Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ab. Dank der öffentlichen Mittel konnte […] (*) untersucht werden, wodurch die […] (*) deutlich verbessert werden konnten. Im Rahmen des Projekts […] (*) konnten mit Hilfe der öffentlichen Finanzierung vollkommen neue Lösungen […] (*) erforscht werden. Zudem wurde das Projekt […] (*) an Katalysatoren fortgesetzt, die es nach entsprechender Extrapolation ermöglichten, das Angebot auf dem Wachstumsmarkt für […] (*) zu diversifizieren. Ohne die staatliche Beihilfe wären die Katalysatoren erst nach und nach entwickelt worden und hätten die Leistungen nicht so schnell verbessert werden können. Was […] (*) anbelangt, konnten beim Projekt […] (*) im Bereich innovativer Katalysatoren […] (*) dank der staatlichen Beihilfe neue Wege erforscht werden, während beim Projekt […] (*), das sich mit der Erforschung der Grenzen der Technologie befasste (insbesondere Veränderung der Ladungen), um […] (*) zu können, sein Spektrum über die bestehenden Leistungen hinaus erweitert werden konnte. (314) Im Exklusivbereich von Prosernat ermöglichte die staatliche Beihilfe es im Übrigen beispielsweise, die in Angriff genommene Forschung und Entwicklung im Bereich […] (*), die schrittweise aufgegeben wurde, wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Durch die staatliche Unterstützung konnte so verhindert werden, dass früheres technisches Know-how verloren ging und dem Markt eine Reihe von Verfahren zum […] (*) erhalten blieb. Auch das Projekt […] (*) zur CO2-Abscheidung […] (*) konnte dank der staatlichen Beihilfe fortgeführt werden. (315) Die Kommission stellt ferner fest, dass sich die positive Entwicklung der Indikatoren für den FuE-Aufwand des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens und Prosernat, die sie in Erwägungsgrund 200 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 feststellte, auch im Zeitraum 2007-2009 fortgesetzt hat. Tabelle 7 Aufwärtsentwicklung der Indikatoren für den FuE-Aufwand des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Aufwärtsentwicklung der Indikatoren IFP/Axens IFP/Prosernat   2007/2003 2008/2003 2009/2003 2007/2003 2008/2003 2009/2003 Für den Exklusivbereich vorgesehene FuE-Ausgaben […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Für den Exklusivbereich vorgesehenes FuE-Personal […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) (316) Darüber hinaus bekräftigt die Kommission die Feststellungen, die sie in den Erwägungsgründen 201 bis 203 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 zusammengefasst hat, nämlich dass der Anteil der FuE-Ausgaben gemessen am Umsatz des IFP besonders hoch ist, obwohl sich dieser in einem Umfeld zahlreicher, sich stetig ändernder einzelstaatlicher Vorschriften entwickelt, insbesondere im Bereich der Umweltnormen und des Patentrechts. (317) Wie in Erwägungsgrund 204 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 nimmt die Kommission die Diversität und Struktur des Angebots sowie das Funktionieren des Wettbewerbs (252) auf dem Markt für Raffinations- oder Petrochemieverfahren zur Kenntnis. Im Hinblick hierauf stellt sie fest, dass einige Wettbewerber eine wesentlich günstigere Wettbewerbsstellung als das IFP besitzen und UOP Limited beispielsweise auf dem Weltmarkt einen Marktanteil von wertmäßig etwa 57 % hat, während der Marktanteil der IFP-Gruppe nur 7 % beträgt. Die Kommission stellt daher fest, dass die staatliche Förderung der von der IFP-Gruppe durchgeführten FuE-Projekte weder der Art noch dem Umfang nach geeignet ist, sich negativ auf die dynamischen Anreize des Marktes für Raffinationstechnologien auszuwirken. Im Übrigen ist festzustellen, dass Handelspartner der Europäischen Union, insbesondere die Vereinigten Staaten, finanzielle Mittel in beträchtlicher Höhe zur Förderung der Energieforschung bereitstellen, mit denen FuE-Projekte von Wettbewerbern der IFP-Gruppe unterstützt werden konnten. Einige Wettbewerber der IFP-Gruppe, insbesondere UOP Limited, kamen über Partnerschaften mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen in den Genuss hoher öffentlicher Förderungen oder indirekter öffentlicher Gelder in beträchtlicher Höhe (253). (318) Abschließend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Beihilfe zugunsten der IFP-Gruppe im Exklusivbereich ihrer Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 einen Anreizeffekt hatte. (319) Vom Jahr 2010 an muss in den Jahresberichten, die Frankreich der Kommission bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat vorzulegen hat, nachgewiesen werden, dass der Anreizeffekt weiterhin besteht. (320) Angesichts aller vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die der IFP-Gruppe in den Exklusivtätigkeitsbereichen ihrer Tochtergesellschaften Axens und Prosernat gewährt wurde, einschließlich des Beihilfeelements in Verbindung mit den Auswirkungen der unbeschränkten Garantie für das IFP, den Bestimmungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 und des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens entspricht, sofern die darin genannten Bedingungen erfüllt werden. 7.3.3   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR VEREINBARKEIT DER FRAGLICHEN MASSNAHME (321) Die Kommission stellt abschließend fest, dass die fragliche Maßnahme vorbehaltlich der Erfüllung der in den Abschnitten 7.3.1 und 7.3.2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 8   NEUTRALITÄT HINSICHTLICH DER EIGENTUMSORDNUNG (322) Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass weder die Zugehörigkeit des IFP zum Staat noch der Status als juristische Person des öffentlichen Rechts als solcher infrage gestellt wird. (323) Nach Artikel 345 AEUV lässt die Union die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt. Zudem hindert der AEUV den Staat nicht daran, Unternehmen (ganz oder teilweise) zu besitzen. Andererseits müssen die Wettbewerbsregeln in gleicher Weise auf öffentliche wie auf private Unternehmen angewandt werden. Weder öffentliche noch private Unternehmen dürfen durch die Anwendung der Regeln des Vertrags bevorzugt oder benachteiligt werden. (324) Im vorliegenden Fall beruht die Garantie für die öffentliche Einrichtung IFP nicht auf dem Eigentum, sondern auf dem rechtlichen Status des Unternehmens. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Rechtsform der Unternehmen zu wählen, doch müssen sie dabei die Wettbewerbsvorschriften des AEUV beachten. Im Besonderen verhindert die bloße Tatsache, dass die staatliche Garantie automatisch mit einem bestimmten rechtlichen Status verbunden ist, nicht, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (254), HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Mit der Verleihung des Status eines „Etablissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen) an das IFP hat Frankreich diesem vom 7. Juli 2006 an eine unbeschränkte staatliche Garantie (nachstehend „staatliche Garantie“ genannt) für sämtliche Tätigkeiten gewährt. 2.   Die Absicherung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP, insbesondere der Ausbildungstätigkeiten zur Vergrößerung und Verbesserung des Arbeitskräftepotentials, der unabhängigen Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses und der Tätigkeiten zur Verbreitung der Forschungsergebnisse, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 3.   Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFP in den Bereichen, die in der mit seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab geschlossenen Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Vermarktung und Verwertung vorgesehen sind, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 4.   Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFP in den Bereichen, die in den mit ihren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat geschlossenen Exklusivvereinbarungen vorgesehen sind, die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über eine Zuwendung, welche Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (nachstehend „Entscheidung in der Sache C 51/2005“ genannt), genannt werden, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 5.   Die Absicherung der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, die das IFP sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften erbringt, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Im Fall einer Änderung der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Vereinbarung zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab meldet Frankreich diese Vereinbarung bei der Kommission an und berücksichtigt die möglichen Auswirkungen der staatlichen Garantie bei der Schätzung des etwaigen Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung, es sei denn, die neuen Vertragsbedingungen ermöglichen es, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. Artikel 3 Für den Zeitraum vom 7. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2009 stellt die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannte Absicherung durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar. Artikel 4 Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 4 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar, sofern die in Artikel 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden. Artikel 5 1.   Der in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 vorgesehene Jahresfinanzbericht enthält neben den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung genannten Angaben die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Informationen. 2.   Der Jahresfinanzbericht enthält den Betrag, den Zinssatz und die Vertragsbedingungen der vom IFP im betrachteten Jahreszeitraum aufgenommenen Darlehen sowie das geschätzte Bruttosubventionsäquivalent der möglicherweise mit der staatlichen Garantie verbundenen Zinsvergünstigung, sofern nicht durch Vergleich ihrer Darlehenskonditionen mit denen, die das IFP vor der Änderung seines Status erhielt, oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode nachgewiesen wird, dass diese Darlehensverträge zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurden. 3.   Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der Waren und Dienstleistungen, die das IFP zur Erbringung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im betrachteten Jahreszeitraum bei Lieferanten beschafft hat, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf einer günstigeren Einschätzung des Ausfallrisikos des Unternehmens seitens der Lieferanten beruht. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 2,5 % auf den Wert der getätigten Beschaffungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode. 4.   Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom IFP im betrachteten Jahreszeitraum ausgeführt wurden, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf der entfallenen Zahlung der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen beruht, die den Auftraggebern dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten angeboten wird. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 5 % auf den Betrag der erbrachten Leistungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode. Artikel 6 1.   Der Gesamtbetrag der für die Tätigkeiten des IFP in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat zugewiesenen staatlichen Mittel, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 dieses Beschlusses geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe, muss unter der nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zulässige Höchstintensität liegen. 2.   Im Fall einer Überschreitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schwellenwerts wird der darüber hinausgehende Beihilfebetrag von der betroffenen Tochtergesellschaft Axens oder Prosernat an das IFP zurückgezahlt. Artikel 7 Vom 1. Januar 2010 an stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 5 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar, sofern die in Artikel 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden. Artikel 8 1.   Die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung, die vom IFP ausgeführt werden, müssen Nebentätigkeiten zu seiner Haupttätigkeit, der unabhängigen öffentlichen Forschung, bleiben. 2.   Um als Nebentätigkeiten betrachtet zu werden, müssen die Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung des IFP folgende Voraussetzungen erfüllen: — sie dürfen den normalen Betrieb, die Unabhängigkeit oder die Neutralität des Forschungsinstituts nicht beeinträchtigen; — sie müssen zu einem Marktpreis angeboten werden bzw., wenn es keinen Marktpreis gibt, zu einem Preis, der mit Ausnahme der potenziellen Wirkung der staatlichen Garantie sämtliche Kosten und eine angemessene Gewinnspanne beinhaltet; — sie müssen in den Büchern getrennt von den Tätigkeiten der unabhängigen öffentlichen Forschung erfasst werden (buchmäßige Trennung ihrer jeweiligen Kosten und Finanzierungen), und die Gewinne aus diesen Tätigkeiten müssen in voller Höhe wieder in die Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung investiert werden; — sie müssen untrennbar mit der Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung verbunden sein, insbesondere aufgrund der Nutzung derselben Infrastrukturen, Ausrüstungen, Geräte oder Technologien oder des Einsatzes derselben Forscher, Wissenschaftler, Ingenieure, Konstrukteure oder Techniker; — sie dürfen nicht in den Geltungsbereich der – gegebenenfalls nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 und Artikel 12 Absatz 2 dieses Beschlusses verlängerten oder geänderten – in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusiverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat fallen; — auf sie darf nur ein Restbetrag des für die unabhängige öffentliche Forschung bestimmten Haushalts des IFP entfallen. 3.   Frankreich legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die vom IFP erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen vor, in dem der jeweilige Betrag ins Verhältnis zum Haushalt des IFP für die unabhängige öffentliche Forschung gesetzt wird. Artikel 9 1.   Die französischen Behörden und das IFP nehmen bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis auf: „ Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle der öffentlichen Einrichtung IFP finanzielle Forderungen zu bedienen “. 2.   Die französischen Behörden lassen in jeden Vertrag über die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Auftragsforschungs- oder Dienstleistungen eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des Staates ausgeschlossen wird. 3.   Die französischen Behörden lassen in jeden eine Forderung beinhaltenden Vertrag, der von den Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat geschlossen wird, eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des IFP und des Staates ausgeschlossen wird. 4.   Das IFP unterlässt es, Bürgschaften, Avale, Garantien, Absichts- oder Patronatserklärungen, die nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechen, zugunsten der Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat zu leisten bzw. abzugeben. Artikel 10 Frankreich meldet Beihilfen, bei denen die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen der staatlichen Garantie überschritten werden, einzeln bei der Kommission an. Artikel 11 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 12 1.   Die Artikel 4, 5 und 6 dieses Beschlusses gelten bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusiverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat. 2.   Wenn die französischen Behörden eine Verlängerung oder Änderung dieser Exklusiverträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 bei der Kommission anmelden, berücksichtigen sie bei der Bewertung des Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe. Artikel 13 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Juni 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1. (3)   ABl. C 259 vom 11.10.2008, S. 12. (4)  Am 13. Juli 2010 wurde das Institut Français du Pétrole in „Institut Français du Pétrole Énergies Nouvelles“ umbenannt. Diese Umbenennung erfolgte mit Artikel 81 des Umweltschutzgesetzes Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 (Loi no 2010-788 du 12 juillet 2010 portant engagement national pour l'environnement), auch „Gesetz Grenelle 2“ genannt. (Pressemitteilung des IFP vom 13. Juli 2010, veröffentlicht auf der Website http://www.ifpenergiesnouvelles.fr/actualites/communiques-de-presse/ am 28. Juni 2011). (5)  Entscheidung der Kommission 2009/157/EG vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05) (ABl. L 53 vom 26.2.2009, S. 13). (6)  Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) – Unbeschränkte staatliche Garantie zugunsten des IFP - Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags (ABl. C 259 vom 11.10.2008, S. 12). (7)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (8)   ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 1. (9)  Siehe hierzu insbesondere Erwägungsgrund 19 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. Der Status von La Poste als EPIC vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft im Jahr 2010 wurde gerichtlich festgestellt; in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 erkannte der Cour de Cassation (2. Zivilkammer) darauf, dass La Poste einem EPIC gleichzustellen war und bestätigte damit den mit einem Urteil des Cour d'Appel von Douai vom 22. Oktober 1998 aufgestellten Grundsatz. In einem Bericht aus dem Jahr 2003 an den französischen Senat betont der Wirtschaftsausschuss im Übrigen: „ Jeder weiß, dass die Muttergesellschaft La Poste seit der Reform von 1990 vom Status her einem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen gleichzustellen ist. “ (10)  Siehe Abschnitt 2.1 („ Die IFP-Gruppe “) der Eröffnungsentscheidung und der Entscheidung in der Sache C 51/2005. (11)  Diese sind: a) ein Exklusivvertrag über eine Rahmenlizenz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der die Tochtergesellschaft berechtigt, das derzeitige und zukünftige geistige Eigentum des IFP vor allem im Bereich Verfahren in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um für ihre Kunden technische Leistungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu erbringen und ihnen zur Nutzung der damit verbundenen Technologien Unterlizenzen für die entsprechenden Patente zu erteilen; b) ein Exklusivvertrag über eine Produktlizenz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der die Tochtergesellschaft berechtigt, das derzeitige und zukünftige technologische Know-how des staatlichen Unternehmens IFP in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um Katalysatoren, Adsorptionsmittel, Abscheidungsmittel, Ausrüstung sowie andere Produkte und Software, die vom IFP entwickelt wurden, herzustellen und an ihre Kunden zu verkaufen; c) eine Vereinbarung über industrielle Forschung mit einer Laufzeit von zehn Jahren, in deren Rahmen [das IFP seiner Tochtergesellschaft die Ergebnisse seiner Forschung im Bereich Raffination und Petrochemie anbietet, so dass die Tochtergesellschaft, wenn sie es wünscht, die Forschung im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit dem IFP fortführen und anschließend die Ergebnisse nutzen kann] (*1). Andernfalls kann das IPF diese Ergebnisse anderen Unternehmen anbieten. Jeder Partner trägt die Kosten für seine Beteiligung am Projekt. Am Ende des Forschungsprojekts verfügt das IFP über die Rechte an den Produkten und Verfahren, seine Tochtergesellschaft über die Rechte an der Industrialisierung der Produkte und Verfahren. (*1)  Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit wurden bestimmte Textpassagen ersetzt. Sie umschreiben die ausgelassenen Angaben, um das Verständnis und die Kohärenz des Beschlusses zu gewährleisten. Diese Passagen werden durch eckige Klammern, gefolgt von zwei Sternchen, gekennzeichnet. (*2)  Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit wurden bestimmte Textpassagen ausgelassen. Diese Passagen werden durch Auslassungspunkte in eckigen Klammern, gefolgt von einem Sternchen, gekennzeichnet. (12)  Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 übermittelten die französischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 6 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 eine Kopie der Zusatzvereinbarungen zu den Verträgen zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat. Die Zusatzvereinbarung […] (*) zum Vertrag mit Axens wurde [im Jahr] (**) 2009 von […] (*) IFP und von […] (*) Axens unterzeichnet. Die Zusatzvereinbarung […] (*) zum Vertrag mit Prosernat wurde [im Jahr] (**) 2009 von […] (*) IFP und von […] (*) Prosernat unterzeichnet. (13)  Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (14)  Durch diese Mindestvergütungen werden die Beihilfen an jede Tochtergesellschaft auf höchstens 75 % der Kosten für Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten für industrielle Forschung und 25 % der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung begrenzt. (15)  Aus Erwägungsgrund 18 der Eröffnungsentscheidung geht hervor, dass die Kommission beabsichtigt, zu untersuchen, welche Auswirkungen die Umwandlung des IFP in ein EPIC auf d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.