Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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tsbehörde dafür Sorge und nimmt gegebenenfalls die Zahlungsanweisung von Amts wegen vor “. (86)  In dem Dekret vom 12. Mai 1981, das in diesem Punkt durch das Dekret von 2008 nicht geändert wird, wird präzisiert, dass der Vertreter des Staates oder die zuständige Aufsichtsbehörde die Mittel gegebenenfalls bereitstellt, indem er bzw. sie „ die noch freien, für andere Ausgaben vorgesehenen Mittel senkt oder die Ressourcen erhöht “. (87)  Die Kommission verweist auf Abschnitt 4.1.1.A.b.d des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (88)  Im Rahmen der Beihilfesache La Poste bestritten die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2009 die „Unmöglichkeit“ für La Poste, Eigenmittel zu mobilisieren, und führten dabei zwei Argumente an, von denen sich allerdings das erste, das die Preise von La Poste betrifft, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, da die Preise des IFP im Gegensatz zu denen von La Poste nicht reguliert sind. (89)  Die Kommission verweist auf die Randnummern 112 und 113 des Schreibens der französischen Behörden vom 23. Januar 2007 im Rahmen der Sache La Poste. (90)  Weitere Ausführungen zum Standpunkt der französischen Behörden siehe insbesondere Abschnitt 3.1.1.B.a.2 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (91)  EGMR 6. Dezember 2006, Société de gestion du port de Campoloro und Société fermière de Campoloro/Frankreich, Nr. 57516/00. Der EGMR hat in der Rechtssache Campoloro alle Verbindlichkeiten, die die Gemeinde Santa-Maria-Poggio gegenüber den beiden klagenden Gesellschaften hatte, dem Staat auferlegt. (92)  In dem Urteil ist zu lesen: „ [Die französische Regierung] vertritt die Auffassung, dass nur objektive Gründe, die ausschließlich mit der materiellen Unmöglichkeit für die Gemeinde zusammenhängen, ausreichende Mittel bereitzustellen, die vollständige Erfüllung der Urteile verzögert haben. “ […] „ Die Regierung bleibt daher dabei, dass die Nichterfüllung der Urteile nicht auf einer vorsätzlichen Unterlassung der Behörden, des Staates oder der Gemeinde, beruht. Das Fehlen von Mitteln ist kein Vorwand, sondern Realität aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person als Schuldner. “ […] „ Die Nichtbegleichung der Schuld beruht ausschließlich auf den finanziellen Schwierigkeiten der Gemeinde, und diese Umstände sind weder geeignet, die Körperschaft aus ihren Verpflichtungen zu entlassen, noch, ihre Schuldenlast auf den Staat zu übertragen (CE, Batz sur Mer, 25. September 1970). Nach den nationalen Rechtsvorschriften gibt es keine Rechtsgrundlage für ein Eintreten des Staates an die Stelle der Gemeinde zur Zahlung der Entschädigungen. Diese Substitution kann genauso wenig auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention beruhen, da eine solche Lösung im Widerspruch zum Begriff der Rechtspersönlichkeit stehen würde, der eine Unabhängigkeit und ein Sondervermögen voraussetzt. “ (93)   „ So ist im nationalen Recht keine Maßnahme vorgesehen, die im Fall der Zahlungseinstellung der Gemeinde Abhilfe schafft. “ […] „ Der Staat kann sich nicht seiner Verpflichtung, die gerichtlichen Entscheidungen zu erfüllen, entledigen, indem er sich auf fehlende Mittel oder die Autonomie der Gebietskörperschaften beruft, die er bis heute nicht hat garantieren können, da die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen. Die Kläger prangern infolgedessen das Unvermögen des Staates an, positive Maßnahmen zu ergreifen, die es der Gemeinde ermöglicht hätten, den ihr obliegenden Zahlungspflichten nachzukommen. “ „ Die Kläger stellen fest, dass der Conseil d'Etat in seinem Urteil vom 18. November 2005 entschieden hat, dass der Gesetzgeber dem Vertreter des Staates bei Nichterfüllung eines Gerichtsurteils seitens einer Gebietskörperschaft die Befugnis geben wollte, an die Stelle der Organe dieser Körperschaft zu treten, um die zur umfassenden Erfüllung dieser Gerichtentscheidung erforderlichen Mittel bereitzustellen oder zu erschließen. Auf der Grundlage dieser Versäumnisse des französischen Staates beantragen die Kläger die Feststellung der Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und die damit verbundene Entschädigung, wobei dies keinen Widerspruch zum Begriff der Rechtspersönlichkeit oder zur Unabhängigkeit und zum Sondervermögen darstellt. “ (94)   „ Dass es den Beteiligten unmöglich ist, eine Erfüllung dieser Urteile zu erhalten, stellt eine Einmischung in ihr Eigentumsrecht dar, das unter den ersten Satz des ersten Unterabsatzes von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls fällt. Die Regierung hat diese Einmischung nicht gerechtfertigt, und der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass Mittelknappheit eine solche Unterlassung nicht legitimieren kann. “ „ Alles in allem vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Kläger aufgrund der unterbliebenen Zahlung der Summen, auf sie in Erfüllung der genannten Urteile vom 10. Juli 1992 Anspruch hatten, eine besondere und übermäßig hohe Belastung erlitten haben und noch immer erleiden. Demnach liegt eine Verletzung von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls vor. “ (95)   „ Angesichts der bisherigen Ausführungen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass es dem beklagten Staat obliegt, die Zahlung der Forderungen, auf die die Kläger bzw. deren Anspruchsberechtigte seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts von Bastia vom 10. Juli 1992 Anspruch haben (ibidem), einschließlich der Zinsen bis zum Tag der Verkündung dieses Urteils, sicherzustellen. “ (96)  Die Kommission möchte auf die Ausdrucksweise des EGMR hinweisen, der nicht von einer möglichen Haftung des Staates spricht, sondern davon, dass es dem Staat obliegt, die Zahlung „ sicherzustellen “. Diese Ausdrucksweise deutet eher auf eine Garantie als auf eine Haftung hin. (97)  Ein innerstaatlicher rechtlicher Mechanismus kann somit durchaus als implizite Garantie ausgelegt werden. (98)  EGMR 13. Mai 1980, Artico/Italien, Reihe A Nr. 37: Der EGMR entschied, dass, wenn eine Nichterfüllung einer anderen Person als dem Staat zuzurechnen ist, es dem Staat als dem Schuldner der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zusicherung obliegt, so zu handeln, dass dem Kläger das mit diesem Artikel zuerkannte Recht tatsächlich zukommt. (99)  EGMR 19. März 1997, Bourdov/Russland, Nr. 59498/00: Der Gerichtshof entschied ferner, dass „ eine Behörde des Staates fehlende Mittel nicht zum Vorwand nehmen kann, um ihre Schuld nicht zu begleichen “. (100)  Die Kommission verweist insbesondere auf ihre Argumentation im Beschluss in der Sache C 56/2007 zur Wirkung der Übernahme einer öffentlichen Einrichtung in eine andere Einheit, auf die auch die Rechte und Pflichten übergehen würden, auf die Haftung des Staates. Sollte dieser daraufhin die Schulden dieser Einrichtung gegenüber einem Dritten begleichen müssen, wäre in keinem Vertrag und keinem rechtlich verbindlichen Dokument vorgesehen, dass der Staat nicht zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten dieser öffentlichen Einrichtung gegenüber den Gläubigern der übernommenen Einrichtung verpflichtet ist, weil dies für niemanden absehbar war. Durch einen Mechanismus zur Umwandlung (Verschmelzung, Übernahme) bestimmter Einrichtungen innerhalb des öffentlichen Sektors könnte das IFP gegenüber Dritten zum Schuldner werden, ohne dass eine Begrenzung der Haftung des Staates vertraglich vorgesehen werden konnte. (101)  Wie in Kapitel B dieses Abschnitts dargelegt wird, hätte ein Gläubiger des IFP, dessen Forderung im Wege eines Antrags auf Erfüllung seiner Einzelforderung nicht bedient worden sein sollte, noch immer die Hoffnung, dass sie im Rahmen einer vom Staat finanzierten globalen Sanierung des IFP beglichen wird. (102)  Der Begriff des „begründeten Irrtums“ (erreur légitime), der Rechtswirkung entfalten kann, ist mit der Rechtsscheintheorie verknüpft. Nach dem französischen Rechtswörterbuch „Vocabulaire juridique“ von Cornu, ist der Rechtsschein der „ Eindruck, der – absichtlich oder unabsichtlich – durch die Vereinigung äußerlicher Merkmale entsteht, in denen sich üblicherweise ein Zustand oder eine Funktion (Bevollmächtigter, Erbe, Eigentümer usw.) ausdrückt und die den Anschein erwecken, dass die Person, die mit diesen Merkmalen ausgestattet ist, tatsächlich diesen Zustand oder diese Funktion hat “. Die Rechtsscheintheorie ist eine „ prätorische Theorie, gemäß der allein der Rechtsschein genügt, um Wirkung gegenüber Dritten zu entfalten, die infolge eines begründeten Irrtums die tatsächliche Rechtslage nicht erkennen konnten “. Die Rechtsscheintheorie ermöglicht es in der Rechtsprechung (EGMR 7. Juni 2001, Rechtssache Kress) wie im Privatrecht, die Rechtswirkung eines Vertrages festzustellen, dessen eine Partei in begründeter Weise auf einen einfachen Rechtsschein vertraut hat. Zu nennen sind hier auch der Rechtsschein des Sitzes oder Wohnsitzes (domicile apparent) oder im öffentlichen Recht der Rechtsschein des faktischen Beamten (fonctionnaires de fait), deren Entscheidungen als ordnungsgemäß gelten. Diese Theorie erleichtert die Beweisführung zum Vorliegen eines rechtlichen Merkmals oder einer Rechtswirkung, wenn diese in keinem Rechtstext ausdrücklich erwähnt werden. (103)  Unterscheidung anhand der Ausführungen in der Dissertation von S. Carpi-Petit „ Les successions en droit administratif “ (Die Nachfolge im Verwaltungsrecht) PUR, 2006. (104)  Nach Kenntnis der Kommission wird in keinem Rechtstext ein Wegfall der Schulden festgestellt. (105)  Nach dem Rechtswörterbuch von Cornu ist das Vermögen die „ Gesamtheit der Vermögensgegenstände und Verpflichtungen einer Person (d. h. ihrer in Geld schätzbaren Rechte und Lasten) “. (106)  Die Sachverständige der Kommission in der Sache La Poste verweist auf das einzige bekannte Beispiel für den Fall des Zeitablaufs bei einer öffentlichen Einrichtung, und zwar die Liquidation der Université thématique d'Agen (Erlass vom 15. Juli 2002, JORF vom 23. Juli 2002). Artikel 1 dieses Erlasses besagt, dass der Liquidator dafür zuständig ist, „ dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister die Verteilung der nach Ablauf des Liquidationszeitraums bestehenden Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten und des Saldos der Liquidationsbilanz auf die Universitäten Bordeaux I und Bordeaux IV vorzuschlagen “. Folglich wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Schulden der aufgelösten öffentlichen Einrichtung auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen werden. (107)  Siehe Erwägungsgründe 25 (dritter Gedankenstrich) und 45 sowie Fußnote 20. (108)  EuGeI 13.6.2000, EPAC/Kommission, verbundene Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnrn. 80 und 81. (109)  Kapitel 7.1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005. (110)  Artikel 3-1 c der Vereinbarung über industrielle Forschung zwischen dem IFP und Axens und der Vereinbarung über industrielle Forschung zwischen dem IFP und Prosernat, Artikel III.2 der Vereinbarung zwischen dem IFP und Beicip-Franlab. (111)  Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 1985, jetzt Artikel L. 620-2 Code de commerce, lautet: „ Die gerichtliche Sanierung und Liquidation finden auf Kaufleute, in die Handwerksrolle eingetragene Personen, Landwirte und juristische Personen des Privatrechts Anwendung.“ (Unterstreichung hinzugefügt). (112)  Siehe Artikel L. 640-1 Absatz 1 Code de commerce. (113)  Das mit dem Gesetz vom 26. Juli 2005 eingeführte vereinfachte Verfahren käme bei den Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat nicht in Betracht. Denn nach Artikel L. 641-2 Code de commerce kommt dieses vereinfachte Verfahren zur Anwendung, wenn die Vermögensmasse des Schuldners keine Immobilien umfasst, das Unternehmen in den sechs Monaten vor der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt hat und der Nettoumsatz des Unternehmens 750 000 EUR oder weniger beträgt. Im Fall der gerichtlichen Liquidation würden diese Tochtergesellschaften somit dem Verfahren „nach allgemeinem Recht“ unterliegen, das in den Erwägungsgründen 143 und 144 zusammengefasst wird. (114)  Siehe Artikel L. 640-4 Code de commerce. (115)  Siehe Artikel L. 640-1 Code de commerce. (116)  Siehe Artikel L. 641-1 Absatz 2 Code de commerce. (117)  Siehe Artikel L. 641-4 Absatz 1 Code de commerce. Im zweiten Absatz desselben Artikels wird ausgeführt, dass nicht bevorrechtigte Forderungen (d. h. Forderungen ohne eine besondere Absicherung) grundsätzlich nicht geprüft werden, wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva durch die Gerichtskosten und bevorrechtigten Forderungen in vollem Umfang aufgezehrt werden. (118)  Innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsurteils im Bulletin Officiel des Annonces Civiles et Commerciales (BODACC) müssten alle Gläubiger der betroffenen Tochtergesellschaft des IPF, deren Forderungen vor dem Eröffnungsurteil entstanden sind, ihre Forderungen beim Gläubigervertreter anmelden. (119)  Siehe Artikel L. 643-9 ff. Code de commerce. (120)  Vom Grundsatz, dass das Recht der Gläubiger auf Verfolgung der Ansprüche im Einzelverfahren nicht wieder auflebt, gibt es einige Ausnahmen, vor allem im Fall 1) des Verbots der Geschäftsführung wegen Insolvenzverschleppung oder Veruntreuung des Schuldners (faillite personnelle); 2) der Verurteilung des Schuldners zum Bankrott; 3) eines vorausgegangenen (und mangels Masse beendeten) Liquidationsverfahren, das bei Einleitung des betreffenden Verfahrens weniger als fünf Jahre zurückliegt; 4) des Betrugs gegenüber einem oder mehreren Gläubigern (in diesem Fall lässt das Gericht Einzelverfahren jedes Gläubigers gegen den Schuldner zu). Schließlich kann das Verfahren nach der Beendigung mangels Masse wieder eröffnet werden, wenn sich zeigt, dass Aktiva nicht verwertet wurden oder Maßnahmen im Interesse der Gläubiger während des Verfahrens nicht eingeleitet worden sind. (121)  Mestre zufolge (Lamy Sociétés Commerciales, 2003, Nr.o 1914) ist die Patronatserklärung definiert als „ eine von einer Muttergesellschaft an die Gläubigerbank ihrer Tochtergesellschaft gesandtes Dokument, mit dem diese Muttergesellschaft dem Empfänger Sicherheiten für die Verbindlichkeiten, die ihre Tochtergesellschaft der Bank gegenüber eingegangen ist, in Aussicht stellt. “ Cozian, Viandier und Deboissy (Droit des Sociétés, Litec 16. Ausgabe, Nr. 1992 ff.) hierzu: „ Mit der Unterzeichnung der Patronatserklärung sichert die Muttergesellschaft dem Gläubiger zu, dafür Sorge zu tragen, dass die Tochtergesellschaft in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.“ Den von den französischen Behörden übermittelten Angaben zufolge werden die Verbindlichkeiten der privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP von diesem nicht ausdrücklich besichert. (122)  B. Grimonprez, 2009, „ Pour une responsabilité des sociétés mères du fait de leurs filiales “ (Für eine Haftung der Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften), Revue des sociétés, S. 715, Ziffer 8. (123)  Dieser lautet: „ Wenn durch eine Handlung eines Menschen einem anderen ein Schaden zugefügt wird, ist derjenige, der den Schadenseintritt zu verschulden hat, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.“ (124)  Siehe Artikel L. 651-2 Code de commerce. (125)  TC 2. Juli 1984, Commissaire de la République du Loiret/TGI d'Orléans, Sammlung, S. 449; AJDA 1984.562, concl. Labetoulle. (126)  TC 23. Januar 1989, Préfet de la Loire/Tribunal de commerce de Saint-Étienne, Sammlung, S. 291; D. 1989.367, concl. Frau F. Flipo; D. 1898.370, note P. Amselek und F. Derrida. (127)  Schlussanträge des Commissaire du gouvernement Emmanuel Glaser in der Rechtssache CE (3/8 SSR), 5. Dezember 2005, Département de la Dordogne, Klage Nr. 259748; siehe insbesondere: Bulletin Juridique des Collectivités Locales Nr. 2/06, „ La faillite d'un comité d'expansion économique entraîne-t-elle la responsabilité du département qui l'a créé? “ (Löst der Konkurs eines Ausschusses für wirtschaftliche Entwicklung die Haftung des Départements aus, das ihn eingerichtet hat?), S. 138–143. (128)  TC 15. November 1999, Comité d'expansion de la Dordogne/Département de la Dordogne, Slg., S. 479; AJDA 1999.992, chron. Frau P. Fombeur und M. Guyomar. (129)  TC 8. Februar 1873, Slg. 1. supplt. 61, concl. David; GAJA, 15. Ausg., Nr. 1. (130)  TC 20. November 2006, SEM Olympique d'Alès en Cévennes, Slg., concl. Stahl. (131)  Gegenstand der SEM Olympique d'Alès en Cévennes waren insbesondere die Organisation kostenpflichtiger Sportveranstaltungen, das Verpflichten und Trainieren der Spieler und die Förderung der Profi-Mannschaft der Stadt mit allen Mitteln. (132)  Die SEM Olympique d'Alès en Cévennes finanzierte sich aus den betrieblichen Erträgen, die überwiegend aus Eintrittsgeldern der Zuschauer, Werbung, Sponsoring und Zuschüssen der französischen Fußballliga und des französischen Fußballverbandes kamen. (133)  Vermarktung von Katalysatoren und Technologien für die Raffination und Petrochemie bei Axens; Verlegung und Vertrieb von spezieller Software und Durchführung von Studien und Beratung bei Beicip-Franlab; Vermarktung von Ausrüstungen im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung und zugehörige Dienstleistungen bei Prosernat. (134)  Als berufsständische Einrichtung war das IFP kein öffentliches Unternehmen, sondern eine juristische Person des Privatrechts (CE, 5/3 SSR, 7. Dezember 1984, 16900 22572, veröffentlicht in der Sammlung Lebon). Diese Auslegung wurde in einem Gutachten der Section des finances (Finanzabteilung) des Conseil d'État im Jahr 1997 bestätigt, das vom Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie befasst worden war (Section des finances - Gutachten Nr. 360 991 vom 26. August 1997). (135)  Siehe Artikel L. 621-2 Absatz 2 Code de commerce: „ Auf Antrag des Verwalters, des gerichtlich bestellten Bevollmächtigten, der Staatsanwaltschaft oder vom Amts wegen kann das Verfahren im Fall der Verschmelzung ihres Vermögens mit dem des Schuldners oder bei Fiktivität der juristischen Person auf ein oder mehrere Personen ausgedehnt werden. Dabei ist weiterhin das Gericht zuständig, welches das ursprüngliche Verfahren eingeleitet hat. “ (Unterstreichung hinzugefügt). (136)  B. Grelon und C. Dessus-Larrivé, „ La confusion de patrimoines au sein d'un groupe “ (Die Verschmelzung von Vermögen innerhalb einer Gruppe), Rev. sociétés 2006. 281, Nr. 3. (137)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 158. (138)  Com. 16. Oktober 2001, Act. proc. coll. 2001-20, Nr. 256; Com. 8. Januar 2002, Act. proc. coll. 2002-6, Nr. 70. (139)  Cour de cassation, Chambre commerciale, 19. April 2005, Nr. 05-10094 (Metaleurop), D. 2005. AJ. 1225, obs. A. Lienhard und somm. 2013, obs. F.-X. Lucas; JCP E 2005. 721, note B. Rolland und chron. 1274, obs. P. Petel. (140)  Com. 10. Januar 2006, Rev. sociétés 2006. 629, note P. Rousel Galle. (141)  Siehe Fußnote 117. (142)  P. Roussel Galle, note préc.; P. Delmotte, „ Les critères de la confusion de patrimoines dans la jurisprudence de la Cour de cassation “ (Die Kriterien für die Verschmelzung des Vermögens in der Rechtsprechung des Cour de cassation), RJDA 2006-6. 539, Nr. 14. (143)  Siehe Erwägungsgrund 132 der Entscheidung in der Sache C 51/2005. (144)  Und damit erst recht die von UOP Limited in ihrer Stellungnahme angeführte Tatsache, dass die Mitarbeiter des IFP und von Axens ihre Kunden bisweilen gemeinsam aufsuchen. (145)  Com. 13. Oktober 1998, Bull. Joly 1999. 58, note P. Seerlooten. (146)  Den Verfassern des in Erwägungsgrund 165 genannten parlamentarischen Berichts zufolge ist eine Gesellschaft, die zu dem Zweck gegründet wurde, die Schulden einer anderen Gesellschaft, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zu begleichen, und die deren Geschäftstätigkeit in denselben Räumen, mit denselben Führungskräften, denselben Kunden und demselben Franchisevertrag fortführt, eine fiktive Gesellschaft, die somit die Ausdehnung des Sanierungsverfahrens rechtfertigt. (147)  Insbesondere auf den folgenden Internetseiten: http://www.ifpenergiesnouvelles.fr; http://www.axens.net/; http://www.beicip.com/index.php/eng; http://www.prosernat.com/en/ mit Stand vom 28. Juni 2011. (148)  Anschrift: 1 & 4, avenue de Bois-Préau, 92852 Rueil-Malmaison Cedex – Frankreich. (149)  Anschrift: Rond-point de l'échangeur de Solaize, BP 3, 69360 Solaize – Frankreich. (150)  Anschrift: Hélioparc Pau-Pyrénées, 2, avenue du Président Pierre Angot, 64000 Pau – Frankreich. (151)  Anschrift: 89, boulevard Franklin Roosevelt – BP 50802, 92508 Rueil-Malmaison Cedex – Frankreich. (152)  Anschrift: 232, Avenue Napoléon Bonaparte – P.O. BOX 213, 92502 Rueil-Malmaison – Frankreich. (153)  Anschrift: 100 -101, Terrasse Boieldieu, 92800 Puteaux – Frankreich. (154)  Information auf der folgenden Website mit Stand vom 28. Juni 2011: http://www.prosernat.com/en/contactus/zoom_image_img20080715219.php. (155)  Cour de cassation, Chambre commerciale, 18. Dezember 2007, Nr. 06-14093. (156)  P. Delebecque, „ Groupes de sociétés et procédures collectives: confusion de patrimoines et responsabilités des membres du groupe “ (Unternehmensgruppen und Insolvenzverfahren: Verschmelzung des Vermögens und Haftung der Mitglieder der Gruppe), Rev. proc. coll. 1998/2, S. 129, Spéc. Nr. 14. (157)  Parlamentarischer Bericht, S. 63. (158)  B. Grimonprez, „ Pour une responsabilité des sociétés mères du fait de leurs filiales “, a.a.O., Ziffer 10. (159)  Ibidem, Ziffer 11. (160)  D. Schmidt, „ La responsabilité civile dans les relations de groupes de sociétés “ (Die Haftpflicht in Beziehungen von Unternehmensgruppen), Rev. sociétés 1981, S. 725. (161)  Die Haftung gegenüber Dritten kann theoretisch auf der Grundlage der Artikel L. 223-22 und L. 225-251 Code de commerce ausgelöst werden. (162)  Was die faktische Geschäftsführung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Muttergesellschaft nicht systematisch als faktischer Geschäftsführer angesehen wird, sondern dass das dies konkret würdigende Gericht fordert, dass der Muttergesellschaft ganz bestimmte Handlungen zugerechnet werden können und bewiesen wird, dass sie unberechtigterweise direkt oder indirekt eine positive und unabhängige Tätigkeit in der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft wahrgenommen hat; siehe insbesondere: Com. 9. Mai 1978, D. 1979. 419, note M. Vasseur. Adde, J.-L. Rives-Langes, „ La notion de dirigeant de fait “ (Der Begriff des faktischen Geschäftsfü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.