT UOP LIMITED (68) In ihrem Schreiben vom 28. November 2008 begründet die Gesellschaft UOP Limited ihr Interesse, als Beteiligte am Verfahren teilzunehmen (58), bevor sie einige allgemeine Äußerungen macht und mitteilt, dass die Einheit, die sie als „IFP/Axens“ bezeichnet, ihrer Ansicht nach eine staatliche Beihilfe erhält: — Die aus dem öffentlichen Unternehmen und seiner Tochtergesellschaft Axens bestehende Einheit „IFP/Axens“ werde vom Markt als öffentliche Einrichtung wahrgenommen (5.1.1); — die Zuweisung des EPIC-Status zu „IFP/Axens“ habe erhebliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Verfahrenstechnologien, auf dem UOP Limited tätig sei, ermöglicht, die noch immer anhalten würden, da aus diesem Status Vorteile in den Beziehungen zu Lieferanten, Kapitalgebern und Kunden erwachsen würden (5.1.2). 6.1.1   WAHRNEHMUNG DER EINHEIT „IFP/AXENS“ DURCH DEN MARKT (69) Der Gesellschaft UOP Limited zufolge ist das Vorbringen der französischen Behörden, Axens stelle genauso wie die anderen Tochtergesellschaften des IFP eine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar, unzutreffend. Die Kommission stelle zu Recht fest, dass (i) Axens zu 100 % vom IFP gehalten werde; (ii) die Verwertung der FuE-Ergebnisse des IFP durch Axens zu den strategischen, vom Staat festgelegte Prioritäten gehöre; (iii) Führungskräfte des IFP an der Geschäftsführung von Axens beteiligt seien; (iv) Axens einen Exklusivvertrag mit dem IFP geschlossen habe, der für die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft maßgeblich sei; und (v) im Besonderen eine Vereinbarung über die Erstnutzung und über die Personalgestellung bestehe. (70) Ergänzend führt UOP Limited an, dass das Bild, welches IFP und Axens von ihrer Beziehung vermitteln würden, sowie die Wahrnehmung dieser Beziehung durch den Markt maßgebliche Faktoren darstellen würden. — So würden IFP und Axens auf dem Markt wie eine einzige wirtschaftliche Einheit „IFP/Axens“ auftreten. Auf der Website von Axens sei sinngemäß zu lesen, dass Axens seit fast 50 Jahren Erfolge im Bereich FuE und industrieller Forschung vorweisen könne (59). In der Werbung für die Technologie von Axens werde zudem auf das IFP verwiesen. Im Übrigen würden Mitarbeiter von Axens und IFP ihre Lizenznehmer bisweilen gemeinsam aufsuchen. — Die Fachpresse enthalte ein Beispiel dafür, dass „IFP/Axens“ vom Markt als eine einzige wirtschaftliche Einheit wahrgenommen werde. UOP Limited fügte insbesondere Auszüge aus Zeitungsausschnitten bei, die sich mit den Tätigkeiten von „IFP/Axens“ im Bereich der verfahrenstechnischen Lizenzen beziehen oder in denen darauf hingewiesen wird, dass das IFP solche Lizenzen über seine Tochtergesellschaft Axens anbietet. Zudem übermittelte UOP Limited Beispiele für Artikel oder Präsentationen, in denen Mitarbeiter von Axens zu verstehen geben sollen, dass Axens vom IFP als „ alle Tätigkeiten der Industriedirektion und der Procatalyse umfassend “ wahrgenommen werde. 6.1.2   AUS DEM EPIC-STATUS ERWACHSENDE VORTEILE (71) Nach Angaben von UOP Limited entsteht dem Unternehmen Axens daraus, dass es in der Wahrnehmung von Kunden und Lieferanten über unbegrenzte staatliche Mittel zur Finanzierung seiner Tätigkeiten verfügt, auf dem Markt ein erheblicher Vorteil. Auch wenn es sich nur um eine Wahrnehmung durch den Markt handle, gewinne dieser Faktor angesichts der weltweiten Wirtschaftskreise doch zunehmend an Bedeutung. (72) Auf einem Markt, auf dem die Kunden langfristige wirtschaftliche Erwägungen anstellten, bevor sie sich für eine bestimmte Technologie entscheiden, hätten die Sicherheiten, die die Einheit IFP/Axens biete, für die Kunden eine besondere Bedeutung. UOP Limited erläutert am Beispiel der „aromatischen Verbindungen“, dass die Kunden vor dem Einsatz solcher Technologien über mehrere Jahre hinweg ganz erheblich in die Planung und den Aufbau der Produktionsinfrastruktur investieren müssten. Der Erfolg dieser Industrieanlagen sei nun aber mit der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Technologien verknüpft, und für diese würden die Kunden vom Verkäufer der Verfahren im Allgemeinen Garantien (60) verlangen. Werde das geforderte Leistungsniveau nicht erreicht, würden die Kunden den Verkäufer ohne zu zögern in die Haftung nehmen und die Erfüllung strenger Nachbesserungspflichten fordern. Die langfristige Zahlungsfähigkeit des Verkäufers sei daher bei der Kaufentscheidung ein maßgeblicher Faktor, nicht nur für die Erfüllung der Vertragspflichten, sondern auch für die Forschungs- und Entwicklungsperspektiven, die zukünftige Verbesserungen der Leistungsfähigkeit des gekauften Verfahrens sicherstellen sollen. Die Einheit „IFP/Axens“, die vom Markt als eine vom Staat abhängige Einheit wahrgenommen werde, besitze daher ihren Wettbewerbern gegenüber den Vorteil, dass die Kunden keinen besonderen Anlass hätten, am langfristigen Fortbestand des Unternehmens zu zweifeln. (73) Was die Lieferanten anbelangt, vertritt UOP Limited die Auffassung, dass der Einheit „IFP/Axens“ gegenüber ihren Wettbewerbern günstigere Konditionen gewährt werden könnten; im Hinblick hierauf verweist sie auf die in der Eröffnungsentscheidung genannten, von IFP und Axens gemeinsam unterzeichneten Verträge. (74) Nach Auffassung von UOP Limited erhält die Einheit „IFP/Axens“ auf den Finanzmärkten aufgrund der letztinstanzlichen Haftung des Staates günstigere Konditionen und Zinsen. Im Übrigen sei die Einheit vor dem Hintergrund der Finanzkrise angesichts der Kapitalknappheit aufgrund der Sicherheit, die der Staat für Kapitalgeber darstelle, für privates Kapital attraktiv. Wettbewerber hätten keinen Zugang zu vergleichbaren Finanzierungen oder könnten diese nur zu wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen erhalten. Nach Angaben von UOP Limited haben die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise das wettbewerbsverzerrende Potenzial der Maßnahme noch verstärkt. (75) In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2009 verweist die Gesellschaft UOP Limited auf ihre vorangehenden und auf die im Rahmen der Entscheidung in der Sache C 51/2005 übermittelten Stellungnahmen. Diese Informationen würden hinreichend Nachweise für die Bedeutung der Zahlungsfähigkeit der Vertragspartner auf dem betroffenen Markt für Verfahrenslizenzen enthalten. Sie bekräftigt erneut ihr Argument, dass die Kunden der Einheit „IFP/Axens“ davon ausgehen würden, mit einer staatlichen Einrichtung, deren langfristige Rentabilität kein Risiko darstelle, ein Geschäft zu schließen. Schließlich fordert UOP Limited die Kommission auf, die Verträge zwischen Axens und deren Kunden zu prüfen, da sie überzeugt sei, dass diese keine Bestimmung zur Begrenzung der Haftung von Axens enthalten würden. 6.2   ANTWORTEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE STELLUNGNAHMEN VON UOP LIMITED (76) In ihrem Schreiben vom 22. Juni 2009 vertreten die französischen Behörden die Auffassung, die Stellungnahmen von UOP Limited würden „auf abwegigen oder sogar vollkommen falschen Behauptungen und in jedem Fall nicht auf belastbaren Angaben zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für das IFP oder Axens beruhen“. (77) Die französischen Behörden bestreiten das Vorbringen, IFP/Axens werde auf dem Markt als eine öffentliche Einheit wahrgenommen, die Vorteile gegenüber Kunden und Lieferanten und auf den Finanzmärkten genieße, und weisen die Behauptung zurück, diese Einheit „IFP/Axens“ sei eine Einrichtung des Staates, die nicht um ihre langfristige Rentabilität bemüht sein müsse. (78) Die französischen Behörden führen zwei Argumente aus: — erstens sei die Einheit „IFP/Axens“ keine Einrichtung des Staates, die über unbegrenzte Mittel verfüge; im Übrigen würden keine Beweise dafür vorliegen, dass diese Einheit vom Markt so wahrgenommen werde (6.2.1); — zweitens erwachse Axens aus dem EPIC-Status des IFP auf dem Markt kein Vorteil (6.2.2). 6.2.1   „IFP/AXENS“ SEI KEINE EINRICHTUNG DES STAATES, DIE ÜBER UNBEGRENZTE MITTEL VERFÜGT (79) Den französischen Behörden zufolge nehmen die Lieferanten und Kunden der Einheit „IFP/Axens“ diese entgegen den Behauptungen von UOP Limited nicht als „Einrichtung des Staates“ wahr, die über unbegrenzte Mittel verfüge. (80) Zum Ersten verweisen die französischen Behörden auf die der Kommission übermittelte rechtliche Analyse sowie auf ihre früheren Stellungnahmen, die ihrer Ansicht nach beweisen, dass das IFP aufgrund seines Status als EPIC keine staatliche Garantie in irgendeiner Form erhält. (81) Zum Zweiten stellen die französischen Behörden fest, dass sich UOP Limited auf eine „angebliche Überzeugung von einer unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten von IFP/Axens“ beruft; dies sei jedoch kein Rechtsbegriff und reiche für sich genommen nicht aus, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu begründen. (82) Zum Dritten sei es selbst unter der Annahme, dass das IFP in den Genuss einer Staatsgarantie komme - was die französischen Behörden abstreiten - falsch, davon auszugehen, dass eine solche Garantie automatisch auch für die Tochtergesellschaften des IFP gelte, weil das IFP mit seinen Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts bilde. Nach Angaben Frankreichs gilt eine solche Garantie für die Tochtergesellschaften des IFP und insbesondere für Axens als ein dem Gesellschaftsrecht unterliegendes privatrechtliches Unternehmen nicht, da der Grundsatz der Eigenständigkeit der Tochtergesellschaften der von UOP Limited aufgestellten Theorie der „automatischen Ausdehnung“ der Garantien innerhalb einer Gruppe entgegenstehe. Der Begriff „Gruppe“ möge zwar im Wettbewerbsrecht einen Sinn haben, sei aber im Gesellschaftsrecht kein anerkannter Begriff, und die Gewährung von Garantien innerhalb einer Gruppe unterliege somit strikten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen. Dies sei insbesondere beim IFP der Fall, in dessen Satzung in Artikel 7 eine Ermächtigung durch den Verwaltungsrat vorgesehen werde. Die Kommission habe diesen Punkt im Übrigen nach Auffassung der französischen Behörden bereits zur Kenntnis genommen habe, da sie festgestellt habe, „dass die Rechtsform der Banque Postale (juristische Person des Privatrechts) für sich genommen ausreicht, um das Vorliegen einer unbeschränkten Garantie für die Banque Postale auszuschließen (61)“. 6.2.2   AXENS ERWACHSE AUS DEM EPIC-STATUS DES IFP AUF DEM MARKT KEIN VORTEIL (83) Das Vorbringen von UOP Limited, der Markt sei der Überzeugung, dass die Einheit „IFP/Axens“ eine staatliche Einrichtung mit unbegrenzten Mitteln sei und gegenüber Kunden, Lieferanten und Gläubigern Vorteile genieße, beruht nach Auffassung der französischen Behörden „nicht auf belastbaren Angaben“; zudem werde dieses Vorbringen „unleugbar durch die Fakten widerlegt“. (84) Die französischen Behörden legten eine Mitteilung der Rechts- und Vertragsabteilung (AJA) von Axens mit dem Titel „Principes de sécurité juridiques d'Axens“ (Rechtssicherheitsgrundsätze von Axens) (62) vor, die Angaben zu den Beziehungen zwischen dem IFP und Axens enthält. Für diese Beziehungen gilt ausdrücklich die Grundregel, dass Axens aus gar keinem Grund Sicherheiten von ihrer Muttergesellschaft verlangt. Die französischen Behörden teilten dazu mit, dass eine Ausnahme von dieser Regel des Nichtbestehens von Garantien nicht möglich sei. Dieser Grundsatz werde im Übrigen in dem Dokument selbst mit folgendem Wortlaut explizit ausgeführt: „Das IFP haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen von Axens“. Die französischen Behörden teilten mit, dass diese Regel für alle Verträge oder Projekte gelte, die Axens mit Kunden oder Lieferanten und auf den Finanzmärkten schließen oder durchführen sollte. 6.2.2.1    Zu den Beziehungen zwischen Axens und ihren Kunden (85) Nach Auffassung Frankreichs argumentiert UOP Limited ohne jeden Nachweis mit der Bedeutung der Staatsgarantie für die langfristige finanzielle Situation von Axens, insbesondere im Hinblick auf die typischen vertragliche Garantien und Instandhaltungspflichten von Lizenzvereinbarungen (63), und begründet zudem nicht, warum sie davon „überzeugt“ sei, „dass die Kommission keine Bestimmung zur Begrenzung der Haftung von Axens finden wird“. (86) Die französischen Behörden führten hierzu aus, dass die in Erwägungsgrund 84 beschriebene Regel (der zufolge die Tochtergesellschaft keine Sicherheiten von ihrer Muttergesellschaft verlangt) auch für alle Garantien gelte, die Axens mit einem Kunden aushandeln oder abschließen sollte. Die französischen Behörden erläuterten ihr Argument an dem in der Stellungnahme von UOP Limited angeführten Beispiel der „aromatischen Verbindungen“. Die französischen Behörden führten aus, dass Axens seine Haftung im Allgemeinen auf einen bestimmten Anteil der Lizenzgebühr begrenzt […] (*). Durch diese Politik der Haftungsbegrenzung, die einen der Rechtssicherheitsgrundsätze von Axens darstelle, unterscheide sich Axens infolgedessen deutlich von anderen, in diesem Bereich tätigen Unternehmen, die nach Angaben der französischen Behörden in bestimmten Fällen unbegrenzte Haftungen gewähren. (87) Schließlich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die finanzielle Absicherung des IFP durch die im Schadensfall greifenden Instandhaltungs- und Reparaturpflichten nicht in Anspruch genommen werde. a) Bei einem Ausfall von Axens seien die Haftungsobergrenzen, die Axens mit seinen Lizenznehmern vertraglich vereinbart habe, über die Haftpflichtversicherungen für ihr weltweites Programm mehr als abgesichert; b) das Vermögen von Axens, sofort oder schnell Mittel bereitzustellen, insbesondere aufgrund ihrer geringen Verschuldung, sei ebenfalls sehr wichtig; c) in den Vereinbarungen zwischen dem IFP und Axens werde die Haftung des IFP für den Fall eines Fehlers oder Mangels bei einem Lizenznehmer von Axens ausdrücklich auf Beträge begrenzt, die zwangsläufig gering seien, weil sie an die von IFP erhaltene Lizenzgebühr gekoppelt seien; d) die Haftpflichtversicherung von Axens verzichte ausdrücklich auf Regress gegen das IFP, gleich aus welchem Grund. (88) Die französischen Behörden folgern daraus, dass die Behauptungen von UOP Limited zum Vorliegen angeblicher Vorteile, die Axens auf dem Markt für Verfahrenslizenzen erhalten würde, insbesondere dadurch widerlegt würden, dass Axens fortwährend eine Politik der Haftungsbegrenzung gegenüber ihren Kunden betrieben habe. (89) In ihrem Schreiben vom 8. September 2009 führten die französischen Behörden aus, dass die Haftungsbegrenzung gegenüber den Kunden sowohl im Vertrag über die Rahmenlizenz (64) als auch im Vertrag über die Produktlizenz (65) enthalten sei, die zwischen dem IFP und Axens geschlossen wurden und am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind. In diesen beiden Verträgen ist vorgesehen, dass die finanzielle Haftung des IFP für den Fall, dass Axens nachweisen kann, dass die vom IFP erbrachten Leistungen ursächlich für den Fehler oder Mangel sind, auf einen prozentualen Anteil (66) der Summen begrenzt ist, die das IFP tatsächlich an Lizenzgebühren für das forderungsbegründende Verkaufsgeschäft (Produktlizenz) oder für eine einzelne Unterlizenz oder das Verkaufsgeschäft im Rahmen einer forderungsbegründenden Unterlizenz (Rahmenlizenz) eingenommen hat. Mit anderen Worten kann die Haftung des IFP nie mehr als 100 % der eingenommenen Summen betragen. Im Übrigen sieht die Rahmenlizenz vor, dass Axens selbst für die finanziellen Sicherheiten sorgt, die den Unterlizenznehmern hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit der Verfahren gewährt werden. Das IFP haftet somit nicht für die technischen Garantien, die Axens ihren Kunden gewährt. (90) Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in den Lizenzverträgen zwischen Axens und deren Kunden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.