Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dessen Stelle er tritt, verfügt“. Im Rahmen dieses Eintrittsrechts könnte der Staat nur die Zuständigkeiten dieses Exekutivorgans wahrnehmen, zu denen die Möglichkeit, über den Staatshaushalt zu verfügen, nicht gehöre, wobei im Übrigen die Gewährung einer außerordentlichen Subvention „den Rahmen der Ausübung eines Eintrittsrechts überschreitet“. (42) Wie in den Erwägungsgründen 50 bis 53 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, behaupten die französischen Behörden, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Staates nicht allein durch unzureichende Mittel ausgelöst werden kann. Denn den französischen Behörden zufolge setzt die Garantie voraus, dass der Garantiegeber das Schuldverhältnis des Garantienehmers übernimmt. Wenn die Haftung beinhalte, ein Verschulden bzw., im Fall einer verschuldensunabhängigen Haftung, die Folgen eines Handelns zu übernehmen, könne von einer Garantie keine Rede sein. Nach Auffassung Frankreichs kann die Haftung des Staates in jedem Fall nicht allein dadurch ausgelöst werden, dass der Präfekt oder die Aufsichtsbehörde aufgrund der Finanz- und Vermögenslage des öffentlichen Unternehmens keine Maßnahmen zur Begleichung der Forderung habe ergreifen können. Ein Verschulden sei auszuschließen, da die Unterlassung des Präfekten oder der Aufsichtsbehörde an sich nicht schuldhaft sei. Die französischen Behörden erkennen an, dass der Vertreter des Staates bei der Durchführung des mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahrens an das Erfordernis der Kontinuität der Daseinsvorsorge gebunden ist, meinen jedoch, dass eine Entschädigung selbst im Fall einer gerichtlichen Anordnung der Entschädigung des Gläubigers zur Folge hätte, dass der Gläubiger wieder in der Situation wäre, in der er auch nach allgemeinem Recht gewesen wäre, da der betreffende Vermögenswert veräußert worden wäre und die Gläubigergemeinschaft den entsprechenden Betrag erhalten hätte. Dem Gläubiger würde somit daraus kein Vorteil erwachsen. b)   Nichtvorliegen einer Garantie für den Fortbestand des IFP oder seiner Verpflichtungen (43) Wie in den Erwägungsgründen 54 bis 56 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die Nichtanwendbarkeit der Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht die Möglichkeit der Einleitung eines Konkursverfahrens gegen das EPIC nicht ausschließt. Sie bestreiten die auf der Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (36) (nachstehend „Garantiemitteilung“ genannt) beruhende Analyse der Kommission und vertreten die Auffassung, dass die Kommission im vorliegenden Fall das Vorliegen von „günstigeren Finanzierungsbedingungen“ aufgrund des Ausschlusses eines Konkursverfahrens nicht nachgewiesen habe. Auch habe sie nicht bewiesen, dass das IFP nicht Konkurs gehen könne und kein anderes Insolvenzverfahren möglich sei, da das Gesetz vom 25. Januar 1985 lediglich eine Verfahrensvorschrift sei und die Tatsache, dass die EPIC nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nicht bedeute, dass gegen EPIC kein Sanierungs-, Liquidations- oder Konkursverfahren eröffnet werden könne. (44) Wie in den Erwägungsgründen 57 bis 67 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, behaupten die französischen Behörden, dass dem Gläubiger durch die Anwendung des mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingerichteten „Verfahrens“ anstelle des Insolvenzverfahrens nach allgemeinem Recht kein Vorteil verschafft werde. Sie bestreiten die Notwendigkeit der Erfüllung des Kriteriums der Öffentlichkeit (37) und des Kriteriums der Gleichwertigkeit (38), die von der Kommission in Erwägungsgrund 81 der Eröffnungsentscheidung mit dem Ziel aufgestellt wurden zu bewerten, ob ein besonderes Insolvenzverfahren einem Unternehmen, das diesem Verfahren unterliegt, gegenüber Unternehmen, die den handelsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, einen Vorteil verschafft (39), berücksichtigen jedoch genau diese Kriterien bei der Analyse des mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingerichteten Verfahrens. Hinsichtlich des Kriteriums der Öffentlichkeit vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass dieses Verfahren von den Ratingagenturen ganz richtig als Verfahren eingeordnet werde, das im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines EPIC greife, während sie beim Kriterium der Gleichwertigkeit zwischen dem Fall, in dem das Erfordernis des Fortbestands der Daseinsvorsorge zum Tragen kommt, und dem Fall, in dem dieses Erfordernis nicht gegeben ist, unterscheiden. Dabei bemerken Sie, dass eine Unzulänglichkeit der Mittel der IFP-Gruppe aufgrund der Finanzlage des IFP und seiner Tochtergesellschaften unwahrscheinlich sei. Deren flüssige und angelegte Mittel (150,3 Mio. EUR) hätten Ende 2007 das Fünffache des Gesamtbetrags der Kredite und Finanzverbindlichkeiten (25,2 Mio. EUR) betragen. a) Wenn kein Erfordernis der Daseinsvorsorge gegeben sei, wären die Gläubiger im Fall der Unzulänglichkeit der Vermögensmasse bei Anwendung des mit dem Gesetz von 1980 eingerichteten Verfahrens nicht in einer günstigeren Lage als bei Anwendung des Verfahrens nach allgemeinem Recht; sie würden den gleichen Betrag erhalten wie die Gläubiger eines dem Handelsrecht unterliegenden Unternehmens, nämlich den Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte, und könnten nach Abschluss des Verfahrens keine Rechtsmittel mehr einlegen (40). Frankreich zufolge kann die Staatshaftung nicht allein wegen unzureichender Vermögenswerte ausgelöst werden. Nur zwei Aspekte seien unterschiedlich: — es gebe keine Unterscheidung nach Gläubigergruppen: Im Unterschied zum privatrechtlichen Verfahren, bei dem die Gläubiger nach Gruppen unterschieden und in der Rangfolge ihrer Vorrechte und im Verhältnis zu den verfügbaren Summen befriedigt würden, zeichne sich das mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführte Verfahren dadurch aus, dass der Gläubiger nur mit einer Klage seine Ansprüche wahren könne. Das System des Gesetzes vom 16. Juli 1980 entspreche dem Windhundverfahren; — der Vertreter des Staates übernehme unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts (Kontrolle des groben Verschuldens gemäß dem Urteil des Conseil d’Etat in der Sache Campoloro) eine Funktion, die zu der des Liquidators und des Konkursverwalters gleichwertig sei. b) Für den Fall, dass der Fortbestand der Daseinsvorsorge gewährleistet werden muss, räumen die französischen Behörden ein, dass der Vertreter des Staates in Ausübung der mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 übertragenen Befugnisse beschließen könnte, bestimmte Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich seien, nicht zu veräußern. Diese Nichtveräußerung bestimmter Vermögensgegenstände würde — mangels Ersatzleistung des Staates — zu einem geringeren Veräußerungserlös und entsprechend zu einer weniger umfassenden Befriedigung der Gläubiger führen. Den französischen Behörden zufolge hätten die Gläubiger des IFP bei diesem Verfahren nicht mehr Rechte als nach dem Handelsrecht. Sie räumen jedoch ein, dass in diesem Fall die verschuldensunabhängige Haftung des Staates geltend gemacht werden und zu einer Entschädigung der Gläubiger in Höhe des erlittenen Schadens führen könnte (d. h. maximal in Höhe des Marktwerts der Vermögensgegenstände, die vom Staat im Hinblick auf den Fortbestand der Daseinsvorsorge nicht veräußert worden sein sollten). Die Gläubiger wären somit potenziell in der gleichen Lage wie nach allgemeinem Recht. Die französischen Behörden folgern daraus, dass aus dem mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahren gegenüber dem Verfahren nach allgemeinem Recht keinen Vorteil erwachse und es daher nicht gerechtfertigt sei, das IFP unmittelbar einem solchen Verfahren zu unterwerfen. (45) Wie in Erwägungsgrund 68 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welchen die Kommission entsprechend verweist, betonen die französischen Behörden, dass die von der Kommission in der Eröffnungsentscheidung und insbesondere in Erwägungsgrund 82 angeführten Texte, vor allem die kodifizierende Anweisung Nr. 02-060-M95 vom 18. Juli 2002 über die Finanz- und Rechnungslegungsvorschriften für französische öffentliche Industrie- und Handelsunternehmen vom 14. November 2006 (Instruction codificatrice No 02-060-M95 du 18 juillet 2002 sur la réglementation financière et comptable des établissements publics nationaux à caractère industriel et commercial) und der Leitfaden für die finanzielle Organisation bei Gründungen, Umwandlungen und Schließungen öffentlicher Unternehmen (Guide sur l'organisation financière des créations, transformations et suppressions des établissements publics nationaux et des groupements d'intérêt public du 14 novembre 2006) im Fall des IFP weder anwendbar noch umsetzbar seien. (46) Was die Kapitalaufstockung der Tochtergesellschaften des IFP anbelangt, vertreten die französischen Behörden zunächst die Auffassung, dass mit der Prüfung der in Erwägungsgrund 80 der Eröffnungsentscheidung aufgeworfenen Frage nicht bezweckt werden sollte, das mögliche Vorliegen einer staatlichen Garantie nachzuweisen, sondern vielmehr, die möglichen Folgen einer solchen Garantie zu ermessen, die das IFP und seine Tochtergesellschaften aufgrund der einfacheren Kapitalaufstockung in eine günstigere Lage versetzen würden. Ihrer Ansicht nach beruht die Argumentation der Kommission auf zwei falschen Vorstellungen: — Zum einen argumentiere die Kommission im Hinblick auf eine mögliche Unterstützung, die das IFP seinen Tochtergesellschaften im Wege konzerninterner Übertragungen leisten könnte, falsch, da die Bedingungen, unter denen eine Muttergesellschaft, selbst wenn sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei, eine Tochtergesellschaft in Schwierigkeiten unterstützen könne, durch das Gesellschaftsrecht streng geregelt würden (41) und überhaupt nichts mit dem Unternehmensbegriff im Sinne des Wettbewerbsrechts zu tun hätten; — zum anderen bestreiten die französischen Behörden, dass das IFP das Kapital seiner Tochtergesellschaften aufgrund seines Status als EPIC und der damit verbundenen staatlichen Garantie einfacher aufstocken kann als eine privatrechtliche Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe. Den französischen Behörden zufolge gehört es zum normalen Funktionieren einer Unternehmensgruppe, dass eine Gesellschaft vorübergehend die Verluste einer Tochtergesellschaft übernimmt, was im Übrigen auch das Gericht der Europäischen Union anerkannt habe (42), und kann die Kapitalzuweisung eines öffentlichen Kapitalgebers, der sich wie ein privater Kapitalgeber verhält, keine Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthalten (43). Dies sei insbesondere beim IFP der Fall, das rechtlich die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht) habe, das Kapital einer Tochtergesellschaft in Schwierigkeiten nach den gleichen Kriterien wie jeder andere umsichtige Kapitalgeber aufzustocken. Schließlich bestreiten die französischen Behörden, dass die EPIC „direkten Zugang“ zu „Konten der Staatskasse“ erhalten könnten. Sie teilen mit, dass die Haushaltsmaßnahme des „Zuschusskontos“, die durch Artikel 24 LOLF geregelt wird, die Einrichtung von begrenzten Konten (deren Höhe durch das Haushaltsgesetz limitiert werde) vorsehe, die es dem Staat ermöglichten, wenn er dies wünsche und könne (vor allem mit Blick auf das Unionsrecht), bestimmten Einrichtungen Vorschüsse zu gewähren. Nach Angaben der französischen Behörden haben die EPIC keinen „direkten Zugang“ zu diesen Konten. 5.1.2   NICHTVORLIEGEN EINES VORTEILS FÜR DAS IFP UND SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN (47) Die französischen Behörden vertreten zunächst die Auffassung, dass aus der Garantiemitteilung im vorliegenden Fall nicht auf das Vorliegen eines Vorteils geschlossen werden kann, dass die Ausweitung der möglichen Vorteile, in deren Genuss das IFP aufgrund seines Status als EPIC kommen soll, auf seine Tochtergesellschaften der Entscheidungspraxis der Kommission zuwiderlaufe und dass im vorliegenden Fall der Beweis für einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil des IFP und seiner Tochtergesellschaften nicht erbracht wird. (48) Nach Auffassung der französischen Behörden legt die Kommission Punkt 1.2 der Garantiemitteilung falsch aus. Dieser besagt: „Als Beihilfe in Form einer Garantie betrachtet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft.“ — Erstens bestreiten die französischen Behörden, dass das IFP als EPIC einen rechtlichen Status besitzt, der einen Konkurs oder ein Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt; die Kommission habe dies jedenfalls nicht bewiesen, sondern lediglich den Nachweis dafür erbracht, dass die Anwendung eines bestimmten Verfahrens (in diesem Fall das mit dem Gesetz vom 25. Januar 1985 eingeführte Verfahren) aufgrund dieses Status nicht möglich sei; — zweitens bestreiten die französischen Behörden jedweden Automatismus zwischen der rechtlichen und statutarischen Unmöglichkeit eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens und günstigeren Finanzierungsbedingungen auf den Märkten; die Kommission müsse bei der Anwendung von Punkt 1.2 der Garantiemitteilung das Vorliegen günstigerer Finanzierungsbedingungen zunächst nachweisen, wenn sie die Auffassung vertrete, dass ein Unternehmen, dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt, in den Genuss einer Beihilfe in Form einer Garantie komme. (49) Im Übrigen habe die Kommission in der Eröffnungsentscheidung ihre Entscheidungspraxis bei der Prüfung möglicher Vorteile, die den Tochtergesellschaften des IFP aufgrund des Vorliegens einer unbeschränkten Garantie für das EPIC entstehen, außer Acht gelassen. Die Argumentation der Kommission stehe im Widerspruch zu ihrer Argumentation im Fall der Errichtung der Banque Postale (44), denn obwohl diese genau wie die Tochtergesellschaften des IFP eine Aktiengesellschaft sei, die zu 100 % von einer einem EPIC gleichgestellten Einheit gehalten werde, habe die Kommission (und dies ungeachtet der von Frankreich in diesem Fall eingegangenen Verpflichtungen) die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen einer unbeschränkten Garantie für die Tochtergesellschaft allein aufgrund der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach allgemeinem Recht ausgeschlossen werden könne. Diese Argumentation müsse nach Auffassung der französischen Behörden dazu führen, dass auch die Tochtergesellschaften des IFP, die ebenfalls Aktiengesellschaften nach allgemeinem Recht sind, als Unternehmen angesehen werden, die keine mit dem Status als EPIC verbundene unbeschränkte Garantie erhalten. (50) Schließlich würde die Kommission nicht beweisen, dass dem IFP und seinen Tochtergesellschaften tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, da sie sich in der Eröffnungsentscheidung lediglich auf Finanzierungsbedingungen berufe, die für günstiger „gehalten werden“, ohne den Nachweis dafür zu erbringen. Die Rechtsprechung der Europäischen Union verlange, dass die Kommission nachweist, dass das IFP tatsächlich aufgrund seines Status als EPIC günstigere Finanzierungsbedingungen habe erhalten können (45). Die französischen Behörden hätten nun aber im Zuge des Verfahrens mehrere Nachweise dafür beigebracht, dass dem IFP und seinen Tochtergesellschaften aufgrund des Status als EPIC kein finanzieller Vorteil verschafft worden sei oder hätte werden können, da die Umwandlung des IFP unter Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Kontinuität, insbesondere auf Ebene seiner Tätigkeit, Finanzplanung und Rechnungslegung (Mittel und Rechnungslegungs- und Finanzvorschriften) und seiner Besteuerung, erfolgt sei. (51) Nach Auffassung der französischen Behörden beweisen die bisherigen Ausführungen, dass: — die Finanzlage des IFP und seiner Tochtergesellschaften gut sei, so dass die Frage eines möglichen Konkurses und damit einer letztinstanzlichen Haftung des Staates gegenstandslos sei; — die Bedingungen, die das IFP und seine Tochtergesellschaften für kurzfristige Finanzierungen erhalten, jeweils unterschiedlich seien und auf besonderen Verhandlungen mit ihren jeweiligen Banken auf der Basis wechselseitigen Vertrauens beruhen würden; — die Beziehungen des IFP und seiner Tochtergesellschaften zu Kunden und Lieferanten ebenfalls nicht durch Vorzugsbedingungen gekennzeichnet seien, die darauf beruhten, dass Lieferanten und Kunden eine Garantie des Staates erwarteten. (52) Die französischen Behörden schlussfolgern daraus Folgendes: — Die von der Kommission in der Eröffnungsentscheidung herausgearbeitete Analyse sei strittig, da das IFP und seine Tochtergesellschaften nicht in den Genuss einer staatlichen Garantie kämen; — die Kommission habe das Vorliegen eines mit dem EPIC-Status des IFP verbundenen Vorteils für das IFP und seine Tochtergesellschaften nicht bewiesen; — die Kommission habe infolgedessen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaften nicht bewiesen. 5.2   VORSCHLÄGE DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (53) Um dennoch alle Bedenken der Kommission auszuräumen, teilten die französischen Behörden mit, dass sie bereit wären, die folgenden Maßnahmen umzusetzen, falls die Kommission einwillige, das Verfahren mit einem Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verfahrensverordnung abzuschließen, mit dem festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt: — Klärung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz vom 16. Juli 1980; — Aufnahme eines Hinweises, dass keine Deckung durch eine Garantie gegeben ist, in die eine Forderung beinhaltenden Verträge des IFP; — Aufnahme eines Hinweises, dass keine Deckung durch eine Garantie gegeben ist, in die Finanzierungsverträge der Tochtergesellschaften des IFP. 5.2.1   KLÄRUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM GESETZ VOM 16. JULI 1980 (54) Wie in den Erwägungsgründen 94 bis 96 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 angeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, schlagen die französischen Behörden vor, die Auslegung des Gesetzes vom 16. Juli 1980 durch eine Änderung des vierten Unterabsatzes von Artikel 3-1 der Durchführungsbestimmungen (46) zu klären. Mit der Änderung sollen alle Bedenken der Kommission im Hinblick auf den Ausdruck „trägt dafür Sorge“ (im Französischen „y pourvoit“) bei der Aufsichtsbefugnis, die dem Präfekten oder der Aufsichtsbehörde übertragen wird, ausgeräumt werden; diese müssten künftig die Mittel im Haushalt der Körperschaft oder des Unternehmens bereitstellen (47). Nach Auffassung der französischen Behörden wird mit diesem Vorschlag ausgeschlossen, dass der Vertreter des Staates bei der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse die Ressourcen der betreffenden Körperschaft oder Einrichtung durch einen staatlichen Zuschuss oder eine Kapitalspritze aus öffentlichen Mitteln erhöhen kann. 5.2.2   AUFNAHME EINES HINWEISES, DASS KEINE DECKUNG DURCH EINE GARANTIE GEGEBEN IST, IN DIE EINE FORDERUNG BEINHALTENDEN VERTRÄGE DES IFP (55) Wie in den Erwägungsgründen 97 bis 100 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, bestreiten die französischen Behörden den Standpunkt der Kommission (48), dass die Staatshaftung allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des IFP ausgelöst werden kann. Sie machen jedoch wie in der Sache La Poste einen Vorschlag auf der Grundlage der Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme (exception de risque accepté) (siehe Urteile des Conseil d'État Sille (49) und Meunier (50)), der darin besteht, den Gläubigern des IFP offiziell zu bestätigen, dass ihre Forderung nicht durch eine Staatsgarantie abgesichert ist und der Staat im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtet wäre, anstelle des Unternehmens finanzielle Forderungen zu bedienen. Etwaige Beteiligte, die bewusst und in Kenntnis der Sachlage ein Risiko eingehen würden, könnten dann keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die französischen Behörden würden sich somit gemeinsam mit dem IFP verpflichten, bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis aufzunehmen: „ Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle des IFP finanzielle Forderungen zu bedienen “. (56) Wie in Erwägungsgrund 101 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf den die Kommission entsprechend verweist, haben die französischen Behörden auch die in Erwägungsgrund 71 der Eröffnungsentscheidung geäußerten Bedenken der Kommission berücksichtigt, dass erstens die Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme durch die Rechtsprechung aufgestellt worden sei und sich ändern könne, dass zweitens eine solche Regel auf sekundärrechtlichen Instrumenten beruhe und im Konfliktfall aufgehoben werden könne und dass drittens der Vorschlag der französischen Behörden nicht alle Fälle abdecke, da das Unternehmen nicht nur finanzielle, sondern auch kommerzielle oder andere Forderungen haben könne. (57) Wie in den Erwägungsgründen 102 bis 104 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, haben die französischen Behörden nach dem Hinweis darauf, grundsätzlich gegen den Standpunkt der Kommission zu sein, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Staates allein aufgrund unzureichender Mittel des IFP ausgelöst werden könne, ergänzende Angaben gemacht, um diese Bedenken zu erwidern: a) Den französischen Behörden zufolge wäre der erste Einwand der Kommission gleichbedeutend damit, dass selbst dann, wenn im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats eine Bestimmung nicht vorgesehen sei, allein die Gefahr einer Abkehr von der Rechtsprechung, d. h. einer Änderung des innerstaatlichen Rechts, ausreichen würde, um eine staatliche Beihilfe zu begründen. Die Kommission könne eine potenzielle Beihilfe nicht auf eine mögliche Änderung des Rechts gründen, die im vorliegenden Fall mehr als unwahrscheinlich sei, da die Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme einen Grundsatz des öffentlichen Rechts darstelle, der durch die Rechtsprechung immer wieder bestätigt, nie widerlegt und umfassend kommentiert worden sei; b) zum zweiten Einwand räumen die französischen Behörden ein, dass das Gesetz und die Verordnung dem Vertrag vorgehen würden und eine strittige Klausel jederzeit aufgehoben werden könne. Sie vertreten jedoch die Auffassung, dass dieser Einwand sich auf keinen übergeordneten Text berufe, nicht untermauert werde und daher nicht stichhaltig sei; c) was schließlich den dritten Einwand anbelange, so beruhe dieser nach Ansicht der französischen Behörden auf der schlichten Annahme, die Lieferanten seien von einer staatlichen Garantie für ihre Forderung überzeugt oder würden diese erwarten; allein mit einer solchen Annahme könne das Vorliegen eines Vorteils jedoch nicht begründet werden. Erforderlich seien Nachweise dafür, dass dem IFP und ihren Tochtergesellschaften tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. (58) Wie in Erwägungsgrund 106 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf den die Kommission entsprechend verweist, teilen die französischen Behörden mit, dass sie bereit wären, ihren Vorschlag zur Aufnahme eines Hinweises auf die nicht gegebene Deckung durch eine staatliche Garantie auf alle eine Forderung beinhaltenden Verträge auszuweiten, so dass jede Gefahr einer Inanspruchnahme der verschuldensunabhängigen Staatshaftung wegen der bloßen Zahlungsunfähigkeit des IFP ausdrücklich ausgeschlossen werde. 5.2.3   AUFNAHME EINES HINWEISES, DA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.