Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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as IFP und seine Tochtergesellschaften als ein einziges Unternehmen hat. Nach Erwägungsgrund 36 der Eröffnungsentscheidung wird dieses einzige Unternehmen potenzieller Begünstigter der unbeschränkten staatlichen Garantie angesehen. (16)  In Frankreich gibt es neben staatlichen Organen wie dem Staat und den Gebietskörperschaften im Wesentlichen zwei Kategorien von juristischen Personen des öffentlichen Rechts: die öffentlichen Einrichtungen (établissements publics) und die öffentlichen Interessengruppen (groupes d’intérêt public), die mit dem Gesetz vom 15. Juli 1982 eingerichtet wurden. Innerhalb der Etablissements publics kann zwischen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen (établissements publics à caractère administratif, EPA), die traditionelle Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen, und öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissements publics à caractère industriel et commercial, EPIC), die Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter ausüben, unterschieden werden. (17)  Siehe insbesondere das Urteil vom 21. Dezember 1987 (1. Zivilkammer). (18)  Diese Argumente werden in Abschnitt 2.1 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 in den Erwägungsgründen 20 bis 22 ausführlicher dargelegt. (19)  Siehe auch Erwägungsgründe 23 bis 30 in Abschnitt 2.2 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (20)  In Anwendung von Artikel 21 des Dekrets vom 6. Juni 2006 gilt: „ Im Bereich der Finanzplanung und Rechnungslegung unterliegt das IFP den Vorschriften für öffentliche Industrie- und Handelsunternehmen. “ Auch wenn für das IFP kein staatlicher Rechnungsführer bestellt ist, deutet Einiges darauf hin, dass im Fall der Schließung auch die Schulden von EPIC ohne staatlichen Rechnungsführer auf den Staat oder ein anderes öffentliches Unternehmen übertragen würden. Die Kommission verweist auf die in den Erwägungsgründen 49 und 50 der Eröffnungsentscheidung genannten Beispiele „Charbonnages de France“ und „ERAP“, die beweisen, dass im Fall der Auflösung eines EPIC, auch ohne staatlichen Rechnungsführer, die Übertragung der Rechte und Pflichten auf eine andere öffentliche Einheit oder den Staat nicht nur möglich ist, sondern vom Markt ganz eindeutig in Betracht gezogen wird. (21)  Siehe auch Erwägungsgründe 31 bis 36 in Abschnitt 2.3 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (22)  Siehe auch Erwägungsgrund 37 in Abschnitt 2.4 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (23)  Siehe insbesondere die Schreiben der französischen Behörden vom 18. Juli 2006, 30. Januar 2008 und 26. Juni 2008. (24)  Die Kommission betont, dass diese Argumente bereits in Abschnitt 3 („ Stellungnahmen und Vorschläge der französischen Behörden “) des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegt wurden. Zur Vereinfachung wird die Kommission daher so oft wie möglich auf diesen Beschluss verweisen. (25)  Entscheidung des Conseil d'État vom 1. April 1938, Société de l'hôtel d'Albe, Sammlung S. 341. (26)  Urteile des Conseil d'État in der Rechtssache Campoloro vom 10. November 1999 und 18. November 2005. Siehe Erwägungsgrund 59 der Eröffnungsentscheidung. (27)  Siehe die am 23. Januar 2008 und 27. Oktober 2009 in der Sache La Poste übermittelten Stellungnahmen der französischen Behörden, auf die sie bei diesem Verfahren bezüglich des öffentlichen Unternehmens IFP entsprechend verwiesen. (28)  Siehe Bericht des Conseil d'État für das Jahr 2006, S. 69. (29)  Siehe die am 27. Oktober 2009 im Rahmen des Beschlusses in der Sache C 56/2007 übermittelten Stellungnahmen der französischen Behörden. (30)  Die französischen Behörden betonen, dass im Gegenteil bei der Umwandlung der Administration des Postes et Télécommunications in eine eigenständige juristische Person im Jahr 1991 eine explizite Bürgschaft gewährt worden sei, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn La Poste als ein einem EPIC gleichgestelltes Unternehmen aufgrund ihres Status über eine Staatsbürgschaft verfügt hätte. Auch der ERAP und der Agence Française du Développement, bei denen es sich ebenfalls um EPIC handelt, seien explizite Bürgschaften gewährt worden. (31)   „ La responsabilité des AAI dotées de la personnalité juridique: coup d’arrêt à l’idée de ‚garantie de l’Etat‘ “ (Haftung unabhängiger Verwaltungsbehörden mit Rechtspersönlichkeit: Schluss mit der Idee von der „Staatsbürgschaft“), D. Labetoulle, RJEP/CJEG Nr. 635, Oktober 2006. (32)  Siehe Stellungnahmen der französischen Behörden vom 23. Januar 2008 in der Sache La Poste. (33)  Conseil d'Etat, 10. November 1999, Société de gestion du port de Campoloro, Sammlung S. 3409. (34)  Conseil d'Etat, 18. November 2005, Société de gestion du port de Campoloro. (35)   „ Le Préfet face à l’inexécution par une collectivité territoriale d’un jugement la condamnant pécuniairement “ (Der Präfekt angesichts der Nichterfüllung eines Urteils, mit dem eine Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Gebietskörperschaft), P. Bon, RFDA – März/April 2006, S. 341. „ Le pouvoir de substitution du préfet en cas d’inexécution de la chose jugée par les collectivités territoriales “ (Das Eintrittsrecht des Präfekten im Fall der Nichterfüllung rechtskräftiger Urteile durch Gebietskörperschaften), AJDA, 23. Januar 2006, S. 137. (36)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (37)  Das Verfahren, das im Fall der Zahlungsfähigkeit des IFP angestrengt würde, müsste klar definiert und öffentlich sein. (38)  Bei diesem Verfahren müsste es sich entweder um das privatrechtliche Verfahren handeln oder um ein Verfahren, das den Gläubigern des IFP nicht mehr Ansprüche verschafft, als sie nach dem Handelsrecht hätten. (39)  Den französischen Behörden zufolge ist die Erfüllung dieser Kriterien hinreichend, um das Vorliegen eines Vorteils auszuschließen, aber nicht notwendig. Ihrer Ansicht nach wäre es kontraintuitiv, davon auszugehen, dass sich angebliche Vermutungen zu dem im Insolvenzfall zur Anwendung kommenden Verfahren in günstigeren Finanzierungsbedingungen niederschlagen könnten. (40)  Nach Auffassung Frankreichs müsste das Unternehmen unter diesen Umständen zunächst Verhandlungen mit seinen Gläubigern zur Aufstellung eines Schuldensanierungsplans aufnehmen. Sollte dieser Plan als unzureichend betrachtet werden oder keine Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten ermöglichen und keine neue Einigung mit den Gläubigern – oder einigen von ihnen – zustande kommen, könnten die Gläubiger dann das zuständige Gericht anrufen, um den Schuldner verurteilen und somit ihre Forderung anerkennen zu lassen. Dabei käme das mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführte Verfahren zur Anwendung. Es könnte gegebenenfalls dazu führen, dass die Aufsichtsbehörde an die Stelle des Exekutivorgans des IFP tritt, um die zur Begleichung der Schulden aus den Mitteln des Unternehmens erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Sollte bei dem mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahren festgestellt werden, dass die Vermögenswerte des IFP nicht ausreichen, und es der Aufsichtsbehörde somit faktisch nicht möglich sein, mangels veräußerbarer Vermögenswerte die zur Begleichung der Schulden erforderlichen Mittel zu erschließen, wäre Frankreich zufolge das im Gesetz vom 16. Juli 1980 vorgesehene Verfahren beendet. (41)  Nach Artikel L. 225-258 Code de commerce muss, wenn das Eigenkapital einer Gesellschaft auf weniger als die Hälfte ihres gesamten Kapitals sinkt, dies von der Hauptversammlung festgestellt werden und beschlossen werden, ob die Gesellschaft vorzeitig aufgelöst werden soll. Wenn beschlossen wird, die Unternehmenstätigkeit fortzuführen, ist die Gesellschaft verpflichtet, ihr Eigenkapital spätestens bei Abschluss des zweiten Geschäftsjahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Verluste festgestellt wurden, wieder auf mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals aufzustocken bzw., wenn das Kapital nicht aufgestockt werden konnte, das Kapital herabzusetzen. (42)  EuGH 21. März 1991, Italien/Kommission, Rechtssache C-303/88, Slg. I-1433, Randnr. 21. (43)  Siehe insbesondere EuGH 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-482/99 („Stardust Marine“), Slg. I-4397, Randnrn. 68 bis 83. (44)  Europäische Kommission, 21. Dezember 2005, Staatliche Beihilfe N 531/2005 – Frankreich – Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der „Banque Postale“. (45)  EuGeI 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kommission, Rechtssache T-68/03, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. Siehe in diesem Sinne auch EuGeI 1. Juli 2008, Deutsche Post AG/Kommission, Rechtssache T-266/02, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 92: „ Außerdem muss die Kommission prüfen, ob der Empfänger einer Beihilfe tatsächlich einen Vorteil erlangt hat. “ (46)  Dekret Nr. 81-501. Zum Zeitpunkt des Vorschlags der französischen Behörden handelte es sich bei den Durchführungsbestimmungen um das Dekret Nr. 81-501 vom 12. Mai 1981 zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juli 1980 über die von Behörden verhängten Zwangsgelder und über die Erfüllung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts und zur „Section du rapport et des études“ des Conseil d'Etat (Décret d'application était le décret no 81-501 du 12 mai 1981 pris pour l'application de la loi du 16 juillet 1980 relative aux astreintes prononcées en matière administrative et à l'exécution des jugements par les personnes morales de droit public et relatif à la „section du rapport et des études“ du Conseil d'État). (47)  Die Bestimmung des Dekret würde nach der Änderung wie folgt lauten: „ Ist die Inverzugsetzung bei Verstreichen dieser Fristen ergebnislos geblieben, stellt der Vertreter des Staates bzw. die Aufsichtsbehörde die Ausgabe in den Haushalt der betreffenden Körperschaft bzw. des betreffenden öffentlichen Unternehmens ein. Er stellt gegebenenfalls die erforderlichen Mittel im Haushalt der Körperschaft oder des Unternehmens bereit, indem er die noch freien, für andere Ausgaben vorgesehenen Mittel senkt oder die Ressourcen erhöht “ (Änderungen unterstrichen). (48)  Die französischen Behörden verweisen auf Erwägungsgrund 68 der Eröffnungsentscheidung, in dem die Kommission die Auffassung vertritt, dass durch den Vorschlag der französischen Behörden, die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz vom 16. Juli 1980 zu ändern, „ nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Versiegen der Mittel des IFP ein Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes von 1980 nicht befriedigt worden sein sollte, den Rechtsweg beschreitet, um auf der Grundlage der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten den Staat zur Haftung heranzuziehen “. (49)  Conseil d'Etat, 16. November 1998, Sille: „ Auch wenn - wie die Richter im ersten Rechtszug erkannt haben - die Haftung des Staates, selbst die verschuldensunabhängige, wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger vor den öffentlichen Lasten ausgelöst werden kann, wenn eine rechtmäßig ergriffene Maßnahme zur Folge hat, dass einer natürlichen oder juristischen Person ein besonderer Schaden von gewisser Schwere entsteht, so ist dies im vorliegenden Fall nicht gegeben, da Herr Sille als Fachmann der Immobilienbranche um die Unwägbarkeiten wissen musste, die zwangsläufig auf der Durchführung eines Bauvorhabens wie dem in diesem Fall geplanten lasten, für dessen Durchführung insbesondere die Bestimmungen des Flächennutzungsplans geändert und die Zustimmung des Gemeinderats erhalten werden mussten, so dass Herr Sille mit der Möglichkeit rechnen musste, dass dieses Vorhaben angesichts der Ergebnisse der öffentlichen Auflegung des Plans und der feindseligen Einstellung gegenüber dem Projekt von der Gemeinde aufgegeben werden könnte. Da er dieses Risiko in Kenntnis der Sachlage einging, kann er nicht geltend machen, dass er einen ungewöhnlich hohen Schaden erlitten habe und die Gemeinde für die finanziellen Folgen, die sich aus dem Verzicht auf das Projekt für ihn ergeben hätten, aufkommen müsse.“ (50)  Conseil d'Etat, 10. Juli 1996, Meunier: „ Mit der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung, das Geschäft an einem solchen Ort einzurichten, und aus einem Schreiben der Stadtverwaltung über die Möglichkeit von Erdbewegungen ergibt, dass der Beteiligte die Instabilitätsrisiken, denen sein Betrieb ausgesetzt war, in Kenntnis der Sachlage akzeptiert hat, hat der Cour administrative d'appel den Sachverhalt frei gewürdigt. Mit der Auffassung, dass einem Beteiligten aufgrund eines Schadens, der auf einem Umstand beruht, dem sich der Beteiligte bewusst ausgesetzt hat, kein Schadenersatzanspruch erwächst, hat das Gericht die für die Amtshaftung geltenden Regeln nicht missachtet. “ (51)  EuG 21. Mai 2010, Frankreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. In diesem Urteil entschied das Gericht, dass die Kommission „ eine etwaige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von FT […], die sich aus diesem Angebot [die Vereinbarung über den Aktionärsvorschuss, die von FT weder unterzeichnet noch ausgeführt wurde] für FT (…) gegenüber der für sie bestehenden Möglichkeit (…) hätte ergeben können “, nicht dargetan habe (Randnr. 254) und dass die Kommission „ nicht allein auf der Grundlage eines einseitigen Angebots des Staates, eine Kreditlinie bestimmter Höhe einzuräumen, annehmen [kann], dass sich dieses Angebot für den Begünstigten wirtschaftlich vorteilhaft auswirkt, ohne die Durchführungsbedingungen des fraglichen Kreditvertrags – insbesondere die für die Gewährung und die Tilgung des Kredits – zu berücksichtigen, schon gar nicht, wenn der Begünstigte dieses Angebot nicht angenommen und sich stattdessen lediglich zu den Marktbedingungen refinanziert hat “ (Randnr. 255) (Unterstreichungen von den französischen Behörden hinzugefügt). (52)  EuGH 7. März 1990, Rechtssache Krantz. (53)  EuGH 2. September 2010, Rechtssache Deutsche Post AG. (54)  Die französischen Behörden verweisen auf ihre Schreiben vom 7. Mai und 9. Juni 2008. (55)  Die französischen Behörden verweisen auf ihre Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 3. August 2007. (56)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. (57)  Europäische Kommission, 3. Februar 2004, „ A report on the functioning of public procurement markets in the EU “. (58)  UOP Limited gibt an, auf den Märkten für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mineralölraffination, Gasbehandlung, Petrochemie und die meisten verarbeitenden Industrien tätig zu sein. Sie teilt mit, sich mit der Konzeption, Umsetzung und Vergabe von Lizenzen sowie mit der Instandhaltung verfahrenstechnischer Anlagen zu befassen, beispielsweise im Bereich der Mineralölverarbeitung, Kraftstoffentschwefelung und Petrochemietechnologien. Zudem produziert UOP Limited nach eigenen Angaben Katalysatoren, Molekularfilter, Adsorptionsmittel und andere Spezialausrüstungen. Die Gesellschaft teilt mit, in verschiedenen Mitgliedstaaten präsent zu sein (Österreich, Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Polen, Slowakei, Spanien, Schweden und Vereinigtes Königreich), Repräsentanzen in Belgien, Frankreich und Deutschland zu besitzen und über zwei Produktionsstätten in Brimsdown/Enfield (Vereinigtes Königreich) und in Reggio Calabria (Italien) zu verfügen. (59)  UOP Limited verweist auf die Seite http://www.axens.net/about/history.html mit Stand vom 20. November 2008. (60)  Beispielsweise im Hinblick auf den Ausstoß und die Reinheit der Erzeugnisse oder den Rohstoffverbrauch. (61)  Die französischen Behörden verweisen auf Fußnote 3 der Entscheidung im Fall N 531/2005. (62)  Diese Mitteilung besteht seit […] (*) und wurde regelmäßig aktualisiert und von […] (*) bestätigt. Die französischen Behörden übermittelten im Anhang zu ihrem Schreiben die Fassung […] (*). (63)  Die französischen Behörden verweisen auf das Schreiben von UOP Limited vom 23. Januar 2009, das ihrer Ansicht nach die Argumentation unter Ziffer 3 (b) des Schreibens vom 28. November 2008 aufgreift. (64)  Diese Rahmenlizenz berechtigt Axens, das derzeitige und zukünftige geistige Eigentum des staatlichen Unternehmens IFP vor allem im Bereich Verfahren in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um für ihre Kunden technische Leistungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu erbringen und ihnen zur Nutzung der damit verbundenen Technologien Unterlizenzen für die entsprechenden Patente zu erteilen. (65)  Diese Produktlizenz berechtigt Axens, das derzeitige und zukünftige technologische Know-how des IFP in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um Katalysatoren, Adsorptionsmittel, Abscheidungsmittel, Ausrüstung sowie andere Produkte und Software, die vom staatlichen Unternehmen IFP entwickelt wurden, herzustellen und an ihre Kunden zu verkaufen. (66)  […] (*). (67)  Schreiben der französischen Behörden vom 13. Oktober 2008, Randnr. 203. (68)  Siehe Abschnitt 4.1.1 C „ Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Staatsbürgschaft für La Poste “ in den Erwägungsgründen 251 bis 255 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (69)  Vor der Umwandlung von La Poste in eine Aktiengesellschaft war ihr Status, wie in Erwägungsgrund 12 (Fußnote 11) angegeben, dem eines EPIC gleichzusetzen. (70)  Entscheidung des Conseil d'État in der Rechtssache Société de l'hôtel d'Albe vom 1. April 1938, Sammlung S. 341. (71)  Urteile des Conseil d'État in der Rechtssache Campoloro vom 10. November 1999 und 18. November 2005. (72)  In diesem Urteil lehnte der Conseil d'État es lediglich ab, dem direkt an das Ministerium für öffentliche Arbeiten gerichteten Antrag des Gläubigers stattzugeben. Die Inanspruchnahme einer Garantie setzt nun aber die Zahlungsunfähigkeit voraus und nicht, dass der Staat auf einfaches Anfordern des Gläubigers verpflichtet ist, die Schulden eines öffentlichen Unternehmens zu begleichen. (73)  Die Kommission verweist auf ihre Prüfung der Rechtssache Camporolo in Abschnitt 4.1.1.A.b.3 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (74)  Im Fall des Unzulänglichkeit der Vermögenswerte des IFP nach der Änderung seines Status wären dagegen alle Gläubiger unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung ihrer Forderung in einer vergleichbaren Lage, nämlich, dass das IPF nicht den Verfahren für die Sanierung und Liquidation von Unternehmen in Schwierigkeiten nach allgemeinem Recht unterliegt. Alle Gläubiger des IFP hätten die Sicherheit, dass ihre Forderungen letztendlich beglichen werden, wie unter Punkt A. b ausgeführt wird. (75)  Das Bestehen dieser zweiten Kategorie, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 34 des LOLF fällt, erklärt, dass die Rechtsprechung zur Bürgschaft für Konzessionsinhaber über das Jahr 2001 hinaus fortgilt. Sie erklärt auch, dass der Staat immer dann, wenn er Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe ist, dessen bzw. deren Haftung für Verbindlichkeiten nicht durch das Handelsrecht begrenzt wird, nicht verpflichtet ist, dies im Haushaltsgesetz anzugeben. Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass die hier geprüfte Garantie auf dem EPIC-Status des IFP beruht, dass es sich um eine Garantie handelt, die den Staat und das IFP bindet (da die Gläubiger des IFP nur indirekt begünstigt sind), und dass sich diese Garantie nicht nur auf die Begleichung einzelner Forderungen bezieht, sondern auch auf den Fortbestand des IFP und/oder seiner Verpflichtungen. (76)  EuGeI 26. Juni 2008, SIC/Kommission, Rechtssache T-442/03, Slg. 2008 II-1161, Randnrn. 124-127. Siehe auch die Garantiemitteilung. (77)  Insbesondere nicht bei der Umwandlung des IFP, von France Télécom, Gaz de France, EDF und ADP. (78)  Nach Ansicht der französischen Behörden wäre es nicht erforderlich gewesen, eine explizite Bürgschaft für die von der Administration des Postes et Télécommunications eingegangenen Verpflichtungen, die auf La Poste übertragen wurden, zu gewähren, wenn Letztere aufgrund ihres Status über eine Staatsbürgschaft verfügt hätte. Dies sei jedoch mit einem Erlass vom 31. Dezember 1990 geschehen. (79)   „ La responsabilité des AAI dotées de la personnalité juridique: coup d’arrêt à l’idée de ‚garantie de l’Etat‘ “ (Haftung unabhängiger Verwaltungsbehörden mit Rechtspersönlichkeit: Schluss mit der Idee von der „Staatsbürgschaft“), D. Labetoulle, RJEP/CJEG Nr. 635, Oktober 2006. (80)  Hierzu verweist die Kommission auch auf Abschnitt 4.1.1.A.b.3 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. (81)  Die Kommission verweist auf die Erwägungsgründe 139 bis 141 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. Der folgende Teil der Schreibens wurde von den Verfassern des Berichts für 1995 veröffentlicht (S. 219): „ Der Conseil d'Etat vertritt […] die Auffassung, dass die Staatsbürgschaft für den Crédit Lyonnais und das Comptoir des Entrepreneurs anlässlich des Gesetzesentwurfs zum Eingreifen des Staates bei den Sanierungsplänen für diese Unternehmen mangels expliziter gesetzlicher Bestimmungen auf dem Status der Einrichtung als öffentliches Unternehmen beruhen wird. “ (82)  Siehe Ziffer 5 des Anhangs zu diesem Schreiben, in dem verschiedene Rechtsakte genannt werden, u. a. beispielsweise das „ Ministerialschreiben oder eine andere Grundlage “. (83)  In einer Erläuterung im Anhang des Schreibens, und zwar in Abschnitt 3 mit der Überschrift „ Die Erfahrungen mit dem Abruf von Garantiebeträgen und die Rechtsprechung des Conseil haben es ermöglicht, einige Musterbeispiele für implizite Bürgschaften herauszuarbeiten “ wird angegeben, dass „ bestimmte Rechtsformen von ihrem Aufbau her die Haftung ihrer Aktionäre beinhalten, insbesondere die Société en nom collectif (SNC, offene Handelsgesellschaft) und die Groupements d’intérêt économique (GIE, Wirtschaftliche Interessengemeinschaften). Im Fall der beiden letzten Rechtsformen werden sich Dritte systematisch an den Staat als Aktionär wenden. Gleiches gilt für die Gründung öffentlicher Unternehmen und bestimmte Übernahmen von Beteiligungen an Sociétés anonymes (Aktiengesellschaften) “. (84)  Auf die geltenden Bestimmungen, d. h. das Gesetz vom 16. Juli 1980, das Dekret vom 20. Mai 2008 zur Ersetzung des Dekrets vom 12. Mai 1981 und das Rundschreiben vom 16. Oktober 1989 wurde im vorliegenden Beschluss im Zusammenhang mit der Beschreibung der Maßnahme hingewiesen. (85)  Das Gesetz vom 16. Juli 1980 sieht vor: „ Wenn das Beschlussfassungsorgan der Körperschaft oder des Unternehmens diese Mittel nicht bereitgestellt oder erschlossen hat, trägt […] die Aufsich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.