Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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hrers), D. 1975. chron. 41; D. Tricot, „ Les critères de la gestion de fait “ (Die Kriterien für die faktische Geschäftsführung), Dr. et patr. Januar 1996, S. 24, zitiert von B. Grimonprez, a.a.O., Ziffer 13. (163)  Außerhalb des Insolvenzrechts erkannte die Handelsrechtsabteilung (chambre commerciale) der Cour de cassation unlängst am 26. März 2008, Nr. 07-11.619 in der Sache Ademe/Elf Aquitaine darauf, dass auch dann, wenn die Verschuldenshaftung im Rahmen des Eingreifens einer Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft auslöst werden kann, eine Muttergesellschaft nicht allein aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft verpflichtet ist, diese zu finanzieren, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann (auch wenn diese Tochtergesellschaften mit Leistungen betraut ist, die für das öffentliche Interesse ein Risiko aufweisen können). (164)  Siehe Artikel L. 651-2 Code de commerce. (165)  Die Verfasser des erwähnten parlamentarischen Berichts weisen beispielsweise darauf hin, dass die Dokumentations- und Studienabteilung (service de documentation et des études) des Cour de cassation anlässlich des Urteils Metaleurop vom 19. April 2005 mitteilte: „ Bestimmte Verhaltensweisen […] einer Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft konnten geeignet sein, faktisch Geschäftsführungsfehler darzustellen, die bei der Tochtergesellschaft zu einer Kapitalunterdeckung geführt haben können. “ (166)  Im Sonderfall der Umweltschäden wurde Artikel L. 512-17 Code de l'environnement (Umweltgesetzbuch) über die Sanierung der Standorte nach Betriebsaufgabe aufgrund der Bedeutung der Umweltaltlasten für die Gemeinschaft und der Gefahr einer Nichterfüllung kürzlich geändert, um die Streitverkündung gegen die Muttergesellschaft bei einem schuldhaftem Handeln zu ermöglichen, das zu einer Kapitalunterdeckung geführt und die Tochtergesellschaft daran gehindert hat, den Sanierungsauflagen nachzukommen. In der mit dem Umweltschutzgesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 eingeführten Fassung (vgl. Artikel 277) sieht Artikel 512-17 Code de l'environnement vor: „ Ist der Betreiber eine Tochtergesellschaft im Sinne von Artikel L. 233-1 Code de commerce und wurde über ihr Vermögen ein gerichtliches Liquidationsverfahren eröffnet, kann der Liquidator, die Staatsanwaltschaft oder der Vertreter des Staates im Département das Gericht, welches die Liquidation eröffnet oder festgestellt hat, damit befassen, das Vorliegen eines erwiesenen Verschuldens der Muttergesellschaft feststellen zu lassen, das zu einer Kapitalunterdeckung der Tochtergesellschaft beigetragen hat, und, wenn ein solches Verschulden festgestellt wird, zu beantragen, dass die Finanzierung der Maßnahmen zur Sanierung des oder der Standorte bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise der Muttergesellschaft auferlegt wird. “ (Unterstreichung hinzugefügt). Zum Kausalzusammenhang siehe: Paris, 15. Januar 1999, Bull. Joly 1999. 626, § 137, note B. Saintourens. (167)  Informationsbericht Nr. 558 (2008-2009) über die Haftpflicht von Alain ANZIANI und Laurent BÉTEILLE im Namen des Gesetzesausschusses, dem Senat vorgelegt am 15. Juli 2009, (abrufbar über die Website des Senats unter http://www.senat.fr/rap/r08-558/r08-5581.pdf). (168)  Parlamentarischer Bericht, S. 62. (169)  Artikel 1384 Absatz 1 Code civil lautet: „ Wer durch eigenes Verschulden Schäden verursacht, haftet dafür in gleicher Weise wie für Schäden, die durch das Einwirken der Personen, für die er verantwortlich ist, oder der Sachen, deren Sachhalter er ist, verursacht wurden. “ Die Verfasser des genannten parlamentarischen Berichts stellen fest, dass die Rechtsprechung schöpfend tätig war, indem sie Haftungsregelungen einführte, die in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen waren, ob es sich um die Sachhalterhaftung, die Haftung für Dritte oder aber die Haftung für das Überschreiten der normalen nachbarschaftlichen Beeinträchtigung handelt. Eine Haftung der Muttergesellschaft für Handlungen ihrer Tochtergesellschaften wurde durch die Rechtsprechung bislang allerdings nicht geregelt. (170)  Im vorliegenden Fall der Verbraucherschutzverband Consommation, Logement et Cadre de Vie (CLCV) und der Verband UFC-Que choisir, siehe genannten parlamentarischen Bericht, S. 62 und 65. (171)  Bericht an den Justizminister, übergeben am 22. September 2005: „ Vorentwurf der Reform des Schuldrechts (Artikel 1101 bis 1386 Code civil) und des Verjährungsrechts (Artikel 2234 bis 2281 Code civil) “. (172)  Vorentwurf Catala, S. 166. (173)  Vorentwurf Catala, S. 177. (174)  Erhältlich online über die Website des Senats: http://www.senat.fr/leg/ppl09-657.pdf. (175)  Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Aufstockung des Kapitals der Tochtergesellschaft Prosernat, die von den französischen Behörden in ihrer Stellungnahme unter Ziffer 46 genannt wurde, im März 2006 (d. h. vor der Änderung des Status des IFP am 7. Juli 2006) erfolgte, somit zu einer Zeit, als dieses noch nicht in den Genuss einer unbeschränkten Staatsgarantie kam. (176)  Entscheidung der Kommission 2005/145/EG vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9). Siehe insbesondere Erwägungsgrund 135 der Entscheidung: „ Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung des allgemeinen Konkursrechts auf EDF zur Folge haben wird, dass die unbegrenzte Garantie des Staates, von der das Unternehmen profitiert, entfallen würde. “ (Unterstreichung hinzugefügt). (177)  Siehe Artikel 2 des Beschlusses in der Sache C 56/2007: „ […] die Umwandlung von La Poste in eine Aktiengesellschaft [führt] de facto zur Aufhebung der ihr gewährten unbeschränkten Staatsbürgschaft […].“ (178)  Die Kommission verweist auf Fußnote 3 der Entscheidung in der Sache N 531/2005: „ […] für die Banque Postale als Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts und insbesondere das Gesetz Nr. 85-98 über die gerichtliche Sanierung und Liquidation von Unternehmen. Als solche kommt sie nicht in den Genuss einer unbeschränkten Garantie des Staates. “ (Unterstreichung hinzugefügt). (179)  Siehe Erwägungsgrund 18 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 sowie Erwägungsgrund 6 der Eröffnungsentscheidung. (180)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (181)  Im Sinne von Ziffer 2.2.e des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. (182)  Im Sinne von Ziffer 2.2.f des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. (183)  Im Sinne von Ziffer 2.2.g des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. (184)  EuGH 23.4.1991, Hoefner und Elser/Macrotron GmbH, Rechtssache C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21; EuGH 19.2.2002, Wouters et al./Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten Rechtssache C-309/99, Slg. 2002, I-157, Randnrn. 46 ff. (185)  Sofern die übrigen Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. (186)  EuGH 16.6.1987, Kommission/Italien, Rechtssache C-118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7; EuGH 18.6.1998, Kommission/Italien (CNSD), Rechtssache C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; EuGH 19.2.2002, Wouters et al./Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, Rechtssache C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 46. (187)  Diese Praxis wurde insbesondere unter Ziffer 3.1.1 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens zusammengefasst. (188)  Siehe Fußnote 25 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens: Unter „interner Natur“ versteht die Kommission einen Sachverhalt, bei dem das Wissensmanagement der Forschungsorganisation(en) durch eine Abteilung oder eine Untergliederung der Forschungsorganisation oder gemeinsam mit anderen Forschungsorganisationen durchgeführt wird. (189)  Siehe Fußnote 24 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. (190)  Siehe Erwägungsgrund 151 der Entscheidung in der Sache C 51/2005. (191)  Siehe Erwägungsgrund 182 der Entscheidung in der Sache C 51/2005: „ […] dass die öffentliche Förderung lediglich die Stufe der industriellen Forschung betrifft “. (192)  Siehe Erwägungsgründe 90 und 98 der Eröffnungsentscheidung. (193)  Im Fall von Unternehmen wie La Poste, die von unabhängigen Ratingagenturen bewertet werden, wies die Kommission unter Ziffer 4.1.2.a des Beschlusses in der Sache C 56/2007 nach, dass das Unternehmen aufgrund seines Status als öffentliche Einrichtung günstigere Finanzierungsbedingungen als bei einer Beurteilung anhand seiner eigenen Leistungen erhalten konnte. (194)  Siehe Erwägungsgrund 101 der Eröffnungsentscheidung sowie Erwägungsgrund 102, in dem die Kommission insbesondere einen Bericht an den französischen Senat anführt, in dem der Finanzausschuss zum Thema Réseau Ferré National erklärte: „ Dieser [Finanzierungs-]Mechanismus in Verbindung mit der unbeschränkten und bedingungslosen impliziten Garantie des Staates aufgrund seines Status als EPIC kann dazu führen, dass ‚Réseau Ferré National“ eine hohe Kreditwürdigkeit beigemessen wird und Zinssätze gewährt werden, die denen den SNCF nahe kommen. “ (*3)  ohne Konsolidierungsanpassungen für geleaste Objekte (*4)  da die Daten jeweils am 31.12. vorgelegt werden, liegen die Daten für das Jahr noch nicht vor. (195)  Das Factoring ist ein Vertrag, mit dem ein „Factor“ (d. h. ein spezielles Kreditinstitut) die Forderungen eines Lieferanten gegenüber dessen Kunden gegen eine Vergütung aufkauft. Der Lieferant hat dadurch einen dreifachen Nutzen: der Factor bietet ihm einen Liquiditätsvorschuss, nimmt ihm die Beitreibung der Forderungen ab und sichert ihre Bezahlung ab (das Risiko unbezahlter Rechnungen, insbesondere bei einem Ausfall des Kunden, wird vom Factor übernommen). Zum letzten Aspekt ist festzustellen, dass es sich um eine Ausfallgarantie handelt, da sich der Factor verpflichtet, die vom Verkäufer ausgestellten Rechnungen zu begleichen. Das Insolvenz- und das Zahlungsverzugsrisiko werden vom Factor übernommen. (196)  Bei dieser Einschätzung legt die Kommission öffentlich verfügbare Informationen zugrunde. Siehe insbesondere die Finanzinformationsseiten http://www.netpme.fr und http://www.banque-info.com und insbesondere den Artikel über das Factoring von Luc Bernet-Rollande, Berater und Coach im Bank- und Finanzwesen, auf den folgenden Websites: http://www.banque-info.com/fiches-pratiques-bancaires/l-affacturage et http://www.netpme.fr/banque-entreprise/2-affacturage.html (Stand vom 28. Juni 2011). (197)  Anhand der Angaben der Banque de France stellen die französischen Behörden fest, dass der Anteil des echten Factorings, das alle genannten Leistungen umfasst, rückläufig und von 45 % im Jahr 2008 auf 35 % im Jahr 2009 gesunken ist, während der Anteil des Inhouse-Factoring von 35 % auf 40 % gestiegen ist. Dieser Studie zufolge verteilten sich die Factoring-Leistungen im Jahr 2009 wie folgt: Forderungseinzug, Finanzierung und Delkredere (ohne Inhouse-Factoring): 35,5 %; Forderungseinzug und Finanzierung (ohne Inhouse-Factoring): 6,9 %; Inhouse-Factoring: 49,1 %; Forderungseinzug und Delkredere: 0,3 %; Reverse-Factoring: 3,8 % (bei dieser Form bezahlt der Factor anstelle des Schuldners die Rechnungen von dessen Hauptlieferanten. Der Lieferant erhält dadurch die Sicherheit, in bar und regresslos bezahlt zu werden. Der Kunde wahrt die Zahlungsziele, bindet seine Lieferanten, unterstützt ihre Liquidität und erhält ein Barzahlungsskonto); Syndizierung: 3,8 %; sonstige Factoringleistungen: 2,5 %. (198)  Die französischen Behörden stellen zu Recht fest, dass im Fall der direkten Bezahlung der Lieferanten nicht festgestellt werden kann, ob sie einen Inhouse-Factoring-Vertrag geschlossen haben oder nicht, und dass es, wenn anstelle des Lieferanten der Factor bezahlt wird, gleichsam nicht möglich ist, den genauen Umfang der Leistungen zu bestimmen, die der Lieferant dem Factor übertragen hat, und zu erkennen, ob dieser Lieferant eine Factoringleistung mit Delkredere in Anspruch genommen hat oder nicht. (199)  In den ersten 10 Monaten des Jahres. (200)  Wie im Rahmen der Entscheidung in der Sache C 51/2005 ausgeführt, werden die Anschaffungsnebenkosten und Personalaufwendungen buchmäßig getrennt erfasst, so dass die beiden Tätigkeitsarten (wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche) der öffentlichen Einrichtung und ihre Kosten und Finanzierung in den Büchern des IFP eindeutig unterschieden werden können. (201)  Dieser geringe Anteil (von ca. […] (*) %) erklärt sich dadurch, dass die speziell für die Ausführung wirtschaftlicher Leistungen bestimmten Waren und Dienstleistungen hauptsächlich Honorare, Unteraufträge, Reisekosten und die Beschaffung von Verbrauchsmaterial betreffen, die direkt mit der entsprechenden Forschungsleistung zusammenhängen (und auf den Kunden umgelegt werden). (202)  Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des erwirtschafteten Jahresumsatzes ([…] (*) EUR) mit dem berücksichtigten Höchstsatz für die Absicherung des Ausfallrisikos des IFP (2,5 %). Nach dieser Berechnung ergeben sich für die einzelnen Jahre unter Berücksichtigung der Umsatzschwankungen folgende Beträge: […] (*) EUR im Jahr 2007, […] (*) EUR im Jahr 2008, […] (*) EUR im Jahr 2009. Für 2006 müsste theoretisch ein Faktor von 48,5 % (= (365-188)/365) angewandt werden, um zu berücksichtigen, dass die Garantie erst vom 7. Juli 2006 an, dem 188. Tag des Jahres 2006 und dem Zeitpunkt der Änderung des Status des IFP, wirksam war, was einen Höchstbetrag von […] (*) EUR ergibt. (203)  Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der deliktischen Haftung sind streng gefasst; vorliegen müssen (i) ein Verschulden, (ii) ein Schaden und (iii) ein Kausalzusammenhang zwischen Verschulden und Schaden. (204)  Aufgrund der Höhe dieses Risikos hat das IFP einen Vertrag mit einer führenden Gesellschaft geschlossen, die sich die Erträge und Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrag mit einem Mitversicherer teilt. (205)  Cass. civ. 2, 9. Juni 1993: „ Diese Rechtsvorschrift [Artikel 1382 Code civil] gilt nicht für die Ersetzung eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung steht. “ (206)  Gemäß der auf Erfüllungsgarantien spezialisierten Website http://www.performancesuretybonds.com mit Stand vom 28. Juni 2011. (207)  Siehe Erwägungsgründe 149 bis 151 der Entscheidung in der Sache C 51/2005. (208)  Siehe Erwägungsgrund 149 der Entscheidung in der Sache C 51/2005. (209)  Die Domizilierungskosten entsprechen den Finanzbewegungen, die durch die Vermietung von Geräten oder Räumlichkeiten (Labore) und Nebenleistungen (Rechtsdienstleistungen) entstehen. (210)  Die Beihilfeintensität ist der Quotient aus den eingesetzten öffentlichen Mitteln und den Gesamtkosten des Forschungsprojekts, d. h. hier 11,3/56,4 = 20 %. (211)  Diese Beträge ergeben sich aus der Multiplikation des Jahresumsatzes (der für jedes Jahr in der Spalte „Umsatz“ angegeben ist) mit dem berücksichtigten Höchstsatz der Prämie für die Erfüllungsgarantie (5 %). Für 2006 müsste auf dieses Ergebnis theoretisch ein Faktor von 48,5 % (= (365-188)/365) angewandt werden, um zu berücksichtigen, dass die Garantie erst vom 7. Juli 2006 an, dem 188. Tag des Jahres 2006 und dem Zeitpunkt der Änderung des Status des IFP, wirksam war. (212)  Siehe Erwägungsgrund 104 der Eröffnungsentscheidung. (213)  Siehe Erwägungsgrund 8 der Entscheidung in der Sache N 531/2005: „ Die unbeschränkte staatliche Garantie für La Poste wird separat im Rahmen eines anderen Verfahrens geprüft. Die Auswirkungen dieser Garantie auf die Banque Postale werden dagegen in dieser Entscheidung geprüft. “ (Unterstreichung hinzugefügt). (214)  Siehe Erwägungsgründe 88 bis 91 der Entscheidung in der Sache N 531/2005. (*5)  Inhaltlicher Fehler. Anstelle von „Beicip-Prosernat“ muss es heißen „Beicip-Franlab“. (215)  Siehe Erwägungsgrund 96 der Entscheidung in der Sache N 531/2005. (216)  Siehe Erwägungsgrund 132 der Entscheidung. (217)  Siehe Erwägungsgrund 154 der Entscheidung in der Sache C 51/2005. (218)  Wenn die Auftragsforschung für Tochtergesellschaft ausgeführt wird, betrifft sie Themen außerhalb der Exklusivbereiche von Axens und Prosernat. (219)  Die französischen Behörden erläutern, dass es sich beispielsweise um eine geologische Studie anhand der vom Kunden vorgelegten Daten, um Laborversuche zur […] (*) oder um eine Leistungsberechnung an einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Gerät handeln kann. (220)  Die französischen Behörden nannten insbesondere die folgenden Beispiele: — Forschungsausrüstung […] (*) für eine Evaluierung […] (*) oder zur Durchführung der Tests […] (*); — Forschungsausrüstung […] (*) zur Durchführung eines Versuchsprogramms […] (*) oder zum Erproben eines […] (*); — ein […] (*), der vom IFP speziell angepasst wurde, zur Erforschung des […] (*) und von […] (*) für […] (*); — Methode zur […] (*), die beim IFP entwickelt wurde, zur Durchführung einer Studie im Bereich […] (*); — angepasste Versuchskammern für […] (*) oder […] (*). (221)  Die französischen Behörden nennen insbesondere das Beispiel einer […] (*) für […] (*). (222)  Die französischen Behörden nannten insbesondere die folgenden Beispiele: — Fachwissen […] (*); — Durchführbarkeitsstudie im Bereich […] (*); (223)  Die französischen Behörden nannten insbesondere die folgenden Beispiele: — Durchführbarkeitsstudie […] (*), Durchführbarkeitsstudie […] (*): Fachwissen im Bereich […] (*), entwickelt mit […] (*); — Studie […] (*) am Standort von […] (*), Projekt […] (*): Fachwissen im Bereich des […] (*) – Validierung und Verbesserung der […] (*); — […] (*) im Rahmen des Projekts […] (*) (Validierung des Konzepts […] (*)) im Auftrag von […] (*). (224)  Es handelte sich um die vor kurzem in […] (*) gegründete Universität von […] (*), der Auftragsforschungsleistungen im Rahmen eines Forschungskonsortiums berechnet wurden, an dem im Auftrag von […] (*) auch das IFP beteiligt war […] (*). (225)  Die Forschungsarbeiten wurden im Auftrag von […] (*) durchgeführt. Die […] (*) ermöglichen es insbesondere, […] (*) anhand von […] (*). (226)  Die Studie wurde im Auftrag von […] (*) durchgeführt; das IFP hat insbesondere […] (*) überprüft und Empfehlungen zum […] (*) abgegeben, das zur […] (*) eingesetzt wird. (227)  […] (*), der von diesem Instrument erfuhr, beauftragte das IFP damit, es auf […] (*) anzuwenden. (228)  […] (*) beauftragte das IFP mit der Anpassung […] (*) zur Erprobung […] (*). (229)  […] (*) beauftragte das IFP, sein Know-how im Bereich […] (*) einzusetzen, um […] (*) zu validieren. (230)  […] (*). (231)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (232)  Die Kommission verweist insbesondere auf Ziffer 4.1.b der Garantiemitteilung sowie auf die Randnummern 118 bis 123 der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13) (nachstehend „Eisenbahnleitlinien“ genannt). (233)  Siehe insbesondere Randnummer 120 der Eisenbahnleitlinien, Erwägungsgrund 127 der Entscheidung EDF und Erwägungsgrund 311 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (234)  Obwohl der Ausdruck „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ im Vertrag nicht definiert ist, „ herrscht jedoch weit gehende Übereinstimmung dahingehend, dass er sich auf wirtschaftliche Tätigkeiten bezieht, die von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden und für die das Kriterium gilt, dass sie im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden “ (Kommission, Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, 21. Mai 2003, Ziffer 17, Unterstreichung hinzugefügt). (235)  Die Vereinbarkeit einer solchen Verwendung der Beihilfe wird in Abschnitt 7.3.2 geprüft. (236)  Insbesondere, wenn es sich um „Prototypen“ oder „Pilotprojekte“ im Sinne von Ziffer 2.2.g des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens handelt, die in der Herstellung zu teuer wären, wenn sie nur von den Kunden des IFP zu Demonstrations- und Auswertungszwecken verwendet werden dürften. (237)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (238)  Siehe Erwägungsgründe 168 bis 171 der Entscheidung. (239)  Siehe hierzu die Website des SINTEF: http://www.sintef.no/default.aspx?id=490 mit Stand vom 28. Juni 2011. (240)  Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, 2002. „The Measurement of Scientific and Technological Activities: Proposed Standard Practice for Surveys of Research and Experimental Development“. (241)  Siehe Erwägungsgründe 168 bis 171 der Entscheidung. (242)  Siehe Erwägungsgründe 168 bis 171 der Entscheidung. (243)  Die Eigenmittel setzen sich aus Dividenden und Gebühren sowie aus anderen Erträgen wie den Einnahmen aus den vom IFP angemeldeten Patenten zusammen. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung nur die von Axens und Prosernat gezahlten Vergütungen berücksichtigt. (244)  Daten aus der Entscheidung in der Sache C 51/2005 für das Jahr 2006 und den von den französischen Behörden übermittelten Jahresberichten für 2007 bis 2009. (245)  Siehe die beiden letzten Zeilen von Tabelle 5 in Erwägungsgrund 236. (246)  Gewogener Mittelwert der zulässigen Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien. (247)  Siehe Ziffer 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. (248)  […] (*). (249)  […] (*). (250)  Dieses Verfahren […] (*) ermöglicht […] (*). Es handelt sich um ein wesentliches Glied der Ketten […] (*), die sich dazu eignen, […] (*). Die Kette […] (*) weist zudem den Vorteil auf, […] (*). (251)  Die CO2-Abscheidung nach der Verbrennung gehört zu den Verfahren, mit denen bei der Verbrennung von Kohlenwasserstoff oder Kohle CO2-Emissionen in die Atmosphäre verhindert werden. (252)  Die Kommission stellt insbesondere fest, dass bei der Auswahl der am Markt verfügbaren Angebote nicht der Preis den Ausschlag gibt, sondern die Kunden eine Technologie nach verschiedenen Kriterien auswählen, unter denen beispielsweise die Installationskosten und die Rentabilität der Investition wichtig sind; diese werden zwar als kritisch betrachtet, stehen aber in keinerlei Zusammenhang mit den Forschungsprojekten. (253)  Die Kommission verweist auf Erwägungsgrund 204 ihrer Entscheidung in der Sache C 51/2005. (254)  Siehe insbesondere Ziffer 1.5 der Garantiemitteilung, mit der der Neutralitätsgrundsatz bekräftigt wird, und Ziffer 2.1, unter der ausgeführt wird, dass eine staatliche Garantie auf der bloßen Tatsache der Rechtsform beruhen kann (zweiter und vierter Gedankenstrich).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.